Beschluss
30 L 1023/21
VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0112.30L1023.21.00
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Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 5.000,- Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin begehrt ihre vorläufige Zulassung zum Studium der Humanmedizin in dem an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengang im 2. Fachsemester zum Wintersemester 2021/22. Die 1999 geborene Antragstellerin nahm zum Wintersemester 2017/18 zunächst ein Studium der Biologie an der Universität zu Köln auf. Nach einem Studienjahr wechselte sie an die Universität Erlangen-Nürnberg, wo sie für drei Semester im Studienfach Molekulare Medizin eingeschrieben war, bevor sie im Sommersemester 2020 an die Universität zu Köln zurückkehrte und dort mit dem Studium der Neurowissenschaften begann, das sie ausweislich der im Klageverfahren (VG 30 K 901/21) vorgelegten eidesstattlichen Versicherung vom 16. November 2021 bis heute fortsetzt. Die Bezirksregierung Düsseldorf - Landesprüfungsamt für Medizin, Psychotherapie und Pharmazie - rechnete mit Bescheid vom 23. September 2020 das an der Universität zu Köln und an der Universität Erlangen-Nürnberg durchgeführte Studium mit einem halben Jahr (= ein vorklinisches Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der Approbationsordnung für Ärzte an. Die Antragstellerin habe von den praktischen Übungen, Kursen und Seminaren, die für die Zulassung zum Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung nachzuweisen seien, das Praktikum der Physik für Mediziner, das Praktikum der Biologie für Mediziner, das Praktikum der Biochemie/Molekularbiologie und das Seminar Biochemie/Molekularbiologie erbracht. Unter dem 14. Juni 2021 beantragte die Antragstellerin bei der Antragsgegnerin ihre Zulassung zum 2. Fachsemester im Modellstudiengang Medizin zum Wintersemester 2021/22. Ihrem Antrag fügte sie u.a. den genannten Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf sowie ein Studienverlaufstranscript bezüglich des Studiums der Neurowissenschaften bei. Die Antragsgegnerin lehnte den Zulassungsantrag mit Bescheid vom 29. September 2021 ab und führte zur Begründung aus, dass die vorgelegten Leistungs- und Studiennachweise keine Zuordnung in eines der höheren Fachsemester des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité erlaubten, weil nicht alle Studienleistungen bzw. Prüfungen des 1. Fachsemesters erbracht worden seien. Hiergegen hat die Antragstellerin fristgerecht Klage (VG 30 K 901/21) erhoben, über die noch nicht entschieden worden ist. Mit ihrem am 18. Oktober 2021 bei Gericht eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag macht die Antragstellerin geltend, der Ablehnungsbescheid der Charité sei „evident willkürlich und substanzlos“. Der Umstand, dass die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2021/22 die Anzahl der Studienplätze in höheren Fachsemestern erhöht habe, indiziere, dass Studierenden anderer Hochschulen und fachnaher Studienfächer die Möglichkeit gegeben werden solle, an die Charité Berlin zu wechseln. Da die Antragsgegnerin als einzige Universität in Deutschland ein modulares System eingeführt habe, sei sie verpflichtet, die Studienleistungen der auswärtigen Bewerber dezidiert zu prüfen und deren Äquivalenz festzustellen. Demgegenüber sei die vorgenommene pauschale Ablehnung rechtswidrig, zumal die Anrechnungsentscheidung des Landesprüfungsamts Düsseldorf in willkürlicher Weise nicht akzeptiert werde und so faktisch keine Bewerbung für ein höheres Semester möglich sei. Es könne nicht sein, dass ihre im Anrechnungsbescheid anerkannten Studienleistungen in Verbindung mit den im Studium der Neurowissenschaften erbrachten Prüfungs- bzw. Studienleistungen nicht dem 1. Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin entsprächen. II. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO hat keinen Erfolg. Die Antragstellerin hat die Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf (innerkapazitäre) Zulassung zum Studium im 2. Fachsemester des Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht. Gemäß § 14 Abs. 3 Satz 1 des Berliner Hochschulzulassungsgesetzes - BerlHZG - ist Voraussetzung für die Zulassung zu einem höheren Fachsemester, dass die Bewerberin oder der Bewerber die hierfür in einer Prüfungsordnung vorgeschriebene Prüfung bestanden oder die hierfür in Studienplänen oder Studienordnungen festgelegten Studienleistungen der vorhergehenden Semester erbracht hat. Zu einem höheren Semester kann also nur zugelassen werden, wer den Leistungsstand erreicht hat, der ihm die (nahtlose) Fortsetzung seines Studiums in diesem Fachsemester erlaubt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - OVG 5 S 44/21 -, BA S. 3 sowie - zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 3 BerlHZG - OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 11. September 2009 - OVG 5 NC 74.09 -, juris). Wird die Zulassung zu einem höheren Fachsemester eines Studienabschnitts, in dem noch keine (Abschluss-)Prüfung zu absolvieren ist, begehrt, kommt es auf die nach der Ausbildungsordnung für die in vorangegangenen Semestern zu erbringenden und nachzuweisenden Studienleistungen an (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. zuletzt die Beschlüsse vom 25. August 2021 - VG 30 L 294/21 und 261/21 - und (zur Vorgängervorschrift des § 9 Abs. 3 BerlHZG) Beschlüsse vom 11. Juli 2019 - VG 30 L 513.18 -, vom 30. Juli 2013 - VG 30 L 155.13 - und vom 17. März 2010 - VG 30 L 1863.10 -, jeweils in juris, sowie des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. Beschlüsse vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 -, juris, und vom 11. September 2009, a.a.O.). Danach käme eine Zulassung der Antragstellerin zum 2. Fachsemester nur dann in Betracht, wenn sie die nach der Studien- und Prüfungsordnung des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Charité (Amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018, S. 1810 ff. und Nr. 144 vom 17. April 2015, S. 1198 ff.) für das 1. Fachsemester vorgesehenen Studienleistungen sowie die entsprechenden modulbezogenen und modulübergreifenden Prüfungen - hier: die Semesterabschlussklausur des 1. Semesters - bestanden hätte. Das ist jedoch nicht der Fall. Die Antragstellerin hat zwar zwei Semester Biologie an der Universität zu Köln sowie drei Semester Molekulare Medizin an der Universität Erlangen-Nürnberg studiert und befindet sich gegenwärtig im 4. Fachsemester des Studiengangs Neurowissenschaften, wo sie ausweislich des vorgelegten Studienverlaufstranscripts verschiedene Leistungen u.a. in den Fächern Physik, Biostatistik, Chemie, Zoologie, Versuchstierkunde, Neuroanatomie I und II, Biochemie und Molekularbiologie, Physiologie, (Patho-)biochemie und (Patho-)physiologie des Nervensystems sowie Kognitive Neurowissenschaften I erbracht hat; ihre Studienleistungen sind von der Bezirksregierung Düsseldorf mit Bescheid vom 23. September 2020 mit einem halben Jahr (= ein vorklinisches Semester) auf das Medizinstudium im Geltungsbereich der Approbationsordnung für Ärzte (im Folgenden: ÄAppO) anerkannt worden. Die Antragstellerin hat jedoch keine Studienleistungen des an der Antragsgegnerin angebotenen Modellstudiengangs erbracht. Ausweislich der Modulübersicht und der Erläuterung der einzelnen Module (vgl. Anlage 2 zur Studienordnung, a.a.O., S. 1814 ff.) sind im 1. Fachsemester dieses Studiengangs neben dem Semestermodul des 1. Semesters insgesamt vier Module zu absolvieren, und zwar „Einführung“ (Modul 1), „Bausteine des Lebens“ (Modul 2), „Biologie der Zelle“ (Modul 3) sowie „Signal- und Informationssysteme“ (Modul 4). Darüber hinaus ist die Semesterabschlussklausur des 1. Semesters zu bestehen. Die Antragstellerin hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass ihre bisherigen Studienleistungen denjenigen des 1. Fachsemesters des Modellstudiengangs Humanmedizin an der Antragsgegnerin in vollem Umfang entsprechen und daher von der Antragsgegnerin anzuerkennen wären. Daran ändert auch der Anrechnungsbescheid der Bezirksregierung Düsseldorf vom 23. September 2020 nichts. Denn dieser bezieht sich (nur) auf ein vorklinisches Semester im Regelstudiengang Medizin. Dieser Studiengang wird an der Antragsgegnerin jedoch nicht mehr angeboten, nachdem zum Wintersemester 2010/11 der Modellstudiengang Medizin eingeführt worden ist. Der Modellstudiengang unterscheidet sich vom Regelstudiengang dadurch, dass den Studierenden hier anders als dort vorklinische und klinische Lehrinhalte parallel vermittelt werden. Entsprechend differieren die zeitlichen Abläufe der Wissensvermittlung und die didaktischen Konzepte der jeweiligen Ausbildungswege bis zum Zweiten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung. So sehen die Module des Modellstudiengangs gleichzeitig theoretische und praktische, u.a. auch patientenbezogene und patientennahe Unterrichtsformate ab dem ersten Semester vor, während der Regelstudiengang vorklinische und klinische Inhalte grundsätzlich trennt. Das bedeutet u.a., dass die patientenbezogene Ausbildung im Regelstudiengang - abgesehen vom Praktikum zur Einführung in die Klinische Medizin und den Seminaren mit klinischen Bezügen - im Wesentlichen erst mit dem 1. klinischen Semester beginnt. Demgegenüber enthalten die an der Antragsgegnerin im 1.Fachsemester zu absolvierenden Module bereits zahlreiche praktische Ausbildungselemente wie einen Untersuchungskurs (U-Kurs mit insgesamt 20,5 Lehrveranstaltungsstunden [LVS] im Semestermodul des 1. Semesters), Praktika in Groß- und Kleingruppen (insgesamt 41 LVS Großgruppen-Praktika und 8 LVS Kleingruppen-Praktika in den Modulen 1 bis 4) und Seminare mit klinischem Bezug (insgesamt 10 LVS in den Modulen 1 bis 4). Hiermit übereinstimmend heißt es in der Beschreibung des Semestermoduls des 1. Semesters, in dessen Rahmen der Untersuchungskurs angeboten wird, dieser solle die Studierenden befähigen, eigenständig eine allgemeine Anamnese und klinische Untersuchungen an einer Patientin/einem Patienten durchzuführen und einen Normalbefund von einem Nicht-Normalbefund abgrenzen zu können. Zum Modul 1 wird u.a. ausgeführt, die Studierenden sollten am Beispiel ausgewählter Untersuchungs- und Behandlungsmethoden die Bedeutung der naturwissenschaftlichen Grundlagenfächer, einschließlich neuer Gebiete wie etwa die Bioinformatik, deutlich machen können. Zudem sollten von den Studierenden die Grundlagen für die kommenden Semester erarbeitet werden, wie Erste Hilfe, Basisuntersuchungsgang, Hygiene und interprofessioneller Umgang. Die dargestellten Unterschiede der Curricula des Regel- und des Modellstudiengangs führen dazu, dass die Antragstellerin das Studium an der Antragsgegnerin aufgrund der fehlenden praktischen Fähigkeiten, die im 1. Fachsemester des Modellstudiengangs erworben werden und die sie auch nicht im Studium der Neurowissenschaften erlangt haben kann, im angestrebten 2. Fachsemester nicht nahtlos fortsetzen könnte. Hat die Antragstellerin mithin den erforderlichen Leistungsstand für das 2. Fachsemester im Modellstudiengang Humanmedizin nicht erreicht, so ist der von ihr angestrebte Wechsel vom Studiengang Neurowissenschaften mit Vorstudienzeiten in Biologie und Molekularer Medizin an die Antragsgegnerin, der ebenso wie ein Wechsel aus dem Regel- in den Modellstudiengang oder ein Wechsel von dem an einer anderen Hochschule angebotenen Modellstudiengang in den Modellstudiengang der Antragsgegnerin weder in der ÄAppO noch in der Studien- und Prüfungsordnung der Antragsgegnerin vorgesehen ist, nicht möglich (vgl. zum Wechsel von dem an der Universität Düsseldorf angebotenen Modellstudiengang Medizin in den Modellstudiengang der Antragsgegnerin OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 17. Dezember 2021 - OVG 5 S 44/21 -, BA S. 3 f. m.w.N.). Dieses Ergebnis ist dem gesetzgeberischen Anliegen geschuldet, im Interesse der Erprobung neuer Konzepte der medizinischen Ausbildung der nach Landesrecht zuständigen Stelle die Möglichkeit der Zulassung eines Modellstudiengangs nach § 41 Abs. 1 ÄAppO zu geben und dafür von Voraussetzungen der ÄAppO abzuweichen (BR-Drs. 1040/97 S. 105 f.). Wegen der damit verbundenen Einschränkungen des Studienplatzwechsels und des Risikos, dass der Modellversuch nach § 41 Abs. 2 Nr. 7 ÄAppO abgebrochen werden könnte, verlangt § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO die Freiwilligkeit der Teilnahme am Modellstudiengang. Der dem Regelstudiengang entsprechende gleichberechtigte Zugang zum Modellstudiengang gemäß § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO wird durch die bundesweiten Wahlmöglichkeiten des (ersten) Studienortes bei gleichen Zugangsvoraussetzungen im Rahmen des Vergabeverfahrens sichergestellt. Für den Fall des Abbruchs des Modellstudienganges schafft die Äquivalenzliste gemäß Anlage 2 zur Prüfungsordnung des Modellstudiengangs (a.a.O.) Vorsorge für die Fortsetzung des Studiums der Humanmedizin im Regelstudiengang, gegebenenfalls an einer anderen Hochschule. Diese Liste beruht auf § 41 Abs. 2 Nr. 8 ÄAppO, wonach die Zulassung des Modellstudiengangs voraussetzt, dass geregelt ist, wie beim Übergang vom Modellstudiengang in den Regelstudiengang hinsichtlich des Weiterstudiums, der Anrechnung von Studienzeiten und Prüfungen und anderen Studienleistungen verfahren wird. Dementsprechend benennt die Äquivalenzliste die Module des Modellstudiengangs, die erfolgreich absolviert werden müssen, damit der entsprechende Schein des Regelstudiengangs ausgestellt werden kann. Wegen der gleichzeitigen Vermittlung theoretischer und praktischer, also patientenbezogener Lehrinhalte können Leistungen, die dem Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung des Regelstudiengangs gleichwertig sind, nicht bereits nach dem 4., sondern erst nach dem 6. Semester des Modellstudiengangs bescheinigt werden (vgl. § 14 Abs. 1 Prüfungsordnung sowie Anlage 4). Auf den mit einem solchen Wechsel verbundenen Verlust von Studienzeit weist die Antragsgegnerin in der von den Studierenden zu unterzeichnenden Freiwilligkeitserklärung gemäß Anlage 1 zu § 2 Studienordnung (amtliches Mitteilungsblatt der Charité Nr. 210 vom 8. Mai 2018, S. 1810 ff.) hin (vgl. zum Ganzen: OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2021 - OVG 5 S 44/21 - BA S. 3 sowie - jeweils zu § 9 Abs. 3 BerlHZG a.F. - vom 18. März 2014 - OVG 5 NC 13.13 -, BA S. 16 und vom 14. Dezember 2012 - OVG 5 NC 73.12 -, BA S. 17). Dass nach alledem seit der Einführung des inzwischen bis zum Sommersemester 2025 verlängerten (vgl. hierzu § 17 Abs. 2 Studienordnung) Modellstudiengangs an der Antragsgegnerin als der einzig möglichen humanmedizinischen Ausbildung in Berlin derzeit ein Wechsel an die Antragsgegnerin im Sinne eines Quereinstiegs in ein höheres Fachsemester wegen der Nichterfüllbarkeit der Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 BerlHZG nicht möglich ist, begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. Zwar schützt Art. 12 Abs. 1 GG grundsätzlich auch das Recht auf freie Wahl des Studienorts. Dem entspricht es, dass - wie bereits ausgeführt - nach § 41 Abs. 2 Nr. 6 ÄAppO bei Studienbeginn ein dem Regelstudiengang entsprechender (erstmaliger) Zugang zum Modellstudiengang gewährleistet sein muss. Ein späterer Wechsel in ein höheres Semester eines Studiengangs an einem anderen Studienort unabhängig von der Erbringung der in diesem Studiengang von der aufnehmenden Hochschule - willkürfrei - vorgesehenen Leistungen ist dagegen schon wegen der damit verbundenen Nachholung von Ausbildungsteilen nicht geschützt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 17. Dezember 2021, a.a.O., BA S. 4 und vom 12. September 2016 - OVG 5 NC 9.16 - juris Rn. 3 f. m.w.N.). Dies gilt auch deshalb, weil ein reibungsloser Studienbetrieb, welcher einen wichtigen Gemeinwohlbelang darstellt, erheblich beeinträchtigt würde, wenn Studienortwechsler ohne die Erbringung sämtlicher Leistungen der vorangegangenen Semester für das nächsthöhere Fachsemester zugelassen würden und dann in größerem Umfang Studienleistungen - im Falle der Antragstellerin: die im Untersuchungskurs und den übrigen praxisnahen Ausbildungselementen des 1. Fachsemesters erworbenen patientenbezogenen Fähigkeiten - nachholen müssten. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob - wie die Antragstellerin meint - in dem von ihr angestrebten 2. Fachsemester des Modellstudiengangs Medizin überhaupt freie Studienplätze vorhanden wären. Ihre Annahme, die Studienplatzzahlen in höheren Fachsemestern seien erhöht worden, um Studierenden anderer Hochschulen und fachnaher Studienfächer die Möglichkeit zu geben, an die Antragsgegnerin zu wechseln, geht jedenfalls fehl, zumal - wie ausgeführt - derartige Wechsel grundsätzlich nicht möglich sind. Schließlich steht der Antragstellerin auch kein Anspruch auf Zulassung zum 1. Fachsemester zu. Abgesehen davon, dass sie einen derartigen Antrag bereits nicht bei der Antragsgegnerin gestellt hat, würde dies in ihrem Fall, in dem - soweit ersichtlich - bislang keine Zulassung zu dem zulassungsbeschränkten Studiengang Humanmedizin erfolgt ist, zu einer Umgehung der Zuständigkeit der Stiftung für Hochschulzulassung (im Folgenden: Stiftung) führen. Denn nach § 3 Abs. 1 der Studienplatzvergabeverordnung und Art. 5 Abs. 1 Nr. 1 des Staatsvertrages über die Hochschulzulassung vom 21./27. März 2019 und 4. April 2019 ist für die Vergabe der Studienplätze im 1.Fachsemester der in das Zentrale Vergabeverfahren einbezogenen Studiengänge, zu denen die Humanmedizin gehört, die Stiftung und nicht die einzelne Hochschule zuständig. Ein Studienbeginn im Fach Humanmedizin wäre daher nur im Wege einer - gegebenenfalls erneuten - Bewerbung bei der Stiftung möglich. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über den Streitwert beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (ständige Rechtsprechung des OVG Berlin-Brandenburg, vgl. zuletzt Beschluss vom 5. Mai 2021 - OVG 5 L 20/21 -).