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Urteil

30 K 1049/21

VG Berlin 30. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1115.30K1049.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin im 1. Fachsemester an der Beklagten nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22 außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität. Der dies ablehnende Bescheid der Beklagten vom 30. September 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Über die in der Zulassungszahlensatzung für das genannte Semester festgesetzte Zulassungszahl für Studienanfänger von 319 Studienplätzen (vgl. Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 273 vom 27. Juli 2021) bzw. über die Zahl der im Vergabe- und Auswahlverfahren letztlich vergebenen 350 Studienplätze (vgl. hierzu die dienstliche Erklärung der Leiterin des Referats für Studienangelegenheiten vom 29. November 2021) hinaus stehen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung. Die genannte Satzung ist den hochschulrechtlichen Vorschriften entsprechend (vgl. § 10 Abs. 1 Nr. 2 Berliner Universitätsmedizingesetz [UniMedG ] i.V.m. § 3 Abs. 1 Berliner Hochschulzulassungsgesetz [BerlHZG]) vom Fakultätsrat der Beklagten beschlossen worden, nachdem der Medizinsenat am 16. Juli 2021 gemäß § 8 Nr. 1 UniMedG Gelegenheit zur Stellungnahme gehabt und der Vorstand der Beklagten sie gemäß § 90 Abs. 1 Satz 1 des Berliner Hochschulgesetzes (BerlHG) bestätigt hatte. Die Bestätigung der für die Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung - zum damaligen Zeitpunkt: die Senatskanzlei für Wissenschaft - gemäß §§ 90 Abs. 1 Satz 2 BerlHG, 4 Abs. 2 Satz 1 BerlHZG ist am 27. Juli 2021 ebenso erfolgt wie die Veröffentlichung im Amtlichen Mitteilungsblatt der Beklagten (s.o.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991 - 1 BvR 393/85 u.a. -, juris Rn. 65 m.w.N.) gewährleistet Art. 12 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) das Recht, die Ausbildungsstätte frei zu wählen. Die Inanspruchnahme dieses Rechts hängt von tatsächlichen Voraussetzungen ab, deren Fehlen das Recht wertlos machen kann. Schafft der Staat mit öffentlichen Mitteln Ausbildungseinrichtungen, so muss er auch den freien und gleichen Zugang zu ihnen gewährleisten. Deshalb ergibt sich aus Art. 12 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 3 Abs. 1 GG und dem Sozialstaatsgrundsatz für jeden Bürger, der die subjektiven Zulassungsvoraussetzungen erfüllt, ein Recht auf Zulassung zum Hochschulstudium seiner Wahl (vgl. BVerfG, Urteil vom 18. Juli 1972 - 1 BvL 32/70 u.a. -, juris Rn. 56 ff.). Zulassungsbeschränkungen sind nur unter strengen formellen und materiellen Voraussetzungen statthaft. Sie bedürfen einer gesetzlichen Grundlage und sind nur dann verfassungsmäßig, wenn sie zum Schutz eines überragend wichtigen Gemeinschaftsgutes - Funktionsfähigkeit der Universitäten in Wahrnehmung ihrer Aufgaben in Forschung, Lehre und Studium - und nur in den Grenzen des unbedingt Erforderlichen unter erschöpfender Nutzung der vorhandenen, mit öffentlichen Mitteln geschaffenen Ausbildungskapazitäten angeordnet werden (vgl. BVerfG, Beschluss vom 3. Juni 1980 - 1 BvR 967/78 u.a. -, juris Rn. 40). 1. Zu den vorliegend relevanten rechtlichen Grundlagen für die Zulassungsbeschränkungen und die Kapazitätsermittlung gehören der Staatsvertrag über die Hochschulzulassung (StV) vom 21./27. März und 4. April 2019 (GVBl. S. 750), das BerlHZG sowie die Kapazitätsverordnung (KapVO) vom 10. Mai 1994 (GVBl. S. 186) in der für den Berechnungszeitraum des Wintersemesters 2021/22 maßgeblichen Fassung der 31. Änderungsverordnung vom 23. Juli 2021 (GVBl. S. 901). Die Ermittlung der Aufnahmekapazität nach diesen Vorschriften ist nicht durch § 37 Abs. 2 des UniMedG ausgeschlossen, wonach die Aufnahmekapazität für das erste Fachsemester des Ersten Abschnitts der ärztlichen Ausbildung im Studiengang Medizin auf insgesamt 600 Studienanfängerinnen und Studienanfänger pro Jahr festgelegt wird (st. Rspr. zu § 28 Abs. 2 Satz 1 UniMedG a.F., vgl. zuletzt VG Berlin, Urteile vom 23. September 2021 - VG 30 K 814.19 u.a. - und VG 30 K 206/20 u.a. - betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020, juris, jeweils Rn. 19 m.w.N; Beschluss des OVG Berlin-Brandenburg vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, juris, unter Bezugnahme auf den Beschluss des OVG Berlin vom 20. Oktober 2004 - OVG 5 NC 44.04 -, juris Rn. 5 zur gleichlautenden Vorgängervorschrift). Nach Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV sind die Zulassungszahlen so festzusetzen, dass nach Maßgabe der haushaltsrechtlichen Vorgaben und unter Berücksichtigung der räumlichen und fachspezifischen bzw. sächlichen Gegebenheiten eine erschöpfende Nutzung der Ausbildungskapazität erreicht wird; die Qualität in Forschung und Lehre sowie die geordnete Wahrnehmung der Aufgaben der Hochschule, insbesondere in Forschung, Lehre und Studium sowie in der Krankenversorgung, sind zu gewährleisten. Die Vorschrift gibt damit unter Beachtung des aus Art. 12 GG folgenden Kapazitätserschöpfungsgebots den Rahmen vor, dem eine Festsetzung der Zulassungszahl gemäß Art. 6 Abs. 1 StV zu genügen hat. Diese grundsätzliche Vorgabe wird in den weiteren Regelungen des Art. 6 Abs. 1 und 3 StV näher ausgefüllt: Die Zahl der aufzunehmenden Bewerber wird nach der jährlichen Aufnahmekapazität festgesetzt (vgl. Art. 6 Abs. 1 Satz 3 StV). Diese wird nach Art. 6 Abs. 3 Satz 1 StV auf der Grundlage des Lehrangebots, des Ausbildungsaufwands und weiterer kapazitätsbestimmender Kriterien ermittelt, was in den folgenden Sätzen des Art. 6 Abs. 3 StV näher erläutert wird. Das damit gesetzlich vorgegebene Ermittlungsprogramm wird im Wesentlichen durch das Berechnungsverfahren nach der KapVO konkretisiert. Bei der Erprobung neuer Studiengänge und -methoden erlaubt Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV die Festsetzung von Zulassungszahlen abweichend von Art. 6 Abs. 2 Satz 1 StV mit der Folge, dass bei Modellvorhaben - um ein solches handelt es sich angesichts der Verlängerung der Laufzeit des Modellstudienganges an der Beklagten bis 2025 vorliegend noch immer (vgl. § 17 Abs. 2 Studienordnung des Modellstudiengangs Medizin an der Charité - Universitätsmedizin Berlin, Amtliches Mitteilungsblatt der Beklagten Nr. 210 vom 8. Mai 2018) - Zulassungszahlen grundsätzlich abweichend von dem in § 1 Abs. 1 KapVO normierten und näher umschriebenen Gebot der erschöpfenden Auslastung der Ausbildungskapazität und von den Vorgaben des Zweiten und Dritten Abschnitts der KapVO festgesetzt werden können. Allerdings darf eine gemäß Art. 6 Abs. 2 Satz 2 StV von Satz 1 abweichende Festsetzung der Zulassungszahlen bei der Erprobung neuer Studiengänge nicht willkürlich unter Außerachtlassung des aus Art. 12 Abs. 1 GG entwickelten Kapazitätserschöpfungsgebots erfolgen (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 21. Dezember 2006 - 2 NB 347/06 -, juris Rn. 42 m.w.N.). Der Festsetzung hat nach § 29 Abs. 2 Satz 2 des insoweit weiterhin zu beachtenden Hochschulrahmengesetzes immer und so auch im Falle innovativer Studiengänge oder Studienmethoden die Überprüfung vorauszugehen, ob im Rahmen der verfügbaren Mittel die Möglichkeiten zur Nutzung der vorhandenen Ausbildungskapazität ausgeschöpft sind. 2. Die Kammer hat die Rechtmäßigkeit der Einführung des seit dem Wintersemester 2010/11 an der Beklagten bestehenden Modellstudiengangs Humanmedizin als zu erprobenden Studiengang im Sinne von Art. 6 Abs. 2 S. 1 StV mit Urteil vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. - juris) im Grundsatz bestätigt. Seit Einführung des § 17a KapVO durch die 23. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung (vom 26. Juni 2015, GVBl. S. 298), also seit dem Wintersemester 2015/16, richtet sich die Berechnung der Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang an der Beklagten ausschließlich nach dieser Vorschrift und damit - anders als im Regelstudiengang - allein nach patientenbezogenen Einflussfaktoren (vgl. § 1a KapVO). Im Zusammenhang mit der Schaffung des § 17a KapVO hatte die Kammer (zunächst) Bedenken, ob der Normgeber, der bei der Einführung der genannten Vorschrift die bisherigen Parameter für den klinischen Teil des Regelstudiengangs übernommen hatte, seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht sowie ggfs. seiner Nachbesserungspflicht hinreichend nachgekommen war (vgl. hierzu Beschluss vom 30. März 2016 - VG 30 L 242.15 u.a. -, juris). Demgegenüber hat das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg für die Dauer des ursprünglichen achtjährigen Erprobungszeitraums, der bis einschließlich des Sommersemesters 2018 lief, angenommen, dass § 17a KapVO mit dem verfassungsrechtlichen Gebot der erschöpfenden Kapazitätsauslastung im Einklang steht; zugleich hat es den Normgeber verpflichtet, bis zum Ablauf des o.g. Erprobungszeitraums möglichen Veränderungen der tatsächlichen, medizinisch/klinischen und gesundheitswirtschaftlichen Verhältnisse für die in § 17a KapVO genannten Parameter nachzugehen (so erstmals mit Beschluss vom 27. September 2016 - OVG 5 NC 52.16 -, juris Rn. 7 ff. für das Wintersemsester 2015/16 und zuletzt für das Wintersemsester 2017/18 mit Beschluss vom 9. Januar 2019 - OVG 5 NC 7.18 u.a. -, juris Rn. 8 ff.). Bereits im November 2015 hatte der Stiftungsrat der Stiftung für Hochschulzulassung (SfH - im Folgenden: Stiftung) eine Arbeitsgruppe zur Ermittlung bzw. Überprüfung der patientenbezogenen Kapazität in den Modellstudiengängen der Medizin (im Folgenden: AG Modellstudiengang Medizin) eingerichtet, die ihre Arbeit, d.h. insbesondere die empirische Untersuchung der Parameter zur Ermittlung der patientenbezogenen Kapazität, im Mai 2016 aufnahm. Das im Mai 2017 mit der empirischen Untersuchung beauftragte Bamberger Centrum für empirische Studien (im Folgenden: BACES) erhob Daten an sechs Hochschul-Standorten mit Modellstudiengängen und legte im Februar 2018 die entsprechenden Ergebnisse vor. Das „Redaktionsteam Endbericht“ nahm in mehreren Sitzungen eine inhaltliche Prüfung des BACES-Berichts, insbesondere hinsichtlich der Stimmigkeit der Datenaufbereitung, vor und kam im Mai 2019 zu dem Schluss, dass der Entwurf des - bereits überarbeiteten - Berichts aufgrund von Ungenauigkeiten nicht alleinige Grundlage für die Erstellung des Endberichts sein könne. Die daraufhin bei Dr. V... (Medizinische Fakultät der Universität Oslo) in Auftrag gegebene Sekundäranalyse lag im November 2019 vor und führte zu einer erneuten Überarbeitung des BACES-Berichts bis Dezember 2019. In der Folgezeit wurden ergänzende Daten von den Hochschulen eingeholt. Die zunächst für Ende Juni 2020 vorgesehene Fertigstellung des Endberichts nebst Empfehlungen des Stiftungsrats verzögerte sich bis zum 27. März 2021 bzw. 13. April 2021. Da der Berliner Verordnungsgeber aufgrund der geschilderten Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg die der Kapazitätsfestsetzung zugrunde liegenden Parameter bereits zum Wintersemester 2018/19 überprüft haben musste, jedoch zu diesem Zeitpunkt noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag, nahm er anhand der zu diesem Zeitpunkt bereits von BACES erhobenen, allerdings von der AG Modellstudiengang noch nicht abschließend bewerteten (Roh-)Daten eine Änderung der Kapazitätsfestsetzung vor, die zu einer Erhöhung der patientenbezogenen Aufnahmekapazität von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums auf 17,1 Prozent führte. Diese Neuregelung hielt die Kammer mit Beschluss vom 8. Juli 2019 (VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. - jeweils in juris) für unwirksam, weil jedenfalls die Berechnung des festgesetzten Prozentwerts von 17,1 in sich nicht schlüssig sei. Mangels wirksamer Kapazitätsbegrenzung erhöhte sie die Aufnahmekapazität der Beklagten bis zur Grenze der Funktionsfähigkeit - konkret um 30 Studienplätze -, die unter den damaligen Antragstellern verlost wurden. In den das Sommersemester 2019 betreffenden gerichtlichen Verfahren verloste die Beklagte im Rahmen eines außergerichtlichen Vergleichs zwischen allen damaligen Antragstellern bzw. Klägern 30 zusätzliche Studienplätze. Nachdem die Berliner Verwaltungsgerichte die Neufassung des § 17a KapVO für das Studienjahr 2018/19 - wie ausgeführt - für unwirksam gehalten hatten, schuf der Verordnungsgeber für die Zulassungsverfahren betreffend das Wintersemester 2019/20 und das Sommersemester 2020 unter Hinweis auf den noch fehlenden Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin eine Übergangsregelung und bestimmte, dass als patientenbezogene Aufnahmekapazität der für den Regelstudiengang vorgesehene Wert von 15,5 Prozent der Gesamtzahl der tagesbelegten Betten des Klinikums anzusetzen sei, der um zehn Prozent erhöht werde. Diese (erste) Übergangsregelung wurde sowohl von der Kammer (vgl. Beschlüsse vom 11. März 2020 - VG 30 L 305.19 u.a. -, juris und vom 17. September 2020 - VG 30 L 14/20 u.a. - sowie Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., juris) als auch vom Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschlüsse vom 30. Oktober 2020 - OVG 5 NC 4/20 u.a. - sowie vom 11. November 2020 - OVG 5 NC 171/20 u.a. -, jeweils in juris) gebilligt. Nachdem auch im Sommer 2020 noch kein Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vorlag und der Verordnungsgeber in der Zwischenzeit auch keine Überlegungen zu möglichen Alternativen zur Bestimmung der Aufnahmekapazität entwickelt hatte, verlängerte er die geschilderte Übergangsregelung für ein weiteres Studienjahr (Wintersemester 2020/21 und Sommersemester 2021). Da die Kammer rechtliche Bedenken hatte, ob er hiermit seiner Beobachtungs- und Überprüfungspflicht in ausreichendem Maße nachgekommen war, regte sie (erneut) den Abschluss außergerichtlicher Vergleiche an, zu denen es in der Folge für das gesamte Studienjahr 2020/21 kam. Die erste Kohorte der jeweils ausgelosten 30 Studienbewerber nahm das Studium zum Sommersemester 2021 auf, die zweite 30-er Kohorte begann das Studium - wie sich aus der von der Beklagten vorgelegten Immatrikulationsliste ergibt - im streitgegenständlichen Wintersemester 2021/22. Mit der 31. Verordnung zur Änderung der Kapazitätsverordnung vom 23. Juli 2021, die am 30. Juli 2021 in Kraft getreten ist (vgl. Art. 2 Abs. 2 KapVO, GVBl. S. 901), änderte der Verordnungsgeber - nach zwischenzeitlichem Vorliegen des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin mit Stand vom 27. März 2021 und eines Beschlusses des Stiftungsrats vom 13. April 2021 - den § 17a Abs. 1 KapVO grundlegend. Als patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität für den Modellstudiengang Medizin an der Beklagten sind nunmehr gemäß § 17a Abs. 1 Satz 2 KapVO 16,22 Prozent der Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 1), 5,86 Prozent der Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten des Klinikums (Nr. 2) und 6,23 Prozent der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr mit Ausnahme der Kontakte im Rahmen von Behandlungen gemäß § 116 Satz 1 und § 116b Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 des Fünften Buches Sozialgesetzbuch, jedoch nicht mehr als 50 Prozent der Summe aus den Zahlen aus Nummer 1 und Nummer 2 (Nr. 3), zu berücksichtigen. Nach Absatz 2 der Vorschrift erhöht sich die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität entsprechend, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten Lehrveranstaltungen vereinbarungsgemäß und auf Dauer durchgeführt werden. Absatz 3 bestimmt, dass die Regelungen der Absätze 1 und 2 zunächst nur für die Zulassungsverfahren für das Wintersemester 2021/22, das Sommersemester 2022, das Wintersemester 2022/23 und das Sommersemester 2023 gelten. 3. Der somit für das streitgegenständliche Wintersemester 2021/22 geltende § 17a KapVO ist in der damaligen, zeitlich befristet anwendbaren Fassung rechtlich nicht zu beanstanden. a) Das verfassungsrechtliche Gebot erschöpfender Kapazitätsauslastung gilt nicht nur für die Universitätsverwaltung bei der Anwendung von zugangsbeschränkenden Vorschriften, sondern auch für den Normgeber, soweit er kapazitätsbestimmende Regelungen schafft. Dies bedeutet, dass das Zugangsrecht der Hochschulbewerber mit der grundrechtlich gewährleisteten Forschungs- und Lehrfreiheit der Hochschullehrer (Art. 5 Abs. 3 GG) und mit den Ausbildungsbedürfnissen der bereits zugelassenen Studierenden abgewogen werden muss. Die dazu erforderliche Konkretisierung ist zwar mit einem nicht unerheblichen Gestaltungsfreiraum des Verordnungsgebers verbunden, sie muss aber den Bedingungen rationaler Abwägung genügen. Der Normgeber muss von Annahmen ausgehen, die dem aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstand entsprechen und eine etwaige Kapazitätsminderung auf das unbedingt erforderliche Maß beschränken. Definiert die Verordnung die Ausbildungskapazität mittels Zahlenwerten und Formeln, so muss sich die gerichtliche Kontrolle auch auf deren Ableitung erstrecken. Die Wissenschaftsverwaltung trifft gegenüber den Gerichten eine Darlegungspflicht hinsichtlich der Annahmen und Wertungen, die die Abwägung des Normgebers bestimmt haben. Begründungslücken oder Fehler des Ableitungszusammenhangs können den Schluss nahelegen, dass das Kapazitätserschöpfungsgebot verletzt wurde (vgl. zum Bundesrecht: BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 1991, a.a.O., Rn. 74 ff.; zum Landesrecht: VerfGH Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2014 - 109.13 -, juris Rn. 34). Hinsichtlich des aktuellen Erkenntnis- und Erfahrungsstandes trifft den Normgeber zudem eine Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls eine Nachbesserungspflicht. Bei komplexen, in der Entwicklung begriffenen Sachverhalten, zu denen auch das Kapazitätsermittlungsrecht gehört, kann es vertretbar sein, dem Normgeber zunächst eine angemessene Zeit zur Sammlung von Erfahrungen einzuräumen und für diesen Zeitraum auch gröbere Typisierungen und Generalisierungen hinzunehmen. Mit der insoweit bestehenden relativ weiten Gestaltungsfreiheit korrespondiert aber auch die Pflicht des Normgebers, die weitere Entwicklung sorgfältig im Auge zu behalten und gegebenenfalls korrigierend einzugreifen. Anlass zur verfassungsrechtlichen Beanstandung besteht insoweit, wenn der Normgeber eine spätere Überprüfung und fortschreitende Differenzierung trotz ausreichenden Erfahrungsmaterials für eine sachgerechtere Lösung unterlässt. Dem steht es gleich, wenn es an ausreichendem Erfahrungsmaterial für eine Überprüfung nur deshalb fehlt, weil der Normgeber seiner von der Beobachtung umfassten Pflicht, im Rahmen seiner Kompetenz dafür Sorge zu tragen, dass die für die Beurteilung notwendigen Daten planmäßig erhoben, gesammelt und ausgewertet werden, nicht oder nicht in ausreichender Weise nachgekommen ist (vgl. VerfGH Berlin, Beschluss vom 15.Januar 2014, a.a.O., Rn. 37 m.w.N.). b) Nach Auswertung der beigezogenen Materialien der (damals) zuständigen Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - zum Verordnungsgebungsverfahren betreffend die 31. Änderungsverordnung zur KapVO einschließlich der (endgültigen) Begründung (abzurufen unter https://www. parlament-berlin.de/ados/18/IIIPlen/ vorgang/verordnungen/vo18-387.pdf) bestehen gegen den für das streitgegenständliche Semester geltenden § 17a KapVO in der damaligen Fassung keine rechtlichen Bedenken. aa) Der Berliner Verordnungsgeber ist mit der Neuregelung der Kapazitätsfestsetzung dem auf dem - über mehrere Jahre in einem aufwendigen Verfahren erstellten - Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin vom 27. März 2021 beruhenden Beschluss des Stiftungsrats vom 13. April 2021 gefolgt und hat dessen Empfehlungen für eine Übergangszeit von zunächst zwei Studienjahren in Kraft gesetzt. Indem er die Ergebnisse aus dem Endbericht bzw. den Beschluss des Stiftungsrats zugrunde gelegt hat, hat er - wie verfassungsrechtlich geboten - die neuesten Erkenntnisse, die bei Erlass der 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung für die Kapazitätsfestsetzung in den Modellstudiengängen der Humanmedizin verfügbar waren, verwendet. bb) Es begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass der Verordnungsgeber den Mustervorschlag des Stiftungsrats bzw. des Ausschusses für das Zentrale Verfahren für Kapazitätsangelegenheiten (zunächst nur) für zwei Jahre übernommen hat. (1) Bei dieser Entscheidung ist er ausweislich der Verordnungsbegründung davon ausgegangen, dass angesichts des über mehrere Jahre dauernden Überprüfungsverfahrens der AG Modellstudiengang Medizin und des umfassenden Prüfungs- und Bewertungsverfahrens innerhalb der Gremien der Stiftung für Hochschulzulassung (u.a. statistische Sekundäranalyse, Einbeziehung von Parametern aus verschiedenen Perspektiven [Ärzte, Patienten und Pflegepersonal], Kausalzusammenhänge der kapazitätsbestimmenden Parameter) eine valide Richtigkeitsvermutung für den Regelungsvorschlag bestehe, gleichwohl aber eine fundierte Prüfung zu erfolgen habe, ob dieser - ggf. auch mit Anpassungen - dauerhaft in die Berliner Kapazitätsverordnung übernommen werden könne. Dabei rechtfertige sich der Überprüfungszeitraum von zwei Jahren vor allem im Hinblick auf den erheblichen Prüfungsbedarf der für Hochschulen zuständigen Senatsverwaltung, die hierfür kurzfristig die Einrichtung einer Arbeitsgruppe plane, an der neben Dienstkräften der für die Hochschulen zuständigen Fachreferate auch die Beklagte beteiligt werden solle. Schwerpunkt der Arbeit der Arbeitsgruppe solle die Überprüfung der unmittelbaren Anwendbarkeit der einzelnen Berechnungsparameter sowie die Konsistenz des von der Stiftung für Hochschulzulassung gewählten Gesamtkonstrukts unter Berücksichtigung der Entwicklungen in der Gesundheitsversorgung sein. Diese Erwägungen sind plausibel und rechtlich nicht zu beanstanden. Insbesondere war der Verordnungsgeber angesichts des erheblichen Aufwandes und Zeitraums, den die Fertigstellung des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin in Anspruch genommen hatte, weder gehalten, noch in der Lage, eine umfassende und abschließende Überprüfung der Parameter bereits vor bzw. mit Erlass der hier streitgegenständlichen 31. Änderungsverordnung zur Kapazitätsverordnung vorzunehmen (vgl. zum möglichen Inhalt einer solchen Überprüfung den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O. Rn. 19 ff.). Angesichts der Komplexität der zu überprüfenden Fragestellungen hält die Kammer den gewählten Zeitraum von zwei Jahren für unbedenklich, um eine endgültige Übernahme des Mustervorschlags des Stiftungsrats sorgfältig zu prüfen. Ohne Erfolg wird hiergegen eingewandt, einer befristeten Übernahme des Mustervorschlags der AG Modellstudiengang Medizin bzw. des Stiftungsrats stehe entgegen, dass durch jede kleine Änderung der KapVO ein neuer Überprüfungszeitraum ausgelöst werde mit der Folge, dass dem Verwaltungsgericht die Normprüfungskompetenz auf Dauer entzogen werde. Bei der streitgegenständlichen Änderung der Kapazitätsverordnung durch die 31. Änderungsverordnung handelt es sich nicht um eine „kleine“ Veränderung, sondern um eine umfassende Neuregelung der Kapazitätsfestsetzung. Im Übrigen ergibt sich bereits aus der oben unter 2. referierten Entwicklung der Rechtsprechung der erkennenden Kammer und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg, dass in der Vergangenheit nicht jede Übergangsregelung einer gerichtlichen Überprüfung standhielt, so dass keine Rede davon sein kann, dass dem Gericht die Normprüfungskompetenz dauerhaft entzogen wird. Vielmehr kam es stets darauf an, ob der Verordnungsgeber die ihm möglichen und zumutbaren Überprüfungen bzw. Ermittlungen vorgenommen hatte und damit seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Abänderungsverpflichtung nachgekommen war (vgl. hierzu u.a. die Urteile der Kammer vom 23. September 2021 zum Studienjahr 2019/20 - VG 30 K 814/19 - und - VG 30 K 206/20 -, juris, jeweils Rn. 37). (2) Der (befristeten) Übernahme des Mustervorschlags des Stiftungsrats der Stiftung für Hochschulzulassung liegen auch keine sachfremden Erwägungen zugrunde. Zwar trifft es zu, dass es keine Dokumentation darüber gibt, aus welchen Gründen in der Referatsleitungsrunde vom 15. Juni 2021 die Entscheidung zugunsten der Option 2 - Übernahme der Stiftungsergebnisse als Übergangslösung - und gegen die Option 1 - Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung des § 17a Abs. 2 KapVO für ein weiteres Jahr verbunden mit der Einleitung eines Arbeitsgruppen-Prozesses zur Prüfung bzw. Bearbeitung der Umsetzung der Stiftungsergebnisse - gefallen ist. Allerdings ist zu berücksichtigen, dass die Aufzählung der Vor- und Nachteile der beiden Optionen vom 10. Juni 2021 (Verwaltungsvorgang Band I, Bl. 25) unvollständig war. Die Verlängerung der bestehenden Übergangsregelung hätte aller Voraussicht nach nicht (nur) zu einer Aufnahmekapazität von etwa sieben zusätzlichen Studienplätzen gegenüber der Option 2 geführt. Vielmehr wären voraussichtlich erneut 30 zusätzliche Studienplätze pro Semester hinzugekommen. Denn die Kammer hatte bereits mit rechtlichem Hinweis vom 11. Januar 2021 betreffend die gerichtlichen Verfahren bezüglich des Wintersemesters 2020/21 zu erkennen gegeben, dass sie erhebliche Zweifel daran hatte, ob der Verordnungsgeber mit der bloßen Verlängerung der damaligen Übergangsregelung seiner Beobachtungs-, Überprüfungs- und Nachbesserungspflicht nachgekommen war. Vor diesem Hintergrund hatte sie - angelehnt an die Rechtsprechung zur Funktions(un)fähigkeit der Hochschule - die unstreitige Erledigung der vorläufigen Rechtsschutz- und Klageverfahren durch einen außergerichtlichen Vergleich angeregt, dessen Inhalt - wie bereits ausgeführt - darin bestand, dass zwischen allen Antragstellern und Klägern bei Rücknahme aller gerichtlichen Verfahren 30 zusätzliche Studienplätze verlost wurden; entsprechende Vergleiche sind für das gesamte Studienjahr 2020/21 zustande gekommen. Da die Erwägungen, die zur Anregung des außergerichtlichen Vergleichs für das vergangene Studienjahr geführt haben, bei Wahl der Option 1 voraussichtlich auch für das streitgegenständliche Semester gegolten hätten, also quasi „sehenden Auges“ eine unwirksame Kapazitätsfestsetzung erfolgt wäre, stand Option 1 bei sachgerechtem Verwaltungshandeln nicht als gleichwertige Alternative zur Verfügung. Dies insbesondere auch deshalb, weil der Verordnungsgeber - wie ausgeführt - im Rahmen der Kapazitätsbestimmung stets gehalten ist, aktuelle Erkenntnisse zu verwenden, die hier in Form des Endberichts und der darauf beruhenden Stiftungsempfehlung vorlagen. Soweit geltend gemacht wird, Option 2 sei allein deshalb ausgewählt worden, weil diese zu weniger Studienplätzen geführt habe, trifft dies im Übrigen auch nicht zu. Vielmehr zeigen die im Verwaltungsvorgang enthaltenen E-Mails sowie die Zeichnungsvermerke, dass zwar der Leiter der Abteilung V A, der die Übersicht über die beiden Optionen verfasst hatte, der Option 1 zuneigte, jedoch das Referat V B aus Gründen der Rechtssicherheit und der Zustimmung der Beklagten ebenso wie der Staatssekretär für die Option 2 plädierte und sich die Abteilung V E sowie der Leiter der Abteilung V - Wissenschaft - im Vorfeld nicht eindeutig positionierten (Verwaltungsvorgang Band I, Bl. 349 - 354, 371). cc) Auch die - inhaltlich unveränderte - Übernahme der durch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin ermittelten neuen Parameter in die Übergangsregelung ist rechtlich nicht zu beanstanden. (1) Die Verordnungsbegründung zu § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO, der die zu berücksichtigende Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Klinikums regelt, entspricht der vom Stiftungsrat empfohlenen Musterbegründung (vgl. VV Band I 29, 31 ff.). Indem der bisherige Begriff der „tagesbelegten Betten“ in Nr. 1 durch „vollstationäre tagesbelegte Betten“ ersetzt und gleichzeitig in Nr. 2 der Vorschrift auch ein Äquivalenzwert für teilstationäre Betten festgesetzt worden ist, wird klargestellt, dass sich die Nr. 1 ausschließlich auf den vollstationären Bereich bezieht. Dass für diesen Bereich weiter an der Mitternachtszählung festgehalten werden soll, begegnet keinen rechtlichen Bedenken, zumal durch die Schaffung der Nr. 2 der Einwand, durch die Anwendung der Mitternachtszählung werde ein erheblicher Teil geeigneter Patienten in Tagesklinken nicht berücksichtigt, obsolet geworden ist. Soweit auch weiterhin die sog. Ein-Tagespatienten (vollstationäre Aufnahme und Entlassung am selben Tag) und die 24-Stunden-Fälle (stationäre Aufnahme ist erfolgt, jedoch bei einer Verweildauer von weniger als 24 Stunden) nicht für die Ermittlung der tagesbelegten Betten berücksichtigt werden, weil der Aufenthalt dieser Patientengruppen durch die kurze Verweildauer auf den Stationen vor allem durch administrative Prozesse und abklärende Untersuchungen, die typischerweise nicht im vollstationären Bereich erfolgen, geprägt ist, so dass sie kaum sinnvoll in einen stationären Ausbildungsablauf integriert werden können, ist auch dies nicht zu beanstanden. Zudem ist dem Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin zu entnehmen, dass es sich mengenmäßig um eine kleine Gruppe handelt. So machen etwa die Ein-Tagespatienten nur 0,48 % der Belegungstage aus (vgl. hierzu Endbericht, S. 81). Auch die - kapazitätsfreundliche - Einbeziehung von Privat- und ausländischen Patienten begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Aus welchen Überlegungen die maßgeblichen Parameter in der der Bestimmung des Äquivalenzwerts zugrunde liegenden Formel nunmehr multiplikativ verknüpft und nicht mehr addiert werden, wird von der AG Modellstudiengang Medizin in ihrem Endbericht (dort S. 40 f.) näher erläutert. Im Rahmen der von ihm eingerichteten Arbeitsgruppe hat der Berliner Verordnungsgeber geprüft, ob er diesem Rechenansatz dauerhaft folgt und dies angesichts der endgültigen Übernahme des Mustervorschlags in die KapVO (vgl. dazu Art. 1 Nr. 4 der Verordnung zur Änderung kapazitäts- und zulassungsrechtlicher Bestimmungen vom 10. Juli 2023 (GVBl. S. 238), mit dem § 17a Abs. 3 KapVO aufgehoben wurde) im Ergebnis bejaht. (2) Auch die Begründung zu § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 KapVO deckt sich mit der Musterbegründung. Soweit darin ausgeführt wird, hierdurch werde eine einheitliche Regelung auch für die teilstationären tagesbelegten Betten in den Tageskliniken geschaffen, für die auf der Grundlage der empirischen Erhebungen der AG Modellstudiengang Medizin gesonderte Eignungsparameter ermittelt worden seien, ist dies nicht zu beanstanden. Es erscheint plausibel, dass aufgrund des empirisch belegten geringeren Äquivalenzwerts, der sowohl auf der geringeren Belastungszeit als auch auf der geringeren Eignung dieser Patientengruppe beruht, eine von den vollstationären Patienten getrennte Betrachtung erforderlich ist. Auch insoweit bestehen gegen die Berücksichtigung von Privat- und ausländischen Patienten keine Bedenken. Dies gilt auch, soweit für die Berechnung statt des Divisors 365, der für die vollstationären tagesbelegten Betten zur Anwendung kommt, hier der Divisor 250 verwendet werden soll, weil die Tagesklinken an den Wochenenden geschlossen sind. (3) Hinsichtlich § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO, mit dem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert eingeführt worden ist, deckt sich die Verordnungsbegründung ebenfalls mit dem Mustervorschlag. Insoweit hat die AG Modellstudiengang Medizin auf der Basis der erhobenen empirischen Daten eine Angleichung der Formel für den ambulanten Sektor an die Formel für den stationären Bereich vorgeschlagen. Soweit statt der bisherigen „poliklinischen Neuzugänge“ die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte pro Jahr herangezogen wird, in die nunmehr auch wiederholte Behandlungen und sog. Konsile als Kontakte einbezogen werden sollen, erscheint dies als rechtlich unbedenklich. Gleiches gilt, soweit die persönlichen Ermächtigungen nach § 116 SGB V und die spezialfachärztliche Versorgung nach § 116b SGB V von der Einbeziehung ausgenommen sind. Denn die hierfür angeführten Begründungen sind plausibel. Nicht zu beanstanden ist ferner, dass auch hier die Privat- und ausländischen Patienten einbezogen werden. Gleiches gilt, soweit bei den ambulanten Kontakten ebenso wie bei den teilstationären tagesbelegten Betten der Divisor 250 zur Anwendung kommt. Zwar haben Notaufnahmen auch an Wochenenden geöffnet, alle anderen Formen - und damit die große Mehrheit der ambulanten Krankenversorgung in den Universitätskliniken - finden jedoch nur an Wochentagen statt (vgl. Endbericht S. 82, 85 und 101). Vor diesem Hintergrund ist die Überlegung, dass für die ambulanten Kontakte derselbe Teiler verwendet werden sollte wie bei den teilstationären Behandlungstagen, auch um die Ermittlung aktualisierter Werte nicht zu kompliziert zu gestalten, sachlich nachvollziehbar. Soweit es hinsichtlich der Deckelung der durch ambulante Patientinnen und Patienten entstehenden Aufnahmekapazitäten auf 50 Prozent der Summe der Zahlen aus dem stationären und teilstationären Bereich verbleibt, ist dies mit der derzeitigen Verordnungsbegründung für den Übergangszeitraum von zwei Jahren, in dem - wie ausgeführt - eine Überprüfung der Ergebnisse des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin bzw. der darauf beruhenden Empfehlungen erfolgen soll (und inzwischen erfolgt ist), nicht zu beanstanden. Es erscheint der Kammer nicht willkürlich oder sachfremd, dass hiermit sichergestellt werden soll, dass ein ausreichend großer Anteil der Ausbildung der Studierenden an stationär oder teilstationär aufgenommenen Patienten erfolgt (vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2023 - OVG 5 NC 15/22 -, S. 9 des amtlichen Entscheidungsabdrucks). Für eine endgültige Übernahme dieser Kappungsgrenze in die Kapazitätsverordnung, die nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist, bedarf es allerdings - wie bereits im vorläufigen Rechtsschutzverfahren ausgeführt - einer Überarbeitung der Begründung durch die genannte Arbeitsgruppe (vgl. ebenso OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Februar 2023, a.a.O.). Denn soweit es in der Begründung zur befristeten Übernahme der Kappungsgrenze heißt, die Beibehaltung der Deckelung diene dazu, „um dem in der Ärztlichen Approbationsordnung vorgesehenen strukturellen Primat der stationären Ausbildung von Medizinstudierenden weiterhin Rechnung zu tragen“, wird nicht angegeben, aus welcher oder welchen Vorschrift/en der Approbationsordnung für Ärzte (ÄAppO) sich dies ergeben soll. In Betracht dürfte insoweit wohl insbesondere § 2 Abs. 3 ÄAppO kommen, der die Unterrichtsveranstaltungen der Studierenden im Fach Humanmedizin regelt. Allerdings hat die Kammer bereits in ihrem Beschluss vom 8. Juli 2019 (a.a.O., Rn. 25) ausgeführt, dass der genannten Vorschrift nichts dafür zu entnehmen ist, dass Patienten (überwiegend) stationär aufgenommen sein müssen, um für den Unterricht am Krankenbett (UaK) zur Verfügung zu stehen. Ebenso wenig ist in der Vorschrift geregelt, dass - wie es im Endbericht (dort S. 91) ausgeführt wird - nur ein Drittel des UaK an ambulanten Patientinnen und Patienten stattfinden solle. Eine derartige „normative Vorgabe“ vermag die Kammer auch nicht der Berliner Kapazitätsverordnung zu entnehmen. dd) Auch im Übrigen ergibt die Durchsicht des Endberichts der AG Modellstudiengang Medizin keinen Anlass zu rechtlichen Bedenken gegen die - zunächst befristete - Übernahme des auf ihm beruhenden Regelungsvorschlags des Stiftungsrats und der neu ermittelten Äquivalenzwerte durch den Berliner Verordnungsgeber. Im Einzelnen: (1) Anders als bei der Kapazitätsfestsetzung für das Wintersemester 2018/19, die die Kammer insbesondere deshalb für unwirksam gehalten hat, weil bei der maßgeblichen Formel für die Kapazitätsberechnung im Zähler und Nenner unterschiedliche Zeiteinheiten eingesetzt worden waren (Zeitstunden mit 60 Minuten im Zähler und Unterrichtsstunden mit 45 Minuten im Nenner, vgl. dazu den Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019 - VG 30 L 293.18 u.a. -, nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. März 2020 - OVG 5 NC 20.19 u.a. -, jeweils in juris), wird im Endbericht ausdrücklich darauf abgestellt, dass im Zähler und Nenner der für die Kapazitätsberechnung verwandten Formel jeweils Zeiteinheiten von 45 Minuten berücksichtigt worden sind (vgl. Endbericht, S. 95 für vollstationäre Patienten, S. 98 für teilstationäre Patienten und S. 100 f. für ambulante Kontakte). Ob die patientenbezogene Kapazitätsermittlung traditionell in Unterrichtsstunden von 45 Minuten und nicht in Zeitstunden berechnet worden ist (vgl. dazu Endbericht S. 88 f. und Beschluss der Kammer vom 8. Juli 2019, a.a.O.), kann vor diesem Hintergrund dahinstehen. (2) Soweit eingewandt wird, der Endbericht und damit auch die Empfehlung des Stiftungsrats gingen in den der Berechnung zugrundeliegenden Formeln unzutreffend von einer durchschnittlichen Studierenden-Patienten-Relation von 4 aus (vgl. Endbericht, S. 12 und S. 96 oben), während bei Berücksichtigung von § 2 Abs. 3 ÄAppO richtigerweise mit einer Gruppengröße von 4,5 gerechnet werden müsse, geht dies fehl. § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO bestimmt, dass beim UaK jeweils nur eine kleine Gruppe von Studierenden unterwiesen werden darf, und zwar beim Unterricht in Form der Patientendemonstration eine Gruppe von höchstens sechs und bei der Untersuchung eines Patienten durch Studierende eine Gruppe von höchstens drei. Satz 11 der Vorschrift bestimmt, dass je die Hälfte der Unterrichtszeit auf Unterricht in Form der Patientendemonstration und auf Unterricht mit Patientenuntersuchung entfällt. Die Annahme, dass die Gruppengröße deshalb (6 + 3 = 9 : 2 =) 4,5 betragen müsse, lässt jedoch unberücksichtigt, dass es von den 3-er Gruppen, die der Untersuchung von Patienten durch die Studierenden dienen, doppelt so viele geben muss wie von den 6-er Gruppen, in denen Patientendemonstrationen stattfinden, so dass die vorgenommene Berechnung des Mittelwerts aus einer Addition der beiden Gruppengrößen und Division der so ermittelten Zahl durch 2 rechnerisch nicht korrekt ist. Vielmehr berechnet sich der gültige Normwert nach der Formel (g x 1/3 x 2 x 2) : 34. Er basiert zunächst auf der - oben ausgeführten - aus § 2 Abs. 3 Satz 10 ÄAppO folgenden durchschnittlichen Gruppengröße (g) beim UaK, die entweder höchstens drei oder höchstens sechs Studierende beträgt. Durchschnittlich kann damit ein Patient einer Gruppe von vier Studierenden zur Verfügung stehen ([1/6 + 1/3] x 1/2 = 1/4), so dass g = 4 ist (vgl. bereits Urteil der Kammer vom 25. August 2014 - VG 30 K 706.12 -, juris, und zuletzt Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 42 und Beschlüsse vom 21. Februar 2022 - VG 30 L 528/21 u.a. -, juris Rn. 32; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2022 - OVG 6 N 72/21 -, juris Rn. 11 [betreffend das Wintersemester 2019/20] und Beschluss vom 27. Februar 2023 - OVG 5 NC 15/22, S. 7 des amtlichen Abdrucks [betreffend das Wintersemester 2021/22]). 4. Die auf der Grundlage des § 17a Abs. 1 und 2 KapVO von der Beklagten vorgenommene Kapazitätsberechnung begegnet im Ergebnis keinen rechtlichen Bedenken. a) Dies gilt zunächst für die Berechnung der jährlichen patientenbezogenen Aufnahmekapazität nach § 17a Abs. 1 KapVO. aa) Die Beklagte hat die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten (§ 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO) zutreffend angesetzt. Diese bestimmt sich nach deren ständiger Verwaltungspraxis grundsätzlich nach dem Mittelwert der tagesbelegten Betten des Klinikums der letzten drei Jahre vor dem Berechnungsstichtag (vgl. § 5 Abs. 1 KapVO, von der Beklagten hier angenommen: 15. Januar 2021), wobei nach § 5 Abs. 2 KapVO wesentliche absehbare Änderungen zu berücksichtigen sind (st. Rspr., vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 26. September 2016 - OVG 5 NC 12.16 -, juris Rn. 23). Hiervon ausgehend wäre vorliegend der Mittelwert der vollstationären tagesbelegten Betten in den Jahren 2018, 2019 und 2020 maßgeblich. Allerdings hat die (damals zuständige) Senatskanzlei - Wissenschaft und Forschung - der Beklagten mit Schreiben vom 25. Juni 2021 vorgegeben, für die Kapazitätsermittlung im streitgegenständlichen Semester das Jahr 2020 nicht einzubeziehen, weil aufgrund der pandemiebedingten Einschränkungen des Krankenhausbetriebes und der damit verbundenen Abweichung von etwa 13 Prozent im vollstationären Bereich die Anzahl der vollstationären tagesbelegten Betten des Jahres 2020 nicht geeignet sei, um eine prognostische Vorhersage für die zukünftige typische Patientenzahl zu treffen. Dementsprechend hat die Beklagte für die Kapazitätsbestimmung nur die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten der Jahre 2018 und 2019 zugrunde gelegt. Dies begegnet keinen rechtlichen Bedenken, da es im Einklang mit § 5 Abs. 2 KapVO steht, wonach wesentliche Änderungen zu berücksichtigen sind, und sich im Übrigen kapazitätsfreundlich auswirkt. Angesichts des Umstands, dass - wie ausgeführt - nach der Neuregelung des § 17a KapVO durch dessen Absatz 1 Satz 2 Nr. 2 auch die teilstationären tagesbelegten Betten in die Kapazitätsermittlung einfließen, ist es rechtlich nicht (mehr) bedenklich, dass die vollstationären Betten anhand der - durch die Mitternachtszählung ermittelten - Pflegetage errechnet werden. Nicht zu berücksichtigen sind die Betten des Deutschen Herzzentrums Berlin (DHZB) und des Evangelischen Geriatriezentrums Berlin (EGZB), an denen unstreitig - wie noch zu erläutern sein wird - im Rahmen von § 17a Abs. 2 KapVO zu berücksichtigende Lehrveranstaltungen der Beklagten stattfinden. Das EGZB ist ausweislich seines Internetauftritts nach wie vor rechtlich und organisatorisch von der Beklagten getrennt, so dass sich dort keine Betten „des Klinikums“ im Sinne von § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 KapVO befinden. Für den maßgeblichen Berechnungszeitpunkt (15. Januar 2021) galt das auch für das damalige DHZB, da das Deutsche Herzzentrum der Charité (DHZC), das aus einem Zusammenschluss der herzmedizinischen Einrichtungen der Beklagten und des DHZB besteht, erst zum 1. Januar 2023 den Betrieb aufgenommen hat (st. Rspr., vgl. Urteile der Kammer vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 50 ff. m.w.N.). Dies ergibt sich auch aus der eindeutigen dienstlichen Erklärung des Vorstandsvorsitzenden der Beklagten, Prof. Dr. K..., vom 19. Oktober 2023. Weder die Kammer noch die Beteiligten haben insoweit in der mündlichen Verhandlung weiteren Aufklärungsbedarf gesehen. Hiervon ausgehend hat die Beklagte für die Kapazitätsberechnung betreffend das Sommersemester 2023 die Betten des jetzigen DHZC erstmals für die Berechnung der tagesbelegten vollstationären Betten des Klinikums berücksichtigt (vgl. dazu die Beschlüsse der Kammer vom 11. September 2023 - VG 30 L 58/23 u.a. - juris Rn. 26). Die Beklagte hat die Zahl der vollstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 2.428 und für 2019 mit 2.441 angegeben und durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der genannten Daten liegen nicht vor. Für die Einzelheiten der Ermittlung der Zahlen mittels eines automatisierten Abfrageprozesses über SAP wird auf das Urteil der Kammer vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. -, juris Rn. 5) Bezug genommen. Abgesehen davon sieht die Kammer - wie das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg (vgl. Beschluss vom 10. Februar 2012 - OVG 5 NC 259.11 - unter Hinweis auf die Beschlüsse vom 28. November 2011 - OVG 5 NC 60.11 u.a. -, juris) - Erklärungen eines in einem öffentlichen Dienstverhältnis stehenden, der Wahrheit verpflichteten Mitarbeiters der Hochschule als glaubhaft an, sofern sie nicht substantiiert in Zweifel gezogen werden, in sich widersprüchlich oder offenkundig falsch sind. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([2.428 + 2.441] : 2 =) 2.434,5 tagesbelegten vollstationären Betten. 16,22 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 394,8759. bb) Die Anzahl der teilstationären tagesbelegten Betten ist ebenfalls zutreffend berechnet worden. Die Beklagte ist auch insoweit ihrer ständigen Verwaltungspraxis zur Bestimmung der Anzahl der tagesbelegten Betten gefolgt und hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für die Jahre 2018 bis 2020 ermittelt. Da auch hinsichtlich der teilstationären tagesbelegten Betten im Jahr 2020 pandemiebedingt eine Abnahme der Bettenzahl um 18 Prozent eingetreten ist, hat die Senatskanzlei auch insoweit vorgegeben, dass die Bettenzahl des genannten Jahres nicht in die Berechnung des maßgeblichen Mittelwerts einbezogen werden soll, was wiederum § 5 Abs. 2 KapVO entspricht und sich hier ebenfalls kapazitätsfreundlich auswirkt. Dass die ermittelten Pflegetage nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden sind, begegnet - wie bereits oben unter 3. b) cc) (2) ausgeführt - vor dem Hintergrund, dass die Tagesklinken an den Wochenenden geschlossen bleiben, keinen rechtlichen Bedenken. Die Beklagte hat die Zahl der teilstationären tagesbelegten Betten für das Jahr 2018 mit 154 und für 2019 mit 159 angegeben und wiederum durch die eidesstattliche Versicherung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 20. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Auch insoweit bestehen keine Anhaltspunkte für die Unrichtigkeit der angegebenen Daten. Ausweislich der genannten eidesstattlichen Versicherung vom 20. Mai 2021 sowie einer weiteren dienstlichen Erklärung des Abteilungsleiters des Geschäftsbereichs Controlling - Klinikumscontrolling vom 31. Januar 2022 sind in den o.g. Zahlen sowohl Privatpatientinnen und -patienten als auch ausländische Patientinnen und Patienten enthalten. Danach ergibt sich ein Mittelwert von ([154 + 159] : 2 =) 156,5 tagesbelegten teilstationären Betten. 5,86 Prozent dieses Mittelwertes ergeben 9,1709. cc) Ebenso wenig begegnet die Ermittlung der täglichen ambulanten Kontakte rechtlichen Bedenken. Nachdem erstmals auch für den ambulanten Bereich ein Äquivalenzwert festgesetzt worden ist, hat die Beklagte auch insoweit die Anzahl der täglichen ambulanten Kontakte in den Jahren 2018 bis 2020 ermittelt und hieraus einen Mittelwert gebildet. Obwohl es auch im ambulanten Bereich im Jahr 2020 pandemiebedingt zu einem - geringfügigen - Rückgang der Anzahl der Kontakte gekommen ist, hat die Senatskanzlei insoweit keine Vorgabe zur Nichtberücksichtigung der Zahlen des Jahres 2020 gemacht. Ob die Berücksichtigung (auch) der Zahl der ambulanten Kontakte des Jahres 2020 rechtlich zu beanstanden ist, kann - wie anhand der unten angestellten Parallelberechnung noch zu zeigen sein wird - angesichts der für die täglichen ambulanten Kontakte bestehenden Kappungsgrenze von (höchstens) 50 Prozent der voll- und teilstationären Kapazität, gegen die - wie bereits ausgeführt - jedenfalls im Rahmen der befristeten Geltung der derzeitigen Kapazitätsbestimmung keine rechtlichen Bedenken bestehen, dahinstehen. Die Beklagte hat die Zahl der täglichen ambulanten Kontakte für das Jahr 2018 mit 3.872, für das Jahr 2019 mit 3.971 und für das Jahr 2020 mit 3.710 angegeben und erneut durch die bereits genannte eidesstattliche Versicherung vom 20. Mai 2021 glaubhaft gemacht. Dieser lässt sich allerdings ebenso wenig wie der dienstlichen Erklärung vom 31. Januar 2022 entnehmen, ob die Zahlen auch Privatpatientinnen und -patienten und ausländische Patientinnen und Patienten erfassen. Im Hinblick auf die bestehende Kappungsgrenze, die die Kapazität selbst dann begrenzen würde, wenn die Zahl der ambulanten Kontakte wegen Nichtberücksichtigung der o.g. Patientengruppen höher wäre, als angegeben, kann auch dies dahinstehen. Legt man den Mittelwert der Jahre 2018 bis 2020 zugrunde, der ([3.872 + 3.971 + 3.710] : 3 =) 3.851 beträgt, ergibt sich bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 ein Wert von 239,9173, also 240 Studienplätzen. Berücksichtigt man nur die Jahre 2018 und 2019, führt dies zu einem Mittelwert von ([3.872 + 3.971] : 2 =) 3.921,5, was bei Anwendung des maßgeblichen Prozentsatzes von 6,23 zu 244,3095, also 244 Studienplätzen führen würde. In beiden Fällen übersteigt die Zahl der so ermittelten Studienplätze die Kappungsgrenze, die bei 202,0234, also 202 Studienplätzen liegt (50 Prozent von [394,8759 + 9,1709 =] 404,0468). Dass die ermittelte Zahl der ambulanten Kontakte nicht durch 365, sondern (nur) durch 250 geteilt worden ist, ist - wie bereits oben unter 3. b) cc) (3) ausgeführt -, rechtlich nicht zu beanstanden. dd) Somit ergibt sich nach § 17a Abs. 1 KapVO ein Gesamtwert von (394,8759 + 9,1709 + 202,0234 =) 606,0702. b) Auch die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 2 KapVO aufgrund von (externen) Lehrveranstaltungen am DHZB und EGZB begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Nach dieser Vorschrift erhöht sich die Ausbildungskapazität „entsprechend“, soweit in außeruniversitären Krankenanstalten vereinbarungsgemäß und auf Dauer Lehrveranstaltungen durchgeführt werden. Die Beklagte schließt seit dem Wintersemester 2015/16 Vereinbarungen mit derartigen Einrichtungen. Ausweislich der von ihr vorgelegten Kapazitätsunterlagen findet UaK im DHZB und im EGZB statt. Dabei sind - wie sich aus den vorliegenden Verträgen ergibt - die jeweils zu erbringenden Lehrveranstaltungen im Einzelnen nach Inhalt, Umfang, Anzahl der Gruppen und Gruppengröße sowie Teilnehmeranzahl pro Semester konkret bezeichnet. Insgesamt werden am DHZB 48 Lehrveranstaltungsstunden (LVS) UaK (die in den Kapazitätsunterlagen enthaltene Aufstellung kommt aufgrund eines Additionsfehlers auf 54 LVS) und am EGZB 52 LVS UaK pro Semester erbracht. Die patientenbezogene jährliche Aufnahmekapazität erhöht sich nach der von der Beklagten vorgelegten Berechnung wegen der Lehrveranstaltungen in außeruniversitären Krankenanstalten jährlich um 19,366 Studienplätze. Die insoweit von der Beklagten auf der Basis der zu erbringenden LVS vorgenommene Berechnung ist methodisch nicht zu beanstanden. Für die Berechnung der Ausbildungskapazität nach § 17a Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO orientiert sich die Beklagte - wie aus der Kapazitätsberechnung erkennbar - an dem Interpretationsbeschluss des Verwaltungsausschusses der ehemaligen Zentralstelle für die Vergabe von Studienplätzen (ZVS) zu § 17 Abs. 1 Nr. 2 KapVO vom 8. Februar 1979. Danach erhöht sich die patientenbezogene jährliche Ausbildungskapazität jeweils um das Produkt aus der Zahl der Teilnehmer je Jahr an dieser Veranstaltung und dem Verhältnis des Ausbildungsaufwands für diese Veranstaltung zum Gesamtaufwand für die Ausbildung am Patienten im 1. und 2. klinischen Studienabschnitt in der Lehreinheit Klinisch-Praktische Medizin. Obwohl nach dem genannten Interpretationsbeschluss von einem Vergleich des Ausbildungsaufwands (Curricularanteil) für eine externe Veranstaltung mit dem Gesamtaufwand für die patientenbezogene Ausbildung die Rede ist, wird es in der kapazitätsrechtlichen Rechtsprechung und Literatur als offen angesehen, wie der Begriff „entsprechend“ in § 17a Abs. 2 KapVO auszulegen ist und im Ergebnis sowohl ein Vergleich von Curricularanteilen als auch ein Vergleich von Stunden des UaK für zulässig erachtet (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 23. Juli 2020 - 2 NB 117/20 -, juris Rn. 19 m.w.N; vgl. hierzu auch den Endbericht der AG Modellstudiengang Medizin, S. 108 unter 3.2.5, wonach sich die landesspezifische Rechtsprechung in dieser Frage mittlerweile sehr diversifiziert hat und der Vorschlag eines wieder einheitlicheren Verfahrens, der vom Arbeitsauftrag der AG nicht umfasst war, zukünftigen Arbeitsgruppen des Stiftungsrats der SfH vorbehalten bleibt). Die Kammer hat zur Prüfung der Plausibilität des Ansatzes der Beklagten den Umfang der vom DHZB und EGZB in einem Studienjahr erbrachten LVS von insgesamt 9.072 (berechnet nach der Anzahl der LVS pro Semester multipliziert mit der jeweiligen jährlichen Teilnehmerzahl) durch die Anzahl der Studenten pro Studienjahr in Höhe von 648 geteilt und dadurch die Anzahl der extern erbrachten LVS pro Student ermittelt. Dies führt dazu, dass pro Studierendem (9.072 : 648 =) 14 der insgesamt zu absolvierenden 476 Stunden des UaK an außeruniversitären Krankenanstalten stattfinden. Dies entspricht 2,9412, also knapp 3 % des UaK, so dass sich die Gesamtkapazität durch den extern angebotenen Unterricht um jährlich 18,0884 Studienplätze erhöht. Da das von der Beklagten ermittelte Ergebnis kapazitätsfreundlicher ist, wird dieses der weiteren Berechnung zugrunde gelegt. c) Insgesamt ergibt sich damit unter Berücksichtigung von § 17a Abs. 1 und 2 eine jährliche Basiszahl von (606,0702 + 19,366 =) 625,4362. d) Es kann im Ergebnis offenbleiben, ob die ermittelte Basiszahl gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 3 i.V.m. § 16 KapVO durch den Ansatz eines Schwundfaktors zu erhöhen ist. Selbst wenn - kapazitätsfreundlich - ein Schwundausgleichsfaktor berücksichtigt wird, sind - wie noch näher auszuführen sein wird - alle zur Verfügung stehenden Studienplätze vergeben worden. (1) Zweck des Schwundausgleichs ist es, Lehrangebot, das wegen Studienabbruchs, Fach- oder Hochschulwechsels von Studierenden in höheren Fachsemestern nicht ausgeschöpft wird, durch eine Erhöhung der Aufnahmekapazität im Anfangssemester zu nutzen, wobei hierfür die Austauschbarkeit aller im Studienverlauf nachgefragten Lehre fingiert wird. Die im Schwundausgleichsfaktor zum Ausdruck kommende Prognose der Zahl derjenigen Studienanfänger, die ihr im ersten Semester aufgenommenes Studium in der Zukunft nicht bzw. nicht an der Beklagten fortsetzen, erfolgt unter Berücksichtigung des Studierverhaltens in der Vergangenheit. Maßgeblich ist die Zahl der jeweils eingeschriebenen Studierenden über einen durch die Dauer des Studiengangs bzw. Studienabschnitts vorgegebenen Zeitraum. (2) Zwar trifft es zu, dass ausgehend von der amtlichen Studierendenstatistik für das Wintersemester 2021/22 und der oben ermittelten Basiszahl von 313 (625,4362 : 2 = 312,7181, gerundet also 313) Studienplätzen für das streitgegenständliche Semester alle Fachsemester bis auf das 5. und 9. „überbucht“ sind. Die konkreten Zahlen lauten: 1. Fachsemester: 352 Studierende, 2. Fachsemester: 352 Studierende, 3. Fachsemester: 343 Studierende, 4. Fachsemester 361 Studierende, 5. Fachsemester: 308 Studierende, 6. Fachsemester: 324 Studierende, 7. Fachsemester: 355 Studierende, 8. Fachsemester: 317 Studierende, 9. Fachsemester: 292 Studierende, 10. Fachsemester: 326 Studierende. Addiert man die Studierendenzahlen aller Semester und teilt die so ermittelte Zahl durch 10, so ergibt sich ein Mittelwert von (3.300 . 10 =) 330, was dafür sprechen könnte, dass hier mangels freier Lehrkapazität in höheren Fachsemestern kein Schwundausgleich hätte erfolgen müssen (vgl. dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 14. April 2009 - OVG 5 NC 174.08 -, juris Rn. 40, und vom 26. Oktober 2009 - OVG 5 NC 5.09 -, juris Rn. 4). (3) Ihrer Kapazitätsberechnung für das streitgegenständliche Semester hat die Beklagte allerdings einen Schwundausgleichsfaktor von 0,9815 zugrunde gelegt und dementsprechend nicht die ermittelte Basiszahl von 313, sondern eine Kapazität von 319 Studienplätzen für das Wintersemester 2021/22 festgesetzt. Dabei begegnet es keinen rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte für die mit Hilfe der Schwundquotenberechnung erstellte Prognose des zukünftigen Studierverhaltens auf die für das jeweilige Semester zu einem einheitlichen Stichtag erstellte und damit vergleichbare Zahlen liefernde amtliche Studierendenstatistik einschließlich der beurlaubten Studierenden zurückgegriffen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa Urteile vom 23. September 2021, a.a.O., Rn. 77; OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 -, juris, Rn. 18, vom 9. November 2009 - OVG 5 NC 28.09 -, juris, Rn. 5 und 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, juris Rn. 6 f.; OVG Lüneburg vom 22. August 2013 - 2 NB 394.12 -, juris Rn. 9; Sächsisches Oberverwaltungsgericht vom 20. Februar 2013 - NC 2 B 62.12 -, juris Rn. 9). Die Beklagte stellt für die Erfassung des Studierendenbestandes in ihrer amtlichen Studierendenstatistik auf einen Stichtag - Ende Mai für das Sommersemester und Ende November für das Wintersemester - ab, der so spät in dem jeweiligen Semester liegt, dass davon ausgegangen werden kann, dass die Immatrikulationsverfahren abgeschlossen sind und höhergestufte sowie exmatrikulierte Studierende nicht mehr im Studierendenbestand des jeweiligen Fachsemesters erscheinen. Das tatsächliche Bleibeverhalten der Studierenden wird auf diesem Wege ausreichend abgebildet und bietet eine tragfähige Grundlage für die anzustellende Prognose (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016 - OVG 5 NC 27.14 -, Seite 3 f.). Dass die Beurlaubten in den amtlichen Studierendenstatistiken enthalten sind, erscheint grundsätzlich unbedenklich, da Beurlaubungen keinen „Schwund“ im eigentlichen Sinne darstellen. Beurlaubte nehmen die Lehrveranstaltungen lediglich zu einem späteren Zeitpunkt in Anspruch, ohne dass das Lehrpersonal eine Entlastung von Lehraufgaben wie im Falle einer vorzeitigen Beendigung des Studiums erfährt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. August 2012 - OVG 5 NC 118.12 - juris Rn. 18). Allerdings führt der Umstand, dass in der amtlichen Studierendenstatistik auch beurlaubte Studierende enthalten sind, insofern zu einer gewissen „Verfälschung“, als diese - wie der Bevollmächtigte, der Kapazitätsbeauftragte und die Leiterin des Referats für Immatrikulationsangelegenheiten der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar erläutert haben - während der Dauer ihrer Beurlaubung in dem jeweiligen Fachsemester „verweilen“ und damit im Laufe ihrer gesamten Studienzeit mehr als zehnmal gezählt werden, obwohl sie „nur“ zehn Fachsemester absolvieren. Dabei ist jedoch zu berücksichtigen, dass Beurlaubungen in dem Studiengang grundsätzlich nur für zwei zusammenhängende Semester möglich sind, sofern nicht ausnahmsweise längere gesetzliche Ansprüche bestehen (wie etwa Elternzeit o.ä.). Vor diesem Hintergrund erscheint eine mögliche „Verfälschung“ der Statistik als nur geringfügig und ist unschädlich für die Einschätzung des zukünftigen Studierverhaltens. Nach den Ausführungen des Vertreters der Beklagten sind die von den Klägern angesprochenen Anstiege der Studierendenzahlen, etwa vom 9. ins 10. Fachsemester hinsichtlich der Studierenden des Wintersemesters 2017/18 (von 337 auf 364 Studierende - bei der Zahl 366 handelt es sich um einen Übertragungsfehler, wie noch auszuführen sein wird), allein auf Beurlaubungen zurückzuführen. Dabei sind für die rechtliche Einordnung der besonders hohen Zahl von 364 Studierenden im 10. Fachsemester des Sommersemesters 2018 und des großen Anstiegs der Studierendenzahl zu dem genannten Übergang auch die Zulassungszahlen des Modellstudiengangs Humanmedizin im ersten Fachsemester seit seiner Einführung in den Blick zu nehmen. Diese bewegten sich vor dem Sommersemester 2016 - dem ersten Semester, das der hiesigen Schwundquotenberechnung zugrunde liegt - zwischen 320 und 365 Studierenden. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf die in der mündlichen Verhandlung exemplarisch von der Kammer dargestellten Einschreibestatistiken für das erste Fachsemester für den Modellstudiengang Humanmedizin an der Beklagten aus früheren Jahren Bezug genommen, die mit der Statistik zum Wintersemester 2010/2011 beginnen und beim Wintersemester 2021/2022 enden. Haben bereits die Eingangszahlen der Studierenden so stark geschwankt und sich schon früher in der Spitze auf 365 Studienanfänger belaufen, so erscheint die Zahl von 364 Studierenden im 10. Fachsemester des Sommersemesters 2018 trotz des erheblichen Anstiegs um 27 Studierende insgesamt nicht ungewöhnlich, sondern plausibel. Die Berücksichtigung der aus der Beurlaubung zurückkehrenden Studierenden durch die Beklagten erklärt auch, dass die Anzahl der Studierenden in einzelnen höheren Fachsemestern ansteigen kann (wenn bspw. gleich mehrere Beurlaubte aus ursprünglich unterschiedlichen Anfangssemestern ihr Studium weiterführen), obwohl aufgrund der besonderen Struktur des Modellstudiengangs Medizin in der Regel keine Quereinstiege von externen Studierenden in ein höheres Fachsemester bei der Beklagten möglich sind. Nach alledem ist die geringfügige „Verfälschung“ der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik infolge der darin enthaltenen Beurlaubungen hinnehmbar, zumal eine solche im Einzelfall im Rahmen der Schwundquotenberechnung auch rechnerisch nur zu vernachlässigende Auswirkungen hätte und es im Übrigen angesichts des prognostischen Charakters der Schwundberechnung auch keine „absolut richtige“ Schwundquote gibt. Hinzu kommt, dass - worauf der Vertreter und die Mitarbeiter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hingewiesen haben - eine „Bereinigung“ der insgesamt 100 Zahlen der Schwundquotenberechnung mit einem erheblichen Verwaltungsaufwand verbunden wäre und zu weiteren Rechtsfragen führen könnte, was angesichts dessen, dass es sich bei der Schwundquotenberechnung um eine reine Prognose des zukünftigen Studierendenverhaltens handelt, nicht geboten erscheint. Zudem hat das OVG Berlin-Brandenburg eine gerichtliche „Berichtigung“ der Zahlen der amtlichen Studierendenstatistik außer in - seltenen - atypischen Fällen nicht für zulässig gehalten (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Februar 2016, a.a.O.). Anders als in früheren Entscheidungen legt die Kammer für die Schwundquotenberechnung (nur) noch die Übergänge bis einschließlich zum Wintersemester 2020/21 zugrunde. Dies entspricht der Vorgehensweise der Beklagten, die zum Zeitpunkt der Kapazitätsberechnung noch nicht über die das Sommersemester - hier: des Jahres 2021 - betreffenden Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik verfügt hat, die üblicherweise erst Ende Mai und damit nach dem Berechnungsstichtag (hier: 15. Januar 2021) zur Verfügung stehen. Da die von der Beklagten ihrer Schwundquotenberechnung zugrunde gelegten Zahlen teilweise nicht mit den vorgelegten amtlichen Studierendenstatistiken übereinstimmen, hat die Kammer insoweit eine Korrektur vorgenommen und ist aus diesem Grund zu einer geringfügig anderen Schwundquote als die Beklagte gelangt. Dies betrifft im Sommersemester 2018 die Zahlen für das 9. und 10. Fachsemester, die mit 337 und 366 angegeben worden sind, tatsächlich aber 336 und 364 betragen. Gleiches gilt für das 9. Fachsemester des Wintersemesters 2018/19 (331 statt 330) und jeweils das 10. Fachsemester des Sommersemesters 2020 sowie des Wintersemesters 2020/21 (333 statt 332 und 330 statt 328). Auf der Grundlage der Zahlen der amtlichen Statistik ergibt sich damit folgende Berechnung: Semester 1. FS 2. FS 3. FS 4. FS 5. FS 6. FS 7. FS 8. FS 9. FS 10. FS SoSe 16 344 321 329 340 342 337 333 327 309 324 WS 16/17 340 341 315 321 337 345 340 328 313 312 SoSe 17 332 337 335 317 322 351 330 345 323 327 WS 17/18 324 331 334 338 307 327 338 345 337 327 SoSe 18 324 321 323 337 326 332 304 340 336 364 WS 18/19 337 321 311 319 340 325 338 295 331 348 SoSe 19 331 340 320 309 314 349 329 329 291 332 WS 19/20 332 334 362 316 307 319 351 323 322 309 SoSe 20 364 334 326 357 318 303 319 349 321 332 WS 20/21 333 360 322 321 356 314 302 319 346 328 Summe I 3019 2948 2935 2927 2965 2951 2973 2919 2993 Summe II 3028 2980 2955 2954 2913 2988 2982 2981 2882 2989 Ouotient 0,9970 0,9893 0,9932 0,9909 1,0179 0,9876 0,9970 0,9795 1,0385 0,0000 Summanden 1,9970 0,9863 0,9796 0,9707 0,9881 0,9758 0,9729 0,9530 0,9894 0,0000 Schwundquote: 0,9813 Hierdurch erhöht sich die Basiszahl auf 637,3547 (= 625,4362 : 0,9813), gerundet 637 Studienplätze, so dass bei halbjährlicher Zulassung und Vergabe der höheren Zahl der Studienplätze im Wintersemester 2021/22 im Ergebnis 319 Studienplätze zur Verfügung stehen. e) Die Beklagte hat alle ihr zur Verfügung stehenden Studienplätze bereits vergeben. Im streitgegenständlichen Wintersemester 2021/22 wurden (zunächst) 350 Bewerber, davon 30 aufgrund der bereits genannten Vergleiche betreffend das Sommersemester 2021, eingeschrieben, so dass ausgehend von einer Kapazität von 319 Plätzen keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Zu keinem anderen Ergebnis führt die am 15. Oktober 2021 erfolgte Exmatrikulation eines Studierenden (laufende Nummer 279 der von der Beklagten vorgelegten Immatrikulationsliste). Denn auch unter Berücksichtigung dieser Exmatrikulation sind alle - zutreffend festgesetzten - 319 Studienplätze vergeben worden. Vor diesem Hintergrund kann offenbleiben, ob auch die 30 auf den außergerichtlichen Vergleich zurückzuführenden (zusätzlichen) Studienplätze kapazitätswirksam vergeben worden sind. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckung beruht auf § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung. Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil durch die Kammer gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO sind nicht erfüllt. Bei der streitgegenständlichen Übergangsregelung handelt es sich um ausgelaufenes Recht, so dass die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO hat. Dem steht nicht entgegen, dass die maßgeblichen Parameter der Kapazitätsfestsetzung auch nach neuem Recht fortgelten, weil Prüfungsmaßstab des hiesigen Verfahrens (nur) die Frage war, ob die vorübergehende Übernahme des Mustervorschlags der AG Modellstudiengang Medizin bzw. des Stiftungsrats bis zu deren abschließender Prüfung durch den Verordnungsgeber rechtlich zu beanstanden war. Auch soweit die Kläger anführen, die Berufung sei im Hinblick auf die Frage der zulässigen Dauer von Übergangsregelungen zuzulassen, liegt keine grundsätzliche Bedeutung vor, da diese Frage nicht abstrakt, sondern vor dem Hintergrund der vom Verordnungsgeber zu beachtenden Beobachtungs- und Überprüfungsobliegenheit sowie gegebenenfalls Nachbesserungspflicht nur einzelfallbezogen beantwortet werden kann. Auch die Voraussetzungen des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO sind nicht erfüllt, weil die Kammer nicht von der Rechtsprechung eines der in der Vorschrift genannten oberen Gerichte abweicht. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ihre Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten im 1. Fachsemester außerhalb der festgesetzten Aufnahmekapazität nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/22. Mit Beginn des Wintersemesters 2010/2011 führte die Beklagte einen sog. Modellstudiengang Humanmedizin ein. Die Einzelheiten dieses Studienganges hat die Kammer in ihrem Urteil vom 21. August 2013 (VG 30 K 36.11 u.a. - juris) dargestellt. Die Erprobungsphase des Modellstudiengangs, die zunächst acht Jahre betrug, läuft derzeit bis einschließlich des Sommersemesters 2025. Die Beklagte immatrikulierte in diesem Studiengang über die in der Zulassungszahlensatzung für das Wintersemester 2021/22 für Studienanfänger festgesetzte Zulassungszahl von 319 Studienplätzen hinaus 350 Studierende, von denen einer (laufende Nummer 279) am 15. Oktober 2021 wieder exmatrikuliert wurde. 30 der Immatrikulationen beruhten auf einem zwischen der Beklagten und vormaligen Antragstellern bzw. Klägern für das Sommersemester 2021 geschlossenen außergerichtlichen Vergleich. Den auf das Wintersemester 2021/22 bezogenen Antrag der Klägerin auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin an der Beklagten außerhalb der festgesetzten Kapazität lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 30. September 2021 ab. In den von rund 160 der Studienbewerber angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes stellte die Kammer fest, dass im streitgegenständlichen Semester über die festgesetzte Zulassungszahl bzw. über die Zahl der vergebenen Studienplätze hinaus keine weiteren Studienplätze zur Verfügung stehen. Für die Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe der Beschlüsse vom 21. Februar 2022 (VG 30 L 528/21 u.a. - juris) Bezug genommen. Die von einigen Studienplatzbewerbern hiergegen eingelegten Beschwerden blieben ohne Erfolg. Im Klagewege verfolgen noch vier Studienplatzbewerber ihr Zulassungsbegehren weiter. Sie sind der Auffassung, die festgesetzte Kapazität sei unzutreffend bestimmt worden, insbesondere zu gering bemessen und tragen dazu im Wesentlichen vor: Mit der streitgegenständlichen Übergangsregelung werde erneut ein Überprüfungszeitraum geschaffen, was im Ergebnis dazu führe, dass den Verwaltungsgerichten die Normprüfungskompetenz hinsichtlich der Kapazitätsfestsetzung auf Dauer entzogen werde; wenn jede kleine Veränderung einen neuen Überprüfungszeitraum auslöse, sei dies mit den betroffenen Grundrechten der Kläger nicht zu vereinbaren. Auch liege die durchschnittliche Studierenden-Patienten-Relation zutreffender Weise nicht - wie für die Kapazitätsfestsetzung angenommen - bei 4, sondern bei 4,5 Studierenden. Lege man dies der Kapazitätsberechnung zugrunde, so ergäben sich höhere Äquivalenzwerte und damit mehr Studienplätze. Darüber hinaus sei davon auszugehen, dass das Deutsche Herzzentrum bereits im streitgegenständlichen Berechnungszeitraum in die Beklagte eingegliedert gewesen sei. Es sei auch fraglich, ob der Schwund zutreffend berechnet worden sei. Da es aufgrund der besonderen Ausgestaltung des Modellstudiengangs nicht möglich sei, in ein höheres Fachsemester zu wechseln, müsse die Anzahl der Studierenden im Verlauf des Studiums sinken. Daher verwundere der massive Anstieg der Studierendenzahlen in jedem 10. Fachsemester, insbesondere vom Wintersemester 2017/18 mit 337 Studierenden im 9. Fachsemester auf 366 Studierende im 10. Fachsemester des Sommersemesters 2018, mithin um 29 Studierende. Gleiches gelte für die Übergänge vom 5. ins 6. und vom 6. ins 7. Fachsemester, bei denen ebenfalls Anstiege der Studierendenzahlen zu verzeichnen seien. Es sei daher davon auszugehen, dass die Beklagte die Studierenden, die die Zwischen- oder Abschlussprüfung nicht in der Regelstudienzeit ablegten, über mehrere Semester im 10. oder entsprechend niedrigeren Fachsemestern führe. Es liege daher nahe, dass Doppelzählungen erfolgt seien, was nicht rechtmäßig sei. Bei Korrektur der Studierendenzahlen auf das Niveau des jeweiligen Vorsemesters im 10., 7. und 6. Semester stünden für das 1. Fachsemester mindestens 321 Studienplätze zur Verfügung. Schließlich seien diejenigen Studierenden, die eine außergerichtliche vergleichsweise Zulassung erhalten hätten, nicht kapazitätswirksam zu berücksichtigen, da es sich insoweit um einen Vergleich zu Lasten Dritter, namentlich der Kläger für das Wintersemester 2021/22 handele. Die Klägerin beantragt, die Beklagte wird verpflichtet, die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 30. September 2021 zum Studium Modellstudiengang Humanmedizin im ersten Fachsemester nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2021/2022 zuzulassen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die Klage für unbegründet und führt aus: Die mittlere Gruppengröße für den Unterricht am Krankenbett (UaK) sei zutreffend mit 4 angesetzt worden. Das Deutsche Herzzentrum Berlin sei erst seit dem 1. Januar 2023 Teil der Beklagten, so dass die dortigen Patienten für die streitgegenständliche Kapazitätsberechnung zu Recht nur im Rahmen von Lehrveranstaltungen an außeruniversitären Krankenanstalten berücksichtigt worden seien. Vorliegend sei schon gar kein Schwundfaktor anzusetzen, weil die Lehreinheit ausgelastet sei. Es gebe kein ungenutztes Lehrangebot in höheren Fachsemestern, weil in den höheren Semestern im Durchschnitt deutlich mehr Studierende immatrikuliert seien als nach den gegenwärtigen Verhältnissen in den Eingangssemestern aufgenommen werden könnten. Dabei sei bereits dann von einem Schwundausgleich abzusehen, wenn sich aus einem Vergleich der Basiszahl mit der Zahl der in den höheren Semestern durchschnittlich eingeschriebenen Studierenden eine tatsächliche Überlast ergebe. Dies sei vorliegend der Fall. Dass vor diesem Hintergrund im Rahmen der Kapazitätsberechnung überhaupt ein Schwundfaktor angesetzt worden sei, sei daher kapazitätsfreundlich. Das Zugrundelegen der Zahlen aus der amtlichen Studierendenstatistik begegne keinen rechtlichen Bedenken, sondern entspreche der ständigen Rechtsprechung der Berliner Verwaltungsgerichte. Dabei sei grundsätzlich auch ein „positiver Schwund“ zu berücksichtigen. Schließlich seien die 30 „Vergleichsimmatrikulierten“ aus dem Verwaltungsstreitverfahren des Sommersemesters 2021 kapazitätsdeckend zu berücksichtigen. Ungeachtet dessen seien diese zusätzlich zur errechneten Aufnahmekapazität aufgenommen worden, so dass kein Studienplatzbewerber durch die „Vergleichsimmatrikulierten“ verdrängt worden sei. In der mündlichen Verhandlung hat die Kammer Aspekte der Kapazitätsberechnung, insbesondere die Studierendenstatistik und die Schwundberechnung, mit den Beteiligten erörtert. Insoweit wird wegen der Einzelheiten auf das Protokoll über die öffentliche Sitzung Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die zum Eilverfahren geführte Gerichtsakte und die Kapazitätsunterlagen der Beklagten Bezug genommen, die vorlagen und Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.