Beschluss
31 L 426.17 V
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:1020.31L426.17V.00
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Leitsätze
1. Die Regelung im § 26 Abs. 2 BeschV (juris: BeschV 2013) dient ausweislich der Gesetzesbegründung auch gerade dazu, Staatsangehörigen aus dem Westbalkan zu ermöglichen, „unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“.(Rn.12)
2. Ein öffentliches Interesse an einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Es muss über das Interesse des einzelnen Betriebs an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen.(Rn.13)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selber tragen.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Regelung im § 26 Abs. 2 BeschV (juris: BeschV 2013) dient ausweislich der Gesetzesbegründung auch gerade dazu, Staatsangehörigen aus dem Westbalkan zu ermöglichen, „unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“.(Rn.12) 2. Ein öffentliches Interesse an einer Beschäftigung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG (juris: AufenthG 2004) kann nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen. Es muss über das Interesse des einzelnen Betriebs an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen.(Rn.13) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese jeweils selber tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,-- Euro festgesetzt. Der Antragsteller begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihm ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Der am 28. Oktober 1994 geborene Antragsteller ist kosovarischer Staatsangehörigkeit und lebt in S... (Kosovo). Am 1. März 2017 beantragte er bei der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland in Pristina (Kosovo) unter Vorlage eines entsprechenden Arbeitsvertrages die Erteilung eines Visums für eine Tätigkeit als angestellter „Hochbaufacharbeiter“ bei einem Unternehmen in W... (Bundesrepublik Deutschland). Mit Schreiben vom 10. Januar 2017 hatte die Bundesagentur für Arbeit der Beschäftigung unter bestimmten Bedingungen des Antragstellers zugestimmt. Die Geltung der Zustimmung war auf sechs Monate ab Ausstellung befristet. Trotz dieser (eingeschränkten) Zustimmung der Bundesagentur für Arbeit lehnte die Botschaft mit Bescheid vom 8. Juli 2017 den Visumsantrag ab, da der vom Antragsteller angegebene Zweck der Beschäftigung unplausibel sei. Mit den eingereichten Unterlagen sei nicht belegt, dass der angegebene Arbeitgeber den Antragsteller für die angegebene Beschäftigung beschäftigen könne. Die weiteren Erteilungsvoraussetzungen seien nicht abschließend geprüft. Dem Bescheid war eine Rechtsbehelfsbelehrung angefügt, dass innerhalb eines Monats eine schriftliche Remonstration bei der Auslandsvertretung eingelegt oder Klage bei dem Verwaltungsgericht Berlin erhoben werden könne. Über die (wohl) eingelegte Remonstration des Antragstellers ist noch nicht entschieden. Mit Schreiben vom 8. August 2017 hat die Verfahrensbevollmächtigte des Antragstellers beim Verwaltungsgericht Berlin den Erlass einer einstweiligen Anordnung beantragt. Zur Begründung führt sie aus, dass das Visumsverfahren bereits lange Zeit in Anspruch genommen habe, der Arbeitgeber des Antragstellers aber dringend der Unterstützung des Antragstellers bedürfe. Zudem sei zu berücksichtigen, dass die Bundesagentur für Arbeit bereits ihre Zustimmung erteilt habe. Der Antragsteller könne durch die Lohnzahlungen seinen Lebensunterhalt sichern, so dass auch die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen erfüllt seien. Sein sinngemäßer Antrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung anzuweisen, ihm ein Visum zum Zwecke der Aufnahme der Erwerbstätigkeit als Hochbaufacharbeiter bei dem Unternehmen Z..., zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Dabei ist zwar grundsätzlich im einstweiligen Anordnungsverfahren eine Vorwegnahme der Hauptsache unzulässig; um im Hinblick auf Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes (GG) einen effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, sind aber Ausnahmen möglich und geboten, wenn die ansonsten zu befürchtenden Nachteile unzumutbar und in einem folgenden Hauptsacheverfahren nicht mehr reparabel wären und zudem ein hoher Grad an Wahrscheinlichkeit auch für einen Erfolg im Hauptsacheverfahren spricht. An einem solchen hohen Grad an Wahrscheinlichkeit des Obsiegens im Hauptsacheverfahren fehlt es vorliegend. Der Antragsteller hat nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass er einen gerichtlich durchsetzbaren Anspruch auf Erteilung des beantragten Visums hat. Rechtsgrundlage für die Erteilung eines Visums zu einer nicht-selbstständigen Erwerbstätigkeit ist § 6 Abs. 3 S. 2 i.V.m. § 18 Abs. 2 AufenthG. Danach kann einem Ausländer ein Aufenthaltstitel zur Ausübung einer Beschäftigung erteilt werden, wenn die Bundesagentur für Arbeit nach § 39 AufenthG zugestimmt hat oder bestimmt ist, dass die Ausübung der Beschäftigung ohne eine solche Zustimmung zulässig ist, und zudem die weiteren Voraussetzungen des § 18 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG erfüllt sind. Der Antragsteller hat die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Zweck der angegebenen Beschäftigung nicht glaubhaft gemacht. Dabei findet vorliegend § 18 Abs. 4 AufenthG Anwendung, der für Beschäftigungen gilt, die eine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen; während § 18 Abs. 3 AufenthG ausschließlich bei Beschäftigungen zur Anwendung kommt, die keine qualifizierte Berufsausbildung voraussetzen. Nach § 6 Abs. 1 S. 2 Beschäftigungsverordnung (BeschV) liegt eine qualifizierte Berufsausbildung nämlich immer dann vor, wenn die Ausbildungsdauer mindestens zwei Jahre beträgt. Bei der von dem Antragsteller erstrebten Beschäftigung als „Hochbaufacharbeiter“ handelt es sich um eine Beschäftigung, die nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft grundsätzlich eine dreijährige Berufsausbildung erfordert (§ 2 Abs. 1 Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – BauWiAusvV), die auf zwei Jahre verkürzt werden kann (§ 2 Abs. 3 BauWiAusvV). Eine Erteilung nach § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 1 AufenthG kommt im Fall des Antragstellers nicht in Betracht. Sie ist nur dann möglich, wenn der Aufenthaltstitel für eine Beschäftigung in einer Berufsgruppe erteilt wird, die nach der – auf § 42 AufenthG basierenden – Beschäftigungsverordnung zugelassen worden ist. Solche besonderen Berufsgruppen werden in §§ 22-25 BeschV aufgezählt, die Berufsgruppe „Hochbaufacharbeiter“ bzw. Baufacharbeiter gehört nicht dazu. Die von dem Antragsteller angeführte Regelung des § 26 Abs. 2 BeschV trifft hingegen keine Regelung für eine besondere Berufsgruppe, sondern für eine besondere Personengruppe, nämlich Staatsangehörige aus dem Kosovo und anderen Staaten des Westbalkan. Diese Regelung wird somit zwar durch den Verweis in § 18 Abs. 3 AufenthG, aber nicht durch den eingeschränkten Verweis in § 18 Abs. 4 S. 1 AufenthG in Bezug genommen. Die Regelung im § 26 Abs. 2 BeschV dient ausweislich der Gesetzesbegründung auch gerade dazu, Staatsangehörigen aus dem Westbalkan zu ermöglichen, „unabhängig von ihrer persönlichen Qualifikation eine Ausbildung oder Beschäftigung in Deutschland aufzunehmen“ (BT-Drs. 447/15, S. 11). Die Erfüllung der Voraussetzungen der weiteren Anspruchsgrundlage des § 18 Abs. 2 i.V.m. Abs. 4 S. 2 AufenthG sind nicht hinreicht glaubhaft gemacht. Danach kann „im begründeten Einzelfall“ eine Aufenthaltserlaubnis für eine Beschäftigung erteilt werden, wenn an der Beschäftigung ein „öffentliches, insbesondere ein regionales, wirtschaftliches oder arbeitsmarktpolitisches Interesse besteht“ (zur restriktiven Anwendung und zum Folgenden siehe OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 5. Juli 2017 – 3 B 21.16 –, juris, Rn. 23 f.. m.w.N.; sowie beispielsweise VG Berlin, Urteil vom 25. Juli 2012 – VG 35 K 421.11 V –, juris, Rn. 26; Röseler/Sußmann, in: Renner/Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 18 AufenthG Rn. 51). Die in der Vorschrift genannten regionalen, wirtschaftlichen und arbeitsmarktpolitischen Interessen sind Regelbeispiele für den übergeordneten Begriff des öffentlichen Interesses. Da das öffentliche Interesse nur in begründeten Einzelfällen zur Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis führen kann, muss es über das Interesse des einzelnen Betriebs an einem bestimmten ausländischen Arbeitnehmer hinausgehen. Nicht jeder ausländische Arbeitnehmer, der durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt, erfüllt dieses Kriterium. Anderenfalls würde der Normalfall zum Ausnahmefall, was der Begrenzungsfunktion des Gesetzes widerspräche. Nach dem Grundsatz des § 18 Abs. 1 S. 1 AufenthG orientiert sich die Zulassung ausländischer Beschäftigter an den Erfordernissen des Wirtschaftsstandorts Deutschlands unter Berücksichtigung der Verhältnisse auf dem Arbeitsmarkt und der Erfordernis, die Arbeitslosigkeit wirksam zu bekämpfen. Zur Annahme eines begründeten Einzelfalls reicht es daher nicht aus, dass der jeweilige ausländische Arbeitnehmer durch seine Arbeit einem Unternehmen nützt. Das rein privatwirtschaftliche (Einstellungs-) Interesse des Arbeitgebers begründet grundsätzlich kein öffentliches Interesse. Dass im vorliegenden Fall ausnahmsweise ein übergeordnetes Allgemeininteresse an der Beschäftigung des Antragstellers besteht, das über das Einzelinteresse des Arbeitgebers hinausgeht, ist nicht ansatzweise dargelegt. Dies gilt insbesondere auch deshalb, weil bereits zweifelhaft ist, ob der Antragsteller für die angegebene Tätigkeit überhaupt qualifiziert ist. Bei der von ihm erstrebten Beschäftigung als „Hochbaufacharbeiter“ handelt es sich um eine Beschäftigung, die nach der Verordnung über die Berufsausbildung in der Bauwirtschaft – wie oben ausgeführt – grundsätzlich eine dreijährige Berufsausbildung erfordert (§ 2 Abs. 1 BauWiAusvV). Dass der Antragsteller eine solche Berufsausbildung in der Bundesrepublik Deutschland oder eine vergleichbare Berufsbildung im Kosovo abgeschlossen hat, ist nicht ersichtlich. Bislang hat der Antragsteller lediglich angegeben, über mehrjährige „Arbeitserfahrung“ zu verfügen (5 Jahre). Darüber hinaus hat der Antragsteller auch keinen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Schwere und unzumutbare, nicht mehr rückgängig zu machender Nachteile sind nämlich weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Sein Interesse, „sobald wie möglich“ seine Tätigkeit bei dem genannten Unternehmen aufzunehmen, ist zwar verständlich, begründet aber noch keinen Anordnungsgrund. Das Gleiche gilt für die eidesstattliche Versicherung des potentiellen Arbeitgebers, dass er „viel mehr“ Mitarbeiter benötige, „um weitere Aufträge annehmen zu können“ und dass er „dringend darauf angewiesen“ sei, Leute aus dem Kosovo als Mitarbeiter zu bekommen, weil er mit diesen Leuten gut klar komme und es mit der Sprache klappe. Es ist dem Arbeitgeber zumutbar, seine Erweiterungspläne (und damit auch die Einstellung des Antragstellers) bis zur Beendigung des Remonstrations- und eines eventuellen Klageverfahrens zurückzustellen. Dass der Arbeitgeber die nach Kündigung zweier Mitarbeiter frei gewordenen Arbeitsplätze nur mit dem Antragsteller bzw. einem der Antragsteller in einem der fünf Parallelverfahren besetzen kann, ist ebenso wenig ersichtlich, wie die Dringlichkeit der Nachbesetzung. Der Annahme eines Anordnungsgrundes steht somit insgesamt die – von der Antragsgegnerin mit der Antragserwiderung erwähnte – ständige Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin und des Oberverwaltungsgerichts Berlin-Brandenburg entgegen, dass die Verfahrensdauer in Visaverfahren bei dem Verwaltungsgericht Berlin, die im Regelfall ein Jahr nicht übersteigt, die Dauer des Üblichen und Zumutbaren nicht überschreitet (st. Rspr., siehe beispielsweise OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 23. November 2007 – OVG 2 S 100.07 –, und vom 17. März 2009 – OVG 2 S 2.09 –; VG Berlin, Beschlüsse vom 1. Dezember 2008 – VG 18 V 29.08 –, und vom 3. Juni 2013 – VG 7 L 62.13 V –). Im Übrigen hat es der Antragsteller selbst in der Hand, durch Einreichung vollständiger Unterlagen im Remonstrationsverfahren (insbesondere Nachweisen über seine Qualifizierung als Hochbaufacharbeiter) das Verfahren zu beschleunigen. Der Eilantrag war daher mit der Kostenfolge des § 154 Abs. 1 VwGO zurückzuweisen. Es entspricht der Billigkeit, dass die Beigeladenen ihre außergerichtlichen Kosten selbst tragen, da sie keinen Antrag gestellt und sich damit auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt haben (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO). Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 Gerichtskostengesetz. Dabei war hier trotz der erstrebten Vorwegnahme der Hauptsache nur der halbe Auffangstreitwert festzusetzen (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – OVG 6 L 69.15 –, juris, Rn. 1; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15 –, juris, Rn. 2; jeweils m.w.N.).