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Urteil

31 K 230.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0226.31K230.18A.00
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Leitsätze
1. Flüchtig im Sinn des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung ist ein Ausreisepflichtiger, der sich aus von ihm zu vertretenden Gründen dem staatlichen Überstellungszugriff entzogen hat. Dies ist der Fall. wenn er unbekannten Aufenthaltes ist oder wenn die Überstellungsbehörde ihn trotz bekannten Aufenthaltsortes nicht ergreifen kann. Es genügt, dass der Ausreisepflichtige es in Kauf nimmt, eine Überstellung zu vereiteln oder zu erschweren, indem er unentschuldigt gegen eine ihm bekannte Mitwirkungspflicht verstößt, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dient.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Der Ausreisepflichtige hat keine gesetzliche Verpflichtung, einer Aufforderung zur Selbstgestellung Folge zu leisten, sondern ein Wahlrecht, ob er freiwillig ausreist oder seine zwangsweise Abschiebung in Kauf nimmt und ggf. duldet.(Rn.36) (Rn.37) 3. Der Ausreisepflichtige hat eine gesetzliche Verpflichtung zur vorherigen bzw. im Hinderungsfall zur unverzüglichen Nachholung der Anzeige seines Wohnungswechsels, über die er zu belehren ist.(Rn.54) (Rn.57)
Tenor
Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor entsprechende Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Flüchtig im Sinn des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-Verordnung ist ein Ausreisepflichtiger, der sich aus von ihm zu vertretenden Gründen dem staatlichen Überstellungszugriff entzogen hat. Dies ist der Fall. wenn er unbekannten Aufenthaltes ist oder wenn die Überstellungsbehörde ihn trotz bekannten Aufenthaltsortes nicht ergreifen kann. Es genügt, dass der Ausreisepflichtige es in Kauf nimmt, eine Überstellung zu vereiteln oder zu erschweren, indem er unentschuldigt gegen eine ihm bekannte Mitwirkungspflicht verstößt, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dient.(Rn.30) (Rn.31) (Rn.32) 2. Der Ausreisepflichtige hat keine gesetzliche Verpflichtung, einer Aufforderung zur Selbstgestellung Folge zu leisten, sondern ein Wahlrecht, ob er freiwillig ausreist oder seine zwangsweise Abschiebung in Kauf nimmt und ggf. duldet.(Rn.36) (Rn.37) 3. Der Ausreisepflichtige hat eine gesetzliche Verpflichtung zur vorherigen bzw. im Hinderungsfall zur unverzüglichen Nachholung der Anzeige seines Wohnungswechsels, über die er zu belehren ist.(Rn.54) (Rn.57) Soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat, wird das Verfahren eingestellt. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 22. Januar 2018 wird aufgehoben. Die Beteiligten tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite zuvor entsprechende Sicherheit leistet. Das Verfahren war gemäß § 92 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –einzustellen, soweit der Kläger die Klage zurückgenommen hat. Über die noch anhängige Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG –), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und nach dem stattgebenden Beschluss im Eilverfahren vom 5. Dezember 2018 – VG 31 K 859.18 A – hinreichend Gelegenheit zur Erörterung bestand (§ 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Sie hat Erfolg. I. Die Klage ist zulässig. Statthafte Klageart ist, soweit es – wie vorliegend – um einen Dublin-Bescheid geht, insgesamt – hinsichtlich aller Aussprüche – die Anfechtungsklage. Soweit es die Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG betrifft (Tenorpunkt Nr. 1), die rechtsgestaltende Wirkung hat, ist der Anfechtungsantrag statthaft (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 – BVerwG 1 C 32.14 –, juris Rn. 15). Eines Verpflichtungsantrags auf Durchführung eines nationalen Asylverfahrens bedarf es nicht, da sich die Verpflichtung hierzu ggf. bereits aus der Aufhebung der Unzulässigkeitsablehnung ergibt. Auch im Hinblick auf die Feststellung, dass Abschiebungsverbote im Hinblick auf den Dublin-Zielstaat nicht vorliegen (Tenorpunkt Nr. 2), ist der Anfechtungsantrag statthaft. Eine Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich eines Dublin-Zielstaates kommt nur in Betracht, wenn dieser andere Dublin-Staat weiterhin zuständig ist und daher dorthin noch eine Abschiebung droht. Über zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote kann nämlich nur in Ansehung eines konkreten Zielstaates entschieden werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 22. August 2014 – OVG 2 S 54.14 –, juris Rn. 6). Für eine weitergehende Verpflichtung wäre daher erst dann Raum, wenn dem Anfechtungsbegehren zu 1.) kein Erfolg beschieden ist, mithin nur in Form eines (hier nicht gestellten) Hilfsantrags. Auch für die Aufhebung der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG (Tenorpunkt Nr. 3) ist die Anfechtungsklage die statthafte Klageart (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 –, a.a.O.). Im Hinblick auf die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbots (Tenorpunkt Nr. 4) ist ebenfalls der Anfechtungsantrag statthaft (vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 28. März 2018 – A 1 K 7863/17 –, juris Rn. 32). Seinen weitergehenden, nicht statthaften Verpflichtungsantrag (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. Oktober 2015 –, a.a.O. Rn. 13 ff. m.w.N), ihm bezüglich seines Herkunftsstaates Schutz zu gewähren, hat der Kläger zurückgenommen. Die Klage ist ferner rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 i.V.m. § 34a Abs. 2 Satz 3 AsylG erhoben worden. II. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 22. Januar 2018 erweist sich im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylG) als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Rechtsgrundlage für die Ablehnung des Schutzbegehrens als unzulässig ist § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin III-Verordnung), ein anderer Staat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist vorliegend nicht (mehr) der Fall. Zwar war hier zunächst die Republik Italien für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig; insoweit verweist das Gericht auf die Gründe des Beschlusses vom 12. März 2018 im Eilverfahren VG 31 L 229.18 A, jedoch ist die Beklagte wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nachträglich für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig geworden. Die Überstellungsfrist ist abgelaufen. Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-Verordnung erfolgt die Überstellung des Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedsstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedsstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-Verordnung aufschiebende Wirkung hat. Nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-Verordnung ist der zuständige Mitgliedstaat jedoch nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und geht die Zuständigkeit auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb von sechs Monaten durchgeführt wird. Gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung kann diese Frist höchstens auf ein Jahr verlängert werden, wenn die Überstellung aufgrund der Inhaftierung der betreffenden Person nicht erfolgen konnte oder höchstens auf 18 Monate, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Ein solcher Zuständigkeitswechsel ist vorliegend erfolgt, denn die Überstellungsfrist, welche mit der Zustellung des Eilbeschlusses am 13. März 2018 neu in Lauf gesetzt wurde, ist am 13. September 2018 abgelaufen, ohne dass eine Überstellung des Klägers nach Italien durchgeführt wurde. Dadurch ist die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers auf die Beklagte übergegangen. Die Überstellungsfrist hat sich vorliegend nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung verlängert, denn die Voraussetzung, dass der Kläger „flüchtig ist“, hat bis zum Ablauf der sechsmonatigen Überstellungsfrist nicht vorgelegen. 1. Flüchtig im Sinn des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-Verordnung ist eine Person dann, wenn sie sich aus von ihr zu vertretenden Gründen dem staatlichen Überstellungszugriff entzogen hat. a. Ein Flüchtigsein erfordert, dass sich die betreffende Person dem staatlichen Vollstreckungszugriff entzogen hat. Der Begriff „flüchtig“ wird in der Dublin–III-Verordnung nicht unmittelbar definiert. Die Voraussetzung des Sich-Entziehens entspricht jedoch dem allgemeinen Sprachgebrauch des Wortes (VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A –, juris Rn. 39) und wird durch die Legaldefinition des Begriffs der „Fluchtgefahr“ in Art. 2 lit. n) der Dublin-III-Verordnung bestätigt, welche auf die Möglichkeit abstellt, dass sich eine Person eine gegen sie laufenden Überstellungsverfahren durch Flucht entziehen könnte. Flüchtig ist der Betroffene daher insbesondere dann, wenn er unbekannten Aufenthaltes ist (vgl. VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 – VG 31 K 168.17 A – EA S. 6; Urteil vom 8. Dezember 2017 – VG 22 K 354.16 A –, juris Rn. 38; Urteil vom 4. Oktober 2018 – VG 31 K 424.17 A –, EA S. 5, jeweils m.w.N.). Flüchtig ist der Betroffene aber auch dann, wenn die Überstellungsbehörde ihn trotz bekannten Aufenthaltsortes nicht ergreifen kann, beispielsweise dann, wenn dieser einen laufenden Zugriff erfolgreich durch Weglaufen verhindert. b. Weiter setzt ein Flüchtigsein voraus, dass die Erschwerung des Überstellungszugriffs vom Betroffen zu vertreten ist. Denn eine Flüchtigkeit bzw. ein Sich-Entziehen erfordern ihrem Wortsinn nach mehr als bloße Unerreichbarkeit. Auf eine – nur selten und aufwendig nachweisbare – Absicht, gezielt und bewusst die Überstellungdurchführung zu vereiteln oder zu erschweren, kommt es indes nicht an, weil andernfalls kein praktischer Anwendungsbereich der Norm verbliebe (Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 – Rs. C-163/17 –, Rn. 60 f.). Es genügt, dass der Betroffene es in Kauf nimmt, eine Überstellung zu vereiteln oder zu erschweren, indem er unentschuldigt gegen eine ihm bekannte Mitwirkungspflicht verstößt, die der Sicherstellung des staatlichen Überstellungszugriffs dient (Wathelet, ebd., Rn. 64 ff.; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 –, juris Rn. 31 m.W.N.; ähnlich VG Berlin, Urteil vom 10. Januar 2019 – VG 35 K 172.18 A – EA S. 5). Dies bestätigt auch der Blick auf andere Sprachversionen der Norm, die in der englischen Fassung („absconds“) sowohl „flüchten“ als auch „sich den Gesetzen entziehen“ und in der rumänischen Fassung („sustrage proceduri“) „dem Verfahren entziehen“ bedeutet (vgl. ausführlich Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A – m.w.N.). c. Angesichts der erheblichen Folgen, die eine Verlängerung der Überstellungsfrist für den Betroffenen hat, und des Ausnahmecharakters der Regelung wird ihre Anwendung zudem durch den auch europarechtlich fundierten Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beschränkt. Unerheblich kurze Verzögerungen des Überstellungszugriffs werden daher regelmäßig außer Betracht zu bleiben haben (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 – Rs. C-163/17 – Rn. 59, 68; VG Ansbach, Beschluss vom 29. August 2017 – AN 14 E 17.50998 –, juris Rn. 37). 2. Unter Zugrundelegung dieses Maßstabs begründete es vorliegend keine Flüchtigkeit, dass der Kläger der ihm mit Schreiben vom 9. Juli 2018 übermittelten „Aufforderung zur Selbstgestellung“, sich am 19. Juli 2018 um 8 Uhr zwecks Durchführung der geplanten Direkt-Abschiebung bei der Polizei einzufinden, nicht Folge geleistet hat. a. Zum Zeitpunkt der am 19. Juli 2018 geplanten Abschiebung war der Kläger einem staatlichen Vollstreckungszugriff schon nicht entzogen. An diesem Tag war der Kläger in der Schmidt-Knobelsdorf-Str. 31 gemeldet und es lagen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass er sich dort nicht aufhielt. Einer zu diesem Zeitpunkt versuchten zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht hätte daher nicht die Unauffindbarkeit des Klägers entgegengestanden. Da eine solche Direktabschiebung nicht unternommen wurde, kann sich der Kläger ihr auch nicht in anderer Form entzogen haben. b. Vor allem jedoch ist dem Kläger kein Verstoß gegen eine ihm bekannte Mitwirkungspflicht vorzuwerfen, die der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht diente. Er war nicht verpflichtet, an der zwangsweisen Durchsetzung seiner Ausreisepflicht durch eine Selbstgestellung mitzuwirken. aa. Eine Verpflichtung, einer späteren „Aufforderung zur Selbstgestellung“ Folge zu leisten, resultiert nicht bereits aus dem Bescheid vom 28. Januar 2018 und der darin enthaltenen Abschiebungsanordnung. Denn die dadurch begründete gesetzliche Ausreisepflicht (§ 50 AufenthG i.V.m. § 67 Abs. 1 Nr. 5 i.V.m. § 34a Abs. 2 S. 4 AsylG) beinhaltet keine Verpflichtung zu einer aktiven Mitwirkung in Form einer freiwilligen eigeninitiativen Ausreise oder einer freiwilligen Selbstgestellung zur Abschiebung. Der Ausreisepflichtige hat vielmehr ein Wahlrecht, ob er freiwillig ausreist oder seine zwangsweise Abschiebung in Kauf nimmt und ggf. duldet. Zwar mag die eigeninitiative Ausreise bzw. freiwillige Selbstgestellung gegenüber der zwangsweisen Durchsetzung der Ausreisepflicht mittels polizeilicher Abholung in der Unterkunft und Begleitung zum Flughafen (sog. Direktabschiebung) ein milderes Mittel darstellen. Dies ändert jedoch nichts daran, dass den Adressaten einer Abschiebungsanordnung keine Pflicht trifft, die Eingriffsintensität dadurch zu minimieren, dass er selbst ausreist bzw. sich selbst stellt, um sich abschieben zu lassen (VG Berlin, Urteil der Kammer vom 30. April 2018 – VG 31 K 168.17 A –, EA S. 6; Urteil vom 4. Oktober 2018 – VG 34 K 424.17 A –, EA S. 5, Urteil vom 31. Mai 2018 – VG 22 K 462.17 A – juris Rn. 34; Beschluss vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A –, juris Rn. 14; Beschluss vom 23. Februar 2018 – VG 3 L 49.18 A –, juris Rn. 12, jeweils m.w.N.). bb. Eine Verpflichtung zur Selbstgestellung ergibt sich auch nicht aus der entsprechenden Aufforderung im Schreiben vom 9. Juli 2018. (1) Dieses Schreiben stellt keinen Verwaltungsakt dar, dessen Vollziehbarkeit für sich genommen eine Verpflichtung zur Mitwirkung begründen würde. Denn ein Regelungswille der Ausländerbehörde, eine Ordnungsverfügung zu erlassen, mit der zusätzliche Pflichten des Ausländers begründet werden, ist dem Schreiben nicht zu entnehmen. Die hierfür nach Ansicht der beteiligten Behörden in Betracht kommenden Rechtsgrundlagen – § 46 Abs. 1 AufenthG bzw. § 82 Abs. 4 AufenthG – werden in dem Schreiben nicht benannt. Ebenso fehlt es an einer Rechtsbehelfsbelehrung. Auch der Verweis auf die Abschiebung nach § 58 AufenthG legt nahe, dass das Schreiben nicht die Begründung neuer Pflichten, sondern die zwangsweise Durchsetzung bestehender Pflichten bezweckt. Auch könnte entgegen der Ansicht der Beklagten eine Aufforderung zur Selbstgestellung nicht auf § 82 Abs. 4 Satz 1 AufenthG gestützt werden (vgl. bereits VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 – VG 28 L 129.18 A –, juris Rn. 10; anderer Ansicht VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 – 2 L 364/18.A –, juris Rn. 15 f.). Danach kann angeordnet werden, dass der Betroffene persönlich bei der zuständigen Behörde erscheint, wenn dies zur Vorbereitung und Durchführung ausländerrechtlicher Maßnahmen erforderlich ist. Damit kann jedoch keine Verpflichtung begründet werden, sich zwecks Abschiebung beim Polizeipräsidenten einzufinden. Zum einen ist nicht der Polizeipräsident, sondern das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten als Ausländerbehörde die für Überstellung „zuständige Behörde“. Darüber hinaus ist eine Mitwirkung des Klägers durch Selbstgestellung für die Durchführung der Abschiebung nicht „erforderlich“, weil alternativ eine Direktabschiebung ohne klägerische Mitwirkung erfolgen kann. Auch dass das Gesetz in § 82 Abs. 4 Satz 2 und 3 AufenthG bei verweigerter Mitwirkung eigene Zwangsmaßnahmen vorsieht, macht deutlich, dass die nach Satz 1 angeordnete Mitwirkung außerhalb einer Verwaltungsvollstreckung erfolgen muss. Denn wenn – wie hier – bereits eine Abschiebung ansteht, kann diese selbst zwangsweise ohne Mitwirkung durchgeführt werden, ohne dass es der Zwangsdurchsetzung einer die Abschiebung erleichternden Mitwirkung bedarf. Im Übrigen wäre ein in der Aufforderung vom 9. Juli 2018 liegender Verwaltungsakt zum Gestellungszeitpunkt am 19. Juli 2018 nicht vollziehbar gewesen, weil er bis dahin nicht in Bestandskraft erwachsen wäre und eine Anordnung der sofortigen Vollziehung fehlte. (2) Ebenso wenig konkretisiert das Schreiben vom 9. Juli 2018 eine gesetzliche Mitwirkungsverpflichtung des Klägers. Die asylrechtliche Mitwirkungspflicht nach § 15 AsylG erstreckt sich nicht auf eine Selbstgestellung zur Abschiebung. Denn die in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmte Verpflichtung, gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen, dient nach § 15 Abs. 1 AsylG lediglich dem Zweck, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken, welcher im Rahmen einer Überstellung nicht mehr verfolgt wird (VG Berlin, Urteil vom 31. Mai 2018 – VG 22 K 462.17 A – juris Rn. 51). Soweit die Beklagte sich in anderen Verfahren darauf berufen hat, von einem Asylbewerber könne erwartet werden, in regelmäßigem Kontakt mit den Behörden zu stehen, um das Verfahren nicht unnötig zu verlängern, weil sein Bleiberecht nur solange bestehe, wie das Asylverfahren dies erfordere, ist dies unergiebig für das Bestehen einer Verpflichtung zur Selbstgestellung (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 14. Juni 2018 – OVG 3 N 173.18 –, EA S. 4). Schließlich begründet auch das Unionsrecht keine Verpflichtung des Betroffenen, an einer Aufforderung zur Selbstgestellung zwecks begleiteter Ausreise mitzuwirken. Zu einer selbstorganisierten Ausreise i.S.d. Art. 7 Abs. 1a) der Dublin-Durchführungs-Verordnung (Nr. 118/2014 vom 30. Januar 2014) ist der Betroffene nicht verpflichtet, eine solche erfolgt vielmehr freiwillig und nur auf dessen Initiative bzw. Antrag (vgl. Beschluss der Kammer vom 25. Januar 2018 – VG 31 L 586.17 A –, EA S. 5, unter Verweis auf das zur Vorgängerregelung ergangene Urteil des BVerwG vom 17. September 2015 – BVerwG 1 C 26.14 –, juris Rn. 24 f.). Auch dass Art. 7 Abs. 1b) der Dublin-Durchführungs-Verordnung die Möglichkeit vorsieht, die Überstellung in Form der kontrollierten Ausreise durch Begleitung zum Besteigen eine Beförderungsmittels vorzunehmen, begründet keine Verpflichtung des Betroffenen, dies durch sein Erscheinen zur Selbstgestellung zu ermöglichen. Vielmehr erfolgt die Überstellung laut Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-Verordnung gemäß den innerstaatlichen Rechtsvorschriften des ersuchenden Mitgliedstaats, die jedenfalls in Deutschland gerade keine Verpflichtung zur Selbstgestellung vorsehen. 3. Unter Zugrundelegung des o. g. Maßstabs begründet es auch keine Flüchtigkeit, dass der Kläger im Rahmen der beabsichtigten Direktabschiebung am Montag, dem 27. August 2018 um 4.00 Uhr morgens, nicht in der von ihm zuvor bewohnten Unterkunft Sc...angetroffen werden konnte. a. Zwar war der Kläger zu diesem Zeitpunkt dem Überstellungszugriff entzogen, weil er bereits am 23. August 2018 von der Unterkunft Sc...in die Unterkunft Es... umgezogen war, die Ausländerbehörde hiervon jedoch noch keine Kenntnis haben konnte. Deshalb konnte sie ihn weder in der alten Unterkunft auffinden noch in der neuen Unterkunft aufsuchen. b. Jedoch war dem Kläger zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs kein Verstoß gegen eine der Durchsetzung seiner Ausreise dienende Pflicht vorzuwerfen. aa. Zu diesem Zeitpunkt war der Kläger jedenfalls nicht mehr verpflichtet, in der Unterkunft Sc...zu wohnen. Vielmehr hat er mit dem Umzug am 23. August 2018 seiner mittelbar aus § 53 Abs. 2 AsylG resultierenden Verpflichtung Rechnung getragen, in der ihm am selben Tag durch das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten zugewiesenen Gemeinschaftsunterkunft Es...zu wohnen. bb. Zum Zeitpunkt des Überstellungsversuchs hatte der Kläger auch nicht in vorwerfbarer Weise gegen eine Verpflichtung zur Anzeige seines Wohnungswechsels verstoßen. Ein etwaiger Verstoß gegen die Pflicht aus § 10 Abs. 1 Halbsatz 2 AsylG, während der Dauer des Asylverfahrens jeden Wechsel seiner Anschrift u.a. der zuständigen Ausländerbehörde anzuzeigen, ist in diesem Zusammenhang nicht relevant, denn wie aus Halbsatz 1 der Norm hervorgeht, dient diese Verpflichtung lediglich dem Zweck, sicherzustellen, dass den Ausländer Mitteilungen der Behörde erreichen, nicht jedoch dazu, den Ausländer in Person aufzufinden. Auch die aufgrund seiner Ausreisepflicht bestehende Verpflichtung nach § 50 Abs. 4 Alt. 1 AufenthG, einen beabsichtigten Wohnortwechsel der Ausländerbehörde „vorher“ anzuzeigen, ist vom Kläger nicht schuldhaft verletzt worden. Dass der Kläger eine solche Vorabanzeige unterlassen hat, ist ihm nicht vorzuwerfen, da der Umzug für ihn im Vorfeld nicht absehbar war, sondern entsprechend der Aufforderung des Landesamtes für Flüchtlingsangelegenheiten noch am selben Tag realisiert werden musste. Auch die in einem solchen Fall bestehende Verpflichtung zur unverzüglichen Nachholung der Anzeige des Wohnungswechsels – die sich entweder aus einer analogen Anwendung von § 50 Abs. 4 Alt. 1 AufenthG oder mittelbar aus der in § 62 Abs. 3 Nr. 2 AufenthG geregelten Möglichkeit ergibt, Abschiebehaft anzuordnen, wenn der Ausländer seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben – hat der Kläger vorliegend nicht verletzt. Denn der Zeitraum, innerhalb dessen eine nachträgliche Anzeige des Umzuges noch unverzüglich gewesen wäre, war vorliegend noch nicht abgelaufen, als am frühen Morgen des 27. August 2018 die Direktabschiebung erfolgen sollte. Der Regelung des § 50 Abs. 4 Alt. 2 AufenthG, dass erst eine mehr als dreitägige Abwesenheit des ausreisepflichtigen Ausländers Anzeigepflichten begründet, lässt sich die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass jedenfalls eine dreitägige Unkenntnis vom Aufenthalt des Ausländers berechtigte Interessen der Ausländerbehörde nicht verletzt. Dieser Dreitageszeitraum endete hier während des Wochenendes, mithin außerhalb der zu erwartenden Kenntnisnahme der Ausländerbehörde. Daher wäre vorliegend auch eine im Verlauf des Montags erfolgende Umzugsanzeige noch unverzüglich gewesen. Sieht man dies anders und hält eine entsprechende Anzeige bereits am Freitag, dem 24. August 2018 für geboten, so war es dem Kläger jedenfalls nicht vorzuwerfen, dass er dies nicht erkannt hat. Denn zu vertreten hat er eine Verletzung seiner Verpflichtungen nur dann, wenn er über die in den Richtlinien 2013/32 und 2013/33 vorgesehenen Pflichten im Rahmen der Aufnahme bzw. in den nationalen Regelungen zur Umsetzung vorgesehenen Pflichten in einer ihm verständlichen Sprache belehrt worden ist (vgl. Schlussanträge des Generalanwalts Wathelet vom 25. Juli 2018 – Rs. C-163/17 – Rn. 66, 68). Aus der im Bescheid vom 22. Januar 2018 in deutscher und französischer Sprache erfolgten Belehrung „sind Sie … verpflichtet … jeden Wohnungswechsel… vorher … anzuzeigen“ bzw. „vous êtes tenu(e) … de signaler auparavant …vous tout changement de domicile“, ergibt sich jedoch weder, dass eine unterbliebene Vorabanzeige nachzuholen ist, noch binnen welcher Frist dies ggf. zu erfolgen hat. 4. Unter Zugrundelegung des o. g. Maßstabs begründet es schließlich auch keine Flüchtigkeit, dass der Kläger die Ausländerbehörde – anders als das Bundesamt – erst mit einem am 4. September 2018 eingegangenem Faxschreiben seines Prozessbevollmächtigten über den Umzug informiert hat und diese keine weiteren Überstellungsversuche unternommen hat. Zwar hat der Kläger gegen seine Verpflichtung verstoßen, die unterbliebene Vorabanzeige seines Wohnungswechsels unverzüglich nachzuholen, mangels hinreichender Belehrung über diese Pflicht ist der entsprechende Verstoß von ihm jedoch nicht zu vertreten. Im Übrigen steht einer Flüchtigkeit entgegen, dass der Kläger nach seiner am 27. August 2018 beim Bezirksamt C... erfolgten Ummeldung nicht mehr dem Überstellungszugriff entzogen war. Bereits von diesem Zeitpunkt an war er für die Überstellungsbehörde auffindbar, da der Ausländerbehörde die aktuellen Meldedaten im automatisierten Abrufverfahren übermittelt werden (vgl. § 38 Bundesmeldegesetz, § 37 Abs. 1 Verordnung zur Übermittlung von Meldedaten in Berlin). Auch gab es keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger an diesem Ort nicht aufhielt. Erweist sich der Asylantrag danach nicht (mehr) als unzulässig, so fehlt (nunmehr) auch eine Grundlage für die Feststellung des Nichtvorliegens von Abschiebungsverboten gemäß § 31 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 AsylG, die Anordnung der Abschiebung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 AsylG sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 2 i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, § 155 Abs. 2 VwGO; dabei legt das Gericht dem zurückgenommenen Verpflichtungsbegehren und dem erfolgreichen Anfechtungsbegehren jeweils den hälftigen Streitwert zugrunde. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Der 1992 geborene Kläger guineischer Staatsangehörigkeit wendet sich insbesondere gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Er reiste zu einem unbekannten Zeitpunkt vor dem 6. September 2017 in die Bundesrepublik Deutschland ein, suchte am 3. November 2017 in Essen um Schutz nach, beantragte am 20. November 2017 förmlich bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl und wurde angehört. Zuvor hatte er sich in der Italienischen Republik aufgehalten und war dort lt. Eurodac-Treffermeldung im Mai 2017 registriert worden, ohne einen Asylantrag zu stellen. Nachdem die Italienische Republik auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 21. November 2017 nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 22. Januar 2018 den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Italien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Der Bescheid wurde dem Kläger am 26. Januar 2018 zugestellt. Am 31. Januar 2018 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben und eine Verpflichtung der Beklagten begehrt, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen, hilfsweise ihm die abgelehnten Rechte zuzusprechen. Zeitgleich stellte er einen Eilrechtsschutzantrag, den das Gericht mit am Folgetag zugestelltem Beschluss vom 12. März 2018 – VG 31 L 229.18 A – ablehnte. Einer Aufforderung des Landesamtes für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten – Ausländerbehörde – vom 9. Juli 2018, sich am 19. Juli 2018 um 8.00 Uhr zur Durchführung seiner Abschiebung beim Polizeipräsidenten in Berlin einzufinden (sog. Selbstgestellung), kam der Kläger nicht nach. Am 19. Juli 2018 informierte das Bundesamt die italienischen Behörden, dass sich die Überstellungsfrist infolge Flüchtigkeit verlängert habe. Nachdem ihm das Landesamt für Flüchtlingsangelegenheiten am 23. August 2018 einen Platz in der Gemeinschaftsunterkunft Es... zugewiesen hatte, zog der Kläger am selben Tag von seiner bisherigen Unterkunft Sc... dorthin um. Ein am 27. August 2018 unternommener Versuch, den Kläger im Rahmen einer Direktabschiebung ohne Haftbeschluss nach Italien zu überstellen, wurde abgebrochen, nachdem dieser um 4.00 Uhr nicht in der Unterkunft Sc...angetroffen werden konnte. Im Verlauf desselben Tages meldete sich der Kläger beim Bezirksamt C... unter seiner neuen Anschrift an und teilte die A...Flüchtlingsberatung dem Bundesamt seine neue Anschrift mit. Mit am 4. September 2018 eingegangenem Faxschreiben informierte der Prozessbevollmächtigte die Ausländerbehörde über die neue Anschrift des Klägers. Mit Beschluss vom 5. Dezember 2018 – VG 31 L 859.18 A – ordnete das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage an. Der Kläger ist der Ansicht, dass die Überstellungsfrist abgelaufen und die Beklagte für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständig geworden sei. Unter Klagerücknahme im Übrigen beantragt er nunmehr schriftsätzlich, den Bescheid des Bundesamts vom 22. Januar 2018 aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie geht von einer wirksamen Verlängerung der Überstellungsfrist infolge Flüchtigkeit aus und hält den angefochtenen Bescheid weiterhin für rechtmäßig. Mit Beschluss vom 7. Januar 2019 hat die Kammer den Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Die Verfahrensbeteiligten haben sich mit Schriftsatz vom 4. Januar 2019 bzw. allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakten des Klageverfahrens sowie der Eilverfahren VG 31 L 229.18 A und VG 31 L 859.18 A, ferner auf die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.