Beschluss
31 L 154.19 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0313.31L154.19A.00
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Leitsätze
1. Vor Erlass eines sog. Dublin-Bescheides hat das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Schutzsuchenden zu führen. Hat ein solches Gespräch nur teilweise stattgefunden, da eine sog. „Erstbefragung“ nicht geführt wurde und fand daher eine hinreichende Anhörung nicht statt, so ist den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III VO nicht genüge getan.(Rn.5)
(Rn.6)
(Rn.7)
2. Ein Eilverfahren stellt keine Nachholung des Dublin-Gesprächs dar.(Rn.10)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 155.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Vor Erlass eines sog. Dublin-Bescheides hat das Bundesamt ein persönliches Gespräch mit dem Schutzsuchenden zu führen. Hat ein solches Gespräch nur teilweise stattgefunden, da eine sog. „Erstbefragung“ nicht geführt wurde und fand daher eine hinreichende Anhörung nicht statt, so ist den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III VO nicht genüge getan.(Rn.5) (Rn.6) (Rn.7) 2. Ein Eilverfahren stellt keine Nachholung des Dublin-Gesprächs dar.(Rn.10) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 155.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers guineischer Staatsangehörigkeit vom 5. März 2019, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 31 K 155.19 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 27. Februar 2019 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin entscheidet, ist gem. § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylG zulässig, insbesondere ist die Wochenfrist eingehalten worden. Er ist auch begründet. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse unterliegt dem Suspensivinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn seine Klage wird nach der gemäß § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Sach- und Rechtslage voraussichtlich Erfolg haben. Der angefochtene Bescheid ist jedenfalls aus formellen Gründen rechtswidrig, weil das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antragsteller nicht hinreichend angehört hat. Vor Erlass eines sog. Dublin-Bescheides hat das Bundesamt gem. Art. 5 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) ein persönliches Gespräch mit dem Schutzsuchenden zu führen. Ein solches Gespräch hat vorliegend nur teilweise stattgefunden. Denn der Antragsteller hat am 21. Februar 2019 nur den Fragenkatalog der sog. „Zweitbefragung“ (Anhörung zur Zulässigkeit des Asylantrags gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1-4 AsylG i.V.m. § 25 Abs. 1 Satz 2 und Abs. 2 AsylG) beantwortet. Eine sog. „Erstbefragung“ (persönliches Gespräch zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und persönliche Anhörung zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages auf der Rechtsgrundlage des Art. 5 Abs. 1 Satz 1 Dublin-III-VO bzw. § 29 Abs. 2 Satz 1 AsylG) wurde dagegen nach Lage der Akten nicht durchgeführt. Diese nur teilweise Durchführung des obligatorischen Dublin-Gesprächs genügt bei summarischer Prüfung nicht den Anforderungen des Art. 5 Abs. 1 Dublin-III VO. Nach dieser Norm ist ein persönliches Gespräch zu führen, das dem prüfenden Staat die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats erleichtern und es dem Antragsteller ermöglichen soll, die ihm gemäß Artikel 4 bereitgestellten Informationen zu verstehen, zu denen u.a. die Kriterien für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedsstaates (Abs. 1 Buchst. b) und die Möglichkeit, Angaben zur Anwesenheit von Familienangehörigen in den Mitgliedsstaaten zu machen (Abs. 1 Buchst. c), zählen. Dabei ist von Relevanz, dass die wesentlichen Angaben für die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates regelmäßig in der sog. „Erstbefragung“ erfolgen (vgl. Beschluss der Kammer vom 5. Februar 2018 – VG 31 L 163.18 A, S. 3 des E.A.) und damit gerade diese Befragung dazu dient, die Voraussetzungen für vorrangige Zuständigkeitsgründe nach Art. 8 ff. Dublin-III VO zu klären (u.a. zu dieser Funktion des Dublin-Gesprächs BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 -, juris Rn. 20). Es ist kein Ausnahmefall nach Art. 5 Abs. 2 Dublin-III-VO ersichtlich. Danach darf auf das persönliche Gespräch verzichtet werden, wenn der Antragsteller a) flüchtig ist oder b) bereits sachdienliche Angaben zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates gemacht hat. Dies war vorliegend nicht der Fall. Namentlich ist der im Rahmen seiner „Zweitbefragung“ nicht dazu angehört worden, ob er Familienangehörige oder Verwandte in der Bundesrepublik Deutschland einem anderen Mitgliedstaat habe, internationaler Schutz für diese beantragt oder gewährt sei und gegenseitiger Unterstützungsbedarf bestehe, ob er ein Aufenthaltsdokument/Visum für die Bundesrepublik Deutschland oder einen anderen Mitgliedstaat habe oder gehabt habe, ob er das Gebiet der Dublin Mitgliedstaaten zwischenzeitlich verlassen habe und ob ihm in einem anderen Mitgliedstaat internationaler Schutz zuerkannt worden sei (Fragen 1, 2, 4.5 und 5 des Fragenkatalogs der „Erstbefragung“). Auch hatte er die genannten Fragen des Fragenkatalogs, die jeweils zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates relevant sind oder von Relevanz sein können, nicht schriftlich beantwortet. Es ist auch kein weiterer Ausnahmefall gegeben. Über den Wortlaut des Art. 5 Dublin-III-VO hinaus ist es nach dem Sinn und Zweck der Regelung unschädlich und steht der Rechtmäßigkeit der Entscheidung über die Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates nicht entgegen, wenn der Asylbewerber trotz ordnungsgemäßer Ladung zu einem persönlichen Gespräch unentschuldigt nicht erscheint und damit seinerseits das persönliche Gespräch nicht wahrnimmt (vgl. Beschluss der Kammer vom 27. April 2018 – VG 31 L 398.18 A und VG Berlin, Urteil vom 22. Februar 2018 – 28 K 152.17 A –, juris Rn. 22). Denn bei summarischer Prüfung kann nicht festgestellt werden, dass der Antragsteller zu einem solchen Erstgespräch geladen worden ist. Wie aus dem leer gebliebenen Feld IV. des am 23. Januar 2019 ausgefüllten „Kontrollbogens Aktenanlage“ (Bl. 5 der Asylakte) hervorgeht, waren ihm im Rahmen der Niederschrift seines Asylantrages lediglich eine Aufenthaltsgestattung und verschiedene Belehrungen, jedoch keine Ladung zur Anhörung ausgehändigt worden. Auch mit dem nachfolgenden Schreiben vom 6. Februar 2019 wurde er lediglich zum „persönlichen Gespräch im Dublin-Verfahren (Zweitbefragung)“, nicht jedoch zu einem Erstgespräch geladen. Im Eilverfahren ist keine Nachholung des Dublin-Gesprächs zu sehen, da dieses persönlich zu führen ist und die Verfahrensgarantien des Art. 5 Abs. 4 bis 6 Dublin-Gespräch im schriftlich geführten Antragsverfahren nicht eingehalten werden können. Bereits aus diesem Grund scheidet daher eine Heilung des Verfahrensfehlers nach § 45 Abs. 1 Nr. 3 Verwaltungsverfahrens (VwVfG) aus. Ferner erscheint es unionsrechtlich geboten, dass das Dublin-Gespräch für die Frage der Rechtmäßigkeit des Bescheids beachtlich ist und § 46 VwVfG daher nicht zur Anwendung kommt (siehe BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 – 2 BvR 2013/16 –, Rn. 20, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.