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Beschluss

31 L 1015.18 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2019:0321.31L1015.18A.00
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Leitsätze
1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, was insbesondere der Fall ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.12) 2. Bei einer Frau, die sich ausweislich des eingereichten Mutterpasses in der 36. Schwangerschaftswoche befindet und damit eine besonders schutzbedürftige Person ist, besteht nicht die hinreichende Sicherheit, dass sie als besonders schutzbedürftige Dublin-Rückkehrerin im Königreich Spanien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.(Rn.13)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 (VG 31 K 1015.18 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Ausländer darf nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist, was insbesondere der Fall ist, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht.(Rn.12) 2. Bei einer Frau, die sich ausweislich des eingereichten Mutterpasses in der 36. Schwangerschaftswoche befindet und damit eine besonders schutzbedürftige Person ist, besteht nicht die hinreichende Sicherheit, dass sie als besonders schutzbedürftige Dublin-Rückkehrerin im Königreich Spanien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist.(Rn.13) Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 19. November 2018 (VG 31 K 1015.18 A) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragstellerin wendet sich gegen ihre Überstellung in das Königreich Spanien. Die am 1. April 1990 geborene Antragstellerin ist guineischer Staatsangehörigkeit. Sie reiste nach eigenen Angaben im Juli 2018 in die Bundesrepublik Deutschland, suchte um Schutz nach und beantragte am 10. August 2018 förmlich beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. Zuvor hatte sich die Antragstellerin im Königreich Spanien aufgehalten und war dort lt. Eurodac-Treffermeldung im Juli 2018 erfasst worden, ohne einen Asylantrag zu stellen. Im Dublin-Gespräch am 10. August 2018, im weiteren Gespräch zur Bestimmung der Zulässigkeit des Asylantrags am 11. September 2018 sowie in der Anhörung ebenfalls am 11. September 2018 gab die Antragstellerin an, über Spanien (und Frankreich) nach Deutschland gereist zu sein. Nachdem das Königreich Spanien auf das Übernahmeersuchen des Bundesamtes vom 13. September 2018 nicht geantwortet hatte, lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 19. November 2018 den Asylantrag der Antragstellerin als unzulässig ab (Nr. 1 des Bescheids). Ferner stellte es fest, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen (Nr. 2 des Bescheids) und ordnete die Abschiebung nach Spanien an (Nr. 3 des Bescheids). Das Einreiseverbot wurde auf sechs Monate befristet (Nr. 4 des Bescheids). Mit ihrer am 27. November 2018 beim Verwaltungsgericht eingegangenen Klage verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter (VG 31 K 1016.18 A). Zur Begründung vertieft und ergänzt sie ihr Vorbringen aus dem Dublin-Gespräch und gibt unter Vorlage ihres Mutterschutzpasses an, schwanger zu sein. Der errechnete Geburtstermin sei der 14. April 2019. Das spanische Asylsystem sei derzeit überlastet, dies betreffe vor allem vulnerable Personen wie sie als Schwangere. Ihr zugleich erhobener sinngemäßer Eilantrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 1016.18 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 19. November 2018 anzuordnen, zu dessen Entscheidung gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 Asylgesetz (AsylG) die Einzelrichterin berufen ist, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 S. 1 AsylG eingehalten. Der Antrag ist zudem begründet. Nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache die aufschiebende Wirkung der von der Antragstellerin erhobenen Klage – welche nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 3 VwGO, § 75 Abs. 1 AsylG von Gesetzes wegen keine aufschiebende Wirkung entfaltet – anordnen. Grundlage der Entscheidung ist eine Interessenabwägung zwischen dem Aussetzungsinteresse der Antragstellerin und dem Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin. Ein gewichtiges Indiz sind dabei die Erfolgsaussichten des Hauptsacheverfahrens. In dem hier zur Entscheidung stehenden Fall überwiegt das Aussetzungsinteresse der Antragstellerin das Vollzugsinteresse der Antragsgegnerin, da die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 AsylG im nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtswidrig ist. Nach § 34a Abs. 1 AsylG ordnet das Bundesamt die Abschiebung des Ausländers in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Das ist hier nicht der Fall. Es kann im Rahmen des Eilverfahrens offenbleiben, ob die Zuständigkeit Deutschland durch Ausübung des Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Dublin-III-VO begründet wurde, weil – so der Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin – von der Befragung eines Schutzsuchenden nach seinen Fluchtgründen auf eine solche Ausübung geschlossen werden könne (verneinend OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 7. Dezember 2017 – 13 A 2579/17.A –, juris Rn. 12; Sächs. OVG, Beschluss vom 26. Juni 2018 – 4 A 759/18.A –, juris Rn. 5f.; beide m.w.N.). Ferner bedarf es keiner Klärung, ob die Zuständigkeit Spaniens gemäß Art. 3 Abs. 2 UAbs. 2 und 3 Dublin-III-VO entfallen ist, weil die Antragstellerin im Falle einer Überstellung dorthin infolge systemischer Schwachstellen des dortigen Asylverfahrens oder der dortigen Aufnahmebedingungen einer hinreichend wahrscheinlichen Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union bzw. Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ausgesetzt wäre (dazu grundlegend VG Berlin, Beschluss vom 14. März 2019 – VG 31 L 828.18 A –, S. 5-10, zur Veröffentlichung in juris / Beck-Online vorgesehen). Die Anordnung der Abschiebung der Antragstellerin erweist sich nämlich bereits deshalb als rechtswidrig, weil für diese ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK festzustellen ist. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Dies ist insbesondere dann der Fall, wenn mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung droht (Art. 3 EMRK). So ist es im Fall der Antragstellerin, die sich ausweislich des eingereichten Mutterpasses nunmehr in der 36. Schwangerschaftswoche befindet und damit eine besonders schutzbedürftige Person im Sinne des Art. 21 Aufnahme-RL 2013/33/EU ist. Nach den mit Erkenntnismittelliste vom 5. Februar 2019 eingeführten Erkenntnismitteln ist nicht hinreichend sicher, dass die Antragstellerin als besonders schutzbedürftige Dublin-Rückkehrerin im Königreich Spanien keiner unmenschlichen Behandlung ausgesetzt ist. Zwar gilt grundsätzlich die Vermutung, dass in einem Mitgliedstaat der Europäischen Union die Aufnahmebedingungen und die verfügbare Versorgung einschließlich der medizinischen Versorgung gewährleistet ist (vgl. EuGH, Urteil vom 16. Februar 2017, – C-578/16 PPU –, juris Rn. 70), jedoch bestehen aufgrund der aktuellen Erkenntnismittellage Zweifel, ob dies im Fall der Antragstellerin gegeben ist. So müssen sich eingereiste Immigranten nunmehr teilweise persönlich registrieren lassen. Während bis Mai 2018 Immigranten monatelang auf einen Termin zur formellen Antragstellung (Ausfüllen eines Formulars und Interview, s.o.) warten mussten (Aida, Country Report Spain - update 2017, Bericht vom 15. März 2018, S. 21) und zuvor sich telefonisch registrieren lassen konnten (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 3), ist nunmehr eine persönliche Registrierung erforderlich, bei der Asylbewerber einen Termin für die Anhörung erhalten, die regelmäßig einige Monate später stattfindet (El Pais, a.a.O., S. 6 f.). Schutzsuchende erhalten sodann nach der Registrierung eine amtliche „Bestätigung ihres Wunsches, einen formellen Asylantrag zu stellen“ ("manifestación de voluntad de presentar solicitud de protección internacional“, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 3 f.; vgl. Ombudsmann, Pressemitteilung vom 15. November 2018,), das ein Lichtbild, den Anhörungstermin sowie einen Abschiebungsschutz bis zu diesem Datum enthält („este documento garantiza la no devolución del titular hasta la fecha de su caducidad”, vgl. El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 6 f.). Die Möglichkeit dieser persönlichen Registrierung scheint jedenfalls in Madrid auf eine Polizeiwache beschränkt zu sein, die täglich eine begrenzte Anzahl von Immigranten als Schutzsuchende registriert. Diesem Kontingent stand jedenfalls im November 2018 regelmäßig eine deutlich größere Anzahl von Registrierungswilligen gegenüber, die teilweise gezwungen waren, sich unter freiem Himmel anzustellen (El Pais, Artikel vom 16. November 2018, a.a.O., S. 1 ff.; FAZ, „Kein Asylbewerber zurückgeschickt“, Artikel vom 22. Januar 2019, S. 4). Diese Lage in Madrid wurde vom spanischen Ombudsmann gerügt (vgl. Ombudsmann, a.a.O.) und zwischenzeitlich durch eine Erhöhung des Kontingents von zu Registrierenden in Madrid abgemildert, ohne dass die Wartezeiten entfallen sind (El Pais, Artikel vom 28. November 2018, a.a.O.). Auch wenn es nach Auswertung der verfügbaren Erkenntnismittel sowohl unklar ist, ob diese Verwaltungspraxis über die Region Madrid hinaus allgemein in Spanien besteht, als auch inwieweit Dublin-Rückkehrer hiervon überhaupt betroffen sind, oder ob diese sich bereits bei der Grenzpolizei unmittelbar nach ihrer Überstellung registrieren lassen können, ist eben nicht gesichert, dass die besonders schutzbedürftige Antragstellerin sich in einer ihrem Schutzbedürfnis entsprechenden Weise registrieren lassen kann. Es besteht vielmehr eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass sie tagelang ununterbrochen für eine Registrierung unter freiem Himmel anstehen muss. Dies wäre nicht nur für sie mit erheblichen physischen und psychischen Gesundheitsrisiken verbunden, sondern birgt auch Gefahren für das ungeborenes Kind, die vorgreiflich in den Blick zu nehmen sind (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Januar 2019 – VG 3 L 44.19 A –, S. 4 m.w.N.). Diese drohende unmenschliche Behandlung der Antragstellerin ist vorrangig durch Einholung einer individuellen Zusicherung abzuwenden (vgl. EGMR, Urteil vom 4. November 2014, Nr. 29217/12 [Tharakel v. Schweiz], NVwZ 2015, 127, juris Rn. 114 ff.). Eine solche hat die Antragsgegnerin indes trotz Aufforderung des Gerichtes vom 3. Januar 2019 nicht vorgelegt. Das damit bestehende Abschiebungsverbot gilt über den Zeitpunkt der Geburt und des Mutterschutzes hinaus, solange der Antragstellerin wegen ihrer Verantwortung für ein kleines Kind die geschilderten Bedingungen der Erstregistrierung nicht zugemutet werden können. Sobald dies nicht mehr der Fall sein sollte, steht es der Antragsgegnerin frei, einen Antrag nach § 80 Abs. 7 S. 2 VwGO wegen veränderter Umstände zu stellen. Die stattgebende Entscheidung war daher nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt zu befristen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt, da die Antragstellerin ihrer nach unanfechtbarem Ausspruch der Verpflichtung der Antragsgegnerin, die Kosten des Verfahrens zu tragen, und angesichts der Gerichtskostenfreiheit des Asylverfahrens (§ 83b AsylG) nicht bedarf. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.