Urteil
31 K 391.17 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0508.31K391.17A.00
1Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
1 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2017 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots für die Klägerin hinsichtlich der Ukraine vorliegt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Klägerin zu 2/3.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2017 verpflichtet, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots für die Klägerin hinsichtlich der Ukraine vorliegt. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens zu 1/3, die Klägerin zu 2/3. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des aufgrund des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite entsprechende Sicherheit leistet. Über die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Einzelrichterin berufen ist (§ 76 Abs. 1 Asylgesetz – AsylG), konnte trotz Ausbleibens einer Vertreterin oder eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entschieden werden, da diese mit der ordnungsgemäßen Ladung hierauf hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO). Die zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 14. Juli 2017 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt die Klägerin daher insoweit in ihren Rechten. Die Klägerin hat gem. § 31 Abs. 3 S. 1 AsylG einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots durch die Beklagte, sodass sie durch die Ablehnung sowie die Abschiebungsandrohung in ihren Rechten verletzt wird (§ 113 Abs. 1 S. 1, Abs. 5 S. 1 VwGO). Nach § 60 Abs. 7 S. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen vor, die sich die durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden (§ 60 Abs. 7 S. 2 AufenthG n.F. in Festschreibung der bisherigen Grundsätze der Rechtsprechung). Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt dabei weiterhin der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen, sondern muss mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Eine wesentliche Verschlechterung ist nicht schon bei einer befürchteten ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Nach diesen Maßstäben liegt für die Klägerin – mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit – bei Rückkehr in die Ukraine eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen vor. Nach dem Attest des die Klägerin sei drei Jahren behandelten Facharztes für Allgemeinmedizin vom 29. März 2019 besteht bei der Klägerin eine Herzinsuffizienz (derzeit NYHA-Stadium 2), die sich weiter verschlechtert hat und aktuell durch die wöchentlich bzw. monatlich erfolgende Therapie und Therapieüberwachung relativ stabil ist. Eine solche kontinuierliche Therapie und Überwachung der Therapie müsse gewährleistet sein, da ansonsten eine unmittelbare Verschlechterung bis hin zur vitalen Gefährdung drohe. Ebenso sei eine kontinuierliche Behandlung des ausgeprägten Bluthochdrucks wegen der Gefahr einer Dekompensation der Herzinsuffizienz zu gewährleisten. Ferner ist eine kontinuierliche Substitutionstherapie nach erfolgter Schilddrüsenoperation erforderlich. Das o.g. Attest reiht sich ein in die vorherigen Atteste, beispielsweise das Attest vom 30. August 2017, und wird zudem durch die glaubhaften Angaben der Klägerin in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Ob die lebensbedrohliche Herzerkrankung der Klägerin grundsätzlich in der Ukraine behandelbar ist, bedarf entgegen der Ansicht der Beklagten vorliegend keiner Klärung. Die Erkrankung der Klägerin erfordert nämlich aufgrund der damit verbundenen Risiken eine kontinuierliche Therapie und Therapieüberwachung, das heißt eine Fortsetzung der hiesigen Behandlung unmittelbar nach ihrer Rückkehr in die Ukraine. Dies ist aus zwei Gründen für die Klägerin nicht gesichert, was mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu einer lebensbedrohlichen Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes führen würde. Zum einen ist nicht sichergestellt, dass die Klägerin sofort nach ihrer Rückkehr Zugang zu der erforderlichen Behandlung erhält. Als Binnenvertriebene bzw. Rückkehrerin aus dem Ausland ist die Klägerin nämlich mit Schwierigkeiten konfrontiert, Zugang zur Gesundheitsversorgung zu erhalten (BFA, Länderdokumentation vom 30. November 2017, S. 59; Auswärtiges Amt, Bericht vom 12. März 2018 über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Ukraine, Stand: Januar 2018, S. 19). Der Zugang erfolgt jedenfalls erst nach Überprüfung des Status und damit mit einer aus gesundheitlichen Gründen nicht hinnehmbaren Verzögerung. Zum anderen ist der Zugang gerade der Klägerin zu einer solchen Behandlung durch eingeschränkte Finanzmittel der Klägerin in Frage gestellt. Grundsätzlich sind in der Ukraine etwaige erforderliche Medikamente selbst zu zahlen (siehe BFA, Anfragebeantwortung vom 16. Juni 2017, S. 6; Schweizerische Flüchtlingshilfe, SFH-Länderanalyse vom 19. Juli 2017, S. 1). Hinzukommen Kosten für in der Praxis erforderlichen private Zuzahlungen zur Behandlung (BFA, Länderdokumentation vom 30. November 2017, S. 64f.; SFH-Länderanalyse vom 19. Juli 2017, S. 2; BFA, Anfragebeantwortung vom 16. Juni 2017, S. 6; Ukraine-Analysen Nr. 170 vom 15. Juni 2016, S. 16ff.; siehe auch VG Oldenburg, Urteil vom 4. November 2002 – 1 A 1069/01 –, Orientierungssätze bei juris). Dass die Klägerin diese Kosten alsbald nach ihrer Rückkehr selbst aufbringen können, ist nicht ersichtlich. Eine eigene Erwerbstätigkeit scheint angesichts ihres Alters und ihrer weiteren Erkrankungen ausgeschlossen. Neben ihrer Herzerkrankung leidet die 1940 geborene, d.h. fast achtzigjährige Klägerin an weiteren, teils altersbedingten Erkrankungen. Wegen Arthrosen (Gelenkerkrankungen) ist – wie sich auch in der mündlichen Verhandlung gezeigt hat – auf einen Rollator angewiesen und zudem in der Benutzung des rechten Arms eingeschränkt. Hinzukommt eine altersbedingte Schwerhörigkeit und weitere Erkrankungen. Als Binnenvertriebene ist die Klägerin ferner mit Schwierigkeiten konfrontiert, Zugang zu ihrer Rente zu erhalten (BFA, Länderdokumentation vom 30. November 2017, S. 59). Die Auszahlung erfolgt jedenfalls erst nach Überprüfung des Status und damit mit einer Verzögerung, die dazu führt, dass die Finanzierung der umgehend bei Rückkehr erforderlichen Behandlung nicht gesichert ist. Eine finanzielle Unterstützung durch Verwandte oder Familienangehörige in der Übergangszeit von ungewisser Dauer ist ebenfalls nicht gegeben. Die Klägerin hat glaubhaft vorgetragen, dass die Schwester ihres Ex-Mannes, die ihr in einer einmaligen Situation besonderer Not geholfen habe, nicht mehr zur Hilfe bereit sei. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Klägerin es – worauf die Beklagte in der Klageerwiderung zutreffend hinweist – geschafft habt, 10.000 Euro als Lösegeldzahlung für ihren Sohn zu bekommen. Geht man mit der Beklagten von der Glaubhaftigkeit dieser Angabe aus, zeigt dies nach Ansicht der erkennenden Einzelrichterin gerade die engen Grenzen der finanziellen Möglichkeiten der Klägerin und ihres Familien- und Bekanntenkreises. Gefordert waren nämlich 30.000 Euro Lösegeld, mit der Teilzahlung ist es der Klägerin nicht gelungen, ihrem Sohn die Freilassung zu ermöglichen. Auch der Verweis der Beklagten auf die möglichen Rückkehrhilfen verfängt nicht. Auf die Gewährung dieser Hilfen besteht kein Rechtsanspruch, zudem erfolgt die Entscheidung über die Gewährung durch anderen Stellen als das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge. Hinzukommt, dass die Reintegrationshilfe REAG/GARP nicht unmittelbar nach Rückkehr, sondern erst zu einem späteren Zeitpunkt gezahlt wird. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 155 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO und § 708 Nr. 11 i.V.m. § 711 Zivilprozessordnung. Die Klägerin begehrt die Feststellung eines Abschiebungsverbots in Bezug auf die Ukraine. Die am 15. Juli 1940 geborene Klägerin, die ukrainischer Staatsangehörigkeit ist, verließ Ende Juni 2015 ihre ost-ukrainische Heimat und beantragte am 23. Juli 2015 in der Bundesrepublik Deutschland Asyl. In ihrer Anhörung am 28. September 2016 schilderte sie ausführlich die Gründe ihrer Flucht. Mit Bescheid vom 14. Juli 2017 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihren Asylantrag ab. Zur Begründung verwies das Bundesamt insbesondere darauf, dass die Klägerin gegen die von ihr geltend gemachte Verfolgung in anderen Landesteilen der Ukraine internen Schutz in Anspruch nehmen könne. Ferner seien die dargelegten Erkrankungen nicht lebensbedrohlich. Mit ihrer Klage vom 24. Juli 2017 verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter und beschränkt dies in der mündlichen Verhandlung auf die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Unter Einreichung aktueller Atteste legt sie dar, dass sich ihr Gesundheitszustand verschlechtert habe. Insbesondere angesichts ihrer Herzinsuffizienz bedürfe sie der kontinuierlichen Behandlung. Dies sei bei einer Rückkehr in die Ukraine nicht gewährleistet. Sie beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Juli 2017 zu verpflichten, festzustellen, dass die Voraussetzung eines Abschiebungsverbots hinsichtlich der Ukraine vorliegt. Die Beklagte ist der Klage entgegen getreten. Ungeachtet des ausstehenden Nachweises, dass die von der Klägerin benötigte Behandlung in der Ukraine grundsätzlich nicht möglich sei, sei auch nicht nachgewiesen, dass der Klägerin eine solche Behandlung nicht zugänglich und finanzierbar sei. Dieser sei es in Zusammenhang mit ihrer Flucht aus der Ukraine möglich gewesen, 10.000 Euro Lösegeld für ihren Sohn zu bekommen und habe weitere 3.000 Euro für ihre Ausreise organisiert. Es sei nicht ersichtlich, dass ihr die Schwester ihres Ex-Mannes nicht erneut helfen würde. Außerdem habe die Klägerin einen Anspruch auf Rente in der Ukraine; sie selbst habe ihre finanzielle Situation vor Ausreise als durchschnittlich beschrieben. Zusätzlich sei es der Klägerin nicht verwehrt, von den Rückkehrprogrammen wie zum Beispiel Starthilfe-Plus Gebrauch zu machen. Mit Beschluss vom 17. Januar 2019 hat die Kammer nach Anhörung den Rechtsstreit der Berichterstatterin zur Entscheidung als Einzelrichterin übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie die Ausländerakte der Berliner Ausländerbehörde verwiesen. Die Akten haben vorgelegen und ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.