Urteil
31 K 462.19 V
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2020:0911.31K462.19V.00
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Leitsätze
1. Das wirtschaftliche Interesse bzw. das regionale Bedürfnis im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist jeweils unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Kriterien und anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Insgesamt bleiben die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers.
2. Der Businessplan eines Unternehmens verkörpert die schriftliche Zusammenfassung einer zukünftigen Geschäftsidee und dient dazu, ein realistisches Bild des Unternehmens und des Marktes aufzuzeigen.
3. Eine Geschäftsidee ist nicht tragfähig, wenn zwischen der Ist-Planung eines Unternehmens und dem Businessplan erhebliche Abweichungen bestehen. Das gilt jedenfalls, wenn die Abweichungen Bereiche betreffen, die die Geschäftsidee wesentlich kennzeichnen. Dazu gehören u.a. der Unternehmensgegenstand und die Unternehmenskennzahlen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das wirtschaftliche Interesse bzw. das regionale Bedürfnis im Sinne von § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG ist jeweils unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Kriterien und anhand aller Umstände des Einzelfalls zu ermitteln. Insgesamt bleiben die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers. 2. Der Businessplan eines Unternehmens verkörpert die schriftliche Zusammenfassung einer zukünftigen Geschäftsidee und dient dazu, ein realistisches Bild des Unternehmens und des Marktes aufzuzeigen. 3. Eine Geschäftsidee ist nicht tragfähig, wenn zwischen der Ist-Planung eines Unternehmens und dem Businessplan erhebliche Abweichungen bestehen. Das gilt jedenfalls, wenn die Abweichungen Bereiche betreffen, die die Geschäftsidee wesentlich kennzeichnen. Dazu gehören u.a. der Unternehmensgegenstand und die Unternehmenskennzahlen. Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahmen der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, nachdem ihr die Kammer den Rechtsstreit mit Beschluss vom 14. Mai 2020 gemäß § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – zur Entscheidung übertragen hat. Die Klage hat keinen Erfolg. Die zulässige Verpflichtungsklage ist unbegründet. Die Klägerin hat weder einen Anspruch auf Erteilung des begehrten Visums noch auf Neubescheidung ihres Antrags. Die Versagung mit dem Bescheid vom 15. Juni 2019 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). 1. Als Anspruchsgrundlage für das begehrte Visum der Klägerin kommt nur § 6 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes – AufenthG – in Betracht, wobei die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG erfüllt sein müssen. Nach § 6 Abs. 3 i. V. mit § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann einem Ausländer ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht (Nr. 1), die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt (Nr. 2) und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (Nr. 3). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen, die kumulativ vorliegen müssen, richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, der Höhe des Kapitaleinsatzes, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Dabei obliegt es grundsätzlich dem Ausländer, alle tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung des Aufenthaltstitels darzulegen (vgl. § 82 Abs. 1 AufenthG). Hierzu gehört insbesondere auch die hinreichende Darlegung der beabsichtigten selbständigen Tätigkeit unter Vorlage aussagekräftiger Unterlagen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. Januar 2017 – OVG 11 N 34.14 –, juris Rn. 14). Bei den in § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 AufenthG genannten Voraussetzungen handelt es sich um unbestimmte, vom Gericht voll nachprüfbare Rechtsbegriffe, deren Beurteilung und Prüfung sich nach den in Abs. 1 Satz 2 genannten Aspekten richtet, wobei diese zumindest teilweise auch prognostischen Charakter haben (vgl. Göbel-Zimmermann/ Huber in: Huber, AufenthG, 2. Aufl., § 21 Rn. 7). 2. Gemessen hieran sind die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt. a) Für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin besteht weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG. (1) Unter „wirtschaftlichem Interesse“ ist mit Blick auf den in § 1 Abs. 1 AufenthG dargelegten Zweck des Aufenthaltsgesetzes das (volks-)wirtschaftliche und arbeits-marktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (vgl. hierzu sowie zum Folgenden VG Berlin, Urteile vom 23. Februar 2018 – VG 3 K 769.16 V –, juris Rn. 21, vom 29. November 2018 – VG 31 K 282.18 V –, EA S. 8 ff. und vom 6. Juni 2019 – VG 35 K 240.18 V –, juris Rn. 24). Maßgeblich sind die wirtschaftlichen Verhältnisse und Bedürfnisse der Bundesrepublik Deutschland als hochentwickeltem Industrieland. Das ergibt sich aus Systematik und Wortlaut der Vorschrift: Der heutige Wortlaut beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern (BT-Drs. 17/9436, S. 16). Dass die frühere „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von 250.000 Euro und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen aus der gesetzlichen Vorschrift gestrichen wurde, beruhte darauf, dass sie „häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war“. Der Orientierungswert der früheren Regelvoraussetzung kann daher weiter herangezogen werden, um das wirtschaftliche Interesse eines Vorhabens zu beurteilen. Ein solches kann etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen müssen. Zur Beurteilung, ob ein regionales Bedürfnis vorhanden ist, sind die lokalen Bedürfnisse in bestimmten (ggf. strukturschwachen) Gebieten Deutschlands maßgeblich. Ein regionales Bedürfnis liegt etwa vor, wenn durch das Unternehmen die Nachfrage am geplanten Standort nach bestimmten Gütern oder Dienstleistungen befriedigt wird, bezüglich derer bisher eine lokale Unterversorgung besteht, oder auch wenn in der Infrastruktur einer Region vorhandene Lücken geschlossen werden (vgl. Breidenbach, in: BeckOK AuslR, Stand: 1. Juli 2020, § 21 AufenthG Rn. 3; Hänsle, in: BeckOK MigR, Stand: 1. Juli 2020, § 21 AufenthG Rn. 13). Unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Kriterien sind bei der Ermittlung der Frage nach dem wirtschaftlichen Interesse bzw. dem regionalen Bedürfnis alle Umstände des Einzelfalls in den Blick zu nehmen. Insgesamt bleiben die inländischen Interessen oder Bedürfnisse an der speziellen Tätigkeit des Ausländers in Deutschland maßgeblich und nicht die unternehmerischen Interessen eines Ausländers (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009 – 11 S 448/09 –, juris Rn. 9 m.w.N.; Hänsle, in: BeckOK MigR, a.a.O. Rn. 11). (2) Danach liegt kein wirtschaftliches Interesse im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Alt. 1 AufenthG vor. aa) Zunächst ist die Unternehmung der Klägerin angesichts der Höhe des Kapitaleinsatzes volkswirtschaftlich unbedeutend, so dass die Investitionssumme allein kein wirtschaftliches Interesse begründen kann. Die Investitionssumme von 100.000 Euro und bleibt deutlich unter dem Leitbild der ehemaligen Regelinvestitionssumme in Höhe von 250.000 Euro. An dieser Wertung ändert sich nichts, selbst wenn unterstellt wird, dass die Klägerin weitere 25.000 Euro investiert. Denn auch dann entspräche die Investitionssumme gerade einmal der Hälfte des Leitbilds. bb) Die zu erwartenden Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation stützen ein wirtschaftliches Interesse ebenfalls nicht. Die Beschäftigungssituation bleibt deutlich hinter dem Leitbild der ehemaligen Regelvoraussetzung von fünf Arbeitsplätzen zurück. Ausbildungsplätze sind nach dem von der Klägerin eingereichten Unterlagen nicht zu erwarten, solches hat sie auch nicht vorgetragen. Zudem lässt sich weder dem Vortrag der Klägerin noch dem von ihr im Verwaltungsverfahren eingereichten Businessplan entnehmen, dass die von ihr avisierte Tätigkeit in absehbarer Zeit Arbeitsplätze schafft, wobei die Tätigkeit der Klägerin dabei nicht hinzuzurechnen ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 17. März 2009, a.a.O. Rn. 7). Der Businessplan deutet allenfalls an, dass eventuell zu einem nicht weiter bestimmten Zeitpunkt Arbeitsplätze geschaffen werden könnten. Darin heißt es, dass die Firma „zunächst in der Startphase ohne zusätzliches Personal auskommt“ (Businessplan S. 12), bzw. dass sich die Einstellung von Mitarbeitern „grundsätzlich nach der Entwicklung des Unternehmens und der Auftragslage“ richten wird (Businessplan S. 14). Gleichzeitig sehen die Plan-Bilanz und die Betriebsausgabenrechnung (Businessplan S. 15 und S. 17) in den ersten drei Geschäftsjahren keine Kosten für einzustellendes Personal (außer der Klägerin selbst) vor. Dies lässt eine realistische und hinreichend absehbare Entwicklung, wann und in welchen Bereichen wie viele Arbeitsplätze geschaffen werden könnten, nicht erkennen. Gleiches gilt, soweit nach der im Verwaltungsverfahren abgegebenen Stellungnahme der IHK K... vorerst keine „Beschäftigungswirkungen in nennenswertem Umfang“ zu erwarten sind. Solche „könnten jedoch eintreten, wenn im Erfolgsfall Servicepersonal in verschiedenen Bereichen benötigt wird.“ Auch soweit die Klägerin vortragen lässt, dass es durchaus vorstellbar sei, nach den ersten Jahren Arbeitskräfte einzustellen, bleibt dies zu vage, um hierauf eine konkrete Prognose zu stützen. Nichts anderes folgt aus dem Vortrag des Vertreters der Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung, dass in der Region Arbeitsplätze etwa im Zuliefererbereich entstünden, wenn die Unternehmungen chinesischer Gründer, wie die der Klägerin, regionale Produkte nachfragten. Denn zum einen entstünden solche Arbeitsplätze nicht bei der Firma der Klägerin selbst. Darüber hinaus ist auch nicht ersichtlich, dass Arbeitsplätze bei Zulieferern allein wegen der Ansiedlung der Klägerin geschaffen würden. Wo die Klägerin die Produkte, die nach China exportiert werden sollen, anzukaufen gedenkt, und ob sie dafür einen oder eine Vielzahl an Zulieferern benötigt, hat die Klägerin weder vorgetragen noch ergibt sich das aus dem Businessplan. Dieser enthält keine konkreten Angaben zu potenziellen Zulieferern. Ferner ist es spekulativ, ob ein Zulieferbetrieb (oder mehrere Zulieferbetriebe) bei einem geplanten Wareneinsatz der Klägerin in Höhe von 75.880 Euro (1. Jahr), 101.080 Euro (2. Jahr) bzw. 146.070 Euro (3. Jahr, vgl. jeweils Businessplan S. 15) tatsächlich neue Arbeitsplätze schaffen würde bzw. würden. Gleiches gilt schließlich auch, wenn man die Firma der Klägerin nicht allein, sondern zusammen mit weiteren chinesischen Gründern betrachtet, die sich nach den Angaben des Vertreters der Beigeladenen in der Region angesiedelt haben. Denn zum einen stellt § 21 AufenthG nur auf die Bedeutung der Tätigkeit ab, die der Antragsteller selbst auszuüben beabsichtigt. Zum anderen fehlt es mangels aussagekräftigen Zahlenmaterials jedenfalls an belastbaren Anhaltspunkten dafür, dass, wie, wann und in welchem Umfang das Unternehmen der Klägerin zur Schaffung von Arbeitsplätzen in Deutschland beitragen könnte. cc) Überdies ist die Geschäftsidee, wie sie die Klägerin präsentiert hat, nicht tragfähig. Die Klägerin hat ihr Gesamtvorhaben nicht plausibel dargelegt. Denn die Angaben zur Geschäftsidee und ihrer Umsetzung, wie sie die Klägerin im Rahmen der persönlichen Vorsprache beim Generalkonsulat gemacht hat, weichen erheblich von den von ihr eingereichten Unterlagen – insbesondere vom Gesellschaftsvertrag und vom Businessplan – ab, ohne dass die Diskrepanzen aufgelöst worden sind. Insgesamt drängt sich dem Gericht der Eindruck auf, dass der Klägerin wesentliche Inhalte des Businessplans und der abgeschlossenen Verträge nicht geläufig waren, so dass insgesamt unklar bleibt, welche und wessen Geschäftsidee sie auf welche Weise umzusetzen gedenkt. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass Abweichungen zwischen der Ist-Planung eines Unternehmens und einem Businessplan durchaus vorkommen können. Erhebliche Abweichungen sollten aber grundsätzlich nicht in Bereichen auftreten, die die Geschäftsidee wesentlich kennzeichnen, wozu jedenfalls der Unternehmensgegenstand und die Unternehmenskennzahlen gehören. Denn der Businessplan verkörpert die schriftliche Zusammenfassung einer zukünftigen Geschäftsidee und sollte ein realistisches Bild des Unternehmens und des Marktes aufzeigen. Abweichungen, die einer Planänderung gleichkommen, sind jedenfalls erläuterungsbedürftig. Daran fehlt es hier. Ausweislich der eingereichten Dokumente hat die Klägerin Ende Oktober 2018 die Firma Y... GmbH in B..., diese vertreten durch Herrn D..., damit beauftragt, in ihrem Namen geschäftliche Aktivitäten in Deutschland durchzuführen, insbesondere eine Firma zu gründen, den Businessplan zu erstellen und sich um die Beantragung eines Einreisevisums zu kümmern. In dem entsprechenden „Dienstvertrag“ (Bl. 89 der Streitakte) wurde dafür eine „Gesamtgebühr“ in Höhe von 120.000 RMB (entsprach ca. 15.127 Euro, vgl. https://www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/) vereinbart, die 14 Arbeitstage nach Vertragsunterzeichnung zu zahlen war. Im November 2018 gründete die Klägerin, vertreten durch Herrn D..., die Firma S...GmbH mit Sitz in B.... Ausweislich des Gesellschaftsvertrags ist Gegenstand des Unternehmens: Internationaler Handel mit Beschlägen, Haushaltsgeräten und Lebensmitteln; Messedienst; Werbedienst; Organisation von Geschäftsreisen; Unternehmensberatung. Im Anschluss daran, am 1. Dezember 2018, unterschrieb die Klägerin als alleinige Vertreterin der S... GmbH zwei Verträge mit der Y... GmbH. Zum einen handelte es sich um einen Mietvertrag über ein Geschäftsbüro von 15qm im Y...Center in B... mit einer Mindestlaufzeit von 36 Monaten ab dem 1. Dezember 2018 und der Verpflichtung, die Gesamtmiete für 36 Monate in Höhe von 16.200 Euro (zzgl. MwSt) ab Beginn der Mietzeit zu entrichten (Bl. 96 der Streitakte). Zum anderen handelte es sich um einen so genannten „Business-Assistant Servicevertrag“, wonach die Y... GmbH diverse Leistungen wie etwa Behördengänge, Kommunikation mit dem Steuerberater inkl. Beratung, Postannahme, Beratung bei Bankgeschäften, Hilfe bei Messen, Zollabwicklung, Businessberatung und – ggf. gegen gesonderte Bezahlung – Übersetzungsservice und Dolmetscherdienste für die Firma der Klägerin erbringt. Der Gesamtbetrag für 36 Monate Serviceleistungen beträgt nach dem Vertrag 18.000 Euro (zzgl. MwSt) und ist nach Unterzeichnung des Vertrags zu entrichten (Bl. 103 der Streitakte). Die Vollmacht für Herrn D... und die vorbezeichneten Verträge tragen zwar die Unterschrift der Klägerin. Gleichwohl ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin in der Lage sein wird, im Rahmen des aufgezeigten, im Wesentlichen durch Dritte errichteten Konstrukts mit der Geschäftsidee, wie sie der ebenfalls durch Dritte angefertigte Businessplan vorsieht, auszufüllen. So hat die Klägerin bei ihrer persönlichen Vorsprache im Generalkonsulat den Geschäftsgegenstand ihrer Firma in Deutschland wie folgt beschrieben: Auf die Frage, was ihre Pläne seien, hat sie geantwortet, sie wolle mit ihrer bereits gegründeten Firma „Produkte für Kinder und Babys kaufen und nach China exportieren.“ Nachdem sie hierzu weitere Erläuterungen gemacht hatte, antwortete die Klägerin auf die Nachfrage, was die Firma in Deutschland noch für Aufgaben habe: „Der Geschäftsgegenstand wird der Einkauf von Produkten für Müttercenter in China sein.“ Auf eine weitere Nachfrage nach weiteren Aufgaben blieb sie dabei („Nein, das sind alle Aufgaben der deutschen Firma.“). Diese persönlich gemachten Angaben der Klägerin zu ihrer Geschäftsidee decken sich allerdings nur zum Teil mit dem Vorhaben, wie es in den eingereichten Unterlagen beschrieben ist. Nach dem Gesellschaftsvertrag ist der Unternehmensgegenstand viel weiter gefasst, wenn es dort heißt, Gegenstand sei der internationale Handel mit Beschlägen, Haushaltsgeräten und Lebensmitteln; Messedienst; Werbedienst; Organisation von Geschäftsreisen; Unternehmensberatung. Diese Abweichung lässt sich nicht plausibel mit dem Vortrag des Prozessbevollmächtigten der Klägerin entkräften, wonach die Klägerin beim Generalkonsulat lediglich geschildert habe, was zunächst bzw. in der Anfangsphase Gegenstand der Firma sein sollte, dass sie sich aber durch die Formulierung im Gesellschaftsvertrag weitere Geschäftsfelder habe offen halten wollen, ohne diese sofort in Angriff zu nehmen. Es mag sein, dass es eine übliche Praxis ist, den Unternehmensgegenstand in Gesellschaftsverträgen weit zu fassen, ohne sogleich in allen genannten Geschäftsbereichen tätig zu werden. Aber dann hätte die Klägerin dies gegenüber dem Generalkonsulat mitteilen können und nicht, wie stattdessen geschehen, den Export von Baby- und Kleinkindartikeln nach China / an Müttercenter als „alleinige Aufgabe“ der Firma bezeichnen dürfen. Im Übrigen hat die Klägerin bei der Vorsprache weder erwähnt noch angedeutet, dass sie plant, mit ihrer Firma Schulungen für chinesische Hebammen in Deutschland anzubieten. Demgegenüber stellt dies der Businessplan als Geschäftsfeld heraus (S. 5 f. Businessplan). Auch Herr D... hat in der mündlichen Verhandlung berichtet, dass die Klägerin dies mit ihm besprochen habe. Weshalb davon bei der Vorsprache trotz ausdrücklicher Nachfrage keine Rede war, bleibt unklar. Weiterhin ist unstimmig, dass die Klägerin bei der Vorsprache Angaben zu den Unternehmenskennzahlen gemacht hat, die erheblich von den Zahlen im Businessplan abweichen. Der Businessplan (S. 15, S. 16) weist einen Umsatz von 160.000 Euro (1. Jahr), 205.000 Euro (2. Jahr) bzw. 295.000 Euro (3. Jahr) aus bei einem Gewinn in Höhe von 4.884,80 Euro (1. Jahr), 14.256,80 Euro (2. Jahr) bzw. 40.178,90 Euro (3. Jahr). Im Gespräch hatte die Klägerin demgegenüber von einem jährlichen Umsatz von ca. 200.000 Euro gesprochen bei einem Gewinn ab dem zweiten Jahr von 100.000 bis 150.000 Euro durchschnittlich. Dass die Klägerin wohlmöglich die Begriffe „Umsatz“ und „Gewinn“ im Gespräch – warum auch immer – verwechselt hat, wie es der Prozessbevollmächtigte der Klägerin in der mündlichen Verhandlung anklingen ließ, ist angesichts dessen, dass sie über Ausbildungen und mehrjährige Berufspraxis in Buchhaltung und Rechnungswesen verfügt, kaum vorstellbar. Aber selbst wenn eine begriffliche Verwechslung oder eine fehlerhafte Übersetzung (für die hier nichts spricht) stattgefunden hat, hätte die Klägerin eine deutlich niedrigere Umsatzerwartung an ihre Firma zu Grunde gelegt als der Businessplan, ohne dass dies sich aus sich heraus erschließt oder die Klägerin dies plausibel erläutert hat. Schließlich hat die Klägerin im persönlichen Gespräch zwar davon berichtet, dass sie an das Y... Center Miete zahle und, auf Nachfrage, dass sie für die Formalitäten (der Gründung) inklusive Businessplan insgesamt 400.000 RMB (entsprach damals ca. 51.164 Euro, https://www1.oanda.com/lang/de/currency/converter/) an Herrn D...gezahlt habe. Auf Nachfrage, was die 400.000 RMB beinhaltet hätten, zählte die Klägerin die Businessplanerstellung, die Gründung beim Notar, die Miete und die Nutzung eines Lagers in der Firma auf. Dies passt nicht zu den im Klageverfahren eingereichten Verträgen und den Angaben im Businessplan. Denn danach sind für die im Gespräch aufgezählten Leistungen ca. 31.327 Euro angefallen, nicht aber 400.000 RMB / über 50.000 Euro. Nach dem „Dienstvertrag“ sind auf die Firmengründung inkl. Businessplanerstellung – neben weiteren Leistungen – ca. 15.127 Euro / 120.000 RMB entfallen, auf die Miete laut Mietvertrag 16.200 Euro. Dass die Klägerin einen weiteren Vertrag über Serviceleistungen unterschrieben hatte mit einer Servicegebühr in Höhe von 18.000 Euro (zzgl. MwSt), hat sie unerwähnt gelassen. Unabhängig davon erweist sich die Geschäftsidee der Klägerin, verstünde man sie als Handel mit Baby- und Kleinkindprodukten in einer ersten Phase und ggf. weiteren Dienstleistungen in diesem Bereich zu einem späteren Zeitpunkt, noch unausgegoren. So enthält der Businessplan, wie aufgezeigt, zwar Zahlen zu einem avisierten Umsatz, der bereits im ersten Jahr bei etwa 160.000 Euro liegen soll. Demgegenüber entbehren sowohl der Businessplan als auch die weiteren Angaben der Klägerin einer Analyse des (deutschen) Beschaffungsmarktes. Es fehlt an einer näheren Beschreibung, woher die Klägerin ihre Produkte beziehen will, welche Möglichkeiten sie bei Vertragsverhandlungen sieht, um entsprechende Margen zu erzielen, und etwa welche Strategie sie bei ihrem Geschäftsbeziehungsmanagement zu verfolgen gedenkt (langfristige Kundenbindung vs. günstigster Preis etc.). Es mag zutreffen, dass die Klägerin im Jahr 2012/2013 während ihrer Tätigkeit als Au-Pair in Deutschland Baby- und Kleinprodukte kennengelernt hat. Aber abgesehen davon, dass etwaige Marktkenntnisse von damals gegenwärtig überprüft bzw. aktualisiert werden müssten, erschöpft sich der Vortrag der Klägerin hier in einer Behauptung. Eine Marktanalyse hat sie bisher weder vorgetragen noch vorgelegt und es erschließt sich auch nicht aus sich heraus, wie ein Au-Pair binnen eines Jahres neben der eigentlichen Beschäftigung den Markt für die genannten Produkte aus Sicht einer Unternehmerin mit bestimmten Umsatzerwartungen sondieren kann. Sofern der Prozessbevollmächtigte der Klägerin vorgetragen hat, dass eine schnelle Kontaktaufnahme zu Lieferanten in der Anfangsphase der Firma nicht erforderlich sei und in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen hat, dass die Klägerin auf die Mitarbeit der Firma Y... GmbH zurückgreifen könne, ergibt sich hieraus wiederum nicht hinreichend konkret, dass diese Firma entsprechende Marktkenntnisse hat bzw. eine den Zielen der Klägerin entsprechende Marktanalyse vorgenommen hat. Nähere Darlegungen hierzu sind unterblieben. dd) Außerdem mangelt es an unternehmerischer Erfahrung der Klägerin. Der Businessplan fußt auf der Annahme, die Klägerin betreibe seit sechs Jahren einen Online-Handel mit Baby- und Kleinkinderprodukten, wobei sie Kunden aus „dem Bereich B2C aber auch B2B“ habe (Businessplan S. 5, S. 16). Weiterhin habe sie „als sinnvolle und naheliegende Weiterentwicklung“ die S... GmbH gegründet, mit der bereits in kurzer Zeit größere Kunden gewonnen worden seien. So zählten „exemplarisch zu den größten Kunden die Firma X... GmbH aus Shanghai und die Firma Q... GmbH in Qingdao“ (Businessplan S. 5). Diese Darstellung des Businessplans einer bereits erfolgreichen unternehmerischen Tätigkeit im Bereich der Baby- und Kleinkindprodukte kann das Gericht nicht nachvollziehen. Denn die Klägerin hat im Rahmen ihres Interviews beim Generalkonsulat im März 2019 angegeben, sie handle seit 2013 mit Baby- und Kleinkindprodukten und verkaufe diese über die Onlineplattformen „Taobao“ und „WeChat“. Auf die Frage, in welchem Wert sie Produkte verkaufe, welchen Umsatz sie generiere, antwortete sie mit: „Ca. 1.500 Euro pro Jahr.“ Sie bejahte die Frage, ob dies eher ein „Hobby“ von ihr sei. Die von ihr im November 2018 gegründete Firma S...GmbH hat sie im Gespräch nicht einmal erwähnt. Der Annahme, dass sie den Online-Handel bisher als Hobby betrieben hat, ist sie auch in der mündlichen Verhandlung nicht entgegen getreten. Demgegenüber stellt der Businessplan die Klägerin so dar, als verfüge sie bereits über einschlägige unternehmerische Erfahrung im Exportgeschäft von Baby- und Kleinkindartikeln nach China. Unterstrichen wird dies im Businessplan damit, dass die von der Klägerin im November 2018 gegründete S... GmbH, deren alleinige Geschäftsführerin sie ist, bereits „größere Kunden“ habe. Dass die S...GmbH bereits Umsätze generiert, hat die Klägerin selbst nicht vorgetragen bzw. vortragen lassen. Nach den von der Klägerin eingereichten Unterlagen hat die S...GmbH bisher lediglich eine Absichtserklärung zur Zusammenarbeit bei der Belieferung mit der S... GmbH abgeschlossen (Bl. 193 der Streitakte). Darin liegt keine nennenswerte unternehmerische Erfahrung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG. Auch im Übrigen ist die Klägerin nicht ersichtlich unternehmerisch in Erscheinung getreten. Es mag sein, dass sie eine buchhalterische Ausbildung abgeschlossen hat, dass sie Rechnungswesen studiert hat und dass sie über Berufserfahrung als Sachbearbeiterin im Rechnungswesen und als Anlage- und Finanzberaterin verfügt. Darin ist aber keine unternehmerische Tätigkeit zu erblicken, insbesondere war sie beruflich stets im Rahmen von Beschäftigungsverhältnissen und gerade nicht als Unternehmerin tätig. Ebenso wenig kann unternehmerische Erfahrung darin erblickt werden, dass die Klägerin im Rahmen ihrer Beschäftigung als Au-Pair in Deutschland Baby- und Kleinkindprodukte kennen gelernt hat. ee) Angesichts dessen kommt es nicht mehr darauf an, ob die Klägerin über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. (3) Ein regionales Bedürfnis für die beabsichtigte Tätigkeit gemäß § 21 Abs. 1 Nr. 1 Alt. 2 AufenthG kann ebenfalls nicht angenommen werden. Wie bereits ausgeführt, fehlt es an einer tragfähigen Geschäftsidee und an unternehmerischer Erfahrung der Klägerin. In der Folge kann für ihr Vorhaben auch kein regionales Bedürfnis bestehen. Daher mag es zwar sein, dass nach der Einschätzung der IHK K... (vgl. Stellungnahme Bl. 99 des Verwaltungsvorgangs der Beklagten) ein Handelsunternehmen für Beschläge im Baubereich, Haushaltsgeräte, Lebensmittel und Produkte des täglichen Bedarfs, die in Deutschland eingekauft und nach China exportiert werden, als Teil des chinesischen Geschäftszentrums „Y... Center“ in B... „zur Belebung der örtlichen Wirtschaft beitragen kann“ und ein funktionierendes Geschäftszentrum perspektivisch positive Effekte für die strukturschwache Region im Landkreis B... erwarten lässt. Denn zur Überzeugung des Gerichts steht, wie aufgezeigt, nicht fest, dass die Klägerin eine tragfähige Geschäftsidee dargelegt hat, so dass schon deswegen kein regionales Bedürfnis für eine selbständige Tätigkeit der Klägerin bestehen kann. 2. Da der Tatbestand der Anspruchsgrundlage nicht erfüllt ist, war für eine Ermessensausübung durch die Beklagte kein Raum. Entsprechend hat die Klägerin auch keinen Anspruch auf Neubescheidung des Visumsantrags, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit und die Abwendungsbefugnis auf § 167 VwGO i. V. mit §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt die Erteilung eines Visums zur Aufnahme einer selbständigen Tätigkeit. Sie ist 32 Jahre alt und chinesische Staatsangehörige. Sie verfügt über eine Ausbildung an der Shanghai Commercial Accountig School und absolvierte in China ein dreijähriges Fachhochschulstudium im Studiengang Rechnungswesen. Von November 2012 bis November 2013 arbeitete sie als Au-Pair in Deutschland. Danach war sie als Anlageberaterin und zuletzt als Finanzberaterin bei chinesischen Firmen in Shanghai tätig. Seit Ende 2018 ist sie Geschäftsführerin der S... GmbH, die sie am 12. November 2018 in China gegründet hat. Ebenfalls im November 2018 gründete die Klägerin durch den bevollmächtigten Herrn D... die S... mit Sitz in B.... Die Klägerin wurde als alleinige Geschäftsführerin der Firma bestellt. Das Stammkapital in Höhe von 100.000 Euro übernahm die Klägerin als alleinige Gesellschafterin. Laut Gesellschaftsvertrag ist Gegenstand des Unternehmens: Internationaler Handel mit Beschlägen, Haushaltsgeräten und Lebensmitteln; Messedienst; Werbedienst; Organisation von Geschäftsreisen; Unternehmensberatung. Die Firma wurde am 6. Februar 2019 ins Handelsregister eingetragen. Die Klägerin beantragte am 11. März 2019 beim Generalkonsulat der Beklagten in Shanghai (i.F. Generalkonsulat), ihr ein Visum zur Ausübung der Geschäftsführertätigkeit der S... zu erteilen. Dem Antrag fügte sie u.a. einen Businessplan bei. Die Klägerin wurde durch das Generalkonsulat zu ihrem Vorhaben befragt. Dabei gab sie im Wesentlichen an, dass sie in Deutschland Produkte für Kinder und Babys kaufen und diese nach China exportieren wolle. Im April 2019 stimmte die Beigeladene der Visumserteilung zu, nachdem ihr die Industrie- und Handelskammer K... (Regionalgeschäftsstelle I...) ihre Stellungnahme übermittelt hatte. Mit Bescheid vom 17. Mai 2019 lehnte das Generalkonsulat den Antrag ab. Es begründete die Ablehnung damit, dass die Klägerin ihr Einreisebegehren nicht nachvollziehbar begründet habe und dieses nicht plausibel sei. Das mit ihr geführte Interview begründe den Verdacht, dass der Erwerb eines langfristigen Aufenthaltstitels durch eine Investition in Deutschland im Vordergrund stehe. Auf die Remonstration der Klägerin lehnte das Generalkonsulat den Antrag mit Remonstrationsbescheid vom 15. Juni 2019 erneut ab und hob den Ausgangsbescheid auf. Das Generalkonsulat führte zur Begründung an, die Klägerin habe die Zweifel an der Gesamtplausibilität ihres Vorhabens nicht ausgeräumt. Das persönliche Gespräch mit ihr habe große Lücken zwischen ihrem Wissen einerseits und der im Businessplan beschriebenen Unternehmung andererseits aufgezeigt, etwa bei der Berufserfahrung im Handel mit Baby- und Kleinkindprodukten oder den Kennzahlen für die Entwicklung des Unternehmens. Auch der Umstand, dass die Klägerin nach ihren Angaben rund 51.000 Euro u.a. für die Gründung der Firma und die Erstellung des Businessplans an den Leiter des Geschäftszentrums gezahlt habe, in dem sich ihr Unternehmen ansiedeln solle, deute darauf hin, dass sie durch eine Investition ein ansonsten versperrtes Aufenthaltsrecht erlangen wolle. Jedenfalls sei das Ermessen zu Ungunsten der Klägerin auszuüben. Das Bundesinteresse an einer geregelten, konformen Zuwanderung würde das Interesse der Region und der Klägerin überwiegen. Das Aufenthaltsrecht sehe ein so genanntes „Investorenvisum“ nicht vor. Zudem sei das regionale Interesse für die geplante Tätigkeit nicht erkennbar. Dagegen hat die Klägerin am 1. August 2020 Klage erhoben, mit der sie ihr Begehren weiter verfolgt. Sie vertieft ihren Vortrag. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Remonstrationsbescheids des Generalkonsulats in Shanghai vom 15. Juni 2019 zu verpflichten, ihr ein Visum zum Zwecke der Ausübung einer selbständigen Tätigkeit zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt den angegriffenen Bescheid und vertieft ihre Begründung. Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der Beigeladenen verwiesen. Diese Vorgänge haben vorgelegen und sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.