Urteil
31 K 718.18 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0222.31K718.18A.00
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Leitsätze
Menschen mit internationalem Schutzstatus, die gesund und erwerbsfähig sind, werden in Italien grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.(Rn.22)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Menschen mit internationalem Schutzstatus, die gesund und erwerbsfähig sind, werden in Italien grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt und sind in der Lage, ihre Grundbedürfnisse zu decken.(Rn.22) Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Über die Klage entscheidet die Einzelrichterin, weil ihr die Kammer den Rechtsstreit durch Beschluss vom 3. Juni 2020 zur Entscheidung übertragen hat gemäß § 76 Abs. 1 des Asylgesetzes – AsylG – . Sie konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil sie die Beteiligten ordnungsgemäß geladen und zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – . Die Klage hat keinen Erfolg. 1. Die Entscheidung des Bundesamts, den Asylantrag des Klägers als unzulässig abzulehnen (Ziffer 1 des Bescheids), ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). a) Rechtgrundlage ist § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Das ist der Fall. Italien hat dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Das ergibt sich unzweifelhaft aus dem italienischen Reisedokument („Documento di Viaggio“) des Klägers, ausgestellt am 10. Oktober 2016, das den Zusatz „Anerkannter Flüchtling“ („Titolare di Status di Rifugiato“) enthält. Der Kläger hat im Termin zur mündlichen Verhandlung bestätigt, dass es sich um sein Reisedokument handelt und dass Italien ihm den Schutzstatus zuerkannt hat. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass Italien den Schutzstatus widerrufen hat. An der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ändert nichts, dass das italienische Reisedokument und die Aufenthaltskarte („permesso di soggiorno“) im September 2020 abgelaufen sind. Sie können verlängert bzw. neu beantragt werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe [i.F. SFH], Aufnahmebedingungen in Italien, Januar 2020 [i.F. SFH 01/20], S. 49). b) Es liegen auch keine Gründe für die Annahme eines Ausnahmefalles vor, der der Beklagten die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG versagte. (1) Liegen die geschriebenen Voraussetzungen des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG – wie hier – vor, kann eine Unzulässigkeitsentscheidung nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) aus Gründen vorrangigen Unionsrechts gleichwohl ausnahmsweise ausgeschlossen sein. Das ist der Fall, wenn die Lebensverhältnisse, die den Antragsteller bzw. Kläger als anerkannten Schutzberechtigten in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der EU-Grundrechtecharta – GrCh – zu erfahren. Wenn eine solche Gefahr besteht, ist es den Mitgliedstaaten untersagt, von der Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2020 – BVerwG 1 C 4/19 –, juris Rn. 36, Schlussentscheidung nach EuGH-Vorlage, unter Verweis auf EuGH, Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 [Hamed und Omar] –, juris Rn. 35 und EuGH, Große Kammer, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u.a. [Ibrahim u.a.] –, juris Rn. 88). Ein Ausnahmefall im vorbezeichneten Sinne setzt voraus, dass der Antragsteller im schutzgewährenden Mitgliedstaat aufgrund der voraussichtlichen Lebensumstände dem „real risk“ einer Lage extremer materieller Not ausgesetzt ist, die gegen das Verbot unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung im Sinne von Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 der EMRK verstößt, d.h. seine physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder ihn in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar wäre (vgl. EuGH, Große Kammer, Urteile vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] – und – C-297/17 [Ibrahim u.a.] –, beide juris Rn. 92 ff. bzw. Rn. 90 ff.). Zur Annahme einer solchen Gefahr muss hierbei eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit überschritten sein. Zunächst ist für die Prognose, ob der Schutzberechtigte mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in eine Lage extremer materieller Not geraten würde, auf den (Arbeits-)Willen und die realen Arbeitsmöglichkeiten sowie die persönlichen Entscheidungen des Betroffenen abzustellen. Maßgeblich ist dabei auch die Frage, ob er eine besondere Verletzbarkeit aufweist (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 95). Ein Verstoß gegen Art. 4 GrCh bzw. Art. 3 EMRK kann erst angenommen werden, wenn unabhängig hiervon aufgrund der Gleichgültigkeit der Behörden des zuständigen Mitgliedstaats eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer derartigen Situation befände, die es ihr nicht erlaubte, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, insbesondere eine Unterkunft zu finden, sich zu ernähren und zu waschen („Bett, Brot, Seife“, vgl. hierzu sowie zum Folgenden VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 27. Mai 2019 – A 4 S 1329.19 –, juris Rn. 5). Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit wird selbst durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse grundsätzlich nicht erreicht, wenn diese nicht im Sinne von Verelendung folterähnlich wirken (vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 [Jawo] –, juris Rn. 93). Nicht ausreichend ist insofern der Umstand, dass anerkannt Schutzberechtigte in der Regel anders als Zielstaatsangehörige nicht durch familiäre Solidarität aufgefangen werden und so den Mängeln des Sozialsystems des zuständigen Mitgliedsstaates begegnen können (a.a.O., Rn. 94). Ebenso wenig führen Mängel in den dort angebotenen Integrationsprogrammen und weniger günstige Sozialhilfeleistungen oder Lebensbedingungen zur Annahme der Gefahr eines Verstoßes gegen Art. 4 GrCh (a.a.O., Rn. 96, 97). Insoweit ist das mit einem Rechtsbehelf gegen eine Abschiebungsentscheidung befasste Gericht in dem Fall, dass es über Angaben verfügt, die die betreffende Person zum Nachweis des Vorliegens eines solchen Risikos vorgelegt hat, verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen (a.a.O. Rn. 90). (2) In Anwendung der vorgenannten Maßstäbe und nach Auswertung der aktuellen Erkenntnisse ist die Einzelrichterin überzeugt, dass dem Kläger im Fall einer Abschiebung nach Italien nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Situation ex-tremer materieller Not droht. Mit der Situation von international Schutzberechtigten in Italien hat sich die Einzelrichterin jüngst eingehend befasst (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 18. Februar 2021 – VG 31 L 13/21 A – und vom 17. Juni 2020 – VG 31 L 173/20 A –, sowie Urteil vom 26. Juni 2020 – VG 31 K 921.18 A –, juris und Gerichtsbescheid vom 20. November 2020 – VG 31 K 1033.18 A – ). Nach erneuter Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse gilt zu ihrer Überzeugung weiterhin, dass Menschen mit internationalem Schutzstatus, die – wie der Kläger – gesund und erwerbsfähig sind, in Italien grundsätzlich menschenrechtskonform behandelt werden und in der Lage sind, ihre Grundbedürfnisse zu decken. Dem entspricht die übereinstimmende Einschätzung der mit dieser Frage zuletzt befassten Oberverwaltungsgerichte (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020 – 7 A 11038/18 –, juris Rn. 37 ff.; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29. Juli 2019 – A 4 S 749.19 –, juris Rn. 45 f. - Endentscheidung nach der Jawo-Entscheidung des EuGH -; Nds. OVG, Urteil vom 6. Juni 2018 – 10 LB 167.18 –, juris Rn. 39 f.; vgl. auch Bay. VGH, Beschluss vom 9. September 2019 – 10 ZB 19.50024 –, juris Rn. 5). Danach war und ist auch weiterhin davon Folgendem auszugehen: International Schutzberechtigte haben normalerweise für sechs Monate Zugang zu den Zweitaufnahmezentren („Sistema di protezione per titolari di protezione internazionale e per minori stranieri non accompagnati“), den so genannten SIPRIOMI, ehemals SPRAR-Zentren (vgl. Auskunft der SFH an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; vgl. auch SFH 01/20, S. 17). Dabei handelt es sich um Unterkünfte, die die Bewohner bei der Integration unterstützen sollen. Sie sollen Sprachkurse, Arbeitsintegrationsprogramme, psychologische Unterstützung, juristische Beratung und andere Leistungen anbieten. Den Bewohnern werden Leistungen zuteil, die ihre Perspektiven zur Begründung und Wahrung einer Existenz im Rahmen der Verfestigung ihres Aufenthalts in Italien verbessern. Zugang zu diesen Zentren haben neben Personen mit internationalem Schutzstatus lediglich unbegleitete minderjährige Asylsuchende und Personen, die eine Aufenthaltsbewilligung aus besonderen Gründen besitzen. Die meisten Unterkünfte sind relativ klein und beherbergen durchschnittlich weniger als 40 Personen (vgl. SFH 01/20, S. 54). Im Juli 2020 standen 30.682 Plätze zur Verfügung (vgl. www.siproimi.it/i-numeri-dello-sprar, abgerufen am 22. Februar 2021). Für neue Schutzstatusinhaber stehen normalerweise Plätze in SIPRIOMI-Projekten zur Verfügung (vgl. SFH 01/20, S. 55). Soweit infolge der Corona-Pandemie Personen länger als ursprünglich vorgesehen (bis zum 31. Januar 2021) in einem Zentrum untergebracht waren (vgl. SFH, Anfragebeantwortung an den Hessischen VGH vom 29. Oktober 2020, S. 10), so dürften diese Plätze mittlerweile wieder frei geworden sein. Nach Ablauf der sechs Monate endet die Unterbringung dort und Schutzberechtigte werden behandelt wie italienische Staatsangehörige und müssen für sich selbst sorgen, wobei die Unterbringungszeit maximal zwei Mal um sechs Monate verlängert werden kann (vgl. SFH 01/20, S. 55 f., 57). Rückkehrende aus anderen Mitgliedstaaten haben kein Anrecht auf Unterstützung in den SIPRIOMI, es sei denn, sie hatten zuvor keinen Zugang dazu; wenn eine Person ein SIPRIOMI-Zentrum ohne Nachricht für 72 Stunden verlässt, verliert sie grundsätzlich das Recht auf Unterbringung dort (vgl. Auskunft der SFH an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; SFH 01/20, S. 17, 52). Auch wenn die maximale Unterbringungszeit in einer Zweitaufnahmeeinrichtung formal auf maximal achtzehn Monate begrenzt ist und das italienische Asylsystem grundsätzlich darauf ausgerichtet ist, dass anerkannte Schutzberechtigte jedenfalls nach dieser Zeit selbständig für ihren Lebensunterhalt aufzukommen haben, kann die Einzelrichterin hierin keine Situation extremer materieller Not erblicken. Eine in Italien eventuell drohende Obdachlosigkeit ist nicht ohne weiteres geeignet, generell eine mit den Grundsätzen des europäischen Asylrechts unvereinbare Behandlung anerkannter Flüchtlinge in Italien anzunehmen. Art. 3 EMRK verpflichtet gerade nicht dazu, anerkannten Flüchtlingen eine Wohnungsunterkunft zur Verfügung zu stellen, sie finanziell zu unterstützen oder ihnen einen bestimmten Lebensstandard zu ermöglichen (EGMR, Urteil vom 4. November 2014 – 29217/12 –, NVwZ 2015, 127, 129). Nur ergänzend sei daher darauf hingewiesen, dass im Falle des Klägers davon auszugehen ist, dass er in Italien einen Anspruch auf Unterbringung in einem SIPRIOMI-Zentrum hat. Denn nach seiner Darstellung in der Anhörung beim Bundesamt zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates am 29. November 2016 (Zweitbefragung) hat er bisher keinen Platz in einem SIPRIOMI (bzw. seinerzeit in einer SPRAR-Einrichtung) in Anspruch genommen. So hat er angegeben, dass er in Italien „keine Unterkunft“ gehabt und „bei Bekannten oder auf der Straße“ gelebt habe. Zudem ist zu berücksichtigen, dass international Schutzberechtigte in Italien in die Lage versetzt werden, ihren Lebensunterhalt selbständig zu bestreiten, denn sie haben dort ungehinderten Zugang zum Arbeitsmarkt bzw. zu einer Berufsausbildung (vgl. SFH 1/20, S. 68 f.; BAMF, Länderinformation: Italien, Stand: Mai 2017, S. 3). Der Zugang international Schutzberechtigter zum Arbeitsmarkt wird durch das italienische Recht nicht beeinträchtigt. In Italien arbeiten viele von ihnen als Tagelöhner oder im Gartenbau oder auf Märkten (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft zur „Situation international Schutzberechtigter in Italien“ an das Verwaltungsgericht Hamburg vom 13. Dezember 2017, S. 1 f.). Dass es für anerkannt Schutzberechtigte gleichwohl u.U. mit Schwierigkeiten einhergeht, eine Erwerbstätigkeit zu ergreifen, ist der – gegenüber Deutschland – schlechteren Arbeitsmarktsituation geschuldet. Aufgrund der hohen Arbeitslosenzahlen ist es in Italien generell schwer, Arbeit zu finden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation – Italien, 11. November 2020, S. 24). Vor der stärker integrativen Ausrichtung des Zweitaufnahmesystems für anerkannt Schutzberechtigte im Jahr 2019 hatten etwa 40 % derer, welche die Zweitaufnahmeeinrichtungen verließen, zu diesem Zeitpunkt eine Erwerbstätigkeit (vgl. SFH 01/20, S. 63). Aus der Quote der Personen, welche die SIPROIMI-Zentren mit einer Arbeitsstelle verlassen haben, kann indes nicht – umgekehrt – geschlossen werden, es sei unwahrscheinlich, einen Arbeitsplatz zu finden. Denn zum einen ist zu bedenken, dass ein Großteil der Schutzsuchenden nicht dauerhaft in Italien bleiben und dort arbeiten will (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 45). Zum anderen ist von Schutzberechtigten ohne weiteres zu verlangen, dass sie sich in ganz Italien um eine Arbeitsstelle, ggf. im Niedriglohnsektor, bemühen. Denn der italienische Arbeitsmarkt erweist sich auf regionaler Ebene als sehr heterogen, mit stark industrialisierten Regionen im Norden und solchen im Süden, in denen Tätigkeiten in der Landwirtschaft und im Tourismus überwiegen (vgl. Europäische Kommission, EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020: https://ec.europa.eu/eures/main.jsp?acro =lw&lang=de&catId=490&parentId=0, abgerufen am 22. Februar 2021; OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 45 f.). Unbeschadet der Vermittlungsmöglichkeiten der SIPROIMI-Zentren kann von Schutzberechtigten erwartet werden, in die Regionen zu ziehen, in denen sie auch ohne vorherige Ausbildung Beschäftigungen etwa in der Landwirtschaft und im Tourismus finden (vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 45, 46). Dies gilt auch unter Berücksichtigung der Corona-Pandemie, die insbesondere den Tourismus- und Gaststättensektor hart getroffen hat und der sich nur langsam erholt, so dass die Arbeitsplätze in diesen Bereichen momentan knapper geworden sind. Für ungelernte Arbeitende bleiben jedoch jedenfalls die Bereiche der Hausarbeit, des Reinigungsgewerbes oder insbesondere der Landwirtschaft, in dem die Pandemie sogar zeitweise eine stark erhöhte Nachfrage zur Folge hatte, weil die ansonsten regelmäßig nach Italien reisenden Saisonarbeiter infolge der eingeschränkten Mobilität in Europa ausgeblieben sind (vgl. Europäische Kommission, EURES, Das Europäische Portal zur beruflichen Mobilität; Italien, Kurzer Überblick über den Arbeitsmarkt, Stand 11/2020, a.a.O.; vgl. auch OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 15. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 55). Reisen im Land unterliegen derzeit zwar Einschränkungen, allerdings sind Fahrten zum Arbeitsplatz weiter möglich (vgl. Auswärtiges Amt, Italien: Reise- und Sicherheitshinweise, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/italien-node/italiensicherheit/211322#content_3, Stand: 17. Februar 2021, abgerufen am 22. Februar 2021). Der Zugang anerkannter Schutzberechtigter zum italienischen Arbeitsmarkt wird ferner durch Unterstützung bei der Stellensuche sowie weiteren Maßnahmen mit dem Ziel einer umfassenden Integration – auch in den Arbeitsmarkt – gefördert (vgl. SFH 01/20, S. 35 f.). So haben sie Zugang zu einer Berufsvorbereitung sowie die Möglichkeit, Praktika zu absolvieren (vgl. SFH 01/20, S. 63). Sie können bei der Berufsorientierung auf zahlreiche Unterstützungsangebote zurückgreifen (Associazione Ricreativa e Culturale Italiana (ARCI) und UNHCR, Juma Map, abrufbar unter www.jumamap.it, abgerufen am 22. Februar 2021). So ist auch beim Kläger davon auszugehen, dass er in Italien durch Aufnahme einer Erwerbstätigkeit selbst für seinen Lebensunterhalt sorgen kann. Er befindet sich unbeschadet seiner unterschiedlichen Angaben dazu in einem Alter (zwischen 23 und 26 Jahren), in dem er ohne weiteres einer Arbeit nachgehen kann. Individuelle Gründe dafür, weshalb er keiner Tätigkeit nachgehen könnte, hat er nicht dargetan und sie sind auch nicht ersichtlich. Vielmehr ist der Kläger seinen Angaben zufolge gesund und hat in Gambia mindestens ein Jahr und sechs Monate als Elektriker gearbeitet. Unter Beachtung der von ihm zu verlangenden Eigeninitiative ist es hinreichend wahrscheinlich, dass der Kläger in Italien eine Beschäftigung finden kann; jedenfalls ist das Gegenteil nicht überwiegend wahrscheinlich. In Fragen der Gesundheitsversorgung sind anerkannte Schutzberechtigte den italienischen Staatsbürgern gleichgestellt und haben auch tatsächlich die Möglichkeit des Zugangs zu ausreichender gesundheitlicher Versorgung. Nach der bestehenden Auskunftslage haben alle Personen in Italien ein Recht auf medizinische Grund- und Notfallversorgung bei Krankheit oder Unfall sowie auf eine Präventivbehandlung zur Wahrung der individuellen und öffentlichen Gesundheit. Für den Zugang zum Hausarzt und weiteren medizinischen Leistungen ist eine Gesundheitskarte nötig. Für deren Erhalt ist u.a. eine Registrierung am Wohnsitz erforderlich, für die wiederum u.a. eine Aufenthaltsbewilligung und eine Wohnzertifikat erforderlich sind. Das kann bei obdachlosen Schutzberechtigten dazu führen, dass sie keine Gesundheitskarte beantragen können, etwa wenn sie keine fiktive Wohnanschrift oder diejenige einer lokalen Nichtregierungsorganisation angeben können (vgl. Auskunft der SFH an das VG Berlin vom 16. Dezember 2019; SFH 1/20, S. 77 ff., 94). Im Falle des gesunden Klägers ist angesichts der in Italien bestehenden medizinischen Grund- und Notfallversorgung nicht davon auszugehen, dass ihm dort eine Verelendung dadurch drohte, dass er eine notwendige Behandlung nicht bekäme. 2. Die Feststellung des Bundesamts, wonach zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote nicht vorliegen (Ziffer 2 des Bescheids), ist gleichfalls rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten; er hat keinen Anspruch auf die Feststellung eines solchen Abschiebungsverbots (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Zunächst liegt kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. mit Art. 3 EMRK bezogen auf Italien vor. Die Voraussetzungen für ein solches Verbot sind nicht gegeben. Dazu wird auf die obigen Ausführungen verwiesen. Ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG bezogen auf Italien kommt ebenfalls nicht in Betracht. Es ist nicht zu erkennen, dass dem Kläger Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit drohen. Der Kläger ist, wie er selbst angibt, gesund. Solche Gefahren resultieren auch nicht aus der Corona-Pandemie. Es gibt keinen Hinweis darauf, dass Schutzberechtigten in Italien die erforderlichen Hilfen verweigert würden. Etwaige Schwierigkeiten bei der Registrierung im staatlichen Gesundheitssystem sind vom Kläger in zumutbarer Weise zu überwinden. 3. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 3 des Bescheids) entspricht den §§ 35, 36 Abs. 1 AsylG. 4. Das auf 36 Monate befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 4 des Bescheids) ist gemäß §§ 11 Abs. 3 Satz 1 i. V. mit Abs. 2 Satz 1 und 3 AufenthG ermessensfehlerfrei ergangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. mit § 708 Nr. 10, § 711 der Zivilprozessordnung. Der Kläger wendet sich im Wesentlichen gegen die Ablehnung seines Asylantrags als unzulässig. Seinen Angaben zufolge ist der nicht mittels herkunftsstaatlicher Dokumente ausgewiesene Kläger im Jahre 1994 geboren und gambischer Staatsangehöriger. Am 28. November 2016 stellte er einen Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland. Der Abgleich seines Fingerabdrucks in der Eurodac-Datenbank ergab den Treffer Nr. I..., wonach der Kläger am 7. April 2015 einen Asylantrag in Italien gestellt hat. Bei seiner Erst- und Zweitanhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (i.F. Bundesamt) zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats am 29. November 2016 gab der Kläger an, er sei von Libyen aus im Januar 2015 nach Italien eingereist, wo er Asyl beantragt und sich etwa zehn Monate lang aufgehalten habe. In Italien gäbe es für ihn keine Perspektive, er habe dort keinen Sprachkurs bekommen, keine Unterkunft gehabt und habe bei Bekannten oder auf der Straße gelebt. Einen Bescheid zur Überstellung des Klägers nach Italien nach Maßgabe der so genannten Dublin III-Verordnung hob das Bundesamt wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Im Februar 2018 stellte die Bundespolizei bei einer grenzpolizeilichen Kontrolle italienische Ausweispapiere des Klägers sicher, und zwar ein gültiges italienisches Reisedokument („Documento di Viaggio“) mit dem Zusatz „Anerkannter Flüchtling“ („Titolare di Status di Rifugiato“), ausgestellt am 10. Oktober 2016, und einen gültigen italienischen Aufenthaltstitel („Permesso di Soggiorno“), ausgestellt am 18. März 2016. Das Bundesamt lud den Kläger mit Schreiben vom 11. Juni 2018, adressiert an dessen Verfahrensbevollmächtigte, zum Anhörungstermin zur Zulässigkeit seines Asylantrags am 26. Juni 2018. Hierauf reagierte der Kläger nicht und erschien nicht zum Termin. Durch Bescheid vom 11. Juli 2018, zugestellt am 23. Juli 2018, lehnte das Bundesamt den Antrag des Klägers als unzulässig ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zugleich forderte es den Kläger auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von einer Woche nach Bekanntgabe der Entscheidung zu verlassen und drohte ihm bei Nichteinhaltung die Abschiebung nach Italien oder einen anderen zur Aufnahme bereiten Staat an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wurde auf 36 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Asylantrag in Deutschland sei unzulässig, weil dem Kläger bereits in Italien internationaler Schutz in Gestalt der Flüchtlingsanerkennung gewährt worden sei. Dagegen hat der Kläger am 31. Juli 2018 Klage erhoben. Er trägt vor, dass es für ihn in Italien nicht so einfach sei und er sich in Deutschland eine Zukunft aufbauen wolle. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 11. Juli 2018 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des vorbezeichneten Bescheids zu verpflichten, festzustellen, dass in seiner Person ein Abschiebungsverbot bezogen auf Italien nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes besteht. Die Beklagte ist im Termin zur mündlichen Verhandlung am 18. Februar 2021 nicht vertreten gewesen. Der Kläger ist in dem vorbezeichneten Termin persönlich gehört worden. Wegen seiner Angaben wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 64 ff. der Gerichtsakte) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten (Ausdruck der elektronischen Asylakte Nr. 6...) und die Ausländerakten des Klägers verwiesen. Diese Akten haben im Termin zur mündlichen Verhandlung vorgelegen und sind – soweit erheblich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.