Beschluss
31 L 188/21 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:1110.31L188.21A.00
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Leitsätze
Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 189/21 A gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2021 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einstweiliger Rechtschutz gegen Abschiebung Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 31 K 189/21 A gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2021 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Über den am 8. Oktober 2021 gestellten Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG der Berichterstatter als gesetzlicher Einzelrichter. Der sinngemäße Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage VG K 188/21 A gegen die Abschiebungsandrohung aus dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. September 2021 anzuordnen, hat Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, 1. Var. i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO und § 75 Abs. 1 AsylG statthaft und auch im Übrigen zulässig, insbesondere - nach Zustellung des Bescheides vom 29. September 2021 am 8. Oktober 2021 - rechtzeitig innerhalb der Wochenfrist aus § 36 Abs. 3 Satz 1, 1. Hs. AsylG von dem Antragsteller gestellt worden. Der Antrag ist darüber hinaus auch begründet. Wird ein Asylantrag vom Bundesamt als offensichtlich unbegründet abgelehnt (§ 30 AsylG), so ordnet das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die - sofort vollziehbare (vgl. § 75 Abs. 1 AsylG) - Abschiebungsandrohung an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gemäß Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur dann angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Solche ernstlichen Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, juris Rn. 99). Dabei ist Gegenstand des verwaltungsgerichtlichen Eilverfahrens gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG zwar an sich nur die unter Setzung einer Ausreisefrist von einer Woche ausgesprochene Abschiebungsandrohung. Da diese indes darauf beruht, dass die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigter (Art. 16a Abs. 1 GG und § 2 AsylG), Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) und Gewährung subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) als offensichtlich unbegründet abgelehnt und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht festgestellt wurden, sind auch diese Fragen im Rahmen der gerichtlichen Überprüfung der Abschiebungsandrohung zum Gegenstand der Prüfung zu machen (vgl. nur Müller, in: Hofmann , Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 36 AsylG Rn. 35). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs aus dem Bescheid vom 29. September 2021. Der Offensichtlichkeitsausspruch lässt sich aller Voraussicht nach nicht auf die vom Bundesamt im Bescheid allein als Rechtsgrundlage angeführte Regelung in § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG stützen. Nach dieser Regelung ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer im Asylverfahren über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder diese Angaben verweigert. Diese Voraussetzungen dürften hier nicht erfüllt sein. Insbesondere dürfte entgegen der Ansicht des Bundesamtes eine Identitätstäuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht angenommen werden können. Das Bundesamt begründet seine gegenteilige Einschätzung damit, dass nicht nur das Geburtsdatum - 25. September 1999 statt 25. September 2001 -, sondern auch der Name des Antragstellers - N... statt N... - im laufenden Asylverfahren habe korrigiert werden müssen, nachdem erst im Nachgang zu der am 26. November 2019 erfolgten persönlichen Anhörung des Antragstellers durch das Bundesamt im Zusammenhang mit einer am 8. Januar 2021 am Flughafen erfolgten Polizeikontrolle bekannt geworden war, dass der Antragsteller über einen gambischen Reisepass verfügt (ausgestellt am 15. Mai 2018 mit einer Gültigkeit bis 15. Mai 2023). Auf dieser Grundlage dürften sich die Voraussetzungen für eine Identitätstäuschung im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG indes (noch) nicht bejahen lassen. Der Tatbestand der Identitätstäuschung gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG ist (nur) dann gegeben, wenn der Schutzsuchende im Asylverfahren - vorsätzlich (vgl. z.B. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2018 - VG 9 L 115.18 A -, juris Rn. 6; VG Cottbus, Beschluss vom 22. März 2018 - 6 L 107/17.A -, juris Rn. 7; VG Leipzig, Urteil vom 30. Oktober 2017 - 6 K 2519/16.A -, juris Rn. 50; Schröder, in: Hofmann, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 24) - fehlerhafte Angaben über individuelle, personenbezogene Merkmale macht, die zur Feststellung seiner Identität dienen, wobei die Angaben tatsächlich geeignet sein müssen, bei dem für die Entscheidung über das Asylbegehren zuständigen Bundesamt einen Irrtum über die Identität bzw. Person des Schutzsuchenden herbeizuführen oder aufrechtzuerhalten. Davon ist insbesondere dann auszugehen, wenn die Angaben des Schutzsuchenden auf eine andere Person hindeuten können, also auf eine fremde, von dem Schutzsuchenden verschiedene Identität (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. März 2018, a.a.O., Rn. 9; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017 - RN 5 S 17.30264 -, juris Rn. 18; VG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2012 - 16 L 904/12.A -, juris Rn. 6; Schröder, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 25). Regelmäßig erfolgt eine solche Identitätstäuschung durch Angabe eines falschen Namens, während etwa die bloße Nennung eines falschen Geburtsdatums bei ansonsten zutreffend gemachten personenbezogenen Angaben in den allermeisten Fällen nicht geeignet sein wird, einen Irrtum über die Identität hervorzurufen (vgl. VG Cottbus, Beschluss vom 22. März 2018, a.a.O.; VG Köln, Beschluss vom 25. Juli 2012, a.a.O., Rn. 6 ff.; VG Regensburg, Beschluss vom 7. Februar 2017, a.a.O., Rn. 18; Lehnert, in: Huber/Mantel , AufenthG/AsylG, 3. Aufl. 2021, § 30 AsylG Rn. 15; Schröder, a.a.O.). Etwas anderes kann bei der stets gebotenen Einzelfallprüfung (vgl. hierfür auch Schröder, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 24) möglicherweise etwa dann anzunehmen sein, wenn es sich um einen besonders häufig vorkommenden Namen handelt, sodass den weiteren Angaben wie dem richtigen Geburtsdatum für die Identitätsfeststellung eine besondere Bedeutung zukommt (vgl. Heusch, in: Kluth/ders. , BeckOK Ausländerrecht, 30. Ed., Stand: 1. Juli 2021, § 30 Rn. 41). Gemessen daran steht eine Identitätstäuschung durch den Antragsteller nach Auffassung des Gerichts nicht hinreichend fest. Maßgeblich hierfür ist, dass der Name, mit dem der Antragsteller im Asylverfahren zunächst geführt wurde, nur geringfügig von dem Namen abweicht, der in seinem gambischen Reisepass erscheint. Dabei stellt das Gericht vor allem auch in Rechnung, dass die Schreibweise der Namen in Gambia unterschiedlich gehandhabt wird, wofür verschiedene Gründe ursächlich sind, wie der niedrige Alphabetisierungsgrad in der Bevölkerung, die geringe Verbreitung von Druckerzeugnissen, die Existenz verschiedener Ethnien mit unterschiedlichen Sprachen und zum Teil unterschiedlichen Notationen, Immigration (z.B. aus eher frankophonen Ländern der Region wie Guinea, Senegal oder Mali) sowie unterschiedliche Sprachregelungen (vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/Gambische_Personennamen). Dies zugrunde gelegt, erscheint dem Gericht bereits fraglich, ob der Antragsteller objektiv über seine Identität getäuscht hat. Jedenfalls aber kann dem Antragsteller bei dieser Sachlage in subjektiver Hinsicht ein sanktionsbewehrter Täuschungsvorsatz nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG nicht ohne Weiteres unterstellt werden (vgl. z.B. auch VG Ansbach, Urteil vom 2. Oktober 2018 - AN 3 K 17.34111 -, juris Rn. 79, 85). Die demnach verbleibenden Zweifel am Vorliegen einer Identitätstäuschung gehen im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zu Lasten des Bundesamtes bzw. der Antragsgegnerin (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2018, a.a.O.). Es ist auch nicht erkennbar, dass sich der Offensichtlichkeitsausspruch aus dem Bescheid vom 29. September 2021 zumindest auf einen der anderen in § 30 Abs. 3 AsylG genannten Gründe stützen lassen könnte. Insbesondere geht das Gericht unter Berücksichtigung der einschlägigen unionsrechtlichen Vorgaben aus Art. 31 Abs. 8 Buchst. c und d der Richtlinie 2013/32/EU (sog. Verfahrensrichtlinie) sowie vor dem Hintergrund der gebotenen restriktiven Auslegung der als Missbrauchstatbestände konzipierten Qualifikationsfälle des § 30 Abs. 3 AsylG (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 - BVerwG 1 C 10/06 -, juris Rn. 37; VG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2017 - VG 28 L 228.17 A -, juris Rn. 6; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Januar 2018 - 4 L 1476/17.A -, juris Rn. 7) davon aus, dass der Antragsteller, soweit er die Existenz seines gambischen Reisepasses gegenüber dem Bundesamt nicht selbst offen gelegt hat, (noch) nicht im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG „gröblich“ seine Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG verletzt hat, zumal nicht ohne Weiteres ersichtlich ist, inwiefern sich eine (frühzeitige) Vorlage des Reisepasses negativ auf die Entscheidung des Bundesamtes über das Schutzersuchen des Antragstellers hätte auswirken können (vgl. Art. 31 Abs. 8 Buchst. c der Richtlinie 2013/32/EU; s. näher zu den Anforderungen an die Annahme einer gröblichen Verletzung von Mitwirkungspflichten im Sinne des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG etwa VG Berlin, Beschluss vom 19. Oktober 2017, a.a.O.; VG Frankfurt/Oder, Beschluss vom 8. Januar 2018, a.a.O.; VG Dresden, Beschluss vom 17. September 2019 - 13 L 618/19.A -, juris Rn. 16; VG Cottbus, Urteil vom 12. Juli 2018 - 6 K 241/16.A -, juris Rn. 50; Heusch, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 48; Lehnert, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 19; Schröder, a.a.O., § 30 AsylG Rn. 32). Dabei kann auch nicht außer Betracht bleiben, dass der Antragsteller bei seiner am 26. November 2019 erfolgten persönlichen Anhörung beim Bundesamt ausdrücklich offenbar nur danach gefragt wurde, ob er in seinem Heimatland Personalpapiere besessen habe, die Ausstellung des aufgrund der Polizeikontrolle vom 8. Januar 2021 in Verwahrung genommenen Reisepasses des Antragstellers am 15. Mai 2018 jedoch zu einem Zeitpunkt erfolgte, als der Antragsteller bereits aus Gambia ausgereist war. Auf die Verneinung dieser Frage durch den Antragsteller hat das Bundesamt in dem Bescheid vom 29. September 2021 indes maßgeblich abgehoben (im Zusammenhang mit dem Missbrauchstatbestand des § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG). Schließlich ist auch kein Fall des § 30 Abs. 1 AsylG gegeben, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz; vgl. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG) offensichtlich nicht vorliegen. Ein Offensichtlichkeitsausspruch nach § 30 Abs. 1 AsylG setzt voraus, dass an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 7. November 2008 - 2 BvR 629/06 -, juris Rn. 10; VG Berlin, Beschlüsse vom 28. April 2021 - VG 31 L 62/21 A -, S. 4 d. amtl. Ausdr., vom 18. März 2021 - VG 38 L 92/21 A -, juris Rn. 14, vom 14. August 2020 - VG 31 L 225/20 A -, S. 3 d. amtl. Abdr., vom 15. April 2020 - VG 31 L 78/20 A -, S. 3 d. amtl. Abdr., vom 1. April 2020 - VG 31 L 101/20 A -, S. 4 d. amtl. Abdr., und vom 27. März 2020 - VG 19 L 135.20 A -, juris Rn. 5; Bergmann, in: ders./Dienelt , Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 30 AsylG Rn. 3). Außerdem ist die Vorschrift entsprechend der Vorgaben aus Art. 46 Abs. 6 und Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU so auszulegen, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a bis g, i oder j der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. u.a. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. April 2021, a.a.O., vom 18. März 2021, a.a.O., vom 14. August 2020, a.a.O., vom 15. April 2020, a.a.O., vom 1. April 2020, a.a.O., vom 30. November 2018 - VG 31 L 682.18 A -, juris Rn. 15, und vom 12. Oktober 2017 - VG 34 L 700.16 A -, juris Rn. 7). Dazu gehört insbesondere die Fallgruppe des Art. 31 Abs. 8 Buchst. a der Richtlinie 2013/32/EU. Sie liegt vor, wenn das Vorbringen des Schutzsuchenden „für die Prüfung der Frage, ob er als Flüchtling oder Person mit Anspruch auf internationalen Schutz im Sinne der Richtlinie 2011/95/EU anzuerkennen ist, nicht von Belang“ ist. Davon kann nur dann ausgegangen werden, wenn das Vorbringen nicht an zu prüfende Tatbestandsvoraussetzungen der Gewährung internationalen Schutzes anknüpft und das Schutzgesuch bereits aus diesem Grund aussichtslos ist. Dies ist etwa der Fall, wenn der Schutzsuchende sich nach seinem Vorbringen - wie in § 30 Abs. 2 AsylG niedergelegt - allein aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen im Bundesgebiet aufhält (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Oktober 2019 - VG 31 L 412.19 A -, S. 6 d. amtl. Abdr.; VG Minden, Beschluss vom 4. Juli 2016 - 10 L 898/16.A -, juris Rn. 31). Eine materielle Evidenzprüfung im Sinne einer Prüfung des offensichtlichen Nichtvorliegens der Tatbestandsvoraussetzungen des geltend gemachten Anspruches erfolgt bei dieser Fallgruppe nicht (VG Berlin, Beschlüsse vom 15. April 2020, a.a.O., S. 4, vom 1. April 2020, a.a.O., und vom 25. Oktober 2019, a.a.O.). Dies zugrunde gelegt, sind die Voraussetzungen für einen auf § 30 Abs. 1 AsylG gestützten Offensichtlichkeitsausspruch - wovon auch die Antragsgegnerin offenbar ausgeht - im Fall des Antragstellers nicht erfüllt. Denn der Antragsteller hat bei seiner persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 26. November 2019 - wiederholt und ergänzt durch seine Angaben im hiesigen Eilverfahren - einen Sachverhalt vorgetragen, der zumindest für die Prüfung relevant ist, ob ihm gemäß § 4 AsylG subsidiärer Schutz zu gewähren sein könnte, weil er in seinem Herkunftsland Gambia den Eintritt eines ernsthaften Schadens von Seiten seines Vaters zu fürchten habe, der ihm vor seiner Ausreise geschlagen und misshandelt habe und ihn mit dem Tod bedrohe. Ob das Vorbringen des Antragstellers tatsächlich zutrifft, die von ihm geltend gemachte (private) Verfolgung die Erheblichkeitsschwelle des § 4 AsylG übersteigt und für ihn nicht eine zumutbare inländische Fluchtalternative besteht (interner Schutz; vgl. § 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG), muss einer Klärung im Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Aus den zuvor genannten Gründen bedarf keiner Entscheidung, ob - wie der Antragsteller weiter meint - für ihn mit Blick auf die von ihm vorgebrachte (psychische) Erkrankung an einer Posttraumatischen Belastungsstörung (PTBS) ein (nationales) Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK und/oder § 60 Abs. 7 AufenthG besteht, weil es ihm angesichts der sozio-ökonomischen Verhältnisse in Gambia im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht gelingen könne, seine Existenz zu sichern, und er in Gambia keine Möglichkeit haben würde, die „dringend notwendige Behandlung“ fortzuführen. Auch dem wird gegebenenfalls im Hauptsacheverfahren nachzugehen sein. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wobei Gerichtskosten entfallen (§ 83b AsylG). Angesichts der Kostengrundentscheidung zugunsten des Antragstellers hat das Gericht von einer Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag des Antragstellers abgesehen, weil der Antragsteller der Prozesskostenhilfe hiernach nicht bedarf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).