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Urteil

31 K 88.19 A

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0211.31K88.19A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110% des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Die Klage bleibt sowohl im Hauptantrag als auch mit den hilfsweise zur Entscheidung gestellten Begehren ohne Erfolg. Sie ist als kombinierte Anfechtungs- und Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zwar insgesamt zulässig, aber unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 23. Januar 2019 ist - soweit streitgegenständlich - rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Gewährung subsidiären Schutzes oder Feststellung eines (nationalen) Abschiebungsverbots. Die Abschiebungsandrohung sowie das befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot aus dem Bescheid lassen gleichermaßen keine Rechtsfehler erkennen (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylG. a. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem gelten: die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1); gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (Nr. 2); unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3); Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4); Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes in einem Konflikt, wenn der Militärdienst Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen (Nr. 5); Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6). Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der RL 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). b. Nach diesen Grundsätzen ist dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuzuerkennen. Das Gericht ist nach dem Ergebnis des Klageverfahrens einschließlich der mündlichen Verhandlung und unter Berücksichtigung der allgemeinen Auskunftslage für Guinea, wie sie sich aus den vorhandenen und in das Verfahren eingeführten Erkenntnismitteln ergibt, nicht davon überzeugt (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO), dass dem Kläger im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland Guinea dort eine nach Maßgabe von §§ 3 ff. AsylG beachtliche, flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht. Insbesondere hat der Kläger in Guinea keine Verfolgung wegen seiner Religionsangehörigkeit als Christ zu fürchten. Das gilt namentlich, soweit der Kläger geltend macht, im Fall einer Rückkehr in sein Herkunftsland (erneut) mit religiös motivierten Übergriffen der Bewohner seines Heimatdorfes rechnen zu müssen, die ihm wegen seines abweichenden Glaubens nach dem Leben trachteten. Dabei kann offen bleiben, ob das Vorbringen des Klägers gegenüber dem Bundesamt und im gerichtlichen Verfahren zu seinem individuellen Verfolgungsschicksal insgesamt oder zumindest in seinem wesentlichen Kern in tatsächlicher Hinsicht als glaubhaft angesehen werden kann, und ob dem Kläger wegen der (mutmaßlichen) Vorverfolgung durch seine privaten Verfolger die Vermutungsregel bzw. Beweiserleichterung aus Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU zugutekommt, oder ob die Vermutung zugunsten des Klägers hier etwa schon deshalb nicht greift bzw. widerlegt ist, weil der Kläger entweder schon vor seiner Ausreise aus Guinea oder aber zumindest nach den aktuellen Verhältnisse in seinem Herkunftsland hinreichenden Schutz vom guineischen Staat hätte erlangen können bzw. erlangen könnte (§ 3c Nr. 3 i.V.m. § 3d AsylG). Zu Recht geht die Beklagte davon aus, dass sich der Kläger im Hinblick auf eine mögliche künftige Verfolgung durch die privaten Verfolger jedenfalls auf internen Schutz verweisen lassen muss (§ 3e AsylG). Es ist dem Kläger unter den Gegebenheiten seines konkreten Einzelfalls zuzumuten, sich außerhalb seines in der Region Dalaba gelegenen früheren Wohnortes in einem anderen Landesteil Guineas - etwa in Conakry oder einer der anderen guineischen Großstädte - niederzulassen und sich so dem möglichen Einflussbereich seiner privaten Verfolger zu entziehen (vgl. aus der jüngeren Spruchpraxis der Kammer z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021 - VG 31 K 77.19 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., vom 8. Dezember 2021 - VG 31 K 107.19 A -, S. 12 ff. d. amtl. Abdr., vom 27. Oktober 2021 - VG 31 K 619.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 29. September 2021 - VG 31 K 427.18 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr., vom 22. September 2021 - VG 31 K 340.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, S. 9 ff. d. amtl. Abdr., und vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, juris Rn. 30 ff.; s. ferner VG Würzburg, Urteil vom 11. Dezember 2020 - W 10 K 19.32233 -, juris Rn. 28, wonach in Guinea „grundsätzlich in den meisten Fällen die Möglichkeit“ bestehen soll, „staatlicher Verfolgung, Repressionen Dritter sowie Fällen regionaler Instabilität durch Umzug in einen anderen Teil des Landes auszuweichen“).Der Kläger genießt grundsätzlich Freizügigkeit in ganz Guinea (vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich , Länderinformationsblatt der Staatendokumentation: Guinea - Gesamtaktualisierung am 2. September 2019, S. 18); er kann seinen Wohn- und Aufenthaltsort somit frei bestimmen (vgl. etwa auch VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 11, vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 13, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 12, vom 29. September 2021, a.a.O., S. 10, und vom 8. September 2021, a.a.O., Rn. 30; VG Würzburg, Urteil vom 11. Dezember 2020, a.a.O., Rn. 28). Über ein funktionierendes Meldesystem verfügt das Land nicht (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Guinea vom 7. April 2021, Stand: Januar 2021, S. 18). Überdies herrscht in Guinea nach Auskunft des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 17) ein chronisch unzuverlässiges Urkundenwesen mit allen damit einhergehenden Möglichkeiten der Identitätsverschleierung. Dies zugrunde gelegt, erscheint es dem Gericht - auch mit Blick auf die Einwohnerzahl und Landesfläche Guineas - fernliegend, dass der Kläger an jedem Ort in Guinea von den Dorfbewohnern seines Heimatortes aufgefunden werden könnte. Davon unabhängig bestehen letztlich auch schon keine greifbaren Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger im Fall einer Niederlassung in einem anderen Landesteil von Guinea überhaupt mit gezielten Nachstellungen dieser Menschen zu rechnen haben würde. Dies gilt umso mehr, als die nach eigenen Angaben im Februar 2018 erfolgte Ausreise des Klägers aus Guinea und die dem vorausgegangenen Ereignisse mittlerweile schon rund vier Jahre zurückliegen, der Kläger also mehrjährig aus seinem Herkunftsland abwesend gewesen ist. Hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger andernorts in Guinea wegen seines christlichen Glaubens anderweitig mit einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung konfrontiert sein könnte, bestehen nach der allgemeinen Auskunftslage nicht. Guinea ist ein laizistischer Staat, mag es in der Praxis auch eine gewisse Dominanz des Islam im öffentlichen und Alltagsleben geben (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8). Nach den Erkenntnissen des Auswärtigen Amtes (a.a.O., S. 8 f.) sind Spannungen zwischen den Religionsgemeinschaften so gut wie unbekannt, die Führer der Muslime und der christlichen Kirchen in Guinea arbeiten eng zusammen. Eine verschärfte staatliche Überwachung und Kontrolle haben allenfalls die muslimischen Gemeinden zu fürchten, nicht jedoch die christlichen Kirchen, wobei Maßnahmen gegen Gläubige damit ohnehin nicht verbunden sind (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 9; s. näher zur Lage der Religionsfreiheit in Guinea etwa auch US Department of State, 2020 Report on International Religious Freedom: Guinea, 12. Mai 2021). Dass sich die Lage der Religionsfreiheit in Guinea durch den Militärputsch von Anfang September 2021 grundlegend verschlechtert haben könnte, ist nicht ersichtlich. Insbesondere besteht kein hinlänglicher Anlass zu der Befürchtung, das neue Militärregime ziele auf eine Politik der staatlichen Unterdrückung und Verfolgung bestimmter Gruppierungen ab (vgl. u.a. schon VG Berlin, Urteile vom 11. Januar 2022 – VG 89.19 A -, S. 12 des E.A., vom 8. September 2021, a.a.O., Rn. 21, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, juris Rn. 33). Ebenso wenig droht dem Kläger andernorts in Guinea eine Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG als Volkszugehöriger der Fulla. Zwar treten in Guinea immer wieder ethnische Spannungen insbesondere zwischen den Malinké und den Fulla bzw. Peuhl (zur Identität von Fulla und Peuhl vgl. BFA, Anfragebeantwortung der Staatendokumentation, 8. Mai 2015) auf (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8; BFA, a.a.O., S. 13 f.). Diese nehmen nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer zurzeit aber kein schutzrelevantes Ausmaß an, woran auch der Militärputsch vom September 2021 nichts geändert hat (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 6 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 7, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 6 f., vom 22. September 2021 - VG 31 K 340.18 A -, a.a.O., S. 13 f., vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, a.a.O., S. 11 f., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 20 f., und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 31 ff.). Für den Kläger besteht auch keine tatsächliche Gefahr, außerhalb seiner Heimatregion auf so schlechte wirtschaftliche, soziale und humanitäre Bedingungen zu stoßen, dass er am Ort des internen Schutzes mangels ausreichender Lebensgrundlage seine Existenz nicht sichern könnte und ihm deshalb eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare Verelendung drohen würde (vgl. für diese Voraussetzung des internen Schutzes, die insoweit dem Maßstab des § 60 Abs. 5 AufenthG entspricht, nur BVerwG, Beschluss vom 13. Juli 2017 - BVerwG 1 VR 3/17 u.a. -, juris Rn. 92 u. 114). Die Kammer geht in ständiger Rechtsprechung davon aus, dass gesunde, nicht besonders vulnerable Rückkehrer ohne erwerbsmindernde Erkrankungen trotz der in Guinea verbreiteten Armut und fehlender Unterstützung durch ein familiäres Netzwerk in der Lage sein werden, sich mit ungelernter Arbeit so viel zu verdienen, dass sie für ihre Existenz sorgen können; das gilt auch in Anbetracht der herrschenden, durch das SARS-CoV-2-Virus ausgelösten COVID 19-/Corona-Pandemie sowie bei Berücksichtigung des jüngsten, im September 2021 erfolgten Militärputsches in Guinea und seiner möglichen Auswirkungen auf die sozio-ökonomische Lage in dem Land (vgl. zuletzt z.B. VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 12 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 14 f., vom 19. November 2021 - VG 31 K 166/20 A -, S. 10 d. amtl. Abdr., vom 4. November 2021 - VG 31 K 284.19 A -, S. 5 ff. d. amtl. Abdr., vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 13 ff., vom 22. September 2021- VG 31 K 340.18 A -, a.a.O., S. 14 ff., vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, a.a.O., S. 12 ff., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 31 ff., und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 40 ff.; vor dem Militärputsch ferner etwa auch VG Berlin, Urteile vom 26. August 2021 - VG 31 K 984.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., vom 23. Juli 2021 - VG 31 K 997.18 A -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 1045.18 A -, S. 10 f. d. amtl. Abdr., vom 2. Juni 2021 - VG 31 K 261.18 A -, S. 11 f. d. amtl. Abdr., vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 200.18 A -, S. 11 ff. d. amtl. Abdr., und vom 5. Mai 2021 - VG 31 K 677.18 A -, S. 10 ff. d. amtl. Abdr.). Hiervon ist im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung mangels hinreichender gegenteiliger Anhaltspunkte zu einer etwaigen gesundheitlich bedingten Erwerbsminderung auch bei dem Kläger auszugehen. Ebenso wenig hat sich das Gericht auf der Grundlage entsprechenden Tatsachenmaterials die Überzeugung davon zu verschaffen vermocht, dass der Kläger aus anderen, nicht primär gesundheitsbezogenen Gründen als besonders vulnerabel anzusehen und deshalb in Guinea außerstande sein könnte, eine Verelendung aus eigener Kraft abzuwenden (vgl. nur VG Berlin, Urteil vom 19. August 2021 - VG 31 K 593.18 A -, S. 7 f. d. amtl. Abdr.). Selbst wenn der Kläger in Guinea auf kein familiäres Netzwerk (mehr) zurückgreifen können sollte, kann angenommen werden, dass er seine Existenz dort eigenständig zumindest in einer den Anforderungen aus Art. 3 EMRK genügenden Weise sichern kann. 2. Aus ähnlichen Erwägungen vermag das Gericht auch nicht festzustellen, dass dem Kläger in Guinea ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohen und ihm deshalb zumindest ein Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes zustehen könnte; auch insoweit verbleibt dem Kläger jedenfalls die Möglichkeit, gegen ihm etwaig drohende Übergriffe privater Schädiger - seien sie religiös oder aber aus anderen Gründen motiviert - internen Schutz in Anspruch zu nehmen (§ 4 Abs. 3 i.V.m. § 3e AsylG). Dass der Kläger in Guinea die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe zu fürchten hätte (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), macht er selbst ebenso wenig geltend wie eine ihm losgelöst von etwaigen Maßnahmen der Dorfbewohner drohende Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Auch sonst lässt sich die Gefahr von gegen den Kläger gerichteten Maßnahmen gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG hier nicht feststellen. Die (schlechte) allgemeine humanitäre Lage in Guinea rechtfertigt für sich genommen nicht die Zuerkennung subsidiären Schutzes auf der Grundlage der Bestimmung des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG. Dies schon deshalb nicht, weil nicht erkennbar ist, dass die für sie entscheidenden Umstände als solche von einem Akteur im Sinne des § 3c (i.V.m. § 4 Abs. 3) AsylG zielgerichtet herbeigeführt worden wären (vgl. für dieses Erfordernis nur BVerwG, Urteil vom 20. Mai 2020 - BVerwG 1 C 11/19 -, juris Rn. 9 ff.; OVG Niedersachsen, Beschluss vom 11. März 2021 - 9 LB 129/19 -, juris Rn. 100 ff.). Die in Guinea vorherrschende schwierige humanitäre Lage wird maßgeblich durch die schlechte wirtschaftliche Entwicklung beeinflusst und bestimmt (u.a. VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 13 f., vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 15, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 15 f., vom 29. September 2021, a.a.O., S. 15 f., vom 22. September 2021 - VG 31 K 340.18 A -, a.a.O., S. 17, vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, a.a.O., S. 15, vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 37, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 34). Des Weiteren ist auch nicht ersichtlich, dass dem Kläger eine ernsthafte individuelle Bedrohung seines Lebens oder seiner Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts nach § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG droht. Insoweit fehlt es in Guinea bereits an einem Konflikt im Sinne dieser Bestimmung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 13: „In Guinea gibt es keine Bürgerkriegsregion oder sonstige regional konzentrierte, gruppenbezogene soziale und/oder politische Verfolgungen .“; s. z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 14, vom 8. Dezember 2021, a.a.O., S. 16, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 16, vom 29. September 2021, a.a.O., S. 16, vom 22. September 2021 - VG 31 K 340.18 A -, a.a.O., vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, a.a.O., S. 15 f., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 38, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O.). Jedenfalls bislang hat auch der Militärputsch von Anfang September 2021 nicht zu einem solchen Konflikt geführt. 3. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung eines (zielstaatsbezogenen) Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich seines Herkunftslandes Guinea. a. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG besteht nicht. Der Kläger hat aktuell keine Erkrankung geltend gemacht - geschweige denn in einer den gesetzlichen Anforderungen genügenden Weise durch Vorlage einer aktuellen ärztlichen Bescheinigung belegt (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 2 i.V.m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG) -, infolge derer die Abschiebung nach Guinea dort für ihn mit einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einhergehen würde. Auch die derzeit weltweit verbreitete COVID 19-/Corona-Pandemie zieht nach der ständigen Rechtsprechung der Kammer kein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG nach sich (vgl. dazu sowie zum Folgenden zuletzt etwa VG Berlin, Urteile vom 20. Dezember 2021, a.a.O., S. 14 f., vom 8. Dezember 20021, a.a.O., S. 16 f., vom 19. November 2021, a.a.O., S. 9 f., vom 4. November 2021, a.a.O., S. 5, vom 27. Oktober 2021, a.a.O., S. 16 f., vom 29. September 2021, a.a.O., S. 17, vom 22. September 2021 - VG 31 K 340.18 A -, a.a.O., S. 18 f., vom 22. September 2021 - VG 31 K 689.17 A -, a.a.O., S. 16 f., vom 8. September 2021 - VG 31 K 809.18 A -, a.a.O., Rn. 42, und vom 8. September 2021 - VG 31 K 819.18 A -, a.a.O., Rn. 38). Die Pandemie, von der auch Guinea betroffen ist, stellt allenfalls eine allgemeine Gefahr dar, die aufgrund der Sperrwirkung des § 60 Abs. 7 Satz 6 AufenthG die Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG grundsätzlich nicht rechtfertigen kann. Dass Rückkehrer nach Guinea dort wegen der Pandemie mit hoher Wahrscheinlichkeit einer extremen Gefahrenlage ausgesetzt wären, wie es in verfassungskonformer Auslegung von § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG für eine ausnahmsweise Gewährung von Abschiebungsschutz in Durchbrechung dieser Sperrwirkung erforderlich wäre (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - BVerwG 10 C 15/12 -, juris Rn. 38 = NVwZ 2013, 1167), ist nicht festzustellen. Darüber hinaus erscheint es nicht wahrscheinlich, dass im Fall einer Infektion mit dem Virus beim Kläger ein schwerer Verlauf auftritt, da er noch verhältnismäßig jung und mangels anderweitiger Anhaltspunkte ohne relevante Vorerkrankungen ist (vgl. Robert Koch-Institut , Informationen und Hilfestellungen für Personen mit einem höheren Risiko für einen schweren COVID-19-Krankheitsverlauf, Stand: 29. Oktober 2020, abrufbar unter: https://www.rki.de/DE/Content/InfAZ/N/Neuartiges_Coronavirus/Risikogruppen.html). Abgesehen davon bestehen auch in Guinea individuell persönliche Schutzmöglichkeiten, um das Risiko einer Ansteckung durch eigenes Verhalten zu minimieren. Im Übrigen ist der Kläger gehalten, im Bedarfsfall die Möglichkeiten des guineischen Gesundheits- und Sozialsystems auszuschöpfen. Unerheblich ist insoweit, ob die medizinische Versorgung in Guinea mit der Versorgung in Deutschland gleichwertig ist (vgl. § 60 Abs. 7 Satz 4 AufenthG). b. Einer Abschiebung des Klägers nach Guinea stehen auch nicht die Verbürgungen aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) entgegen (§ 60 Abs. 5 AufenthG). Wie bereits ausgeführt, lässt sich insbesondere - auch bei Berücksichtigung der aktuellen COVID 19-/Corona-Pandemie sowie des Militärputsches von Anfang September 2021 - nicht feststellen, dass dem Kläger in Guinea wegen der dort herrschenden Lebensverhältnisse eine mit Art. 3 EMRK unvereinbare unmenschliche oder erniedrigende Behandlung drohen würde. Von einer Minderung der Erwerbsfähigkeit kann bei dem Kläger nach der vorhandenen Tatsachengrundlage nicht ausgegangen werden. 4. Die Abschiebungsandrohung (mit Ausreiseaufforderung) aus dem Bescheid beruht auf § 34 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Eigenständige Rechtsfehler der Abschiebungsandrohung hat der Kläger nicht vorgetragen und sind auch sonst nicht erkennbar. 5. Ebenso wenig stellt sich im - auch insoweit maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 83c i.V.m. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) - zumindest das in Ziffer 6 des Bescheides verfügte befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot als rechtsfehlerbehaftet dar, das sich auf § 11 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2 bis 4 und Abs. 3 (i.V.m. § 75 Nr. 12) AufenthG gründet. Insbesondere lässt die Festlegung der Frist für das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate keine Ermessensfehler im Hinblick auf im Zeitpunkt des Ergehens der Entscheidung noch nicht bekannte und daher im Bescheid noch nicht berücksichtigte beachtliche, d.h. nicht lediglich „niederschwellige“ Integrationsleistungen des Klägers erkennen (vgl. dazu jetzt grundlegend BVerwG, Urteile vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 46.20 -, juris, und vom 7. September 2021 - BVerwG 1 C 47.20 -, juris). Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der Kläger begehrt Schutz vor politischer Verfolgung in der Republik Guinea. Der nach eigenen Angaben am 3 ... in C ... , Guinea geborene Kläger ist guineischer Staatsangehörigkeit, Fulla, katholischer Christ und ledig. Er reiste im Oktober 2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein und beantragte am 13. Dezember 2018 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seiner Anhörung am 22. Januar 2019 führte der Kläger aus, zusammen mit seinem Vater und seinem Bruder Guinea im Februar 2018 in Richtung Mali verlassen zu haben, nachdem sie aufgrund ihrer Konversion zum Christentum von anderen Bewohnern des Dorfes mit dem Tode bedroht und seine Mutter getötet worden sei. Mit am 31. Januar 2019 zugestellten Bescheid vom 23. Januar 2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich ab, drohte ihm die Abschiebung nach Guinea an und befriste das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dass der Kläger in Guinea auf staatlichen, jedenfalls aber auf internen Schutz verwiesen werden könne. Der Kläger sei jung, gesund und erwerbsfähig. Mit seiner am 7. Februar 2019 beim Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren weiter. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, er habe glaubhaft vorgetragen und sei aus religiösen Gründen vorverfolgt ausgereist. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. Januar 2019 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise zu verpflichten, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot hinsichtlich der Republik Guinea vorliegt. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 8. November 2021 dem Vorsitzenden als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte, die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakte verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen sind.