Urteil
31 K 305/20 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2022:0817.31K305.20A.00
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Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung zu Ziffer 2 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Entscheidung zu Ziffer 2 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2020 verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Über die Klage entscheidet aufgrund Beschlusses der Kammer vom 3. Mai 2021 gemäß § 76 Abs. 1 AsylG der Berichterstatter als Einzelrichter. Die Entscheidung konnte trotz des Ausbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 17. August 2022 ergehen, weil die Beteiligten in der Terminsladung auf diese Rechtsfolge hingewiesen worden waren (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat Erfolg. Sie ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO zulässig und auch begründet. Die Entscheidung der Beklagten in Ziffer 2 des Bescheides vom 3. November 2020, der Klägerin die Gewährung von Flüchtlingsschutz zu versagen, ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1, 1. Hs. AsylG) einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen nach § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560; Genfer Flüchtlingskonvention - GFK), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will (Nr. 2). Dem Ausländer muss eine Verfolgungshandlung drohen, die eine Verknüpfung zu einem der gesetzlich anerkannten Verfolgungsgründe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG aufweist (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). Als Verfolgungshandlungen gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG solche Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung im Sinne des § 3a Abs. 1 AsylG können gemäß § 3a Abs. 2 AsylG unter anderem auch die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt, einschließlich sexueller Gewalt (Nr. 1), sowie Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen oder gegen Kinder gerichtet sind (Nr. 6), gelten. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (Nr. 3). Nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat (Nr. 1) und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt (Nr. 2; sog. interner Schutz bzw. innerstaatliche Fluchtalternative). Die von § 3a Abs. 3 AsylG verlangte Verknüpfung zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen setzt voraus, dass die Maßnahme darauf gerichtet ist, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen (vgl. dazu sowie zum Folgenden nur BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 13 m.w.Nachw.). Ob die Verfolgung „wegen“ eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die Verknüpfung reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Der anzuwendende Prognosemaßstab ist der der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. dazu sowie zum Folgenden BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 14, vom 20. Februar 2013 - BVerwG 10 C 23/12 -, juris Rn. 32, und vom 1. Juni 2011 - BVerwG 10 C 25/10 -, juris Rn. 22, sowie Beschluss vom 15. August 2017 - BVerwG 1 B 120/17 u.a. -, juris Rn. 8). Dieser in dem Tatbestandsmerkmal „aus der begründeten Furcht vor Verfolgung“ des Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU (sog. Qualifikationsrichtlinie) enthaltene Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“; vgl. z.B. EGMR, Urteile vom 17. Januar 2012 - 8139/09, Othmann /Vereinigtes Königreich -, NVwZ 1013, 487 , vom 23. Februar 2012 - 27765/09, Hirsi Jamaa u.a./Italien -, NVwZ 2012, 809 , und vom 28. Februar 2008 - 37201/06, Saadi/Italien -, NVwZ 2008, 1330 ). Das entspricht dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzuwenden. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. näher zur qualifizierenden Betrachtungsweise BVerwG, EuGH-Vorlage vom 7. Februar 2008 - BVerwG 10 C 33/07 -, juris Rn. 37). Die begründete Furcht vor Verfolgung kann auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) beruhen oder auf nach der Flucht eingetretenen Umständen (sog. Nachfluchttatbestände; vgl. § 28 AsylG). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den besteht die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen oder Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden (Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU). Die widerlegliche Vermutung entlastet den Vorverfolgten von der Notwendigkeit, stichhaltige Gründe dafür darzulegen, dass sich die verfolgungsbegründenden Umstände bei Rückkehr in sein Herkunftsland erneut realisieren werden. Sie ist widerlegt, wenn stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung unterliegt der freien Beweiswürdigung des Tatrichters (BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 15). Die Vermutung bzw. Beweiserleichterung kommt dem Schutzsuchenden auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn im Gebiet einer internen Schutzalternative gemäß Art. 8 Abs. 1 Buchst. a der Richtlinie 2011/95/EU keine begründete Furcht vor Verfolgung besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 - BVerwG 10 C 21/08 -, juris Rn. 22 ff.). Der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ändert nichts daran, dass sich das Gericht gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO bei verständiger Würdigung der (gesamten) Umstände des Einzelfalls auch von der Richtigkeit der gewonnenen Prognose die volle Überzeugungsgewissheit zu verschaffen hat (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 - BVerwG 1 C 37/18 -, juris Rn. 19 m.w.Nachw.). Dem Schutzsuchenden obliegt es hierbei, ihm Rahmen der ihn treffenden Mitwirkungs- und Darlegungspflichten (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Richtlinie 2011/95/EU, § 25 Abs. 1 und 2 AsylG sowie § 86 Abs. 1 Satz 1, 2. Hs. VwGO) seine Gründe für die Verfolgungsfurcht schlüssig und vollständig vorzutragen, d.h. unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass er bei verständiger Würdigung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten hat. Das beinhaltet auch, dass er die in seine eigene Sphäre fallenden Ereignisse und persönlichen Erlebnisse wiedergeben muss, die geeignet sind, den behaupteten Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 2001 - BVerwG 1 B 24/01 -, juris Rn. 5; OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 29. Oktober 2020 - 9 A 1980/17.A -, juris Rn. 36; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 20. Juli 2020 - A 9 S 482/19 -, juris Rn. 28). Verbleibt die Faktenlage nach Ausschöpfung der gebotenen Amtsermittlung unklar, steht der Überzeugungsgrundsatz aus § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO der Annahme entgegen, dies wirke sich zugunsten des Schutzsuchenden aus („benefit of doubt“); vielmehr trägt der Schutzsuchende die materielle Beweislast dafür, dass die (positiven) Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen, sodass ein non liquet zu seinen Lasten geht (vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019, a.a.O., juris Rn. 18, 26). Abgesehen vom Sonderfall des Art. 9 Abs. 2 Buchst. e der Richtlinie 2011/95/EU bzw. § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG hat auch der Gerichtshof der Europäischen Union im Urteil vom 19. November 2020 - C-238/19 - (juris Rn. 54 ff.) keine allgemeinen neuen Beweislastregeln im Asylprozess aufgestellt, die dem von der deutschen Rechtsprechung angelegten Maßstab generell widersprechen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 29. Januar 2021 - OVG 3 B 109.18 -, juris Rn. 63 f.). 2. Nach diesen Maßstäben ist der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft abweichend von der negativen, eine (weitergehende) Schutzgewährung versagenden Sachentscheidung der Beklagten zu Ziffer 2 des Bescheides vom 3. November 2020 zuzuerkennen. 2.1 Die Klägerin hat in Guinea eine Vorverfolgung erlitten. a. Eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a AsylG liegt vor. Die Klägerin ist in Guinea jedenfalls Opfer von geschlechtsbezogenen Verfolgungsmaßnahmen geworden. Zwar vermag das Gericht anhand des vorhandenen Tatsachenmaterials nicht festzustellen, dass die - im Gerichtstermin am 17. August 2022 (entsprechend der vorherigen Ankündigung ihrer Verfahrensbevollmächtigten) ausgebliebene - Klägerin hinreichend konkret von einer Zwangsverheiratung oder weiblichen Genitalbeschneidung (Female Genital Mutilation - FGM) bedroht war, bevor sie ihr Herkunftsland (zwangsweise) verlassen hat bzw. nach Europa geflüchtet ist. Jedoch ist die Klägerin in Guinea von Angehörigen des Militärs entführt, mehrfach vergewaltigt und schließlich in die Zwangsprostitution bzw. zur sexuellen Ausbeutung ins Ausland verkauft worden (Menschen- / Frauenhandel). Die Klägerin selbst hat diesen Sachverhalt - und etwa auch nicht die (mutmaßlich) erlittenen Misshandlungen durch ihre Stiefmutter - im Klagebegründungsschriftsatz vom 16. Februar 2021 als „ luchtauslösend“ bezeichnet. Der Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichts auch hinlänglich fest, auch wenn sich das Gericht infolge des Ausbleibens der Klägerin im Termin keinen persönlichen Eindruck von der Klägerin verschaffen konnte und eine erneute Befragung der Klägerin im gerichtlichen Verfahren somit nicht möglich war. Das Gericht hat keine Veranlassung, an den diesbezüglichen Angaben der Klägerin gegenüber dem Bundesamt - die sich im Übrigen in ähnlicher Weise auch in der psychologischen Stellungnahme vom 3. September 2020 wiederfinden und dort mithin bestätigt werden - zu zweifeln (wobei die psychologische Stellungnahme auch hervorhebt, dass es aus klinischer Sicht nicht ratsam sei, frühzeitig eine Konfrontation der Klägerin mit ihren traumatischen Erlebnissen zu forcieren, was die im Schriftsatz vom 14. Juli 2022 angegebene Begründung der Klägerin für ihr Ausbleiben im Termin nachvollziehbar erscheinen lässt). Auch die Beklagte hat den Tatsachenvortrag der Klägerin in seinem wesentlichen Kern als glaubhaft angesehen und der Klägerin auf dieser Grundlage im Bescheid vom 3. November 2020 (dort Ziffer 1) den subsidiären Schutz (§ 4 AsylG) zugesprochen. Der Vortrag der Klägerin steht auch im Einklang mit gerichtlichen Erkenntnissen. Sexuelle Gewalt gegen Frauen einschließlich Vergewaltigung ist in Guinea weit verbreitet und deutlich häufiger als sexuelle Gewalt gegen Männer. Statistisch sind 92 % der Frauen im Alter von 15 bis 64 Jahren wenigstens einmal davon betroffen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Guinea , 7. April 2021, S. 11; BAMF, Länderreport 26: Guinea - Weibliche Genitalverstümmelung, Zwangsverheiratung und häusliche Gewalt, Stand: 06/2020, S. 11; Österreichisches Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl , Anfragebeantwortung der Staatendokumentation: Guinea - Allgemeine Informationen zum Rechtsschutz bei geschlechtsspezifischer Gewalt an Frauen, 8. Mai 2019, S. 2; s. auch Amnesty International, Report: 2021/22: The State of the World's Human Rights - Guinea 2021, 29. März 2022, S. 9; Freedom House, Freedom in the World 2022 - Guinea, 28. Februar 2022, S. 6; United States Department of State , Guinea 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 24). Gerade auch die steigende Anzahl von Vergewaltigungen minderjähriger Mädchen wird in den Quellen als „alarmierend“ (Auswärtiges Amt, a.a.O.) und „sehr beunruhigende Problem“ (BAMF, a.a.O.) beschrieben. Ebenso stellt der Menschenhandel in Guinea ein bekanntes Problem dar, wobei Frauen (neben Kindern) besonders gefährdet sind und der Handel nicht selten der sexuellen Ausbeutung bzw. Zwangsprostitution dient (vgl. nur USDOS, 2020 Trafficking in Persons Report: Guinea, 25. Juni 2020). Die Maßnahmen, die die Klägerin in Guinea erlitten hat, stellen unzweifelhaft Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a AsylG dar. Vergewaltigungen sind Verfolgungshandlungen in Form der Anwendung sexueller Gewalt (§ 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG; vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. Februar 2018 - W 1 K 16.32644 -, juris Rn. 23; Bergmann, in: ders./Dienelt , Ausländerrecht, 13. Aufl. 2020, § 3a AsylG Rn. 6; Hailbronner, Ausländerrecht, Loseblatt, Stand: 123. Akt. März 2022, § 3a AsylG Rn. 21; Keßler, in: Hofmann , Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 3a AsylG Rn. 11; Treiber, in: Fritz/Vormeier , GK-AsylG, Loseblatt, Stand: 137. EL Juli 2022, § 3a AsylG Rn. 130 u. 138). Als Eingriffe, die an der Geschlechtlichkeit ansetzen und die sexuelle Selbstbestimmung des Opfers treffen, sind Vergewaltigungen außerdem Handlungen, die an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfen (§ 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG, vgl. VG Würzburg, Urteil vom 20. Februar 2018, a.a.O.; Bergmann, in: ders./Dienelt, a.a.O.; Hailbronner, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 35a; Keßler, in: Hofmann, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 19; Treiber, in: Fritz/Vormeier, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 223, 225 u. 226). Vergleichbares wie für Vergewaltigungen gilt für sexuelle Ausbeutung durch Menschen- / Frauenhandel und Zwangsprostitution (vgl. Bergmann, in: ders./Dienelt, a.a.O. ; Hailbronner, a.a.O. ; Keßler, in: Hofmann, a.a.O.; Kluth, in: ders./Heusch , BeckOK Ausländerrecht, 34. Ed., Stand: 1. Juli 2022, § 3a AsylG Rn. 19 ; Treiber, in: Fritz/Vormeier, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 130, 224, 225 u. 226). Ähnlich wie und gravierender noch als bei einer Zwangsverheiratung (vgl. dazu etwa VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2022 - VG 31 K 606.19 A -, S. 11 d. amtl. Abdr.; VG Potsdam, Urteil vom 8. Juni 2022 - 16 K 3097/17.A -, juris Rn. 33; VG Freiburg, Urteil vom 24. Juni 2020 - A 15 K 6731/17 -, juris Rn. 23; VG Würzburg, Urteil vom 14. März 2019 - W 9 K 17.31742 -, juris Rn. 30), wird für eine Frau infolge von Menschen- / Frauenhandel und Zwangsprostitution die individuelle und selbstbestimmte Lebensführung aufgehoben und ihre sexuelle Identität als Frau grundlegend in Frage gestellt; die Frau wird als reines Wirtschaftsobjekt be- und gehandelt. Unzweifelhaft handelt es sich bei den in Rede stehenden Maßnahmen auch um schwerwiegende Verletzungen von Menschenrechten, die die Erheblichkeitsschwelle des § 3a Abs. 1 AsylG erreichen (vgl. für dieses Erfordernis im Zusammenhang mit geschlechtsbezogenen Handlungen im Sinne von § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG nur Hailbronner, a.a.O. § 3a AsylG Rn. 34). Die Verfolgungshandlungen gingen den Schilderungen der Klägerin zufolge von Angehörigen des guineischen Militärs aus. Ob sie deshalb dem guineischen Staat als Verfolgungssubjekt zuzurechnen sind (vgl. § 3c Nr. 1 AsylG) oder eine solche Zurechnung wegen des nahe liegenden Exzess-Charakters der Maßnahmen zu verneinen ist, kann offen bleiben. Denn auch wenn von einer Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure auszugehen sein sollte, handelte es sich dabei jedenfalls um taugliche Akteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG, weil effektiver Schutz durch den guineischen Staat oder andere Stellen im Sinne des § 3c Nr. 1 und 2 AsylG für die Klägerin nicht in hinlänglicher Weise verfügbar gewesen ist. Das ergibt sich aus der allgemeinen Auskunftslage für Guinea, wonach es in dem Land trotz einer zumindest teilweise vorhandenen Strafgesetzgebung im Bereich sexueller Gewalt - insbesondere zur Kriminalisierung von Vergewaltigung - keine ausreichend wirksame Strafverfolgung und Bestrafung der Handlungen gibt, die die Verfolgung darstellen. Sexuell motivierte Taten von Belästigungstatbeständen bis hin zur Vergewaltigung werden von den guineischen Strafverfolgungsbehörden nur in Einzelfällen verfolgt (BAMF, a.a.O., S. 12; ähnlich Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; BFA, a.a.O.). Den rechtlichen Regeln - etwa auch zur Gleichberechtigung von Frauen (vgl. unten I. 2.1 b. cc.) - stehen anhaltende diskriminierende Praktiken sowie erhebliche kulturelle und gesellschaftliche Widerstände gegenüber (vgl. nur BFA, a.a.O.). Das hat unter anderem zur Konsequenz, dass sexuell motivierte Taten den guineischen Strafverfolgungsbehörden schon kaum angezeigt werden (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O.); weniger als 1 % der Verbrechen an Frauen wurde von den Opfern der Polizei gemeldet (BAMF, a.a.O.; BFA, a.a.O). Als eine der näheren Ursachen hierfür wird in den Quellen die Angst vor Stigmatisierung genannt (vgl. BAMF, a.a.O.; BAF, a.a.O.; Freedom House, a.a.O.; USDOS, Guinea 2021 Human Rights Report, 12. April 2022, S. 24). Darüber hinaus wird auf mangelnde Zusammenarbeit von Polizei und Gendarmen, Gepflogenheiten und Angst vor Vergeltung hingewiesen (vgl. BAMF, a.a.O.; USDOS, a.a.O.). Berichtet wird auch, dass die Betroffenen zögern, Verbrechen zu melden, weil sie befürchten, dass die Polizei für die Untersuchung des Falls entschädigt werden will (vgl. BAMF, a.a.O.; BFA, a.a.O.; USDOS, a.a.O.). Wenn Vergewaltigungsvorwürfe vor Gericht gebracht werden, sind die potenziellen Täter nie in der nahen Verwandtschaft des Opfers oder einer höheren sozialen Schicht zu suchen, was sowohl auf Werte und Traditionen der Gesellschaft und Gemeinschaften zurückgeführt wird als auch auf das allgemeine Misstrauen gegenüber der Justiz (vgl. BAMF, a.a.O.). Es gibt auch keine Entschädigung für die Opfer, die weitgehend dazu aufgefordert werden, die Entschuldigung des Täters anzunehmen (vgl. BAMF, a.a.O., S. 13; BFA, a.a.O., S. 3). Im Fall einer Schwangerschaft ist es nicht ungewöhnlich, dass die Ehe die Lösung für eine „Wiedergutmachung“ ist (BAMF, a.a.O.). Ferner geht es aus den Quellen hervor, dass die Opfer wenig Unterstützung von ihren Familien erhalten, und dass insbesondere die psychischen Folgen nicht berücksichtigt werden (vgl. BAMF, a.a.O.; BFA, a.a.O.). Zivilgesellschaftliche Akteure, die ein Opfer zur Klageerhebung ermutigen, geben an, dass sie von den Familien als „Unruhestifter“ wahrgenommen werden (BAMF, a.a.O.). Fälle von Vergewaltigung werden im Allgemeinen nicht veröffentlicht, um die „Ehre“ des Opfers in der Gemeinschaft zu wahren (vgl. BAMF, a.a.O.; s. für den Aspekt des „Ehrschutzes“ auch BFA, a.a.O.). Es kommt hinzu, dass es unter Umständen schwierig sein kann, einen Ehemann für eine junge vergewaltigte Frau zu finden (vgl. BAMF, a.a.O.; BFA, a.a.O.). Wie weiter berichtet wird, sind diese sozialen Auswirkungen auch im Justizsystem zu finden, wo trotz gesetzlicher Bestimmungen, weibliche Opfer von häuslicher Gewalt, Vergewaltigung in der Ehe oder sexueller Ausbeutung nur selten Gerechtigkeit erlangen (BFA, a.a.O.). Zudem sind Frauen auch generell sowohl im formalen als auch im traditionellen Justizsystem mit erheblichen Diskriminierungen und Nachteilen konfrontiert (vgl. BAMF, a.a.O., S. 1; Freedom House, a.a.O., S. 5: „pervasive societal discrimination and disadvantages in both the formal and traditional justice systems“). Nicht zuletzt wird ihren Aussagen vor Gericht weniger Gewicht beigemessen als denen von Männern (vgl. USDOS, a.a.O., S. 27). b. Ein Verfolgungsgrund ist ebenfalls gegeben. Die Klägerin gehört in Guinea einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG an, nämlich der sozialen Gruppe der Frauen. aa. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Hs. AsylG gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn a) die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und b) die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG stellt in diesem Zusammenhang klar, dass eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch vorliegen kann, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass im Einklang mit Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU und der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union (Urteile vom 25. Januar 2018 - Rs. C-473/16, F / Bevándorlási és Állampolgársági Hivatal -, juris Rn. 30, und vom 7. November 2013 - Rs. C-199/12 u.a., Minister voor Immigratie en Asiel /X und Y u.a. -, juris Rn. 45) die mit den Buchstaben a und b gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4, erster Hs. AsylG kumulativ erfüllt sein müssen (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019 - BVerwG 1 B 54/19 -, juris Rn. 8, vom 19. Juni 2019 - BVerwG 1 B 30/19 -, juris Rn. 9, und vom 17. September 2018 - BVerwG 1 B 45.18 - juris Rn. 9, sowie Urteil vom 19. April 2018 - BVerwG 1 C 29/17 -, juris Rn. 29; kritisch zum kumulativen Ansatz aus völkerrechtlicher Sicht Hruschka, in: Huber/Mantel , AufenthG / AsylG, 3. Aufl. 2021, § 3b AsylG Rn. 22 ff.; Hruschka/Löhr, Das Konventionsmerkmal „Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe“ und seine Anwendung in Deutschland, NVwZ 2009, S. 205 ff.; Pelzer/Pennington, Geschlechtsspezifische Verfolgung: Das neue Flüchtlingsrecht in der Praxis, Asylmagazin 5/2006, S. 4 ; zustimmend demgegenüber etwa Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 24a u. 30). Dem Bundesverwaltungsgericht (Beschlüsse vom 19. Juni 2019, a.a.O., und vom 17. September 2018, a.a.O., sowie Urteil vom 19. April 2018, a.a.O., Rn. 31) zufolge ist Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU in Verbindung mit der vorstehend aufgeführten Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union hinreichend eindeutig zu entnehmen, dass eine bestimmte soziale Gruppe in diesem Sinne nicht vorliegt, wenn die betroffene Gruppe nicht in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat bzw. nicht von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Das selbständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt jedenfalls ohne weitergehenden Klärungsbedarf eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe" im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG / Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG / Art. 9 Abs. 1 oder 2 der Richtlinie 2011/95/EU zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird (BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., Rn. 10, und vom 17. September 2018, a.a.O., Rn. 10). Nicht hinlänglich geklärt erscheint dem Gericht demgegenüber die genaue Bedeutung, die der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG in diesem Zusammenhang zukommt. Fest steht zwar, dass der Gesetzgeber mit der Einfügung der Norm in Gestalt ihrer zumindest im Wortlaut nur geringfügig von ihr abweichenden Vorgängervorschrift in § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. durch das Gesetz zur Steuerung und Begrenzung der Zuwanderung und zur Regelung des Aufenthalts und der Integration von Unionsbürgern und Ausländern (Zuwanderungsgesetz) vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) in Fällen geschlechtsspezifischer Verfolgung (insbesondere von Frauen) über das - insoweit engere - Unionsrecht hinausgegangen ist (vgl. instruktiv nach wie vor Hessischer VGH, Entscheidung vom 23. März 2005 - 3 UE 3457/04.A -, juris Rn. 29 ff.; s. ferner für die aktuelle Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG ausdrücklich z.B. auch OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 30. Dezember 2019 - 5 LB 26/19 -, juris Rn. 46; Kluth, in: ders./Heusch, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 5): Im jetzigen Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU heißt es im letzten Satz lediglich, dass geschlechtsbezogene Aspekte, einschließlich der geschlechtlichen Identität, zum Zweck der Bestimmung der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder der Ermittlung eines Merkmals einer solchen Gruppe „angemessen berücksichtigt “; Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EU bestimmte insoweit im zweiten Halbsatz seines letzten Satzes, dass geschlechterbezogene Aspekte „berücksichtigt werden “, aber für sich allein genommen noch nicht die Annahme rechtfertigen, dass ein Verfolgungsgrund gegeben ist. Mit der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG wollte der Gesetzgeber erreichen, dass die „günstigere“ Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. in modifizierter Weise beibehalten werden kann (vgl. BT-Drs. 17/13063 vom 15. April 2013, S. 19 f.; Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 26). Unverkennbar sollten damit jedenfalls klarere und erleichterte Voraussetzungen dafür geschaffen werden, bei geschlechtsspezifischen Verfolgungsmaßnahmen zu einer Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu kommen (vgl. etwa auch Möller, in: Hofmann, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 12: „verbindlichere Vorgaben“ für die Qualifizierung als Verfolgung im Vergleich zu Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU). Zudem ist zwischenzeitlich auch auf unionsrechtlicher Ebene immerhin eine „deutliche Verschiebung zugunsten der flüchtlingsrechtlichen Berücksichtigung frauenspezifischer Verfolgung“ (so Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 31a) zu verzeichnen, indem die ursprünglich noch in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2004/83/EU enthaltene Einschränkung, wonach geschlechterbezogene Aspekte für sich allein genommen noch nicht die Annahme eines Verfolgungsgrundes rechtfertigen, in Art. 10 Abs. 1 Buchst. d der Richtlinie 2011/95/EU entfallen ist. Nichtsdestotrotz kann von einem „eindeutigen Wortlaut“ der Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG keine Rede sein (so zur früheren Vorschrift des § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. aber Hessischer VGH, Entscheidung vom 23. März 2005, a.a.O., Rn. 29; daran anschließend zu § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG auch Hruschka, in: Huber/Mantel, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 32). Anders dürfte sich auch allenfalls begrenzt erklären lassen, dass die Rechtsprechung zu § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG in den verschiedenen Fallgestaltungen einer (möglichen) an das Geschlecht anknüpfenden Verfolgung weder einheitlich ist noch in ihrem jeweiligen Bemühen um eine Differenzierung und Kategorienbildung stets eine systematisch konsistente Konzeption erkennen lässt (vgl. für diesen Befund Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 32; exemplarisch aus der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Berlin die Einschätzung zur geschlechtsspezifischen Verfolgung von Frauen im Irak einerseits in VG Berlin, Urteile vom 9. Juli 2020 - VG 29 K 126.17 A -, S. 7 f. d. amtl. Abdr., vom 22. Januar 2020 - VG 25 K 148.17 A -, S. 5 d. amtl. Abdr., vom 22. Januar 2019 - VG 25 K 166.17 A -, S. 6 d. amtl. Abdr., und vom 16. Januar 2019 - VG 25 K 165.17 A -, juris Rn. 26 ff. , andererseits in VG Berlin, Urteile vom 17. Juni 2022 - VG 26 K 551.17 A -, juris, und vom 24. September 2021 - VG 26 K 413.17 A -, S. 6 f. d. amtl. Abdr. ; aus der obergerichtlichen Judikatur zum Problemkreis der geschlechtsspezifischen Verfolgung s. allgemein etwa Bayerischer VGH, Urteil vom 3. Januar 2022 - 21 B 19.32835 -, juris Rn. 27 ff. ; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 13. Juli 2021 - A 13 S 14563/20 -, juris Rn. 61 ff. ; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Mai 2021 - 4 LB 755/20 OVG -, juris Rn. 17 f. ; für die Diskussion aus dem Schrifttum nur Giesler/Hoffmeister, Anerkennung frauenspezifischer Verfolgung - Probleme und Hürden bei der Rechtsanwendung, Asylmagazin 12/2019, S. 401 ). Als hinreichend gesichert kann zumindest aber angesehen werden, dass - insoweit abweichend von der Einschätzung der Klägerin - die Vorschrift des § 3b Abs. 2 AsylG (entspricht Art. 10 Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU), die die Zuschreibung eines flüchtlingsrechtlich anerkannten Anknüpfungsmerkmals an das Opfer durch den Verfolger ausreichen lässt, erst bei der tatsächlichen oder zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einem der in § 3b Abs. 1 AsylG genannten Verfolgungsgründe greift, nicht für die Konstitution der „sozialen Gruppe“ selbst (vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. September 2019, a.a.O., vom 19. Juni 2019, a.a.O., und vom 17. September 2018, a.a.O.; OVG Mecklenburg-Vorpommern, Urteil vom 6. Mai 2021, a.a.O., Rn. 18). bb. Das Gericht legt seiner Entscheidung Folgendes zugrunde: Einerseits darf die Regelung in § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG in ihrer Bedeutung und Tragweite - nicht zuletzt aus rechtssystematischen Erwägungen - nicht überstrapaziert werden. So kann die Vorschrift jedenfalls keinen „Automatismus“ dergestalt bewirken, dass insbesondere bei an die Geschlechtszugehörigkeit anknüpfenden Verfolgungshandlungen im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG stets und ohne weitere Prüfung auch vom Vorliegen einer sozialen Gruppe auszugehen ist; ebenso wenig entbindet § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG in Fällen des § 3a Abs. 2 Nr. 6 AsylG von der nach § 3a Abs. 3 AsylG zudem erforderlichen Prüfung einer Verknüpfung zwischen Verfolgungshandlung und Verfolgungsgrund (vgl. unten I. 2.1 c.); für einen weitergehenden Regelungsgehalt von § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG aber wohl Möller, in: Hofmann, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 13 ff.; s. ferner auch Hruschka, in: Huber/Mantel, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 32 ff., der gleichwohl aber immer eine genaue Einzelfallprüfung für erforderlich hält, sowie zur Rechtslage nach § 60 Abs. 1 Satz 3 AufenthG a.F. schon Hessischer VGH, Entscheidung vom 23. März 2005, a.a.O., Rn. 29; die Problematik offen lassend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. April 2022 - OVG 2 N 92/21 -, S. 2 f. d. amtl. Abdr. ; vgl. für die Kritik an dem, auch andernorts vorgebrachten, Argument z.B. auch Giesler/Hoffmeister, a.a.O., S. 405). Vielmehr entspricht es gerade der spezifischen, die prekäre Situation insbesondere von Frauen in vielen Ländern in den Blick nehmenden, schutzorientierten Ausrichtung des § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG, dass - zumindest auch - Frauen als solche die internen und externen Merkmale für die Bejahung einer bestimmten sozialen Gruppe erfüllen können, also gerade nicht in jedem Fall eine Bildung von Untergruppen erforderlich ist (generell kritisch zur Bildung von Untergruppen etwa Giesler/Hoffmeister, a.a.O., S. 405 u. 406; Möller, in: Hofmann, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 15; vgl. aber auch Hailbronner, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 35a f.). Nicht zuletzt legt auch schon der Wortlaut von § 3b Abs. 1 Nr. 4, letzter Hs. AsylG („allein an das Geschlecht“) es nahe, dass eine bestimmte soziale Gruppe auch die Gruppe der Frauen als solche im jeweiligen Herkunftsland sein kann (wenn auch nicht in jedem Fall sein muss). Weil das Konzept der bestimmten sozialen Gruppe von dem der Gruppenverfolgung zu unterscheiden ist, müssen im Übrigen auch nicht notwendigerweise alle Gruppenmitglieder einem nach §§ 3 ff. AsylG beachtlichen Verfolgungsrisiko ausgesetzt sein (vgl. Giesler/Hoffmeister, a.a.O., S. 405; Hruschka, in: Huber/Mantel, a.a.O., § 3b AsylG Rn. 26; s. dazu, dass der spezifische Rechtsbegriff der Gruppenverfolgung nicht mit dem der „sozialen Gruppe“ im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG zu verwechseln ist, auch BVerwG, Urteil vom 22. Mai 2019 - BVerwG 1 C 11/18 -, juris Rn. 24). cc. Bei Zugrundelegung dessen ist der Verfolgungsgrund der bestimmten sozialen Gruppe der Frauen in Guinea hier gegeben. Insbesondere kann auch die erforderliche Gruppenidentität (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG) nach dem zuvor Gesagten bejaht werden (vgl. im Fall einer Vorverfolgung wegen erlittener Zwangsverheiratung im Ergebnis auch schon VG Berlin, Urteil vom 16. Mai 2022, a.a.O.; s. ferner ohne eingehendere Diskussion der Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG etwa auch VG Münster, Urteil vom 24. Januar 2020 - 4 K 534/18.A -, juris Rn. 24 ff. ; VG Hamburg, Urteil vom 27. Juni 2018 - 6 A 6695/16 -, juris ; anders aber z.B. VG Karlsruhe, Urteil vom 16. Juni 2021 - A 12 K 3331/10 -, juris, und VG Stuttgart, Urteil vom 11. Februar 2020 - A 2 K 10116/18 -, juris Rn. 19 ff. ). Der Verfolgungsgrund wird durch die von der Klägerin erlittenen Verfolgungshandlungen indiziert. Vergewaltigung, Menschenhandel und Zwangsprostitution richten sich, wenn auch nicht ausschließlich, so doch typischerweise gegen Frauen (vgl. z.B. auch Treiber, in: Fritz/Vormeier, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 226a). Das gilt nach den verfügbaren Erkenntnissen gerade auch für Guinea, wo sich vor allem sexuelle Gewalt gegen Frauen einschließlich Vergewaltigung - wie gesehen - als ein besonders drängendes Problem darstellt, aber auch Frauenhandel mit dem Ziel der sexuellen Ausbeutung bzw. Zwangsprostitution immer wieder vorkommt (vgl. oben I. 2.1 a.). Darüber hinaus finden sich in den Quellen hinlänglich Anhaltspunkte, die die Indikation der Gruppenidentität positiv stützen. So ist die Verfolgung der Klägerin nach Ansicht des Gerichts letztlich zumindest mitursächlich darauf zurückzuführen, dass Frauen in der traditionell-patriarchalischen Gesellschaftsordnung Guineas als minderwertig gelten und vielfältig diskriminiert werden. Mit dieser Stellung und dem Urteil der Minderwertigkeit ist zwangsläufig eine abgegrenzte Identität und eine gesellschaftliche Wahrnehmung als andersartig verbunden (so überzeugend für die vergleichbare Lage von Frauen in Gambia VG Stuttgart, Urteil vom 21. Oktober 2021 - A 19 1998/21 -, juris Rn. 37). Es ist nach Ansicht des Gerichts also kein „Zufall“, sondern durch strukturelle Gründe der guineischen Gesellschaftsordnung und Wertvorstellungen bedingt, dass sexuelle Gewalt gegen Frauen im Herkunftsland der Klägerin ein so eklatantes Ausmaß erlangt haben. Im Einzelnen lässt sich hinsichtlich der Situation von Frauen in Guinea nach den Erkenntnissen über das bereits oben I. 2.1 a. Gesagte hinaus Folgendes festhalten: Zwar hatte die - im Zuge des Militärputsches vom 5. September 2021 mittlerweile außer Kraft gesetzte (vgl. nur Amnesty International, a.a.O., S. 1) - guineische Verfassung von 2010 in Art. 8 die rechtliche Gleichstellung von Mann und Frau gewährleistet (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10; BAMF, a.a.O.). Mehr noch, ist es auch einfachrechtlich durch die 2019 erfolgte Novellierung des Zivilgesetzbuchs zu einer Beseitigung zumindest der gravierendsten Benachteiligungen von Frauen gekommen, z.B. im Erbrecht und in der elterlichen Sorge (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; s. aber weiterhin auch Freedom House, a.a.O., S. 6: „Women face gender-based disadvantages in laws and practices governing inheritance and property rights“.; USDOS, a.a.O., S. 26 u. 27: „The law does not provide for the same legal status and rights for woman as for man, including in inheritance, property, employment, credit, and divorce. Divorce laws generally favor men in awarding custody and dividing communal assets.“). Erfolgen im Bereich rechtlicher Gleichstellung stehen jedoch anhaltende diskriminatorische Praktiken und erhebliche kulturelle und gesellschaftliche Widerstände gegenüber (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10; BAMF, a.a.O; vgl. ferner z.B. USDOS, a.a.O., S. 26: „Traditional practices historically discriminate against women and sometimes took precedence over the law, particularly in rural areas.“; s. im Übrigen auch schon oben I. 2.1 a.). Eine faktische Benachteiligung der Frauen ergibt sich unter anderem aus der mangelnden Ausbildung (weit überproportionale Analphabetenquote von über 70 %) und einer auf die Rolle als Hausfrau beschränkten Erziehung (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10 f.; BAMF, a.a.O., wo ergänzt wird, dass rechtlich gesehen der Ehemann der Haushaltsvorstand sei). Während Jungen und Mädchen rechtlich den gleichen Zugang zu Primar- und Sekundarschulbildung haben, besuchten im Jahr 2021 nur 39 % der Mädchen die Grundschule (verglichen mit 52 % der Jungen); lediglich 12 % der Mädchen erhielten eine Sekundarschulbildung (verglichen mit 22 % der Jungen; vgl. USDOS, a.a.O., S. 27; zu früheren Zahlen s. z.B. BAMF, a.a.O.). Es gibt zudem kulturelle Beschränkungen für die politische Beteiligung von Frauen, was durch die niedrige Quote von Frauen in einflussreichen politischen oder Regierungspositionen belegt wird (BAMF, a.a.O.; USDOS, a.a.O., S. 21). Auch generell erscheinen Frauen in Entscheidungsprozessen als weithin marginalisiert (vgl. BAMF, a.a.O.). Im Rahmen der Novellierung des Zivilgesetzbuchs wurde zudem die Polygamie des Mannes als zulässige, optionale Form der Ehe wieder eingeführt, wobei Bedingung eine ausdrückliche Erklärung des Mannes und der Frau vor dem Standesbeamten beim Eingehen der Ehe ist (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; Freedom House, a.a.O.; USDOS, a.a.O., S. 27). Tatsächlich ist männliche Polygamie im Rahmen von religiösen (muslimischen) und traditionellen Eheschließungen in Guinea und bis in die höchsten Kreise der Gesellschaft sowie vor allem im ländlichen Milieu weit verbreitet. Die nunmehrige bedingte Zulassung der Polygamie erfolgte auf Druck breiter politischer und gesellschaftlicher Kreise. Im Bestreben, die Rechtslage an die gesellschaftlichen Forderungen anzupassen, war das Verbot der Polygamie durch Einführung zahlreicher Ausnahmetatbestände in den letzten Jahren immer weiter aufgeweicht worden (Auswärtiges Amt, a.a.O.). Zu einer erheblichen Herabwürdigung von Frauen trägt faktisch überdies die in der nach wie vor traditionell ausgerichteten und zu über 90 % islamisch geprägten (vgl. nur Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 8) guineischen Gesellschaft die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung bei (vgl. dazu eingehend BAMF, a.a.O., S. 1 ff.; ferner etwa auch Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11 f.; USDOS, a.a.O., S. 24 f.). Auch das Bundesamt bezeichnet diese Praxis ausdrücklich als „eine extreme Art von Gewalt und Diskriminierung von Mädchen und Frauen“ und schwerwiegende Verletzung von Menschenrechten (vgl. (BAMF, a.a.O., S. 1). Dem Bundesamt zufolge hat Guinea nach Somalia die weltweit zweithöchste Prävalenz von weiblicher Genitalverstümmelung. 2018 hatten 94,5 % der Frauen und Mädchen im Alter von 15 bis 49 Jahren eine weibliche Genitalverstümmelung erlitten, 1999 lag der Anteil bei 99 % (BAMF, a.a.O., S. 2). Die öffentliche Unterstützung für die Praxis ist deutlich höher als in vielen anderen Ländern der Region, was sie zu einer sozialen Norm macht, die nur schwer zu ändern ist. Umfragen ergaben, dass fast 70 % der Bevölkerung der Meinung sind, dass die Praxis weitergeführt werden sollte (BAMF, a.a.O., S. 7). Gleichermaßen Ausdruck einer praktischen Entrechtung - vor allem - von Frauen ist die in Guinea ebenfalls weit verbreitete Zwangsverheiratung (vgl. dazu eingehend nur BAMF, a.a.O., S. 8 ff.). Aus den Quellen ergibt sich, dass 2018 17 % aller Mädchen im Alter von 15 Jahren und 51 % im Alter von 18 Jahren verheiratet worden sein sollen (vgl. USDOS, a.a.O., S. 28; zu früheren Zahlen s. BAMF, a.a.O., S. 9). Insgesamt zählt die Anzahl von Zwangsehen mit ca. 63 % zu den höchsten in Sub-Sahel-Afrika (BAMF, a.a.O.). Ähnlich wie bei der sexuellen Gewalt (vgl. oben I. 2.1 a.), sind Frauen in Guinea schließlich auch weit häufiger Opfer von häuslicher Gewalt als Männer, wobei die Rate häuslicher Gewalt mit 63 % eine der höchsten in der Subregion ist (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11; BAMF, a.a.O., S. 11). Auch diesbezüglich gilt, dass polizeiliche Ermittlungen und gerichtliche Bestrafungen offenbar die Ausnahmen bleiben (vgl. USDOS, a.a.O., S. 24). c. Weiterhin sind die Verfolgungshandlungen und der Verfolgungsgrund im Fall der Klägerin auch hinreichend im Sinne des § 3a Abs. 3 AsylG miteinander verknüpft. Die Verfolgungshandlungen sind nach ihrem allein maßgeblichen inhaltlichen Charakter, unabhängig von den (möglichen) subjektiven Gründen oder Motiven, die die Verfolgenden dabei geleitet haben mögen, erkennbar auf die Klägerin gerade in ihrer Eigenschaft als Frau gerichtet gewesen. Vergewaltigung, Frauenhandel und sexuelle Ausbeutung bzw. Zwangsprostitution sind typische Ausdrücke - durch patriarchalische Gesellschaftsstrukturen geförderter - männlicher Dominanz- und Herrschaftsansprüche, mögen solche Maßnahmen im Einzelfall auch vollständig nur durch die individuellen psychischen Verfasstheiten der Verfolgenden zu erklären sein (die ihrerseits wiederum aber ebenfalls durch die Gesellschaftsstrukturen unterstützt und mitgeprägt werden; dies prinzipiell anerkennend z.B. auch VG München, Urteil vom 3. Februar 2021, a.a.O., juris Rn. 38); als solche - d.h. als Ausdrücke männlicher Dominanz- und Herrschaftsansprüche - werden sie von den Opfern regelmäßig auch empfunden. Derartige Maßnahmen treffen Frauen gerade in ihrer unmittelbaren Sexualität und stellen ihre sexuelle Integrität und Selbstbestimmung, als wesentliche Teilaspekte ihrer Personalität und Würde namentlich auch als Frauen, objektiv in Abrede. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die geschlechtsbezogenen Verfolgungsmaßnahmen, die die Klägerin erlitten hat, im Zusammenhang standen mit anderen, unter Umständen ebenfalls flüchtlingsrechtlich relevanten Merkmalen der Klägerin (z.B. ihrer politischen Überzeugung, Ethnie oder Religion) bestehen nicht (vgl. nur Treiber, in: Fritz/Vormeier, a.a.O., § 3a AsylG Rn. 337, der zu Recht darauf hinweist, dass auch die Angehörigen politischer, ethnischer oder religiöser Minderheiten von Verfolgungshandlungen betroffen sein können, die an ihr Geschlecht anknüpfen, wie sexuelle Versklavung, Zwangssterilisierung, sexuelle Gewalt etc., ohne dass damit aber notwendigerweise eine Verfolgung wegen ihrer Geschlechtszugehörigkeit vorliegen muss). 2.2. Da sich die Klägerin vorverfolgt außerhalb ihres Herkunftslandes befindet, wird nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU vermutet, dass ihre Furcht vor Verfolgung auch gegenwärtig noch begründet ist. Stichhaltige Gründe, die dagegen sprechen, dass sie erneut von solcher Verfolgung bedroht wird, liegen nicht vor. Solche Gründe können für sich genommen insbesondere weder darin gesehen werden, dass die Anfang 2019 in das Bundesgebiet eingereiste Klägerin mittlerweile mehrjährig aus Guinea abwesend ist, noch in dem Umstand, dass die Klägerin inzwischen zumindest nach deutscher Rechtslage nicht mehr minderjährig ist. Auch gibt es keine Anzeichen dafür, dass ihre Verfolger nicht mehr leben oder sie sich etwa außer Landes befinden könnten. Der Nachweis, dass sich die Verfolgung der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Guinea nicht wiederholen könnte, lässt sich schlechterdings nicht erbringen. 2.3 Die Klägerin ist auch nicht auf andere Landesteile Guineas als mögliche Orte internen Schutzes zu verweisen (§ 3e AsylG). Dabei kann offen bleiben, ob einer Inanspruchnahme internen Schutzes entgegensteht, dass der Klägerin als Frau ausgehend von der allgemeinen Auskunftslage andernorts in Guinea eine nach Maßgabe von §§ 3 ff. AsylG beachtliche Gruppenverfolgung drohen könnte (was allerdings zu verneinen sein dürfte). Denn die Niederlassung in einem sicheren Landesteil kann vernünftigerweise nur erwartet werden, wenn bei umfassender wertender Gesamtbetrachtung der allgemeinen wie der individuellen persönlichen Verhältnisse am Ort des internen Schutzes mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine anderen Gefahren oder Nachteile drohen, die nach ihrer Intensität und Schwere einer für den internationalen Schutz relevanten Rechtsgutbeeinträchtigung gleichkommen, und auch sonst keine unerträgliche Härte droht. Dabei ist der Sicherung der wirtschaftlichen Existenz am Ort des internen Schutzes eine hervorgehobene Bedeutung beizumessen. Das wirtschaftliche Existenzminimum muss am Ort des internen Schutzes auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Das Bundesamt trägt die Darlegungs- und materielle Beweislast dafür, dass das wirtschaftliche Existenzminimum bei der gebotenen Prognose gewährleistet ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Februar 2021 - BVerwG 1 C 4/20 -, juris Ls. 1 bis 3 und im Einzelnen Rn. 27 ff.). An dieser Zumutbarkeit der Niederlassung an einem anderen Ort in Guinea fehlt es, da eine mit Art. 3 EMRK vereinbare Bestreitung des Lebensunterhalts außerhalb ihres Familienverbandes und ohne erkennbare familiäre Anbindung und Unterstützung für die Klägerin - gegebenenfalls auch unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen (vgl., jedenfalls im spezifischen Kontext von § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK, grundlegend nunmehr BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 - BVerwG 1 C 10/21 -, juris Rn. 19 ff.), nicht hinreichend gesichert wäre (so zumindest ursprünglich wohl auch die Einschätzung der Beklagten im Zusammenhang mit der Gewährung des subsidiären Schutzes gemäß Ziffer 1 des Bescheides vom 3. November 2020, wie aus einem in den Verwaltungsvorgängen enthaltenen internen Vermerk vom 3. November 2020 hervorgeht). Ausgehend von den humanitären und sozio-ökonomischen Verhältnissen in Guinea, wie sie sich aus den vorhandenen Erkenntnissen ergeben, muss für die Klägerin als alleinstehender junger Frau im Alter von derzeit 19 Jahren sowie ohne erkennbare (Aus-)Bildung und beruflicher Erfahrung nach ihren individuellen Verhältnissen einschließlich ihrer traumatisierenden Erlebnisse in ihrem Herkunftsland andernorts in Guinea vielmehr die beachtliche Gefahr einer Art. 3 EMRK widersprechenden Verelendung angenommen werden (vgl. aus der Spruchpraxis der Kammer z.B. auch VG Berlin, Urteile vom 4. Mai 2022 - VG 31 K 667.19 A -, und vom 27. Oktober 2021 - VG 31 K 577.18 A -; s. ferner z.B. auch VG Münster, a.a.O., Rn. 47 ff.; VG Köln, Urteil vom 15. Januar 2020 - 1 K 15978/17. A -, juris Rn. 45; VG Aachen, Urteil vom 2. Februar 2016 - 3 K 1138/14.A -, juris). II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die subsidiär schutzberechtigte Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die im Dezember 2002 geborene Klägerin ist guineische Staatsangehörige und der Volksgruppe der Fulla zugehörig. Nach im Januar 2019 erfolgter Einreise in das Bundesgebiet stellte sie am 21. September 2020 durch ihre damalige Vormundin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (BAMF; im Folgenden: Bundesamt) einen Asylantrag, den sie unter ausdrücklicher Ausklammerung der Anerkennung als Asylberechtigte auf die Gewährung internationalen Schutzes (Flüchtlingseigenschaft, subsidiärer Schutz) beschränkte. Dem von der Vormundin schriftlich näher begründeten Asylantrag war unter anderem eine psychologische Stellungnahme von X... e.V. vom 3. September 2020 beigefügt. Bei ihrer am 3. November 2020 im Asylverfahren vom Bundesamt vorgenommenen persönlichen Anhörung erklärte die Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal und den Gründen für ihren Asylantrag im Wesentlichen, sie habe in Guinea ursprünglich zusammen mit ihrem Vater und ihrer Stiefmutter in einem Haushalt gelebt. Während sie mit ihrem Vater ein sehr gutes Verhältnis gehabt habe, sei sie von ihrer Stiefmutter schlecht behandelt und geschlagen worden. Eines Tages sei ihr Vater, der Imam gewesen sei, auf dem Weg zur Moschee auf Militärleute gestoßen, die ihn derart geschlagen hätten, dass er einige Tage später gestorben sei. Nach dem Tod ihres Vaters habe ihre Stiefmutter sie erneut misshandelt. Die Stiefmutter habe ihr auch gesagt, sie müsse einen Mann heiraten. Nach einer Weile seien nachts Militärleute zu ihnen nach Hause gekommen, die sie mitgenommen hätten. Ihr sei etwas gegeben worden, sodass sie sich nicht habe kontrollieren können. Sie sei dann jeden Tag vergewaltigt und auch geschlagen worden. Eines Tages habe ihr einer der Männer, der F... geheißen habe, gesagt, er wolle sie woanders hinbringen, wo sie nicht leiden müsse; er habe auch gesagt, sie hätten geplant, sie zu töten. Sie sei mit ihm dann in ein arabisches Land gereist. Dort habe ihr ein anderer Mann aber gesagt, dass sie in dem Land sei, um zu arbeiten. Er habe auch gesagt, dass sie verkauft worden sei. Sie sei dann wieder jeden Tag vergewaltigt worden. Schließlich sei es ihr gelungen, mit einem jungen Mädchen, das auch Fulla gewesen sei, sowie zwei nigerianischen Mädchen zu flüchten. Als sie in Berlin angekommen sei, habe man herausgefunden, dass sie schwanger gewesen sei. Sie habe gesagt, dass sie damit nicht klarkommen, weil sie nicht wisse, wer der Vater sei. Man habe ihr dann geholfen, eine Abtreibung vorzunehmen. Die Frage der Anhörerin und Entscheiderin, ob es einen Zusammenhang gebe zwischen dem Überfall auf ihren Vater und ihrer Entführung, beantwortete die Klägerin dahingehend, dass sie dies nicht wisse. Auf die Frage, ob der Überfall auf ihren Vater damit zu tun gehabt habe, dass er Imam gewesen sei, oder ob es einfach ein Zufall gewesen sei, dass ihm etwas passiert sei, antwortete die Klägerin: „Ich weiß es nicht genau, aber mein Vater hat damals von Politik geredet.“ Mit Bescheid vom 3. November 2020, der damaligen Vormundin der Klägerin zugestellt am 6. November 2020, erkannte das Bundesamt der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu (Ziffer 1). Im Übrigen lehnte es den Asylantrag ab (Ziffer 2). Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, aufgrund des ermittelten Sachverhalts sei davon auszugehen, dass der Klägerin in ihrem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden drohe. Sie sei jedoch kein Flüchtling. Zwar habe sie glaubhaft geschildert, in Guinea Verfolgungshandlungen erlitten zu haben, als sie als Minderjährige gegen ihren Willen festgehalten worden und fortdauernder sexueller Gewalt ausgesetzt gewesen sei. Ebenfalls sei sie Opfer von Menschenhandel geworden. Zudem habe sie glaubhaft vorgetragen, durch ihre Stiefmutter regelmäßig geschlagen worden zu sein. Hinsichtlich der Entführung, der erlittenen sexuellen Gewalt und des erfolgten Menschenhandels sei aber kein flüchtlingsrechtlich relevantes Anknüpfungsmerkmal und auch keine Zuschreibung eines Verfolgungsgrundes ersichtlich. Die vage Vermutung, ihr Vater habe mit Politik zu tun gehabt, lasse keine Rückschlüsse darauf zu, ob ihr diesbezüglich eine politische Überzeugung - abgeleitet vom Vater - zugeschrieben worden sei. Auch die Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe liege nicht vor, da es an einem externen Ansatz zur Bildung der Gruppe mangele. Bezogen auf die häusliche Gewalt, die die Klägerin durch ihre Stiefmutter erlitten habe, seien ebenfalls keine Tatbestände ersichtlich, die einen Verfolgungsgrund darstellten. Schließlich erfülle auch eine drohende Zwangsverheiratung nicht die Voraussetzungen für die Gewährung von Flüchtlingsschutz, da es auch insoweit am externen Ansatz zur Bildung einer möglichen Gruppe mangele. Mit ihrer am 20. November 2020 bei dem Verwaltungsgericht erhobenen Klage verfolgt die Klägerin ihr Begehren auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft weiter. Sie ist der Meinung, ihr Sachvortrag, dass sie in ihrer Heimat von Soldaten entführt, vergewaltigt und schließlich in die Zwangsprostitution verkauft worden sei, erfülle die Kriterien für eine die Flüchtlingseigenschaft begründende geschlechtsspezifische Verfolgung. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten bilde die Gruppe der Mädchen und Frauen bei der geschlechtsspezifischen Verfolgung eine soziale Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechts. Die Beklagte verkenne, dass die von ihr - der Klägerin - geltend gemachten Verfolgungshandlungen der Vergewaltigung und des Verkaufs in die Zwangsprostitution typischerweise und ganz vorwiegend gegen Frauen gerichtet seien. Guinea gehöre weiter zu den Ländern, in denen der weibliche Teil der Bevölkerung - ohne wirksamen Schutz von staatlicher Seite erlangen zu können - in derart erheblichem Ausmaß geschlechtsspezifischer Diskriminierung, geschlechtsspezifischer Gewalt in Form von häuslicher Gewalt, sexuellen Übergriffen, weiblicher Genitalverstümmelung sowie Zwangsverheiratung ausgesetzt sei, dass von sog. institutionalisierter Diskriminierung von Frauen und Mädchen auf allen Ebenen gesprochen werden könne und müsse. Diese institutionalisierte Diskriminierung in Verbindung mit der geschlechtsspezifischen Art der Verfolgungshandlungen stelle den für die Zugehörigkeit zu einer sozialen Gruppe erforderlichen Abgrenzungsfaktor zur umgebenden Gesellschaft dar. Überdies sei es für den Flüchtlingsschutz ausreichend, wenn die sozialen Merkmale von dem Verfolger lediglich zugeschrieben würden. Jedenfalls sei sie als Mitglied der sozialen Gruppe der alleinstehenden Frauen ohne Schutz durch eine männliche Bezugsperson verfolgt; diese Gruppe von Frauen würde zumindest von den Verfolgern gewissermaßen als „Freiwild“ angesehen. Darüber hinaus stelle auch die ihr von ihrer Schwiegermutter angedrohte Zwangsverheiratung eine geschlechtsspezifische Verfolgung dar. Schließlich sei ausgehend von den Quellen weiter mit hoher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass ihr im Fall der Rückkehr nach Guinea konkret die Genitalbeschneidung drohe. Aus der im Asylverfahren vorgelegten psychologischen Stellungnahme vom 3. September 2020 gehe hervor, dass sie aufgrund des Ausmaßes der erlittenen Verfolgung von einer besonders schweren Form der Traumatisierung betroffen sei. Aufgrund ihrer Äußerungen und ihres Verhaltens während der auch aktuell noch fortgesetzten Langzeittherapie könnten an der Glaubhaftigkeit ihres Vorbringens keine Zweifel bestehen. Aus dem Verwaltungsvorgang ergebe sich, dass auch seitens der Beklagten keine Zweifel an ihrem Vorbringen bestünden. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Entscheidung zu Ziffer 2 aus dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 3. November 2020 zu verpflichten, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie bezieht sich auf die angegriffene Entscheidung, an der sie festhält. Insbesondere müsse es dabei bleiben, dass die alleinige Anknüpfung an das Geschlecht für die Annahme einer bestimmten sozialen Gruppe im Sinne des Flüchtlingsrechts nicht genüge. Es fehle an dem Definitionsmerkmal einer deutlich abgegrenzten Identität der Gruppe von der sie umgebenden Gesellschaft, sog. externer Ansatz. Das gelte auch für das Vorbringen der drohenden Zwangsheirat. Soweit vorgetragen worden sei, der Klägerin drohe im Fall einer Zwangsheirat eine weibliche Genitalverstümmelung, so genüge eine abstrakte Gefahr nicht für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf die Streitakte mit der Sitzungsniederschrift vom 17. August 2022 sowie auf die Asyl- und Ausländerakten der Klägerin; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung und Entscheidungsfindung gewesen.