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Beschluss

31 L 160/22, 31 K 161/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2022:0921.31L160.22.00
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Tenor
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Rechtsstreite (Klage- und Eilverfahren) werden an das Amtsgericht Mitte verwiesen.
Entscheidungsgründe
Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig. Die Rechtsstreite (Klage- und Eilverfahren) werden an das Amtsgericht Mitte verwiesen. Gemäß § 173 Satz 1 VwGO ist in entsprechender Anwendung des § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG nach Anhörung der Beteiligten von Amts wegen die Unzulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs auszusprechen und der Rechtsstreit an das zuständige Gericht des zulässigen Rechtswegs - hier: das Amtsgericht Mitte - zu verweisen. Die Verweisungsvorschrift des § 17a Abs. 2 GVG findet nach zutreffender Ansicht auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes entsprechende Anwendung (vgl. für die Diskussion ausführlich nur Ziekow, in: Sodan/ders. , VwGO, 5. Aufl. 2018, § 17 GVG Rn. 6 ff.). Die besondere Eilbedürftigkeit eines einstweiligen Rechtsschutzantrags steht einer Verweisung nicht entgegen. Bei den hiesigen Rechtsstreiten (Klage- und Eilverfahren), mit denen die Antragstellerin und Klägerin das (einstweilige) Unterlassen des Abschlusses von Fischereierlaubnisverträgen im Internet (also des Online-Verkaufs von Angelkarten) durch den Antragsgegner und Beklagten nach § 1004 BGB analog begehrt, handelt es sich um eine bürgerliche Rechtsstreitigkeit im Sinne von § 13 GVG, die vor die ordentliche Gerichtsbarkeit gehört und für die der Verwaltungsrechtsweg (§ 40 VwGO) nicht eröffnet ist. Ob eine Streitigkeit öffentlich-rechtlich oder bürgerlich-rechtlich ist, richtet sich nach der Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der mit der Klage bzw. dem Antrag geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird. Öffentlich-rechtlich sind Streitigkeiten, die aus einem hoheitlichen Verhältnis der Über- und Unterordnung entstehen. Eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit kann aber auch auf einem Gleichordnungsverhältnis beruhen. Entscheidend ist die wahre Natur des Anspruchs, wie er sich nach dem Sachvortrag des Klägers bzw. Antragstellers darstellt, und nicht, ob dieser sich auf eine zivilrechtliche oder öffentlich-rechtliche Anspruchsgrundlage beruft. Bei einer Klage bzw. einem Antrag auf Vornahme oder Unterlassung einer Handlung ist daher nicht auf die Rechtsnatur der geforderten Handlung oder Unterlassung, sondern den Charakter des Rechtsverhältnisses abzustellen, aus dem der geltend gemachte Anspruch abgeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2018 - 7 B 8.17 -, juris Rn. 5 m.w.N.; eine Indizwirkung der Rechtsnatur der geforderten Unterlassung bejahend allerdings: Ruthig in Kopp/Schenke, VwGO, Kommentar, 27. Auflage 2021, § 40 Rn. 8 und Sodan in Sodan/Ziekow, VwGO, Großkommentar, 5. Auflage 2018, § 40 Rn. 271). Die Antragstellerin/Klägerin und der Antragsgegner/Beklagte stehen sich hier als jeweils gleichgeordnete (Koppel-)Fischereiberechtigte in einem Privatrechtsverhältnis gegenüber. Jedem Fischereiberechtigten stehen grundsätzlich die gleichen Rechte zu. Das Fischereirecht gibt die ausschließliche Befugnis, in einem Gewässer, das den Bestimmungen des § 2 LFischG unterliegt, Fische einschließlich deren Laich, Neunaugen, Krebse, Muscheln sowie Fischnährtiere zu hegen, zu fangen und mit Ausnahme der geschützten Arten sich anzueignen (§ 3 Abs. 1 LFischG). Selbständige Fischereirechte gelten nach § 4 Abs. 2 Satz 1 LFischG als ein das Gewässergrundstück belastendes Recht; auf dieses Recht ist § 1004 BGB sinngemäß anzuwenden. Danach können Fischereiberechtigte bei Eingriffen in ihr Recht von dem Störer die Beseitigung der Beeinträchtigung verlangen und wenn weitere Beeinträchtigungen zu besorgen sind, auf Unterlassung klagen; eine weitergehende Eingriffsermächtigung, gegen Störer vorzugehen, enthält das Gesetz auch für das Land Berlin in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigten nicht. In ihrer Eigenschaft als Fischereiberechtigte können die Beteiligten gleichermaßen andere Personen an der Ausübung des Fischereirechts durch Pachtvertrag oder Fischereierlaubnisvertrag (Angelkarte) beteiligen, wodurch diese dritten Personen derivative Fischereiausübungsrechte erhalten. Bei diesen Verträgen handelt es sich jeweils um privatrechtliche Verträge und zwar unabhängig davon, ob es sich bei der Person des Verpächters bzw. Erlaubnisgebers um eine Privatperson oder eine juristische Person des öffentlichen Rechts handelt (vgl. zu einem Fischereipachtvertrag des Landes Sachsen-Anhalt als Inhaber selbständiger Fischereirechte nach dem Landesrecht von Sachsen-Anhalt: OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 14. Januar 2015 - 1 O 146/14 -, juris Rn. 3; zur Privatrechtsnatur der Fischereierlaubnisse nach FischG Bremen: VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 2 A 115/96 -, NVwZ-RR 1998, 28, 31; zur Kompetenz des Landesgesetzgebers zur privatrechtlichen Gesetzgebung auf diesem Gebiet aufgrund der Ermächtigung durch Art. 69 EGBGB: Staudinger/Mittelstädt (2018), BGB, EGBGB Art. 69 Rn. 37 ff.). Dass die privatrechtlichen Ausnutzungsmöglichkeiten von Fischereirechten, Fischereipachtrechten bzw. Angelkarten gesetzlichen Schranken sowie der Kontrolle der Fischereibehörde unterworfen sind, ändert nicht die privatrechtliche Rechtsnatur der Pachtverträge oder Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten). Dabei ist zu berücksichtigen, dass mit dem Berliner Landesfischereigesetz sowohl das Fischereiverwaltungsrecht als auch das Fischereiprivatrecht geregelt sind (so zum bremischen Landesrecht: VG Bremen, Beschluss vom 2. Dezember 1996 - 2 A 115/96 -, NVwZ-RR 1998, 28, 31). Auch (etwaige) Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben verändern die Rechtsnatur der Verträge nicht. Alle Fischereiberechtigten unterliegen in Bezug auf die Fischereierlaubnisverträge (Angelkarten) grundsätzlich den gleichen Vorgaben der §§ 11 und 14 LFischG sowie nach § 32 LFischO i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 LFischG. Dies gilt in Ansehung der Regelungen des § 14 Abs. 3 und 4 LFischG jedenfalls in materieller Hinsicht. Zwar müssen nach § 14 Abs. 3 LFischG [nur die] Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind, von der unteren Fischereibehörde hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts geprüft und amtlich registriert sein. Nach § 14 Abs. 4 LFischG werden für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten Gebühren erhoben. Diese Vorschriften treffen zwar den Antragsgegner/Beklagten als Fischereiberechtigten (anders als alle anderen Fischereiberechtigten) nicht; sie betreffen aber lediglich das Verfahren und nicht die inhaltlichen Vorgaben in Bezug auf die Angelkarten gemäß § 32 LFischO i.V.m. § 30 Abs. 2 Nr. 1 LFischG. Der Gesetzgeber ist offenbar davon ausgegangen, dass bei einer Ausgabe der Angelkarten des Landes Berlin als Fischereiberechtigtem durch die Fischereibehörde diese ohnehin die Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts prüft. Der Antragsgegner/Beklagte ist als Fischereiberechtigter aber genauso an die inhaltlichen Vorgaben gebunden wie andere Fischereiberechtigte auch (so sieht er es auch selbst, wie sich an seiner Argumentation im Schriftsatz vom 31. März 2022 – die hier nicht bewertet werden soll – zeigt, in dem er ausführt, die „Online-Angelkarte“ stehe im Einklang mit § 32 Abs. 2 LFischO). Der Antragsgegner/Beklagte stellt – auch online – Angelkarten in seiner Eigenschaft als Fischereiberechtigter aus und handelt dabei zivilrechtlich. In dieser Eigenschaft als zivilrechtlich handelnder Fischereiberechtigter übt er keine Hoheitsbefugnisse aus (dies bestätigend: die Angaben auf der Seite https://www.berlin.de/fischereiamt/ueber-uns/aufgaben unter der Rubrik „Fiskalische Aufgaben“: „Verwaltung der Fischereirechte, Pachtverträge, Erlaubnisscheine, Behauptung der eigenen Fischereirechte […]“), ihm stehen insoweit eben keine materiellen Sonderrechte zu (anders als bei seiner Tätigkeit als ordnungsrechtliche und fischereibiologische Aufsicht nach dem Landesfischereigesetz und Landesfischereischeingesetz, um die es beim geltend gemachten Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog nicht geht) – weder im Verhältnis zur Antragstellerin/Klägerin noch im Verhältnis zu den dritten Personen, die die Angelkarte erwerben. Vorstehendes gilt unabhängig von dem Einwand der Antragstellerin/Klägerin, wonach die Voraussetzungen, unter denen Fischereierlaubnisverträge erteilt werden dürfen, hoheitlich geregelt seien. Soweit damit gemeint ist, dass die Einhaltung der Vorgaben des Landesfischereigesetzes für diese privatrechtlichen Verträge teilweise hoheitlich überprüft werden, trifft diese Argumentation zu. Insoweit – also bei der behördlichen Durchsetzung zivilrechtlicher Vorgaben des Landesfischereigesetzes – besteht tatsächlich ein typisches Über- und Unterordnungsverhältnis, um das es aber beim hiesigen Rechtsstreit nicht geht. Denn die Antragstellerin/Klägerin begehrt nicht etwa für sich selbst die Zulassung einer Ausnahme von der Verwendung einer Angelkarte nach der in dem Muster nach Anlage 3 geforderten Erfordernissen, für die die Fischereibehörde nach § 32 Abs. 2 LFischO hoheitlich zuständig ist. Sie wendet sich ersichtlich auch nicht gegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit der Ausgabe sowie der Form und des Inhalts von Angelkarten, die nicht von der Fischereibehörde ausgestellt sind, und deren amtliche Registrierung (insoweit greift die Regelung der öffentlich-rechtlichen Befugnisnorm des § 14 Abs. 3 LFischG) oder gegen die Erhebung von Gebühren für die Prüfung und amtliche Registrierung der Angelkarten (§ 14 Abs. 4 LFischG). Sie begehrt auch kein fischereiaufsichtsrechtliches Einschreiten des Antragsgegners und Beklagten nach § 40 Abs. 3 i.V.m. § 14 LFischG. Vielmehr beruft sie sich im hiesigen Rechtsstreit auf den in § 4 Abs. 2 Satz 1 LFischG geregelten Unterlassungsanspruch nach § 1004 BGB analog. In Bezug auf diesen zivilrechtlichen Anspruch steht dem Antragsgegner und Beklagten aber gerade kein hoheitliches Durchsetzungsrecht zu. Ebenso wenig spielt eine Rolle, ob die Fischereirechte des Antragsgegners/Beklagten hoheitlichen Ursprungs sind. Sachlich und örtlich zuständig ist das Amtsgericht Mitte, da der Wert des Streitgegenstandes einen Betrag von 5.000,- Euro nicht übersteigt (§ 23 Nr. 1 GVG) und der Antragsgegner/Beklagte in Berlin-Mitte seinen Sitz hat (§ 17 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Gegenstand des Rechtstreits ist entgegen der Vorstellung der Antragstellerin/Klägerin nicht ihre Berechtigung, Angelkarten digital zu vergeben. Sie hat lediglich den Antrag gestellt, dass der Antragsgegner/Beklagte selbst keine Angelkarten in digitaler Form ausgeben darf. Sie hätte also auch im Fall ihres Obsiegens selbst weiterhin sämtliche von ihr künftig auszugebenden Angelkarten vom Fischereiamt registrieren zu lassen und müsste demzufolge auch weiterhin die Gebühren hierfür entrichten. Eine Kostenentscheidung ist nicht zu treffen, da die Kosten als Teil der Kosten zu behandeln sind, die bei dem Gericht erwachsen, an das der Rechtsstreit verwiesen wurde (§ 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 17b Abs. 2 Satz 1 GVG).