Urteil
31 K 52/22
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2023:1004.31K52.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. 1. Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten der Berichterstatter im schriftlichen Verfahren ohne mündliche Verhandlung entscheidet (§ 87a Abs. 3 i.V.m. Abs. 2 und § 101 Abs. 2 VwGO), bleibt ohne Erfolg. Sie ist zulässig (1.1), aber unbegründet (1.2). 1.1 Die Klage ist als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1, 2. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Soweit der Beklagte zumindest ursprünglich Bedenken gegen die Zulässigkeit der Klage geäußert hatte, sind diese nach Ansicht des Gerichts nicht oder zumindest nicht mehr berechtigt. Im Einzelnen führt das Gericht zu den Einwänden des Beklagten und möglichen weiteren Einwänden gegen die Zulässigkeit der Klage vorsorglich wie folgt aus: Eine Vollmacht und eine Untervollmacht für die Verfahrensbevollmächtigten des Klägers bzw. den für die Klageschrift verantwortlich zeichnenden Rechtsanwalt liegen (zwischenzeitlich) vor (vgl. § 67 Abs. 6 VwGO). Dem Gericht erscheint das Begehren des Klägers bei sachgerechter Auslegung (vgl. § 88 VwGO) ausgehend von seinem Antrag bei dem Beklagten vom 25. August 2021 auch hinreichend klar und bestimmt (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 1 und 2 VwGO), auch wenn einzuräumen ist, dass die Bevollmächtigten des Klägers im Laufe des gerichtlichen Verfahrens etwa mit dem Klageantrag (in dem es heißt: „des wesentlichen Waffenteils“) und mit ihrem Vorschlag für die Streitwertfestsetzung (5.000,00 Euro) nicht immer hinreichend deutlich gemacht haben, ob es dem Kläger - wovon das Gericht ausgeht - weiterhin um alle vier im Antrag vom 25. August 2021 aufgeführten Waffenteile geht oder z.B. allein noch um die beiden Gehäuseunterteile („Lower Receiver“), für die der Kläger im Verfahren etwa auch die (korrigierte) Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen vom 14. Oktober 2021 eingereicht hatte. Im Schriftsatz vom 3. Juli 2023 (dort S. 4) haben die Bevollmächtigten des Klägers auf vorsorgliche Nachfrage des Gerichts zuletzt denn auch nochmals ausdrücklich bekräftigt, dass es im Klageverfahren übereinstimmend mit dem ursprünglichen Antrag bei dem Beklagten um vier Gehäuseteile geht. Unzweifelhaft geht das Ansinnen des Klägers im Übrigen auf Erteilung der erforderlichen waffenrechtlichen Erlaubnisse für die fraglichen Waffenteile, die gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 (i.V.m. § 58 Abs. 13) WaffG durch eine Waffenbesitzkarte oder durch Eintragung in eine bereits vorhandene Waffenbesitzkarte erfolgt. Für das Klageverfahren legt das Gericht dabei ausgehend von dem Rechtsverständnis des Klägers zugrunde, dass der Kläger vordringlich das Rechtsschutzziel einer Eintragung der Waffenteile aufgrund eines (mutmaßlich) nachgewiesenen Bedürfnisses zum (weiteren) Besitz gemäß § 14 Abs. 4 WaffG verfolgt und „hilfsweise“ die Eintragung aufgrund eines (mutmaßlich) nachgewiesenen Bedürfnisses zum Erwerb und Besitz gemäß § 14 Abs. 3 WaffG (vgl. auch die Ausführungen seiner Bevollmächtigten in der Klageschrift vom 1. Dezember 2021 unter den Überschriften „Hauptantrag“ und „Hilfsantrag“). Schließlich ist es auch als unschädlich anzusehen, dass der Kläger im behördlichen Antrag vom 25. August 2021 ursprünglich die Ausstellung einer neuen Waffenbesitzkarte begehrt hatte und er sich im laufenden Klageverfahren nicht eindeutig dazu verhalten hat, ob er hieran festhält oder die Eintragung in eine der vorhandenen Waffenbesitzkarten vorgenommen werden soll und - wenn ja - in welche (vgl. z.B. auch den Klageantrag, in dem es heißt: „in die Waffenbesitzkarte vorzunehmen“). Wie genau die Erlaubniserteilung hier zu erfolgen hat, richtet sich nach den gesetzlichen Vorgaben, die von dem Beklagten von Amts wegen zu beachten sind. So ist insbesondere eine gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen von vornherein auf bestimmte Waffen(typen) beschränkt, die nach § 14 Abs. 6 WaffG „privilegiert“ sind. Anders als die grüne Waffenbesitzkarte, bei der es für jeden Waffenerwerb eines sog. „Voreintrags“ bedarf, stellt die gelbe Waffenbesitzkarte dabei grundsätzlich selbst die Erwerbserlaubnis dar; nach ihrer Ausstellung und einem damit im Zusammenhang stehenden Ersterwerb einer Waffe ist daher ein erneuter Bedürfnisnachweis bei jedem weiteren Erwerbsvorgang jedenfalls nach einer in der Kommentarliteratur vertretenen Auffassung regelmäßig ohnehin nicht mehr erforderlich, und auch die behördliche Eintragung der weiteren erworbenen Waffe(n) in die Waffenbesitzkarte soll demzufolge keinen Bedürfnisnachweis mehr voraussetzen (vgl. im Einzelnen Gade, WaffG, 3. Aufl. 2022, § 14 Rn. 96 ff.). Wohl wegen der aus § 14 Abs. 6 WaffG (bzw. seiner Vorgängerregelung in § 14 Abs. 4 WaffG a.F.) folgenden gesetzlichen Beschränkungen der gelben Waffenbesitzkarte hat der Beklagte denn seinerzeit auch die Selbstladebüchse des Klägers nicht in dessen gelbe Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 453/18/2 eingetragen, sondern in die grüne Waffenbesitzkarte Nr. 452/18/1. Damit in Einklang steht, wenn auch der Beklagte sich im Schriftsatz vom 6. Juni 2023 auf Nachfrage des Gerichts zuletzt dahingehend eingelassen hat, dass die hier zu erteilenden Erlaubnisse in die vorhandene grüne Waffenbesitzkarte des Klägers einzutragen wären und gegebenenfalls eine weitere grüne Waffenbesitzkarte auszustellen wäre, sollte der Platz auf der vorhandenen Karte nicht ausreichen. 1.2 Der Klage muss jedoch in der Sache der Erfolg versagt bleiben. Der Bescheid des Beklagten vom 30. August 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. nur Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016 - 4 Bf 299/13 -, juris Rn. 26; VG Gießen, Urteil vom 28. Oktober 2021 - 9 K 2448/20.GI -, juris Rn. 42) keinen Anspruch auf Erteilung der von ihm begehrten waffenrechtlichen Erlaubnisse in Gestalt der Eintragung der in seinem behördlichen Antrag vom 25. August 2021 bezeichneten vier Waffenteile in seine bereits vorhandene oder gegebenenfalls eine neu auszustellende grüne Waffenbesitzkarte (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Denn die rechtlichen Voraussetzungen für die beantragten Eintragungen liegen nicht vor. a. Nach § 2 Abs. 2 WaffG bedarf der Umgang mit Waffen oder Munition, die in Anlage 2 (Waffenliste) Abschnitt 2 zum Waffengesetz genannt sind, der Erlaubnis (für den waffenrechtlichen Umgangsbegriff, der unter anderem auch den Besitz umfasst, vgl. § 2 Abs. 3 WaffG). Durch das Dritte Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften (Drittes Waffenrechtsänderungsgesetz) vom 17. Februar 2020 (BGBI. I 2020 S. 166) wurde der Katalog der wesentlichen Waffenteile im Sinne der Anlage 1 (zu § 1 Abs. 4 WaffG) in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 dieser Anlage, die den Schusswaffen gleichgestellt sind, mit Wirkung zum 1. September 2020 vor dem Hintergrund unionsrechtlicher Anforderungen neu gegliedert und erweitert (vgl. im Einzelnen die Gesetzesbegründung zu der Neuregelung in: BT-Drs. 19/13839 vom 9. Oktober 2019, S. 93 f.; BR-Drs. 363/19 vom 9. August 2019, S. 105 f.). Der Umgang mit solchen wesentlichen Waffenteilen, ausgenommen das Überlassen, ist nach § 2 Abs. 2 WaffG in Verbindung mit Anlage 2 Abschnitt 2 Unterabschnitt 1 zum Waffengesetz erlaubnispflichtig. Für Altbesitzer hat der Gesetzgeber im Zuge der Ausdehnung des Katalogs der wesentlichen Waffenteile in § 58 Abs. 13 WaffG eine Übergangsvorschrift geschaffen. Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil im Sinne von Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3.1.2 oder 1.3.1.6 besessen, das er vor diesem Tag erworben hat, so hatte er spätestens am 1. September 2021 eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG oder eine gleichgestellte andere Erlaubnis zum Besitz zu beantragen oder das wesentliche Teil einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle zu überlassen (Satz 1). Für die Zeit bis zur Erteilung oder Versagung der Erlaubnis gilt der Besitz als erlaubt (Satz 2). § 46 Abs. 3 Satz 2 und Abs. 5 WaffG findet entsprechend Anwendung (Satz 3). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG setzt die Erteilung waffenrechtlicher Erlaubnisse unter anderem voraus, dass der Antragsteller ein Bedürfnis im Sinne von § 8 WaffG nachgewiesen hat. Nach der zuletzt genannten, allgemeinen Regelung für die Bedürfnisprüfung ist dieser Nachweis erbracht, wenn gegenüber den Belangen der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung 1. besonders anzuerkennende persönliche oder wirtschaftliche Interessen, vor allem als Jäger, Sportschütze, Brauchtumsschütze, Waffen- oder Munitionssammler, Waffen- oder Munitionssachverständiger, gefährdete Person, als Waffenhersteller oder -händler oder als Bewachungsunternehmer, und 2. die Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck glaubhaft gemacht sind. Die erforderliche Abwägung zwischen den privaten Interessen des Antragstellers und den gegenläufigen Belangen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung hat dabei insbesondere unter Beachtung des Grundsatzes zu erfolgen, dass so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“, also in private Hand gelangen sollen (vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 26. März 2008 - BVerwG 6 B 11/08 u.a. -, juris Rn. 12, und Urteil vom 13. Juli 1999 - BVerwG 1 C 5/99 -, juris Rn. 14; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 6. April 2017 - OVG 11 B 11.16 -, juris Rn. 37). Für Antragsteller, die - wie der Kläger - ihr Bedürfnis aus dem beabsichtigten Zweck des sportlichen Schießens ableiten, also ihrer Eigenschaft als Sportschützen, enthält § 14 WaffG besondere, die allgemeine Regelung in § 8 WaffG konkretisierende Bestimmungen zur Bedürfnisprüfung, wobei unter anderem unterschieden wird zwischen dem Bedürfnis zum (erstmaligen) Erwerb von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition einerseits (§ 14 Abs. 3 WaffG), andererseits dem Bedürfnis zum (fortbestehenden) Besitz bereits erworbener und eingetragener Waffen und Munition (§ 14 Abs. 4 WaffG). b. Gemessen an diesen Vorgaben kann der Kläger die beantragten Eintragungen der fraglichen Waffenteile nicht mit Erfolg beanspruchen. Das nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WaffG erforderliche Bedürfnis hat der Kläger nicht nachgewiesen. aa. Zwischen den Beteiligten ist unstreitig, dass die Waffenteile des Klägers der den Altbesitz solcher Waffenteile regelnden Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG unterfallen und demgemäß für sie spätestens am 1. September 2021 eine der in der Vorschrift genannten Erlaubnisse zu beantragen war, sofern die Teile nicht einem Berechtigten, der zuständigen Behörde oder einer Polizeidienststelle überlassen würden. Der Kläger, der für die in seinem (Alt-)Besitz befindlichen vier Waffenteile am 25. August 2021 einen entsprechenden Antrag gestellt hat, hat mangels eines anzuerkennenden Bedürfnisses jedoch keinen Anspruch auf die Erteilung der Erlaubnisse. Entgegen der Ansicht des Klägers richtet sich die Bedürfnisprüfung nach der Auffassung des Gerichts mit dem Beklagten hier nicht nach § 14 Abs. 4 WaffG, also der speziellen Grundregel für die Prüfung des (fortbestehenden) Besitzes bereits erworbener und eingetragener Waffen und Munition, die zum Zweck des sportlichen Schießens verwendet werden. Die darin enthaltene Erleichterung der Bedürfnisprüfung kommt bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG nicht zum Tragen. (1) Allerdings ist der Klägerseite zuzugestehen, dass der Wortlaut des § 58 Abs. 13 WaffG insoweit Anlass zu Missverständnissen geben könnte. Denn die Regelung spricht ausdrücklich von einer „Erlaubnis zum Besitz“. Im Fall von Sportschützen - wie dem Kläger - könnte dies dahingehend aufgefasst werden, dass diese die erforderlichen Erlaubnisse im zeitlichen Anwendungsbereich der Übergangsregelung auch nur unter den erleichterten Voraussetzungen für die Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 WaffG einzuholen gehabt haben. Indes spricht der Wortlaut des § 58 Abs. 13 WaffG nicht derart eindeutig für die Rechtsauffassung des Klägers, dass er eine absolute Grenze für ein abweichendes Verständnis von der Norm bilden würde (Wortlautgrenze; vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 27. April 2022 - BVerwG 6 C 3/21 u.a. - juris Rn. 55), namentlich für die von dem Beklagten befürwortete Auslegung. Im Gegenteil, regelt die Norm nach ihrem Wortlaut zunächst nur die Erforderlichkeit, innerhalb des Übergangszeitraums eine „Erlaubnis zum Besitz“ zu beantragen, ohne aber unmittelbar selbst oder mittelbar durch Bezugnahme auf andere Vorschriften (außer § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG) zu spezifizieren, nach welchen Kriterien genau sich die Erlaubniserteilung richtet. Das gilt insbesondere für die hier in Rede stehende Bedürfnisprüfung, die selbst gerade nicht Gegenstand des § 58 Abs. 13 WaffG ist, sondern von der Norm im Einklang mit den allgemeinen Regeln vorausgesetzt wird. Der Umstand, dass § 58 Abs. 13 WaffG nur auf eine Erlaubnis „zum Besitz“ abstellt und nicht weitergehend eine Erlaubnis auch „zum Erwerb“ verlangt, kann dabei im Fall von Sportschützen so verstanden werden, dass für die Bedürfnisprüfung damit implizit auf die in § 14 Abs. 3 und 4 WaffG angelegte Unterscheidung verwiesen wird. Dieses Verständnis der Regelung ist nach ihrem Wortlaut jedoch keinesfalls zwingend. Vielmehr liegt es so sogar nahe, dass mit der von der Regelung gebrauchten Begrifflichkeit lediglich dem Umstand Rechnung getragen wird, dass der Erwerbsvorgang - wie insoweit zu Recht auch die Klägerseite betont - in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG zumindest in tatsächlicher Hinsicht, d.h. unbeschadet des dem Waffenrecht ansonsten zugrunde liegenden Erwerbsbegriffs, in der Vergangenheit bereits abgeschlossen gewesen ist, was auch in der Regelung selbst zum Ausdruck kommt („Hat jemand am 1. September 2020 ein erlaubnispflichtiges wesentliches Teil besessen, das er vor diesem Tag erworben hat“). Ist der (faktische) Erwerbsvorgang aber in der Vergangenheit bereits abgeschlossen gewesen, so drängt es sich nahezu auf, auf den Besitz als Anknüpfungspunkt für die Erlaubniseinholung abzustellen, ohne dass bei Sportschützen damit notwendigerweise die Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG präjudiziert sein muss. (2) Gegen die klägerische Rechtsauffassung sprechen systematische Argumente. Insoweit ist zunächst hervorzuheben, dass § 58 Abs. 13 WaffG nicht auf Waffenteile zum Einsatz für sportliche Zwecke im Sinne des § 14 WaffG beschränkt ist. Mehr noch, formuliert z.B. auch die weitere Übergangsregelung für sog. Pfeilabschussgeräte in § 58 Abs. 20 WaffG gleichlautend mit § 58 Abs. 13 WaffG (vgl. dazu VG Osnabrück, Urteil vom 1. Juni 2023 - 4 A 8/23 -, juris; VG Trier, Urteil vom 15. September 2022 - 2 K 1197/22.TR - ; VG Bayreuth, Beschluss vom 18. Januar 2022 - B 1 S 21.1333 -, juris). Damit stellt sich aber die Frage, warum der Altbesitz bei Sportschützen durch die Anwendung des § 14 Abs. 4 WaffG privilegiert sein sollte, während in den weiteren Anwendungsfällen von § 58 Abs. 13 WaffG und in den Fällen des § 58 Abs. 20 WaffG eine vergleichbare Privilegierung nicht zum Tragen kommt. Vor allem aber passt die in § 14 Abs. 3 und 4 WaffG angelegte Unterscheidung nach der inneren und äußeren Systematik des § 14 WaffG in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG schlechterdings nicht. Wie oben bereits angeklungen, regelt § 14 Abs. 4 WaffG die (erleichterte) Bedürfnisprüfung für den fortdauernden Waffenbesitz, die an das Bedürfnis zum Ersterwerb anschließt und eine entsprechende Bedürfnisprüfung und Erlaubniserteilung voraussetzt (vgl. eingehend Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 48 ff.). Nur für diesen Fall, dass also das Bedürfnis für den Ersterwerb in der Vergangenheit bereits bejaht wurde, hat der Gesetzgeber die Privilegierung des § 14 Abs. 4 WaffG für die in § 4 Abs. 4 WaffG vorgesehene weitergehende „turnusmäßig wiederkehrende Bedürfnisprüfung (alle fünf Jahre)“ (Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 48) 2020 im Zuge des Dritten Waffenrechtsänderungsgesetzes (s.o.) eingeführt. Damit knüpft die seinerzeit vom Gesetzgeber getroffene Unterscheidung zwischen dem Bedürfnis zum Erwerb (§ 14 Abs. 3 WaffG) einerseits und dem Bedürfnis zum fortdauernden Waffenbesitz (§ 14 Abs. 4 WaffG) andererseits an die als wiederkehrende, alle fünf Jahre erneut vorzunehmende Überprüfung gemäß § 4 Abs. 4 WaffG an; nur vor ihrem Hintergrund erschließt sich die Unterscheidung in ihrer vollen Tragweite. In besonderer Weise kommt dieser Zusammenhang mit der wiederkehrenden Bedürfnisprüfung nach § 4 Abs. 4 WaffG in § 14 Abs. 4 Satz 3 WaffG zum Ausdruck. Danach genügt dann, wenn seit der ersten Eintragung einer Schusswaffe in die Waffenbesitzkarte oder der erstmaligen Ausstellung einer Munitionserwerbserlaubnis zehn Jahre vergangen sind, für das Fortbestehen des Bedürfnisses des Sportschützen die Mitgliedschaft in einem Schießsportverein nach § 14 Abs. 2 WaffG, wobei die Mitgliedschaft im Rahmen der Folgeprüfungen nach § 4 Abs. 4 WaffG durch eine Bescheinigung des Schießsportvereins nachzuweisen ist. Gerade auch für diese Bestimmung gilt, dass ihre Anwendung in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG, in denen es eine „erste Eintragung (…) in die Waffenbesitzkarte“ nicht gegeben hat und gegeben haben kann, erkennbar ausgeschlossen erscheint. Insgesamt stellt sich § 14 Abs. 4 WaffG in systematischer Hinsicht als eine Sonderregelung für die wiederkehrende Bedürfnisprüfung dar. Eine solche wiederkehrende Bedürfnisprüfung findet in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG aber nicht statt. Vielmehr handelt es sich um eine erstmalige Bedürfnisprüfung. (3) Die vom Gericht geteilte Auffassung des Beklagten, wonach § 14 Abs. 4 WaffG im Rahmen von § 58 Abs. 13 WaffG nicht anwendbar ist, wird im Übrigen auch gestützt durch den Sinn und Zweck der Übergangsvorschrift. Die darin geregelte Antragspflicht für Altbesitzer der von der Vorschrift erfassten wesentlichen Waffenteile ist vor dem Hintergrund der Umsetzung von Unionsrecht zu sehen, die mit dem Dritten Waffenrechtsänderungsgesetz erfolgen sollte. Das seinerzeit umzusetzende Unionsrecht (in Gestalt der Richtlinie 2017/853 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 17. Mai 2017 zur Änderung der Richtlinie 91/477/EWG des Rates über die Kontrolle des Erwerbs und des Besitzes von Waffen, ABl. EU Nr. L 137 vom 24. Mai 2017, S. 22) zielte unter anderem darauf ab, dass sämtliche Schusswaffen und ihre wesentlichen Teile über ihren gesamten Lebenszyklus hinweg behördlich nachverfolgt werden können, das heißt von ihrer Herstellung oder dem Verbringen in den Geltungsbereich des Waffengesetzes bis zur Vernichtung oder Verbringen aus dem Geltungsbereich des Waffengesetzes. Es forderte von den Mitgliedstaaten eine umfassende Rückverfolgbarkeit aller Schusswaffen und ihrer wesentlichen Teile sicherzustellen. Um dies zu gewährleisten, war es erforderlich, jede Waffe und jedes Teil mit einer Kennzeichnung zu versehen, um die Zuordnung eines aufgefundenen Waffenteils zu ermöglichen. Damit einher ging die oben bereits angesprochene, in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz erfolgte Erweiterung des Kreises der als wesentlich geltenden, den Schusswaffen gleichstehenden und damit erlaubnispflichtigen Teile auf alle für die Funktionsfähigkeit einer Schusswaffe relevanten Teile. Da die betreffenden wesentlichen Teile zuvor erlaubnisfrei besessen werden konnten und nicht registriert worden waren, lagen in der Konsequenz etwa auch keine statistischen Daten zur Anzahl der im Privatbesitz befindlichen wesentlichen Teile vor (für alles Vorstehende: BT-Drs. 19/13839 vom 9. Oktober 2019, S. 1, 53, 55 u. 57; BR-Drs. 363/19 vom 9. August 2019, S. 55, 56, 58 u. 61). Die Schaffung der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG ist in diesem Zusammenhang zu sehen. Durch die den Altbesitzern darin auferlegten Verpflichtungen ermöglichte es die Regelung den zuständigen Behörden, den Altbestand innerhalb des Übergangszeitraums, also bis zum 1. September 2021, gewissermaßen zu „sichten“, um ihn - soweit entsprechende Anträge gestellt wurden - bei Vorliegen der Voraussetzungen zu legalisieren und die Teile im Übrigen sicherzustellen und gegebenenfalls einzuziehen und zu verwerten oder zu vernichten (vgl. BT-Drs. 19/13839 vom 9. Oktober 2019, S. 91; BR-Drs. 363/19 vom 9. August 2019, S. 103; s. zu den Folgen des fruchtlosen Ablaufs der Antragsfrist aus § 58 Abs. 13 Satz 1 WaffG auch VG Bayreuth, Beschluss vom 18. Januar 2022, a.a.O., Rn. 24 ). Es bestehen keinerlei Anzeichen dafür noch entspräche dies den regulatorischen Zielen der Einbeziehung des Altbestandes in das Regime des Waffengesetzes, dass der Gesetzgeber die betreffenden Waffenteile im Rahmen der Legalisierungsoption dergestalt privilegieren wollte, dass nur eine erleichterte Bedürfnisprüfung stattfinden sollte. Erst recht wollte der Gesetzgeber ersichtlich nicht auf eine Bedürfnisprüfung verzichten oder aber auch nur einen „Automatismus“ der Legalisierung jeglichen Altbesitzes bewirken (vgl. für die Parallelregelung in § 58 Abs. 20 WaffG auch VG Osnabrück, Urteil vom 1. Juni 2023, a.a.O., Rn. 22; VG Trier, Urteil vom 15. September 2022 - 2 K 1197/22.TR -, S. 8 f. d. amtl. Abdr.; s. ferner zur Neubegründung der Waffenerlaubnispflicht von umgebauten „LEP-Waffen“ schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris Rn. 27; VG Berlin, Urteil vom 5. Juli 2010 - VG 1 K 747.09 -, juris Rn. 19). Vielmehr sollte das grundlegende, in § 8 WaffG normierte Bedürfnisprinzip als wesentliches Regulativ und zentrales Element des deutschen Waffenrechts (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2011, S. 56; Gade, a.a.O., § 8 WaffG Rn. 1) auch in diesen Fällen uneingeschränkt Geltung beanspruchen und seine Funktion nicht einbüßen. Das schließt insbesondere auch die in § 8 Nr. 2 WaffG genannte tatbestandliche Voraussetzung der „Geeignetheit und Erforderlichkeit der Waffen oder Munition für den beantragten Zweck“ ein, die nicht ins Leere laufen darf (vgl. VG Osnabrück, Urteil vom 1. Juni 2023, a.a.O.; VG Trier, Urteil vom 15. September 2022, a.a.O., S. 9; s. auch OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012, a.a.O.). Genau diese Gefahr drohte aber, würde man im Rahmen des § 58 Abs. 13 WaffG zugunsten von Sportschützen wie dem Kläger die erleichterte Bedürfnisprüfung nach § 14 Abs. 4 WaffG als einschlägig erachten. Denn einer der wesentlichen Unterschiede zwischen § 14 Abs. 4 WaffG (Bedürfnisprüfung für den fortdauernden Waffenbesitz) und § 14 Abs. 3 WaffG (Bedürfnisprüfung für den Ersterwerb) besteht gerade darin, dass § 14 Abs. 4 WaffG auf die zusätzliche, in § 14 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 WaffG im Einklang mit § 8 Nr. 2 WaffG normierte Voraussetzung verzichtet, wonach die zu erwerbende Waffe für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich sein muss. Mag dies aus der gesetzgeberischen Sicht im originären Anwendungsbereich von § 14 Abs. 4 WaffG sinnvoll erscheinen, weil die Zulassung und Erforderlichkeit im Rahmen des Ersterwerbs eben schon einmal geprüft wurden, ist nicht anzunehmen, dass der Gesetzgeber auch bei der Anwendung der Übergangsvorschrift des § 58 Abs. 13 WaffG von einer entsprechenden Prüfung absehen wollte (mit der Folge, dass abweichend von der Grundregel in § 8 Nr. 2 WaffG zu keinem Zeitpunkt eine Geeignetheits- und Erforderlichkeitsprüfung stattgefunden haben würde). Im Gegenteil, stünde ein solches Auslegungsergebnis erkennbar auch im Konflikt mit oder zumindest in einem Spannungsverhältnis zu übergeordneten Zielen des unionalen und deutschen Waffenrechts. So kommt etwa in § 1 Abs. 1 WaffG das klare Werturteil des Gesetzgebers zum Ausdruck, dass wegen der erhöhten Gefahr des Umgangs mit Waffen (einschließlich der Schusswaffen gleichgestellten wesentlichen Teile von Schusswaffen) der öffentlichen Sicherheit und Ordnung grundsätzlich der Vorrang vor den Interessen der privaten Nutzer gebührt (vgl. Gade, a.a.O., § 1 WaffG Rn. 4). Damit im Einklang steht das bereits erwähnte Ziel der weitestgehenden Zurückdrängung von Waffen im privaten Raum (so wenig Waffen wie möglich „ins Volk“; s.o.). Dieses steht seinerseits in engstem Zusammenhang mit dem Bedürfnisprinzip aus § 8 WaffG, das sich nämlich hauptsächlich daraus herleitet, dass die Verwendung von Waffen primär dem Schutz der Rechtsordnung zu dienen bestimmt ist und dieser Schutz mit Waffengewalt als Kernbereich dem Staat obliegt. Daran ändert sich prinzipiell nicht dadurch etwas, dass Schusswaffen auch zur Jagd oder zum sportlichen Schießen verwendet werden (vgl. BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2011, S. 56; s. auch ebd., S. 57, wonach der vom Bundesverwaltungsgericht geprägte Grundsatz „So wenig Waffen wie möglich ‚ins Volk‘“ letztlich Ausfluss des Bedürfnisprinzips ist). Das Bedürfnisprinzip aus § 8 WaffG wiederum ist keine Eigenart des deutschen Waffenrechts, sondern „sieht sich in europäische Rechtsgedanken implementiert“ (Gade, a.a.O., § 8 WaffG Rn. 1). Der Erforderlichkeitstest ist aber eines seiner zentralen Elemente, auf das allenfalls in eng begrenzten, vom Gesetzgeber klar und eindeutig geregelten Ausnahmefällen verzichtet werden kann. bb. Kommt § 14 Abs. 4 WaffG vorliegend nach alledem nicht zur Anwendung, so kann letztlich offen bleiben, ob stattdessen unmittelbar § 14 Abs. 3 WaffG heranzuziehen ist, ob § 14 Abs. 3 WaffG zumindest analog oder seinem Rechtsgedanken nach gilt, oder ob sich die Bedürfnisprüfung nach der allgemeinen Regel in § 8 WaffG richtet (als „Grundnorm“ bzw. „Auffangnorm mit Klarstellungsfunktion“; vgl. Gade, a.a.O.; der Sache nach ferner auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021 - 6 S 1481/18 -, juris Rn. 38; s. für die frühere Rechtslage nach dem Waffengesetz 2002 auch schon Hamburgisches OVG, Urteil vom 18. April 2016, a.a.O., Rn. 30 ff., nachgehend: BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016 - BVerwG 6 B 38/16 -, juris; BT-Drs. 14/7758 vom 7. Dezember 2011, S. 57). Jedenfalls kann auch in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG - und auch bei Sportschützen - nicht darauf verzichtet werden, dass der Nutzer die Geeignetheit und Erforderlichkeit des Waffenteils für den beantragten Zweck glaubhaft macht. Dabei wird der Bedeutungsgehalt des gesetzlichen Begriffs der Erforderlichkeit durch den Normzweck des § 8 Nr. 2 WaffG bestimmt; danach soll das übermäßige Horten von Waffen um ihrer selbst willen verhindert werden. Davon ausgehend ist der Besitz einer weiteren Waffe nicht erforderlich, wenn der Waffenbestand des Sportschützen ausreicht, um dem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach eigenen Vorstellungen nachgehen zu können (BVerwG, Beschluss vom 19. September 2016, a.a.O., Rn. 6). Das entspricht auch dem gängigen Verständnis der Erforderlichkeitsprüfung im Rahmen der besonderen Regelung für den Erwerb von Schusswaffen und Munition durch Sportschützen in § 14 Abs. 3 WaffG. Danach muss die beantragte Waffe konkret im Einzelfall zur Ausübung der in Rede stehenden Schießdisziplin erforderlich sein, was dann zu bejahen ist, wenn die beantragte Waffe nicht nur allgemein zur Ausübung der benannten Disziplin benötigt wird, sondern vom Antragsteller hierfür benötigt wird. Daran fehlt es insbesondere dann, wenn der Antragsteller für die in Rede stehende Disziplin bereits eine geeignete Schusswaffe besitzt (vgl. Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 44 m.w.Nachw.). Dies zugrunde gelegt, vermag das Gericht ein Bedürfnis des Klägers zum Besitz der beiden Gehäuseunterteile („AR 15 Lower Receiver“) und der beiden Gehäuseoberteile („AR 15 Upper Receiver“) nicht festzustellen. Insbesondere liegt kein hinreichend belastbares und nachvollziehbares Tatsachenmaterial dazu vor, dass der Kläger auf die Waffenteile - wie von ihm geltend gemacht - zur Ausübung der Disziplin 3416 gemäß BDS-Sportordnung zwingend angewiesen ist. Die von dem Kläger insoweit vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen sowie die ergänzend hierzu von ihm gemachten Ausführungen sind nicht geeignet, diesen Schluss mit der erforderlichen Verlässlichkeit zu tragen. Die verbleibenden Zweifel gehen zu Lasten des Klägers. Ihm obliegt es nach den gesetzlichen Regelungen, den Nachweis des Bedürfnisses durch Glaubhaftmachung seiner tatsächlichen Voraussetzungen einschließlich der Erforderlichkeit zu erbringen (vgl. § 4 Abs. 1 Nr. 4, § 8 und § 14 Abs. 3 Satz 1 WaffG). Dabei kann dahinstehen, ob die Erforderlichkeit (bzw. letztlich bereits die Geeignetheit) hier - wie der Beklagte meint - schon daran scheitert, dass einzelne Gehäuseteile als solche, isoliert betrachtet, schlechterdings nicht zum sportlichen Schießen verwendet werden können. Nur am Rande weist das Gericht insoweit daher darauf hin, dass der Beklagte bei seiner Auffassung womöglich von einem verkürzten Verständnis der Bedürfnisprüfung bei wesentlichen Waffenteilen ausgeht. Denn die Gleichstellungsklausel in Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nummer 1.3 der Anlage 1 zum Waffengesetz stellt wesentliche Waffenteile den Schusswaffen gleich „für die sie bestimmt sind“. Kann ein wesentliches Teil in diesem Sinne hinsichtlich seiner Bestimmung einer Schusswaffe zugeordnet werden, so gilt demgemäß etwa auch, dass auf das Teil die für die Ziel-Schusswaffe maßgeblichen Rechtsvorschriften anzuwenden sind (vgl. Gade, a.a.O., Anlage 1 WaffG Rn. 23). Dies könnte dafür sprechen, dass auch vorliegend die Gehäuseteile des Klägers nicht losgelöst von der Schusswaffe betrachtet werden können, für die der Kläger sie (mutmaßlich) als Austauschmodule verwenden will, d.i. seine halbautomatische Selbstladebüchse Modell „CR223“ des Kalibers .223 Rem. Entgegen der Ansicht der Klägerseite ist andererseits aber hervorzuheben, dass die Übergangsregelung in § 58 Abs. 13 WaffG durch das Verständnis des Beklagten auch nicht ohne jeden Anwendungsfall bliebe, also „ins Leere“ ginge. Vielmehr hat der Gesetzgeber selbst bei Schaffung der Regelung vor allem auch Sammler im Blick gehabt, die nach den Schätzungen des Gesetzgebers seinerzeit rd. 10 % der neu unter die Erlaubnispflicht fallenden Altbesitzer ausgemacht haben, und die die wesentlichen Waffenteile - soweit nicht verboten - aufgrund eines anerkennenswerten Bedürfnisses in ihre Sammler-Waffenbesitzkarten eintragen lassen könnten (vgl. BT-Drs. 19/13839 vom 9. Oktober 2019, S. 57 f.; BR-Drs. 363/19 vom 9. August 2019, S. 61 f.). Auch eine gemeinsame Betrachtung der Gehäuseteile zusammen mit der Ziel-Schusswaffe hinsichtlich der Bedürfnisprüfung kann dem Begehren des Klägers indes nicht zum Erfolg verhelfen. Für das Gericht ist nicht hinlänglich erkennbar, dass der Kläger die Disziplin 3416 allein mit der vorhandenen Selbstladebüchse, ohne die Gehäuseteile, nicht ausüben kann. Insbesondere ergibt sich dies nicht aus den vom Kläger vorgelegten Bedürfnisbescheinigungen seines Schießsportverbandes, als wenigstens zentrales Instrument der Glaubhaftmachung (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021, a.a.O., Rn. 46 ff. ), das in den Fällen des § 14 Abs. 3 WaffG sogar gesetzlich vorgeschrieben ist (vgl. Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 45). So verhält sich namentlich die (korrigierte) Bedürfnisbescheinigung vom 14. Oktober 2021 von vornherein schon nur zu den unteren Gehäuseteilen, nicht aber auch zu den oberen Gehäuseteilen. Zudem wird aus der Bescheinigung schon auch nicht deutlich, ob und warum der Kläger beide Gehäuseunterteile benötigt, zumal in der Bescheinigung ausdrücklich nur von einem Waffenteil die Rede ist („Lower Receiver “). Aber auch sonst eignet sich die Unterlage unter den Gegebenheiten des vorliegenden Falls aus der Sicht des Gerichts aus sich heraus noch nicht ohne Weiteres dazu, in nachvollziehbarer Weise darzulegen und zu plausibilisieren, dass der Kläger zumindest einen der beiden „Lower“ benötigt, um seine vorhandene Selbstladebüchse zur Ausübung der Disziplin 3416 verwenden zu können. Die Unterlage bescheinigt dem Kläger lediglich formularmäßig, pauschal und weithin abstrakt, ohne konkrete Bezugnahme auf seinen Fall und nähere Informationen zu dem von ihm jeweils selbst behaupteten Bedürfnis, dass der Kläger das Gehäuseunterteil „benötigt“ und dass das Teil „für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes zugelassen und erforderlich“ sei, nämlich die Disziplin 3416. Dass dem unter den konkreten Umständen des vorliegenden Falls für sich genommen noch nicht die erforderliche Plausibilität zukommt, ergibt sich schon daraus, dass auch der Kläger selbst nicht bestreitet, dass seine beiden „Lower“ sich als solche, ohne Grundwaffen, gerade nicht zum Schießen einer anerkannten Sportdisziplin eignen. Eine generelle Zulassung und Erforderlichkeit der Waffenteile, wie sie die Unterlage aber suggeriert, dürfte es daher kaum geben. Vielmehr kommt es im Einzelfall jeweils ganz konkret darauf an, mit welchen Grundwaffen genau die betroffenen Antragsteller derartige Teile verwenden wollen. Hierzu verhält sich die Bedürfnisbescheinigung vom 14. Oktober 2021 indes lediglich vage (durch den Zusatz „für AR-15/CR223“ im Rahmen der Bezeichnung des Gehäuseunterteils), und sie kann dies womöglich auch schlechterdings nicht näher (vgl. Gade, a.a.O., § 14 WaffG Rn. 45, der darauf hinweist, dass eine solche Bescheinigung typischerweise keine Aussage zum bereits bestehenden Waffenbesitz des Antragstellers enthalten kann). So lässt sich der Unterlage letztlich schon nicht entnehmen, inwieweit der Verband überhaupt einen Überblick über den Waffenbestand des Klägers hat, einschließlich der Grundwaffe, für die der Kläger die beiden „Lower“ (mutmaßlich) benötigt. Erst recht lässt sich anhand der Bescheinigung nicht nachvollziehen, dass bzw. warum die vorhandene Grundwaffe - wie von dem Kläger geltend gemacht - den schießsportlichen Zwecken des Klägers nicht genügt. Der Hinweis des Klägers auf die „Autonomie des Sports“ geht demgegenüber fehl. Die nach § 15 Abs. 1 WaffG anerkannten Schießsportverbände sind nicht für die Prüfung des Bestehens eines schießsportlichen Bedürfnisses im waffenrechtlichen Sinne hoheitlich beliehen, weshalb die von ihnen ausgestellten Bescheinigungen zwar der Glaubhaftmachung des schießsportlichen Bedürfnisses dienen, allerdings nicht die Waffenbehörden (und in der Folge auch die Gerichte) daran hindern, bei Zweifeln im Einzelfall die Bedürfnisvoraussetzungen eigenständig zu überprüfen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021, a.a.O., Rn. 53 ff.; Gade, a.a.O.); die anerkannten Schießsportverbände haben demnach gerade nicht die Letztverantwortung für die Überprüfung des Bedürfnisses (vgl. ausdrücklich auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23. Juni 2021, a.a.O., Rn. 52). Entsprechend wird auch in der Kommentarliteratur einerseits zwar hervorgehoben, dass die zuständige Behörde die vorgelegten Bescheinigungen in der Regel zwar lediglich auf Plausibilität überprüfen und ohne besondere Veranlassung keine weiteren Anstrengungen zur näheren Überprüfung des ihr dargelegten Vortrags unternehmen wird, da es für die Glaubhaftmachung im Gegensatz zum prozessualen Beweis ausreicht, dass die angeführten Umstände durch einen entsprechenden Tatsachenvortrag auf nachvollziehbare Weise dargelegt werden. Andererseits wird aber betont, dass allein die Bescheinigung des Schießsportverbandes für die Behörde nicht ausreichen wird, um über die beantragte Waffenerlaubnis zu entscheiden, weil die Bescheinigung typischerweise nicht sämtliche Informationen enthalten kann, die notwendig sind, um über die Erforderlichkeit der beantragten Schusswaffe entscheiden zu können (vgl. Gade, a.a.O.). Nach der Überzeugung des Gerichts drängt es sich geradezu auf, dass dies bei Waffenteilen der hier in Rede stehenden Art, die zum 1. September 2020 in die Erlaubnispflicht einbezogen wurden und der Übergangsregelung in § 58 Abs. 13 WaffG unterfallen, umso mehr gilt, also eine weitergehende Prüfung der Bedürfnisvoraussetzungen bei diesen Waffenteilen - die isoliert eben keinerlei eigenständigen schießsportlichen Nutzen haben dürften (s.o.) - besonders angezeigt erscheint. Nicht zuletzt sind die standardisierten, formularmäßigen Bedürfnisbescheinigungen von der Art der Unterlage vom 14. Oktober 2021 erkennbar auch nicht auf solche wesentlichen Waffenteile zugeschnitten. Aber auch die ergänzenden Ausführungen der Bevollmächtigten des Klägers zu dessen schießsportlichem Bedürfnis, einschließlich der dahingehenden, eingehenderen Ausführungen in den Schriftsätzen vom 16. Juni 2022 (dort S. 4) und 3. Juli 2023 (dort S. 4 f.), vermögen kein anderes Ergebnis zu rechtfertigen. Es mag zwar sein, dass die Benutzung eines der beiden oder gegebenenfalls auch beider „Lower“ dem Kläger Vorteile beim Schießen der Disziplin 3416 verschafft, wobei selbst dies aus den Ausführungen seiner Bevollmächtigten für das Gericht nicht mit der gebotenen Verständlichkeit und Klarheit hervorgeht. Dass die vorhandene Selbstladebüchse schlechthin ungeeignet oder ihre Verwendung unzumutbar ist, um dem Kläger die Ausübung dieser Disziplin zu ermöglichen, hat der Kläger gleichwohl alles in allem nicht hinreichend dargetan. Insgesamt bleibt es dabei, dass nicht hinlänglich plausibel und nachvollziehbar ist, dass der vorhandene Waffenbestand des Klägers ohne den bzw. die „Lower“ nicht ausreicht, damit der Kläger seinem gesetzlich anerkannten Interesse des sportlichen Schießens in dem gesetzlich zugelassenen Umfang nach seinen eigenen Vorstellungen nachgehen kann. Erst recht gilt dies für die beiden „Upper“, für die es nicht nur - wie bereits ausgeführt - schon an einer Bedürfnisbescheinigung des Sportverbandes des Klägers fehlt, sondern für die sich auch die Erläuterungen des Klägers bzw. seiner Bevollmächtigten dazu, warum genau sie notwendig sein sollen, eher als rudimentär darstellen. Letztlich räumt der Kläger selbst im Schriftsatz vom 3. Juli 2023 (dort S. 5) auch ausdrücklich ein, dass sich die Grundwaffe „CR223“ durchaus für die Verwendung in beiden Disziplinen (8301 und 3416) eigne und für diese Disziplinen auch zulässig sei. Nicht weiter entscheidend ist vor diesem Hintergrund, dass die Bedürfnisbescheinigung vom 14. Oktober 2021 - selbst wenn sie in ihrer korrigierten Fassung erst Mitte 2022 ausgestellt worden sein sollte - infolge der seit ihrer Ausstellung verstrichenen Zeit mittlerweile womöglich auch als nicht mehr hinreichend aktuell anzusehen sein könnte. Im Übrigen führt auch die weitere, gemäß § 14 Abs. 4 WaffG ausgestellte Bedürfnisbescheinigung vom 25. April 2023 zu keinen weitergehenden Erkenntnissen hinsichtlich der Erforderlichkeit der vier Gehäuseteile. Unabhängig von alledem lässt sich bei der gegebenen Sachlage aus der Sicht des Gerichts letztlich indes auch schon die Geeignetheit der vier Waffenteile für den von dem Kläger angegebenen schießsportlichen Zweck nicht hinreichend verlässlich beurteilen. Das Gericht weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass ihm die Übergangsregelung für wesentliche Waffenteile in § 58 Abs. 13 WaffG besonders missbrauchsanfällig erscheint. Im Einklang mit den allgemeinen Zielen des Waffengesetzes und der Zwecksetzung speziell des § 58 Abs. 13 WaffG sieht es sich daher in der Pflicht, gemeinsam mit den Waffenbehörden einem übermäßigen Horten von Waffenteilen - auch als mögliche Bausteine mehr oder weniger beliebig neu zusammensetzbarer Schusswaffen - um ihrer selbst willen vorzubeugen. Dem dient die Bedürfnisprüfung, einschließlich der Prüfung der Geeignetheit und Erforderlichkeit der Teile. Die Anforderungen an diese Prüfung dürfen nicht leichtfertig abgeschwächt werden. Es fällt in die Verantwortung der Antragsteller, den Bedürfnisnachweis zu erbringen (§ 4 Abs. 1 Nr. 4 i.V.m. § 8 WaffG) und in diesem Rahmen nötigenfalls auch plausible, nachvollziehbare und schlüssige Darlegungen zur Geeignetheit und Erforderlichkeit zu machen. c. Abschließend weist das Gericht darauf hin, dass es auch einen Verstoß gegen Verfassungsrecht nicht zu erkennen vermag. Insbesondere sieht das Gericht die Erstreckung der Erlaubnispflicht auf Altbesitzer von Waffenteilen als eine verhältnismäßige Inhalts- und Schrankenbestimmung des Eigentums im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 2 GG an, die auch den Grundsätzen des Vertrauensschutzes und des verfassungsrechtlichen Rückwirkungsverbotes genügt. Das Gericht folgt insoweit den eingehenden und überzeugenden Ausführungen des Verwaltungsgerichts Osnabrück im Urteil vom 1. Juni 2023 (a.a.O., Rn. 24 ff.; vgl. im Übrigen zuvor auch schon VG Trier, Urteil vom 15. September 2022, a.a.O., S. 10 ff.). Diese beziehen sich auf die Parallelregelung für den Altbesitz von Pfeilabschussgeräten in § 58 Abs. 20 WaffG, können im Wesentlichen aber auch im hiesigen Zusammenhang Geltung beanspruchen. Auf sie kann zum Zweck der Vermeidung von Wiederholungen verwiesen werden. 2. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen (§ 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insbesondere vermag die Kammer, auch mit Blick auf die geringe Anzahl streitiger Anwendungsfälle des § 58 Abs. 13 WaffG und den zwischenzeitlichen Ablauf des Übergangszeitraums, eine grundsätzliche Bedeutung der Sache nicht zu erkennen. Nach Einschätzung der Kammer bedarf es einer Entscheidung im Berufungsverfahren nicht dazu, um die Rechtseinheit in ihrem Bestand zu erhalten oder die Weiterbildung des Rechts zu fördern; namentlich die Frage nach dem Umfang der Bedürfnisprüfung im Rahmen des § 58 Abs. 13 WaffG stellt nach der Auffassung der Kammer keine ungeklärte (Rechts-)Frage dar, deren Klärung im allgemeinen Interesse liegt (vgl. für diese Kriterien nur Rudisile, in: Schoch/Schneider , Verwaltungsrecht, 44. EL März 2023, § 124 VwGO Rn. 30). Wie gezeigt, lässt sich die Frage zudem durch Auslegung anhand der anerkannten Auslegungskriterien beantworten (vgl. Kuhlmann, in: Wysk , VwGO, 3. Aufl. 2020, § 124 Rn. 36). Im Übrigen erfolgt die Prüfung des schießsportlichen Bedürfnisses für wesentliche Waffenteile, insbesondere ihre Geeignetheit und Erforderlichkeit für den jeweils vom Antragsteller verfolgten schießsportlichen Zweck, einzelfallbezogen. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. GKG unter Orientierung an Ziff. 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit auf 7.250,00 Euro festgesetzt (vgl. z.B. auch schon OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Oktober 2012 - OVG 11 N 20.11 -, juris). Der Kläger begehrt die Eintragung wesentlicher Waffenteile in eine Waffenbesitzkarte. Der 1984 geborene, in Berlin wohnhafte Kläger ist Sportschütze sowie Inhaber der am 9. Mai 2018 vom Polizeipräsidenten in Berlin ausgestellten grünen Waffenbesitzkarte Nr. 452/18/1 und der ebenfalls am 9. Mai 2018 von derselben Behörde ausgestellten gelben Waffenbesitzkarte für Sportschützen Nr. 453/18/2. In die (grüne) Waffenbesitzkarte Nr. 452/18/1 ist unter anderem eine halbautomatische Selbstladebüchse Modell „CR223“ des Kalibers .223 Rem vom Hersteller „Haenel“ eingetragen. Ausweislich einer seinerzeit vom Kläger bei dem Beklagten eingereichten Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen (vom 23. Oktober 2019) hatte der Kläger die Selbstladebüchse zur Ausübung der Disziplin 8301 IPSC-Büchsenschießen Open Division Selbstlader (Kennziffer gemäß Sportordnung des Bundes Deutscher Sportschützen e.V. - BDS -) erworben. Am 25. August 2021 zeigte der Kläger der Polizei Berlin (im Folgenden: Polizei) - Landeskriminalamt - als Waffenbehörde unter Vorlage entsprechender Fotos den (Alt-)Besitz von zwei Gehäuseunterteilen („AR 15 Lower Receiver“) und zwei Gehäuseoberteilen („AR 15 Upper Receiver“) an und bat um Eintragung der Gehäuseteile in eine neue Waffenbesitzkarte. Mit Bescheid vom 30. August 2021 lehnte die Polizei den Antrag des Klägers unter Verweis auf § 4 Abs. 1 Nr. 4 und § 58 Abs. 13 WaffG ab. Der Kläger habe das für die Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse erforderliche Bedürfnis nicht nachgewiesen. Dessen Prüfung richte sich hier nach § 14 Abs. 3 WaffG, weil der Kläger Sportschütze sei. Ein Bedürfnis für den Erwerb der Waffenteile - die einer kompletten Waffe gleichstünden - habe der Kläger jedoch nicht durch Vorlage einer entsprechenden Bescheinigung seines Schießsportverbandes oder eines diesem angegliederten Teilverbandes glaubhaft gemacht. Wegen der weiteren Begründung des Bescheides wird auf diesen Bezug genommen. Der gegen den Bescheid vom 30. August 2021 am 22. September 2021 von den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers für diesen erhobene und mit Schreiben vom 11. Oktober 2021 unter Vorlage einer aktuellen Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen (vom 14. Oktober 2021) begründete Widerspruch blieb ohne Erfolg. Im Widerspruchsbescheid der Polizei - Justiziariat - vom 9. November 2021 heißt es unter anderem, ein Bedürfnisnachweis sei als Sportschütze zurzeit praktisch nicht möglich, weil es keine sportliche Disziplin gebe, in der „Lower“ oder „Upper“ allein zugelassen und erforderlich seien. Dafür bedürfe es gegebenenfalls erst einer Änderung der Sportordnung. Wegen der weiteren Begründung des Widerspruchsbescheides wird auf diesen Bezug genommen. Am 1. Dezember 2021 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht erhoben. Er macht im Wesentlichen geltend, der Gesetzgeber habe bei der zum 1. September 2020 erfolgten Einführung der hier einschlägigen Übergangsregelung in § 58 Abs. 13 WaffG eine Eintragung von wesentlichen Waffenteilen offensichtlich für möglich gehalten und keine Regelung schaffen wollen, von der niemand Gebrauch machen könne. Wesentliche Waffenteile könnten auch ein Bedürfnis begründen, weil diese Teile an bestehende Waffen montiert oder ausgetauscht werden könnten, um die Waffen dann anders zu nutzen. Die Konfiguration modularer Bauteile durch den Nutzer selbst sei bei Jagdwaffen seit Langem üblich und vom Gesetzgeber anerkannt. Aber auch im Schießsport sei der Austausch wesentlicher Waffenteile für bestimmte Zwecke schon länger üblich. Modulare Waffenteile wie die hier in Rede stehenden Gehäuseteile seien daher sehr wohl sportlich nutzbar. Weil solche Gehäuseteile bei Langwaffen bisher erlaubnisfrei und nicht eintragungspflichtig gewesen seien, habe ihre Nutzung lediglich außerhalb behördlicher Dokumentation und offenbar auch Wahrnehmung stattgefunden. Dem Gesetzgeber sei es bei Schaffung der Übergangsregelung allein um die Kontrolle der im Umlauf befindlichen Teile gegangen. Sollte nach § 58 Abs. 13 WaffG überhaupt eine Bedürfnisprüfung erforderlich sein, so richte sich diese Prüfung nach den Vorschriften über eine Besitzerlaubnis, namentlich § 14 Abs. 4 WaffG. Der Erwerbsvorgang sei mit der in der Vergangenheit - hier: zu einem nicht mehr näher bestimmbaren Zeitpunkt im Jahr 2019 - erfolgten Erlangung der tatsächlichen Einwirkungsmöglichkeit in den Fällen des § 58 Abs. 13 WaffG nämlich bereits abgeschlossen, und es werde lediglich noch Besitz weiter ausgeübt. Davon sei erkennbar auch der Gesetzgeber ausgegangen. Die Versuche des Beklagten, nunmehr einen weiteren Erwerb zu erfinden, wirkten konstruiert und bemüht. Ein entsprechendes Bedürfnis, also ein Bedürfnis zum Besitz, sei hier auch glaubhaft gemacht. Zum Beleg überreicht der Kläger zuletzt nochmals eine aktuelle Bedürfnisbescheinigung gemäß § 14 Abs. 4 WaffG (vom 25. April 2023). Im Übrigen erfülle er aber auch die Voraussetzungen des § 14 Abs. 3 WaffG für einen Erwerb der Waffenteile, wie der Kläger unter anderem unter Hinweis auf eine weitere von ihm im laufenden Klageverfahren eingereichte Bedürfnisbescheinigung für Sportschützen (vom 14. Oktober 2021), mit der die frühere, im Widerspruchsverfahren von ihm vorgelegte Bedürfnisbescheinigung korrigiert wird, weiter ausführt. Er wolle auch im BDS-Standardprogramm Langwaffen und dort in der Disziplin mit der Kennziffer 3416 (100 m Fertigkeit Schießen Zielfernrohrgewehr Selbstlader 100 m Hülsenlänge unter 47 mm ) mitmachen. Sowohl für die Disziplin 3416 als auch für die bislang schon von ihm betriebene Disziplin 8301 eigne sich die vorhandene Grundwaffe seiner halbautomatischen Selbstladebüchse Modell „CR223“. Aus seiner Sicht - der Sicht des Klägers - seien für die Verwendung der Waffe in unterschiedlichen Disziplinen jedoch zulässige Anpassungen erforderlich, denen die Gehäuseteile dienen könnten. Der Beklagte verletzte die verfassungsrechtlich garantierte Autonomie des Sports, wenn er sich dazu aufschwinge, die vorgelegte Bedürfnisbescheinigung anzuzweifeln. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, die Verfügung des Beklagten zur Nichterteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis vom 30. August 2021 mit dem Az.: LKA 51414 - R... in der Form des Widerspruchsbescheides vom 9. November 2021, Az.: PPr Just 513 - Waf - 21/01743 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die beantragte Eintragung des wesentlichen Waffenteils in die Waffenbesitzkarte des Klägers vorzunehmen. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Er macht in der Sache im Wesentlichen geltend, nach der Übergangsregelung in § 58 Abs. 13 WaffG benötige der Kläger für seine zuvor erlaubnisfrei erworbenen Waffenteile eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz, ohne dass hierfür besondere Vereinfachungen vorgesehen seien. Insbesondere gelte das Bedürfnisprinzip auch im Rahmen des § 58 Abs. 13 WaffG uneingeschränkt weiter. Weil der Kläger eingetragenes Mitglied in einem Sportschützenverein sei, richte sich die Bedürfnisprüfung hier nach § 14 WaffG. Dabei sei im zweistufigen System der Bedürfnisprüfung zwischen dem in § 14 Abs. 3 WaffG geregelten Erwerb und dem in § 14 Abs. 4 WaffG geregelten Besitz zu unterscheiden. Allerdings habe die zuletzt genannte Vorschrift nur die periodische Überprüfung des fortdauernden Besitzes nach der ersten Eintragung in die Waffenbesitzkarte zum Gegenstand. Hingegen stelle der waffenrechtliche Erwerbsbegriff nicht auf das zugrunde liegende Rechtsgeschäft ab, sondern auf die waffenrechtliche Erlaubnispflicht zur Eintragung des Rechts in Abhängigkeit zur tatsächlichen Umgangsform. Der für den waffenrechtlichen Erwerb vom Gesetzgeber herangezogene Begriff der „tatsächlichen Gewalt“ unterscheide sich vom Eigentumsbegriff. Der Kläger irre daher, wenn er allein mit der Eigentumsübertragung den Erwerb im Sinne des waffenrechtlichen Erlaubniserfordernisses als abgeschlossen betrachte und lediglich eine Eintragung für den Besitz verlange. Der waffenrechtliche Eigentumsbegriff stelle mit dem Sicherungszweck des Waffenrechts darauf ab, ob die Möglichkeit bestehe, den Gegenstand nach eigenem Willen zu benutzen. Im Einklang damit stelle auch § 58 Abs. 13 WaffG klar, dass mit Inkrafttreten der Gesetzesänderung erstmalig die erlaubnispflichtige tatsächliche Gewalt über die Waffenteile entstehe. Jedenfalls knüpfe die Regelung in zulässiger Weise an einen bereits gesetzten Sachverhalt an und unterstelle den Erwerbsvorgang - selbst wenn dieser auch waffenrechtlich als abgeschlossen anzusehen sein sollte - ebenfalls dem aktuellen Regelungsgehalt des Waffengesetzes, einschließlich der Bedürfnisprüfung für den Erwerb. Letzteres habe der Gesetzgeber mit der Antragsmöglichkeit für eine Erlaubnis nach § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG deutlich herausgestellt. Mit Blick auf das Regelungssystem des § 14 Abs. 2, 3 und 4 WaffG sei es auch folgerichtig, den nunmehr erstmalig erlaubnispflichtigen Erwerb auch erstmalig der Bedürfnisprüfung (Erwerb und Besitz) zu unterstellen. Den Nachweis für das Bedürfnis zum Erwerb habe der Kläger nicht erbracht. Im Einklang mit Unionsrecht sehe das Waffengesetz wesentliche Waffenteile als eigenständige Regelungsgegenstände an. Eine vorhandene Berechtigung für die bestehenden Grundwaffen erstrecke sich nicht zugleich auf die Waffenteile. Der Gesetzgeber habe gerade keine Regelung erlassen, die den Nachweis des Bedürfnisses für ein wesentliches Waffenteil allein aufgrund der Möglichkeit einer (auch wechselnden) Verbindung mit der bereits erlaubten (Grund-)Waffe zulasse. Vielmehr stelle der Gesetzgeber in § 14 Abs. 3 WaffG für die Bedürfnisprüfung auf die Zulässigkeit und Erforderlichkeit für eine Sportdisziplin nach der Sportordnung des Schießsportverbandes ab. Der Kläger selbst räume jedoch ein, dass das Schießen allein mit den Gehäuseteilen nicht möglich sei. Mittels eines Gehäuseteils könne keine Sportdisziplin geschossen werden, auch nicht die Disziplin 3416; damit könne es auch kein Bedürfnis für ein Gehäuseteil geben. Es stelle sich daher die Frage, wie der Verband die Bedürfnisbescheinigung vom 14. Oktober 2021 überhaupt habe ausstellen können. Überdies sei auch nicht hinreichend erkennbar, dass nur mit dem Anbau der Gehäuseteile an die Grundwaffe diese wie von dem Kläger gewünscht nutzbar sei. Es komme hinzu, dass der Kläger mit dem abwechselnden Montieren der Gehäuseteile stets eine Schusswaffe neu herstelle. Auch das spreche für eine allumfassende Bedürfnisprüfung. Dem schießsportlichen Bedürfnis des Klägers sei mit den bereits vorhandenen Waffen genüge getan. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte sowie auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.