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Urteil

31 K 33/22

VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2023:1122.31K33.22.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die Klage, über die im Einvernehmen der Beteiligten gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entschieden wird, bleibt ohne Erfolg. Die Klage ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1, 1. Var. VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig, jedoch unbegründet. Die Verfügungen aus dem Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2021 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 29. März 2021 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). 1. Der Beklagte hat in Ziffer 1 des Bescheides vom 3. Februar 2021 zu Recht die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers widerrufen. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit ist im Falle des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Mai 2007 - BVerwG 6 C 24/06 -, juris Rn. 35). Hier wurde der Widerspruchsbescheid am 29. März 2021 erlassen, sodass die aktuelle Fassung des Waffengesetzes (im Folgenden: WaffG), zuletzt geändert mit Wirkung zum 27. Juni 2020 durch Art. 228 der elften Zuständigkeitsanpassungsverordnung vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 2020 S. 1328) zur Anwendung kommt. Rechtsgrundlage für den verfügten Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse ist § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG. Nach dieser Vorschrift ist eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Diese Voraussetzungen sind im Falle des Klägers erfüllt. Tatsachen treten dann i. S. d. § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG nachträglich ein, wenn sich nach Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis die tatsächlichen Umstände ändern (Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 13). Der Kläger hat im November 2020 und damit nach Erteilung der waffenrechtlichen Erlaubnisse - zuletzt erfolgte die Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses im September 2020 - seinen Eintritt in die NPD bekannt gegeben und hierdurch die NPD unterstützt. Auch wenn der Kläger bereits vor Erteilung des Europäischen Feuerwaffenpasses am 4. September 2020 in die NPD eingetreten sein sollte - wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen - stünde dies der Rechtmäßigkeit der Verfügung in Ziffer 1 nicht entgegen. Denn es ist allgemein anerkannt, dass der Widerruf einer waffenrechtlichen Erlaubnis in Fallgestaltungen, in denen schon im Zeitpunkt der Erteilung der Erlaubnis die Unzuverlässigkeit des Antragstellers begründende Tatsachen vorgelegen haben, in eine Rücknahme (§ 45 Abs. 1 WaffG) „umgedeutet“ werden kann (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 28. April 2021 - 24 CS 21.494 -, juris Rn. 15). Der Eintritt des Klägers in die NPD und seine Unterstützung der NPD hätten zur Versagung seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse führen müssen. Die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis setzt nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG unter anderem voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 WaffG besitzt. Im Falle des Klägers liegen aufgrund seiner Mitgliedschaft in der NPD und deren Unterstützung die Voraussetzungen der Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit.b WaffG (hierzu unter 1.1) und des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG (hierzu unter 1.2) vor, ohne dass Gründe vorliegen, die eine abweichende Beurteilung von der Vermutung der Unzuverlässigkeit zulassen (hierzu unter 1.3). § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG regelt die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit aufgrund der Verfolgung staatsfeindlicher Bestrebungen. Dabei knüpft § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG an individuelle Betätigungen der Person an („Bestrebungen einzeln verfolgt haben“), wohingegen sich § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG auf die Mitgliedschaft in bzw. die Unterstützung einer Vereinigung beziehen, die staatsfeindliche Bestrebungen verfolgt (vgl. Gade, 3. Aufl. 2022, WaffG § 5 Rn. 29a ff.). Da im Falle des Klägers im Hinblick auf die NPD die beiden zuletzt genannten Varianten der Regelunzuverlässigkeit vorliegen (siehe hierzu unter 1.1 und 1.2), kann dahinstehen, ob der Kläger darüber hinaus auch einzeln staatsfeindliche Bestrebungen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG verfolgt hat. Es ist dabei unschädlich, dass der Beklagte seinen Widerruf ausweislich der Begründung nur auf die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG und nicht auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c gestützt hat. Nach § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO hat das Verwaltungsgericht zu überprüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt rechtmäßig oder rechtswidrig ist. In der Regelung kommt die Verpflichtung des Gerichts zum Ausdruck zu prüfen, ob der angefochtene Verwaltungsakt mit dem objektiven Recht in Einklang steht und, falls nicht, ob er den Kläger in seinen Rechten verletzt. Bei dieser Prüfung hat das Gericht daher alle einschlägigen Rechtsvorschriften und - nach Maßgabe der Sachaufklärungspflicht gemäß § 86 Abs. 1 VwGO - alle rechtserheblichen Tatsachen zu berücksichtigen, gleichgültig, ob die Normen und Tatsachen von der erlassenden Behörde zur Begründung des Verwaltungsaktes angeführt worden sind oder nicht. Andere als im angefochtenen Bescheid genannte Normen und Tatsachen sind nur dann nicht heranzuziehen, wenn dadurch die Grenzen überschritten würden, die der Zulässigkeit des sogenannten Nachschiebens von Gründen gezogen sind, d. h., wenn die anderweitige rechtliche Begründung oder die Zugrundelegung anderer Tatsachen zu einer Wesensveränderung des angefochtenen Bescheides führen würde (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. November 1989 - BVerwG 9 C 28/89 -, juris Rn. 12). Dies ist hier nicht der Fall, insbesondere da die Regelungen kein Ermessen eröffnen. Zudem wurde die maßgebliche Tatsache, die Mitgliedschaft des Klägers in der NPD, zur Begründung der Widerrufsentscheidung durch den Beklagten gerade herbeigezogen und von den Beteiligten im Rahmen des Verwaltungsverfahrens als tauglicher Anknüpfungspunkt für die Unzuverlässigkeit des Klägers erörtert. 1.1 Seine Mitgliedschaft in der NPD begründet die Regelunzuverlässigkeit des Klägers gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel unter anderem nicht, wenn bei ihnen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Mitglied in einer Vereinigung waren, die Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Diese Voraussetzungen sind vorliegend erfüllt. Der Kläger ist unstreitig spätestens seit November 2020 und damit innerhalb des Fünfjahreszeitraumes Mitglied der NPD. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG (hierzu unter a.), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt (hierzu unter b.). a. Der Begriff der Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG erfasst als Oberbegriff sowohl Parteien im Sinne des Parteiengesetzes als auch Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes und damit auch die Partei NPD (vgl. z.B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 15; siehe auch BT-Drs. 19/15875, S. 36). Der Anwendbarkeit von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG steht hier auch nicht entgegen, dass es um die Mitgliedschaft in der NPD und damit in einer Partei geht. Weder wird § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG im Falle von Parteien von der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verdrängt (hierzu unter aa.), noch ist eine einschränkende Auslegung der Regelung aufgrund verfassungsrechtlicher Bedenken bzw. im Wege verfassungskonformer Auslegung geboten (hierzu unter bb.). aa.§ 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG knüpft die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit an die Mitgliedschaft (innerhalb der letzten zehn Jahre) in einer Partei an, deren Verfassungsmäßigkeit das Bundesverfassungsgericht nach § 46 des Bundesverfassungsgerichtsgesetzes festgestellt hat. Die hier einschlägige Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG setzt demgegenüber lediglich voraus, dass Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass die Person (innerhalb der letzten fünf Jahre) Mitglied in einer Partei war, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, ohne dass es insofern einer Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht bedarf. Fehlt es wie im Falle der NPD, deren Mitglied der Kläger ist, an einer entsprechenden Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts, steht dies einer Anwendung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG entgegen der Ansicht des Klägers nicht entgegen. Bereits zu den vorherigen Fassungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, es bestehe insofern kein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (vgl. BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 13 und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 14). In der vom 1. April 2008 bis zum 5. Juli 2017 geltenden Fassung sah § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (BGBl. I 2008 S. 426; im Folgenden: WaffG 2008) vor, dass derjenige die erforderliche Unzuverlässigkeit in der Regel nicht besitzt, der einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind. Mit Wirkung vom 6. Juli 2017 wurde die Regelung dahingehend geändert, dass es genügt, wenn Tatsachen die Annehme rechtfertigen, dass die Person einzeln oder als Mitglied einer Vereinigung Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder in den letzten fünf Jahren verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (BGBl. I 2017 S. 2133; im Folgenden: WaffG 2017). Im Hinblick auf beide Fassungen der Regelung hat das Bundesverwaltungsgericht ausgeführt, der Wortlaut enthalte keine Anhaltspunkte dafür, dass sie bezogen auf Parteien hinter § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG zurückzutreten hätten. Auch die Gesetzessystematik spreche für ein Nebeneinander beider Vorschriften. Anders als § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG, der organisationsbezogen sei, sei § 5 Abs. 2 Abs. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 tätigkeitsbezogen. Zudem unterschieden sich die beiden Regelungen in der Länge der jeweiligen Wohlverhaltensfristen. Auch spreche die Entstehungsgeschichte der Regelung gegen einen Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG. Insbesondere stehe der Normzweck einer Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 14 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 15 f.). Auch im Hinblick auf den neu eingefügten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG ergibt sich kein Anwendungsvorrang von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG (so auch z. B. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 15; VG Düsseldorf, Urteil vom 7. März 2023 - 22 K 7087/20 -, juris Rn. 46). Ebenso wie die vorherigen Fassungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG enthält der Wortlaut des neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG keinen Anhaltspunkt für ein Zurücktreten hinter der Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG. In systematischer Hinsicht ist zwar zu beachten, dass in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG nunmehr - wie auch in § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG - rein auf die Mitgliedschaft abgestellt wird. Die Argumentation in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG sei organisationsbezogen, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 demgegenüber tätigkeitsbezogen, lässt sich damit auf die neue gesetzliche Systematik nicht mehr übertragen. Obwohl also nunmehr beide Regelungen an die bloße Mitgliedschaft anknüpfen, besteht zwischen beiden weiterhin der folgende Unterschied, der in gesetzessystematischer Hinsicht gegen eine Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG spricht. § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG verlangt die Feststellung der Verfassungswidrigkeit der Partei durch das Bundesverfassungsgericht und stellt damit eine höhere Hürde als § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG dar, lässt aber andererseits eine Mitgliedschaft innerhalb der letzten zehn Jahre ausreichen. Für die Bejahung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG muss die Mitgliedschaft in den letzten fünf Jahren vorliegen, dafür genügt es auf der anderen Seite, dass die Partei gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat. Zwar vermag der neu eingeführte § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG - wie von der klägerischen Seite vorgetragen - die praktische Bedeutung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG schwächen, ein eigenständiger Anwendungsbereich verbleibt aber insbesondere in Konstellationen, die die Mitgliedschaft in einer Partei außerhalb des Fünfjahreszeitraumes betreffen. Es entspricht darüber hinaus gerade dem Willen des Gesetzgebers, mit dem neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG die Mitgliedschaft in verfassungsfeindlichen Parteien zu erfassen. Unter anderem sollen durch die Neuregelung auch solche Parteien erfasst sein, bei denen das Bundesverfassungsgericht im Parteiverbotsverfahren festgestellt hat, dass sie auf die Beseitigung der freiheitlich-demokratischen Grundordnung abzielende Bestrebungen verfolgen, deren Verbot mangels Anhaltspunkte, die die Zielerreichung zumindest möglich erscheinen lassen, jedoch nicht ausgesprochen wurde (vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36). Schließlich steht insbesondere der Normzweck des neu eingeführten § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG (weiterhin) der Annahme einer Ausschlusswirkung von § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG entgegen. Das Waffengesetz dient dem Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern. Es soll das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko minimiert und nur bei Personen hingenommen werden, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 16 m.w.N.). Die einschränkende Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG hätte zur Folge, dass die Mitgliedschaft in einer Partei, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtete Bestrebungen verfolgt, deren Verfassungswidrigkeit das Bundesverfassungsgericht jedoch (ggf. noch) nicht festgestellt hat, im Hinblick auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit folgenlos bliebe, obwohl sie nach der gesetzgeberischen Wertung regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet (vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 67). bb. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG, weder im Hinblick auf das Parteienprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG noch im Lichte von Art. 3 GG. Bereits im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden, dass die Regelungen mit dem Parteiprivileg aus Art. 21 Abs. 2 GG vereinbar seien (BVerwG, Urteile vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 18 ff. und vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 17). Teilweise wurde demgegenüber die Auffassung vertreten, der Begriff Vereinigung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 sei im Wege verfassungskonformer Auslegung aufgrund des Parteienprivilegs aus Art. 21 Abs. 2 GG dahingehend auszulegen, dass er nicht auf Parteien anwendbar sei (vgl. u.a. Bayerischer VGH, Urteil vom 26. Mai 2008 - 21 BV 07.586 -, juris Rn. 21 ff.; VG Dresden, Urteil vom 23. Juni 2016 - 4 K 286/16 -, juris Ls. und Rn. 17 ff.). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts beeinträchtigt die Annahme einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Parteimitglieds oder -anhängers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2008 bzw. 2017 die von Art. 21 GG geschützte Mitwirkung der Parteien an der politischen Willensbildung jedoch nicht in rechtserheblicher Weise. Es könne zwar grundsätzlich das, was dem Mitglied oder Anhänger einer Partei an parteioffizieller oder parteiverbundener Tätigkeit von Verfassungs wegen gestattet sei, nicht in anderen Rechtsbereichen mit nachteiligen Folgen verknüpft werden. Dieser Grundsatz erleide aber dann eine Ausnahme, wenn der Gesetzgeber aufgrund anderer Verfassungssätze verpflichtet oder jedenfalls berechtigt sei, eine abweichende Regelung zu treffen. Die aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitende allgemeine staatliche Schutzpflicht berechtige den Gesetzgeber, Gründe für eine regelmäßig anzunehmende waffenrechtliche Unzuverlässigkeit auch im Verhältnis zu Mitgliedern und Anhängern politischer Parteien aufzustellen und auszugestalten (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. September 2009 - BVerwG 6 C 29/08 -, juris Rn. 21). Auch hinsichtlich des neu eingeführten und hier einschlägigen § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG, wonach nunmehr für die Annahme der Regelunzuverlässigkeit ausreicht, dass die Person Mitglied in einer verfassungsfeindlichen Partei ist, bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken im Hinblick auf Art. 21 Abs. 2 GG (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 Cs 23.650 -, juris Rn. 16; OVG NRW, Beschluss vom 11. März 2023 - 20 B 1184/21 -, juris Rn. 22 f.). Das Bundesverwaltungsgericht hat im Hinblick auf § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017 betont, dem Gesetzgeber komme bei der Erfüllung seiner Schutzpflichten aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu. Bei der Einschätzung von Gefahren, die der Allgemeinheit drohten, und bei der Beurteilung der Maßnahmen, die der Verhütung und Bewältigung dieser Gefahren dienen sollten, sei der Beurteilungsspielraum des Gesetzgebers erst überschritten, wenn die gesetzgeberischen Erwägungen so fehlsam seien, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben könnten (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19 mit Verweis auf BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris). Dies zugrunde gelegt ist es anders als der Kläger meint nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit als nicht gegeben sieht. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordert eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Darüber hinaus ist es bei einem Regeltatbestand auch möglich, die gesetzliche Vermutung durch Darlegung von eine Ausnahme rechtfertigenden Umständen zu widerlegen (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 16). Anders als die Klägerseite meint, verstößt § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG bzw. konkret § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b WaffG auch nicht gegen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1 GG. Soweit der Gesetzgeber im Hinblick auf die waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit an die Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung anknüpft, liegt darin keine unzulässige Benachteiligung wegen der politischen Anschauung (Art. 3 Abs. 3 Satz 1 GG). Es handelt sich nicht um eine staatliche Sanktion wegen einer bestimmten politischen Einstellung, sondern um ein allgemeines Gesetz zum Schutz fundamentaler Rechtsgüter der Allgemeinheit (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 21 zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG 2017). Es liegt auch kein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG wegen Nichtbeachtung des sogenannten Gebots der Folgerichtigkeit vor. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts muss sich der Gesetzgeber an seinen über den Einzeltatbestand hinauswirkenden Leitentscheidungen messen lassen. So seien etwa Gefahreinschätzungen durch den Gesetzgeber nicht schlüssig, wenn identischen Gefährdungen in demselben Gesetz unterschiedliches Gewicht beigemessen werde (sog. Folgerichtigkeitsgebot, vgl. z.B. BVerfG, Urteil vom 30. Juli 2008 - 1 BvR 3262/07 -, juris Rn. 135; Dürig/Herzog/Scholz/P. Kirchhof, 101. EL Mai 2023, GG Art. 3 Abs. 1 Rn. 408). Dem Gesetzgeber kommt jedoch bei der Ausgestaltung der Regelungen zur Umsetzung seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG folgenden Schutzpflicht ein weiter Einschätzungs- und Prognosespielraum zu (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. März 2004 - 1 BvR 1778/01 -, juris Rn. 66; BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 19). Es ist nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber im Falle von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG diesen Beurteilungsspielraum überschritten hat, indem seine Erwägungen so fehlsam sind, dass sie vernünftigerweise keine Grundlage für derartige Maßnahmen abgeben können. Da die hier relevanten Regelungen mit dem Grundgesetz vereinbar sind, besteht kein Anlass für die Kammer, das Verfahren auszusetzen und die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts einzuholen. b. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, die Bestrebungen verfolgt, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (vgl. hierzu auch VG Berlin, Urteil vom 12. April 2023 - VG 31 K 22/22 -, juris Rn. 36 ff.). Bei dem in § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG genannten Tatbestandsmerkmal der Bestrebungen, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 23). Es kann insofern auf die Rechtsprechung zu Art. 9 Abs. 2 GG, wonach unter anderem Vereinigungen verboten sind, die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind, zurückgegriffen werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/19 -, juris Rn. 23; eine gleichlautende Auslegung des Begriffs ergibt sich auch unter Zugrundelegung der Begriffsbestimmungen des § 4 BVerfSchG und § 92 Abs. 2 StGB, vgl. VG Köln, Urteil vom 8. September 2022 - 20 K 3080/21 -, juris Rn. 73). Das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung im Sinne von Art. 9 Abs. 2 GG umfasst nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit (BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, juris Rn. 107). Die Vereinigung muss sich gegen diese elementaren Grundsätze "richten". Nicht ausreichend ist es, dass sich die Vereinigung kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. Es muss jedoch anders als bei Art. 21 Abs. 2 GG, der fordert, dass eine Partei "darauf ausgeht", die freiheitliche demokratische Grundordnung zu beseitigen, nicht bereits eine konkrete Gefahr für die freiheitliche demokratische Grundordnung eingetreten sein. Entscheidend ist, ob die Vereinigung als solche nach außen eine kämpferisch-aggressive Haltung gegenüber den elementaren Grundsätzen der Verfassung einnimmt. Es genügt, dass sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 23 mit Verweis u.a. auf BVerfG, Beschluss vom 13. Juli 2018 - 1 BvR 1474/12, 670/13, 57/14 -, juris Rn. 108 f.). Im Einklang mit Erkenntnissen der Verfassungsschutzbehörden wird die NPD vom Bundesverfassungsgericht als verfassungsfeindliche Partei eingestuft, die nach ihren Zielen und dem Verhalten ihrer Anhänger die Beseitigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung anstrebt, indem sie auf eine Ersetzung der bestehenden Verfassungsordnung durch einen an der ethnischen „Volksgemeinschaft“ ausgerichteten, mit der Menschenwürdegarantie (Art. 1 Abs. 1 GG) und dem Demokratieprinzip (Art. 20 Abs. 1 und 2 GG) unvereinbaren autoritären „Nationalstaat“ zielt (vgl. BVerfG, Urteil vom 17. Januar 2017 - 2 BvB 1/13 -, juris Ls. 9 u. Rn. 633 ff.). Diese Einschätzung wird seitdem in der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung einhellig geteilt, und zwar gerade auch im waffenrechtlichen Kontext (vgl. z.B. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 - BVerwG 6 C 9/18 -, juris Rn. 26; Bayerischer VGH, Beschluss vom 20. September 2023 - 24 CS 23.650 -, juris Rn. 15; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Juli 2022 - 6 S 988/22 -, juris Rn. 13; Hessischer VGH, Urteil vom 12. Oktober 2017 - 4 A 626/17 -, juris Rn. 38 ff.). Das für den hier maßgeblichen Zeitraum und / oder den Berliner Landesverband der NPD eine abweichende Beurteilung geboten sein könnte, hat der Kläger nicht substantiiert behauptet und ist auch sonst nicht erkennbar. In den Verfassungsschutzberichten des Landes Berlin für das Jahr 2020 sowie für das Jahr 2021 wird die NPD jeweils als rechtsextremistische Akteurin aufgeführt (vgl. Verfassungsschutzbericht Berlin 2020, S. 30 f., 36; Verfassungsschutzbericht Berlin 2021, S. 39). Den Berichten zufolge verfolge die NPD eine rassistische und antisemitische Ideologie und das Ziel der Schaffung einer ethnisch homogenen „Volksgemeinschaft“. Sie sei neonazistisch ausgerichtet und orientiere sich in ihrer Programmatik teilweise am historischen Nationalsozialismus (Verfassungsschutzbericht Berlin 2020, S. 36; Verfassungsschutzbericht Berlin 2021, S. 39). Anhaltspunkte dafür, dass die Feststellungen in den Verfassungsschutzberichten des Landes Berlin sachlich ungerechtfertigt sind, liegen nicht vor. 1.2 Im Fall des Klägers liegt zudem eine waffenrechtliche Regelunzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG vor. Danach besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit in der Regel nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren eine Vereinigung unterstützt haben, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt oder verfolgt hat. Bei der NPD handelt es sich um eine Vereinigung, die Bestrebungen gegen die verfassungsmäßige Ordnung verfolgt (siehe dazu oben). Aus den oben genannten Gründen ist auch § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG in Fällen, in denen es um die Unterstützung von Parteien geht, weder durch § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG gesperrt, noch bestehen verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Regelung. Im Falle des Klägers rechtfertigen Tatsachen die Annahme, dass er die NPD innerhalb der letzten fünf Jahre unterstützt hat. Ein Unterstützen im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. c WaffG ist danach zu beurteilen, inwieweit die Vereinigung durch die konkrete Betätigung in ihrer Existenz gesichert wird. Existenzsichernd für die Vereinigung wirken regelmäßig alle Aktivitäten, die Außenwirkung entfalten. Damit wird zu erkennen gegeben, dass der Betreffende hinter den Zielen der Vereinigung steht (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 23. Oktober 2023 - OVG 6 S 44/23 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Dies zugrunde gelegt ist davon auszugehen, dass der Kläger die NPD unterstützt hat. Der Kläger hat im November 2020 seinen Beitritt in die NPD öffentlich verkündet. Er hat damit mit Außenwirkung seine Identifikation mit den Zielen und den Bestrebungen der NPD zum Ausdruck gebracht. Besonderes Gewicht erhielt der öffentlich kommunizierte Beitritt des Klägers in die NPD dadurch, dass der Kläger zu diesem Zeitpunkt (noch) Mitglied im Abgeordnetenhaus von Berlin war. Die Mitteilung des Klägers entfaltete aufgrund von dessen Mandat demnach eine gesteigerte öffentliche Wirkung, zum anderen erhielten die Bestrebungen und Ziele der NPD durch den Beitritt des Klägers sichtbar nach außen Einzug in das Landesparlament. 1.3 Atypische Umstände, die geeignet sein könnten, die Regelvermutungen aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. b und c WaffG zu widerlegen, hat der Antragsteller weder vorgetragen, noch sind solche ersichtlich. Insbesondere liegen keine Anhaltspunkte für eine Abwendung des Klägers von den Zielen der NPD vor. 2. Die Aufforderungen unter Ziffer 2 des angegriffenen Bescheides, die waffenrechtlichen Erlaubnisse zurückzugeben sowie die Schusswaffen und Munition bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen, gründen sich auf § 46 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 Satz 1 WaffG. Insofern sind eigenständige Rechtsfehler weder ersichtlich noch vorgetragen worden. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Da dem Kläger die Kosten aufzuerlegen sind, bedarf es keines Ausspruchs darüber, ob die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren notwendig gewesen ist. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 7.250,00 Euro festgesetzt. Der Kläger wendet sich gegen den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse. Der Kläger kandidierte bei der 18. Wahl zum Abgeordnetenhaus von Berlin 2016 im Wahlkreis Q... für die AfD und wurde als Direktkandidat gewählt. Er war seit dem 27. Oktober 2016 bis zum Ende der Legislaturperiode im November 2021 Mitglied des Abgeordnetenhauses von Berlin. Nach seiner Wahl verzichtete er auf eine Mitgliedschaft in der AfD-Fraktion. 7... wurde gegen den Kläger ein Parteiausschussverfahren eingeleitet. Mit Urteil vom 6... (Az. 7...) verurteilte ihn das Amtsgericht Y... wegen Volksverhetzung zu einer Geldstrafe von 70 Tagessätzen zu je 6... Euro. Auf die Berufung des Klägers wurde das erstinstanzliche Urteil mit rechtskräftigem Urteil des Landgerichts G... vom 5... (Az. 4...) dahingehend abgeändert, dass die Anzahl der Tagessätze auf 50 reduziert wurde. Der Verurteilung lagen dabei Äußerungen des Klägers aus 2014 zugrunde. Der Beklagte erteilte dem Kläger am 22. Oktober 2019 eine Waffenbesitzkarte (Nr. 7...) und eine Waffenbesitzkarte für Sportschützen (Nr. 7...) sowie am 4. September 2020 einen Europäischen Feuerwaffenpass (Nr. 5...). Nach Erteilung der Waffenbesitzkarten erwarb der Kläger insgesamt vier Schusswaffen, die in die waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente aufgenommen wurden. Im O... schloss die AfD den Kläger letztinstanzlich aus der Partei aus. Im November 2020 gab der Kläger seinen Eintritt in die NPD bekannt (im Juni 2023 benannte sich die NPD in „Die Heimat“ um; im Folgenden wird weiterhin die Bezeichnung NPD verwendet, da die Umbenennung erst nach dem hier relevanten Zeitraum erfolgte). Mit Schreiben vom 18. November 2020 teilte der Beklagte dem Kläger seine Absicht mit, die waffenrechtlichen Erlaubnisse des Klägers zu widerrufen, und gab ihm Gelegenheit zur Stellungnahme. Den beabsichtigten Widerruf begründete der Beklagte damit, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Dies stütze der Beklagte auf die der o.g. Verurteilung zugrundeliegenden Äußerungen des Klägers, dessen Teilnahme an den sogenannten Dienstagsgesprächen, wobei es sich um eine Vernetzungsplattform für Rechtsextremisten handele, den Beitritt des Klägers in die NPD im November 2020 und dessen Teilnahme an einer Versammlung der NPD im Juni 2020. Bei dieser Versammlung habe der Kläger „DS-TV“, einem Videokanal der NPD, ein Interview gegeben. Zudem betreibe der Kläger eine Website, auf der die „Deutsche Stimme“, das Presseorgan des NPD-Bundesvorstandes, platziert sei. Der Kläger nahm dahingehend Stellung, Gründe für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse seien nicht ersichtlich. Im Wesentlichen trug er hierzu vor, eine Regelunzuverlässigkeit folge insbesondere nicht aus § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Die Regelung sei verfassungswidrig. Sie verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, 3 Satz 1 GG, da sie eine objektiv willkürliche Ungleichbehandlung von Personen darstelle, die eine „falsche“ politische Meinung verträten bzw. eine „falsche“ politische Partei unterstützten. Die politischen Ansichten eines Waffenbesitzers und der von ihm unterstützten Partei seien kein tauglicher Indikator für die Frage der waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit. Es gebe keinen Erfahrungssatz, wonach Unterstützer einer verfassungsfeindlichen Vereinigung eine erhöhte Neigung zur Zweckentfremdung von Schusswaffen aufwiesen. Anknüpfungspunkt für eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit könne allenfalls das Unterstützen solcher verfassungsfeindlicher Parteien sein, bei denen eine Neigung zur Durchsetzung ihrer Ziele mit Gewalt feststellbar sei. Der staatliche Schutzauftrag hinsichtlich Leben und körperlicher Unversehrtheit der Bevölkerung gebiete nur einen Schutz vor Personen mit erhöhtem Missbrauchspotential. Im Fall der NPD habe das Bundesverfassungsgericht festgestellt, dass sie zur Verwirklichung ihrer Ziele weder Gewalt anwende, zu Gewalt aufrufe oder Gewalt billige. Die gesetzgeberische Konstruktion der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit verstoße zudem gegen das Gebot der Folgerichtigkeit. Denn in § 5 WaffG knüpfe der Gesetzgeber die Unzuverlässigkeit teilweise an objektiv völlig ungefährliche Sachverhalte, während umgekehrt potentiell gefährliche Sachverhalte - so zum Beispiel die Begehung von Straftaten unterhalb der Schwelle von 60 Tagessätzen - keine Unzuverlässigkeit nach sich zögen. Unabhängig von der Frage ihrer Verfassungsmäßigkeit sei die Regelung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegend durch die Spezialregelung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG gesperrt, welche eine Sonderregelung für Parteien darstelle. Das Parteienprivileg des Art. 21 Abs. 2 GG gebiete eine verfassungskonforme Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG dergestalt, dass Parteien nicht erfasst seien. Für die Annahme, bei § 5 Abs. 2 Nr. 2 lit. b WaffG handele es sich gegenüber der Regelung in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG im Hinblick auf Parteien um eine Spezialregelung, spreche auch, dass der speziellen Regelung ansonsten kaum ein eigener Regelungsgehalt zukäme. Ferner lägen jedenfalls die Tatbestandsvoraussetzungen von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht vor. Die vom Kläger getätigten Äußerungen seien außerhalb des fünfjährigen Wohlverhaltenszeitraums getätigt worden und zum Teil aus dem Zusammenhang gerissen worden. Die Teilnahme des Klägers an den sogenannten Dienstagsgesprächen sei nicht beanstandungswürdig. Ebenfalls nicht zu beanstanden sei, dass der Kläger als gewählter Mandatsträger an Demonstrationen teilnehme, sich dort über Forderungen von Bürgern informiere und Interviews gebe. Das Magazin „Deutsche Stimme“ werde nicht vom NPD-Parteivorstand herausgegeben, sodass das Bewerben des Magazins keine Unterstützungshandlung zugunsten der NPD darstelle. Mit Bescheid des Polizeipräsidenten in Berlin vom 3. Februar 2021 widerrief der Beklagte die Waffenbesitzkarte, die Waffenbesitzkarte für Sportschützen sowie den Europäischen Feuerwaffenpass des Klägers (Ziffer 1 des Bescheides). Zudem forderte der Beklagte den Kläger unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zur unverzüglichen Rückgabe der waffenrechtlichen Erlaubnisdokumente und dazu auf, die Schusswaffen und Munition bis spätestens einen Monat nach Zustellung des Bescheides einem Berechtigten zu überlassen oder unbrauchbar zu machen bzw. machen zu lassen (Ziffern 2 und 3 des Bescheides). Zur Begründung seiner Entscheidung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger besitze aufgrund von Unterstützungshandlungen zugunsten der NPD, die verfassungsfeindliche Bestrebungen verfolge, nicht die erforderliche Zuverlässigkeit gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 lit. a WaffG. Neben der Mitgliedschaft des Klägers in der NPD, wodurch der Kläger die NPD nunmehr im Landesparlament vertrete, verwies der Beklagte insofern wie im Anhörungsschreiben auf eine Teilnahme des Klägers an einer Versammlung der NPD im Juni 2020, dessen Interview mit dem Videokanal der NPD und die Platzierung der „Deutschen Stimme“ auf der Website des Klägers. Auch die strafrechtliche Verurteilung des Klägers wegen Volksverhetzung lasse erkennen, dass er den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG und die Menschenwürde nicht anerkenne. Zwar stammten die der Verurteilung zugrundeliegenden Äußerungen aus Dezember 2014, durch die Berufungseinlegung und die in der Berufungshauptverhandlung vertretene Ansicht der Verteidigung, die Bezeichnung von Homosexualität als widernatürlicher Gendefekt sei eine vertretbare wissenschaftliche Meinung, habe der Kläger sich von den Äußerungen jedoch nicht distanziert. Die Einschätzung, der Kläger betätige sich verfassungsfeindlich, werde auch durch seine Teilnahme an den sogenannten Dienstagsgesprächen gestützt. Am 15. Februar 2021 legte der Kläger gegen den Bescheid Widerspruch ein, wobei er zur Begründung im Wesentlichen seine im Rahmen der Anhörung gemachten Angaben wiederholte. Mit dem Kläger am 8. April 2021 zugestellten Widerspruchsbescheid vom 29. März 2021 wies der Beklagte den Widerspruch als unbegründet zurück. Zur Begründung wiederholte der Beklagte im Wesentlichen seine Ausführungen aus dem Ausgangsbescheid. Die Nichtanerkennung des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Menschenwürde durch den Kläger zeigten auch weitere von ihm getätigte Äußerungen. Im Juni 2016 habe der Kläger einen Beitrag auf Facebook geteilt, in dem eine Verschwörung gegen Deutschland aufgegriffen werde, und ein Video zu einem Vortrag mit dem Titel „Alles eine LÜGE! - die echten Kriegsursachen von 1939“ verlinkt. Der Kläger habe 2016 darüber hinaus syrische Flüchtlinge als „widerliches Gewürm“ und Asylsuchende als „Parasiten, die sich von den Lebenssäften des deutschen Volkes ernährten“ bezeichnet. Am 8. April 2021 hat der Kläger Klage vor dem Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Aufgrund seiner Auffassung, § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verstoße gegen Art. 3 Abs. 1, Abs. 3 Satz 1 GG, beantragt er, das Verfahren auszusetzen und dem Bundesverfassungsgericht zur Entscheidung vorzulegen. Er führt zudem im Wesentlichen aus, die im Widerspruchsbescheid aufgeführten angeblichen Äußerungen lägen außerhalb der fünfjährigen Wohlverhaltensphase und seien zudem aus dem Zusammenhang gerissen. Der genaue Wortlaut der Äußerungen sei dem Kläger nicht mehr erinnerlich. Durch das bloße Teilen eines Beitrages bei Facebook habe er sich die fremde Äußerung nicht zu eigen gemacht. Die vom Beklagten im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens aufgegriffene ehemalige Mitgliedschaft des Klägers in der „German Defence League“ im Jahre 2012 sei bereits deswegen unerheblich, da sie mehr als fünf Jahre zurückliege. Auch aus den vom Beklagten im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Telegram-Postings ergebe sich eine waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers nicht. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid des Beklagten vom 3. Februar 2021 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 29. März 2021 aufzuheben, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. Der Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung wiederholt und vertieft er seine Ausführungen aus dem Verwaltungsverfahren. Verfassungsrechtliche Zweifel an der Rechtsgrundlage bestünden nicht. Dem Gesetzgeber komme im Rahmen seiner aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG herzuleitenden staatlichen Schutzpflicht für das Leben und die körperliche Unversehrtheit ein Beurteilungsspielraum bezüglich der legislativen Ausgestaltung zu. Der Beklagte hat im gerichtlichen Verfahren weitere Erkenntnisse des Landesverfassungsschutzes über den Kläger vom 25. April 2023 vorgelegt, die nach seiner Auffassung die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers bestätigten. Ausweislich der Erkenntnisse sei der Kläger einem Telegram-Account zuzuordnen, der Bezüge zur Szene der Reichsbürger und Selbstverwalter sowie zur verfassungsschutzrelevanten Staatsdelegitimierung aufweise. Mithilfe des Accounts fabuliere der Kläger in Gruppenchats über das Mitführen einer Armbrust, „um seine Standpunkte klar zu machen“. Er habe den Wunsch nach einem „Umbruch“ geäußert, auf den sich jeder Unterstützer auch mit dem Erwerb von Waffen vorbereiten solle. Der Kläger sei zudem vor seiner Mitgliedschaft in der AfD Mitglied in der rechtsextremistischen Organisation „German Defence League“ gewesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes sowie des Vorbringens der Beteiligten wird ergänzend Bezug genommen auf die Streitakte und auf die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten; Letztere haben vorgelegen und sind Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen.