EuGH-Vorlage
31 K 671/23 A
VG Berlin 31. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2024:1129.31K671.23A.00
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Leitsätze
Ist mit Blick auf die Menschenrechtslage im Senegal nach der Prüfungsregel, wonach bei sicheren Herkunftsstaaten ein ausreichender Schutz zu vermuten ist, die Bestimmung eines solchen Staates dahin auszulegen, dass dort landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bzw. Personenkreise bestehen muss? - hier für die Senegal(Rn.50)
Tenor
Das Verfahren wird ausgesetzt.
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt:
1. Ist Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) dahin auszulegen, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bzw. Personenkreise bestehen muss,
a) sodass es schädlich ist, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe bzw. eines bestimmten Personenkreises, nicht hingegen andere, dieser Gruppe oder diesem Personenkreis nicht angehörende Personen Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben und
b) sodass es schädlich ist, wenn Angehörige einer bestimmten Gruppe oder eines bestimmten Personenkreises nur regional Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben?
2. Für den Fall, dass die Frage zu 1. insgesamt oder teilweise zu bejahen ist:
a) Was ist unter einer solchen „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ zu verstehen, wann liegt diese/dieser vor und zählen auch regionale oder lokale Gruppen bzw. Personenkreise und/oder solche mit geringer Mitgliederzahl dazu?
b) Wann haben Angehörige einer solchen „Gruppe“ bzw. eines solchen „Personenkreises“ Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/98/EU, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten (Frage nach dem gruppenbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. nach der erforderlichen gruppenbezogenen relativen oder absoluten Quantität an entsprechenden Vorkommnissen)?
3. Für den Fall, dass die Frage zu 1. zu verneinen ist: Wie ist die Formulierung „generell und durchgängig“ in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU ansonsten zu verstehen?
4. Ist Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt?
5. Für den Fall, dass die Frage zu 4. zu bejahen ist:
a) Worauf bezieht sich die gerichtliche Überprüfung?
b) Ist es einschätzungsfehlerhaft, wenn mangels entsprechender argumentativer Auseinandersetzung nicht erkennbar ist, warum von der begründeten Einschätzung oder obergerichtlichen Rechtsprechung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zu demselben Herkunftsstaat abgewichen wird?
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ist mit Blick auf die Menschenrechtslage im Senegal nach der Prüfungsregel, wonach bei sicheren Herkunftsstaaten ein ausreichender Schutz zu vermuten ist, die Bestimmung eines solchen Staates dahin auszulegen, dass dort landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bzw. Personenkreise bestehen muss? - hier für die Senegal(Rn.50) Das Verfahren wird ausgesetzt. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden die folgenden Fragen zur Vorabentscheidung nach Art. 267 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) vorgelegt: 1. Ist Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU) dahin auszulegen, dass für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat landesweit Sicherheit für alle Bevölkerungsgruppen bzw. Personenkreise bestehen muss, a) sodass es schädlich ist, wenn nur Angehörige einer bestimmten Gruppe bzw. eines bestimmten Personenkreises, nicht hingegen andere, dieser Gruppe oder diesem Personenkreis nicht angehörende Personen Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Richtlinie 2011/95/EU), Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben und b) sodass es schädlich ist, wenn Angehörige einer bestimmten Gruppe oder eines bestimmten Personenkreises nur regional Verfolgung, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten haben? 2. Für den Fall, dass die Frage zu 1. insgesamt oder teilweise zu bejahen ist: a) Was ist unter einer solchen „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ zu verstehen, wann liegt diese/dieser vor und zählen auch regionale oder lokale Gruppen bzw. Personenkreise und/oder solche mit geringer Mitgliederzahl dazu? b) Wann haben Angehörige einer solchen „Gruppe“ bzw. eines solchen „Personenkreises“ Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/98/EU, Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bzw. Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts zu befürchten (Frage nach dem gruppenbezogenen Wahrscheinlichkeitsmaßstab bzw. nach der erforderlichen gruppenbezogenen relativen oder absoluten Quantität an entsprechenden Vorkommnissen)? 3. Für den Fall, dass die Frage zu 1. zu verneinen ist: Wie ist die Formulierung „generell und durchgängig“ in Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU ansonsten zu verstehen? 4. Ist Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen, dass die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat einen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt? 5. Für den Fall, dass die Frage zu 4. zu bejahen ist: a) Worauf bezieht sich die gerichtliche Überprüfung? b) Ist es einschätzungsfehlerhaft, wenn mangels entsprechender argumentativer Auseinandersetzung nicht erkennbar ist, warum von der begründeten Einschätzung oder obergerichtlichen Rechtsprechung eines oder mehrerer anderer Mitgliedstaaten zu demselben Herkunftsstaat abgewichen wird? I. Der am 9… in G… (Région i…., Casamance) in der Republik Senegal geborene Kläger ist senegalesischer Staatsangehöriger, Mandingo, Muslim und ledig. Er reiste im März 2023 nach Deutschland ein und beantragte am 29. März 2023 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In seinen Anhörungen führte der Kläger im Wesentlichen aus, er habe bis zu seiner Ausreise aus der Republik Senegal im November 2019 in der Casamance gelebt, wo wegen der dortigen Unabhängigkeitsbewegung Chaos geherrscht habe, sodass seine Familie und er um ihr Leben gefürchtet hätten. Aufgrund der unsicheren Lage habe er kein Studium innerhalb des Landes aufnehmen wollen. Weil er im Abitur Klassenbester gewesen sei, habe sein Lehrer vorgeschlagen, ein russisches Studentenvisum zu beantragen und ein Studium in Russland aufzunehmen. Er habe Senegal aus Furcht vor der unsicheren Lage in Casamance verlassen. Er sei über Marokko mit russischem Studentenvisum nach Russland gereist und habe sich dort mehr als drei Jahre aufgehalten. Er habe dort Management studiert und gearbeitet. Auch wenn ihm durch die Rebellen persönlich nichts widerfahren sei, habe er bei seiner Rückkehr Angst, von der Gruppe Mouvement des forces démocratiques de la Casamance (MFDC) festgenommen und gezwungen zu werden, sich ihnen anzuschließen. Mit dem am 14. September 2023 zugestellten Bescheid vom 7. September 2023 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers vollumfänglich als offensichtlich unbegründet ab, drohte ihm die Abschiebung in die Republik Senegal an und befristete Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) auf zehn Monate ab dem Tag der Ausreise und gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf dreißig Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, dem Kläger gelinge es nicht, die Regelvermutung des § 29a des Asylgesetzes (AsylG) zu widerlegen. Es seien namentlich keinerlei Anhaltspunkte erkennbar, welche die Annahme rechtfertigten, dass dem Kläger bei Rückkehr ein ernsthafter Schaden drohe; ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt bestehe im Senegal nicht. Am 15. September 2023 hat der Kläger beim Verwaltungsgericht mit dem Begehren, internationalen Schutz zu erhalten, Klage erhoben und um Eilrechtsschutz nachgesucht. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen ergänzend vor, die qualifizierte Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet könne nicht auf § 29a Abs. 1 AsylG gestützt werden, da die Bestimmung Senegals zum sicheren Herkunftsstaat angesichts der dortigen Menschenrechtslage nicht im Einklang mit den verfassungs- und unionsrechtlichen Vorgaben stehe. Die Beklagte führt aus, sie sei nicht für die Einstufung eines Drittstaates als sicherer Herkunftsstaat zuständig. Die Entscheidung werde vom Deutschen Bundestag getroffen. Dem Gesetzgeber stehe ein Einschätzungs- und Wertungsspielraum zu, den die Gerichte zu beachten hätten. Es bestehe eine gesetzliche Vermutung, dass ein Ausländer aus einem vom Gesetzgeber als sicher eingestuften Herkunftsstaat nicht verfolgt werde. Diese Vermutung habe der Kläger nicht widerlegt. Das Verwaltungsgericht hat im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet (VG Berlin, Beschluss vom 16. April 2024 – 31 L 670/23 A –, juris [ECLI:DE:VGBE:2024:0416.31L670.23A.00]). II. Der Rechtsstreit ist auszusetzen. Gemäß Art. 267 AEUV wird eine Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs zu den im Beschlusstenor formulierten Fragen eingeholt. Diese Fragen betreffen die Auslegung von Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Richtlinie 2013/32/EU). 1. Die relevanten Bestimmungen des Unionsrechts sind Art. 18 und 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, die Erwägungsgründe sowie die Art. 1, 31 Abs. 8, 32 Abs. 2, 36, 37 und 46 sowie Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU. 2. Die rechtliche Beurteilung richtet sich im deutschen Recht nach dem Asylgesetz (AsylG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), das zuletzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332) geändert worden ist. Den danach maßgeblichen rechtlichen Rahmen bilden vor allem die folgenden Vorschriften des nationalen Asylgesetzes: § 29a Sicherer Herkunftsstaat; Bericht; Verordnungsermächtigung (1) Der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Artikels 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes (sicherer Herkunftsstaat) ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat Verfolgung im Sinne des § 3 Absatz 1 oder ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Absatz 1 droht. (2) Sichere Herkunftsstaaten sind die Mitgliedstaaten der Europäischen Union und die in Anlage II bezeichneten Staaten. (2a) Die Bundesregierung legt dem Deutschen Bundestag alle zwei Jahre, erstmals zum 23. Oktober 2017 einen Bericht darüber vor, ob die Voraussetzungen für die Einstufung der in Anlage II bezeichneten Staaten als sichere Herkunftsstaaten weiterhin vorliegen. (3) Die Bundesregierung bestimmt durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, dass ein in Anlage II bezeichneter Staat nicht mehr als sicherer Herkunftsstaat gilt, wenn Veränderungen in den rechtlichen oder politischen Verhältnissen dieses Staates die Annahme begründen, dass die in Artikel 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes bezeichneten Voraussetzungen entfallen sind. Die Verordnung tritt spätestens sechs Monate nach ihrem Inkrafttreten außer Kraft. § 36 Verfahren bei Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und bei offensichtlicher Unbegründetheit (1) In den Fällen der Unzulässigkeit nach § 29 Absatz 1 Nummer 2 und 4 und der offensichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche. (2) Das Bundesamt übermittelt mit der Zustellung der Entscheidung den Beteiligten eine Kopie des Inhalts der Asylakte. Der Verwaltungsvorgang ist mit dem Nachweis der Zustellung unverzüglich dem zuständigen Verwaltungsgericht zu übermitteln. (3) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen; dem Antrag soll der Bescheid des Bundesamtes beigefügt werden. Der Ausländer ist hierauf hinzuweisen. § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung ist entsprechend anzuwenden. Die Entscheidung soll im schriftlichen Verfahren ergehen; eine mündliche Verhandlung, in der zugleich über die Klage verhandelt wird, ist unzulässig. Die Entscheidung soll innerhalb von einer Woche nach Ablauf der Frist des Absatzes 1 ergehen. Die Kammer des Verwaltungsgerichts kann die Frist nach Satz 5 um jeweils eine weitere Woche verlängern. Die zweite Verlängerung und weitere Verlängerungen sind nur bei Vorliegen schwerwiegender Gründe zulässig, insbesondere wenn eine außergewöhnliche Belastung des Gerichts eine frühere Entscheidung nicht möglich macht. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger Antragstellung vor der gerichtlichen Entscheidung nicht zulässig. Die Entscheidung ist ergangen, wenn die vollständig unterschriebene Entscheidungsformel der Geschäftsstelle der Kammer vorliegt. Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots durch das Bundesamt nach § 11 Absatz 2 des Aufenthaltsgesetzes und die Anordnung und Befristung nach § 11 Absatz 7 des Aufenthaltsgesetzes sind ebenso innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung bleibt hiervon unberührt. (4) Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Tatsachen und Beweismittel, die von den Beteiligten nicht angegeben worden sind, bleiben unberücksichtigt, es sei denn, sie sind gerichtsbekannt oder offenkundig. Ein Vorbringen, das nach § 25 Abs. 3 im Verwaltungsverfahren unberücksichtigt geblieben ist, sowie Tatsachen und Umstände im Sinne des § 25 Abs. 2, die der Ausländer im Verwaltungsverfahren nicht angegeben hat, kann das Gericht unberücksichtigt lassen, wenn andernfalls die Entscheidung verzögert würde. § 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung (…) (2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrags dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung, endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten Staaten vollziehbar wird. § 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme des Asylantrags (1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt, beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist 30 Tage. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist 30 Tage nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. (…) § 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens, Verhandlung durch den abgelehnten Richter (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz muss innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach § 80 Absatz 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb einer Woche zu stellen (§ 34a Absatz 2 Satz 1 und 3, § 36 Absatz 3 Satz 1 und 10), ist auch die Klage innerhalb einer Woche zu erheben. (…) § 75 Aufschiebende Wirkung der Klage (1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz hat nur in den Fällen des § 38 Absatz 1 sowie des § 73b Absatz 7 Satz 1 aufschiebende Wirkung. Die Klage gegen Maßnahmen des Verwaltungszwangs (§ 73b Absatz 5) hat keine aufschiebende Wirkung. (…) Anlage II (zu § 29a) (Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 382, S. 1) (…) Senegal (…) Ebenfalls relevant ist nach dem deutschen Recht das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), zuletzt geändert durch Art. 3 des Gesetzes vom 25. Oktober 2024 (BGBl. 2024 I Nr. 332). Dort ist insbesondere von Interesse: § 11 Einreise- und Aufenthaltsverbot (1) Gegen einen Ausländer, der ausgewiesen, zurückgeschoben oder abgeschoben worden ist oder gegen den eine Abschiebungsanordnung nach § 58a erlassen wurde, ist ein Einreise- und Aufenthaltsverbot zu erlassen. Ein Einreise- und Aufenthaltsverbot ist auch gegen einen Ausländer zu erlassen, der zurückgewiesen wurde, weil er unter Nutzung falscher oder verfälschter Dokumente einreisen wollte. Infolge des Einreise- und Aufenthaltsverbots darf der Ausländer weder erneut in das Bundesgebiet und das Hoheitsgebiet der anderen Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder der anderen Schengen-Staaten einreisen noch sich darin aufhalten noch darf ihm, selbst im Falle eines Anspruchs nach diesem Gesetz, ein Aufenthaltstitel erteilt werden. Wenn dem Ausländer die Einreise und der Aufenthalt in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder in einem anderen Schengen-Staat erlaubt sind, erstreckt sich das Einreise- und Aufenthaltsverbot nicht auf diesen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder diesen Schengen-Staat. (2) Im Falle der Ausweisung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisung ist das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemeinsam mit der Ausweisungsverfügung, der Abschiebungsanordnung nach § 58a oder der Zurückweisungsentscheidung zu erlassen. Ansonsten soll das Einreise- und Aufenthaltsverbot mit der Abschiebungsandrohung unter der aufschiebenden Bedingung der Ab- oder Zurückschiebung und spätestens mit der Ab- oder Zurückschiebung erlassen werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist bei seinem Erlass von Amts wegen zu befristen. Die Frist beginnt mit der Ausreise oder der Zurückweisung. Die Befristung kann zur Abwehr einer Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung mit einer Bedingung versehen werden, insbesondere einer nachweislichen Straf- oder Drogenfreiheit. Tritt die Bedingung bis zum Ablauf der Frist nicht ein, gilt eine von Amts wegen zusammen mit der Befristung nach Satz 5 angeordnete längere Befristung. (3) Über die Länge der Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots wird nach Ermessen entschieden. Sie darf außer in den Fällen der Absätze 5 bis 5b fünf Jahre nicht überschreiten. (4) Das Einreise- und Aufenthaltsverbot kann zur Wahrung schutzwürdiger Belange des Ausländers oder, soweit es der Zweck des Einreise- und Aufenthaltsverbots nicht mehr erfordert, aufgehoben oder die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots verkürzt werden. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot soll aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 vorliegen. Bei der Entscheidung über die Verkürzung der Frist oder die Aufhebung des Einreise- und Aufenthaltsverbots, das zusammen mit einer Ausweisung erlassen wurde, ist zu berücksichtigen, ob der Ausländer seiner Ausreisepflicht innerhalb der ihm gesetzten Ausreisefrist nachgekommen ist, es sei denn, der Ausländer war unverschuldet an der Ausreise gehindert oder die Überschreitung der Ausreisefrist war nicht erheblich. Die Frist des Einreise- und Aufenthaltsverbots kann aus Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ordnung verlängert werden. Absatz 3 gilt entsprechend. (…) (7) Gegen einen Ausländer, 1. dessen Asylantrag nach § 29a Absatz 1 des Asylgesetzes als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, dem kein subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, das Vorliegen der Voraussetzungen für ein Abschiebungsverbot nach § 60 Absatz 5 oder 7 nicht festgestellt wurde und der keinen Aufenthaltstitel besitzt oder 2. dessen Antrag nach § 71 oder § 71a des Asylgesetzes wiederholt nicht zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt hat, kann das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge ein Einreise- und Aufenthaltsverbot anordnen. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot wird mit Bestandskraft der Entscheidung über den Asylantrag wirksam. Absatz 1 Satz 3 und 4, Absatz 2 Satz 3 bis 6, Absatz 3 Satz 1 und Absatz 4 Satz 1, 2 und 4 gelten entsprechend. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot ist mit seiner Anordnung nach Satz 1 zu befristen. Bei der ersten Anordnung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach Satz 1 soll die Frist ein Jahr nicht überschreiten. Im Übrigen soll die Frist drei Jahre nicht überschreiten. Über die Aufhebung, Verlängerung oder Verkürzung entscheidet die zuständige Ausländerbehörde. (..) 3. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. a) Je nach Beantwortung der Fragen ist mit Blick auf die Lage im Senegal der Asylantrag des Klägers nach der besonderen Prüfungsregel, die mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaates verbunden ist - der widerlegbaren Vermutung des § 29a Abs. 1 AsylG, dass im Herkunftsstaat ein ausreichender Schutz gegeben ist - zu prüfen oder auch nicht. Von der Beantwortung der Fragen hängt also der anzulegende Prüfungsmaßstab des vorlegenden Gerichts ab (vgl. zur Erheblichkeit einer Vorlagefrage nach dem anzulegenden Prüfungsmaßstab im Zusammenhang mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaats: Schlussanträge des Generalanwalts vom 30. Mai 2024 im Verfahren C-406/22 [ECLI:EU:C:2024:442] Rn. 32 bis 53) sowie die Anwendbarkeit des besonderen Normenregimes, das mit dem Konzept des sicheren Herkunftsstaates verbunden ist (etwa Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 7 Satz 1 AufenthG). b) Im Senegal ist folgende Lage vorzufinden: Trotz staatlicher Anstrengungen zur Überwindung des Phänomens und trotz strafrechtlichen Verbots mangels ausreichend wirksamer Strafverfolgung und wegen der tief verwurzelten traditionellen Praktik sind rund 25% der Mädchen und Frauen im Alter zwischen 15 und 49 Jahren Opfer von Genitalverstümmelung. Einige Regionen des Staates weisen dabei die höchsten Prävalenzraten weltweit auf (über 90 % bis fast alle Frauen der jeweiligen Region). Prognostisch wird 2030 noch jedes fünfte Mädchen landesweit von Genitalverstümmelung betroffen sein (Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Länderkurzinformation Senegal, Weibliche Genitalverstümmelung, Stand 02/2024, S. 2, 3 und 11 jeweils m.w.N.). Das Gesetz sieht strafrechtliche Sanktionen für Genitalverstümmelung an Frauen und Mädchen vor; die Behörden verfolgen aber keine Fälle (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 20 m.w.N.). Zwangsheirat besonders Minderjähriger ist trotz Verbots auf dem Lande verbreitet (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 13). Die Regierung hat 2016 einen Plan zur Verringerung der Frühverheiratung gestartet, da fast jedes dritte senegalesische Mädchen vor dem 18. Lebensjahr verheiratet war (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 19 m.w.N.). Staatliche Bemühungen, gegen das niedrige Heiratsalter von Mädchen und sexuelle Gewalt und Vergewaltigung vorzugehen, treffen auf Widerstand religiöser und ethnischer Gruppen. Art. 111 des Familiengesetzes legt das gesetzliche Mindestheiratsalter für Mädchen auf 16 Jahre fest, während es für Jungen auf 18 Jahre festgelegt ist, wodurch das Recht der Mädchen auf Gleichberechtigung in der Ehe verweigert wird (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 21 m.w.N.). Die Strafverfolgung gegen den Menschenhandel von Frauen und Kindern ist unzureichend (BT-Drs. 20/10750, S. 34). Häusliche Gewalt ist zwar verboten; das Strafmaß, wenn bleibende Verletzungen resultieren, beträgt zehn bis 20 Jahre Haft. Das Gesetz wird jedoch nicht durchgesetzt, vor allem wenn Gewalt innerhalb der Familie passiert (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 20 m.w.N.). Eine große Zahl von Kindern in Senegal (Schätzungen gehen von 60.000 bis ca. 100.000 Kinder von ca. 17 Millionen Einwohnern insgesamt aus) zwischen 3 und 15 Jahren werden von ihren Familien in Koranschulen geschickt (Talibé-Kinder). Diese werden dort in vielen Fällen zum Betteln auf der Straße missbraucht, ohne dass der Staat wirksam dagegen vorgeht oder vorgehen kann (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 5 und 12 unter Berufung auf UNICEF und Human Rights Watch). Es gibt Gesetze gegen Kindermissbrauch, aber die Regierung setzt sie nicht wirksam durch. Kindesmissbrauch ist nach wie vor weit verbreitet, insbesondere bei Buben, die von ihren Eltern zur Ausbildung in sog. Daaras (religiöse Koranschulen) geschickt wurden. Die Regierung hat es im Jahr 2023 wieder versäumt, den Entwurf des Kindergesetzes und den Entwurf des Gesetzes über den Status der Daaras anzunehmen. Zehntausende dieser Kinder, die als Talibés bekannt sind, leben in extremer Armut, ohne angemessene Nahrung und medizinische Versorgung. Des Weiteren sind Tausende von Talibés Opfer von Menschenhandel. Obwohl Senegal die UN-Konvention über die Rechte des Kindes ratifiziert hat und trotz strenger nationaler Gesetze, die Kindesmissbrauch, Vernachlässigung, Gefährdung und Menschenhandel verbieten, werden diese nur selten gegen Koranlehrer durchgesetzt. Die Regierung hat einige Anstrengungen unternommen, um die Bedingungen in den Daara zu verbessern und die Kinder von der Straße zu holen, aber ein nachhaltiges Engagement der Behörden zur Beendigung der Zwangsbettelei und des Missbrauchs von Talibés hat sich als schwer durchsetzbar erwiesen (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli2024, S. 22 m.w.N.). Gleichgeschlechtliche sexuelle Handlungen sind im Senegal strafbar und mit Freiheitsstrafe von bis zu fünf Jahren und Geldstrafe bedroht. Diese Strafvorschriften wurden auch angewendet. Religionsgemeinschaften zeigen keine Toleranz gegenüber sexuellen Minderheiten. In der Gesellschaft ist die Diskriminierung von LGBTQI+ eine tiefverwurzelte Realität (Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Senegal als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, Stand: März 2021, S. 5 f. und 14 f.). Es gibt keine Gesetze, die Diskriminierung aufgrund der sexuellen Orientierung oder der Geschlechtsidentität unterbinden, und es gibt auch keine Gesetze gegen Hassverbrechen, die zur Verfolgung von Verbrechen genutzt werden könnten, die durch Vorurteile gegen sexuelle Minderheiten motiviert sind. Sexuelle Minderheiten bleiben weit verbreiteter Diskriminierung ausgesetzt. LGBTQI+-Aktivisten beklagen sich über Diskriminierung beim Zugang zu sozialen Diensten, einschließlich Bildung und Gesundheitsdiensten. Die Regierung und die kulturelle Einstellung bleiben nach wie vor stark gegen sexuelle Minderheiten voreingenommen. Beobachter berichteten von einer anhaltenden Politisierung von LGBTQI+-Themen im Vorfeld der Präsidentschaftswahlen 2024. Es konnte eine Zunahme von Drohungen und körperlicher Gewalt gegen Personen, die als sexuelle Minderheiten oder deren Unterstützer wahrgenommen wurden, verzeichnet werden. Anti-LGBTQI+-Diskurse während des Wahlkampfs von politischen Parteien und anderen schufen eine bedrohliche Atmosphäre und viele sahen sich gezwungen sich zu verstecken oder zu fliehen. Aufgrund des hohen Maßes an Diskriminierung und sozialer Stigmatisierung haben sexuelle Minderheiten keine nennenswerte politische Vertretung (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 23 m.w.N.). Die Verfassung sieht vor, dass alle Angeklagten das Recht auf ein faires und öffentliches Verfahren haben, und die Justiz hat dieses Recht im Allgemeinen durchgesetzt, aber willkürliche Verhaftungen und längere Inhaftierungen geben weiterhin Anlass zur Sorge. Obwohl die Regierung verpflichtet ist, Angeklagten, die sich keinen Anwalt leisten können, einen zur Verfügung zu stellen, ist diese Vertretung in der Praxis uneinheitlich. Die lange Untersuchungshaft bleibt ein Problem. Die Reichweite des Justizsystems erstreckt sich nicht durchgängig auf ländliche Gebiete, die sich häufiger auf traditionelle Methoden der Konfliktlösung verlassen. Der Rückstau von Fällen, der Mangel an Rechtsbeistand (insbesondere außerhalb von Dakar), die Ineffizienz und Korruption der Justiz und die lange Untersuchungshaft untergruben viele Rechte der Angeklagten (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 10 m.w.N.). Die Verfassung und das Gesetz verbieten Folter und unmenschliche Behandlung. Menschenrechtsorganisationen wiesen auf Beispiele für körperliche Misshandlungen durch die Behörden hin, einschließlich übermäßiger Gewaltanwendung sowie grausamer und erniedrigender Behandlung in Gefängnissen und Haftanstalten. Die Straffreiheit für solche Handlungen stellt ein großes Problem dar. Zu den mit der Untersuchung von Missbräuchen beauftragten Stellen gehörten das Justizministerium und der Nationale Beobachter für Orte des Freiheitsentzugs. Die Division des investigations criminelles und die mit der Untersuchung von polizeilichen Übergriffen beauftragten Einheiten für interne Angelegenheiten von Polizei und Gendarmerie gingen nicht wirksam gegen Straflosigkeit und Korruption vor (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 11 m.w.N.). In einigen Gefängnissen und Haftanstalten herrschten harte und lebensbedrohliche Bedingungen aufgrund von Nahrungsmittelknappheit, endemischer Überbelegung, schlechten sanitären Einrichtungen, unzureichender medizinischer Versorgung und miserablen Hygienebedingungen. Im Hauptgefängnis von Dakar beispielsweise sind mehr als doppelt so viele Insassen untergebracht als vorgesehen. Bis zum 31. Juli 2023 hielten die Gefängnisse landesweit insgesamt 12.158 Insassen fest, verglichen mit einer empfohlenen Kapazität von 4.924, was einer Belegungsrate von 247 % entspricht. Die Regierung erlaubt Gefängnisbesuche von unabhängigen nichtstaatlichen Beobachtern, einschließlich lokaler Menschenrechtsgruppen sowie durch internationale Beobachter (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl Österreich, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation Senegal, Gesamtaktualisierung 2. Juli 2024, S. 16 m.w.N.). 4. Die Vorlagefragen bedürfen der Klärung durch den Europäischen Gerichtshof. a) Aus dem 2. Tenorpunkt des Urteils des Europäischen Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – (ECLI:EU:C:2024:841) ergibt sich, dass Art. 37 der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass er der Bestimmung eines Drittstaats als sicherer Herkunftsstaat entgegensteht, wenn Teile seines Hoheitsgebiets die in Anhang I der Richtlinie genannten materiellen Voraussetzungen für eine solche Einstufung nicht erfüllen. Die mit diesem Beschluss vorgelegten Fragen sind jedoch (nach wie vor) weder durch die EuGH-Rechtsprechung im Sinne einer Übereinstimmung mit dem Unionsrecht geklärt, noch handelt es sich um einen acte clair oder um einen acte éclairé. b) Im europäischen Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts ist dementsprechend Uneinheitlichkeit bei der Einordnung Senegals als sicherer Herkunftsstaat festzustellen: Senegal wurde in der Französischen Republik bereits „nur“ mit Blick auf die Verfolgung der Gruppe der Homosexuellen von der Liste der sicheren Herkunftsstaaten gestrichen (Conseil d’État, Entscheidung vom 2. Juli 2021 - Conseil d'État, 2ème - 7ème chambres réunies, 02/07/2021, 437141 -, legifrance.gouv.fr [ECLI:FR:CECHR:2021:437141.20210702]) und wird in vielen Mitgliedstaaten nicht als sicherer Herkunftsstaat eingestuft (vgl. euaa, Applying the concept of safe countries in the asylum procedure vom 2. Juni 2023, S. 9). Eine weitere Sichtweise hat hingegen das Königreich der Niederlande; dort ist Senegal mit bestimmte Personengruppen betreffenden Ausnahmen (nicht für LGBTQI+-Antragsteller und solche, die Strafverfolgung oder Diskriminierung geltend machen; vgl. euaa, Applying the concept of safe countries in the asylum procedure, December 2022, S. 7 f.; Besluit van de Staatssecretaris van Justitie en Veiligheid van 13 juni 2024, nummer WBV 2024/12, houdende wijziging van de Vreemdelingencirculaire 2000, Staatscourant van het Koninkrijk der Nederlanden, Datum publicatie 27-06-2024 09:00) als sicherer Herkunftsstaat gelistet. 5. Die Kammer vertritt folgende Ansichten: a) Die Kammer ist der Ansicht, dass Frage 1. insgesamt bejaht werden muss. Dafür sprechen der Wortlaut des Anhangs, insbesondere die Formulierung „generell und durchgängig“, der Kontext der Unionsvorschrift, die Ziele, die mit der Regelung verfolgt werden sowie ihre Entstehungsgeschichte (vgl. die Argumente im Urteil des Gerichtshofs vom 4. Oktober 2024 – C-406/22 – [ECLI:EU:C:2024:841] Rn. 65 bis Rn. 82 und in den Schlussanträgen des Generalanwaltes vom 30. Mai 2024 im Verfahren C-406/22 [ECLI:EU:C:2024:442] Rn. 89 bis 132, dort insbesondere Rn. 109 und 110). b) Die Kammer ist der Ansicht, dass Frage 2. a) dahingehend beantwortet werden muss, dass unter einer solchen „Gruppe“ bzw. einem solchen „Personenkreis“ (mindestens) zu verstehen sind: soziale Gruppen im Sinne des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Richtlinie 2011/95/EU vom 13. Dezember 2011 (Richtlinie 2011/95/EU) sowie „Gruppe(n), die systematisch Misshandlungen ausgesetzt“ sind im Sinne der Rechtsprechung des EGMR (EGMR, Entscheidung vom 6. Februar 2024 – 80206/17 – Rn. 58). Die Kammer fragt sich aber, ob es eine erforderliche relative oder absolute Gruppenmindestgröße oder weitere Vorgaben gibt. c) Von der Beantwortung der Frage 2. b) erhofft sich die Kammer, die genaue Benennung der weiteren abstrakten Voraussetzungen zu erlangen, die kumulativ zum bloßen Vorliegen der Gruppe bzw. des Personenkreises hinzukommen müssen, um die „Befürchtung“ einer gruppenbezogenen Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU bzw. die „Befürchtung“ von Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder von Strafe oder Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts im Sinne des Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU anzunehmen. Nach Ansicht der Kammer könnte die Beantwortung dieser Teilfrage Aussagen zur notwendigen abstrakten gruppenbezogenen Wahrscheinlichkeit des Schadeneintritts erforderlich machen bzw. zu der notwendigen gruppenbezogenen relativen oder absoluten Quantität der entsprechenden Vorkommnisse. Die Kammer nimmt an, dass jedenfalls Gruppen, für deren Mitglieder die zuständige nationale Behörde bei der Prüfung des Antrages auf internationalen Schutz nicht verpflichtet ist, andere Aspekte ihrer persönlichen Umstände zu prüfen, als die ihrer Gruppenzugehörigkeit oder ihrer Staatsangehörigkeit (EuGH, Urteil vom 4. Oktober 2024 – C-608/22 und C-609/22 – [ECLI:EU:C:2024:828], 2. Tenorpunkt), diese zusätzlichen Kriterien erfüllen, nach denen die Kammer den Gerichtshof mit der Vorlagefrage 2. b) fragt. d) Die Kammer ist schließlich der Ansicht, dass Anhang I der Richtlinie 2013/32/EU dahin auszulegen ist, dass die zuständigen nationalen Stellen des Mitgliedstaates für die Bestimmung eines Staates zum sicheren Herkunftsstaat keinen Einschätzungs- und Wertungsspielraum haben, der nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Jedenfalls drängen sich anhand der o.g. Auslegungskriterien keine Argumente dafür auf. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.