Beschluss
32 L 427.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0811.VG32L427.17A.00
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Leitsätze
1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.(Rn.17)
2. Die Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückführung zu besorgen ist. Solche Zweifel sind hinsichtlich einer Abschiebung einer Familie mit kleinen Kindern nach Italien regelmäßig anzunehmen.(Rn.20)
3. Für eine Klage einer Familie mit Kleinkindern aus Ghana gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden kann, ob für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann.(Rn.21)
4. Eine Abschiebung in den Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ist regelmäßig nicht möglich, wenn für den Ausländer ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Aufgrund der allgemeinen Auskunftslage über die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Italien besteht insbesondere für Familien mit kleinen Kindern sowie krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis für Italien, da anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückführung nach Italien regelmäßig keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.(Rn.24)
(Rn.30)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 428.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 (Gesch.-Z.: 6879957-238) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Grundsätzlich ist ein Asylantrag unzulässig, wenn dem Asylsuchenden in einem Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, bereits subsidiärer Schutz gewährt wurde.(Rn.17) 2. Die Aussetzung der Abschiebung im Eilverfahren darf grundsätzlich nur erfolgen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bei Rückführung zu besorgen ist. Solche Zweifel sind hinsichtlich einer Abschiebung einer Familie mit kleinen Kindern nach Italien regelmäßig anzunehmen.(Rn.20) 3. Für eine Klage einer Familie mit Kleinkindern aus Ghana gegen eine Abschiebungsandrohung ist grundsätzlich die aufschiebende Wirkung anzuordnen, da im Eilverfahren nicht hinreichend geklärt werden kann, ob für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann.(Rn.21) 4. Eine Abschiebung in den Mitgliedstaat, in diesem Fall Italien, ist regelmäßig nicht möglich, wenn für den Ausländer ein zielstaatbezogenes Abschiebungsverbot besteht. Aufgrund der allgemeinen Auskunftslage über die Situation anerkannter Schutzbedürftiger in Italien besteht insbesondere für Familien mit kleinen Kindern sowie krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen ein zielstaatbezogenes Abschiebungshindernis für Italien, da anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückführung nach Italien regelmäßig keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen haben.(Rn.24) (Rn.30) Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 428.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 (Gesch.-Z.: 6879957-238) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. I. Die 1960 geborene Antragstellerin ghanaischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen die ihr angedrohte Abschiebung nach Italien. Ihren Angaben nach verließ die Antragstellerin 1989 ihre Heimat Ghana und siedelte sich in Libyen an. Ghana besuchte sie zuletzt im Mai 2016. Im Jahr 2005 kam sie nach Italien und stellte dort einen Asylantrag. Die Republik Italien gewährte der Antragstellerin zumindest subsidiären Schutz und erteilte ihr auf Grund dessen am 11. Februar 2015 eine Aufenthaltserlaubnis („permesso di soggiorno“) gültig bis 10. Februar 2020 und stellte ihr eine Krankenversicherungskarte („tessera sanitaria“) aus. Wohl im August 2016 reiste die Antragstellerin in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 17. August 2016 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Aufgrund des Eindrucks, den sie bei ihrer Vorsprache beim Landesamt für Flüchtlinge machte, wurde die Antragstellerin in der Notunterkunft für besonders Schutzbedürftige in der Niedstraße 1 untergebracht und erhält dort auch häusliche Krankenpflege. Für sie ist eine Betreuung mit weitem Aufgabenkreis eingerichtet (für die diesbezüglichen krankheitsbedingten Gründe wird auf das Betreuungsgutachten vom 20. Dezember 2016 Bezug genommen). In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt gab die Antragstellerin am 25. Januar 2017 an, dass sie zehn Kinder habe, von denen zwei (zehn und elf Jahre alt) in Italien und weitere in Ghana lebten. Das jüngste Kind in Ghana sei 15 Jahre alt. In Ghana habe sie zudem noch ihre Mutter und vier Geschwister. Zuerst habe ihr Mann Ghana verlassen. 1989 habe er sie dann zunächst nach Nigeria geholt, dann sei sie mit ihm nach Libyen ausgewandert. Sie habe in Libyen bei einem Motorradunfall eine Kopfverletzung mit bleibenden Schäden davongetragen. Nachdem ihr Ehemann einen Arbeitsunfall erlitten habe, seien sie etwa 2005 nach Italien gegangen. Dort habe sie eines ihrer Kinder geboren. In Italien habe sie einen anderen Mann aus Ghana kennengelernt, der sie zur Prostitution gezwungen habe. Sie sei von ihm misshandelt worden und befürchte bei einer Rückkehr nach Italien von ihm getötet zu werden. Ihre beiden minderjährigen Kinder in Italien seien bei einer Italienerin untergekommen. Das Leben in Italien sei für sie nicht gut gewesen. Sie bitte Deutschland um Hilfe bei ihrer Krankheit. Mit Bescheid vom 20. Februar 2017 (am selben Tag als Einschreiben zur Post gegeben), lehnte das Bundesamt den Asylantrag als unzulässig ab und drohte der Antragstellerin insbesondere die Abschiebung nach Italien an. Mit ihrer am 3. März 2017 bei dem Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage (VG 32 K 427.17 A) und ihrem gleichzeitig erhobenen Eilantrag verfolgt die Antragstellerin ihr Begehren weiter. Sie behauptet, den angefochtenen Bescheid am 24. Februar 2017 erhalten zu haben. In der Sache führt sie an, dass sie nach sieben Monaten Abwesenheit von Italien ihren Aufenthaltstitel verloren habe. Sie sei aufgrund ihres Gesundheitszustandes eine besonders gefährdete Person. Sie verweist auf ihren Krankheitszustand und die eingerichtete Betreuung. Bei ihr lägen insbesondere ein mäßiges hirnorganisches Psychosyndrom nach linksseitigem Hirninfarkt sowie ein neurologisches Defektsyndrom mit leichter Hemiparese rechts sowie eine seelische Erkrankung vor. Die Auswirkungen der Erkrankungen seien insbesondere kognitive Beeinträchtigungen und Defizite beim Gedächtnis sowie eine eingeschränkte Mobilität. Zur hilferechtlichen und tatsächlichen Situation in Italien und dem Aufenthaltsort der Antragstellerin in Italien legt sie eine Stellungnahme der Gründerin des Schutzhausprojekts Casa Rut in Caserta (Suor Rita Giaretta) für Opfer von Menschenhandel zum Zweck sexueller Ausbeutung mit Schwerpunkt afrikanische Frauen vom 15. November 2016 vor. Sie verwies darauf, dass auch das Bundesamt (Bescheid der Außenstelle Bochum vom 25. Mai 2016 - 5733367-232) Fälle vulnerabler Personen erkennt (dort nigerianische Staatsangehörige mit Kind, die vortrug mangels staatlicher Unterstützung nach Zuerkennung des subsidiären Schutzes ihren Lebensunterhalt durch Gelegenheitsprostitution und Betteln erwirtschaftet zu haben), die als international Schutzberechtigte bei Rückkehr nach Italien das Existenzminimum nicht erwirtschaften könnten. Die Antragsgegnerin tritt dem Antrag entgegen. Sie hält ihn für verfristet. In der Sache sei die Verlängerung des Aufenthaltstitels möglich, und anerkannten Flüchtlingen drohe in Italien auch keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Einzelrichter hat die Rechtssache mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 S. 2 des Asylgesetzes - AsylG -). II. Der Antrag gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 428.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 20. Februar 2017 (Gesch.-Z.: 6879957 - 238) anzuordnen, hat Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, insbesondere wurde die Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. Der angefochtene Bescheid wurde allerdings ausweislich des „Ab-Vermerks“ am 20. Februar 2017 adressiert an den Verfahrensbevollmächtigten der Antragstellerin als Einschreiben zur Post gegeben und dieser gilt damit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwZG - am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Das wäre der 23. Februar 2017. Allerdings gilt dies nicht, wenn der Bescheid zu einem späteren Zeitpunkt zugegangen ist. Hier hat der Verfahrensbevollmächtigte den Zugang erst einen Tag später am 24. Februar 2017 entsprechend seinem Posteingangsstempel behauptet. Die damit bestehenden Zweifel am Zugangszeitpunkt hat die nachweispflichtige Antragsgegnerin nicht ausgeräumt (vgl. § 4 Abs. 2 Satz 3 VwZG). Ausgehend von einem Fristbeginn am 24. Februar 2017 endete die Wochenfrist für Antrag und Klage gemäß § 57 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 3. März 2017. An diesem Tag gingen damit rechtzeitig Antrag und Klage beim Verwaltungsgericht ein. 2. Der Antrag ist auch begründet. Im Rahmen der hier gebotenen Abwägung der widerstreitenden Interessen überwiegt das Interesse der Antragstellerin am vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland das öffentliche Vollzugsinteresse an der Abschiebungsandrohung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Juni 1990 - 2 BvR 369/90 - juris Rn. 20). a. Rechtsgrundlage für die Abschiebungsandrohung sind die §§ 35, 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union (EU) dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Diese Voraussetzungen sind vorliegend grundsätzlich erfüllt. Der Antragstellerin wurde unstreitig von der Republik Italien subsidiärer Schutz gewährt. Dafür, dass der subsidiäre Schutz erloschen sein könnte, gibt es keine Anhaltspunkte. Die Auskunft des Auswärtigen Amtes an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 26. Februar 2015 verhält sich zu dieser Frage nicht, denn dort wurde nur Stellung dazu genommen, welche Folgen der Verlust der „permesso di soggiorno“, der Aufenthaltserlaubnis, hat und wie man sie wieder bekommt. Umstände, die den Verlust des subsidiären Schutzes bedingen könnten, werden dort nicht aufgezeigt. Durch die Ausreise aus Italien erfolgte kein Erlöschen der Anerkennung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Gießen vom 26. März 2013, zu Frage 3). b. Ob das Bundesamt die Asylanträge nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig ablehnen durfte, kann offen bleiben. Zwar hat das Bundesverwaltungsgericht mit Beschlüssen über die Einholung einer Vorabentscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 23. März 2017 (- 1 C 17.16, 1 C 18.17, 1 C 20.17 und 1 C 319.17 -, juris) und 1. Juni 2017 (- 1 C 22.16 - juris) dem Europäischen Gerichtshof die Klärung von Auslegungsfragen und Fragen der zeitlichen Anwendbarkeit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) sowie unionsrechtlich begründeter Einschränkungen einer Ablehnung des Asylantrags als unzulässig wegen subsidiärer Schutzgewährung in einem anderen Mitgliedsstaat vorgelegt. Soweit die Vorlagefragen überhaupt auf den hiesigen Sachverhalt übertragbar sind, bedürfen sie indes in Hinblick auf die nachfolgenden Ausführungen zur Abschiebungsandrohung nach Italien keiner Entscheidung. c. An der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach Italien bestehen im vorliegenden Fall ernstliche Zweifel im Sinne des § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG im Hinblick auf ein auf Italien bezogenes Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung u. a. bei Abweisung des Asylantrags nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig allerdings nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Abschiebungsandrohung einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 99). Dabei sind im Rahmen der Prüfung eines Abschiebungsverbots die Aufnahmebedingungen in einen EU-Staat dahingehend zu beurteilen, ob ausnahmsweise eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK bei Rückführung zu besorgen ist. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte - EGMR - ist anerkannt, dass die Rückführung eines Flüchtlings in einen anderen Konventionsstaat eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen kann, wenn den Behörden bekannt ist oder bekannt sein muss, dass dort gegen Art. 3 EMRK verstoßende Bedingungen herrschen. Solche Bedingungen können dann anzunehmen sein, wenn ein Flüchtling völlig auf sich allein gestellt ist und er über einen langen Zeitraum gezwungen sein wird, auf der Straße zu leben, ohne Zugang zu sanitären Einrichtungen und Nahrungsmitteln (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 21. Januar 2011 - 30696/09 - NVwZ 2011, 413-418). Bei der Prüfung dieser Rückführungsbedingungen kommt der verfahrensrechtlichen Sachaufklärungspflicht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ein verfassungsrechtliches Gewicht zu (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 16). Daher muss die fachgerichtliche Beurteilung, wenn ernsthafte Zweifel an den Aufnahmebedingungen bestehen, auf einer hinreichend verlässlichen, tatsächlichen Grundlage beruhen. Gegebenenfalls kann es geboten sein, Zusicherungen der zuständigen Behörden des Ziellandes einzuholen, und, wenn dieses nicht möglich ist, zur Sicherung effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Gemessen daran war im vorliegenden Fall die aufschiebende Wirkung anzuordnen (vgl. ähnlich VG Berlin, Beschluss vom 27. Juni 2017 - VG 34 L 274.17 A -; VG Magdeburg, Beschluss vom 21. März 2017 - 8 B 139/17 - juris; auch Bundesamt Außenstelle Bochum, Bescheid vom 25. Mai 2016 - 5733367-232 -; weitergehend VG Berlin Beschlüsse vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris und vom 20. Juli 2017 - VG 28 L 282.17 A - juris). Nach allgemeiner Auskunftslage und unter Einbeziehung des Vortrags der Antragsteller in neun von der Kammer zum 1. Juli 2017 übernommenen Verfahren von in Italien anerkannten international Schutzberechtigten, die nach Italien zurückgeschoben werden sollen (VG 32 L 447.17 A, VG 32 L 370.17 A, VG 32 L 199.17 A, VG 32 L 427.17 A, VG 32 L 293.17 A, VG 32 L 563.17 A, VG 32 L 565.17 A, VG 32 L 491.17 A, VG 32 L 602.17 A), zuzüglich eines kurz vor Kammerwechsel entschiedenen Verfahrens (VG 34 L 274.17 A/VG 32 K 300.17 A) erkennt die Kammer Personen (etwa Familien mit Kindern oder krankheitsbedingt nicht erwerbsfähige Einzelpersonen), die besonders betrachtet werden müssen. Denn für diese lässt sich im vorläufigen Rechtschutzverfahren nicht immer hinreichend verlässlich feststellen, dass für diese bei der derzeitigen Belastung Italiens mit Flüchtlingen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne des Art. 3 EMRK ohne besondere Überwachung der Überstellung ausgeschlossen werden kann. Dabei berücksichtigt die Kammer jeweils die Umstände des Einzelfalles: Status als anerkannt Schutzberechtigte, Geschlecht, Alter - insbesondere Minderjährigkeit -, Intensität des Familienzusammenhangs, bestehen einer familiären Beistandschaft - insbesondere auch bei jungen Erwachsenen oder älteren Familienangehörigen -, Sprachkenntnisse, Ausbildung, Gesundheitszustand etc. (vgl. EGMR, Große Kammer, Urteil vom 4. November 2014 - 29217/12 - NVwZ 2015, 127, 131 f.). Zu diesen Umständen gehört auch, dass anerkannt Schutzberechtigten in Italien nicht mehr die Leistungen zustehen, mit denen während des Asylverfahrens ihre Versorgung sichergestellt wurde. Dadurch werden sie zwar Inländern gleichgestellt, was aber unzureichend ist, da Hilfebedürftige in Italien grundsätzlich auf sich allein gestellt sind. Denn das italienische System der sozialen Grundsicherung basiert weitgehend auf der Unterstützung durch die Familie. Zusätzliche Hilfe durch Gemeinden und karitative Einrichtungen stehen daneben nur eingeschränkt und unsystematisch zur Verfügung. Es wird davon ausgegangen, dass inländische Bedürftige zumeist von ihren Angehörigen unterstützt und finanziert werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 49 f.). Im Gegensatz zu italienischen Staatsangehörigen verfügen die anerkannt Schutzberechtigten in der Regel jedoch nicht über ein solch tragfähiges familiäres Netz, um wenigstens vorübergehend den Lebensunterhalt mit Hilfe von Unterstützungsleistungen der Familie abzusichern, insbesondere dann, wenn sie sich in Italien ohne erwachsene Familienmitglieder aufhalten. Zudem handelt es sich bei anerkannt Schutzberechtigten um eine besonders verletzliche Personengruppe, die zumindest in der Übergangszeit auf staatliche Hilfe und auf Integration in den Aufnahmestaat angewiesen ist, bevor sie sich selbst helfen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017 - 2 BvR 157/17 - juris Rn. 21 unter Verweis auf Hessischen VGH, Urteil vom 4. November 2016 - 3 A 1292/16.A - juris Rn. 24 f.). Gesichert ist allerdings, dass anerkannt Schutzberechtigte Zugang zum italienischen staatlichen Gesundheitssystem haben, was auch von einigen Antragstellern bestätigt wird, die zudem die ihnen ausgestellte Krankenversicherungskarte „tessera sanitaria“ vorlegen, deren Gültigkeitsdauer im Wesentlichen der der ihnen aufgrund Anerkennung erteilten Aufenthaltserlaubnis „permesso di soggiorno“ entspricht. Anerkannt Schutzberechtigte haben aber nach ihrer Rückführung nach Italien keinen Zugang zu Obdach, Nahrungsmitteln und sanitären Einrichtungen (vgl. zu diesen Grundbedürfnissen BVerfG, Beschluss vom 8. Mai 2017, a. a. O., juris Rn. 21) insbesondere dann, wenn sie wegen Krankheit nicht in erforderlichem Umfang für sich selbst sorgen können und aufgrund von Einschränkungen keine Perspektive haben, ohne Hilfe der Obdachlosigkeit kurzfristig zu entgehen. Denn von anerkannt Schutzberechtigten wird in der Republik Italien erwartet, dass sie selbst für ihre Unterbringung und ihren Lebensunterhalt sorgen (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 49 f.; Asylum Information Database [Aida], Country Report: Italy, 6. März 2017, S. 104 ff.; dazu auch OVG NRW, Urteil vom 24. August 2016 - 13 A 63/16.A - juris Rn. 53 f., m. w. N.). Daraus folgt insbesondere, dass sie keinen Anspruch auf einen Unterkunftsplatz haben (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NRW, 23. Februar 2016, S. 5 f.). Dies gilt soweit ersichtlich auch für gefährdete Personen. Hilfsprojekte für Kranke oder Opfer des Menschenhandels etwa decken die Nachfrage nicht (so Suore Rita Giaretta, Casa Rut, Schutzprojekt in Caserta für Opfer von Menschenhandel zum Zwecke sexueller Ausbeutung, Stellungnahme vom 16. November 2016 im vorliegenden Verfahren). Da mit einem Unterkunftsplatz in der Regel auch die Verpflegung sowie Zugang zu sanitären Einrichtungen gewährleistet wird, besteht auch auf diese Bestandteile des Existenzminimums kein Anspruch. Ein Teil der italienischen Gemeinden verfügt zwar über Sozialwohnungen, für die sich bedürftige Personen bewerben können. Allerdings setzt die Anmeldung eine mindestens fünfjährige Aufenthaltszeit in Italien voraus und steht damit den zurückgekehrten anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls in der ersten Zeit nicht zur Verfügung (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, a. a. O., S. 50). Die anerkannt Schutzberechtigten erhalten auch keine finanziellen Mittel, um stattdessen selbst für eine Unterkunft und Verpflegung zu sorgen. Zu etwaigen gemeindlichen Unterstützungsleistungen haben die anerkannt Schutzberechtigten jedenfalls in der ersten Zeit nach ihrer Ankunft faktisch keinen Zugang. Denn deren Gewährung wird in der Regel an einen offiziellen Wohnsitz in der Gemeinde geknüpft (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Asylverfahren und Aufnahmebedingungen in Italien, Mai 2011, S. 35 f.). Es bestehen auch keine gesicherten Erkenntnisse dazu, ob die außerhalb des staatlichen Aufnahmesystems für Flüchtlinge bestehenden Notunterkünfte, die zumindest teilweise auch einheimischen Obdachlosen zur Verfügung stehen, zur Deckung des Bedarfs ausreichen. Überdies müssen sich anerkannt Schutzberechtigte nach ihrer Rückkehr selbstständig um einen solchen Platz und um eine ausreichende Verpflegung bemühen. Ob es ihnen in der ersten Zeit ihrer Rückkehr stets gelingen wird, einen gegebenenfalls verfügbaren Schlafplatz ausfindig zu machen und zu diesem zu gelangen, erscheint ungewiss (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 22). Anerkannte Schutzberechtigte haben grundsätzlich Zugang zu den Unterkünften der Sistema di protezione per richiendenti asilo e rifugati (SPRAR). Allerdings werden auch Asylsuchende in diesen Zentren untergebracht und die SPRAR-Zentren bilden nur einen kleinen Teil der Unterbringungsplätze in Italien. Mit Stand vom 14. März 2017 waren in Italien von insgesamt 173.973 registrierten Personen 136.920 Personen in - überwiegend temporären - Erstaufnahmeeinrichtungen und nur 23.682 in den SPRAR-Zentren untergebracht (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Italien - Asylstatistik und Unterbringung, 16. März 2017, S. 1). Auch wenn die überwiegende Zahl der Plätze für alleinstehende Personen vorgesehen ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 37) ergibt sich nicht, dass diese den Bedarf decken. Zudem sieht das italienische Aufnahmesystem vor, dass die in den Erstaufnahmezentren untergebrachten Flüchtlinge nach möglichst kurzer Zeit in die SPRAR-Zentren überführt werden, was dazu führt, dass im Ergebnis nur ein kleiner Teil der Asylsuchenden und Schutzberechtigten einen Platz in einem SPRAR-Zentrum erhält (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Juni 2017 - VG 33 L 365.17 A - juris Rn. 21 ff. unter Verweis auf Aida, a.a.O., S. 110 f.; Schweizerische Flüchtlingshilfe, a.a.O., S. 35 ff.). Auch die Plätze für geistig und körperlich Behinderte sind beschränkt (per Juli 2015 280 Plätze) und auch Personen mit psychischen Problemen können aufgenommen werden, jedenfalls wenn keine stationäre Behandlung erforderlich ist (Schweizerische Flüchtlingshilfe, Aufnahmebedingungen in Italien, August 2016, S. 37; Auswärtiges Amt, Auskunft an Verwaltungsgericht Potsdam vom 26. Februar 2015, zu Frage 8). Insofern bleibt aber ebenfalls die Verfügbarkeit freier Plätze unklar und die Übernahme von anerkannt Schutzberechtigten mit seelischen bzw. neurologischen Erkrankungen bedarf vorab der Klärung, ob geeignete Unterbringungskapazitäten mit im Einzelfall geeigneten Behandlungs- und Betreuungsmöglichkeiten zur Verfügung stehen. Dem entspricht, dass eine anerkannt schutzberechtigte Familie mit Kindern (VG 32 L 491.17 A) nach den von der Antragsgegnerin nicht bestrittenen, sich in eine detailreiche und umfassende Schilderung des in Italien und Dänemark Erlebten einfügende Schilderung, nach Rückführung aus Dänemark im Polizei Rückführungssystem (police agreement) nicht in ein SPRAR-Projekt überführt, sondern von der Polizei des Flughafens verwiesen wurde. Auch die übrigen Antragsteller haben nicht von SPRAR-Projekten berichtet, vielmehr immer wieder vom Verlust der Wohnung und dem Fehlen von Anschlussunterbringung. Es mag sein, dass berichtete Hilfe durch Sozialarbeiter teilweise auch noch nach Anerkennung geleistet wurde, aber auch diese letztendlich dauerhafte Unterkunft, insbesondere in SPRAR-Projekten nicht vermittelt haben. Daher erscheint es nach den vorhandenen Erkenntnissen jedenfalls unwahrscheinlich, dass anerkannt Schutzberechtigte der genannten Personengruppen dort in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr ohne ein geregeltes Überstellungsverfahren eine Unterkunft erhalten. Diese Sachlage wird auch von den Antragstellern in den oben genannten Verfahren der Kammer bestätigt. Weite Teile ihrer Schilderungen betreffen allerdings die hier unerhebliche Zeit des Asylverfahrens. Dabei wird deutlich, dass während des Verfahrens in den genannten Fällen die Antragsteller nicht hilflos auf der Straße leben mussten und weitgehend als Familie untergebracht wurden. Kritik an Unterkunft und Versorgung bezog sich weitgehend auf Umstände, die die hier maßgebliche Gefährdungsschwelle nicht erreichen und ähnlich auch von Asylbewerbern in Deutschland vorgetragen werden (zu wenig Bargeld, Gutscheine, unzureichende Wohnqualität, „Essen ist Müll“, langer Schulweg, Heizen mit Holz). Umso deutlicher wurde demgegenüber der hilferechtliche Statuswechsel nach Schutzgewährung. Die Antragsteller berichten, dass sie nach Erlangung des Schutzstatus aufgefordert wurden, für sich selbst zu sorgen und nach Übergangszeiten von wenigen Monaten bzw. nachdem ihre Ersparnisse aufgebraucht waren, ihre Unterkünfte und regelmäßige Unterstützung verloren. Nach diesen Angaben halfen zwar karitative Einrichtungen, insbesondere die Kirchen, mit Essensausgaben und befristeter Obdachlosenunterbringung, etwas Geld und bei der Beschaffung von Fahrkarten für die Reise nach Deutschland, machten aber auch deutlich, dass sie nur zu kurzer Übergangshilfe bereit seien. Auch einen Arbeitsplatz müssen die anerkannt Schutzberechtigten grundsätzlich in eigener Verantwortung suchen (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an OVG NRW, a. a. O., S. 5). Aus den substantiierten und ähnlich berichteten Erlebnissen der Antragsteller der oben genannten Verfahren der Kammer ergibt sich, dass Bemühungen um Arbeit oft vergeblich waren. Kranke hatten keine Chancen. Auch ältere und schon an alterstypischen körperlichen Beeinträchtigungen leidende Ernährer von Familien bekamen keine Arbeit. Soweit junge Eltern von Arbeit berichteten, waren die Arbeitsverhältnisse nur von kurzer Dauer und wenn überhaupt schlecht bezahlt. Praktika wurden nicht bezahlt und die geschürte Hoffnung, einen Job zu bekommen, erfüllte sich regelmäßig nicht. Die Antragstellerin des vorliegenden Verfahrens verfügt offensichtlich nicht über finanziellen Mittel, um sich jedenfalls in der ersten Zeit nach ihrer Rückkehr nach Italien selbst eine Unterkunft und Verpflegung zu finanzieren. Es ist auch nicht zu erwarten, dass sie angesichts der geschilderten hilferechtlichen Lage in Italien und ihrer persönlichen Umstände (sie bedarf eines Betreuers für die rechtliche Vertretung und häuslicher Krankenpflege, leidet an einem mäßigen hirnorganischen Psychosyndrom nach linksseitigem Hirninfarkt sowie einem neurologischen Defektsyndrom mit leichter Hemiparese rechts sowie einer seelische Erkrankung mit kognitiven Beeinträchtigungen und Defiziten beim Gedächtnis, ihre Mobilität ist eingeschränkt) kurzfristig in der Lage sein wird, sich selbst zu helfen. Auch Suore Rita Giaretta hat in ihrer Stellungnahme vom 15. November 2016 ausgeschlossen, dass die Antragstellerin in Italien Arbeit finden oder Sozialleistungen erhalten könnte. Hilfe von ihren Verwandten in Ghana durch hier allein in Frage kommende Geldüberweisungen erscheint aufgrund der Gesamtumstände unwahrscheinlich. Es droht ihr so Obdachlosigkeit und sie hat keine Perspektive, diesen Zustand zügig zu beenden. Die Überführung in eine geeignete Einrichtung, in der sie die erforderliche Betreuung erhält, kann nur in Zusammenarbeit mit den italienischen Behörden erfolgen. Auch das im vorliegenden Verfahren benannte Schutzhaus „Casa Rut“ hat durch Suore Rita Giaretta nicht angeboten, die Antragstellerin aufzunehmen, zumal sie der Antragstellerin von der Rückkehr in die Region Caserta im Hinblick auf die Herkunft der Antragstellerin aus der in dieser Provinz gelegenen kleinen Stadt Castel Vortuno und des dort angesiedelten organisierten Verbrechens dringend abgeraten hat. Ausweislich des Internetauftritts der Einrichtung spricht auch viel dafür, dass die Einrichtung ausgelastet ist und vorrangig jüngeren Frauen mit Kindern zur Verfügung steht. Die Antragsgegnerin hat im vorliegenden Verfahren, wie im übrigen auch in den anderen benannten Verfahren der Kammer, keine Zusicherungen italienischer Behörden vorgelegt, auch nicht dort, wo das Gericht diese ausdrücklich angefordert hat. Damit ist nicht sicher gestellt, dass der Antragstellerin bei der Rückführung nach Italien das Leben auf der Straße oder ohne Betreuung im rechtlichen und tatsächlichen Sinne in wechselnden Notunterkünften erspart bleibt. Fälle, aus denen man schließen könnte, dass solche Zusicherungen aktuell noch während der Abschiebung aufgrund Anmeldung konkret zu überstellender Personen erteilt werden, hat die Antragsgegnerin nicht berichtet. Da die Zweifel der Kammer, dass der Antragstellerin bei ihrer Rückführung nach Italien infolge der dortigen Aufnahmebedingungen eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung nach Art. 3 EMRK droht, nach den vorliegenden Informationen im Eilverfahren nicht ausgeräumt werden konnten, ist zur Sicherung des effektiven Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.