Beschluss
32 L 144.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0828.VG32L144.17A.00
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Leitsätze
1. Ein unbegründeter Asylantrags kann grundsätzlich nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller, sei es auch unter gröblicher Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, deshalb nicht zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erschienen ist und auch nicht schriftlich Stellung genommen hat, weil ihn die diesbezüglichen Zustellungen des Bundesamtes wegen fehlender Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift nicht erreicht haben. In einem solchen Fall kommt regelmäßig nur die Einstellung des Verfahrens in Betracht.(Rn.17)
2. Ein Asylantrag ist grundsätzlich unbegründet, wenn der Asylsuchende nur Umstände vorgebracht hat, die für sein Begehren, als Flüchtling oder als international schutzberechtigt anerkannt zu werden, nicht von Belang sind.(Rn.20)
Asylrechtlichen Schutz genießt insoweit nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte.(Rn.21)
Aufgrund der dem Asylsuchenden obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist dieser gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.22)
3. Eine behauptete Verfolgung durch die Muslimbrüder als nichtstaatliche Akteure ist asylrechtlich nur relevant, wenn der ägyptische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich.(Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein unbegründeter Asylantrags kann grundsätzlich nicht als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Antragsteller, sei es auch unter gröblicher Verletzung seiner Mitwirkungspflichten, deshalb nicht zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erschienen ist und auch nicht schriftlich Stellung genommen hat, weil ihn die diesbezüglichen Zustellungen des Bundesamtes wegen fehlender Mitteilung der aktuellen Wohnanschrift nicht erreicht haben. In einem solchen Fall kommt regelmäßig nur die Einstellung des Verfahrens in Betracht.(Rn.17) 2. Ein Asylantrag ist grundsätzlich unbegründet, wenn der Asylsuchende nur Umstände vorgebracht hat, die für sein Begehren, als Flüchtling oder als international schutzberechtigt anerkannt zu werden, nicht von Belang sind.(Rn.20) Asylrechtlichen Schutz genießt insoweit nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte.(Rn.21) Aufgrund der dem Asylsuchenden obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten ist dieser gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.22) 3. Eine behauptete Verfolgung durch die Muslimbrüder als nichtstaatliche Akteure ist asylrechtlich nur relevant, wenn der ägyptische Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Hierfür ist derzeit nichts ersichtlich.(Rn.24) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der 23 Jahre alte Antragsteller ägyptischer Staatsangehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit verließ seine Heimat seinen Angaben nach im August 2015 und reiste am 9. November 2015 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 27. November 2015 bei dem Bundesamte für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Der Antragsteller wurde zunächst in der Aufnahmeeinrichtung „Messedamm“ untergebracht, deren Anschrift er dem Bundesamt anlässlich der Asylantragstellung mitteilte. Am 4. Januar 2016 zog er in die Unterkunft Karl-Marx-Str. 95 um. Diese Anschrift gelangte in der Form einer Meldebescheinigung erstmals am 1. November 2016 zum Verwaltungsvorgang. In Folge der seinerzeit nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen aktuellen Anschrift erreichten den Antragsteller die mittels Postzustellungsurkunde verfügte Ladung zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 9. Juni 2016 und die nach Ausbleiben des Antragstellers in der Anhörung unter dem 10. Juni 2016 verfügte Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes nicht. Nachdem beide Postzustellungsurkunden mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgegeben worden waren, lehnte das Bundesamt den Asylantrag mit Bescheid 26. Oktober 2016 als offensichtlich unbegründet ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 nicht vorliegen. Weiterhin drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Asylgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde dem Antragsteller unter seiner aktuellen Anschrift am 7. November 2016 zugestellt. Am 9. November hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 26. Oktober 2016 erhoben und zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er verweist darauf, dass er die Ladung zur Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten hat. Er behauptet, seine aktuelle Meldebescheinigung bereits am 12. Februar 2016 im Bundesamt „vorne am Empfang bei einem Security Mitarbeiter“ abgegeben zu haben. Zu seinen Fluchtgründen erklärt er persönlich schriftlich, dass er sich in Ägypten in Lebensgefahr befinde. Sein Vater sei ein hoher Offizier im Militär, der Polizei und Militär geholfen habe, Muslimbrüder festzunehmen. Nach der Entmachtung des ägyptischen Präsidenten Mohammed Mursi am 3. Juli 2013 seien Offiziere und ihre Familien Ziel von Anschlägen auf ihr Leben geworden. Das gelte insbesondere für ihn: er als einziger Sohn seines Vaters sei ein Druckmittel gegen diesen. Die Muslimbrüder hätten seinen Vater bedroht und mehrfach versucht, ihn - den Antragsteller - umzubringen. Unbekannte Personen hätten zu Hause in Ismaïlia angerufen und gedroht, ihn umzubringen. Einmal sei er auf dem Heimweg von der Universität von mehreren Personen überfallen worden, die ihn mit Messern umbringen wollten. Sie hätten ihn an der rechten Hand, seiner Schulter und an der Augenbraue verletzt. Die Muslimbrüder hätten auch versucht, seine Schwester umzubringen, sie habe es aber geschafft wegzulaufen. Die Familie sei dann 2014 nach Menia el Amh umgezogen, um normal zu leben. Seine Schwester und er hätten weiter studiert und er habe aus Sicherheitsgründen in einem Studentenwohnheim gewohnt. 2015 hätten die Bedrohungen durch Muslimbrüder wieder angefangen, da sein Vater weiterhin Polizei und Militär geholfen habe, Muslimbrüder festzunehmen. Seine Mutter habe beschlossen, ihn, um sein Leben zu retten, nach Europa zu schicken. Um im Mai noch sein 2. Studienjahr abschließen zu können, habe er noch bis August 2015 bei einer Tante gelebt. Danach habe er Ägypten verlassen, um sein Leben zu retten. Bei seiner Rückkehr sei sein Leben in großer Gefahr. Er wolle in Deutschland weiter studieren und wie ein normaler Mensch leben. Anwaltlich vertreten ergänzt er, dass sein Vater schon im Ruhestand sei, aufgrund vielfältiger Erfahrungen der Polizei aber noch als Berater zur Verfügung gestanden habe, wenn es darum gegangen sei, Muslimbrüder zu verhaften. Auch aktuell erhalte die Familie des Antragstellers weiterhin Drohanrufe der Muslimbrüder, in denen der Familie gedroht werde. Die Schwester des Antragstellers habe wegen der Drohanrufe eine Anzeige bei der Polizei erstattet. Das Bundesamt hat seinen Verwaltungsvorgang vorgelegt. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG -). II. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 32 K 145.17 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (6333360-287) vom 26. Oktober 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. 1. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - allerdings statthaft, da die Klage des Antragstellers gegen die aufgrund der Ablehnung seines Asylantrages als offensichtlich unbegründet erlassene Abschiebungsandrohung gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - keine aufschiebende Wirkung entfaltet. Der Antrag ist auch im Übrigen zulässig, insbesondere hat der Antragsteller die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gewahrt. 2. Der Antrag ist aber unbegründet, denn an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gestützten Abschiebungsandrohung bestehen im Ergebnis keine ernstlichen Zweifel. Nach Art. 16 a Abs. 4 des Grundgesetzes und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - BVerfGE 94, 166, 194, juris Rn. 163 ff.). Rechtsgrundlage für die Ablehnung eines unbegründeten Asylantrages als offensichtlich unbegründet ist § 30 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (ABl. L 180 vom 29. Juni 2013 - Richtlinie 2013/32/EU -). Die Richtlinie 2013/32/EU war insoweit spätestens bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen (vgl. Art. 51 Abs. 1 der Richtlinie 2013/32/EU) und ist deshalb auf den vorliegenden am 27. November 2015 gestellten Asylantrag anzuwenden (vgl. Art. 52 der Richtlinie 2013/32/EU). Nach diesen Bestimmungen können Mitgliedsstaaten, wenn dies in den nationalen Rechtsvorschriften (vgl. § 30 AsylG) so vorgesehen ist, unbegründete Asylanträge, bei denen einer der in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände gegeben ist, als offensichtlich unbegründet betrachten. a. Nach diesem Maßstab, kann ein unbegründeter Antrag allerdings nicht - wie hier durch das Bundesamt angenommen - als offensichtlich unbegründet angesehen werden, wenn der Antragsteller, sei es auch wie hier unter gröblicher Verletzung seiner Mitwirkungspflichten (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 5 i.V.m. § 25 Abs. 1 AsylG) nicht zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt erschienen ist und auch nicht gemäß § 25 Abs. 5 Satz 2 AsylG schriftlich Stellung genommen hat, weil ihn die diesbezüglichen Zustellungen des Bundesamtes deshalb nicht erreicht haben, weil er nicht sichergestellt hat, dass seine Mitteilungen über Wohnungswechsel das Bundesamt unverzüglich erreichen. Denn diese Umstände gehören nicht zu den in Art. 31 Abs. 8 der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umständen. Soweit die dort genannten Umstände die Angaben des Asylantragstellers im Asylverfahren betreffen, wird nicht auf Mitwirkungspflichten abgestellt, sondern nur auf deren inhaltliche Qualität. Die Verletzung von Mitwirkungspflichten in der Gestalt, dass ein Asylantragsteller der Aufforderung zur persönlichen Anhörung nicht nachkommt, ist in Art. 28 Abs. 1 a der Richtlinie 2013/32/EU verortet und eröffnet ausweislich der erkennbar werdenden Systematik der Richtlinie 2013/32/EU - unter bestimmten Umständen - allein die Möglichkeit der Verfahrenseinstellung. b. Im Ergebnis hat die Antragsgegnerin den Asylantrag dennoch zu Recht als offensichtlich unbegründet abgewiesen. Das Gericht ist im Hinblick darauf, dass hier eine gebundene Entscheidung vorliegt, und die aufschiebende Wirkung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts angeordnet werden darf, grundsätzlich verpflichtet, den gesamten zur Entscheidung gestellten und von ihm ermittelten Sachverhalt (vgl. § 86 Abs. 1 und 4 VwGO) zu würdigen und an den oben genannten Bestimmungen über die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet zu messen und auch die Entscheidungen zu treffen, die das Bundesamt nicht getroffen hat (vgl. BVerwG, Urteile vom 29. Juni 2015 - BVerwG 1 C 2.15 - NVwZ-RR 2015, 790-791, juris Rn. 14 und vom 3. April 2017 -1 C 9/16 - juris Rn.10; konkret für die Ablehnung des Asylantrages als offensichtlich unbegründet etwa: VG Berlin, Beschluss vom 12. April 2017 - VG 33 L 245.17 A - m.w.N.; a. A. für § 30 Abs. 1 AsylG: VG Leipzig, Beschluss vom 26. September 2011 - A 1 L 451.11 - juris Rn. 15 m.w.N. zum Stand der widerstreitenden Positionen). Offen bleiben kann, ob aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls bei der Prüfung des § 30 Abs. 1 AsylG eine Anhörung durch das Bundesamt erforderlich werden kann, weil dafür vorliegend keinerlei Anhaltspunkte ersichtlich sind. c. Vorliegend ist der unbegründete Asylantrag schon deshalb offensichtlich unbegründet, weil die Voraussetzungen des § 30 Abs. 1 und 2 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 a Richtlinie 2013/32/EU erfüllt sind. Der Antragsteller hat nur Umstände vorgebracht, die für sein Begehren, als Flüchtling oder als international schutzberechtigt anerkannt zu werden, nicht von Belang sind. Im Asylgesetz ist dementsprechend vorgesehen, dass ein unbegründeter Asylantrag offensichtlich unbegründet ist, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen, insbesondere wenn nach den Umständen des Einzelfalles offensichtlich ist, dass sich der Ausländer nur aus wirtschaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsituation zu entgehen, im Bundesgebiet aufhält. Gemessen daran ist der Asylantrag nicht nur unbegründet, sondern auch offensichtlich unbegründet. Asylrechtlichen Schutz genießt nach Art. 16a des Grundgesetzes grundsätzlich nur derjenige, der im Falle seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat dort aus politischen Gründen Verfolgungsmaßnahmen mit Gefahren für Leib und Leben oder Beschränkungen seiner persönlichen Freiheit ausgesetzt wäre oder in diesem Land politische Repressalien zu erwarten hätte (vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 182/80 - juris). Abgesehen davon ist ein Ausländer gemäß § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 - Genfer Konvention -, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Aufgrund der ihm obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) ist der Asylbewerber gehalten, von sich aus die in seine eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern. Sein Vortrag muss insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - Az.: 9 C 68/81 - juris). Soweit der Antragsteller angibt, im August 2015, nachdem der Generaloberst Abd al-Fattah al Sisi am 3. Juli 2013 Präsident Mohammed Mursi gestürzt hatte und am 26. und 27. Mai 2014 selbst zum Präsidenten gewählt worden war, vor Verfolgung durch Muslimbrüder geflohen zu sein, lässt dies nicht erkennen, dass der Antragsteller aufgrund relevanter Gründe im Sinne des Art. 16 a des Grundgesetzes oder des § 3 Abs. 1 AsylG Ägypten verlassen hätte. Soweit der Antragsteller die Verfolgung durch Muslimbrüder behauptet, handelt es sich bei diesen jedenfalls nach dem Sturz von Präsident Mursi um nichtstaatliche Akteure. Eine Verfolgung durch solche wäre nur dann relevant, wenn der ägyptische Staat (vgl. die Definition des Staates in § 3 c Nr. 1 und 2 AsylG) gemäß § 3 c Nr. 3 AsylG erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Dies hat der Antragsteller aber nicht dargelegt, so dass eine Verfolgung durch Muslimbrüder ohne Belang ist. Der Antragsteller hat keinerlei Tatsachen dafür vorgetragen hat, dass ihm Schutz durch die Polizei und das Militär, für die sein Vater, sei es im aktiven Dienst, sei es im Ruhestand, beratend tätig ist, verweigert würde, oder der ägyptische Staat zur Gewährung von Schutz erwiesenermaßen nicht in der Lage ist. Die Muslimbruderschaft ist in Ägypten als terroristische Organisation klassifiziert und verboten. Ein Großteil der Führungskader befindet sich in Haft und die Sicherheitsbehörden gehen selbst gegen liberale Aktivisten hart vor (Auswärtiges Amt, Lagebericht Ägypten vom 15. Dezember 2016, II.1.1.). Vor diesem Hintergrund ist nicht ersichtlich, dass der ägyptische Staat insbesondere seine hohen Offiziere, die im Kampf gegen Muslimbrüder eingesetzt werden, sowie deren Familien, sollten sie denn besonders gefährdet sein, nicht unter besonderen Schutz der Staatsmacht stellt und deren Sicherheit auch gewährleisten kann. Unabhängig davon ist die Behauptung des Antragstellers über eine gegen ihn gerichtete Bedrohung durch die Muslimbruderschaft unsubstantiiert und widersprüchlich und im Ergebnis unwahrscheinlich, so dass auch insoweit der Antrag als offensichtlich unbegründet betrachtet werden darf (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 1 AsylG i.V.m. Art. 32 Abs. 2 i.V.m. Art. 31 Abs. 8 e Richtlinie 2013/32/EU). Es ist nicht einmal ansatzweise ersichtlich, dass der Antragsteller persönlich durch die Muslimbruderschaft, bedroht wurde und vor dieser Verfolgung geflohen ist. Trotz der behaupteten Drohungen durch die Muslimbrüder hat der Antragsteller nach dem Sturz von Präsident Mursi und des dann folgenden Vorgehens des ägyptischen Staates gegen diese, noch über zwei Jahre in Ägypten gelebt. Er ist trotz der behaupteten Todesgefahr sogar nach seiner Entscheidung zur Flucht nach eigenen Angaben noch vier Monate in Ägypten geblieben, um sein 2. Studienjahr abzuschließen. Das lässt eine konkrete Gefährdung des Antragstellers nicht erkennen. Die behaupteten mehrfachen Angriffe auf sein Leben schildert er nicht. Der einzige Vorfall, den er erwähnt, betrifft eine Messerattacke, für deren Zuordnung zu Muslimbrüdern er nichts darlegt. Widersprüchlich erscheint zudem, dass der Antragsteller und seine Schwester Angriffe nicht der Polizei angezeigt haben, wohingegen seine Schwester sich nunmehr allein wegen telefonischer Drohungen an die Polizei gewandt haben soll. Auch kann die Familie des Antragstellers sich dem Zugriff der Muslimbruderschaft entziehen, obwohl sie in Ägypten verblieben ist und der Vater des Antragstellers deren eigentlicher, ihnen auch bekannter Feind wäre. Auch für eine asylrelevante Verfolgung des Antragstellers durch den ägyptischen Staat aufgrund politischer Gründe oder in Bezug auf Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten Gruppe ist nichts ersichtlich, zumal der Antragsteller vielmehr geltend macht, über seine Familie dem ägyptischen Staat nah zu stehen. Er ist zudem sunnitischer Moslem, und der Islam ist in Ägypten Staatsreligion. Er hat offensichtlich als Sohn eines hohen Offiziers auch keine Probleme mit dem Wehrdienst in seinem Land, zumal er als einziger Sohn seines Vaters, wenn von ihm gewünscht, vom Wehrdienst befreit wäre (vgl. United Kingdom, Home Office, 15. März 2017, Country Policy and Information Note, Egypt: Military Service, 2.3.4. ff.). Ferner liegen keine Anhaltspunkte für eine Verfolgung allein wegen eines Antrags auf Anerkennung als Asylberechtigter vor (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht Ägypten vom 15. Dezember 2016, IV.2.). Dem entsprechend hat der Antragsteller asylrelevante Furcht vor Wehrdienst, religiöser Verfolgung oder staatlicher Repression wegen seiner Asylantragstellung nicht geltend gemacht. Der Wunsch des Antragstellers, in Deutschland zu studieren und unter „normalen“ Verhältnissen zu leben, ist verständlich, aber nicht asylrelevant, spricht vielmehr zusätzlich dafür, dass nicht asylrelevante Umstände seine Ausreise bedingten. d. Die Ablehnung des Antrags auf Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 Abs. 1 AsylG als offensichtlich unbegründet führt ebenfalls im Ergebnis nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Wie oben ausgeführt wurde, hat der Antragsteller nicht dargelegt, dass ihm in Ägypten ein ernsthafter Schaden im vorgenannten Sinne droht. Insbesondere ist nichts dafür erkennbar, dass der Konflikt mit der Muslimbruderschaft die Qualität eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts erreicht hat. Die Voraussetzungen für die Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung sind deshalb nach den oben bereits genannten Bestimmungen ebenfalls offensichtlich nicht gegeben. e. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - liegen nicht vor. Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ägypten erheblichen konkreten und individuellen Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG ausgesetzt sein wird, sind nicht dargelegt. Insbesondere ist auch nicht anzunehmen, dass er aus wirtschaftlichen Gründen und wegen der allgemeinen Lebenssituation in Ägypten in eine seine Existenz bedrohende Lage geraten wird. Solche Probleme hatte er vor seiner Ausreise aus Ägypten nicht, er konnte sogar studieren. Zudem kann er bei seiner Einreise auf die Unterstützung durch seine Familie (Eltern, Tante, Schwester) zurückgreifen. Die weiteren Voraussetzungen der Abschiebungsandrohung nach §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG liegen ebenfalls vor. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 4. Der Antragsteller hat keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn das Rechtschutzbegehren bietet wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). 5. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).