Beschluss
32 L 652.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2017:0828.32L652.17A.00
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Leitsätze
1. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können.(Rn.15)
2. Eigene Ermittlungen hat das Bundesamt nicht anzustellen, Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können.(Rn.15) 2. Eigene Ermittlungen hat das Bundesamt nicht anzustellen, Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der 23 Jahre alte Antragsteller ägyptischer Staatsangehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit reiste seinen Angaben nach am 17. oder 28. September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 5. November 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag stellte. Der Antragsteller wurde zunächst in der Aufnahmeeinrichtung „Motardstr. 101 A“ untergebracht, deren Anschrift er dem Bundesamt anlässlich der Asylantragstellung mitteilte. Seinen Umzug in die Otto-Rosenberg-Straße zeigte die Ausländerbehörde dem Bundesamt am 4. Februar 2015 an. Einen weiteren Wohnungswechsel haben vor den hier in Frage stehenden Zustellungen weder der Antragsteller noch öffentliche Stellen dem Bundesamt mitgeteilt, obwohl der Antragsteller danach mehrfach die Wohnung gewechselt hat und insbesondere seit dem 23. April 2016 nach seinem Umzug in die Johannastraße unter der dem Bundesamt bekannten Adresse nicht mehr wohnte. Auch seinen Umzug am 11. Juli 2016 in die Glienicker Straße vor Zustellung des angefochtenen Bescheides hat der Antragsteller dem Bundesamt nicht mitgeteilt. Erst am 25. Oktober 2016 meldete der Antragsteller sich beim Bundesamt unter der neuen Anschrift Glienicker Straße. Eine am 23. Februar 2017 zur Akte gelangte Meldebescheinigung für die Adresse Gerlinger Straße bezieht sich auf einen erst am 16. Februar 2017 erfolgten Wohnungswechsel. In Folge der seinerzeit nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen aktuellen Anschrift erreichten den Antragsteller die mittels Postzustellungsurkunde verfügte Ladung zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 2016 und die nach Ausbleiben des Antragstellers in der Anhörung unter dem 24. Mai 2016 verfügte Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes nicht. Nachdem beide Postzustellungsurkunden mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgegeben worden waren, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung mit Bescheid 2. August 2016 als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 nicht vorliegen. Weiterhin drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung nach Ägypten an und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Asylgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde unter der Adresse Rosenbergstraße am 5. August 2016 per Postzustellungsurkunde an die Post übergeben. Die Zustellungsurkunde kam mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei. Am 20. Februar 2017 (VG 32 K 394.17 A) und am 8. August 2017 (VG 32 K 652.17 A) hat der Antragsteller Klage gegen den Bescheid vom 2. August 2016 erhoben und am 8. August 2017 zugleich die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes beantragt. Er macht geltend, dass die dem Bescheid beigefügte Rechtsbehelfsbelehrung unzutreffend sei. Er verweist darauf, dass er die Ladung zur Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten hat. Unerheblich sei, dass er seinen Wohnungswechsel nicht gemeldet habe, da die Antragsgegnerin verpflichtet gewesen sei, das Ausländerzentralregister im Hinblick auf neue Wohnanschriften zu überprüfen. Die Ausländerbehörde sei jedenfalls in der Lage gewesen, am 5. Oktober 2016 ein Schreiben an die aktuelle Anschrift des Antragstellers zu versenden. Die Belehrung über die Zustellungsvorschriften sei zudem unzureichend gewesen, da er nur darüber belehrt worden sei, dass es nachteilige Folgen für sein Asylverfahren haben könne, wenn er unentschuldigt nicht zur Anhörung erscheine, auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens sei er nicht hingewiesen worden und auch nicht auf die Möglichkeit, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgewiesen werden könne. In der Sache verstoße die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gegen Europarecht. Das Bundesamt legt seinen Verwaltungsvorgang vor. Der Einzelrichter hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom heutigen Tage wegen grundsätzlicher Bedeutung auf die Kammer übertragen (vgl. § 76 Abs. 4 Satz 2 des Asylgesetzes - AsylG -). II. Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 32 K 653.17 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (5689055-287) vom 8. August 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig. Der Antragsteller hat schon die Antragsfrist, die gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur eine Woche beträgt, versäumt. Auf die einwöchige Antragsfrist (und auch auf dieselbe Frist für die Klageerhebung) ist der Antragsteller in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden. Es gilt vorliegend auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig wäre (vgl. ausführlich unter Auseinandersetzung mit der eine andere Ansicht vertretenden Rechtsprechung des VGH Baden-Württemberg [Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 24 ff.]: VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A -; Beschluss vom 26. Mai 2017 - VG 34 L 1031.17 A -; Beschluss vom 24. Mai 2017 - 34 L 524.17 A -; Beschluss vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A - juris Rn. 7-18; Beschluss vom 15. Dezember 2016 - 28 L 409.16 A - juris Rn. 6-20; Urteil vom 24. Januar 2017 - 21 K 346.16 A - juris Rn. 22; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 15. November 2016 - 14a L 2496/16.A - juris Rn. 20-22; VG Dresden, Beschluss vom 7. Dezember 2016 - 11 K 2759/16.A - juris Rn. 8-13; VG Hamburg, Beschluss vom 11. Januar 2017 - 4 AE 94/17 - juris Rn. 10-14; VG München, Gerichtsbescheid vom 12. Januar 2017 - M 7 K 16.50050 - juris Rn. 18-20; VG Göttingen, Beschluss vom 23. Januar 2017 - 3 B 90/17 - juris Rn. 7-9). Das Gericht teilt nicht die Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ lege im Ergebnis zu Unrecht nah, dass die Klage bzw. der Antrag schriftlich erhoben werden müsse (so aber VG Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - juris Rn. 24 ff.; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 24. Juni 2016 - 3a K 4187/15.A - juris Rn. 17; VG Düsseldorf, Gerichtsbescheid vom 28. Juni 2016 - 22 K 4119/15.A - juris Rn. 47-58). Es überzeugt schon nicht, dass dem Verb „abfassen“ die Bedeutung einer schriftlichen Äußerung zukommen soll, insbesondere, da die Definition des Wortes im Duden wie folgt lautet: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A - und vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A - juris Rn. 16). Jedenfalls lässt sich der Rechtsbehelfsbelehrung nicht entnehmen, dass der Betreffende selbst für eine Schriftform zu sorgen hätte. Denn auch mündlich zur Niederschrift erhobene Klagen oder Rechtschutzanträge werden von dem Urkundsbeamten der Geschäftsstelle (in deutscher Sprache) schriftlich abgefasst (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A -; VG Oldenburg, Beschluss vom 20. Oktober 2016 – 15 B 5090.16 - juris Rn. 10). Der Hinweis auf die Notwendigkeit der Klageerhebung in deutscher Sprache ist richtig, auch wenn es im Einzelfall genügt, dass der Urkundsbeamte eine ggf. auch nur konkludente Äußerung in die deutsche Sprache überträgt (vgl. ausführlich VG Berlin, Beschlüsse vom 19. Mai 2017 - 6 L 383.17 A - und vom 16. November 2016 - VG 6 L 1249.16 A - juris Rn. 16). Die Antrags- wie auch die Klagefrist begann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 5. August 2016. Der Antragsteller muss die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids mittels Postzustellungsurkunde mit dessen Aufgabe zur Post an diesem Tag unter der Anschrift Otto-Rosenberg-Straße gegen sich gelten lassen, auch wenn er im August 2016 dort nicht mehr wohnte und die Zustellung mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ an das Bundesamt zurückgeschickt wurde. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können. Insbesondere haben sie jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Sie müssen Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund ihres Asylantrags oder ihrer Mitteilung oder der Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt ist, gegen sich gelten lassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG). Kann eine Sendung an der letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Auf diese Zustellungsvorschriften ist hinzuweisen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Seine verschiedenen Wohnungswechsel hat der Antragsteller dem Bundesamt nur teilweise und spät gemeldet und deshalb lag diesem zur Zeit der hier streitigen Zustellungen, insbesondere bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides, eine aktuelle Wohnanschrift des Antragstellers nicht vor. Soweit der Antragsteller bei der Meldebehörde Umzugsmeldungen gemacht hat, ist dies unzureichend, denn der Antragsteller war verpflichtet, auch das Bundesamt zu informieren. Eigene Ermittlungen hatte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon. Solche Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters. Insofern ist der Wortlaut des § 10 AsylG eindeutig. Der Gesetzgeber hat auch nicht den Umstand, dass er ab 5. Februar 2016 für Asylverfahren „die Anschrift im Bundesgebiet“ in den Datenbestand des Ausländerzentralregisters aufgenommen und ab 1. November 2016 zudem die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet hat (vgl. das Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG - vom 2. September 1994 [BGBl. I 1994, 2265] und dort § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Art. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.d.F. des Art. 3 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 [BGBl. I 130]), zum Anlass genommen, die Mitteilungspflichten der Asylbewerber im Asylverfahren zu modifizieren. Die im Datenaustauschverbesserungsgesetz gleichzeitig erfolgten Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 1 dieses Gesetzes betreffen ausschließlich andere, mit den Änderungen des Ausländerzentralregisters im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche. Auch die Gesetzesbegründung für die Einführung der Meldepflicht bezüglich der Wohnanschrift im Bundesgebiet zeigt nicht auf, dass die Asylantragsteller von dem Risiko einer nicht gemeldeten neuen Wohnanschrift entlastet werden sollten. Die Bestimmung dient danach der Verfahrensbeschleunigung und soll es den beteiligten Behörden ermöglichen, zu diesem Zweck Anschriften zu ermitteln: „Die in Absatz 2 Nummer 6 und 8 genannten Angaben dienen der Erleichterung der (kurzfristigen) Kontaktaufnahme. So können bei Anhörungen ausgefallene Termine anderweitig genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann unerwartet frei gewordene Plätze vergeben. Damit tragen diese Daten zur Beschleunigung der Verfahren bei (Bundestag Drucksache 18/7043 S. 42). Der Umstand, dass das Bundesamt Registerbehörde ist, bedeutet danach nicht, dass die Daten des Ausländerzentralregisters dort wie eingehende personenbezogene Umzugsmeldungen den einzelnen Verfahren bei jeder Änderung zugeordnet werden. Zudem ist das Bundesamt zwar Registerbehörde, letztendlich nutzt und verarbeitet aber das Bundesverwaltungsamt im Auftrag und nach Weisung des Bundesamtes die Daten (§ 1 AZRG), so dass diese dort anfallen. Zudem ist bisher noch nicht ersichtlich, dass Abfragen betreffend die Wohnanschrift derzeit schon möglich sind, denn die im den Kläger ebenfalls betreffenden Klageverfahren VG 32 K 394.17 A durch das Gericht eingeholte Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister enthält im Falle des Antragstellers, wie auch die vom Bundesamt teilweise in anderen Verfahren eingeholten Gesamtauskünfte, keine Wohnanschriften im Bundesgebiet. Zudem spricht alles dagegen, dass im Falle des Antragstellers die aktuelle Meldeanschrift vor der hier entscheidenden Zustellung vom 5. August 2016 zum Datenbestand des Ausländerzentralregisters gelangt sein könnte. Weder waren die Meldebehörden zu diesem Zeitpunkt schon meldepflichtig noch lässt sich aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde am 5. Oktober 2016 die Adresse Glienicker Straße benutzt hat, schließen, dass diese schon zwei Monate früher dort bekannt gewesen ist und von der Ausländerbehörde an das Ausländerzentralregister gemeldet wurde. Auf die Zustellungsvorschriften ist der Antragsteller gegen Empfangsbekenntnis unter Belehrung über seine Pflichten und der Folgen einer Verletzung dieser Pflichten umfassend hingewiesen worden. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass Wohnungswechsel umgehend dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle des Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht umgehend mitzuteilen sind und dass Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen. Er wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, das die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnungswechsel für den Antragsteller erhebliche Folgen haben kann: insbesondere, dass Entscheidungen des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn der Antragsteller die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt. Ausgehend vom Datum 5. August 2016 lief die Wochenfrist für Antrag und Klage gemäß § 57 VwGO, § 222 ZPO, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 12. August 2016 ab. Damit ist der erst am 8. August 2017 erhobene Eilantrag verspätet. Wiedereinsetzung in die Versäumung der Antrags- und Klagefrist hat der Antragsteller nicht beantragt und Wiedereinsetzung ist ihm auch nicht von Amts wegen gemäß § 60 Abs. 2 VwGO zu gewähren. Er hat mit seinem hier am 8. August 2016 eingegangenen vorläufigen Rechtsschutzantrag und seiner zuerst am 20. Februar 2017 eingegangen Klage auch die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO nicht gewahrt, denn er hat seinen eigenen Angaben nach von der Existenz des streitgegenständlichen Bescheides bereits im Oktober 2016 erfahren. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass er die einwöchige Antrags- und Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 9 m.w.N.). Allerdings gehört vorliegend zu den Umständen des Falles auch, dass dem Asylantragsteller der Aufenthalt in Deutschland nur gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist und die Gestattung allein dem Zweck dient, die nötigen Verfahrenshandlungen des Asylverfahrens durchzuführen. Dafür muss der Asylantragsteller kurzfristig zur Verfügung stehen und über die Einzelheiten seiner diesbezüglichen Pflichten wird er ausführlich belehrt. Gemessen daran hat der Antragsteller vorliegend die Versäumung der Klagefrist zu vertreten, da er seiner Verpflichtung, Wohnungswechsel an das Bundesamt zu melden, nicht nachgekommen ist, ohne dies zu entschuldigen. Darauf, dass andere Stellen Wohnungswechsel dem Bundesamt melden oder eventuell neue Informationswege über das Ausländerzentralregister eröffnet werden könnten, durfte er sich nach der eindeutigen Belehrung nicht verlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe, denn das Rechtschutzbegehren bietet wie bereits ausgeführt keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).