OffeneUrteileSuche
Urteil

32 K 266.17 A

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0215.VG32K266.17A.00
30Zitate
5Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

30 Entscheidungen · 5 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.28) 2. Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen.(Rn.32) 3. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt.(Rn.50) 4. Koptische Christen werden auch in den Großstädten und größeren Städten Ägyptens immer wieder Opfer von Terroranschlägen seitens radikaler muslimischer Gruppen.(Rn.58)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Als Verfolgung gelten Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen.(Rn.28) 2. Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen.(Rn.32) 3. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben, sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt.(Rn.50) 4. Koptische Christen werden auch in den Großstädten und größeren Städten Ägyptens immer wieder Opfer von Terroranschlägen seitens radikaler muslimischer Gruppen.(Rn.58) Die Klage wird abgewiesen. Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 12. Dezember 2016 ist rechtmäßig und verletzt die Kläger nicht in ihren Rechten. Sie haben weder einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch hilfsweise auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung gemäß § 4 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG -. Sie haben zudem keinen Anspruch auf die Feststellung, dass nationale Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - vorliegen (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -). I. Die Kläger haben keinen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 und 1 AsylG. 1. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, es liegen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 AufenthG vor. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention vom 28. Juli 1951; BGBl. 1953 II, S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG kann nach § 3c AsylG ausgehen von dem Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen gemäß Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten - EMRK - keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Zwischen den Verfolgungsgründen (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG i.V.m. § 3b AsylG) und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen (§ 3a Abs. 3 AsylG). Die Frage, ob einem Schutzsuchenden eine in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG genannte Verfolgung droht, ist anhand einer Prognose zu beurteilen, die die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand hat (vgl. OVG des Saarlandes, Urteil vom 30. November 2017 - 2 A 236/17 - juris, Entscheidungsabdruck S. 6). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die in Rede stehende Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23/12 - juris Rn. 19). Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung für den Fall der Rückkehr in den Heimatstaat setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (vgl. BVerwG, ebd.). Der der Prognose zugrunde zu legende Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit bleibt auch dann unverändert, wenn der Antragsteller bereits Vorverfolgung erlitten hat (vgl. EuGH, Urteil vom 2. März 2010 - Rs. C-175/08 u.a. -, Abdulla, zum Widerruf der Flüchtlingsanerkennung, juris Rn. 84 ff.; BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - juris Rn. 22; VG Berlin, Urteil vom 15. November 2017 - VG 9 K 655.16 A - juris). Allerdings ist nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU (Abl. Nr. L 337 S. 9 - Qualifikationsrichtlinie -) die Tatsache, dass der schutzsuchende Ausländer bereits verfolgt wurde oder er einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. er von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist bzw. er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Die Bestimmung in Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist Ausdruck des Gedankens, die Zumutbarkeit der Rückkehr danach differenzierend zu beurteilen, ob der Antragsteller bereits verfolgt worden ist oder nicht. Die Nachweiserleichterung, die einen inneren Zusammenhang zwischen erlittener Vorverfolgung und befürchteter erneuter Verfolgung voraussetzt, beruht zum einen auf der tatsächlichen Erfahrung, dass sich Verfolgung nicht selten und Pogrome sogar typischerweise in gleicher oder ähnlicher Form wiederholen. Zum anderen widerspricht es dem humanitären Charakter des Asyls, demjenigen, der das Schicksal der Verfolgung bereits erlitten hat, wegen der meist schweren und bleibenden - auch seelischen - Folgen das Risiko einer Wiederholung aufzubürden (vgl. für alles Vorstehende in Bezug auf die frühere Fassung der Qualifikationsrichtlinie BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 - a.a.O., Rn. 21). Wer bereits Verfolgung bzw. einen ernsthaften Schaden erlitten hat, wird insoweit privilegiert, als für ihn die tatsächliche Vermutung streitet, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 23; vgl. auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. November 2017 - OVG 3 B 12.17 - juris Rn. 18). Die Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung bzw. des Eintritts eines solchen Schadens entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung (vgl. für alles Vorstehende wiederum BVerwG, ebd.). Aufgrund der ihnen obliegenden prozessualen Mitwirkungspflichten (vgl. § 25 Abs. 1 und 2 AsylG) sind Asylbewerber gehalten, von sich aus die in ihre eigene Sphäre fallenden tatsächlichen Umstände substantiiert und in sich stimmig zu schildern sowie eventuelle Widersprüche zu ihrem Vorbringen in ihren früheren Verfahrensstadien nachvollziehbar aufzulösen. Ihr Vortrag muss danach insgesamt geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (BVerwG, Urteil vom 22. März 1983 - 9 C 68/81 - juris Rn. 3). 2. Nach den vorstehend dargestellten Maßstäben haben die Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, Ägypten unter dem Druck erlittener oder drohender asylerheblicher Verfolgung seitens des Staates oder privater Dritter verlassen zu haben (dazu a]). Ebenso wenig haben sie glaubhaft gemacht, dass eine derartige Verfolgung im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten beachtlich wahrscheinlich ist (dazu b]). a) Das Gericht konnte die volle Überzeugung von der Wahrheit - und nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit - des von den Klägern behaupteten individuellen Schicksals nicht erlangen (vgl. zur richterlichen Überzeugungsbildung BVerwG, Beschluss vom 21. Juli 1989 - 9 B 239/89 - juris). Zweifel bestehen zunächst insbesondere daran, ob die von den Klägern zu 1) und 2) weitestgehend übereinstimmend geschilderte gegen sie gerichtete Gewalt am 28. August 2012 an ihre Religionszugehörigkeit und damit in Abgrenzung zu kriminellem Unrecht an ein asylerhebliches Merkmal anknüpfte. Nach Würdigung aller Umstände verbleiben überwiegende Zweifel, ob die geschilderten Schüsse durch nichtstaatliche Akteure sich gezielt gegen die Kläger als Angehörige der koptisch-orthodoxen Religion gerichtet haben. Zwar haben die Kläger zu 1) und 2) einzelne Details des Vorfalls am 28. August 2012 sowohl im Rahmen ihrer Anhörung vor dem Bundesamt als auch im Termin zur mündlichen Verhandlung anschaulich und in einer von Emotionen geprägten Weise beschrieben, sodass die Kammer ihnen glaubt, dass sie tatsächlich Opfer eines Schusswechsels geworden sind. Darauf lassen auch die den Kläger zu 1) betreffenden eingereichten medizinischen Unterlagen schließen, die eine Schussverletzungen attestieren. Nicht überzeugt ist die Kammer hingegen davon, dass die Täter die Kläger wegen deren Religionszugehörigkeit angegriffen haben. Diesen Schluss zieht die Kammer aus den dem übrigen Vortrag der Kläger widersprechenden ägyptischen Polizeiberichten, die die Kläger ohne weitere Erläuterungen kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung bei Gericht eingereicht haben und deren Echtheit hier unterstellt wird. Es handelt sich dabei um Polizeiberichte, die eine polizeiliche Befragung des Klägers zu 1) am 29. August 2012 im Krankenhaus sowie Befragungen der Klägerin zu 2) und ihrer Schwester am selben Tag in der Polizeistation zum Gegenstand haben. Ausweislich dieser Berichte gab der Kläger zu 1) auf Fragen nach den Einzelheiten des Vorfalls am 28. August 2012 an, dass er gegen 21:30 Uhr mit seiner Familie in der A...Street gegenüber dem „A...“ im Auto gesessen und Saft getrunken habe, als sie plötzlich eine Person mit einer Waffe in der Hand bemerkt hätten, die eine andere Person verfolgt habe. Eine Person habe sein Auto behindert und sei dann vor der bewaffneten Person geflohen. Dann habe die Person plötzlich auf ihn geschossen und ihn verletzt sowie sein Auto beschädigt. Er kenne den Täter nicht; dieser sei aber dem Inhaber des Geschäfts bekannt. Die Klägerin zu 2) schilderte auf dieselbe Frage, sie hätten auf dem T... im Auto gesessen und Saft getrunken, als sie plötzlich zwei Personen bemerkt hätten, wobei die eine Person eine Schusswaffe in der Hand gehalten und hinter der anderen Person hergelaufen sei. Plötzlich habe die bewaffnete Person auf ihr Auto geschossen. Der Schuss habe ihren Ehemann am Rücken verletzt. Der zweite Schuss sei durch die Scheibe der rechten vorderen Tür gedrungen und habe ihren Ehemann am Ohr getroffen. Der Täter sei dann weggerannt. Auch die Schwester der Klägerin zu 2) wurde nach dem Inhalt der Berichte zu den Einzelheiten des Vorfalls befragt. Sie gab ebenfalls an, dass sie, während sie im Auto gesessen und Saft getrunken hätten, einen Mann bemerkt habe, der hinter einem anderen Mann hergerannt sei. Plötzlich habe der Mann eine Schusswaffe herausgeholt und auf ihr Auto geschossen. Der Schuss habe eine Scheibe zerbrochen und den Kläger zu 1) am Rücken verletzt. Der zweite Schuss sei durch die vordere rechte Scheibe in das Auto eingedrungen und habe den Kläger zu 1) am Ohr verletzt. Die in den Polizeiberichten wiedergegebenen Schilderungen der Kläger zu 1) und 2) unterscheiden sich in wesentlichen Punkten von ihren Angaben vor dem Bundesamt und im Termin zur mündlichen Verhandlung. Während vor dem Bundesamt und vor Gericht vorgebracht wurde, es hätten sich zwei Männer auf einem Motorrad genähert, einer sei abgestiegen, habe sie als Ungläubige beschimpft, am Auto gerüttelt und dann auf sie geschossen, ist in den Polizeiberichten von einem mit einer Schusswaffe bewaffneten Mann die Rede, der einen anderen verfolgt und sodann ganz unvermittelt auf sie geschossen habe. Weder wird hier von einem Motorrad berichtet, auf dem die Täter sich gezielt genähert hätten, noch von Beschimpfungen als „Atheisten“ oder „Kreuzanbeter“. Gewisse Zweifel an den Angaben der Kläger zu 1) und 2) vor dem Bundesamt sowie vor der erkennenden Kammer ergeben sich zudem aus der Schilderung des Beschusses als solchem. Während die Kläger zu 1) und 2) im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung übereinstimmend angegeben hatten, der erste Schuss habe den Kläger zu 1) am Ohr getroffen und der zweite Schuss habe ihn am Rücken verletzt, nachdem er ausgestiegen sei, ergibt sich aus den Polizeiberichten, dass der Kläger zu 1) zuerst am Rücken und sodann am Ohr getroffen worden sein soll. Soweit der Kläger zu 1) im Termin zur mündlichen Verhandlung zudem angegeben hat, der erste Schuss sei auf die Scheibe der Beifahrerseite gerichtet gewesen, der zweite Schuss sei hingegen über das Auto hinweg abgegeben worden, deckt sich dies ebenfalls nicht mit den Angaben in den Polizeiberichten. Denn hier wird von der Klägerin zu 2) und ihrer Schwester übereinstimmend geschildert, dass der zweite Schuss die Scheibe der rechten vorderen Tür zerschlagen habe. Die Kläger führen die Abweichungen ihrer Angaben vor dem Bundesamt sowie vor dem Gericht im Vergleich zu dem Inhalt der Polizeiberichte darauf zurück, dass die Polizei bewusst einen falschen Geschehensablauf angegeben habe. Der Kläger zu 1) betonte zudem, ihm sei das Protokoll nicht vorgelesen worden und die Polizei wolle die Sache gar nicht aufklären. Die erkennende Kammer vermag diese Erklärung für die Abweichungen jedoch nicht zu überzeugen. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der vernehmende Polizist sich die Mühe gemacht haben sollte, eine gänzlich abweichende Geschichte zu konstruieren anstatt die aus seiner Sicht möglicherweise zu verschweigende Fakten wie beispielsweise die an die Religion anknüpfenden Beschimpfungen einfach wegzulassen. Darüber hinaus hätte es nahegelegen, dass die Kläger im Zusammenhang mit der Übersendung der Polizeiberichte an das Gericht oder jedenfalls im Rahmen ihrer Anhörung im Termin zur mündlichen Verhandlung von sich aus auf die eklatanten Unstimmigkeiten und die Hintergründe der Abweichungen hinweisen. Ein solches Unterlassen verstärkt die Zweifel der erkennenden Kammer an der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben vor dem Bundesamt und vor Gericht, insbesondere auch daran, dass sie gezielt Opfer eines Angriffs in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit geworden sind. Es deutet vielmehr einiges darauf hin, dass die Kläger zufällig Opfer einer Schießerei geworden sind. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger zu 1) auch im Zusammenhang mit den späteren Bedrohungen mehrmals bei der Polizei Anzeigen erstattet haben will, ist es zudem nicht erklärlich, aus welchem Grund er nach Erhalt der Polizeiberichte im Juli oder August 2017 nicht versucht hat, die Angaben mithilfe seines das Verfahren in Ägypten betreuenden Bruders bei der dortigen Polizei richtig zu stellen. Den Vortrag der Klägerin zu 2) im Termin zur mündlichen Verhandlung, wonach der Polizei in Ägypten die Täter namentlich bekannt gewesen seien (einer habe A... geheißen) und sie diese Namen dem Bruder des Klägers mitgeteilt habe, wertet die erkennende Kammer als verfahrensangepasstes und gesteigertes Vorbringen und hält ihn deshalb ebenfalls nicht für glaubhaft. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine derart wichtige Information erstmals zum Ende der mündlichen Verhandlung auf Nachfrage mitgeteilt wird. Es hätte vielmehr nahegelegen, auf die Frage vor dem Bundesamt, ob die Täter von der Polizei später gesucht oder Zeugen befragt worden seien, entsprechende Angaben zu machen. Die Klägerin zu 2) hat damals aber nur angegeben, lediglich zu wissen, dass das Verfahren nicht abgeschlossen sei und es bis heute weder eine Anklage noch ein Gerichtsverfahren gebe. Außerdem hat der Kläger zu 1) bei seiner Anhörung durch das Bundesamt angegeben, er kenne die Täter nicht, vermute aber, dass es sich um Extremisten aus dem gleichen Stadtviertel, möglicherweise sogar aus seinem Wohnhaus handele. Diese Aussagen lassen sich nicht damit vereinbaren, dass seinem Bruder die Namen der Täter durch die Polizei bekannt gegeben worden seien, denn für diesen Fall wäre davon auszugehen, dass auch dem Kläger zu 1) die Identität der Täter nicht verborgen geblieben wäre, sodass er keine Vermutungen hätte anstellen müssen. Darüber hinaus hält die erkennende Kammer den Vortrag des Klägers zu 1), er sei im Jahre 2013 mehrmals, schließlich sogar mit der Entführung seiner Tochter bedroht worden, nicht für glaubhaft. Seine Schilderungen sind insoweit teils widersprüchlich, vor allem aber vage und detailarm, sodass sie nicht den Eindruck zu vermitteln vermögen, dass es sich hierbei um selbst erlebte Ereignisse handelt. Vor dem Bundesamt hatte der Kläger zu 1) lediglich angegeben, ungefähr einen Monat nach Rückkehr von ihrer Ende 2012 unternommenen Urlaubsreise das erste Mal und hiernach bis September 2013 ständig bedroht worden zu sein. Diese Drohungen seien von unterschiedlichen Personen sowohl persönlich auf der Straße als auch telefonisch ausgesprochen worden. Es sei die Konversion zum Islam gefordert und die Tötung seiner Familie angedroht worden. Der Kläger zu 1) äußerte in diesem Zusammenhang die Vermutung, dass die Täter seine Telefonnummer von der Polizei erhalten hätten, wo er nach dem Vorfall am 28. August 2012 seine Personalien habe angeben müssen. Diese Schilderungen des Klägers zu 1) bleiben gerade im Vergleich zu seinen Angaben im Zusammenhang mit der Schießerei im August 2012 auffällig an der Oberfläche. Er behauptet lediglich, mehrfach bedroht worden zu sein, ohne die einzelnen Vorfälle zeitlich und örtlich genauer beschreiben zu können. Insbesondere im Zusammenhang mit der ersten Bedrohung Anfang des Jahres 2013 ist nicht verständlich, dass der Kläger zu 1) hier keine näheren Angaben dazu machen konnte, wann genau und in welcher Situation er bedroht und was genau gesagt worden sei und wie er selbst reagiert habe. Es wurde in diesem Zusammenhang auch nicht schlüssig dargelegt, auf welchem Weg die Täter an die Telefonnummer des Klägers zu 1) gelangt sein sollten. Denn ausweislich des bereits erwähnten Polizeiberichts hat er dort zwar seine Adresse, nicht jedoch seine Telefonnummer hinterlegt, während seine Frau und seine Schwägerin die Angabe ihrer Adressen aus Angst davor, sie könnten den Tätern zur Kenntnis gelangen, verweigert haben. Sollten die Täter jedoch tatsächlich über die Polizei an die Telefonnummer des Klägers zu 1) gelangt sein, ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund sie den Kläger erst über vier Monate nach seiner Schussverletzung kontaktiert und bedroht haben sollten. Zweifelhaft erscheint auch der Vortrag des Klägers zu 1), seine Ehefrau habe über Monate hinweg von den ständigen Drohanrufen nichts mitbekommen. Da die Anrufe ihn, wie er im Termin zur mündlichen Verhandlung angegeben hat, auf dem Handy erreicht haben, leuchtet es ohne weitere Angaben nicht ein, dass die Anrufe über den langen Zeitraum hinweg immer außerhalb der gemeinsamen Wohnung erfolgt sein sollen oder aus welchem Grund die Klägerin zu 2) davon tatsächlich in keinem Fall etwas mitbekommen haben soll. Zudem ist der Vortrag des Klägers zu 1) insoweit widersprüchlich, als er bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt angegeben hat, auch persönlich auf der Straße bedroht worden zu sein. Dies hat er auf Nachfrage im Termin zur mündlichen Verhandlung nunmehr verneint. Den Widerspruch in seinem Aussageverhalten hat er dadurch zu entkräften versucht, dass er bei seiner damaligen Aussage möglicherweise gemeint habe, aus dem Telefon auch Straßengeräusche gehört zu haben, woraus er geschlossen habe, dass sich die Täter auf der Straße aufgehalten hätten, als sie Telefonate mit ihm geführt hätten. Diese Vermutung des Klägers wertet die Kammer als verfahrensangepassten und damit nicht glaubhaften Erklärungsversuch. Denn es ist ein eklatanter Unterschied, ob jemand persönlich auf der Straße angesprochen und bedroht oder ihm nur - möglicherweise von einer Straße aus - fernmündlich gedroht wird. Die Kläger haben schließlich ebenso wenig glaubhaft gemacht, ihr Heimatland unter dem Druck einer zum Zeitpunkt ihrer Ausreise bestehenden Gruppenverfolgung verlassen zu haben. Für die Annahme einer Gruppenverfolgung müssen die Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, das daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres auch die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13; Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. November 2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9). Abgesehen von einem staatlichen Verfolgungsprogramm ist daher eine bestimmte Verfolgungsdichte vonnöten, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt (vgl. BVerwG, ebd.). An dieser Stelle kann jedoch offenbleiben, ob zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger, also zu Beginn des Jahres 2014, ein auf koptisch-orthodoxe Christen und ihre Einrichtungen bezogenes, als Gruppenverfolgung zu qualifizierendes landesweit zu verzeichnendes Verfolgungsgeschehen gegeben war. Denn jedenfalls haben die Kläger Ägypten nicht unter dem Druck einer solchen Gruppenverfolgung verlassen. Voraussetzung für die Annahme einer im Heimatland bereits erlittenen Verfolgung oder Bedrohung mit einer solchen Verfolgung ist, dass die Ausreise aus dem Heimatland unter dem Druck dieser Verfolgung oder Bedrohung erfolgte. Notwendig ist danach ein Kausalzusammenhang zwischen Verfolgung und Flucht (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 - 9 C 28/99 - juris Rn. 8), wobei entscheidend ist, dass die Ausreise sich bei objektiver Betrachtung nach ihrem äußeren Erscheinungsbild als eine unter dem Druck erlittener Verfolgung oder Bedrohung stattfindende Flucht darstellt. Ein Ausländer ist demnach regelmäßig nur dann als verfolgt ausgereist anzusehen, wenn er seinen Heimatstaat in nahem zeitlichen Zusammenhang mit der erlittenen Verfolgung verlässt (vgl. BVerwG, ebd.). Die Kläger haben jedoch nicht substantiiert vorgebracht, die allgemeinen Lebensbedingungen, denen die Kopten zum damaligen Zeitpunkt seit Längerem ausgesetzt waren, überhaupt zum Anlass für ihre Ausreise aus Ägypten genommen zu haben. Sie haben sich nicht auf die seit dem politischen Umsturz in Ägypten nach dem Rücktritt von Präsident Hosni Mubarak im Februar 2011 verstärkt zu verzeichnenden gewaltsamen Auseinandersetzungen zwischen Kopten und Muslimen sowie die Übergriffe gegen koptisch-orthodoxe Kirchen bzw. auf die im August 2013 zu verzeichnende Welle der Gewalt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, S. 7) im Anschluss an den Sturz von Präsident Mohamed Mursi berufen. Für sie waren vielmehr allein die Schießerei im August 2012 sowie die sich angeblich gezielt gegen sie gerichteten und bewusst an den Überfall anknüpfenden Drohanrufe maßgeblich. Dass ihr Leben in Kairo aber, vom Überfall und den Drohanrufen abgesehen, wegen der gegen Kopten oder koptische Einrichtungen gerichteten Gewalt in einem derartigen Maße bedroht war, dass sie sich allein bzw. auch deshalb zur Ausreise entschieden haben, ist so nicht erkennbar und vorgetragen worden (vgl. zur mangelnden Kausalität in vergleichbarer Konstellation auch VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017 - VG 34 K 395.16 A -). Nach alledem ist die erkennende Kammer nicht davon überzeugt, dass die Kläger Ägypten unter dem Druck einer Verfolgung oder einer drohenden Verfolgung in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG verlassen haben. b) Es ist auch nicht davon auszugehen, dass den unverfolgt ausgereisten Klägern heute oder in näherer Zukunft für den Fall ihrer Rückkehr nach Ägypten mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit bevorsteht. aa) Da die erkennende Kammer es nicht für glaubhaft hält, dass die Kläger im August 2012 gezielt wegen ihrer Religionszugehörigkeit angegriffen worden sind und dass der Kläger zu 1) außerdem im Laufe des Jahres 2013 mehrfach bedroht worden ist, ist auch nicht davon auszugehen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Kairo nunmehr von den vermeintlichen Tätern aus asylerheblichen Gründen gezielt verfolgt werden. Im Übrigen haben die Kläger nicht hinreichend glaubhaft gemacht, dass ihre Personalien den vermeintlichen Tätern tatsächlich bekannt waren, sodass es auch aus diesem Grund fernliegt, dass es vier Jahre nach der Ausreise der Kläger zu Übergriffen durch dieselben Personen kommen wird. bb) Die Kläger haben eine beachtlich wahrscheinliche Verfolgung in ihrem Heimatland auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Gruppenverfolgung zu befürchten. Die Gefahr eigener Verfolgung für einen Ausländer kann sich nicht nur aus gegen ihn selbst gerichteten Maßnahmen ergeben (anlassgeprägte Einzelverfolgung), sondern auch aus gegen Dritte gerichteten Maßnahmen, wenn diese Dritten wegen eines asylerheblichen Merkmals verfolgt werden, das er mit ihnen teilt, und wenn er sich mit ihnen in einer nach Ort, Zeit und Wiederholungsträchtigkeit vergleichbaren Lage befindet (Gefahr der Gruppenverfolgung, vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2009 - 10 C 11/08 - juris Rn. 13). Wie oben bereits ausgeführt wurde, setzt die Annahme einer alle Gruppenmitglieder erfassenden gruppengerichteten Verfolgung - abgesehen von den Fällen eines (staatlichen) Verfolgungsprogramms - eine bestimmte Verfolgungsdichte voraus, welche die Regelvermutung eigener Verfolgung rechtfertigt. Hierfür ist die Gefahr einer so großen Vielzahl von Eingriffshandlungen in flüchtlingsrechtlich geschützte Rechtsgüter erforderlich, dass es sich dabei nicht mehr nur um vereinzelt bleibende individuelle Übergriffe oder um eine Vielzahl einzelner Übergriffe handelt. Die Verfolgungshandlungen müssen vielmehr im Verfolgungszeitraum und -gebiet auf alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder zielen und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres auch die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht. Voraussetzung für die Annahme einer Gruppenverfolgung ist ferner, dass die festgestellten Verfolgungsmaßnahmen die von ihnen Betroffenen gerade in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale treffen, wobei dies anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen ist, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolger dabei leiten. Darüber hinaus gilt auch für die Gruppenverfolgung, dass sie einen Schutzanspruch im Ausland nur vermittelt, wenn sie im Herkunftsland landesweit droht (vgl. für alles Vorstehende BVerwG, ebd.). Ob Verfolgungshandlungen staatlicher oder nichtstaatlicher Akteure gegen eine bestimmte Gruppe von Menschen die Voraussetzungen der Verfolgungsdichte erfüllen, ist von den Tatsachengerichten aufgrund einer wertenden Betrachtung im Sinne der Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung zu entscheiden. Dabei muss zunächst die Gesamtzahl der Angehörigen der von Verfolgungshandlungen betroffenen Gruppe ermittelt werden. Weiter müssen Anzahl und Intensität aller Verfolgungsmaßnahmen, gegen die Schutz weder von staatlichen Stellen noch von staatsähnlichen Herrschaftsorganisationen einschließlich internationaler Organisationen zu erlangen ist, möglichst detailliert festgestellt und hinsichtlich der Anknüpfung an ein oder mehrere unverfügbare asylerhebliche Merkmale nach ihrer objektiven Gerichtetheit zugeordnet werden. Alle danach gleichgearteten, auf eine nach denselben Merkmalen zusammengesetzte Gruppe bezogenen Verfolgungsmaßnahmen müssen schließlich zur ermittelten Größe dieser Gruppe in Beziehung gesetzt werden, weil eine bestimmte Anzahl von Eingriffen, die sich für eine kleine Gruppe von Verfolgten bereits als bedrohlich erweist, gegenüber einer großen Gruppe vergleichsweise geringfügig erscheinen kann (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 14 f.; BVerwG, Beschluss vom 5. April 2011 - 10 B 11/11 - juris Rn. 3). Welches Verhältnis notwendig ist, um eine relevante Verfolgungsdichte zu begründen, hängt maßgebend von der Qualität der festgestellten Verfolgungshandlungen ab. Die für die Annahme einer derartigen Verfolgungshandlung im Übrigen erforderliche asylerhebliche Intensität liegt bei Eingriffen in die Schutzgüter des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit und der physischen Freiheit - sofern der Eingriff nicht ganz unerheblich ist - generell vor, bei Eingriffen in andere Schutzgüter jedoch nur, wenn diese nach Intensität und Schwere die Menschenwürde verletzen (vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37/88 - juris Rn. 9). Gemessen an diesen Grundsätzen kann gegenwärtig nicht davon ausgegangen werden, dass koptische Christen in Ägypten einer Gruppenverfolgung ausgesetzt sind. Denn Übergriffe auf koptische Christen sind derzeit nicht so zahlreich, dass für jeden Angehörigen dieser Religionsgemeinschaft die begründete Furcht bestünde, in eigener Person Opfer von Übergriffen zu werden (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 6. November 2017 - 15 ZB 17.31023 - juris Rn. 9; VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017 - 12 K 463/16.A - juris Rn. 21 ff.; VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017 - VG 34 K 395.16 A -, Entscheidungsabdruck S. 10 ff.). Die Angaben über die Anzahl der Christen insgesamt und über den davon zu bestimmenden Anteil koptisch-orthodoxer Christen in Ägypten sind ausweislich der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel uneinheitlich. Der angegebene Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung Ägyptens, die gegenwärtig mit ca. 95 Millionen Einwohnern beziffert wird (vgl. Fischer Weltalmanach, 2018, https:// www.weltalmanach.de/staaten/details/aegypten/; Auswärtiges Amt, Länderinformation Ägypten, Stand Oktober 2017, https://www.auswaertiges-amt.de/de/aussenpolitik/ laender/aegypten-node/aegypten/203556), schwankt zwischen 4 % und 20 % (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Die koptisch-orthodoxe Kirche, September 2012, S. 1 ff.). Das Auswärtige Amt der Bundesrepublik Deutschland gibt den Anteil der Christen an der Gesamtbevölkerung mit 5 % bis 10 % an, wobei hiervon wiederum 91 % koptisch-orthodoxe Christen seien (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, a.a.O., S. 1; Auswärtiges Amt, ebd. sowie Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 1). Der wissenschaftliche Dienst des Deutschen Bundestages schätzt den Anteil koptisch-orthodoxer Christen an der Gesamtbevölkerung auf maximal 10 %, eher auf 6 % bis 7 % ein (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ebd.). Auch das britische Home Office gibt Quellen wieder, wonach die ägyptische Bevölkerung sich zu 6 % bis 18 % aus koptisch-orthodoxen Christen zusammensetzt (vgl. United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt: Christians, Juli 2017, S. 11 f.). Kopten leben in ganz Ägypten; der Großteil ist jedoch in Oberägypten (Asyut, Al Minya und Qina) sowie in den großen Städten wie Kairo und Alexandria ansässig. Allein in Kairo lebt ein Viertel der koptischen Christen (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 12). Legt man die im mittleren Durchschnitt liegenden Schätzungen des Auswärtigen Amts sowie eine Einwohnerzahl von 95 Millionen zugrunde, ergibt sich eine Anzahl koptisch-orthodoxer Christen in ganz Ägypten von 4,3 bis 8,65 Millionen. Für Kairo ergeben sich daraus 1,08 bis 2,2 Millionen koptischer Einwohner. Zusammenfassend ist den zur Verfügung stehenden Erkenntnissen zu entnehmen, dass sich die Lage der Kopten nach der 2013 zu verzeichnenden Welle der Gewalt im Anschluss an den Sturz von Präsident Mohamed Mursi in der Folgezeit zunächst gebessert hatte. Von Mai 2016 an ist die Zahl der Angriffe auf Kopten vor allem in Oberägypten jedoch wieder gestiegen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten vom 15. Dezember 2016, S. 7; Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 1 f.). Insgesamt stellt sich die Situation der Kopten in ländlichen Gegenden im Vergleich zu den Großstädten als schwieriger dar (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das VG Köln vom 29. Mai 2017, S. 1 f.). Koptische Christen werden allerdings auch in den Großstädten und größeren Städten Ägyptens immer wieder Opfer von Terroranschlägen seitens radikaler muslimischer Gruppen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017 - VG 34 K 395.16 A - Entscheidungsabdruck S. 15). Bereits am 6. Januar 2011 ereignete z.B. sich in Alexandria ein Bombenanschlag auf eine koptische Kirche, bei dem 23 Menschen starben und beinahe 100 zum Teil schwer verletzt wurden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Informationszentrum Asyl und Migration, Ägypten, Die koptisch-orthodoxe Kirche, a.a.O., S. 15). Am 9. Juli 2016 fand in Zagazig, einer 76 km von Kairo entfernt liegenden Universitätsstadt ein Messerangriff auf zwei christliche Frauen statt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, 20. Juni 2017, S. 3). Ein weiterer Terroranschlag ereignete sich am 11. Dezember 2016 und betraf die koptische Kirche St. Peter und Paul in Kairo. Dabei wurden 26 Menschen getötet und 49 zum Teil schwer verletzt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, a.a.O., S. 7). Zwischen dem 30. Januar und dem 23. Februar 2017 wurden im Gouvernement Nord-Sinai sieben koptische Christen getötet (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, 20. Juni 2017, S. 4). Am 9. April 2017 starben am Palmsonntag bei zwei Bombenanschlägen auf die koptischen Kirchen Kirche St. Georg in der nordägyptischen Stadt Tanta und die St.-Markus-Kathedrale in Alexandria mindestens 27 bzw. 17 Menschen; insgesamt wurden etwa 120 Menschen schwer verletzt (vgl. ACCORD, Anfragebeantwortung zu Ägypten: Informationen zur Lage von Kopten vom 6. Juli 2017, S. 3). Am 26. Mai 2017 schossen Attentäter in der Provinz Minya auf einen Bus mit koptischen Christen, die auf dem Weg zu einem Kloster waren. Dabei starben 28 Menschen, 25 wurden verletzt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 4). Am 12. Oktober 2017 erstach ein Mann in Kairo einen koptischen Priester und verletzte einen weiteren Priester (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Briefing Notes, 16. Oktober 2017, S. 1). Am 29. Dezember 2017 ereignete sich ein Anschlag vor einer Kirche in dem Kairoer Vorort Helwan, bei dem mindestens zehn Menschen erschossen, einer von ihnen der Täter, und mindestens fünf weitere verletzt wurden (vgl. Zeit-Online, Artikel vom 29. Dezember 2017, http://www.zeit.de/politik/ausland/ 2017-12/aegypten-koptische-kirche-kairo-angriff-tote). Im selben Ort hatte zuvor derselbe Täter Schüsse auf ein Geschäft abgegeben, dessen Inhaber ein Kopte gewesen sei; zwei Menschen kamen bei diesem Schusswechsel ums Leben (vgl. Märkische Zeitung, Artikel vom 30./31. Dezember 2017). Darüber hinaus sind insbesondere seit 2013 koptische Christen immer wieder von Ausbrüchen konfessionell motivierter Gewalt betroffen. Der Bau, die Renovierung und die Erweiterung bestehender Kirchen stellte dabei v.a. in ländlichen Gegenden den häufigsten Anlass für die Gewaltanwendung dar (vgl. Egypt Initiative for Personal Rights, „Closed on security grounds - sectarian tensions and attacks resulting from the construction and renovation of churches“, November 2017, S. 15). Aber auch Nachbarstreitigkeiten (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 43) oder „ehrrührige“ Liebesbeziehungen zwischen Muslimen und Christen werden als Auslöser der Gewaltanwendung genannt (vgl. Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 2; vgl. auch Human Rights Watch, Auskunft an das VG Düsseldorf, 31. Mai 2017, S. 1, wonach eine Menschenmenge im Mai 2016 im Gouvernement Al-Minya das Haus eines koptischen Christen zerstörte, dem eine Affäre mit einer verheirateten Muslimin nachgesagt worden war). Die in den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln enthaltenen Zahlen in Bezug auf derartige gewalttätige Vorfälle divergieren und beinhalten zum Teil auch die oben aufgelisteten Terroranschläge. Amnesty International benennt für den Zeitraum zwischen 2013 und 2016 etwa 400 Fälle religiös motivierter Übergriffe (vgl. Amnesty International, Egypt: Authorities must address sectarian violence, not abuse emergency powers, 10. April 2017). In einer Zusammenstellung des „Eshhad: Center for the Protection of Minorities“, das seit 2013 Fälle sektiererischer Gewalt in Ägypten dokumentiert, gab es seit August 2013 bis zum 3. Quartal 2017 insgesamt 571 Vorfälle dieser Art, wobei 204 in der Provinz Minya, 45 in der Provinz Kairo, 43 in der Provinz Assiut, 29 in der Provinz Beni Suef und 26 in der Provinz Sohag zu verzeichnen waren (vgl. Eshhad: Center for the Protection of Minorities unter www.eshad.org, Quarterly Trend Report July-September 2017). 92 % dieser Vorfälle richteten sich gegen Christen. Von Juli bis September 2017 wurden 18 Vorfälle dokumentiert, wobei sich 16 gegen Christen gerichtet haben. Für den Zeitraum von Juli 2012 bis September 2017 wurden 502 Übergriffe auf Christen dokumentiert (vgl. Eshhad, a.a.O., Map). Einem Bericht von „Coptic Solidarity“ vom 29. März 2017 zufolge, der ebenfalls einzelne Übergriffe auf Kopten auflistet, fanden zwei solcher Vorfälle 2017 in Alexandria und ein Bombenanschlag im letzten Quartal 2016 in Kairo statt. Die anderen Übergriffe ereigneten sich vor allem in Minya, auf dem Sinai, aber auch in anderen eher ländlicheren Gegenden (z.B. Sohag, Assiut, Suez). Setzt man die oben ermittelte Mindestanzahl von 4,3 Millionen koptischer Christen in ganz Ägypten bzw. von 1,08 Millionen in Kairo lebender Kopten zu den aufgelisteten terroristischen Anschlägen und zu der Anzahl der verzeichneten Vorfälle sektiererischer Gewalt, deren Zusammenhang mit der Religion sich im Übrigen nicht immer eindeutig feststellen lässt, ins Verhältnis, kann nicht von der notwendigen Verfolgungsdichte ausgegangen werden. Im Zusammenhang mit den oben aufgeführten terroristischen Angriffen aus den Jahren 2011 bis 2017 sind insgesamt 440 Opfer zu verzeichnen, 88 davon wurden in Kairo verletzt oder getötet. Selbst wenn man bezogen auf die 502 dokumentierten Übergriffe auf Christen von Juli 2012 bis September 2017 von einer durchschnittlichen Opferzahl in Höhe von 10 Personen ausgehen und die Opfer der genannten Terroranschläge hinzurechnen würde, käme man bei einer Zahl von 5.460 Opfern auf einen Prozentsatz von 0,13% bezogen auf alle koptischen Christen. Selbst wenn man diese errechnete Opferzahl, die sich auf einen mehrjährigen Zeitraum und auf ganz Ägypten bezieht, zu der Zahl der in Kairo lebenden Kopten ins Verhältnis setzt, ergibt sich lediglich ein Prozentsatz von 0,51%. Diese Zahl erreicht trotz der vereinzelten Schwere der Übergriffe die relevante Verfolgungsdichte nicht, zumal die bestehende Terrorgefahr ein weltweites Problem ist. Jedenfalls kann nicht festgestellt werden, dass für jeden Gruppenangehörigen ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit besteht (vgl. insoweit auch VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017, ebd.). Hinzu kommt, dass die erkennende Kammer nach Auswertung der zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel davon überzeugt ist, dass die Kläger in ihrer Heimatstadt Kairo im Vergleich zu einigen ländlichen Regionen Ägyptens auf weitestgehend unproblematische Lebensverhältnisse treffen werden. Selbst wenn man die Kläger zu der „Untergruppe“ bekennender koptisch-orthodoxer Christen zählt, die es für sich als identitätsbestimmend ansehen, ihren Glauben öffentlich in christlichen Gemeinden zu leben, ist nicht davon auszugehen, dass sie bei dieser Art der Glaubensausübung in Kairo, z.B. beim Besuch von Gottesdiensten, tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen oder Bedrohungen in Anknüpfung an die Freiheit der Religionsausübung durch die muslimische Mehrheitsbevölkerung zu befürchten haben (a.A. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. Juli 2017, a.a.O., Rn. 143 ff.). Zu den Handlungen, die eine schwerwiegende Verletzung der Religion - nach § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind - darstellen können, gehören nicht nur gravierende Eingriffe in die Freiheit, seinen Glauben im privaten Kreis zu praktizieren, sondern auch solche in die Freiheit, diesen Glauben öffentlich zu leben (vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 - juris Rn. 24). Bei der Prüfung einer Gefährdung der Freiheit der Religionsausübung sind neben objektiven Umständen auch subjektive zu berücksichtigen, also auch die Frage, ob die konkrete Glaubenspraxis für den Einzelnen ein zentrales Element seiner religiösen Identität ist, die für ihn unverzichtbar sein muss (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 28, 30). Nicht erforderlich ist, dass der Ausländer seinen Glauben im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland tatsächlich in einer ihn der Verfolgungsgefahr aussetzenden Weise ausüben würde. Vielmehr kann bereits der angesichts des Drucks der Verfolgungsgefahr zu erwartende Verzicht auf Glaubenshandlungen die Qualität einer Verfolgung erreichen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rn. 26). Derartige Gefahren sind für den Fall der Rückkehr der Kläger in eine ägyptische Großstadt, insbesondere nach Kairo, jedoch nicht erkennbar. Die Rückkehr koptisch-orthodoxer Christen in ägyptische Großstädte erscheint im Gegensatz zur Situation im ländlichen Bereich, insbesondere in Oberägypten, als unproblematisch (vgl. Auswärtiges Amtes, Auskunft an das Verwaltungsgericht Düsseldorf vom 20. Januar 2017, S. 2 f.). Zwar besteht das Risiko für koptische Christen, Opfer von Gewalt oder extralegalen Inhaftierungen zu werden, grundsätzlich landesweit; zahlreiche Kopten und andere Christen leben jedoch insbesondere in Ballungsräumen weitgehend normal und unbehelligt (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft vom 29. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht Köln). In Stadtgebieten ist die Wahrscheinlichkeit, dass Auseinandersetzungen zwischen den Konfessionen ausbrechen, niedriger und Christen sind dort im Allgemeinen frei in der Ausübung ihres Glaubens. In Kairo und Alexandria haben koptische Rückkehrer die Freiheit, ihren Glauben in allgemeiner Sicherheit zu praktizieren, obwohl gelegentliche Angriffe durch Extremisten zunehmen. Solche Angriffe kommen jedoch weder regelmäßig noch breit gestreut vor (vgl. für alles Vorstehende Human Rights Watch, Auskunft vom 31. Mai 2017 an das Verwaltungsgericht Düsseldorf). Zwar richteten sich die Attentate auf koptische Kirchen in Kairo im Dezember 2016 und 2017 gerade gegen Gläubige der koptisch-orthodoxen Kirche bei der öffentlichen Ausübung ihres Glaubens. Diese Anschläge stellen sich jedoch angesichts des Umstands, dass sich ein Viertel der in Ägypten lebenden Kopten in Kairo aufhalten soll, noch als Einzelfälle dar. Christen sind auch nach dem bereits zitierten Bericht des britischen Home Office in städtischer Umgebung, insbesondere in Kairo und Alexandria, nicht generell einem Verfolgungsrisiko seitens nichtstaatlicher Akteure ausgesetzt. Die Regierung von Präsident Al Sisi hat zudem Schritte zur Verbesserung der Beziehungen zu den Kopten und deren Unterstützung unternommen. Al Sisi hat sektiererische Attacken verurteilt, sich für den Beistand gegenüber den Opfern eingesetzt und dafür ausgesprochen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen sowie den religiösen Diskurs zu reformieren. Außerdem hat er bereits mehrmals die koptische Weihnachtsmesse besucht. Fortschritte sind auch zu verzeichnen, wenn es darum geht, Personen für die Zerstörung und Beschädigung christlicher Kirchen zur Rechenschaft zu ziehen (vgl. für alles Vorstehende United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 20, 36). In den vergangenen Jahren sind Dutzende von Tätern für ihre Taten im Jahr 2013 verurteilt (vgl. U.S. Commission on International Religious Freedom, USCIRF, Annual Report 2017, April 2017, S. 142) und die 2013 beschädigten Kirchen fast gänzlich wieder aufgebaut worden (vgl. 2016 Report on International Religious Freedom - Egypt” des US Department of State vom 15. August 2017, S. 6). Von den überwiegend als problematisch eingestuften, insbesondere in den ländlichen Gebieten Oberägyptens eingesetzten traditionellen Streitschlichtungsmechanismen, die dort weiterhin das Vorgehen der Justiz ersetzen und Christen regelmäßig strukturell benachteiligen (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage, a.a.O., S. 7), wird in Bezug auf die Großstädte wie Kairo und Alexandria nicht berichtet. Eine Gruppenverfolgung ergibt sich schließlich auch nicht aus dem Umstand, dass koptische Christen auf gesellschaftlicher Ebene gegenüber der muslimischen Mehrheit benachteiligt werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.). Zwar erleiden sie solche Nachteile z.B. bei der Vergabe bestimmter Dienstposten und Stellen oder in Bezug auf den Bau und Umbau von Kirchen, wofür trotz des im August 2016 hierzu neu erlassenen Gesetzes die Erlaubnis einer regionalen Behörde erforderlich ist, die u.a. bei Gefährdung der öffentlichen Sicherheit verweigert werden kann, was zu der Kritik Veranlassung gegeben hat, dass Kirchenbauten so durch Aufstände radikaler Muslime verhindert werden könnten (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, a.a.O., S. 7; Immigration and Refugee Board of Canada, a.a.O., S. 2; United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 17 f.; VG Berlin, Urteil vom 30. März 2017, a.a.O.). Zudem kommt es auf Grundlage des ägyptischen Strafgesetzbuches mitunter zu Verurteilungen von Christen wegen kritischer Äußerungen über den Islam oder muslimische Traditionen (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 14), wobei Diskriminierungen u.a. aufgrund der Religion seit 2011 unter Strafe stellt sind (vgl. Decree 126-2011, vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 16; VG Berlin, ebd.). Insgesamt erreichen diese niedrigschwelligen Benachteiligungen jedoch nicht die Intensität einer flüchtlingserheblichen Verfolgung, zumal der ägyptische Präsident Al Sisi - wie oben bereits dargelegt wurde - um Verbesserungen auf gesellschaftlicher Ebene bemüht ist (so auch VG Berlin, ebd.; VG Köln, Urteil vom 19. Januar 2017 - 6 K 1399/16.A - juris Rn. 38 ff.). cc) Die Kläger können eine etwaige staatliche Verfolgung im Übrigen nicht aus dem Umstand herleiten, dass sie in Deutschland Asylanträge gestellt haben. Staatliche Maßnahmen als Reaktion auf Asylanträge im Ausland sind nicht bekannt (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, a.a.O., S. 15). c) Selbst wenn man den Vortrag der Kläger, sie seien vor ihrer Ausreise in Anknüpfung an ihre Religion gezielt Opfer einer Schießerei und im Jahre 2013 aus demselben Grund mehrfach bedroht worden, als wahr unterstellt, ist ein Anspruch der Kläger auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abzulehnen. Bei Unterstellung der Glaubhaftigkeit der klägerischen Angaben müsste zwar von asylerheblichen, nämlich an die Religionszugehörigkeit der Kläger anknüpfenden Verfolgungshandlungen seitens privater Akteure ausgegangen werden, die auch für die Ausreise der Kläger kausal waren. Aber selbst wenn weitergehend davon ausgegangen würde, dass der ägyptische Staat zum Zeitpunkt der Ausreise der Kläger gemäß §§ 3c Nr. 3, 3d Abs. 2 AsylG nicht zu deren Schutz willens oder in der Lage war, sprächen im nach § 77 Abs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung stichhaltige Gründe im Sinne des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie dagegen, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nach Ägypten erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht werden. Die im Falle einer Vorverfolgung für die Kläger streitende tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei ihrer Rückkehr nach Ägypten wiederholen werden, ist auf der Grundlage einer zum gegenwärtigen Zeitpunkt zu erstellenden Prognose, der die Sachlage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung zugrunde zu legen ist, als widerlegt zu erachten. Stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass die Kläger erneut von einer gleichartigen Verfolgung oder von einer nochmaligen Verfolgung oder Bedrohung durch dieselben Täter, die auch die früheren Angriffe auf die Kläger zu verantworten hatten, betroffen sein werden (vgl. zu der Gefahr gleichartiger Verfolgung BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9/96 - juris Rn. 17 sowie Marx, GK-AsylVfG, vor II 5, Rn. 245). Für die Feststellung stichhaltiger, gegen eine Schadenswiederholung sprechender Gründe unter dem Blickwinkel von Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie genügt es nicht, lediglich die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung abzulehnen (vgl. BVerwG, Urteil vom 7. September 2010 - 10 C 11/09 - juris Rn. 17). Stichhaltige Gründe in diesem Sinne können jedoch angenommen werden, wenn eine Verfolgungsgefahr nach dem früher geltenden herabgestuften Maßstab der hinreichenden Sicherheit verneint werden kann (vgl. BVerwG, ebd.). Der Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist bei Feststellung einer hinreichenden Sicherheit vor Verfolgung im Ergebnis regelmäßig Genüge getan (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 30; vgl. auch BVerwG, Beschluss vom 14. Oktober 2008 - 10 C 48/07 - juris Rn. 14). Die Vermutung der Wiederholung einer Verfolgung kann im Einzelfall aber auch widerlegt sein, wenn nach herkömmlicher Betrachtung keine hinreichende Sicherheit im Sinne des früher zugrunde gelegten herabgestuften Wahrscheinlichkeitsmaßstabes besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 - 10 C 5/09 -, a.a.O., Rn. 23). Stichhaltige Gründe liegen demnach jedenfalls dann vor, wenn eine „hinreichende Verfolgungssicherheit“ besteht, also mit dem Wiederaufleben der ursprünglichen Verfolgung nicht zu rechnen ist und das erhöhte Risiko einer erstmaligen gleichartigen Verfolgung nicht besteht (vgl. OVG Hamburg, Beschluss vom 27. November 2009 - 2 Bf 337/02.A - juris Rn. 43; vgl. VG Stuttgart, Urteil vom 2. November 2017 - A 1 K 8218/16 - juris Rn. 27 ff.; vgl. zum Begriff der Verfolgungssicherheit auch OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 3. März 2009 - OVG 3 B 16.08 - juris). Nach den oben dargelegten Erkenntnissen zur Situation in den ägyptischen Großstädten, insbesondere in Kairo und Alexandria, ist davon auszugehen, dass die Kläger dort im Falle ihrer Rückkehr hinreichend vor Verfolgung sicher sein werden. Die Situation hat sich für koptisch-orthodoxe Christen im Vergleich zu der Lage in den Jahren 2012 und 2013 in Kairo, aber auch in anderen Großstädten oder größeren Städten in einer Weise verbessert, die den Schluss rechtfertigt, dass die Kläger im Falle ihrer Rückkehr nicht mehr von einer erneuten Verfolgung bedroht sind. Sowohl die im Verhältnis zur Zahl der in Ägypten und speziell in Kairo lebenden koptischen Christen verzeichnete geringe Zahl von Übergriffen mit asylerheblicher Intensität als auch die verstärkten und auch in die Tat umgesetzten Bemühungen des Staates, gegen derartige Übergriffe vorzugehen, die Täter zur Rechenschaft zu ziehen und die Situation der Kopten generell zu verbessern, die die heute bestehende Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Ägyptischen Staats dokumentieren, rechtfertigen die Annahme stichhaltiger gegen die Wiederholungsträchtigkeit sprechender Gründe. Soweit insbesondere aus der Auskunft des „St. Markus Koptisch Orthodoxe Kirche Frankfurt e.V.“ (Auskunft an das VG Düsseldorf vom 30. Dezember 2016, S. 1 f.) hervorgeht, dass eine Aufklärung von religiös motivierten Gewalttaten gegen koptische Christen generell nicht möglich oder nicht gewollt ist, da viele Schlüsselpositionen von Moslembrüdern und Salafisten bekleidet werden, erschließt sich diese Behauptung in ihrer Pauschalität nicht. Nach der Amtsenthebung von Präsident Mursi und der Übernahme der Präsidentschaft durch Präsident Al Sisi hat der ägyptische Staat die Muslimbruderschaft als Terrororganisation eingestuft und verboten und geht mit harten Strafen gegen ihre Anhänger vor (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Ägypten, a.a.O., S. 6, 8). Vor diesem Hintergrund ist nicht erkennbar, dass die staatlichen Sicherheitsbehörden nach wie vor von Mitgliedern der Muslimbruderschaft durchsetzt sein sollen. Ebenso wenig erschließt sich, warum Vertreter der Sicherheitsbehörden, insbesondere im städtischen Bereich, riskieren sollten, infolge eines nachlässigen Vorgehens gegenüber der Muslimbruderschaft nahestehende Gewalttäter selbst in die Nähe dieser gerückt zu werden und sich damit gegebenenfalls selbst in Gefahr zu bringen. Es besteht auch eine hinreichende Verfolgungssicherheit der Kläger in Bezug auf die Täter, die die früheren - hier nunmehr als wahr unterstellten - Angriffe auf die Kläger zu verantworten hatten. Abgesehen davon, dass nicht erkennbar ist, aus welchem Grund die damaligen Täter auch vier Jahre nach der Ausreise der Kläger wiederum auf diese aufmerksam werden und weiterhin ein Interesse an ihnen haben sollten, zumal auch der Bruder des Klägers zu 1) als mit dem Verfahren in Ägypten weiterhin betrauter Rechtsanwalt augenscheinlich bislang unbehelligt in Kairo gelebt hat und leben kann, besteht für die Kläger jedenfalls die Möglichkeit, den Tätern durch ein Ausweichen innerhalb von Kairo oder in eine andere Großstadt zu entkommen. Insoweit können die Kläger auf einen ihnen zur Verfügung stehenden internen Schutz verwiesen werden (vgl. generell a.A. VG Düsseldorf, a.a.O.). Die Vermutung des Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie, dass die Furcht der Kläger vor künftiger Verfolgung begründet ist, kommt wegen des Vorliegens internen Schutzes nicht zum Tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Januar 2009 - 10 C 52/07 - juris Rn. 29). Denn nach § 3e AsylG wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und wenn er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dass und aus welchem Grund die Täter in der Lage sein sollten, die Kläger noch heute innerhalb des Großraums von Kairo oder in einer anderen Großstadt landesweit aufzuspüren, ist nicht erkennbar. Für Kopten ist es auch grundsätzlich möglich, den Wohnort innerhalb des Landes zu wechseln (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Köln vom 29. Mai 2017). Den Klägern ist der Wechsel in eine andere Großstadt auch zumutbar. Zum Einen ist nach den obigen Ausführungen in Großstädten von der Sicherheit der Kläger in Bezug auf religiös motivierte Übergriffe auszugehen, zumal sie im Termin zur mündlichen Verhandlung auch keine konkreten Übergriffe auf ihre in Ägypten, zum Teil auch in Kairo lebenden Verwandten zu schildern vermochten. Zum Anderen ist davon auszugehen, dass jedenfalls der Kläger zu 1) auch in einer anderen Großstadt aufgrund seiner Ausbildung und Berufserfahrung dazu in der Lage sein wird, für sich und seine Familie eine Existenz aufzubauen, die sich nicht auf die Erzielung eines kümmerlichen Einkommens zur Finanzierung eines Lebens am Rande des Existenzminimums beschränkt (vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15/12 - juris Rn. 20). Gesetzliche oder administrative Berufszugangshürden für Christen gibt es - wie oben bereits ausgeführt wurde - zudem nicht. Größere Städte bieten Kopten außerdem größere Chancen im beruflichen Sektor, was auch für Frauen gilt (vgl. United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 56). Darüber hinaus ist die Grundversorgung von Rückkehrern unabhängig von ihrer religiösen Zugehörigkeit durch staatliche Subventionen (v.a. für Lebensmittel wie Brot), zwei Sozialhilfeprogramme (eines speziell für Familien mit Kindern), Mietpreisbindung, ein - beschränkt leistungsfähiges - Sozialversicherungssystem sowie Beiträge karitativer Einrichtungen gesichert (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an VG Düsseldorf vom 20. Januar 2017). Da die Leistungen aber dennoch in vielen Bereichen erheblich eingeschränkt sind, spielen familiäre Netzwerke im Hinblick auf die soziale Absicherung eine große Rolle (vgl. Auswärtiges Amt, ebd.). In diesem Zusammenhang müssen die Kläger jedoch auf ihre weiterhin in Ägypten lebenden Familienangehörigen, beispielsweise die zwei Schwestern der Klägerin zu 2) und Brüder sowie die Mutter des Klägers zu 1), verwiesen werden, die sie jedenfalls finanziell unterstützen können. Die in Kairo vorhandene Eigentumswohnung der Kläger kann bei einem Umzug zudem ggf. verwertet werden. II. Die Kläger haben auch keinen Anspruch auf Feststellung einer subsidiären Schutzberechtigung nach § 4 Abs. 1 Satz 1 und 2 Nr. 1 bis 3 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, die Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Die für die Annahme eines drohenden ernsthaften Schadens erforderliche erhebliche individuelle Gefahrendichte setzt voraus, dass dem Schutzsuchenden der ernsthafte Schaden mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Für den Anspruch auf Gewährung subsidiären Schutzes gilt gegebenenfalls die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie (vgl. OVG Lüneburg, Urteil vom 5. Dezember 2017 - 4 LB 50/16 - juris Rn. 31 f.). Dass den Klägern bei einer Rückkehr nach Ägypten die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, Folter oder eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht, ist nicht erkennbar. Insoweit kann zunächst auf die obigen Ausführungen unter I. Bezug genommen werden. Dies gilt in Bezug auf den Kläger zu 1) auch, soweit er kurz vor dem Termin zur mündlichen Verhandlung erstmals geltend gemacht hat, er sei für den Monat August 2016, einen Monat vor Ablauf seiner Zeit als Reservist, zum Reservedienst beim ägyptischen Militär einberufen worden. Weil er diesen nicht angetreten habe, müsse er mit einer ein- bis zweijährigen Inhaftierung sowie mit einer Geldstrafe rechnen. Die erkennende Kammer hält den Vortrag des Klägers zu 1) schon für verfahrensangepasst und deshalb für unglaubhaft, weil nicht nachvollziehbar ist, aus welchem Grund er davon nicht bereits im Rahmen der Klagebegründung berichtet hat und warum er keine Fotokopie des angeblich seiner Mutter übergebenen Einberufungsbefehls vorgelegt hat. Außerdem erscheint es der Kammer unwahrscheinlich, dass ein Reservist so kurz vor Ablauf des neunjährigen Reservedienstes (vgl. zu dieser Dauer United Kingdom, Home Office, Country Policy and Information Note, Egypt, Military Service, März 2017, S. 14; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Österreich, Ägypten - Militärdienst, 22. Juni 2016, S. 1) noch zu einer Wehrübung eingezogen wird. Jedenfalls aber besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Kläger zu 1) in dieser Konstellation tatsächlich einer ein- bis zweijährigen Haftstrafe mit dem Risiko etwaiger schlechter Behandlung bis hin zur Folter in der Haftanstalt ausgesetzt sein wird. Denn dieser von dem Kläger angegebene Strafrahmen ergibt sich nicht aus den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln. Der „Military and National Service Act number 127 of 1980“ sieht in Art. 49 vor, dass Personen über 30 oder 31 Jahren, die sich u.a. der Rekrutierung zum Militär entzogen haben, mit einer Gefängnisstrafe von bis zu 2 Jahren oder einer Geldstrafe von nicht weniger als 500 und nicht mehr als 1000 ägyptischen Pfund oder mit beidem bestraft werden (vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, ZIRF, Counselling Form of Individual Enquiries, Wehrpflicht; United Kingdom, Home Office, a.a.O., S. 26). An anderer Stelle in dem zitierten Bericht des Home Office (S. 27) wird § 156 des Military Regulations Law (Law number 101 of 1957) aufgeführt, wonach mit Gefängnisstrafe oder einer weniger harten Strafe („lesser punishment“) bestraft wird, wer seine Dienststelle verlässt, seine Waffe zurücklässt oder sich einer militärischen Verpflichtung entzieht („who leaves his place of service, his weapon or his military duty“), ohne hierfür die gesetzlich vorgesehene Erlaubnis zu besitzen. Da beide Vorschriften neben der Gefängnisstrafe auch weniger harte Strafen bzw. eine Geldstrafe vorsehen, kann nicht ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass eine Person, die ihren Wehrdienst und eine Reserveübung abgeleistet hat, für den Fall, dass sie einen Monat vor Ablauf des Reservedienstes nicht zu einer letzten Wehrübung erscheint, tatsächlich mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Gefängnisstrafe zu erwarten hat. Darüber hinaus ist eine möglicherweise auf der humanitären oder medizinischen Lage beruhende Beeinträchtigung der Kläger nicht an § 4 Abs. 1 Nr. 1 und 2 AsylG zu messen (vgl. VG Berlin, Urteil vom 10. Juli 2017 - 34 K 197.16 A - juris Rn. 54). Der Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH) hat insoweit ausgeführt, die den Nr. 1 und 2 des § 4 AsylG entsprechenden Buchstaben a und b des Art. 15 der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (wortgleich mit Art. 15 der aktuellen Qualifikationsrichtlinie) erfassten nur Situationen, in denen der Antragsteller spezifisch der Gefahr ausgesetzt sei, einen Schaden ganz bestimmter Art zu erleiden, sodass ein nicht zweckgerichtet verursachtes Leiden vom Anwendungsbereich des Art. 15 Buchstabe b der Qualifikationsrichtlinie ausgenommen wird (vgl. EuGH, Urteil vom 17. Februar 2009 - C-465/07 -, Elgafaji, juris Rn. 32 sowie Urteil vom 18. Dezember 2014 - C-542/13 -, Bodj, juris Rn. 41; vgl. VG Berlin, ebd.). Anhaltspunkte dafür, dass den Klägern eine notwendige medizinische oder humanitäre Versorgung gezielt vorenthalten würde, bestehen jedoch nicht. Ebenso wenig liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung subsidiären Schutzes aufgrund einer ernsthaften individuellen Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines innerstaatlichen bewaffneten Konflikts vor. Zwar kommt es im Norden des Sinai zu bewaffneten Auseinandersetzungen der ägyptischen Streitkräfte mit terroristischen Gruppierungen (vgl. Reise- und Sicherheitshinweise des Auswärtigen Amts vom 26. Januar 2018). Diese Auseinandersetzungen sind jedoch regional begrenzt, sodass die Kläger bei der Rückkehr in ihre Heimatregion (Kairo) oder in eine andere Großstadt außerhalb des Sinai davon nicht betroffen sein werden. III. Die Kläger haben schließlich keinen Anspruch auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG. 1) Gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Abschiebung eines Ausländers in Nicht-Vertragsstaaten ist danach unzulässig, wenn ihm dort unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 3 EMRK droht oder wenn im Einzelfall andere in der EMRK verbürgte, von allen Vertragsstaaten als grundlegend anerkannte Menschenrechtsgarantien in ihrem Kern bedroht sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 24. Mai 2000 - 9 C 34/99 - juris Rn. 11). Dabei können unter bestimmten Umständen auch schlechte humanitäre Bedingungen eine Verletzung von Art. 3 EMRK darstellen. Ist die schlechte humanitäre Lage weder dem Staat noch den Konfliktparteien zuzurechnen, kommt eine Verletzung von Art. 3 EMRK nur dann in Betracht, wenn ganz außergewöhnliche Umstände in der Person des Antragstellers vorliegen, die über die allgemeine Beeinträchtigung der Lebenserwartung des Antragstellers im Herkunftsland hinausgehen (VG Berlin, a.a.O., Rn. 76). Wie oben zur Frage internen Schutzes bereits ausgeführt wurde, ist jedoch nicht davon auszugehen, dass die Kläger bei der Rückkehr nach Ägypten auf eine derart schlechte humanitäre Lage treffen werden. Die Grundversorgung von Rückkehrern ist vielmehr unabhängig von ihrer religiösen Zugehörigkeit gesichert; zudem ist der Kläger zu 1) angesichts seiner Ausbildung dazu in der Lage, für die Familie eine Existenz aufzubauen. Außerdem können die Kläger auf die Unterstützung von Familienangehörigen und auf ihr Wohnungseigentum zurückgreifen. 2) Auch die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegen nicht vor, wonach von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden soll, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Nach Satz 2 der Vorschrift liegt eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen nur vor bei lebensbedrohlichen oder schwerwiegenden Erkrankungen, die sich durch die Abschiebung wesentlich verschlechtern würden. Das Vorliegen derartiger Erkrankungen wurde bislang weder für die Klägerin zu 2) noch für die Klägerin zu 3) hinreichend glaubhaft gemacht. In Bezug auf die Klägerin zu 3) wurden psychische Probleme bislang nur behauptet, aber nicht durch Atteste belegt, sodass es hier gänzlich an einer Glaubhaftmachung fehlt. Für die Klägerin zu 2) wurden hingegen Atteste einer psychologischen Psychotherapeutin vom 19. Mai 2014 und vom 17. Januar 2018 vorgelegt. Diese Atteste genügen, soweit darin eine mit einer Depression verbundene posttraumatische Belastungsstörung diagnostiziert wird, nicht den angesichts der Unschärfen und vielfältigen Symptome des Krankheitsbildes einer posttraumatischen Belastungsstörung von der höchstrichterlichen Rechtsprechung postulierten Mindestanforderungen an entsprechende fachärztliche Atteste (vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 - juris Rn. 15). Aus dem fachärztlichen Attest muss sich nachvollziehbar ergeben, auf welcher Grundlage der Facharzt seine Diagnose gestellt hat und wie sich die Krankheit im konkreten Fall darstellt. Dazu gehören etwa Angaben darüber, seit wann und wie häufig sich der Patient in ärztlicher Behandlung befunden hat und ob die von ihm geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Des Weiteren sollte das Attest Aufschluss über die Schwere der Krankheit, deren Behandlungsbedürftigkeit sowie den bisherigen Behandlungsverlauf (Medikation und Therapie) geben. Die eingereichten Atteste genügen diesen Anforderungen nicht. Abgesehen davon, dass sie nicht von einem Facharzt erstellt wurden, lässt sich insbesondere nicht entnehmen, auf welcher Grundlage die Diagnose gestellt wurde. Denn die Ausführungen beschränken sich auf die oberflächliche Angabe, die Klägerin zu 2) habe bedrohliche und „traumatische Erlebnisse“ erlitten und einen „Gewaltakt“ erlebt. Auch fehlen, abgesehen von den allgemein gehaltenen Angaben in dem neueren Attest, die Klägerin zu 2) leide an Schlaf- und Konzentrationsstörungen, Albträumen, psychosomatischen Beschwerden und Suizidgedanken, Angaben dazu, wie sich die Krankheit im Einzelnen darstellt, wie häufig sich die Klägerin zu 2) in Behandlung befunden hat und ob die geschilderten Beschwerden durch die erhobenen Befunde bestätigt werden. Darüber hinaus ist nicht ansatzweise erkennbar, ob sich die Erkrankung im Falle der Rückkehr nach Ägypten wesentlich verschlechtern wird. Die bloße Behauptung, es bestehe die Gefahr einer Retraumatisierung genügt hierfür ohne weitere Begründung nicht. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die etwaigen Erkrankungen in Ägypten behandelbar sind und die Klägerin zu 2) auch Zugang zu einer Behandlung haben wird. Denn sie hat sich auch vor ihrer Ausreise aus Ägypten dort in psychologischer Behandlung befunden. Davon, dass die Familie auch künftig zur Finanzierung der Behandlung in der Lage sein wird, ist nach den obigen Ausführungen zur möglichen Existenzsicherung auszugehen. IV. Der Umstand, dass das Bundesamt anderen koptischen Christen in vergleichbaren Fällen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder ein Abschiebungsverbot festgestellt hat, vermag keinen auf den Gleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 GG gestützten Anspruch auf Gewährung internationalen Schutzes oder Feststellung nationaler Abschiebungsverbote zu begründen. Denn die maßgeblichen Rechtsgrundlagen eröffnen dem Bundesamt kein Ermessen, welches durch eine Selbstbindung der Verwaltung reduziert werden könnte (vgl. VG Oldenburg, Urteil vom 7. Juni 2017 - 3 A 3731/16 - juris Rn. 25). V. Die Ausreiseaufforderung und die Abschiebungsandrohung entsprechen den gesetzlichen Vorgaben (vgl. § 34 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 AsylG, § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG). Das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG, das auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet wurde, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Über die Dauer der nach § 11 Abs. 2 AufenthG mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Befristung entscheidet die Behörde gemäß § 11 Abs. 3 Satz 1 AufenthG nach pflichtgemäßem Ermessen. Dies hat das Bundesamt ausweislich des Bescheides richtig erkannt und gleichzeitig die gesetzlichen Grenzen des Ermessens nicht überschritten, sondern von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung entsprechenden Weise Gebrauch gemacht (vgl. § 114 Satz 1 VwGO). Die Entscheidung, die Befristung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung festzulegen und damit auf die Hälfte des von § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens von 5 Jahren, lässt keine Ermessensfehler erkennen. VI. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Die Kläger begehren die Verpflichtung der Beklagten, ihnen internationalen Schutz zuzuerkennen, hilfsweise das Vorliegen von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes festzustellen. Der Kläger zu 1) und die Klägerin zu 2) sind die Eltern der minderjährigen Kläger zu 3) und 4) sowie eines weiteren im Mai 2016 in Berlin geborenen Kindes, das Kläger im Parallelverfahren VG 32 K 295.17 A ist. Sämtliche Kläger besitzen die ägyptische Staatsangehörigkeit und gehören der Religionsgemeinschaft der koptisch-orthodoxen Christen an. Am 16. Januar 2014 reisten sie von Frankreich kommend in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellten am 22. Januar 2014 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - ihre Asylanträge. Nachdem das Bundesamt zunächst auf der Grundlage der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin III-Verordnung - Frankreich um die Übernahme der Kläger ersucht hatte, entschied es wegen Fristablaufs sodann, über die Asylanträge im nationalen Verfahren zu befinden. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 25. Mai 2016 brachte der Kläger zu 1) vor, er habe bis zu seiner Ausreise am 13. Januar 2014 gemeinsam mit seiner Ehefrau und seinen beiden Kindern in einer ihm gehörenden Wohnung in Kairo gelebt. Die Schule habe er mit dem Abitur abgeschlossen; anschließend habe er nach einem Universitätsstudium als Buchhalter gearbeitet, bevor er eine Fortbildung im Bereich Tourismus absolviert habe. Von 2007 an sei er bei einem Tourismusunternehmen tätig gewesen. Seine finanzielle Lage in Ägypten sei sehr gut gewesen. Seinen Wehrdienst habe er von 2006 bis 2007 bei der Luftwaffe geleistet. Er sei politisch nicht aktiv gewesen. Zu seiner Verfolgungsgeschichte befragt, brachte der Kläger vor, am 28. August 2012 angeschossen worden zu sein. An diesem Tag hätten er, seine Ehefrau, deren zwei Schwestern, seine Tochter und sein erst 20 Tage alter Sohn auf dem Rückweg von einer Hochzeitsfeier mit ihrem Auto in der Nähe eines Platzes im Stadtviertel M... angehalten, um etwas zum Trinken zu besorgen. Die Getränke hätten sie im Auto getrunken. Er habe damals auf dem Fahrersitz, seine Frau auf der Beifahrerseite gesessen, als sich zwei Männer auf einem Motorrad genähert hätten. Einer von ihnen sei abgestiegen, habe an ihrem Wagen gerüttelt und sie als ungläubige Atheisten bezeichnet. Dass sie Kopten seien, habe man an einem Kreuz, das am Innenspiegel des Autos befestigt gewesen sei, erkennen können. Dann sei plötzlich etwas explodiert und er habe gemerkt, dass er an Kopf und Rücken geblutet habe. Sein kleiner Sohn sei im Auto heruntergefallen. Als er ausgestiegen sei, sei ein weiteres Mal auf ihn geschossen worden, weshalb er gestürzt und ohnmächtig geworden sei. Verletzt worden sei er durch das nach dem Schuss gesplitterte Geschoss der Pistole. Seine Frau und seine damals 7-jährige Tochter seien ebenfalls verletzt worden, und zwar durch Glassplitter der Autoscheiben. Die Schüsse seien von hinten auf der Beifahrerseite gekommen. Die Täter seien anschließend weggefahren. Nach 10-15 Minuten seien Personen gekommen, um ihnen zu helfen. Er sei auf den Bürgersteig gebracht worden, wo man versucht habe, seine Blutungen zu stillen. Der gerufene Krankenwagen sei erst zweieinhalb Stunden später eingetroffen. Später seien auch seine Mutter und zwei seiner Brüder am Unfallort erschienen. Die Polizei sei gekommen, nachdem er mit dem Krankenwagen ins Krankenhaus gebracht worden sei. Der geplante Übergriff habe sich gezielt gegen ihn gerichtet. Die extremistischen Gruppen kämen aus dem gleichen Stadtviertel und wüssten alles von ihnen. Die auch in seinem Haus lebenden Extremisten hätten ihn sicherlich verfolgt, seien aber wohl nicht bei ihm zu Hause erschienen, weil sie befürchtet hätten, erkannt zu werden. Letztlich kenne er die Täter jedoch nicht und wisse auch nicht, aus welchem Grund sie an dem beschriebenen Ort auf ihn geschossen hätten. Nach dem Unfall habe er ca. sechs Wochen zu Hause verbracht. Anschließend habe er seine Frau zur Behandlung bei einem Psychiater begleitet. Auf Empfehlung der Ärzte hätten sie Ende 2012 für eine Woche Urlaub in Rumänien gemacht. Ungefähr einen Monat nach ihrer Rückkehr sei er bedroht worden. Die Täter hätten ihm bedeutet, er würde das nächste Mal nicht überleben. Wenn er nicht zum Islam konvertiere, würden sie ihn und seine Familie töten. Seiner Frau habe er davon wegen deren Gesundheitszustandes nichts erzählt. Bis zum September 2013 habe er ständig Bedrohungen erhalten. Bedroht worden sei er von unterschiedlichen Personen, die er nicht gekannt habe. Er sei auf der Straße oder telefonisch angesprochen worden. Auf die Frage, woher die Anrufer seine Telefonnummer gehabt hätten, führte der Kläger zu 1) aus, er habe im Zuge der Anzeigenerstattung bei der Polizei seine Personalien und auch seine Telefonnummer hinterlassen. Das beweise, dass die Polizei eng mit den extremistischen-islamistischen Gruppen zusammenarbeite. Da es ihnen weiterhin nicht gut gegangen sei, hätten sie sodann im Oktober 2013 eine Woche Urlaub in Spanien gemacht. Nach der Rückkehr sei ihm die Entführung seiner Tochter angedroht worden. Er habe nicht gewusst, wie er reagieren solle, seine Frau nicht mehr alleine lassen wollen und deshalb selbst nicht mehr zur Arbeit gehen können. Auf seine häufigen Anzeigen bei der Polizei hin, seien keine Maßnahmen zu ihrem Schutz ergriffen worden. Daraufhin hätten sie sich entschlossen, das Land zu verlassen. Sie könnten nicht nach Ägypten zurückkehren, weil die Bedrohungen weiterhin aktuell seien. Entweder würden seine Kinder entführt oder sie würden getötet. Die Rückkehr in andere Landesteile Ägyptens komme nicht in Betracht, da die Situation überall die gleiche sei. Die von ihm geltend gemachten Fluchtgründe würden ebenso für seine Kinder gelten. Auch die Klägerin zu 2) wurde am 25. Mai 2016 vor dem Bundesamt angehört. Sie brachte vor, in Ägypten regelmäßig in die koptisch-orthodoxe Kirche gegangen zu sein. In Deutschland besuchten sie ebenfalls sonntags die Kirche. Ein nach dem Schulbesuch begonnenes Studium habe sie abgebrochen und dann in einem kirchlichen Büro gearbeitet. Ihre Eltern lebten ebenso wie einige Geschwister in den USA und besäßen die amerikanische Staatsbürgerschaft. Zwei weitere Schwestern lebten noch in Ägypten. Die wirtschaftliche Situation ihrer Familie in Ägypten sei sehr gut gewesen. Politisch sei sie nicht aktiv gewesen. Zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt, macht die Klägerin zu 2) ähnliche Angaben wie der Kläger zu 1). Sie hat darüber hinaus angegeben, in dem Auto, mit dem sie sich am 28. August 2012 auf dem Rückweg von einer Hochzeitsfeier befunden hätten, habe auch ein Neffe gesessen. Um ca. 20 Uhr hätten sie an dem Platz T... . Halt gemacht, wo ihr Ehemann Getränke und Snacks besorgt habe. Auf der Straße hätten sich viele Menschen aufgehalten. Nachdem ihr Mann in das Auto zurückgekehrt sei, habe sie zwei Personen auf einem Motorrad bemerkt. Einer sei abgestiegen und habe aus weniger als 2 m Entfernung von der Seite, auf der sie gesessen habe, auf sie geschossen. Dabei sei ihr Ehemann an seinem rechten Ohr verletzt worden. Ihre Schwestern hätten geschrien. Ihr Mann sei dann ausgestiegen und nochmals angeschossen worden. Diesmal sei er am Rücken getroffen worden und zu Boden gestürzt. Gleichzeitig sei ihr kleiner Sohn von ihrem Schoß gefallen. Die Männer seien dann mit dem Motorrad geflohen. Sie selbst habe sich nicht bewegen und nicht weinen können, sondern habe sich in einem Schockzustand befunden. Nach einer Weile habe sie aber versucht, ihren Mann auf den Bürgersteig zu ziehen. Auch habe sie um Hilfe gerufen und veranlasst, dass die Mutter ihres Ehemanns angerufen würde, die dann auch erschienen sei. Erst nach zwei bis drei Stunden sei ein Krankenwagen eingetroffen, der ihren Ehemann und dessen Mutter mitgenommen habe. Ihr selbst habe man die Mitfahrt nicht erlaubt. Weitere drei Stunden später sei die Polizei erschienen. Sie habe das Auto dann gemeinsam mit einer Schwester zur Polizeistelle gefahren, wo sie eine Aussage gemacht habe. Ein Bruder ihres Mannes, der Rechtsanwalt sei, sei später bei der Polizei erschienen und habe alles Weitere geregelt. Ob die Polizei Zeugen befragt habe, wisse sie nicht. Sie wisse nur, dass das Verfahren immer noch nicht abgeschlossen sei; bis heute habe es weder eine Anklage noch ein Gerichtsverfahren gegeben. Der Angriff auf sie habe sich nicht persönlich gegen ihre Familie gerichtet, sondern gegen sie als Kopten. Man habe erkennen können, dass sie Kopten seien, weil am Innenspiegel des Autos ein Foto des Papstes und ein Kreuz gehangen hätten. Außerdem habe sie kein Kopftuch getragen und vor den Schüssen die Rufe „Ihr Atheisten, ihr Ungläubigen, ihr Kreuzanbeter“ gehört. Nach dem Vorfall habe sie das Haus vier Monate lang nur für regelmäßige Termine bei einem Psychiater verlassen können. Weil dieser einen Ortswechsel empfohlen habe, seien sie jeweils für eine Woche nach Rumänien und nach Spanien gereist. Anschließend habe sich ihr Ehemann merkwürdig verhalten und ihr mitgeteilt, dass sie nach Frankreich reisen würden. Erst dort habe sie erfahren, dass man ihrem Mann damit gedroht habe, ihre Tochter zu entführen. Sie selbst sei gesundheitlich nicht dazu in der Lage gewesen, ihren Mann zu fragen, von wem die Bedrohungen ausgegangen seien. Die psychischen Verletzungen ihrer Tochter, die sie aber noch nicht bei einem Psychiater vorgestellt habe, seien ebenfalls schlimm gewesen. Nach dem Vorfall im August 2012 seien sie nicht unmittelbar ausgereist, weil ihr Ehemann seine Mutter nicht habe alleine lassen wollen. Außerdem habe ihr Mann zunächst auf die Hilfe durch die Polizei gehofft. Erst als ihm klar geworden sei, dass seine Anzeigen nichts bewirkten und als ihm mit der Entführung der Tochter gedroht worden sei, habe er beschlossen, dass sie das Land verlassen sollten. Wegen ihrer psychischen Erkrankung befinde sie, die Klägerin zu 2), sich zurzeit in Behandlung. Im Zuge ihrer Anhörungen legten die Kläger zu 1) und 2) beim Bundesamt u.a. die Taufscheine der Kläger zu 3) und 4), Mitgliedsbescheinigungen der Koptischen Kirche Berlin für die Kläger zu 1) und 2), ein Schreiben der Charité vom 12. August 2014, in dem auf Fremdkörper im Rücken sowie im rechten Ohr des Klägers zu 1) wegen einer Schussverletzung hingewiesen wird, zwei Schreiben des C... Hospitals sowie ein Attest einer psychologischen Psychotherapeutin vom 19. Mai 2014, das die Klägerin zu 2) betrifft. Eines der arabischsprachigen Schreiben des C... Hospitals wurde im Rahmen der Anhörung der Klägerin zu 2) übersetzt. Es datiert auf den 8. September 2012 und betrifft die Klägerin zu 2), der dort unter anderem eine Depression und Angstzustände attestiert worden sind. Ausweislich einer im Verwaltungsvorgang abgehefteten Übersetzung datiert das andere Schreiben dieses Krankenhauses auf den 28. August 2012. Hier wird in Bezug auf den Kläger zu 1) eine Schussverletzung im Hals- und Brustbereich sowie am rechten Ohr attestiert. Mit Bescheid vom 12. Dezember 2016 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung, Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Feststellung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorlägen. Es forderte die Kläger darüber hinaus dazu auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen. Für den Fall, dass sie die Ausreisefrist nicht einhielten, drohte ihnen das Bundesamt die Abschiebung nach Ägypten oder in einen anderen Staat an, in den sie einreisen dürften oder der zu ihrer Rückübernahme verpflichtet sei. Schließlich befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, die Kläger hätten allein wegen ihrer Zugehörigkeit zur koptisch-orthodoxen Kirche keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung durch Dritte zu befürchten. Die politische und gesellschaftliche Situation habe sich in Ägypten seit dem Sturz von Präsident Mursi Anfang Juli 2013 geändert. Insbesondere sei die nach dessen Sturz zu verzeichnende Welle der Gewalt gegen Kopten abgeebbt. Zwar könnten Anschläge und gewalttätige Übergriffe gegen Christen nicht ausgeschlossen werden; der ägyptische Staat unternehme jedoch Anstrengungen zum Schutz der koptischen Minderheit. Auch sei kein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem von den Klägern geschilderten Vorfall im Jahr 2012 und der Ausreise der Familie im Jahr 2014 zu erkennen. Schließlich ergäben sich aus den derzeitigen humanitären Bedingungen in Ägypten keine Abschiebungsverbote. Es sei davon auszugehen, dass die Kläger in Ägypten dazu in der Lage sein werden, ihren Lebensunterhalt zu erwirtschaften, zumal Familienangehörige in Ägypten leben würden, die sie unterstützen könnten. Auch die von der Klägerin zu 2) geschilderten psychischen Probleme stellten keine erhebliche Gefahr dar, da sie sich auch in Ägypten in ärztliche Behandlung begeben könne, wie sie es bereits vor ihrer Ausreise getan habe. Die Kläger haben am 28. Dezember 2016 gegen den am 14. Dezember 2016 zur Post gegebenen Bescheid Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, sie hätten ihr Heimatland aufgrund erlittener Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religionszugehörigkeit verlassen. Ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Anschlag im August 2012 und ihrer Flucht aus Ägypten liege vor. Sie hätten zunächst versucht, ihr Leben in Ägypten wieder in den Griff zu bekommen. Als dem Kläger zu 1) jedoch die Entführung ihrer Tochter angedroht worden sei, habe er festgestellt, dass sie in ihrem Heimatland nicht mehr normal leben könnten. Im Hinblick auf die anhaltenden Bedrohungen bis Ende Oktober 2013 liege daher eine chronologisch nachvollziehbare Verfolgungsgeschichte vor. Der ägyptische Staat sei weder willens noch in der Lage, sie vor einer Verfolgung in Anknüpfung an ihre Religion zu schützen. Auch bestehe insbesondere dann, wenn Christen bereits ins Visier bestimmter Gruppierungen geraten seien, keine innerstaatliche Fluchtalternative. Ihnen drohe auch nach dem Regimewechsel in Ägypten im Juli 2013 unvermindert Verfolgung. Der ägyptische Staat sei nicht ernsthaft gewillt, die koptische Minderheit zu schützen. Die landesweit vorkommenden schikanösen und gewalttätigen Vorfälle würden zwar von der Polizei aufgenommen; es komme aber in der Regel nicht zu einer Strafverfolgung oder Verurteilung. Der Schutz der Kirchen an den Weihnachtsfesten stelle lediglich eine symbolhafte Geste dar und Polizeiwachen vor den Kirchen seien kein geeignetes Mittel, um Schutz zu gewährleisten. Darüber hinaus verstoße das Bundesamt gegen den Gleichbehandlungsgrundsatz, weil es in anderen gleich gelagerten Fällen koptischen Christen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder jedenfalls ein Abschiebungsverbot festgestellt habe. Schließlich könne die Klägerin zu 2) wegen der drohenden Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes nicht nach Ägypten zurückkehren. Im Vorfeld des Termins zur mündlichen Verhandlung reichten die Kläger u.a. Fotokopien ägyptischer Polizeiberichte vom 29. August 2012 nebst Übersetzung sowie ein weiteres, die Klägerin zu 2) betreffendes Attest vom 17. Januar 2018 ein. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Kläger zu 1) und 2) nochmals zu ihrem Verfolgungsschicksal befragt worden. Insoweit wird auf den Inhalt des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 15. Februar 2018 verwiesen. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 12. Dezember 2016 zu verpflichten, ihnen die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sind, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung beruft sie sich auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte und der Verwaltungsvorgänge der Beklagten sowie der Ausländerakten verwiesen, die vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung und der Entscheidungsfindung gewesen sind.