Urteil
32 K 394.17 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0220.VG32K394.17A.00
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Leitsätze
1. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können.(Rn.24)
2. Eigene Ermittlungen nach einer aktuellen Wohnung hat das Bundesamt nicht anzustellen.(Rn.27)
3. Grundsätzlich hat jeder Betroffene das geltende Recht zu kennen.(Rn.35)
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können.(Rn.24) 2. Eigene Ermittlungen nach einer aktuellen Wohnung hat das Bundesamt nicht anzustellen.(Rn.27) 3. Grundsätzlich hat jeder Betroffene das geltende Recht zu kennen.(Rn.35) Soweit die Klage zurückgenommen wurde, wird das Verfahren eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unzulässig. I. Der Kläger hat die Klagefristfrist, die gemäß § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 Satz 1 des Asylgesetzes - AsylG - angesichts der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nur eine Woche beträgt, versäumt. 1. Die Antrags- wie auch die Klagefrist begann gemäß § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG am 5. August 2016. Der Kläger muss die Zustellung des streitgegenständlichen Bescheids mittels Postzustellungsurkunde mit dessen Aufgabe zur Post an diesem Tag unter der Anschrift Otto-Rosenberg-Straße gegen sich gelten lassen, auch wenn er im August 2016 dort nicht mehr wohnte und die Zustellung mit dem Vermerk „Empfänger unbekannt verzogen“ an das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - zurückgesandt wurde. Asylantragsteller haben während der Dauer des Asylverfahrens vorzusorgen, dass Mitteilungen des Bundesamtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der angerufenen Gerichte sie stets erreichen können. Insbesondere haben sie jeden Wechsel ihrer Anschrift den genannten Stellen unverzüglich anzuzeigen (vgl. § 10 Abs. 1 AsylG). Sie müssen Zustellungen und formlose Mitteilungen unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf Grund ihres Asylantrags oder ihrer Mitteilung oder der Mitteilung einer öffentlichen Stelle bekannt ist, gegen sich gelten lassen (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 1 und 3 AsylG). Kann eine Sendung an der letzten bekannten Anschrift nicht zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt (vgl. § 10 Abs. 2 Satz 4 AsylG). Auf diese Zustellungsvorschriften ist hinzuweisen (vgl. § 10 Abs. 7 AsylG). Seine verschiedenen Wohnungswechsel hat der Kläger dem Bundesamt nur teilweise und spät gemeldet und deshalb lag diesem zur Zeit der hier streitigen Zustellungen, insbesondere bei der Zustellung des angefochtenen Bescheides, eine aktuelle Wohnanschrift des Klägers nicht vor. Soweit der Kläger bei der Meldebehörde Umzugsmeldungen gemacht hat, ist dies unzureichend, denn der Kläger war verpflichtet, auch das Bundesamt zu informieren. 2. Dem stehen entgegen der Ansicht des Klägers weder Pflichten zur Ermittlung seiner nicht dem Bundesamt mitgeteilten Wohnungsanschrift im Ausländerzentralregisters entgegen, noch ist dessen Datenbestand dem Bundesamt zur Zuordnung zu bestimmten Verfahren mitgeteilt. a. Eigene Ermittlungen nach einer aktuellen Wohnung hatte das Bundesamt nicht anzustellen. § 10 Abs. 2 Satz 1 bis 3 AsylG entbindet das Bundesamt davon. Solche Ermittlungspflichten bestehen auch nicht bezüglich des Ausländerzentralregisters. Insofern ist der Wortlaut des § 10 AsylG eindeutig. Der Gesetzgeber hat auch nicht den Umstand, dass er ab 5. Februar 2016 für Asylverfahren „die Anschrift im Bundesgebiet“ in den Datenbestand des Ausländerzentralregisters aufgenommen und ab 1. November 2016 zudem die Meldebehörden zur Datenübermittlung verpflichtet hat (vgl. das Gesetz über das Ausländerzentralregister - AZRG - vom 2. September 1994 [BGBl. I 1994, 2265] und dort § 3 Abs. 2 Nr. 6 AZRG i.d.F. des Art. 2 und § 6 Abs. 1 Nr. 9 i.d.F. des Art. 3 des Datenaustauschverbesserungsgesetzes vom 2. Februar 2016 [BGBl. I 130]), zum Anlass genommen, die Mitteilungspflichten der Asylbewerber im Asylverfahren zu modifizieren. Die im Datenaustauschverbesserungsgesetz gleichzeitig erfolgten Änderungen des Asylgesetzes durch Art. 1 dieses Gesetzes betreffen ausschließlich andere, mit den Änderungen des Ausländerzentralregisters im Zusammenhang stehende Regelungsbereiche. Auch die Gesetzesbegründung für die Einführung der Meldepflicht bezüglich der Wohnanschrift im Bundesgebiet zeigt nicht auf, dass die Asylantragsteller von dem Risiko einer nicht gemeldeten neuen Wohnanschrift entlastet werden sollten. Die Bestimmung dient danach vielmehr der Verfahrensbeschleunigung und soll es den beteiligten Behörden ermöglichen, zu diesem Zweck Anschriften zu ermitteln: „Die in Absatz 2 Nummer 6 und 8 genannten Angaben dienen der Erleichterung der (kurzfristigen) Kontaktaufnahme. So können bei Anhörungen ausgefallene Termine anderweitig genutzt werden. Die Bundesagentur für Arbeit kann unerwartet frei gewordene Plätze vergeben. Damit tragen diese Daten zur Beschleunigung der Verfahren bei“ (so: Bundestag Drucksache 18/7043 S. 42). b. Gegen eine Behandlung der im AZR gespeicherten Anschriften als unmittelbar dem Bundesamt mitgeteilt spricht die Systematik des Ausländerzentralregistergesetzes. Gemäß dessen § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 werden die Daten des Betroffenen auf Ersuchen dem Bundesamt übermittelt, und gemäß dessen § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 kann das Bundesamt zum Abruf von Daten im automatisierten Verfahren nach § 10 Abs. 1 des Bundesdatenschutzgesetzes zugelassen werden. Die Erlangung der Kenntnis von einer bestimmten Adresse durch das Bundesamt setzt damit jeweils einen weiteren Schritt des Datenabrufs bzw. des Auskunftsersuchens durch das Bundesamt voraus (so: VG Berlin, Beschluss vom 20. Oktober 2017 - VG 34 L 1400.17 A - juris Rdnr. 19). Von solchen Ermittlungshandlungshandlungen wird das Bundesamt aber wie bereits ausgeführt durch § 10 AsylG entlastet. c. Davon unabhängig ist nicht ersichtlich, dass Abfragen betreffend die Wohnanschrift seinerzeit schon möglich waren, denn die vorliegend durch das Gericht eingeholte Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister enthält wie auch die vom Bundesamt teilweise in anderen Verfahren eingeholten Gesamtauskünfte, keine Wohnanschriften im Bundesgebiet. Zudem spricht alles dagegen, dass im Falle des Klägers die aktuelle Meldeanschrift vor der hier entscheidenden Zustellung vom 5. August 2016 zum Datenbestand des Ausländerzentralregisters gelangt sein könnte. Weder waren die Meldebehörden zu diesem Zeitpunkt schon meldepflichtig noch lässt sich aus dem Umstand, dass die Ausländerbehörde am 5. Oktober 2016 die Adresse Glienicker Straße benutzt hat, schließen, dass diese schon zwei Monate früher dort bekannt gewesen ist und von der Ausländerbehörde an das Ausländerzentralregister gemeldet wurde. 3. Auf die Zustellungsvorschriften ist der Kläger gegen Empfangsbekenntnis unter Belehrung über seine Pflichten und der Folgen einer Verletzung dieser Pflichten umfassend hingewiesen worden. Insbesondere wurde er darauf hingewiesen, dass Wohnungswechsel dem Bundesamt, der Ausländerbehörde und im Falle des Gerichtsverfahrens auch dem Verwaltungsgericht umgehend mitzuteilen sind und dass Zustellungen an die zuletzt mitgeteilte Anschrift erfolgen. Er wurde auch ausdrücklich darüber belehrt, das die Unterlassung der Mitteilung über den Wohnungswechsel für den Kläger erhebliche Folgen haben kann: „insbesondere, dass Entscheidungen des Bundesamtes unanfechtbar werden, wenn der Kläger die Rechtsmittelfrist deswegen versäumt“. 4. Auf die einwöchige Klagefrist ist der Kläger in der dem angefochtenen Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung hingewiesen worden und es gilt nicht die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. a. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass dem Bescheid vom 2. August 2016 bei der erfolglosen Zustellung nicht alle diesem in dem elektronischen Verwaltungsvorgang zugeordneten Anlagen beigefügt waren: Übersetzung Bescheidtenorierung und Rechtsbehelfsbelehrung (Arabisch), Anschreiben nebst Anlagen, Rechtsbehelfsbelehrung und wichtige Mitteilungen nach dem Aufenthaltsgesetz, Rückkehrinfo Deutsch nebst arabischer Übersetzung. All diese Dokumente wurden vor der Zustellungsverfügung dem Bescheid zugeordnet. Es kann dahinstehen, wie die Bescheidausfertigung mit einem Registrierungsdatum 16. September 2016 zur Akte gelangt ist, denn es könnte auch aus der Aufnahme einer zurückgelaufenen Bescheidausfertigung nicht darauf geschlossen werden, dass die üblichen umfangreichen mit dem Bescheid verbundenen Hinweise, Belehrungen und Übersetzungen dem Bescheid nicht beilagen. Der Kammer ist bisher keine Akte bekannt geworden, in der zurückgelaufene Zustellungen beim Bundesamt systematisch und umfassend eingescannt und zum elektronischen Verwaltungsvorgang genommen wurden. Auch die Ladung zur Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme wurden im vorliegenden Verfahren nach Rücklauf der Zustellungsurkunden nicht eingescannt. Unabhängig davon hat die Beklagte dem Kläger, ohne dass dieser fristgerecht darauf reagiert hätte, die gesamte Verfahrensakte einschließlich des Bescheides nebst Rechtsbehelfsbelehrung ausgedruckt und mit dem erforderlichen Bekanntgabewillen bereits unter dem 26. Oktober 2016 übersandt, so dass der Bescheid mit Rechtsbehelfsbelehrung jedenfalls nach Erhalt dieser Akte als zugegangen gilt (vgl. § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes; zur Heilung der Zustellung durch Übersendung der Verfahrensakte im Asylverfahren VG Berlin, Urteil vom 27. Juni 2008 - 19 A 319.02 - juris Rdnr. 71 m.w.N.; sowie schon die Übersendung einer Bescheidablichtung als ausreichend erachtend: etwa BVerwG, Urteil vom 18. April 1997 - 8 C 43.95 - BVerwGE 104, 301, 312 ff., juris Rdnr. 26 ff.; Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 6. April 2017 - OVG 11 S 18.17 - juris Rdnr. 3). b. Es gilt vorliegend auch nicht gemäß § 58 Abs. 2 VwGO eine Jahresfrist, weil die Rechtsbehelfsbelehrung unrichtig erteilt worden wäre. Grundsätzlich hat jeder Betroffene das geltende Recht zu kennen. Dennoch schreibt der Gesetzgeber in Ausnahmefällen dort Belehrungen vor, wo er der Ansicht ist, dass der Betroffene vor einem Rechtsverlust aus Rechtsunkenntnis geschützt werden soll. Der Gesetzgeber fasst allerdings den Inhalt solcher Belehrungen zu Recht regelmäßig eng, damit die von ihm als wichtig erachteten Belehrungen auch ins Auge springen und je nachdem ihren Anstoß- oder Warneffekt auch erfüllen. Für Weiteres bleibt es bei dem Grundsatz, dass man sich auf Rechtsunkenntnis nicht berufen kann. Dennoch wird es in der Rechtsprechung für zulässig erachtet, dass der Belehrung weitere sachdienliche Hinweise beigegeben werden, die dann aber richtig sein müssen und den Empfänger der Belehrung nicht in die Irre führen dürfen (vgl. zusammenfassend: VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477-1478, juris Rdnr. 26 und 27 m.w.N.). Dafür, welcher Erklärungswert einer Rechtsbehelfsbelehrung zukommt und, ob dieser irreführend ist, ist ausgehend von dem objektiven Empfängerhorizont (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 2 S 106.09 - juris Rdnr. 6) darauf abzustellen, welche Vorstellungen die Formulierungen der Rechtsbehelfsbelehrung bei lebensnaher Betrachtungsweise bei dem Empfänger auslösen können (so VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 18. April 2017 - A 9 S 333/17 - NVwZ 2017, 1477-1478, juris Rdnr. 30; zustimmend betreffend diesen Prüfungsmaßstab VG Berlin, Urteil vom 26. Oktober 2017 - VG 26 K 521.17 A -). Vorgeschrieben ist gemäß § 58 Abs. 1 VwGO nur die Belehrung über die Art des Rechtsbehelfs, über das Gericht, bei dem der Rechtsbehelf anzubringen ist, den Sitz des Gerichts und die einzuhaltende Frist. Hinzu kommen im Asylverfahren die Belehrungen über die Klagebegründungsfrist und die Folgen der Fristversäumung gemäß § 74 Abs. 2 Satz 3 AsylG sowie ggf. gemäß § 36 Abs. 3 Satz 2 AsylG die Belehrung über die Antragsfrist von einer Woche im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO. Diese Elemente enthält die im Falle des Klägers verwendete Rechtsbehelfsbelehrung. Die zusätzlichen Hinweise, die in der streitgegenständlichen Rechtsbehelfsbelehrung einen Absatz mit drei Sätzen umfassen, lassen erkennbar nicht die Gefahr aufkommen, die gesetzlich vorgeschriebenen Belehrungen derart in den Hintergrund treten zu lassen, dass die Rechtsbehelfsbelehrung ihren Zweck nicht mehr erreichen könnte: „Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein. Sie ist gegen die Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch das Bundesministerium des Innern, dieses vertreten durch den Leiter des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge in 90343 Nürnberg, zu richten. Sie soll einen bestimmten Antrag enthalten“. Die Hinweise entsprechen der Gesetzeslage. aa. Insbesondere ist mit der Bundesrepublik Deutschland der richtige Beklagte gemäß § 78 Abs. 1 Nr. 1 VwGO benannt worden und auch der Hinweis auf die Vertretung der Beklagten durch den Leiter des Bundesamtes in 90343 Nürnberg ist zutreffend. Die Benennung der Anschrift der Behörde bzw. der Anschrift ihrer Außenstelle war weder vorgeschrieben, noch ist erkennbar, dass ein Empfänger der Rechtsbehelfsbelehrung bei lebensnaher Betrachtung den Eindruck gewinnen könnte, dass die Anschrift des Bundesamtes in Nürnberg oder die der Außenstelle in Berlin irgendeine Bedeutung für die Wirksamkeit der Klageerhebung haben und ihn von einer ordnungsgemäßen Klageerhebung abhalten könnte. bb. Auch die Belehrung: „Die Klage muss den Kläger, die Beklagte und den Gegenstand des Klagebegehrens bezeichnen und in deutscher Sprache abgefasst sein“ ist nicht geboten, wird aber als sinnvoll erachtet, um naheliegende Zulässigkeitsprobleme im Hinblick auf die Gerichtssprache zu vermeiden (vgl. Funke-Kaiser in: AsylG, Gemeinschaftskommentar, Stand November 2014, § 74 Rdnr. 93). Sie ist auch in ihrer vorliegenden konkreten Ausgestaltung nicht irreführend. Insbesondere ist nicht ersichtlich, dass der in der Belehrung enthaltene Hinweis: „Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein“ von dem Empfänger bei lebensnaher Betrachtung so verstanden werden darf, dass er die Klage schriftlich erheben muss und er sie weder durch Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle noch in elektronischer Form erheben kann. Grundsätzlich gilt, dass auf die Modalitäten der Klagerhebung - grundsätzlich schriftlich, aber auch zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder auf elektronischem Wege - nicht hingewiesen werden muss. Wenn auch umstritten, ist es nach Ansicht der erkennenden Kammer irreführend, wenn auf den Grundsatz der schriftlichen Klageerhebung in § 81 Abs. 1 Satz 1 VwGO ausdrücklich hingewiesen wird, nicht aber auf die Möglichkeit einer Protokollerklärung und den elektronischen Rechtsverkehr, insbesondere dann, wenn nur auf eine der beiden Ausnahmen hingewiesen wird. Insbesondere letzteres mag bei informierten Empfängern der Belehrung den Eindruck erwecken, dass neben den in der Rechtsbehelfsbelehrung benannten Möglichkeiten der Klageerhebung andere nicht zulässig sind. Wichtigstes Anwendungsbeispiel war insoweit die Rechtbehelfsbelehrung, die auf die schriftliche Antragstellung und die Erklärung zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle hinwies, ohne die ab 1. Januar 2010 im Land Berlin eröffnete Möglichkeit der Nutzung des elektronischen Rechtsverkehrs zu erwähnen (vgl. etwa OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 3. Mai 2010 - OVG 2 S 106.09 - juris Rdnr. 4 ff.; VG Berlin, Urteile vom 27. Januar 2011 - VG 5 K 81.10 - und 20. Oktober 2016 - VG 2 K 568.15 - m.w.N und ausführlicher Darstellung des Standes der widerstreitenden Rechtsprechung). So liegt der Fall hier indes nicht und die vom Kläger insoweit benannte Rechtsprechung ist nicht zielführend. Es sticht nämlich sofort ins Auge, dass Gegenstand der umstrittenen Formulierung der vorliegenden Rechtsbehelfsbelehrung das Merkmal der deutschen Sprache ist und die Beklagte ausdrücklich nicht das schriftliche Abfassen der Klage benannt hat und deshalb auch kein Anlass bestand, auf alternative Möglichkeiten der Klageerhebung hinzuweisen. Die Kammer teilt nicht die Auffassung, die Formulierung „in deutscher Sprache abgefasst“ könne bei lebensnaher Betrachtung von den Empfängern, ihren Rechtsanwälten und hinzugezogenem Hilfspersonal so verstanden werden, dass die Klage schriftlich erhoben werden müsse (so aber neben anderen etwa VG Baden-Württemberg aaO. Rdnr. 24 ff. m.w.N.). Für rechtlich geschultes Personal wird dies schon dadurch deutlich, dass das Bundesamt sich mit seiner Formulierung von dem bekannten Hinweis auf die schriftliche Klageerhebung absetzt und der deutsche Gesetzgeber das Verb „abfassen“ immer wieder ebenfalls in einem weiten Sinne und einer auf unterschiedliche Formen der Verkörperung hinweisenden Funktion benutzt (vgl. nur § 118 Abs. 2 Satz 2 VwGO - elektronisch abgefasstes Urteil - und weitere Beispiele aufzeigend VG Berlin, Urteil vom 18. Dezember 2017 - VG 29 K 319.17 A -). Bei lebensnaher Betrachtung ist auch nichts dafür ersichtlich, dass Asylbewerber und ihre Helfer dem allgemeinen Begriff des „Abfassens“ eine Verpflichtung zur schriftlichen Klageerhebung entnehmen könnten. Auch der Duden, der den aktuellen tatsächlichen Stand des Verständnisses der deutschen Sprache beschreibt, bezieht das Verb „abfassen“ nicht auf eine schriftliche Verkörperung, sondern umschreibt dessen Bedeutung in der deutschen Sprache mit: „einem vorgegebenen, nicht allzu umfangreichen Stoff die entsprechende sprachliche Form geben“ und macht in Beispielen dazu deutlich, dass das Verb abfassen, wie von dem Bundesamt verwendet, den Focus auf unterschiedlichste Elemente der sprachlichen Form richten kann. Dies ist hier allein die deutsche Sprache. Ein weiteres Element der sprachlichen Form - etwa die Schriftlichkeit - wird nicht benannt. Dem Maßstab der lebensnahen Betrachtung wird allein die durch den Duden erfolgte aktuelle Beschreibung der deutschen Sprache gerecht, nicht aber komplizierte semantische Erwägungen, was es auch ausschließt, Sachverständigengutachten zu diesem Thema einzuholen, denn die vom Kläger geforderten wissenschaftlichen Erwägungen würde keiner der möglichen Empfänger bei lebensnaher Betrachtung anstellen (vgl. zu alledem zutreffend und ausführlich etwa: VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VG 6 L 383.17 A - juris Rdnr. 20 ff. m.w.N.; VG Berlin, Urteil vom 24. Januar 2017 - VG 21 K 346.16 A - juris; VG Berlin Urteil vom 26. Oktober 2017 - 26 K 521.17 A - juris m.w.N.; Bayerischer VGH, Urteil vom 10. Januar 2018 - 13a B 17.31116 - juris; OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 16. November 2017 - 1 LA 68/17 - juris). c. Soweit der Kläger die Frage thematisiert, ob die in deutscher Sprache abgefasste Rechtsbehelfsbelehrung richtig in die arabische Sprache übersetzt wurde (vgl. § 31 Abs. 1 Satz 4 AsylG) hat er nicht aufgezeigt, inwieweit die Übersetzung unrichtig sein sollte. Unabhängig davon löst eine unrichtige Übersetzung der Rechtsbehelfsbelehrung die Folgen des § 58 Abs. 2 VwGO nicht aus. Es gilt vielmehr der allgemeine Grundsatz des deutschen Rechts, dass mangelnde Sprachkenntnisse nicht zu einem Rechtsverlust führen sollen und deshalb dem der deutschen Sprache Unkundigen ggf. gemäß § 60 VwGO Wiedereinsetzung in die versäumte Klagefrist zu gewähren ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 19. April 1995 - 2 BvR 2295.94 - juris Rdnr. 20 m.w.N.; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17. Dezember 2014 - OVG 7 B 44.13 - juris Rdnr. 30; Funke-Kaiser in: AsylG, Gemeinschaftskommentar, Stand November 2014, § 74 Rdnr. 94 m.w.N.). Anderes sieht die Verwaltungsgerichtsordnung nicht vor. Ausgehend von der auf den vorliegenden bereits am 5. November 2013 gestellten Asylantrag anwendbaren Richtlinie 2005/85/EG vom 1. Dezember 2005 (Abl. EU L 326/13) - Asylverfahrensrichtlinie 2005 - (vgl. zu den Übergangsvorschriften ausführlich Kammerbeschluss vom 28. August 2017 - VG 32 L 247.17 A -) ergeben sich auch aus Europarecht keine anderen Rechtsfolgen: Mangels einer Regelung der Folgen einer Verletzung der auch auf Beifügung einer übersetzten Rechtsbehelfsbelehrung gerichteten Garantie des Art. 10 Abs. 1 e Satz 2 i.V.m. Art. 9 Abs. 2 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 in der genannten Richtlinie selbst, bleibt es den nationalen Rechten überlassen, wie sie die diesbezügliche Garantie sicherstellen und wirksamen Rechtsschutz im Sinne des Art. 39 der Asylverfahrensrichtlinie 2005 gewähren. In Deutschland geschieht dies systemgerecht über die Gewährung von Wiedereinsetzung gemäß § 60 VwGO (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. Mai 2017 - VG 6 L 383.17 A - juris Rdnr. 29 m.w.N.; VG Göttingen, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 2 B 844/13 - juris Rdnr. 5; VG Stuttgart, Beschluss vom 17. Mai 2011 - 4 K 634.11 - InfAuslR 2011, 311-313, juris Rdnr. 3 ff.; Funke-Kaiser in: AsylG, Gemeinschaftskommentar, Stand Oktober 2017, § 31 Rdnr. 11 m.w.N.; a.A.: VG Berlin, Beschluss vom 18. April 2017 - VG 34 L 243.17 -; VG München, Urteil vom 29. November 2013 - M 2 K 13.30275 - juris Rdnr. 25 f.; VG Münster, Urteil vom 25. August 2008 - 6 K 1836/07.A - juris Rdnr. 11; Marx, AsylG, 9. Aufl., 2017, § 31 Rdnr. 5, der eine nicht in einer dem Kläger verständlichen Sprache erteilte Rechtsbehelfsbelehrung als unrichtig bezeichnet ohne nähere Begründung und Belege für diesen Teil seiner Ansicht). 5. Ausgehend vom Datum 5. August 2016 lief die Wochenfrist für die Klageerhebung gemäß § 57 VwGO, § 222 der Zivilprozessordnung - ZPO -, § 187 Abs. 1 und § 188 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuches am 12. August 2016 ab. Damit ist die erst am 20. Februar 2017 als Feststellungsklage und am 8. August 2017 als Anfechtungs- und Verpflichtungsklage erhobene Klage verspätet. II. Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand wegen der Versäumung der Klagefrist gemäß § 60 VwGO ist dem Kläger nicht zu gewähren. Er hat sie nicht beantragt und sie ist auch von Amts wegen nicht zu gewähren. Er hat mit seiner beim Gericht am 20. Februar 2017 und am 8. August 2017 eingegangen Klage die zweiwöchige Wiedereinsetzungsfrist des § 60 Abs. 2 Satz 1 i.V.m. Satz 3 VwGO nicht gewahrt, denn er hat seinen eigenen Angaben nach von der Existenz des streitgegenständlichen Bescheides bereits im Oktober 2016 erfahren. Zudem ist nichts dafür ersichtlich, dass er die einwöchige Antrags- und Klagefrist unverschuldet versäumt hat. Verschulden im Sinn des § 60 Abs. 1 VwGO ist dann gegeben, wenn der Betroffene nicht die Sorgfalt walten lässt, die für einen gewissenhaften, seine Rechte und Pflichten sachgerecht wahrnehmenden Beteiligten geboten und ihm nach den gesamten Umständen des konkreten Falles zuzumuten war. Die Anforderungen an die Sorgfaltspflicht dürfen angesichts der Bedeutung der Wiedereinsetzung für den verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechtsschutz der Betroffenen nicht überspannt werden (vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 23. Aufl. 2017, § 60 Rn. 9 m.w.N.). Allerdings gehört vorliegend zu den Umständen des Falles auch, dass dem Asylantragsteller der Aufenthalt in Deutschland nur gemäß § 55 Abs. 1 AsylG gestattet ist und die Gestattung allein dem Zweck dient, die nötigen Verfahrenshandlungen des Asylverfahrens durchzuführen. Dafür muss der Asylantragsteller kurzfristig zur Verfügung stehen und über die Einzelheiten seiner diesbezüglichen Pflichten wird er ausführlich belehrt. Gemessen daran hat der Kläger vorliegend die Versäumung der Klagefrist zu vertreten, da er seiner Verpflichtung, Wohnungswechsel an das Bundesamt zu melden, nicht nachgekommen ist, ohne dies zu entschuldigen. Darauf, dass andere Stellen Wohnungswechsel dem Bundesamt melden oder eventuell neue Informationswege über das Ausländerzentralregister eröffnet werden könnten, durfte er sich nach der eindeutigen Belehrung nicht verlassen. Darauf, ob die Übersetzung der seinem Bescheid beigefügten Rechtsbehelfsbelehrung richtig war, kommt es nicht an, denn diese hat den Kläger aufgrund eigenen Verschuldens nicht so rechtzeitig erreicht, dass eine fehlerhafte Übersetzung ursächlich für die Versäumung der Klagefrist hätte werden können (vgl. zu gebotenen individuellen Betrachtung im Wiedereinsetzungsverfahren Funke-Kaiser in: AsylG, Gemeinschaftskommentar, Stand November 2014, § 74 Rdnr. 92 m.w.N.). III. Der Kläger trägt gemäß § 154 Abs. 1 und § 155 Abs. 2 VwGO die Kosten des Verfahrens. Die Entscheidungen über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruhen auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der 23 Jahre alte Kläger ägyptischer Staatsangehörigkeit und islamisch-sunnitischer Religionszugehörigkeit reiste seinen Angaben nach Ende September 2013 in die Bundesrepublik Deutschland ein, wo er am 5. November 2013 bei dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag stellte. Bei Antragstellung wurde der Kläger darüber belehrt, dass er u.a. dem Bundesamt und dem Verwaltungsgericht jeden Wohnungswechsel umgehend mitzuteilen habe und die Unterlassung der Mitteilung für ihn erhebliche Folgen haben könne, etwa: - das Bundesamt ggf. über seinen Antrag entscheiden könne, ohne dass es ihn zu seinen Verfolgungsgründen angehört habe, … - die Entscheidung des Bundesamtes unanfechtbar werden könne, wenn er wegen der unterlassenen Mitteilung die Frist zur Einlegung eines Rechtsmittels zum Gericht versäume. … Der Kläger wurde zunächst in der Aufnahmeeinrichtung Motardstr. 101 A untergebracht, deren Anschrift er dem Bundesamt anlässlich der Asylantragstellung mitteilte. Seinen Umzug in die Otto-Rosenberg-Straße zeigte die Ausländerbehörde dem Bundesamt am 4. Februar 2015 an. Einen weiteren Wohnungswechsel haben vor den hier in Frage stehenden Zustellungen weder der Kläger noch die üblichen öffentlichen Stellen dem Bundesamt mitgeteilt, obwohl der Kläger danach mehrfach die Wohnung gewechselt hat und insbesondere seit dem 23. April 2016 nach seinem Umzug in die Johannastraße unter der dem Bundesamt bekannten Adresse nicht mehr wohnte. Auch seinen Umzug am 11. Juli 2016 in die Glienicker Straße vor Zustellung des angefochtenen Bescheides hat der Kläger dem Bundesamt nicht mitgeteilt. Erst am 25. Oktober 2016 meldete der Kläger sich beim Bundesamt unter der neuen Anschrift Glienicker Straße. Eine am 23. Februar 2017 zur Akte gelangte Meldebescheinigung für die Adresse Gerlinger Straße bezieht sich auf einen erst am 16. Februar 2017 erfolgten Wohnungswechsel. In Folge der seinerzeit nicht im Verwaltungsvorgang befindlichen aktuellen Anschrift erreichten den Kläger die mittels Postzustellungsurkunde verfügte Ladung zur persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt am 24. Mai 2016 und die nach Ausbleiben des Klägers in der Anhörung unter dem 24. Mai 2016 verfügte Aufforderung zur schriftlichen Stellungnahme nach § 25 Abs. 5 Satz 2 des Asylgesetzes nicht. Nachdem beide Postzustellungsurkunden mit dem Vermerk „Adressat unter der angegebenen Adresse nicht zu ermitteln“ an das Bundesamt zurückgegeben worden waren, lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung mit Bescheid vom 2. August 2016 als offensichtlich unbegründet ab, lehnte den Antrag auf Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorliegen. Weiterhin drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung nach Ägypten an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, dass das Schutzbegehren unbegründet und wegen einer gröblichen Verletzung der Mitwirkungspflichten im Verfahren zudem offensichtlich unbegründet sei. Dem Bescheid war in der elektronischen Akte eine Rechtsbehelfsbelehrung zugeordnet, in der unter anderem ausgeführt wurde: „Die Klage muss … in deutscher Sprache abgefasst sein“. Der Rechtsbehelfsbelehrung war eine Übersetzung in arabischer Sprache zugeordnet. Der Bescheid wurde unter der Adresse Rosenbergstraße am 5. August 2016 per Postzustellungsurkunde an die Post übergeben. Die Zustellungsurkunde kam mit dem Vermerk zurück, dass der Empfänger unbekannt verzogen sei. Nachdem der Kläger am 25. Oktober 2016 beim Bundesamt um Sachstandsmitteilung gebeten hatte, informierte das Bundesamt den Kläger unter dem 26. Oktober 2016 entsprechend und übersandte ihm einen Ausdruck des elektronischen Verwaltungsvorgangs. Ebenfalls mit Schriftsatz vom 25. Oktober 2016 beantragte der Kläger gemäß § 33 Abs. 5 des Asylgesetzes bei dem Bundesamt die Wiederaufnahme des Verfahrens. Am 20. Februar 2017 (VG 32 K 394.17 A) erhob der Kläger eine Feststellungsklage und machte am 4. September 2017 in diesem Verfahren die Aufhebung des Bescheides vom 2. August 2016 sowie die Fortsetzung des Verfahrens, hilfsweise ein Verpflichtungsbegehren betreffend seinen asylrechtlichen Antrag geltend. Bereits am 8. August 2017 (VG 32 K 652.17 A) erhob er zudem eine Anfechtungs- und Verpflichtungsklage im Verpflichtungsteil gerichtet auf Fortsetzung des Asylverfahrens. Alle Anträge betreffen den Bescheid vom 2. August 2016. Der Kläger hält seine Klage für zulässig. Er beruft sich auf die Klagefrist von einem Jahr gemäß § 58 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung. Er zweifelt daran, dass dem zugestellten Bescheid eine Rechtsbehelfsbelehrung beigefügt war. Im elektronischen Verwaltungsvorgang gebe es einen unterzeichneten Bescheid, bei dem sich keine Rechtsbehelfsbelehrung befinde. Zudem sei die Rechtsbehelfsbelehrung aus dem Verwaltungsvorgang unzutreffend. Insbesondere vermittle sie den irreführenden Eindruck, dass die Klage zwingend schriftlich zu erheben sei. Auf die zuständige Behörde sei falsch hingewiesen worden und es fehle der Hinweis auf die Möglichkeit der elektronischen Klageerhebung. Der Kläger verweist darauf, dass er die Ladung zur Anhörung und die Aufforderung zur Stellungnahme nicht erhalten habe. Unerheblich sei, dass er seinen Wohnungswechsel nicht gemeldet habe, da die Beklagte verpflichtet gewesen sei, das Ausländerzentralregister im Hinblick auf neue Wohnanschriften hin zu überprüfen. Die Ausländerbehörde sei jedenfalls in der Lage gewesen, am 5. Oktober 2016 ein Schreiben an die aktuelle Anschrift des Klägers zu versenden. Die Belehrung über die Zustellungsvorschriften sei zudem unzureichend gewesen, da er nur darüber belehrt worden sei, dass es nachteilige Folgen für sein Asylverfahren haben könne, wenn er unentschuldigt nicht zur Anhörung erscheine, auf die Möglichkeit der Einstellung des Verfahrens sei er nicht hingewiesen worden und auch nicht auf die Möglichkeit, dass der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden könne. In der Sache verstoße die Ablehnung als offensichtlich unbegründet gegen Europarecht. Zudem reicht der Kläger Ablichtung und Übersetzung eines seinen Angaben nach ihn betreffenden ägyptischen Strafurteils ein. Er erläutert, dass mit dem im Strafurteil benannten „Rabia-Sitzstreik“ die Proteste gegen die Absetzung des Präsidenten Mohammed Mursi im August 2013 gemeint sein dürften. Das Urteil habe er im Oktober 2017 von seiner Familie erhalten. Die Verfahren hat das Gericht zur gemeinsamen Verhandlung und Entscheidung verbunden und nach Auslegung des tatsächlichen Begehrens des Klägers auf die Stellung eines insgesamt sachdienlichen Antrags hingewirkt. Der Kläger beantragt nunmehr unter Zurücknahme der Klage im Übrigen, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. August 2016 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu der Feststellung zu verpflichten, dass er subsidiär Schutzberechtigter ist, hilfsweise, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen. Das Gericht hat am 10. August 2017 eine Gesamtauskunft aus dem Ausländerzentralregister eingeholt, auf die verwiesen wird. Die Gerichtsakte, der Verwaltungsvorgang und die Ausländerakte haben vorgelegen und sind Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.