Beschluss
32 L 32.18 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2018:0424.VG32L32.18A.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Januar 2018 (VG 32 K 33.18 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 (Gesch.-Z.: 7300607-238) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 10. Januar 2018 (VG 32 K 33.18 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 (Gesch.-Z.: 7300607-238) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der ghanaische Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 32 K 33.18 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 2. Januar 2018 (Gesch.-Z.: 7300607-238) anzuordnen, ist zulässig und begründet. 1. Der fristgerecht gestellte Antrag ist statthaft. Die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 2. Januar 2018 hat abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 75 Abs. 1 und § 36 des Asylgesetzes - AsylG - keine aufschiebende Wirkung. 2. Der Antrag ist auch begründet, denn an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG i.V.m. § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gestützten Abschiebungsandrohung bestehen ernstliche Zweifel. Nach Art. 16a Abs. 4 des Grundgesetzes - GG - und § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bzw. ein Anspruch auf Feststellung internationalen Schutzes bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93, BVerfGE 94, 166, 194). Vorliegend bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylG. Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Ist letzteres der Fall, greift die Vermutung der Verfolgungsfreiheit aus Art. 16a Abs. 3 Satz 2 Halbs. 1 GG nicht; über den Asylantrag des Antragstellers ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden. Anderenfalls verbleibt es bei der verfahrensrechtlichen Folgerung nach Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG i.V.m. § 29a Abs. 1 AsylG; der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Zur Ausräumung der hier in Rede stehenden Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er freilich seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Wurzel in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylbewerber die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. für alles Vorstehende BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 96 ff.). Es kommt mithin darauf an, ob der Antragsteller für seine Person berechtigterweise Verfolgung befürchtet. Er muss dabei nicht bereits Verfolgung erlitten haben; es genügt vielmehr, dass er vor unmittelbar drohender Verfolgung geflohen ist. Gelingt dem Antragsteller die Benennung von Tatsachen und Umständen, die zwar in den allgemeinen Verhältnissen wurzeln, jedoch schlüssig ergeben, dass sie über die Belastungen und Erschwernisse hinausgehen, die im sicheren Herkunftsstaat allge-mein herrschen, ist die Vermutung widerlegt (vgl. für alles Vorstehende Marx, AsylG, 9. Aufl., § 29a Rn. 28 f.). Zwar handelt es sich bei Ghana gemäß § 29 Abs. 2 AsylG i.V.m. Anlage II zum AsylG um einen sicheren Herkunftsstaat; dem Antragsteller ist es aber nach Auffassung der erkennenden Kammer gelungen, die Vermutung, dass er in Ghana nicht verfolgt werden wird, zu erschüttern. Nach Aktenlage stellt es sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als glaubhaft dar, dass der Antragsteller bisexuell ist, woran im Übrigen auch das Bundesamt selbst keine Zweifel geäußert hat. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt geschildert, dass er sich dieser sexuellen Orientierung seit frühester Jugend bewusst ist und er bereits in Ghana Beziehungen zu Männern und Frauen hatte. Der Antragsteller beruft sich im Ergebnis damit auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wobei darunter nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbs. 2 AsylG auch eine Gruppe zu verstehen ist, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, bezogen auf den Antragsteller also auf seine Bisexualität. Im hiesigen Eilverfahren kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor seiner Ausreise wegen seiner Bisexualität bereits verfolgt wurde. Der Vortrag, sein Laden sei in Ghana aufgrund dieser sexuellen Orientierung in Brand gesteckt und sein Hund deshalb vergiftet worden, kann nach Aktenlage nicht ohne Weiteres als Verfolgung in Anknüpfung an das asylerhebliche Merkmal der sexuellen Orientierung eingestuft werden. Dass diese vermeintlichen Übergriffe den Antragsteller wegen seiner Bisexualität treffen sollten, stellt sich vom Vortrag des Antragstellers ausgehend als bloße Vermutung dar. Er zog diesen Schluss allein aus dem Umstand, dass Passanten ihm zugerufen hätten, das geschehe ihm recht und er werde der nächste sein. Ob sein Hund tatsächlich vergiftet worden ist, hat der Antragsteller nicht prüfen lassen. Eine Vergiftung hat er allein daraus geschlussfolgert, dass der Hund zuvor gesund gewesen sei. Diese Angaben für sich genommen genügen jedoch nicht, um eine Vorverfolgung in Anknüpfung an das in Rede stehende Merkmal der sexuellen Orientierung anzunehmen. Aufgrund der angenommenen Bisexualität des Antragstellers als solches erscheint es angesichts der dem Gericht zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel jedoch nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller unter im Hauptsacheverfahren näher zu prüfenden Umständen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben könnte. Den zur Verfügung stehenden Erkenntnismitteln lässt sich jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen, dass die Befürchtung des Antragstellers, in Ghana wegen seiner Bisexualität durch nichtstaatliche Dritte verfolgt zu werden, ohne dass der Staat dazu bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren, nicht ohne Weiteres von der Hand zu weisen ist. Aus unterschiedlichen Berichten ergibt sich, dass homosexuelle Handlungen in Ghana so stark von Gesellschaft und Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und wegen der Strafbarkeit männlicher Homosexualität in Ghana auch nicht schutzbereit sind (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - 23 K 9157/16.A - juris Rn. 39 m.w.N.). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden durch breite Gesellschaftskreise und Religionsgemeinschaften geächtet; nach einer Studie aus dem Jahr 2013 sind 96 % der Ghanaer gegen eine gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht vom 25. Februar 2018 zur Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, S. 15). Geschlechtsverkehr zwischen Personen gleichen Geschlechts ist nach wie vor strafbar, wenngleich die letzte bekannte Verurteilung im Jahr 2003 erfolgte. Gleichwohl lehnt die ghanaische Regierung die Entkriminalisierung gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr ab; laut LGBTI (Lesbians, Gays, Bisexuals, Transgender, Intersexuals) -Organisationen sind homophobe Tendenzen auch unter Richtern weit verbreitet (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 11). Nach dem vorgenannten Bericht des Auswärtigen Amts wurde Homosexualität bislang nicht legalisiert, weil dies mit ghanaischen Wertvorstellungen unvereinbar sei. Die Kriminalisierung von LGBTI-Personen führe laut Amnesty International zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung. Homosexualität werde daher nicht öffentlich gezeigt. Vor diesem Hintergrund seien die vorsichtigen Bemühungen der Zivilgesellschaft, auf eine Liberalisierung hinzuwirken, auf Langfristigkeit angelegt (Auswärtiges Amt, a.a.O., S 15 f.). „LGBTI-Personen“ begegnen auch nach dem Human Rights Report für Ghana bezogen auf das Jahr 2016 des United States Department of State umfassender Diskriminierung in Bildung und Beruf sowie Belästigungen und Erpressungsversuchen durch die Polizei. Berichten zufolge sei die Polizei zum Teil nicht willig, Anzeigen wegen Angriffen auf oder Gewalt gegen „LGBTI-Personen“ nachzugehen. Obwohl während des Jahres 2016 keine Fälle von polizeilicher oder staatlicher Gewalt gegen diesen Personenkreis verzeichnet worden seien, seien Stigmatisierung, Einschüchterung und die Haltung der Polizisten gegenüber „LGBTI-Personen“ Faktoren, die die Opfer davon abhielten, Missbrauchsvorfälle anzuzeigen (vgl. für alles Vorstehende United States Department of State, Ghana 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S.21). Einem Bericht von Human Rights Watch zufolge seien „LGBTI-Personen“ in zahlreichen Fällen zudem schwerem körperlichen Missbrauch durch Familienmitglieder, die Öffentlichkeit oder in einigen Fällen auch durch staatliche Stellen ausgesetzt (Human Rights Watch, „No choice but to deny who I am.“ - Violence and discrimination against LGBT People in Ghana, Januar 2018, S. 33). Die Mehrheit der Opfer wende sich aus Angst vor der Aufdeckung der sexuellen Orientierung, vor Verhaftung oder vor der Einstellung einiger Polizeibeamter nicht an die Polizei (Human Rights Watch, ebd.). Für LGBTI-Personen sei es schwierig, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen; damit ihre Anliegen ernst genommen würden, bedürften sie externer Unterstützung, z.B. durch Nichtregierungsorganisationen (Human Rights Watch, a.a.O., S. 43 f.). Angesichts dieser Erkenntnislage ergeben sich bezogen auf den Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Ghana und für den Fall, dass er seine Bisexualität offen leben möchte, durchaus Risiken, die über die Belastungen und Erschwernisse hinausgehen, die in Ghana allgemein herrschen. Die erkennende Kammer sieht die Vermutung, dass er in Ghana vor politischer Verfolgung sicher ist, damit jedenfalls nach Aktenlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als widerlegt an. Es kann ohne weitere Anhörung des Antragstellers im Hauptsachverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass seine Verfolgung in Ghana wegen seiner Bisexualität beachtlich wahrscheinlich ist und die für eine Verfolgung bi- oder homosexueller Männer in Ghana sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, zumal es zweifelhaft ist, ob es bi- oder homosexuellen Männern zugemutet werden kann, auf polizeiliche Hilfe verwiesen zu werden, wenn sie dadurch Gefahr laufen, sich aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen selbst der Strafverfolgung auszusetzen. Im Übrigen kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Bi- oder Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - juris Rn. 70 f.). Der Antragsteller kann in Ghana darüber hinaus auch keinen internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG finden. Denn sichere Landesteile sind nicht ersichtlich, weil die oben dargestellte Problematik landesweit zu verzeichnen ist (vgl. auch VG Düsseldorf, a.a.O., Rn. 71). Angesichts der Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit in Ghana bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte zu erwarten hat, weil er seine Bisexualität offen ausleben möchte und keinen Schutz bei staatlichen Stellen finden kann, und er deshalb einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG hat, ist im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zu klären. Andere Gründe nach § 30 AsylG, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. Auf die Frage, ob das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint hat, kommt es nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.