Urteil
32 K 71.18 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0228.32K71.18A.00
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Leitsätze
1. Der zuständige Mitgliedstaat ist nicht mehr zur Aufnahme einer Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.(Rn.19)
2. Die Überstellungsfrist lässt sich höchstens auf achtzehn Monate verlängern, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(Rn.20)
3. „Flüchtig“ bedeutet, dass sich eine Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzieht, was zu verneinen ist, wenn der Aufenthalt der Person bekannt war.(Rn.21)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2018 (Az.: 7236739-258) wird aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der zuständige Mitgliedstaat ist nicht mehr zur Aufnahme einer Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird.(Rn.19) 2. Die Überstellungsfrist lässt sich höchstens auf achtzehn Monate verlängern, wenn die betreffende Person flüchtig ist.(Rn.20) 3. „Flüchtig“ bedeutet, dass sich eine Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs entzieht, was zu verneinen ist, wenn der Aufenthalt der Person bekannt war.(Rn.21) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 29. Januar 2018 (Az.: 7236739-258) wird aufgehoben. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Klage, über die das Gericht aufgrund des Einverständnisses der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden konnte (vgl. § 101 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -), hat Erfolg. Sie ist zunächst zulässig, insbesondere fristgemäß erhoben. Die Klage ist auch begründet. Die Feststellung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) Asylgesetz - AsylG - über die Unzulässigkeit des Asylantrags erweist sich nach der im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) als rechtswidrig. Die Abschiebungsanordnung nach Italien gemäß § 34a Abs. 1 AsylG sowie die Festsetzung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 2 AufenthG teilen das rechtliche Schicksal der Unzulässigkeitsentscheidung. Gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a) AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 - Dublin III-VO - zuständig ist. Vorliegend ergibt sich die Zuständigkeit Italiens aus Art. 12 Abs. 4 i.V.m. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO. Nach Art. 12 Abs. 2 Satz 1 ist für den Fall, dass der Antragsteller bereits ein gültiges Visum besitzt, der Mitgliedstaat, der das Visum erteilt hat, für die Prüfung des Antrags auf internationalen Schutz zuständig, es sei denn, dass das Visum im Auftrag eines anderen Mitgliedstaats erteilt wurde. Nach Satz 2 der Regelung wird in einem solchen Fall der vertretene Mitgliedstaat für die Prüfung des Antrags zuständig. Art. 12 Abs. 4 erweitert den Anwendungsbereich von Art. 12 Abs. 2 für den Fall, dass der Antragsteller ein Visum besitzt, das seit weniger als sechs Monaten abgelaufen ist, aufgrund dessen er in das Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaats einreisen konnte, solange er das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht verlassen hat. Nach dem vom Bundesamt am 25. Oktober 2017 angeforderten Auszug aus dem Visa-Informationssystem (VIS) war der Kläger im Besitz eines vom 20. September bis zum 20. Oktober 2017 gültigen Kurzaufenthaltsvisums für die Schengen-Staaten, ausgestellt vom französischen Außenministerium stellvertretend für Italien. Art. 12 Abs. 2 Dublin III-VO ist gleichwohl nicht direkt anwendbar, da das vom Bundesamt an Italien gerichtete Aufnahmegesuch auf einen Zeitpunkt kurz nach Ablauf der Gültigkeit des Kurzaufenthaltsvisums datiert. Die Frist aus Art. 12 Abs. 4 Dublin III-VO wurde gleichwohl gewahrt. Auch die übrigen Voraussetzungen der Bestimmung sind erfüllt. Der Kläger hat im Rahmen seiner Erstbefragung am 19. Oktober 2017 erklärt, nach seiner Einreise nach Italien das Hoheitsgebiet der Mitgliedstaaten nicht mehr verlassen zu haben. Ergänzend führte er im Rahmen seiner späteren Anhörung vor dem Bundesamt aus, sich nur ein oder zwei Tage in Italien aufgehalten zu haben, da Deutschland von Anfang an sein Ziel gewesen sei. Bereits am 28. September 2017, also bereits gut eine Woche nach Beginn der Gültigkeit des Visums, äußerte er in Deutschland ein Asylgesuch. Die Zuständigkeit für die Prüfung des Asylbegehrens des Klägers ist nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO am 28. Juni 2018 auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen. Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme der betreffenden Person verpflichtet, wenn die Überstellung nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt wird. Am 27. Oktober 2017 und damit innerhalb der Frist des Art. 21 Abs. 1 Dublin III-VO ersuchte die Bundesrepublik Italien zunächst um die Aufnahme des Klägers. Mit Ablauf der Frist von zwei Monaten gemäß Art. 22 Abs. 7 Dublin III-VO und der fiktiven Annahme des Aufnahmeersuchens durch Italien am 28. Dezember 2017 begann die Überstellungsfrist zu laufen. Eine Überstellung des Klägers nach Italien erfolgte nicht innerhalb dieser Frist. Die Überstellungsfrist hat sich auch nicht gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2, 2. Alt. Dublin III-VO verlängert. Danach lässt sich die Überstellungsfrist höchstens auf achtzehn Monate verlängern, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Der Kläger war nicht flüchtig im Sinne dieser Vorschrift. Nach dem Wortlaut bedeutet „flüchtig“, dass sich die betreffende Person der Möglichkeit des staatlichen Zugriffs – etwa durch Verschleierung des tatsächlichen Aufenthalts – entzieht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A - juris Rn. 10). Dies ist hier zu verneinen. Der Aufenthalt des Klägers war bekannt. Er war durchgehend gemeldet. Versuche, den Kläger unter seiner Meldeanschrift anzutreffen, lassen sich dem vom LABO übersandten Verwaltungsvorgang nicht entnehmen. Das Bundesamt stützt die Verlängerung der Überstellungsfrist darauf, dass der Kläger einer Aufforderung zur Selbstgestellung zum 14. Juni 2018 nicht nachgekommen sei. Hierzu ist zunächst festzustellen, dass sich dem Verwaltungsvorgang des LABO selbst das erst von der Beklagten dem Gericht übersandte Schreiben des LABO an den Kläger vom 11. Juni 2018 nicht entnehmen lässt. Bereits aus diesem Grunde bestehen Zweifel, ob dem Kläger die Aufforderung zur Selbstgestellung überhaupt zugegangen ist. Einen Zugang unterstellt, fehlte es im vorliegenden Fall jedenfalls an einer entsprechenden gesetzlichen Pflicht zur Selbstgestellung, selbst wenn man Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 Dublin III-VO derart weit auslegen würde, dass eine Person auch dann als flüchtig anzusehen wäre, wenn sie gegen eine gesetzliche Mitwirkungspflicht verstößt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 25. Januar 2018 - VG 31 L 586.17 A -). Denn in der im Bescheid vom 29. Januar 2018 enthaltenen Anordnung der Abschiebung steckt keine Aufforderung zur Freiwilligkeit wie bei einer Abschiebungsandrohung. Für die Aufforderung zur Selbstgestellung gibt es keine Rechtsgrundlage. Diese Aufforderung mag zwar als milderes Mittel angesehen werden. Doch wenn der Betreffende dem nicht Folge leistet, verhält er sich nicht rechtswidrig. Andernfalls könnte auch als „flüchtig“ angesehen werden, wenn ein Betreffender nicht freiwillig ausreist, wozu er mangels Aufenthaltsrechts verpflichtet ist. Auch wenn er damit seiner Überstellung nach Italien entging, entzog sich der Kläger nicht vorwerfbar der Vollstreckung seiner Ausreisepflicht, als er sich nicht freiwillig auf die Polizeiwache begab, um sodann von dort aus zum Flughafen verbracht zu werden (vgl. VG Berlin, Urteil vom 8. Dezember 2017 - VG 22 K 354.16 A -). Unerheblich ist insoweit, ob der Kläger der Aufforderung zur Selbstgestellung darüber hinaus auch aufgrund seines Gesundheitszustandes nicht Folge leisten konnte. Darüber hinaus kennt auch das Unionsrecht die in Berlin praktizierte Form der Selbstgestellung zur begleiteten Ausreise nicht (siehe die Modalitäten der Überstellung in Art. 7 der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 i.d.F. der Verordnung (EU) Nr. 118/2014). Zur Überstellung in der Form der selbstorganisierten Ausreise gemäß Art. 7 Abs. 1a) der Verordnung hat das Bundesverwaltungsgericht betont, dass diese Art der Ausreise nur auf Initiative bzw. Antrag des Schutzsuchenden erfolgt (vgl. Urteil vom 17. September 2015 - 1 C 26/14 - juris Rn. 24 f.), also gerade keine entsprechende Pflicht besteht (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Februar 2018 - VG 28 L 48.18 A -; Beschluss vom 10. August 2018 - VG 34 L 296.18 A -). Die allgemeinen Mitwirkungspflichten nach § 15 AsylG regeln eine Pflicht zur Selbstgestellung zur Abschiebung ebenfalls nicht. Zwar ist in § 15 Abs. 2 Nr. 3 AsylG bestimmt, dass der Ausländer verpflichtet ist, den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen Folge zu leisten hat, sich bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen zu melden oder dort persönlich zu erscheinen. Dies dient aber allein dem Zweck nach § 15 Abs. 1 AsylG, bei der Aufklärung des Sachverhalts mitzuwirken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 9. März 2018 - VG 28 L 129.18 A - juris Rn. 20). Auch § 82 Abs. 4 AufenthG ist keine taugliche Rechtsgrundlage für eine Aufforderung zur Selbstgestellung (a.A. VG Potsdam, Beschluss vom 25. Juli 2018 - 2 L 364/18.A - juris). Danach kann zur Vorbereitung und Durchführung von Maßnahmen nach dem AufenthG angeordnet werden, dass ein Ausländer bei der zuständigen Behörde persönlich erscheint. Diese Vorschrift ist in ihrem hier maßgeblichen Regelungsgehalt identisch mit § 70 Abs. 4 Ausländergesetz - AuslG -. Die zuständige Behörde sollte damit in die Lage versetzt werden, den betreffenden Ausländer vor einer Entscheidung über ausländer- bzw. aufenthaltsrechtliche Maßnahmen selbst zu hören (vgl. BT-Drs. 11/6321, S. 81). Zweck ist mithin allein, der Behörde die für eine Entscheidung erforderliche Sachverhaltsermittlung – so etwa die Klärung einer möglicherweise ungewissen Identität des Ausländers – zu ermöglichen (vgl. Samel, in Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 82 AufenthG Rn. 2; Kluth, in: BeckOK Ausländerrecht, § 82 AufenthG Rn. 37). Eine Aufforderung zur Selbstgestellung zur Durchsetzung der Ausreisepflicht ist hiervon nicht umfasst. Vor diesem Hintergrund ist die Abschiebungsanordnung gemäß § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG im Bescheid vom 29. Januar 2018 ebenfalls rechtswidrig. Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat (§ 26a) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 29 Abs. 1 Nr. 1) an, sobald feststeht, dass sie durchgeführt werden kann. Dies ist hier zu verneinen. Aufgrund des Ablaufs der Überstellungsfrist ist eine Durchführung der Abschiebung rechtlich nicht mehr möglich. Damit ist auch die Feststellung in Bezug auf Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 2 sowie die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG, das an die Abschiebung anknüpft, hinfällig. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung. Der 29-jährige Kläger burkinischer Staatsangehörigkeit wendet sich gegen seine Überstellung nach Italien. Er reiste im September 2017 mit einem vom französischen Außenministerium stellvertretend für Italien am 6. September 2017 ausgestellten und vom 20. September bis zum 20. Oktober 2017 gültigen Kurzaufenthaltsvisum nach Italien ein, wo er nach eigenen Angaben ein paar Tage verblieb, um sodann in die Bundesrepublik Deutschland weiterzuziehen. Dort stellte er am 17. Oktober 2017 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - einen Asylantrag. Das Aufnahmegesuch des Bundesamtes vom 27. Oktober 2017 ließen die italienischen Behörden unbeantwortet. Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt zur Zulässigkeit des Asylantrages am 24. Januar 2018 erklärte der Kläger, er habe sein Heimatland verlassen, da er Zeuge eines Einbruchs in das Geschäft seines Vaters geworden sei. Aufgrund seiner Identifizierung des mutmaßlichen Einbrechers sei dieser totgeschlagen worden. Er habe von Anfang an nach Deutschland gewollt. In Italien habe er nicht einmal ein Dach über dem Kopf. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 29. Januar 2018 den Asylantrag als unzulässig ab, stellte das Nichtvorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz - AufenthG - fest, ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf sechs Monate ab dem Tag der Abschiebung. Hiergegen richtet sich die am 5. Februar 2018 erhobene Klage. Mit Schreiben vom 11. Juni 2018 hat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten, Ausländerbehörde - LABO - den Kläger zur Selbstgestellung zwecks Durchführung der für den 14. Juni 2018 geplanten Direktabschiebung aufgefordert. Unter dem 18. Juni 2018 hat das LABO dem Bundesamt mitgeteilt, dass die geplante Selbstgestellung gescheitert und ein erneuter Überstellungsversuch organisatorisch vor Fristablauf nicht möglich sei. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 hat das Bundesamt dem italienischen Innenministerium gegenüber erklärt, eine Überstellung sei derzeit nicht möglich, da der Kläger flüchtig sei. Die nunmehr 18-monatige Überstellungsfrist ende am 28. Juni 2019. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 hat der Kläger das Bundesamt aufgefordert, bis zum 2. Juli 2018 zuzusichern, dass keine Überstellung nach Italien erfolgt und sein Antrag nunmehr im nationalen Verfahren geprüft wird. Der Kläger habe sich am 14. Juni 2018 in stationärer Behandlung befunden. Hierzu hat der Kläger eine Aufenthaltsbescheinigung des Vivantes Klinikum i… vom 16. Juni 2018 eingereicht, wonach der Kläger dort vom 14. Juni bis zum 16. Juni 2018 stationär behandelt worden sei. Im Übrigen gelte allgemein, dass keine Pflicht zur Selbstgestellung bestehe und daher eine unterbliebene Selbstgestellung nicht zu einer Fristverlängerung führe. Auf den am 3. Juli 2018 erhobenen Eilantrag hat das Gericht mit Beschluss vom 17. Juli 2018 - VG 32 L 244.18 A - die Beklagte im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, gegenüber dem LABO mitzuteilen, dass dem Kläger gegenüber keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien ergriffen werden dürfen, bevor bestandskräftig über dessen Klage zum Aktenzeichen VG 32 K 71.18 A entschieden worden ist. Zur Begründung hat es ausgeführt, dass Italien wegen Ablaufs der Überstellungsfrist nicht (mehr) für die Prüfung des Asylantrages des Klägers zuständig sei. Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß, den Bescheid der Beklagten vom 29. Januar 2018 (Az.: 7236739-258) aufzuheben. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf ihre angefochtene Entscheidung. Ergänzend führt sie aus, die Überstellungsfrist habe sich auf 18 Monate verlängert, da der Kläger flüchtig sei. Auf ein physisches, tatsächliches Untertauchen komme es tatbestandsmäßig nicht an. Es reiche beispielsweise auch das bloße Nichtantreffen bei einer Überstellung, wenn diese angekündigt worden sei. Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 28. Februar 2019 auf den Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Der Kläger hat mit Schreiben vom 24. Januar 2019, die Beklagte mit allgemeiner Prozesserklärung vom 27. Juni 2017 das Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des Verwaltungsvorgangs des Bundesamts und der Ausländerakte der Ausländerbehörde, die Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind, Bezug genommen.