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Beschluss

32 L 173/20 A

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2020:0820.32L173.20A.00
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Leitsätze
1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.3) 2. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und an der Zulässigkeit der bevorstehenden Abschiebung vorliegen. (Rn.14) 3. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen. (Rn.21)
Tenor
Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin - Ausländerbehörde - mitzuteilen, dass den Antragstellern gegenüber keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien ergriffen werden dürfen, bevor rechtskräftig über deren Klage zum Aktenzeichen VG 32 K 75/20 A entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht kann eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. (Rn.3) 2. Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und an der Zulässigkeit der bevorstehenden Abschiebung vorliegen. (Rn.14) 3. Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen. (Rn.21) Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, dem Landesamt für Einwanderung des Landes Berlin - Ausländerbehörde - mitzuteilen, dass den Antragstellern gegenüber keine Maßnahmen zum Vollzug der Überstellung nach Italien ergriffen werden dürfen, bevor rechtskräftig über deren Klage zum Aktenzeichen VG 32 K 75/20 A entschieden worden ist. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes der aus dem Sudan stammenden Antragsteller hat mit dem aus dem Tenor ersichtlichen, nach freiem Ermessen vom Gericht zu bestimmenden Inhalt (vgl. § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - in Verbindung mit § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung - ZPO) Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts der Antragsteller vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. 1. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft. Dem steht § 123 Abs. 5 VwGO in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO, § 34a Abs. 2 des Asylgesetzes - AsylG - nicht entgegen. Zwar war gegen den streitgegenständlichen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 27. Februar 2020 zunächst einstweiliger Rechtsschutz nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO eröffnet. Von dieser Möglichkeit haben die Antragsteller keinen Gebrauch gemacht. Sie haben lediglich in der Hauptsache Klage erhoben, die unter dem Aktenzeichen VG 32 K 75/20 A nach wie vor anhängig ist. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 5 VwGO war daher zunächst unstatthaft. Ist jedoch einstweiliger Rechtsschutz - wie hier - nach Maßgabe des § 80 Abs. 5 VwGO nicht mehr eröffnet, weil die Wochenfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG bereits verstrichen ist, vermag die Regelung in § 123 Abs. 5 VwGO den Zugang zum einstweiligen Rechtsschutz nach § 123 Abs. 1 VwGO dann nicht mehr zu sperren, wenn die streitgegenständliche Abschiebungsanordnung noch nicht bestandskräftig ist und die Antragsteller ihren Antrag auf Tatsachen oder Mittel zur Glaubhaftmachung stützen, die sie ohne Verschulden nicht innerhalb der Antragsfrist des § 34a Abs. 2 Satz 1 AsylG gerichtlich geltend machen konnten (vgl. VG Münster, Beschluss vom 28. Juli 2020 - 8 L 523/20.A - juris Rn. 6 f.; VG Aachen, Beschluss vom 15. Dezember 2017 - 6 L 1996/17.A - juris Rn. 5 f. m.w.N.; a.A. VG Berlin, Beschluss vom 3. Mai 2019 - 3 L 47.19 A - juris Rn. 14 ff. m.w.N. allerdings unter Offenhaltung einer Ausnahmemöglichkeit aus Gründen effektiven Rechtsschutzes). Diese Ausnahme gebieten das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz nach Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes und das Recht auf ein wirksames Rechtsmittel nach Art. 27 der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 - Dublin III-VO. Denn den Anforderungen an die Gewährung effektiven Rechtsschutzes müssen die Gerichte auch bei der Auslegung und Anwendung der Vorschriften über den verwaltungsgerichtlichen Eilrechtsschutz Rechnung tragen, weil dieser in besonderer Weise der Sicherung grundrechtlicher Freiheit dient (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17. Januar 2017 - 2 BvR 2013/16 - juris Rn. 17). Den Antragstellern wäre ansonsten keine Möglichkeit zur vorläufigen Sicherung eigener Rechte eröffnet, deren Durchsetzung sie im Hauptsacheverfahren mit ihrer Klage verfolgen. Dabei entspricht die Eröffnung einer die Hauptsache begleitenden Eilrechtsschutzmöglichkeit auch der asylrechtlichen Systematik, wonach abweichend von dem Grundsatz des Vorrangs des materiellen Rechts auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abzustellen ist (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) und daher auch Änderungen, die - wie hier der Ablauf der Überstellungsfrist - erst nachträglich eintreten, zu berücksichtigen sind. Einen Wiederaufgreifensantrag, der ohne weiteres mit einem Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO flankiert werden könnte (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 8. Juli 2020 - VG 32 L 159/20 A - Entscheidungsabdruck S. 2 f. m.w.N.), können die Antragsteller nicht stellen, solange der zugrunde liegende Bescheid nicht bestandskräftig geworden ist (vgl. § 51 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG, der einen unanfechtbaren Verwaltungsakt voraussetzt). Die Antragsteller können auch nicht darauf verwiesen werden, ihre Klage gegen den sog. Dublin-Bescheid zurückzunehmen und anschließend einen Wiederaufgreifensantrag nebst einstweiliger Anordnung zu stellen. Zum einen würden sich die Antragsteller damit in eine materiell-rechtlich schlechtere Position begeben, weil zusätzlich die Anforderungen des § 51 VwVfG erfüllt sein müssten. Zum anderen widerspräche ein solches Vorgehen dem im Rahmen des Dublin-verfahrens verfolgten Grundsatz der Verfahrensbeschleunigung (vgl. Erwägungsgrund 5 der Dublin III-VO) und dem asylrechtlichen Grundsatz, dass im laufenden Verfahren sämtliche Änderungen der Sach- und Rechtslage Berücksichtigung finden sollen. Überdies widerspräche ein solches Vorgehen auch jeder Prozessökonomie. Dieser widerspräche es im Ergebnis auch, wenn die Antragsteller gezwungen wären, einen zunächst aussichtslosen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen, nur um sich die Möglichkeit eines späteren Antrags nach § 80 Abs. 7 VwGO für den Fall offenzuhalten, dass die Antragsgegnerin die Überstellungsfrist verstreichen lässt. Schließlich stehen auch die Ausführungen des Bundesverfassungsgerichts in seiner Entscheidung vom 10. Juni 2020 (2 BvR 297/20 - juris Rn. 18) zu dem dogmatischen Verhältnis von § 80 Abs. 5 VwGO und § 123 VwGO einer Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Einzelfall nicht entgegen. 2. Der Antrag ist auch begründet. Die Antragsteller haben sowohl die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) als auch die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung (Anordnungsgrund) glaubhaft gemacht (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). a) Die Antragsteller haben einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht, wobei sie aufgrund der besonderen Verfahrenskonstellation auf die Geltendmachung veränderter oder im ursprünglichen Verfahren unverschuldet nicht geltend gemachter Umstände beschränkt sind (vgl. zur Übertragbarkeit des Maßstabes nach § 80 Abs. 7 Satz 2 VwGO auf andere Konstellationen im Eilverfahren BVerfG, Kammerbeschluss vom 23. Oktober 2007 - 2 BvR 542/07 - juris Rn. 16 und 20). Ein Anordnungsanspruch setzt voraus, dass ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheids und an der Zulässigkeit der bevorstehenden Abschiebung vorliegen. Das ist vorliegend der Fall. Die angeordnete Abschiebung der Antragsteller nach Italien als den für die Durchführung ihres Asylverfahrens zuständigen Staat (vgl. § 34a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 29 Abs. 1 Nr. 1 des Asylgesetzes - AsylG) in Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes vom 27. Februar 2020 ist bei summarischer Prüfung im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) rechtswidrig. Dabei kann offen bleiben, ob Italien vormals für die Prüfung der Asylanträge der Antragsteller zuständig war. Denn selbst wenn diese Zuständigkeit bestanden hätte, ist sie zwischenzeitlich nach Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO auf die Bundesrepublik Deutschland übergegangen (zum subjektivrechtlichen Verständnis der Norm vgl. EuGH, Urteil vom 25. Oktober 2017 - C-201/16 - juris Rn. 44). Nach dieser Vorschrift ist der zuständige Mitgliedstaat nicht mehr zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person verpflichtet und die Zuständigkeit geht auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, wenn die Überstellung nicht innerhalb der in Art. 29 Abs. 1 der Dublin III-VO genannten Frist von sechs Monaten durchgeführt wird (sogenannte Überstellungsfrist). Nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO ist eine Überstellung durchzuführen, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach der Annahme des Aufnahmegesuchs durch einen anderen Mitgliedstaat (erste Variante) oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat (zweite Variante). Ausgehend hiervon ist die Überstellungsfrist im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung abgelaufen. Sie begann nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO mit der Annahme des Aufnahmeersuchens durch das italienische Ministerio de’ll Interno am 4. Dezember 2019 und endete mit Ablauf des 4. Juni 2020. Die Überstellungsfrist wurde nicht durch die Erhebung der Klage der Antragsteller gegen den Bescheid vom 27. Februar 2020 (VG 32 K 75/20 A) am 9. März 2020 unterbrochen, weil die Klage keine aufschiebende Wirkung im Sinne des Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO entfaltet (vgl. § 75 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO stellten die Antragsteller, wie bereits ausgeführt wurde, nicht. Die Überstellungsfrist wurde auch nicht dadurch unterbrochen, dass das Bundesamt mit Schreiben vom 27. März 2020 die Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO aufgrund der COVID-19-Pandemie ausgesetzt hatte. Die behördliche Aussetzungsentscheidung verstößt gegen Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO (vgl. unter anderem OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020 - 1 LA 120/20 - juris Rn. 5 ff.; Deutscher Bundestag, Zur Aussetzung von Überstellungsfristen nach der Dublin-III-Verordnung im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie, 2. Juni 2020, S. 13 ff.; a. A. unter anderem VG Berlin, Beschluss vom 16. Juli 2020 - VG 28 L 203/20 A - Entscheidungsabdruck S. 3 ff.). Zwar ist eine Aussetzung der Vollziehung der Abschiebungsanordnung gemäß § 80 Abs. 4 VwGO durch die Behörde generell geeignet, die in Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO vorgesehene Überstellungsfrist zu unterbrechen (vgl. EuGH, Urteil vom 13. September 2017 - C-60/16 [Khir Amayry] - juris Rn. 71). Denn die Mitgliedstaaten können nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorsehen, dass die zuständigen Behörden beschließen können, von Amts wegen tätig zu werden, um die Durchführung der Überstellungsentscheidung bis zum Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung auszusetzen. Diese unionsrechtlich vorgesehene Möglichkeit wird im nationalen Recht durch § 80 Abs. 4 VwGO eröffnet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019 - 1 C 16/18 - juris Rn. 19). Nach § 80 Abs. 4 Satz 1 VwGO haben die Behörden grundsätzlich die Befugnis, nach Ermessen die Vollziehung auszusetzen. Der nach nationalem Recht eröffnete weite Handlungsspielraum ist jedoch durch die Regelung in Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO begrenzt. Eine behördliche Aussetzungsentscheidung darf unionsrechtlich nur dann ergehen, wenn dies zum Zwecke einer Überprüfung der Überstellungsentscheidung (in Form eines Rechtsbehelfsverfahrens oder einer Überprüfung) geschieht. Dies folgt bereits aus dem Wortlaut des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO der ausdrücklich vorsieht, dass die mitgliedstaatliche Aussetzungsentscheidung mit einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung verbunden sein muss. Auch die systematische Stellung des Art. 27 Dublin III-VO im Abschnitt IV „Verfahrensgarantien“ sowie die Überschrift des Art. 27 „Rechtsmittel“ (auch „Remedies“ bzw. „Voies de recours“) verdeutlicht, dass Ziel der Vorschrift ist, die Möglichkeit einer rechtlichen Prüfung der mitgliedstaatlichen Überstellungsentscheidung zu gewährleisten. Schließlich entspricht dies auch dem das gesamte Dublin-System prägenden Beschleunigungsgedanken, der mit der Gewährung effektiven Rechtsschutzes in einem Spannungsverhältnis steht. Eine Aussetzung des Vollzugs der Überstellungsentscheidung, die den Fristbeginn nach Art. 29 Abs. 1 Unterabsatz 1 Dublin III-VO verzögert, kann dementsprechend nur im Sinne der Gewährung effektiven Rechtsschutzes, d. h. mit der Zielsetzung einer rechtlichen Prüfung der Überstellungsentscheidung vorgenommen werden (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 11). Dieses Normverständnis deckt sich auch mit der Einschätzung der Europäischen Kommission, der zufolge es keine Vorschrift der Dublin III-VO erlaubt, aufgrund der aktuellen COVID-19-Pandemie vom Zuständigkeitsübergang nach Ablauf der in Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO vorgesehenen Frist abzuweichen (vgl. Mitteilung der Kommission, COVID-19: Hinweise zur Umsetzung der einschlägigen EU-Bestimmungen im Bereich der Asyl- und Rückführungsverfahren und zu Neuansiedlung, Amtsblatt der Europäischen Union vom 17. April 2020, C 126/12; vgl. auch Widerspruch des österreichischen Bundesamtes für Fremdenwesen und Asyl, 22. Juli 2020, abgerufen am 18. August 2020 unter https://www.proasyl.de/wp-content/uploads/Schreiben-an-das-BAMF.pdf). Demgegenüber bestehen in Wortlaut und Systematik keine Anhaltspunkte dafür, dass eine unionsrechtskonforme Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung nach Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO allein aufgrund einer vorübergehenden tatsächlichen Unmöglichkeit der Überstellung zulässig ist. Vor diesem Hintergrund genügt es nicht, wenn aufgrund unionsweit erlassener Einreisebeschränkungen zur Eindämmung der COVID-19-Pandemie allgemein Zweifel an der tatsächlichen Möglichkeit einer Überstellung nach Italien vorliegen, ohne dass das Bundesamt diese Zweifel im konkreten Fall des Antragstellers zum Anlass einer rechtlichen Überprüfung der Überstellungsentscheidung genommen hat. Es ging dem Bundesamt auch nicht darum, ein Rechtsbehelfsverfahren abzuwarten. Dies zeigt bereits der Umstand, dass das Bundesamt die Vollziehung der Abschiebungsanordnung auch in 12.423 Fällen ausgesetzt hat, in denen kein Klageverfahren anhängig war (Stand 1. Juni 2020; vgl. BT-Drucks. 19/20299, S. 3). Auch aus der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (Urteil vom 8. Januar 2019, a.a.O.) folgt nichts anderes. Insbesondere lässt sich daraus nicht ableiten, dass jede sachlich vertretbare, willkürfreie und nicht rechtsmissbräuchliche Erwägung eine Aussetzung im Sinne des Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stützen kann. Vielmehr ergibt sich aus den Ausführungen des Bundesverwaltungsgerichts im Zusammenhang, dass die Aussetzung nur vor dem Hintergrund der Gewährung wirksamen Rechtsschutzes erlaubt ist und sich in den von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO unionsrechtlich gezogenen Grenzen zu halten hat (vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 9. Juli 2020, a.a.O., Rn. 11 und 19 unter Verweis auf BVerwG, Urteil vom 8. Januar 2019, a.a.O., Rn. 25 und 27). Auch die von dem Bundesamt gewählte Aussetzung „bis auf weiteres“ entspricht nicht dem durch Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO vorgegebenen unionsrechtlichen Rahmen für eine Aussetzung. Schon der Wortlaut von Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO stellt hinsichtlich des Endes der Aussetzung der Überstellungsentscheidung ausdrücklich auf das Ende einer rechtlichen Prüfung (Rechtsbehelf oder Überprüfung) ab. Dies entspricht auch der systematischen Stellung des Art. 27 Dublin III-VO sowie den das Dublin-System prägenden Grundsätzen. Wenn Art. 27 Abs. 4 Dublin III-VO das Ziel verfolgt, das Spannungsverhältnis zwischen Verfahrensbeschleunigung und Gewährung effektiven Rechtsschutzes zugunsten des effektiven Rechtsschutzes aufzulösen, endet die Aussetzung mit Abschluss des Rechtsbehelfs oder der Überprüfung. b) Die Antragsteller haben auch einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht. Denn sie sind vollziehbar ausreisepflichtig und müssen jederzeit mit der Einleitung aufenthaltsbeendender Maßnahmen rechnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO und folgt dem Ausgang des Verfahrens. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.