Beschluss
32 L 38/21 A
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2021:0324.32L38.21A.00
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Leitsätze
1. Die Befürchtung eines aus Ghana stammenden homosexuellen Asylbewerbers, dort in Anknüpfung an seine sexuelle Orientierung durch nichtstaatliche Dritte verfolgt zu werden, ohne dass der Staat dazu bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.(Rn.13)
2. Homosexuelle Handlungen werden in Ghana nach wie vor so stark von Gesellschaft und Politik missbilligt, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und wegen der gesetzlichen Strafbarkeit männlicher Homosexualität auch nicht schutzbereit sind.(Rn.14)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Februar 2021 (VG 32 K 39.21 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020 (8031707-238) wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Befürchtung eines aus Ghana stammenden homosexuellen Asylbewerbers, dort in Anknüpfung an seine sexuelle Orientierung durch nichtstaatliche Dritte verfolgt zu werden, ohne dass der Staat dazu bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren, ist nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen.(Rn.13) 2. Homosexuelle Handlungen werden in Ghana nach wie vor so stark von Gesellschaft und Politik missbilligt, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und wegen der gesetzlichen Strafbarkeit männlicher Homosexualität auch nicht schutzbereit sind.(Rn.14) Die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers vom 26. Februar 2021 (VG 32 K 39.21 A) gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020 (8031707-238) wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der am 26. Februar 2021 bei dem Gericht eingegangene Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes, mit dem der nach eigenen Angaben derzeit 23-jährige ghanaische Antragsteller sinngemäß begehrt, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (VG 32 K 39/21 A) gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. Februar 2020 anzuordnen, hat Erfolg, da er zulässig und begründet ist. I. Der Antrag ist zulässig, insbesondere statthaft und fristgerecht erhoben. 1. Der Antrag ist statthaft, weil die Klage gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 14. Februar 2020 abweichend vom gesetzlichen Regelfall des § 80 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO in Verbindung mit § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes - AsylG - keine aufschiebende Wirkung entfaltet. 2. Ferner wurde die Wochenfrist des § 74 Abs. 1 Halbsatz 2 i. V. m. § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG mit Antragstellung am 26. Februar 2021 gewahrt, da davon auszugehen ist, dass dem Antragsteller der angefochtene Bescheid erst an diesem Tag durch Akteneinsichtnahme bekannt geworden ist und damit erst zu diesem Datum gemäß § 8 des Verwaltungszustellungsgesetzes - VwVG - in Verbindung mit § 7 des Verwaltungsverfahrensgesetzes des Landes Berlin - VwVfG Bln - als zugestellt gilt. Der Bescheid vom 14. Februar 2020 ist dem Antragsteller nicht früher, insbesondere nicht bereits am 19. Februar 2020 durch Niederlegung bei der Postbank a... Berlin und Mitteilung über die Niederlegung im Büro des Deutschen Roten Kreuzes in der Aufnahmeeinrichtung in der L... wirksam förmlich zugestellt worden. Denn wie sich der Akte des Bundesamtes entnehmen lässt, hatte der Antragsteller bereits mit einer auf den 12. Februar 2020 datierenden Nachricht seine neue, bis zum heutigen Tag gültige Adresse in der T... Berlin dem Bundesamt mitgeteilt. Der Eingangsstempel des Bundesamtes lautet auf den 13. Februar 2020, also auf den Tag vor Bescheiderlass. Soweit diese Information intern bei dem Bundesamt nicht weitergegeben worden sein mag und also der Bescheid vom 14. Februar 2020 dann - nach Lage der Bundesamtsakte - am 17. Februar 2020 mit der früheren Anschrift des Antragstellers zur Post aufgegeben wurde, so kann ihm dies jedenfalls nicht nach § 10 Abs. 2 und 4 AsylG zum Nachteil gereichen. Dies hat zur Folge, dass die Zustellung erst durch Heilung bei tatsächlicher Kenntnisnahme durch den Antragsteller gemäß § 8 VwVG in Verbindung mit § 7 VwVfG Bln als bewirkt gilt. Nach derzeitiger Aktenlage war dies erst am 26. Februar 2021 der Fall, die Antragsgegnerin ist dem im gerichtlichen Eilverfahren auch nicht entgegengetreten. II. Der Antrag ist zudem begründet, denn an der Rechtmäßigkeit der auf § 34 Abs. 1 AsylG in Verbindung mit § 59 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - gestützten Abschiebungsandrohung bestehen ernstliche Zweifel. Das private Interesse des Antragstellers an einem vorläufigen Verbleib in der Bundesrepublik Deutschland überwiegt das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Abschiebungsandrohung, weil ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides vom 14. Februar 2020 bestehen. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG darf die Aussetzung der Abschiebung durch das Gericht nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass sich die Bewertung des Bundesamtes, ein Asylanspruch bestehe offensichtlich nicht, im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich als unzutreffend erweisen wird, wobei sich diese Prognose gerade auch auf das Offensichtlichkeitsurteil des Bundesamtes erstrecken muss (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - juris Rn. 163). 1. Vorliegend bestehen ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der qualifizierten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 29a Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 3 Satz 1 des Grundgesetzes - GG -. a) Gemäß § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem Staat im Sinne des Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG (sicherer Herkunftsstaat) als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Ist letzteres der Fall, greift die Vermutung der Verfolgungsfreiheit aus Art. 16a Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 1 GG nicht; über den Asylantrag des Antragstellers ist dann nach den allgemeinen Vorschriften zu befinden. Anderenfalls verbleibt es bei der verfahrensrechtlichen Folgerung nach § 29a Abs. 1 AsylG in Verbindung mit Art. 16a Abs. 4 Satz 1 GG, der Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet abzulehnen. Zur Ausräumung der Vermutung ist nur ein Vorbringen zugelassen, das die Furcht vor politischer Verfolgung auf ein individuelles Verfolgungsschicksal des Antragstellers gründet. Dabei kann er gleichwohl seine Furcht vor politischer Verfolgung auch dann auf ein persönliches Verfolgungsschicksal stützen, wenn dieses seine Ursache in allgemeinen Verhältnissen hat. Die Vermutung ist erst ausgeräumt, wenn der Asylsuchende die Umstände seiner politischen Verfolgung schlüssig und substantiiert vorträgt (vgl. für alles Vorstehende BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1507/93 - juris Rn. 96 ff.). b) Der Antragsteller stammt aus Ghana, einem gemäß § 29a Abs. 2 in Verbindung mit der Anlage II zum AsylG sicheren Herkunftsstaat. Ihm ist es aber nach Auffassung des erkennenden Einzelrichters gelungen, die Vermutung, dass er in Ghana nicht verfolgt werden wird, zu erschüttern. aa) Nach Aktenlage stellt es sich im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als glaubhaft dar, dass der Antragsteller homosexuell ist, woran im Übrigen auch das Bundesamt selbst keine Zweifel geäußert hat. Der Antragsteller hat in seiner Anhörung vor dem Bundesamt substantiiert seine entsprechende Entwicklung und Orientierung geschildert. Er beruft sich im Ergebnis damit auf eine Verfolgung wegen seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe gemäß § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG, wobei darunter nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 2 AsylG auch eine Gruppe zu verstehen ist, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Orientierung gründet, bezogen auf den Antragsteller also auf seine Homosexualität. bb) Im hiesigen Eilverfahren kann dahinstehen, ob der Antragsteller vor seiner Ausreise wegen seiner Homosexualität bereits verfolgt wurde. Aufgrund der angenommenen Homosexualität des Antragstellers als solches erscheint es angesichts der der Kammer zur Verfügung stehenden Erkenntnismittel zumindest nicht ausgeschlossen, dass der Antragsteller unter im Hauptsacheverfahren näher zu prüfenden Umständen einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft haben könnte. Diesen Erkenntnismitteln lässt sich jedenfalls hinreichend deutlich entnehmen, dass die Befürchtung des Antragstellers, in Ghana wegen seiner Homosexualität durch nichtstaatliche Dritte verfolgt zu werden, ohne dass der Staat dazu bereit wäre, ihm Schutz zu gewähren, nicht ohne weiteres von der Hand zu weisen ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2018 - VG 32 L 32.18 A -; Beschluss vom 12. Dezember 2018 - VG 32 L 440.18 A -; jüngst Beschluss vom 12. März 2021 - VG 32 L 33.21 A -). Nach der Erkenntnislage der Kammer sind lesbische, schwule, bisexuelle, transgeschlechtliche und intersexuelle - LSBTI - Personen in Ghana tatsächlich besonders häufig von Diskriminierung und Übergriffen durch die Bevölkerung betroffen. Eine Verbesserung ihrer Rechte und Gleichstellung mit Heterosexuellen kommt für die Regierung und die Gesellschaft nicht in Frage. Weite Teile der Bevölkerung, auch führende Politiker, stehen der Einforderung von Grundrechten für sexuelle Minderheiten ablehnend gegenüber (vgl. Home Office, Country Policy and Information Note, Ghana: Sexual orientation and gender identity or expression, Mai 2020, S. 18 f.; US Department of State, Human Rights Report 2019, Ghana, 11. März 2020, S. 24 f.). Gleichgeschlechtliche Beziehungen werden nicht nur von breiten Gesellschaftskreisen, sondern auch von Religionsgemeinschaften geächtet; nach einer Studie aus dem Jahr 2013 sind 96 % der Ghanaer gegen eine gesellschaftliche Akzeptanz von Homosexualität (vgl. Auswärtiges Amt, Bericht im Hinblick auf die Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, 29. Februar 2020, S. 16). Problematisch ist insbesondere der fehlende staatliche Schutz vor Übergriffen durch Dritte. Die noch aus Kolonialzeiten stammende Strafvorschrift in Sektion 104 des Strafgesetzbuches, wonach der Vollzug des Geschlechtsakts mit einer Person „in unnatürlicher Weise“ mit Gefängnis bestraft werden kann, wird zwar in der Praxis nicht angewandt (vgl. Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 10). Gleichwohl lehnt die ghanaische Regierung die Entkriminalisierung gleichgeschlechtlichen Geschlechtsverkehr ab; laut LSBTI-Organisationen sind homophobe Tendenzen auch unter Richtern weit verbreitet (Auswärtiges Amt, a.a.O., S. 12). Homosexualität wurde bislang nicht legalisiert, weil dies mit ghanaischen Wertvorstellungen unvereinbar sei (Auswärtiges Amt, Bericht vom 25. Februar 2018 zur Einstufung der Republik Ghana als sicheres Herkunftsland im Sinne des § 29a AsylG, S. 15). Die Kriminalisierung von LSBTI-Personen führe laut Amnesty International zu deren Diskriminierung, Bedrohung und Verfolgung. Homosexualität werde daher nicht öffentlich gezeigt. Ähnliches berichtete auch das United States Department of State in seinem Human Rights Report für Ghana bezogen auf das Jahr 2016, demzufolge LSBTI-Personen umfassender Diskriminierung in Bildung und Beruf sowie Belästigungen und Erpressungsversuchen durch die Polizei begegnen (United States Department of State, Ghana 2016 Human Rights Report vom 3. März 2017, S. 21). Es wird zudem berichtet, dass die Polizei zögert, Anzeigen wegen Übergriffen oder Gewalt gegen LSBTI-Personen nachzugehen. Zwar gab es im Laufe des Jahres 2019 keine gemeldeten Fälle von Polizei- oder Regierungsgewalt gegen LSBTI-Personen, jedoch waren Stigmatisierung, Einschüchterung und die Haltung der Polizei diesen gegenüber Faktoren, die die Opfer davon abhielten, Vorfälle von Missbrauch zu melden (vgl. Republik Österreich, Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Ghana, 15. Juni 2020, S. 17 f.; US Department of State, a.a.O.; Home Office, a.a.O., S. 23 f.). Einem Bericht von Human Rights Watch zufolge seien LSBTI-Personen in zahlreichen Fällen zudem schwerem körperlichen Missbrauch durch Familienmitglieder, die Öffentlichkeit oder in einigen Fällen auch durch staatliche Stellen ausgesetzt (Human Rights Watch, „No choice but to deny who I am.“ - Violence and discrimination against LGBT People in Ghana, Januar 2018, S. 33). Die Mehrheit der Opfer wende sich aus Angst vor der Aufdeckung der sexuellen Orientierung, vor Verhaftung oder vor der Einstellung einiger Polizeibeamter nicht an die Polizei (Human Rights Watch, ebd.). Für LSBTI-Personen sei es schwierig, Übergriffe bei der Polizei anzuzeigen; damit ihre Anliegen ernst genommen würden, bedürften sie externer Unterstützung, z.B. durch Nichtregierungsorganisationen (Human Rights Watch, a.a.O., S. 43 f.). Zusammengefasst lässt sich den Erkenntnismitteln daher entnehmen, dass homosexuelle Handlungen in Ghana nach wie vor so stark von Gesellschaft und Politik missbilligt werden, dass es immer wieder zu gewalttätigen Angriffen auf Homosexuelle durch die Bevölkerung kommt und die ghanaischen Sicherheitskräfte nicht schutzwillig und wegen der gesetzlichen Strafbarkeit männlicher Homosexualität auch nicht schutzbereit sind (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - 23 K 9157/16.A - juris Rn. 39 ff. m.w.N.). Angesichts dieser Erkenntnislage ergeben sich bezogen auf den Antragsteller für den Fall seiner Rückkehr nach Ghana und für den Fall, dass er seine Homosexualität offen leben möchte, durchaus Risiken, die über die Belastungen und Erschwernisse hinausgehen, die in Ghana allgemein herrschen. Der erkennende Einzelrichter sieht die Vermutung, dass der Antragsteller in Ghana vor flüchtlingsrechtlich relevanter Verfolgung sicher ist, damit jedenfalls nach Aktenlage im vorläufigen Rechtsschutzverfahren als widerlegt an (ebenso etwa auch VG Köln, Beschluss vom 07. Februar 2018 - 19 L 150/18.A -, juris Rn. 2; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 4. Dezember 2017 - 5 A 1975/17 As SN - Entscheidungsabdruck S. 5 f., weil sich mittlerweile zivilgesellschaftliche Akteure für LSBTI-Personen einsetzen würden und die Bezeichnung „LSBTI“ (bzw. das englische Initialwort „LGBTI“) „immer mehr Menschen zuordnen [können]“). Es kann ohne weitere Anhörung des Antragstellers im Hauptsachverfahren nicht ausgeschlossen werden, dass seine Verfolgung in Ghana wegen seiner Homosexualität beachtlich wahrscheinlich ist und die für eine Verfolgung homosexueller Männer in Ghana sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen als die dagegen sprechenden Tatsachen, zumal es zweifelhaft ist, ob es homosexuellen Männern zugemutet werden kann, auf polizeiliche Hilfe verwiesen zu werden, wenn sie dadurch Gefahr laufen, sich aufgrund der Strafbarkeit homosexueller Handlungen selbst der Strafverfolgung auszusetzen (ständige Rechtsprechung der Kammer, vgl. VG Berlin, Beschluss vom 24. April 2017 - VG 32 L 32.18 A -; Beschluss vom 12. Dezember 2018 - VG 32 L 440.18 A -; a.A. VG Schwerin, Urteil vom 23. November 2017 - 15 A 2263/16 As SN - juris Entscheidungsabdruck S. 6). Im Übrigen kann nicht erwartet werden, dass ein Asylbewerber seine Homosexualität in seinem Herkunftsland geheim hält, um eine Verfolgung zu vermeiden (vgl. EuGH, Urteil vom 7. November 2013 - C-199/12 - juris Rn. 70 f.). Der Antragsteller kann in Ghana darüber hinaus auch keinen internen Schutz vor Verfolgung gemäß § 3e AsylG finden. Sichere Landesteile sind nämlich nicht ersichtlich, weil die oben dargestellte Problematik landesweit zu verzeichnen ist (vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 8. März 2017 - 23 K 9157/16.A - juris Rn. 71). c) Angesichts der Widerlegung der Vermutung der Verfolgungsfreiheit in Ghana bestehen ernstliche Zweifel an der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet. Die Frage, ob der Antragsteller im Falle seiner Rückkehr nach Ghana mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verfolgung durch nichtstaatliche Dritte zu erwarten hat, weil er seine Homosexualität offen ausleben möchte und keinen Schutz bei staatlichen Stellen finden kann, und er deshalb einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 Satz 1 i.V.m. Abs. 1 AsylG hat, ist im Hinblick auf die Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Hauptsacheverfahren zu klären. d) Andere Gründe nach § 30 AsylG, die die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigen könnten, sind nicht ersichtlich. 2. Auf die Frage, ob das Bundesamt das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG zu Recht verneint hat, kommt es nach den obigen Ausführungen im vorliegenden Verfahren nicht mehr an. III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylG unanfechtbar.