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Beschluss

32 L 206/24 V

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:0827.32L206.24V.00
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Tenor
Das Verfahren wird bezogen auf die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern zu 2, 4, 5 und 6 wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Frau Rechtsanwältin Victoria Lies, Flottwellstraße 16, 10785 Berlin, beigeordnet. Der Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Das Verfahren wird bezogen auf die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 eingestellt. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Den Antragstellern zu 2, 4, 5 und 6 wird für das erstinstanzliche Verfahren vor dem Verwaltungsgericht Prozesskostenhilfe ohne Festsetzung von Zahlungen bewilligt und Frau Rechtsanwältin Victoria Lies, Flottwellstraße 16, 10785 Berlin, beigeordnet. Der Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Nachdem den Antragstellern zu 2, 4, 5 und 6 die Erteilung der begehrten Visa zum Familiennachzug erteilt worden sind und der Rechtsstreit insoweit mit am 15. und 26. August 2024 eingegangenen Erklärungen übereinstimmend für erledigt erklärt worden ist, begehren nunmehr nur noch die Antragsteller zu 1, 3 und 7 die Erteilung von Visa zum Familiennachzug zu ihrem Sohn bzw. Bruder im Wege der einstweiligen Anordnung. Die Antragsteller zu 1 und 2 sind nach eigenen Angaben die Eltern, die Antragsteller zu 3 bis 7 die Geschwister des am 8 ... in Syrien geborenen T ..., dem mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - vom 11. Juni 2024 der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde. Die Antragsteller leben nach eigenen Angaben gemeinsam in F ... . Die Antragsteller, nach ihrem Vorbringen allesamt syrische Staatsangehörige, registrierten sich am 24. Juni 2024 auf der Warteliste des Terminvergabesystems der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland Beirut und erhielten daraufhin per E-Mail die Antwort, dass die Wartezeit bis zum Termin zur Visumsbeantragung wegen der hohen Nachfrage mehrere Monate dauern könne. Mit E-Mail vom 15. Juli 2024 richtete die Prozessbevollmächtigte der Antragsteller ein auf den 5. Juli 2024 datiertes Schreiben an die Botschaft, in dem sie Visa zum Familiennachzug für die Antragsteller beantragte. Dieses Schreiben blieb unbeantwortet. Am 22. Juli 2024 nahmen die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 daraufhin einen Sondertermin in Erbil bei der Internationalen Organisation für Migration - IOM - war und stellten dort Anträge auf Familiennachzug, die der Auslandsvertretung in Erbil am 29. Juli 2024 zugingen. Im Laufe des gerichtlichen Verfahrens stimmte der Beigeladene der Visumserteilung an die genannten Antragsteller zu und das Bundesverwaltungsamt - BVA - traf für diese eine positive Auswahlentscheidung. Die Antragsteller zu 1, 3 und 7 wurden am 22. Juli 2024 hingegen nicht über die syrisch-irakische Grenze gelassen, sodass sie ihren Termin zur Vorsprache bei IOM in Erbil nicht wahrnehmen konnten. Mit ihrem am 8. August 2024 gestellten Antrag auf einstweilige Anordnung begehren die Antragsteller zu 1, 3 und 7 die Erteilung von Visa zum Nachzug zu ihrem in Berlin lebenden Sohn bzw. Bruder. Die Sache sei eilbedürftig, da wegen der bevorstehenden Volljährigkeit der Referenzperson Rechtsverlust drohe. II. Der sinngemäße Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) ebenso glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Ihrem Wesen und Zweck entsprechend, können mit der einstweiligen Anordnung grundsätzlich nur vorläufige Regelungen getroffen werden. Den Antragstellern soll durch eine solche Anordnung indes nicht schon in vollem Umfang das gewährt werden, was sie nur in einem Hauptsacheverfahren erreichen könnten. Die Erteilung eines Visums im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes stellt eine solche Vorwegnahme der Hauptsache dar. Hierdurch würde jedenfalls die mit dem Visum erteilte Einreiseerlaubnis vorweggenommen und so der mit dem Visumsverfahren verfolgte Zweck, die Einreisevoraussetzungen im Interesse einer effektiven Kontrolle der Zuwanderung bereits vorher zu überprüfen, obsolet. Zudem kann eine Vorwegnahme der Hauptsache in der fortschreitenden Ausnutzung des durch das Visum eingeräumten Aufenthaltsrechts gesehen werden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 13. Oktober 2015 - OVG 2 S 51.15 - juris Rn. 3). Eine solche grundsätzlich unzulässige Vorwegnahme der Hauptsache ist mit Rück-sicht auf die verfassungsrechtliche Garantie effektiven Rechtsschutzes nur ausnahmsweise dann geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (vgl. BVerfG, Urteil vom 25. Oktober 1998 - 2 BvR 745.88 - juris Rn. 17; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 / OVG 3 M 38.17 - juris Rn. 1). Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Die Antragsteller zu 1, 3 und 7 haben jedenfalls einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. 1. Ein Anspruch des Antragstellers zu 1 auf Erteilung des begehrten Visums ergibt sich nicht aus § 6 Abs. 3 i.V.m. § 36a Abs. 1 Satz 2 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG -. Nach § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 AufenthG ist für längerfristige Aufenthalte ein Visum für das Bundesgebiet (nationales Visum) erforderlich, dessen Erteilung sich nach den für die Aufenthaltserlaubnis geltenden Vorschriften richtet. Gemäß § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG kann den Eltern eines minderjährigen Ausländers, der eine Aufenthaltserlaubnis (für subsidiär Schutzberechtigte) nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG besitzt, aus humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn sich kein personensorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet aufhält; § 5 Abs. 1 Nr. 1 und § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG finden keine Anwendung. Die sonstigen in § 5 AufenthG geregelten allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen müssen hingegen vorliegen. Der Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG besteht nur für die Einreise des Elternteils während der Minderjährigkeit des subsidiär schutzberechtigten Kindes (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 2022 - 1 C 56/20 - juris Rn. 11; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. September 2020 - OVG 3 B 38.19 - juris Rn. 14 f.). § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG legt zudem fest, dass monatlich 1.000 nationale Visa für eine Aufenthaltserlaubnis nach § 36a Abs. 1 Satz 1 und 2 AufenthG erteilt werden können. Es kann an dieser Stelle offenbleiben, ob es ist dem Gericht grundsätzlich verwehrt ist, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 5. Juli 2024 - VG 24 L 283/24 V - Entscheidungsabdruck S. 3). Denn es fehlt bereits an den Voraussetzungen für die Visumserteilung auf der Grundlage des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Zwar ist der am 8 ... geborene Sohn des Antragstellers zu 1, dem infolge der Gewährung subsidiären Schutzes eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt wurde, im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (noch) minderjährig. Es befindet sich bisher auch kein sorgeberechtigter Elternteil im Bundesgebiet. Die Minderjährigkeit der Referenzperson führt darüber hinaus auch zur Annahme des Vorliegens humanitärer Gründe nach § 36a Abs. 2 Nr. 2 AufenthG, die bereits dann vorliegen, wenn eines der Regelbeispiele des § 36a Abs. 2 Satz 1 AufenthG erfüllt ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 30. Mai 2024 - VG 36 L 112/24 V - Entscheidungsabdruck S. 5). Da der Antragsteller zu 1 jedoch weder in Beirut noch in Erbil bei der Botschaft bzw. bei IOM persönlich vorgesprochen hat, fehlt es an der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG, wonach die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraussetzt, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Mit Blick auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a, § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung vor diesem Hintergrund grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris Rn. 5; OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 38; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris Rn. 5; VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris Rn. 18; VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - VG 38 L 634/21 V - Entscheidungsabdruck S. 3). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken. Für die Beantragung eines Visums als solche bestehen hingegen keine besonderen Formbestimmungen. Sie kann - wie im vorliegenden Fall - formlos und auch per E-Mail erfolgen, solange das Begehren jedenfalls sinngemäß erkennbar ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris Rn. 38). Dass von dem Erfordernis der persönlichen Vorsprache ausnahmsweise abzusehen und ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen ist, ist nicht hinreichend glaubhaft gemacht worden. Durchgreifende Anhaltspunkte dafür, dass die Vorsprache des Antragstellers zu 1 in der Sache entbehrlich wäre, sind nicht erkennbar. Die mit der Antragstellung durch seine Prozessbevollmächtigte bei der Botschaft in Beirut ausweislich der betreffenden E-Mail für den Antragsteller zu 1 vorgelegte Fotokopie seines Reisepasses lässt eine Echtheitsprüfung etwa anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris Rn. 19; VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2022 - 21 L 640/21 V - juris Rn. 10). Selbst für den Fall, dass Identitätsdokumente im Original vorgelegt worden wären, müssten diese im Regelfall einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 2. Dezember 2021 - VG 38 L 634/21 V - Entscheidungsabdruck S. 4). Die Identitätsprüfung ist also nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - 6 S 32/21 - juris Rn. 5). Der erkennenden Kammer sind entsprechende Identitätsdokumente ebenfalls nicht vorgelegt worden, sodass auch gerichtlicherseits schon aus diesem Grund eine Identitätsprüfung nicht in Frage kommt. Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bzw. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache liegt auch nicht im Hinblick auf die den Antragstellern angekündigte lange Wartezeit auf der Terminwarteliste vor. Die Vorsprache zwecks Identitätsnachweises ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil ein Zuwarten für den Antragsteller zu 1 unzumutbar wäre (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris Rn. 20; VG Berlin, Beschluss vom 18. Juni 2024 - 27 L 119/24 V - Entscheidungsabdruck S. 4). Zwar ist eine kurzfristige Vorsprache bei der Außenstelle der Antragsgegnerin in Beirut angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten immensen Zahl von Antragstellern, die sich auf der Warteliste befinden, und der damit verbundenen durchschnittlichen Wartezeit von 22 Monaten ausgeschlossen; es ist aber nicht objektiv oder subjektiv unmöglich, einen Vorsprachetermin zu erhalten. Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht im Übrigen nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist, was insbesondere dann gilt, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten (vgl. Maor, in: Kluth/Heusch, BeckOK Ausländerrecht, 42. Edition, Stand: 1. Juli 2024, zu § 5 AufenthG Rn. 20).Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2). Die lange Wartezeit beruht vorliegend ersichtlich auf der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren plausibel dargelegten erheblichen Anzahl von Personen, die auf Vorsprachetermine warten und damit auf Kapazitätsengpässen der Auslandsvertretung, die der besonderen Situation in Syrien und Beirut geschuldet sind, ohne dass erkennbar wäre, dass ein strukturelles Organisationsdefizit der Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. Januar 2022 - VG 21 L 640/21 V - juris Rn. 11). Zurzeit befänden sich 85.874 Personen, die einen Antrag auf Familiennachzug zu einem subsidiärer Schutzberechtigten beantragt hätten, auf der bei der Auslandsvertretung in Beirut geführten Warteliste für einen Termin zur Antragstellung. Auf dieser Liste befänden sich 10.208 Fälle, bei denen Minderjährige betroffen seien, und hierunter wiederum 1.392 Fälle, bei denen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen September 2024 und April 2025 volljährig würden. 1.484 Fälle beträfen Minderjährige unter 14 Jahren. Bei einer derart hohen Anzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen insbesondere wegen alsbaldigen Erreichens der Volljährigkeit der Referenzperson ein Rechtsverlust mit Blick auf einen möglichen Anspruch nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG droht, ist eine Atypik bezogen auf den Antragsteller zu 1 nicht auszumachen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer ist es nicht unverhältnismäßig, wenn sich der Antragsteller zu 1 in die Reihe der Wartenden einreiht, ohne im Wege des Absehens vom Erfordernis der Klärung seiner Identität in einem persönlichen Vorsprachetermin privilegiert zu werden. Denn gerade im Vergleich zu Fällen anderer Antragsteller, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht (vgl. BT-Drucksache 19/2438 vom 4. Juni 2018, Begründung zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz, S. 23), ist ein Grund für eine zwingende Privilegierung im vorliegenden Fall mit Blick auf das Kindeswohl der in wenigen Tagen volljährig werdenden Referenzperson nicht erkennbar. Dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann, ist angesichts der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland nachvollziehbar und nicht zu beanstanden. Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehende Tod der Referenzperson. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Minderjährigkeit allein keine gebundene Terminvergabepraxis bedinge; vielmehr seien auch bei minderjährigen Antragstellern oder Referenzpersonen die Interessen der sonstigen Antragsteller zu berücksichtigen. Da dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung zu verschaffen sei, je jünger der minderjährige Antragsteller bzw. die Referenzperson sei, komme die Priorisierung einer Referenzperson, die in weniger als einem Monat volljährig werde, nicht in Betracht, weil die Vergabe eines Sondertermins in dieser Konstellation die Wartezeit anderer Antragsteller insbesondere auch in denjenigen Fällen verlängere, in denen unter 14-jährige Minderjährige betroffen seien. Die Vergabe eines besonderen Termins zur Vorsprache des Antragstellers zu 1 würde dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widersprechen. Nach Auffassung der erkennenden Kammer sind diese Ausführungen der Antragsgegnerin nicht zu beanstanden. Der Antragsteller zu 1 hat nicht glaubhaft gemacht, dass die Antragsgegnerin vorliegend verpflichtet wäre, ihm einen zeitnahen Sondertermin einzuräumen. Denn eine besondere Notlage im dargelegten Sinne, die ein Abweichen von der üblichen Terminvergabepraxis rechtfertigt, lässt sich den Akten oder dem Vorbringen der Antragstellerseite nicht entnehmen. Allein der Umstand, dass die Referenzperson demnächst volljährig wird und der Antragsteller zu 1 dann schon aus diesem Grund keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr wird herleiten können, genügt für die Annahme einer solchen besonderen Notlage nicht. Hierbei darf, wie bereits oben ausgeführt wurde, nicht unberücksichtigt bleiben, das eine Bevorzugung des Antragstellers zu 1 innerhalb des Terminvergabesystems bei den dargelegten begrenzten Kapazitäten der Botschaft in Beirut zu Lasten anderer Visumsantragsteller ausfallen würde, die unter vergleichbaren Umständen die Erteilung von Visa begehren. Woraus der Antragsteller zu 1 einen Anspruch auf Bevorzugung gegenüber anderen auf einen Vorsprachetermin wartenden Personen in ähnlicher Lage herleiten will, ist nicht erkennbar. An dieser Einschätzung vermögen auch Erwägungen des Kindeswohls nichts zu ändern, weil die Referenzperson zwar minderjährig ist, aber in wenigen Tagen volljährig wird. Es ist weder erkennbar noch seitens der Antragsteller vorgetragen, dass die Referenzperson zwingend auf die Anwesenheit des Antragstellers zu 1 angewiesen ist. Aufgrund seines Alters und der Betreuungssituation durch einen Vormund und in Kürze durch seine Mutter ist von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson nicht auszugehen. Der Antragsteller zu 1 hat auch keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums auf der Grundlage von § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann sonstigen Familienangehörigen eines Ausländers eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug erteilt werden, wenn dies zur Vermeidung einer außergewöhnlichen Härte erforderlich ist. Der Antragsteller zu 1 ist als Vater eines minderjährigen subsidiär Schutzberechtigten, dessen Nachzugsanspruch nach § 36a AufenthG ausdrücklich und in Bezug auf § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG abschließend geregelt ist, jedoch nicht „sonstiger Familienangehöriger“ im Sinne des § 36 Abs. 2 Satz 1 AufenthG (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2021 - 1 C 45/20 - juris Rn. 40). Auch in diesem Zusammenhang ist zudem die allgemeine Erteilungsvoraussetzung aus § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt. Schließlich hat der Antragsteller zu 1 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG glaubhaft gemacht. Danach kann einem Ausländer für die Aufnahme aus dem Ausland aus völkerrechtlichen oder dringenden humanitären Gründen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden. Dringende humanitäre Gründe in diesem Sinne liegen zum einen dann vor, wenn sich der Ausländer aufgrund besonderer Umstände in einer auf seine Person bezogenen Sondersituation befindet, sich diese Sondersituation deutlich von der Lage vergleichbarer Ausländer unterscheidet, der Ausländer spezifisch auf die Hilfe der Bundesrepublik Deutschland angewiesen ist oder eine besondere Beziehung des Ausländers zur Bundesrepublik Deutschland besteht und die Umstände so gestaltet sind, dass eine baldige Ausreise und Aufnahme unerlässlich sind. Sie sind im Zusammenhang mit § 36a Abs. 1 AufenthG zum anderen auch dann gegeben, wenn besondere Umstände des Einzelfalles eine Fortdauer der räumlichen Trennung der Angehörigen der Kernfamilie des subsidiär Schutzberechtigten mit Art. 6 Abs. 1 und 2 Satz 1 GG nicht länger vereinbar erscheinen lassen (OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 12. Dezember 2023 - OVG 3 B 43/23 - juris Rn. 37). Die Voraussetzungen des § 22 S. 1 AufenthG liegen nicht vor. So sind völkerrechtliche Gründe in Form von internationalen Verpflichtungen weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Ebenfalls ist nicht erkennbar, dass sich die Situation des Antragstellers zu 1 von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder das Herkunftsland verlassen haben (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 12. Januar 2024 - VG 11 L 5/24 V - Entscheidungsabdruck S. 5). Ferner ist eine Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise des Antragstellers zu 1 zu seinem minderjährigen Sohn im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt, deshalb nicht gegeben, weil dieser jedenfalls wegen der bevorstehenden Einreise seiner Mutter für die kurze Zeit seiner noch bestehende Minderjährigkeit hinreichend geschützt sein wird. Auch mit Blick auf die anderen minderjährigen Kinder des Antragstellers zu 1 ist eine Unvereinbarkeit mit dem Kindeswohl nicht ersichtlich, da sich sämtliche Kinder unter der Obhut jedenfalls eines Elternteils befinden (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2024 - OVG 3 S 18/24 -, wonach in der Konstellation, das beide Eltern einen Anspruch auf Visumserteilung nach § 36a AufenthG haben, für die minderjährigen Kinder unabhängig vom fehlenden Vorliegen ausreichenden Wohnraums ein Anspruch auf Visaerteilung nach § 22 AufenthG angenommen wurde, weil eine auch nur vorübergehende Trennung der minderjährigen Antragsteller von beiden Elternteilen mit dem Kindeswohl unvereinbar sei). 2. Auch der minderjährige Antragsteller zu 3 hat keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Nachzug zu seinem minderjährigen Bruder glaubhaft gemacht. Einem Anspruch auf Nachzug zur Referenzperson nach § 36a Absatz 1 AufenthG steht bereits entgegen, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Ein Anspruch auf Erteilung eines Visums gemäß § 32 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG zum Kindernachzug zu seiner Mutter, der nunmehr ein Visums auf der Grundlage von § 36a AufenthG erteilt wurde, scheidet bereits deshalb aus, weil die allgemeine Erteilungsvoraussetzungen des ausreichenden Wohnraums gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG nicht erfüllt ist und auch keine Möglichkeit besteht, von dieser Anforderung abzusehen (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2024 - VG 2 L 8/24 V - Entscheidungsabdruck S. 3). Nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG muss für den Familiennachzug zu einem Ausländer ausreichender Wohnraum im Sinne von § 2 Abs. 4 AufenthG zur Verfügung stehen. Dass dies vorliegend der Fall ist, ist aber nicht erkennbar. Die Referenzperson lebt in einem Wohnheim. Dass dort Wohnraum auch für den Antragsteller zu 3 vorhanden wäre oder dieser Wohnraum anderswo zur Verfügung stünde, ist weder vorgetragen worden noch sonst ersichtlich und damit nicht glaubhaft gemacht worden. Darüber hinaus ist auch in Bezug auf den Antragsteller zu 3 die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG nicht erfüllt, da auch dessen Identität bislang nicht in einem persönlichen Vorsprachetermin durch die Antragsgegnerin geklärt werden konnte. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter 1. Bezug genommen, die entsprechend gelten. Ein Anspruch des Antragstellers zu 3 zum Nachzug zu seinem im Bundesgebiet lebenden Bruder ergibt sich schließlich auch nicht aus § 36 Abs. 2 AufenthG. Auch in diesem Zusammenhang steht dem Nachzugsanspruch entgegen, dass weder ausreichender Wohnraum in Deutschland nachgewiesen noch die Identität des Antragstellers zu 3 geklärt wurde. Darüber hinaus kann eine außergewöhnliche Härte nur dann angenommen werden, wenn im konkreten Einzelfall gewichtige Umstände vorliegen, die unter Berücksichtigung des Schutzgebots des Art. 6 GG sowie im Vergleich zu den übrigen geregelten Fällen des Familiennachzugs ausnahmsweise die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gebieten. Die mit der Versagung der Aufenthaltserlaubnis eintretenden Schwierigkeiten für den Erhalt der Familiengemeinschaft müssen nach ihrer Art und Schwere so ungewöhnlich und groß sein, dass die Versagung der Aufenthaltserlaubnis als schlechthin unvertretbar anzusehen ist. Anhaltspunkte für das Vorliegen einer solchen außergewöhnlichen Härte sind nicht erkennbar. Da der Vater des Antragstellers zu 3, der Antragsteller zu 1, ebenfalls, wie dargelegt, keinen Anspruch auf Visumserteilung hat, ist davon auszugehen, dass er sich weiterhin um den minderjährigen Antragsteller zu 3 im Heimatland kümmern kann. Darüber hinaus scheidet ebenfalls ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG aus. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen in diesem Zusammenhang unter 1. und darauf verwiesen, dass der Antragsteller zu 3 wegen der Anwesenheit seines Vaters nicht auf sich allein gestellt sein wird. 3. Schließlich hat auch die volljährige Antragstellerin zu 7 keinen Anspruch auf Erteilung eines Visums zur Familienzusammenführung glaubhaft gemacht. Ein Nachzugsanspruch nach § 36a Absatz 1 AufenthG scheitert wiederum bereits daran, dass Geschwisterkinder nicht zu dem anspruchsberechtigten Personenkreis für einen Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten gehören. Aber auch ein Anspruch nach § 36 Abs. 2 AufenthG ist nicht gegeben. Wiederum steht dem Anspruch der Antragstellerin zu 7 auf Erteilung eines Visums entgegen, dass weder ausreichender Wohnraum in Deutschland nachgewiesen noch ihre Identität geklärt wurde, da auch sie bislang keinen Vorsprachetermin bei der Antragsgegnerin wahrnehmen konnte. Auf die obigen Ausführungen in diesem Zusammenhang unter 1. wird auch hier verwiesen. Ferner ist für die Antragstellerin zu 7 das Vorliegen einer außergewöhnlichen Härte nicht erkennbar. Dass sich ihre Situation, was die allgemeine Gefährdungslage von Frauen anbelangt, wesentlich von der Lage anderer Frauen unterscheidet, ist nicht ersichtlich. Die vagen Angaben, ihr Großvater könne sie wegen seiner altersbedingten Gebrechlichkeit nicht schützen und ihr Onkel könne sich nicht um sie kümmern, weil dessen Ehefrau ihm für diesen Fall mit Scheidung drohe, kann zudem in dieser Pauschalität ohne nähere Begründung oder die Vorlage etwaiger Belege für eine Erkrankung des Großvaters nicht überzeugen. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass ihr Vater sich künftig weiter um sie kümmern kann, weil er ebenfalls keinen Anspruch auf Visumserteilung hat und jedenfalls vorübergehend keine Trennung von diesem ansteht. Darüber hinaus scheidet ein Anspruch auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG aus. Zur Begründung wird auf die obigen Ausführungen in diesem Zusammenhang unter 1. verwiesen. 4. Die Kostenentscheidung folgt in Bezug auf die Anträge der Antragsteller zu 1, 3 und 7 aus § 154 Absatz 1, § 162 Abs. 3 VwGO. Soweit das Verfahren in Bezug auf die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt wurde, war über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Billigem Ermessen entspricht es, die Kosten des Verfahrens den Antragstellern aufzuerlegen, mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Zwar hat die Antragsgegnerin die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 dadurch klaglos gestellt, dass sie die Berücksichtigung ihrer Anträge im Rahmen der Auswahlentscheidung beim Bundesverwaltungsamt angestoßen und die Visa schließlich erteilt hat. Jedoch ist nicht erkennbar, dass die Inanspruchnahme von Eilrechtsschutz schon angezeigt war, nachdem die Antragsteller zu 2, 4, 5 und 6 zusätzlich in Erbil bei IOM vorgesprochen hatten. Es wäre ihnen zumutbar gewesen, daraufhin zunächst bei der Außenstelle in Erbil zu klären, ob angesichts der erfolgten Vorsprache die Visaerteilung erfolgen werde, was letztlich der Fall war. 5. Der Antrag der Antragsteller zu 1, 3 und 7 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist aus den vorstehenden Gründen abzulehnen. Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, § 166 Absatz 1 VwGO i.V.m. § 114 Absatz 1 der Zivilprozessordnung. Den übrigen Antragstellern war hingegen Prozesskostenhilfe bezogen auf einen Streitwert in Höhe von 10.000 Euro zu bewilligen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg geboten hat. Der Ausgang des verwaltungsgerichtlichen Streitverfahrens war jedenfalls als offen anzusehen und erschien - trotz der an sich angezeigten Kontaktaufnahme mit der Auslandsvertretung in Erbil - noch nicht mutwillig. Die Antragsteller können nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht aufbringen und die Vertretung durch einen Rechtsanwalt erscheint erforderlich.