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Beschluss

32 L 522/24 V

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2024:1212.32L522.24V.00
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Leitsätze
1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.(Rn.23) 2. An die IOM übersandte Fotokopien von Reisepässen und weitere übermittelte Unterlagen lassen eine Echtheitsprüfung anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu. (Rn.24)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist.(Rn.23) 2. An die IOM übersandte Fotokopien von Reisepässen und weitere übermittelte Unterlagen lassen eine Echtheitsprüfung anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu. (Rn.24) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt. I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind nach ihren Angaben miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3 bis 7. Der in Deutschland lebende Sohn der Antragsteller zu 1 und 2 (der Bruder der Antragsteller zu 3 bis 7; im Folgenden: Referenzperson), F..., ist am 1. Januar 2007 geboren. Nach seinen Angaben im Asylverfahren reiste er als unbegleiteter Minderjähriger im Juni 2023 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erkannte ihm mit Bescheid vom 11. April 2024 (Geschäftszeichen: 5...) subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt, die bis zum 18. Juni 2027 gültig ist. Nach den Angaben der Referenzperson in ihrer Anhörung beim Bundesamt hat sie bis zur Ausreise mit ihren Eltern und Geschwistern in dem Gebiet Deir Ezzor in Syrien gelebt. Die Antragsteller ließen sich nach ihren Angaben über die Internationale Organisation für Migration - IOM - auf der Warteliste des Auswärtiges Amtes registrieren und setzten IOM über die baldige Volljährigkeit der Referenzperson in Kenntnis. Zudem hätten sie die Visumsanträge sowie alle für die Antragstellung notwendigen Antragsunterlagen an die IOM übersandt, insbesondere sei in diesem Rahmen die Identität der Antragsteller durch die Übersendung von Kopien ihrer Pässe und die familiären Beziehungen durch syrische Urkunden nachgewiesen worden. Zu einer persönlichen Antragstellung beim Generalkonsulat in Erbil seien die Antragsteller nicht eingeladen worden. Am 19. November 2024 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung ihres Bevollmächtigten beantragt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, es sei ihnen nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil die Referenzperson am 1. Januar 2024 volljährig werde und dann der vollständige Verlust ihrer Ansprüche auf Familiennachzug drohe. Die Antragsgegnerin müsse sicherstellen, dass die Fälle, in denen der Rechtsverlust drohe, gegenüber anderen Personen auf der Warteliste bevorzugt würden. Personen auf der Warteliste, die den Nachzug zu stammberechtigten Kindern begehrten, die das 14. Lebensjahr noch nicht erreicht hätten, drohe - anders als den Antragstellern - nur eine Verzögerung des Rechts auf Familieneinheit aus Art. 6 des Grundgesetzes. Die Antragsteller bezweifeln die von der Antragsgegnerin angegebene Zahl der Familien auf der Warteliste des Generalkonsulats in Erbil, insbesondere im Hinblick auf mögliche Mehrfachregistrierungen. Darüber hinaus müsse versucht werden, weitere deutsche Botschaften für identitätsklärende Maßnahmen und die Visumerteilung an syrische Staatsangehörige heranzuziehen. Die Antragsteller beantragen sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag zurückzuweisen. Sie legt näher dar, aus welchen Gründen im Einzelnen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ihrer Ansicht nach nicht vorlägen. Dabei stellt sie unter anderem dar, wie viele Personen sich an ihre Auslandsvertretung in Erbil gewandt hätten, weil sie Visa zum Nachzug zu subsidiär Schutzberechtigten begehrten, und warum nach ihrer Prüfung im vorliegenden Verfahren kein Sondertermin angeboten werden könne. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Die für die Referenzperson geführte Ausländerakte hat vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Die Antragsteller haben mit ihren Anträgen auf Erlass von einstweiligen Anordnungen, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug zu erteilen, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Die Anträge nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - sind zulässig, insbesondere statthaft, aber unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend begehren die Antragsteller mit der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Einreisevisa zu erteilen, faktisch eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - OVG 6 S 32/21 - juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglich und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris, Rn. 1). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2) bzw. in Verbindung mit § 32, § 36 Abs. 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 7). Dabei kann an dieser Stelle offen blieben, ob die in diesen Vorschriften im Einzelnen genannten Voraussetzungen für einen Nachzug der Antragsteller überhaupt erfüllt wären. Ebenso wenig muss hier entschieden werden, ob es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt wäre, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 15 m. w. N.). a) Die Antragsteller haben schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Visa, weil ihre Identität nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt ist. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris, Rn. 38, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris, Rn. 5, VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris, Rn. 18). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 17 m. w. N.). Zu einer Vorsprache der Antragsteller bei einer Auslandsvertretung der Antragsgegnerin ist es unstreitig bislang nicht gekommen. Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Vorsprache der Antragsteller zur Klärung ihrer Identität in der Sache entbehrlich wäre. Die vom Verfahrensbevollmächtigten an die IOM übersandten Fotokopien der Reisepässe der Antragsteller und auch die weiteren übermittelten Unterlagen lassen eine Echtheitsprüfung anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris, Rn. 19, 11. Januar 2022 - VG 21 L 640/21 V - juris, Rn. 10, und 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 19 m. w. N.). Im Regelfall müssen Identitätsdokumente im Original vorgelegt und einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Die - auch vorliegend - erforderliche Identitätsprüfung vor der Einreise von Visumsantragstellern ist nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - OVG 6 S 32/21 - juris, Rn. 5, sowie VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024, a. a. O., m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Vorsprache vor der Einreise. Vorliegend ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen und von dem Erfordernis der Klärung der Identität durch eine persönliche Vorsprache ausnahmsweise abzusehen ist. Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist, was insbesondere dann gilt, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten. Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2, VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024, a. a. O., Rn. 20). Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bzw. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Klärung der Identität liegt hier nicht vor, auch nicht unter Berücksichtigung der den Antragstellern angekündigten langen Wartezeit auf der Terminwarteliste. Die Vorsprache zwecks Identitätsnachweises ist nicht deshalb ausnahmsweise entbehrlich, weil ein Zuwarten für die Antragsteller unzumutbar wäre. Zwar ist eine reguläre kurzfristige Vorsprache in der Auslandsvertretung in Erbil angesichts der von der Antragsgegnerin erwähnten immensen Zahl von Antragstellern, die sich auf der Warteliste befinden, und der damit verbundenen Wartezeit ausgeschlossen. Die lange Wartezeit beruht vorliegend jedoch ersichtlich auf der von der Antragsgegnerin im gerichtlichen Verfahren plausibel dargelegten erheblichen Anzahl von Personen, die auf Vorsprachetermine warten, und den damit einhergehenden Kapazitätsengpässen der Auslandsvertretungen. Diese sind der besonderen Situation in Syrien und im Libanon geschuldet, ohne dass erkennbar wäre, dass ein strukturelles Organisationsdefizit der Antragsgegnerin gegeben ist (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/22 V - juris, Rn. 20 ff. m. w. N.). Nach den von der Antragsgegnerin bei der IOM abgefragten Daten befinden sich 57.294 Personen, die einen Antrag auf Familiennachzug zu einem subsidiär Schutzberechtigten gestellt haben, auf der bei der Auslandsvertretung in Erbil geführten Warteliste für einen Termin zur Antragstellung (Stand November 2024). Die Antragsgegnerin führt hierzu nachvollziehbar aus, dass auf dieser Liste 7.902 Familien seien, bei denen Minderjährige betroffen seien, und hierunter wiederum 1.354 Fälle, bei denen die Referenzperson oder ein Antragsteller zwischen November 2024 und Juni 2025 volljährig würden. 2.247 Fälle beträfen minderjährige Kinder zwischen vierzehn und sechszehn Jahren. 1.574 Fälle beträfen Minderjährige unter 14 Jahren. Die Behauptung der Antragsteller, die von der Antragsgegnerin mitgeteilten Daten seien, insbesondere wegen des Phänomens der Mehrfachantragstellung bei mehreren Auslandsvertretungen nicht hinreichend aussagekräftig, ist unsubstantiiert und ins Blaue hinein aufgestellt. Selbst wenn es Mehrfachantragstellungen geben sollte, hält es die Kammer nicht für wahrscheinlich, dass sich hieraus erhebliche Abweichungen von den mitgeteilten Zahlen ergäben. Bei einer derart hohen Anzahl ähnlich gelagerter Fälle, in denen insbesondere wegen alsbaldigen Erreichens der Volljährigkeit der Referenzperson oder eines Antragstellers ein Rechtsverlust mit Blick auf einen möglichen Anspruch der Eltern der Person nach § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG droht, ist eine Atypik bezogen auf die hiesigen Antragsteller nicht auszumachen. Es erscheint nicht als unverhältnismäßig, wenn sich die Antragsteller in die Reihe der Wartenden einreihen, statt durch einen persönlichen Sondertermin zur Vorsprache und Klärung ihrer Identität privilegiert zu werden. Denn gerade im Vergleich zu den 1.574 Fällen anderer Antragsteller, bei denen unter 14 Jahre alte Minderjährige betroffen sind, die der Gesetzgeber als besonders schutzwürdig ansieht (vgl. BT-Drucksache 19/2438 vom 4. Juni 2018, Begründung zum Familiennachzugsneuregelungsgesetz, S. 23), ist ein Grund für eine zwingende Privilegierung im vorliegenden Fall mit Blick auf das Kindeswohl der mit Ablauf des Monats volljährig werdenden Referenzperson nicht erkennbar. Aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist ferner nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere gewichtige hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/22 V - juris, Rn. 21 m. w. N., sowie Beschluss vom 18. November 2024 - VG 34 L 370/24 V - und nachfolgend OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 - OVG 3 S 141/24/OVG 3 M 53/24 -). Ebenso wenig ist es zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin Termine zur Vorsprache grundsätzlich in chronologischer Reihenfolge abhängig vom Registrierungsdatum vergibt und Sondertermine nur einräumt, wenn besondere Umstände des Einzelfalls vorliegen, die im Verhältnis zu den Interessen anderer Antragsteller eine rasche Terminierung als dringlich erscheinen lassen, insbesondere bei schweren, nur im Bundesgebiet behandelbaren Krankheiten, der dringenden Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller oder dem in Kürze bevorstehenden Tod der Referenzperson. Die Antragsgegnerin hat in diesem Zusammenhang ausgeführt, dass die Minderjährigkeit allein keine gebundene Terminvergabepraxis bedinge; vielmehr seien auch bei minderjährigen Antragstellern oder Referenzpersonen die Interessen der sonstigen Antragsteller zu berücksichtigen. Da dem Recht des minderjährigen Kindes, von seinen Eltern betreut zu werden, umso dringender Geltung zu verschaffen sei, je jünger der minderjährige Antragsteller bzw. die Referenzperson sei, komme die Priorisierung einer Referenzperson, die in weniger als einem Monat volljährig werde, nicht in Betracht, weil die Vergabe eines Sondertermins in dieser Konstellation die Wartezeit anderer Antragsteller insbesondere auch in denjenigen Fällen verlängere, in denen unter 14-jährige Minderjährige betroffen seien. Die Vergabe eines besonderen Termins zur Vorsprache der Antragsteller würde dem Grundsatz einer effektiven, nach rechtsstaatlichen Grundsätzen arbeitenden Verwaltung widersprechen. Diese Ausführungen und die Praxis der Antragsgegnerin begegnen keinen rechtlichen Bedenken. Es ist auch nicht erkennbar, dass die Antragsgegnerin bei der außergewöhnlich hohen und kaum zeitnah steuerbaren Belastung ihrer Auslandsvertretungen mit Nachzugsanträgen zu subsidiär Schutzberechtigten ein Organisationsverschulden träfe. Es ist auch sonst nicht überwiegend wahrscheinlich, dass vorliegend eine besondere Notlage besteht, die ein Abweichen von der üblichen Terminvergabepraxis rechtfertigen und es gebieten würde, den Antragstellern ausnahmsweise einen zeitnahen Sondertermin einzuräumen. Wie bereits ausgeführt, genügt der Umstand, dass die Referenzperson demnächst volljährig wird und die Antragsteller (zu 1 und 2) dann schon aus diesem Grund keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr herleiten können, nicht für die Annahme einer solchen besonderen Notlage. Er rechtfertigt es nicht, die hiesigen Antragsteller gegenüber den zahlreichen anderen Antragstellern in ähnlicher oder schwierigerer Lage zu bevorzugen. Hierbei darf berücksichtigt werden, dass eine Bevorzugung der hiesigen Antragsteller innerhalb des Terminvergabesystems bei den dargelegten begrenzten Kapazitäten der Auslandsvertretung in Erbil zu Lasten anderer Visumsantragsteller ausfallen würde, die unter vergleichbaren oder schwierigeren Umständen die Erteilung von Visa begehren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 - juris, Rn. 23 m. w. N.). Dies gilt auch für etwaige (Sonder-)Termine in den von den Antragstellern genannten anderen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin in der Region. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass in den in Betracht kommenden Auslandsvertretungen in Beirut, Amman und Istanbul eine vergleichbare Problematik hinsichtlich der Anzahl und der Altersstruktur der Antragsteller im Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht. Überdies ist die Visumsvergabe gemäß § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG ohnehin auf monatlich 1.000 nationale Visa beschränkt, so dass auch eine Erhöhung der Bearbeitungskapazitäten nicht ohne weiteres dazu führen würde, dass grundsätzlich anspruchsberechtigte Personen auf der Warteliste (früher) ein Visum für die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erhalten könnten. Nach Angaben der Antragsgegnerin ist das Kontingent seit Oktober 2023 in jedem Monat ausgeschöpft worden. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Referenzperson im Bundesgebiet zwingend in besonderem Maße auf eine Anwesenheit der Antragsteller angewiesen wäre. Aufgrund des Alters der Referenzperson und der Betreuung durch einen Vormund ist nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson im Vergleich zu anderen kurz vor der Volljährigkeit stehenden subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. b) Darüber hinaus scheiden Ansprüche der Antragsteller auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG auch aus, weil die besonderen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Situation der Antragsteller von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder bzw. Geschwister das Herkunftsland verlassen haben. Ferner ist eine Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise der Antragstellers zu 1 und 2 zur Referenzperson im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt, deshalb nicht gegeben, weil die Referenzperson für die kurze Zeit ihrer noch bestehenden Minderjährigkeit durch ihren Vormund hinreichend geschützt sein wird (vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V -, juris Rn. 25). Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der sieben begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 - juris, Rn. 3). 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 2 ZPO. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung haben ihre Eilanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die oben - unter II. 1 - dargelegten Gründe Bezug genommen.