Beschluss
32 L 636.24 V
VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2025:0116.32L636.24V.00
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Leitsätze
Ein Anspruch auf Erteilung eines Vorsprachetermins und eines Einreisevisums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht, wenn der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Visums zusteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn seine Identität nicht im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) geklärt ist. (Rn.26)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt.
Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt.
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Ein Anspruch auf Erteilung eines Vorsprachetermins und eines Einreisevisums im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes besteht nicht, wenn der Antragsteller nicht geltend gemacht hat, dass ihm ein Anspruch auf Erteilung des von ihm begehrten Visums zusteht, was insbesondere dann der Fall ist, wenn seine Identität nicht im Sinne von § 5 Abs 1 Nr 1a AufenthG (juris: AufenthG 2004) geklärt ist. (Rn.26) Der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt. Der Wert des Verfahrensgegenstandes wird auf 17.500,00 Euro festgesetzt. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung der Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller werden abgelehnt. I. Die Antragsteller sind syrische Staatsangehörige. Der Antragsteller zu 1 und die Antragstellerin zu 2 sind nach ihren Angaben miteinander verheiratet und Eltern der minderjährigen Antragsteller zu 3 bis 7. Der in Deutschland lebende Sohn der Antragsteller zu 1 und 2 (der Bruder der Antragsteller zu 3 bis 7; im Folgenden: Referenzperson), X..., ist am 13. Februar 2007 geboren. Nach seinen Angaben im Asylverfahren reiste er als unbegleiteter Minderjähriger im September 2022 in das Bundesgebiet ein. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge - Bundesamt - erkannte ihm mit Bescheid vom 29. August 2023 (Geschäftszeichen: 8...) subsidiären Schutz zu und lehnte seinen Asylantrag im Übrigen ab. Ihm wurde eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25 Abs. 2 Satz 1 Alt. 2 AufenthG erteilt, die bis zum 11. Juni 2027 gültig ist. Nach den Angaben der Referenzperson in ihrer Anhörung beim Bundesamt hat sie bis zur Ausreise mit den Antragstellern in W... in Syrien gelebt, wobei der Antragsteller zu 1 in Libyen gearbeitet habe. Die Antragsteller ließen sich nach ihren Angaben über die Internationale Organisation für Migration - IOM - im November 2023 auf der Warteliste des Auswärtiges Amtes für die Auslandsvertretung in Erbil registrieren und stellten Ende Januar 2024 per E-Mail Anträge auf Visa zum Familiennachzug. In der Folgezeit habe IOM den Antragstellern zugesagte Vorsprachetermine mehrfach verschoben. Zuletzt seien sie am Morgen des 1. Dezember 2024 vom IOM-Sicherheitspersonal abgewiesen worden. Eine persönliche Antragstellung beim Generalkonsulat in Erbil habe noch nicht stattgefunden. Am 9. Dezember 2024 haben die Antragsteller den vorliegenden Eilantrag gestellt und die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nebst Beiordnung ihrer Bevollmächtigten beantragt. Zur Begründung machen sie im Wesentlichen geltend, es sei ihnen nicht zuzumuten, eine Entscheidung im Hauptsacheverfahren abzuwarten, weil die Referenzperson am 13. Februar 2025 volljährig werde und dann der vollständige Verlust ihrer Ansprüche auf Familiennachzug drohe. Zudem liege eine besondere Härte vor, da die Antragstellerin zu 5) an einer Augenkrankheit leide, die eine Operation erfordere, und die Antragstellerin zu 2) sei an Asthma erkrankt. In der Heimatstadt der Antragsteller fänden kriegerische Handlungen statt. Die Antragsteller beantragen, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, 1. ihnen Sondertermine zur Legalisierung der syrischen Personenstandsdokumente bei einer verfügbaren Legalisierungsstelle sowie zur Identitätsprüfung einzuräumen, 2. ihnen Visa zur Familienzusammenführung gemäß § 36 a AufenthG, hilfsweise, für die Antragsteller zu 3 bis 7 zum Kindernachzug zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Eilantrag zurückzuweisen. Sie legt näher dar, aus welchen Gründen im Einzelnen die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung ihrer Ansicht nach nicht vorlägen. Sie teilt im Wesentlichen mit, dass eine persönliche Vorsprache der Antragsteller, die noch nicht stattgefunden habe, unverzichtbar sei. Ein Termin komme derzeit schon deshalb nicht in Betracht, weil die Antragsteller während des gesamten Verfahrens noch kein legalisiertes Familienregister vorgelegt hätten und daher die Abstammung der Referenzperson nicht belegt sei. Legalisierungen könnten ohne Termin in Beirut vorgenommen werden und seien auch postalisch möglich. Zudem erkenne sie in dem vorliegenden Verfahren auch keinen atypischen Fall, der die Vergabe eines Sondertermins in einer ihrer Auslandsvertretungen, insbesondere in Erbil oder Amman, gebiete. Die Auslandsvertretungen seien mit einer extrem hohen Anzahl von Antragstellern auf Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigen konfrontiert; weltweit 300.000 Antragstellern stünde nur ein Kontingent von 1000 monatlich zu vergebenden Plätzen gegenüber. Die Antragsgegnerin priorisiere bei der Vergabe der Vorsprachetermine und Plätze vor allem vulnerable Gruppen, darunter Kinder unter vierzehn Jahren. Überdies stünden die Antragsteller auch lediglich in Erbil, nicht aber in Amman auf der Warteliste. Der Beigeladene hat keinen eigenen Antrag gestellt. Mit Schriftsatz vom 6. Januar 2025 teilten die Antragsteller mit, dass sie aktuell versuchen würden, den Familienregisterauszug zu legalisieren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Schriftsätze der Beteiligten nebst deren Anlagen und die gerichtlichen Verfügungen Bezug genommen. Die für die Referenzperson geführte Ausländerakte hat vorgelegen. Ihr Inhalt ist Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen. II. 1. Die Antragsteller haben mit ihrem Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung, die Antragsgegnerin vorläufig zu verpflichten, ihnen Visa zum Familiennachzug (a)) und, ggfs. vorab, Sondertermine zur Urkunden- und Identitätsprüfung (b)) zu erteilen, nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung keinen Erfolg. Der Antrag nach § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist zwar, zumindest im Hinblick auf die begehrten Visa, zulässig, insbesondere statthaft, aber jedenfalls vollumfänglich unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Vorliegend begehren die Antragsteller mit der vorläufigen Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihnen Vorsprachetermine und Einreisevisa zu erteilen, faktisch eine Vorwegnahme der Entscheidung in der Hauptsache (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - OVG 6 S 32/21 - juris, Rn. 3). Eine solche Vorwegnahme der Hauptsache ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nur möglich und mit Rücksicht auf die verfassungsrechtliche Garantie des effektiven Rechtsschutzes geboten, wenn ein Obsiegen im Hauptsacheverfahren mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist (Anordnungsanspruch) und den Rechtsschutzsuchenden andernfalls schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung eine Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren nicht mehr in der Lage wäre (Anordnungsgrund, vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 28. April 2017 - OVG 3 S 23.17 - juris, Rn. 1). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 der Zivilprozessordnung - ZPO - sind sowohl ein Anordnungsanspruch als auch ein Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch der Antragsteller. a) Die Antragsteller haben nicht glaubhaft gemacht, dass sie derzeit - in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung - mit hoher Wahrscheinlichkeit einen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Visa haben. Ein solcher Anspruch folgt vorliegend insbesondere nicht aus § 6 Abs. 3 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - in Verbindung mit § 36a Abs. 1 Satz 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragsteller zu 1 und 2) bzw. in Verbindung mit § 32, § 36 Abs. 2 oder § 22 Satz 1 AufenthG (hinsichtlich der Antragsteller zu 3 bis 7). Dabei kann an dieser Stelle offen blieben, ob die in diesen Vorschriften im Einzelnen genannten Voraussetzungen für einen Nachzug der Antragsteller überhaupt erfüllt wären. Ebenso wenig muss hier entschieden werden, ob es dem Verwaltungsgericht grundsätzlich verwehrt wäre, die nach § 36a Abs. 2 Satz 2 AufenthG anstehende Auswahlentscheidung selbst vorzunehmen, die in der Praxis vom Bundesverwaltungsamt erfolgt (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 15 m. w. N.). aa) Die Antragsteller haben schon deshalb keinen Anspruch auf Erteilung der von ihnen begehrten Visa, weil ihre Identität nicht im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG geklärt ist. (1) Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Identität des Ausländers geklärt ist. Unter Berücksichtigung der Vorgaben in §§ 5 Abs. 1 Nr. 1a und 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG ist für eine Entscheidung über die Visumserteilung grundsätzlich eine vorherige persönliche Vorsprache der Antragsteller zur Gewinnung der erforderlichen Erkenntnisse insbesondere über deren Identität notwendig (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 5. März 2019 - OVG 3 L 67.17 - juris, Rn. 5, OVG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 22. Mai 2019 - OVG 3 B 1.19 - juris, Rn. 38, OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Januar 2017 - OVG 3 M 122.16 - juris, Rn. 5, VG Berlin, Beschluss vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris, Rn. 18). Nach § 49 Abs. 5 Nr. 5 AufenthG sollen bei jeder Beantragung eines nationalen Visums zur Feststellung und Sicherung der Identität die erforderlichen Maßnahmen durchgeführt werden. Solche Maßnahmen sind nach der Sonderregelung in § 49 Abs. 6a AufenthG das Aufnehmen von Lichtbildern und das Abnehmen von Fingerabdrücken (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 17 m. w. N.). Zu einer Vorsprache der Antragsteller bei einer Auslandsvertretung der Antragsgegnerin ist es unstreitig bislang nicht gekommen. (2) Es sind zudem keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass eine Vorsprache der Antragsteller zur Klärung ihrer Identität in der Sache entbehrlich wäre. Die von der Verfahrensbevollmächtigten übersandten Fotokopien der Reisepässe der Antragsteller, ihrer Geburtsurkunden, des nicht legalisierten Familienregisterauszugs und auch die weiteren übermittelten Unterlagen lassen eine Echtheitsprüfung anhand der üblichen Sicherheitsmerkmale und damit die erforderliche ausreichende Gewissheit über die Identität nicht ohne Weiteres zu (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 28. Januar 2022 - VG 37 L 4/22 V - juris, Rn. 19, 11. Januar 2022 - VG 21 L 640/21 V - juris, Rn. 10, und 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris, Rn. 19 m. w. N.). Im Regelfall müssen Identitätsdokumente im Original vorgelegt und einer Plausibilitätskontrolle sowie einer Echtheitsüberprüfung unterzogen werden. Die - auch vorliegend - erforderliche Identitätsprüfung vor der Einreise von Visumsantragstellern ist nicht auf eine bloße Einsichtnahme in die Personaldokumente beschränkt (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 10. Dezember 2021 - OVG 6 S 32/21 - juris, Rn. 5, sowie VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024, a. a. O., m. w. N.). Hierzu bedarf es regelmäßig einer persönlichen Vorsprache vor der Einreise. (3) Vorliegend ist auch nicht glaubhaft gemacht worden, dass ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG anzunehmen und von dem Erfordernis der Klärung der Identität durch eine persönliche Vorsprache ausnahmsweise abzusehen ist. Eine Ausnahme von einer Regelerteilungsvoraussetzung besteht nur dann, wenn ein atypischer Fall vorliegt, der so weit vom Regelfall abweicht, dass die Versagung des Aufenthaltstitels mit der Systematik des Aufenthaltsrechts oder den grundlegenden Entscheidungen des Gesetzgebers nicht mehr vereinbar ist, was insbesondere dann gilt, wenn die Regelerteilungsvoraussetzung im Einzelfall derart unverhältnismäßig ist, dass es unzumutbar wäre, an ihr festzuhalten.Ein Fall unterscheidet sich nicht bereits deshalb vom Regelfall, weil besondere, außergewöhnliche Umstände und Merkmale zu einer Abweichung von der Vielzahl gleich liegender Fälle führen. Vielmehr ist zusätzlich erforderlich, dass eine solche Abweichung die Anwendung des Regeltatbestandes nach seinem Sinn und Zweck unpassend oder grob unverhältnismäßig oder untunlich erscheinen lässt (vgl. Samel, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auflage 2022, zu § 5 AufenthG, Ziff. 5.0.2, VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024, a. a. O., Rn. 20). Ein Ausnahmefall von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG bzw. vom Erfordernis der persönlichen Vorsprache zur Klärung der Identität liegt hier auch unter Berücksichtigung der grundsätzlich langen Wartezeit auf der Terminwarteliste nicht vor. Der Annahme eines Ausnahmefalls steht in der vorliegenden Fallkonstellation bereits entgegen, dass die Antragsteller nicht das Erforderliche und ihnen Zumutbare getan haben, um einen Termin zur Vorsprache bei einer Auslandsvertretung zur Identitätsprüfung zu erhalten. Zwar haben sie sich nach ihren Angaben auf der Warteliste für die Auslandsvertretung in Erbil registriert, die von der Antragsgegnerin zu Recht geforderten Voraussetzungen für eine Vorsprache erfüllen sie jedoch nicht, da sie unstreitig keinen legalisierten Familienregisterauszug vorgelegt haben. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin zum Nachweis der Abstammung der Referenzperson einen von der Botschaft legalisierten Familienregisterauszug verlangt. Die Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen für den Familiennachzug erfordert komplexe Bewertungen, die regelmäßig vertiefte Kenntnisse über die Herkunftsländer der Antragsteller und eine sachkundige Analyse der vorgelegten Dokumente, deren Echtheit und Wahrheitsgehalt zu überprüfen sind, voraussetzen. Die Auslandsvertretungen verfügen insoweit über einen besonderen Zugang zu den maßgeblichen Bewertungsgrundlagen und über vertiefte Kenntnisse der betreffenden Staaten sowie über bessere Möglichkeiten zur Überprüfung der verschiedenen Dokumente. Insbesondere verfügen sie über spezifische, vor Ort gewonnene Erkenntnisse, zum Urkundenwesen und zur Fälschungssicherheit von Dokumenten. Vor diesem Hintergrund begegnet es keinen Bedenken, wenn die Antragsgegnerin - wie sich auch aus den Angaben auf ihren Internetseiten ergibt - von syrischen Antragstellern grundsätzlich die Vorlage eines aktuellen Familienregisterauszugs mit Legalisationsvermerk der deutschen Botschaft fordert. Es ist nicht ersichtlich, dass ihre fachkundige Einschätzung, dass ein solcher Auszug in der Regel zur Beurteilung der Echtheit der Dokumente erforderlich ist, unzutreffend sein könnte. Es ist auch nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin bereits die Terminsvergabe vom Vorliegen des entsprechenden Auszugs abhängig macht. Die Antragsgegnerin hat dargelegt, dass die Vorsprachetermine zur Identitätsprüfung eine knappe Ressource darstellen. Rund 300.000 Antragstellern weltweit, die den Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten begehrten, stehe nur ein Kontingent von 1.000 monatlich zu vergebenden Plätzen gegenüber. Die Antragsgegnerin bevorzuge bei der Vergabe von Vorspracheterminen und Plätzen vor allem vulnerable Gruppen, darunter Kinder unter vierzehn Jahren. Vor diesem Hintergrund erscheint es nachvollziehbar und sachgerecht, dass die Antragsgegnerin nur diejenigen Antragsteller, zur Vorsprache einlädt, die zuvor alle erforderlichen Unterlagen eingereicht haben und damit die größtmögliche Gewähr für eine effektive und ressourcenschonende Durchführung des Termins bieten, und Personen wie die hiesigen Antragsteller, deren Anträge voraussichtlich derzeit nicht positiv beschieden werden können, außen vor lässt. Den Antragsteller war auch bekannt, dass die Vorlage eines entsprechenden Auszugs aus dem Familienregister mit Legalisationsvermerk erforderlich ist. Insbesondere ergibt sich aus der E-Mail-Korrespondenz der Antragsteller mit IOM, dass sie im Vorfeld der - letztlich gescheiterten - Termine auf die Notwendigkeit des legalisierten Auszugs hingewiesen wurden. Die Antragsteller haben - auch auf gerichtliche Nachfrage - nicht erklärt, warum es ihnen in den Monaten seit Antragstellung gleichwohl nicht möglich gewesen sein soll, das Dokument zu beschaffen. Die Antragsgegnerin hat ausgeführt, dass Legalisierungen in Beirut ohne Termin vorgenommen werden und auch postalisch möglich sind. Sollte eine kurzfristige Beschaffung nun nicht mehr möglich sein, ginge dieses Risiko zu Lasten der Antragsteller. Es besteht keine Veranlassung, mit der vorliegenden Eilentscheidung zuzuwarten, ob die derzeitigen Bemühungen der Antragsteller, den Auszug noch zu erhalten, erfolgreich sein werden. Die von den Antragstellern - ohne jeden Nachweis - behaupteten Erkrankungen der Antragstellerinnen zu 2) und 5) führen ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Der Nachweis der erforderlichen Verwandtschaftsverhältnisse bliebe auch dann erforderlich, wenn die behaupteten Erkrankungen hinreichend belegt und geeignet wären, eine besondere Härte zu begründen. Auch der Umstand, dass die Referenzperson demnächst volljährig wird und die Antragsteller (zu 1 und 2) dann schon aus diesem Grund keinen Anspruch aus § 36a Abs. 1 Satz 2 AufenthG mehr herleiten können, reicht nicht für die Annahme einer besonderen Notlage. Er rechtfertigt es nicht, die hiesigen Antragsteller gegenüber den zahlreichen anderen Antragstellern in ähnlicher oder schwierigerer Lage zu bevorzugen. Hierbei darf berücksichtigt werden, dass eine Bevorzugung der hiesigen Antragsteller innerhalb des Terminvergabesystems bei den dargelegten begrenzten Kapazitäten der Auslandsvertretung in Erbil zu Lasten anderer Visumsantragsteller ausfallen würde, die unter vergleichbaren oder schwierigeren Umständen die Erteilung von Visa begehren (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 - juris, Rn. 23 m. w. N.). Dies gilt auch für etwaige (Sonder-)Termine in den von den Antragstellern genannten anderen Auslandsvertretungen der Antragsgegnerin in der Region. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar erläutert, dass in den in Betracht kommenden Auslandsvertretungen in Beirut, Amman und Istanbul eine vergleichbare Problematik hinsichtlich der Anzahl und der Altersstruktur der Antragsteller im Familiennachzug zu subsidiär Schutzberechtigten besteht. Es ist ferner nicht erkennbar, dass die Referenzperson im Bundesgebiet zwingend in besonderem Maße auf eine Anwesenheit der Antragsteller angewiesen wäre. Aufgrund des Alters der Referenzperson und der Betreuung durch einen Vormund ist nicht von einer besonderen Schutzwürdigkeit der Referenzperson im Vergleich zu anderen kurz vor der Volljährigkeit stehenden subsidiär Schutzberechtigten auszugehen. Aufgrund der Sicherheitsinteressen der Bundesrepublik Deutschland ist ferner nachvollziehbar und nicht zu beanstanden, dass die Antragsgegnerin angesichts der in vielen Fällen tangierten Minderjährigen nicht regelmäßig ohne weitere gewichtige hinzutretende Gründe Ausnahmen von der Regelerteilungsvoraussetzung der grundsätzlich im persönlichen Vorsprachetermin zu klärenden Identität der Antragsteller machen kann (vgl. VG Berlin, Beschlüsse vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V - juris Rn. 21 m.w.N. und vom 16. Dezember 2024 - VG 34 L 404/24 V -, juris Rn. 20 sowie OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 21. November 2024 - OVG 3 S 141/24 / OVG 3 M 53/24 -, EA S. 3). bb) Darüber hinaus scheiden Ansprüche der Antragsteller auf Erteilung von Visa zum Familiennachzug gemäß § 22 Satz 1 AufenthG auch aus, weil die besonderen Voraussetzungen der Anspruchsnorm nicht vorliegen. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass sich die Situation der Antragsteller von der Situation anderer syrischer Staatsangehöriger unterscheidet, deren Kinder bzw. Geschwister das Herkunftsland verlassen haben. Ferner ist eine Sondersituation im Sinne von § 22 AufenthG, die eine Einreise der Antragsteller zu 1 und 2 zur Referenzperson im Hinblick auf den grundrechtlichen Schutz der Familie nach Art. 6 Abs. 1 GG dringend geboten erscheinen lässt, deshalb nicht gegeben, weil die Referenzperson für die kurze Zeit ihrer noch bestehenden Minderjährigkeit durch ihren Vormund hinreichend geschützt sein wird (vgl. auch: VG Berlin, Beschluss vom 27. August 2024 - VG 32 L 206/24 V -, juris Rn. 25). b) Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zuteilung eines Termins zur Vorsprache zum Zweck der Identitätsprüfung bei der Auslandsvertretung der Antragsgegnerin in Erbil, hilfsweise Amman, glaubhaft gemacht. Ein solcher Anspruch ist nicht ersichtlich. Die Antragsgegnerin hat vorgetragen und es ist gerichtsbekannt, dass in diesen Auslandsvertretungen erhebliche Wartezeiten bestehen. Ein Anspruch auf einen kurzfristigen Sondertermin besteht nicht. Wie bereits ausgeführt scheidet ein Anspruch auf einen Termin bereits deshalb aus, weil die Antragsteller nicht alle erforderlichen Unterlagen vorgelegt haben und die Voraussetzungen für die Einräumung eines Termins deshalb nicht erfüllen. Dem geltend gemachten Anspruch auf einen Sondertermin zur Legalisation der syrischen Personenstandsurkunden der Antragsteller steht entgegen, dass es sich insoweit um eine sog. „Walk-in-Leistung“ handelt, die ohne weiteres bei der Botschaft in Beirut in Anspruch genommen werden kann. Eine Terminvereinbarung ist nicht erforderlich. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i. V. m. § 100 Abs. 1 ZPO. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen nicht für erstattungsfähig zu erklären. Hierbei wurde berücksichtigt, dass der Beigeladene keinen Antrag gestellt und sich somit keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. §§ 162 Abs. 3 und 154 Abs. 3 VwGO). 2. Die Festsetzung des Verfahrenswertes beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs.2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes, wobei trotz beabsichtigter Vorwegnahme der Hauptsache jeweils der halbe Auffangwert für jedes der sieben begehrten Visa anzusetzen ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 16. September 2015 - OVG 3 S 56.15 - juris, Rn. 3). 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Gewährung von Prozesskostenhilfe und Beiordnung ihres Bevollmächtigten gemäß § 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. §§ 114 Abs. 1 Satz 1 und 121 Abs. 2 ZPO. Nach der im Prozesskostenhilfeverfahren allein gebotenen summarischen Prüfung haben ihre Eilanträge keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Insoweit wird auf die oben - unter II. 1 - dargelegten Gründe Bezug genommen.