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Beschluss

32 L 25/25

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0424.32L25.25.00
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Leitsätze
Einem Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen an einen Dritten adressierten Bescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er in der Sache allein darauf gerichtet ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fortsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ermöglichen.(Rn.26) (Rn.31)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der Y..., wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Einem Eilantrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen einen an einen Dritten adressierten Bescheid fehlt das Rechtsschutzbedürfnis, wenn er in der Sache allein darauf gerichtet ist, der Antragstellerin oder dem Antragsteller die Fortsetzung eines rechtswidrigen Verhaltens zu ermöglichen.(Rn.26) (Rn.31) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der Antragstellerin auf Beiladung der Y..., wird abgelehnt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500.000,00 Euro festgesetzt. I. Die Antragstellerin wendet sich im Wege des vorläufigen Rechtsschutzes gegen eine von der Antragsgegnerin gegenüber der Y... angeordnete Sperrung eines ihrer Telemedienangebote. Die Antragstellerin, die vormals unter der Bezeichnung R... firmierte, ist eine Gesellschaft mit Sitz auf Zypern. Sie betreibt u.a. die Internetseiten m... und z... und hält die dort abrufbaren Inhalte bereit (sog. Content-Providerin oder Inhalteanbieterin). Der Speicherort für die von der Antragstellerin angebotenen Inhalte wird von der W... (sog. Host-Providerin) mit Sitz in den USA bereitgestellt. Die in Deutschland ansässige Y... (sog. Access-Providerin) vermittelt Internetnutzern den Zugang zu den Inhalten der Antragstellerin. Die Landesanstalt für Medien Nordrhein-Westfalen (LfM NRW) wurde im Rahmen ihrer Aufsichtstätigkeit auf die von der Antragstellerin betriebenen Internetseiten aufmerksam. Mit Bescheid vom 16. Juni 2020 (im Weiteren: Grundverfügung) stellte die LfM NRW fest, dass die Antragstellerin mit ihrem Telemedienangebot T... gegen Bestimmungen des Jugendmedienschutz-Staatsvertrags (JMStV) verstoße, sprach eine Beanstandung aus und untersagte die zukünftige Verbreitung des Angebots. Der Tenor des Bescheids lautet auszugsweise wie folgt: „1. Es wird festgestellt, dass die MG Freesites Ltd als Anbieterin des Telemedienangebotes m... / gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, § 5 Abs. 1 i.V.m. Abs. 3 und 4 JMStV sowie gegen § 7 Abs. 1 Satz 2 JMStV verstößt. 2. Es wird eine Beanstandung gegenüber der Anbieterin gem. § 20 Abs. 1 JMStV i.V.m. § 59 Abs. 3 RStV ausgesprochen. Die Verbreitung des Angebots in dieser Form wird zukünftig untersagt. Die Anbieterin erfüllt ihre Verpflichtung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV, wenn sie die pornografischen Inhalte von ihrem Angebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt wird, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. (…)“ Zur Begründung führte die LfM NRW im Wesentlichen aus, bei dem Telemedienangebot handele es sich um ein populäres deutschsprachiges Sex-Angebot, das in zahlreichen Userprofilen pornografische sowie entwicklungsbeeinträchtigende Bild- und Videoinhalte auch für Minderjährige frei zugänglich mache. Das Angebot könne „passiv“ rezipiert wie auch aktiv mit dem Einstellen eigener Inhalte genutzt werden. Die abrufbaren Inhalte vermittelten die Verabsolutierung sexuellen Lustgewinns, die Reduzierung auf eine apersonale Sexualität sowie die Degradierung des Menschen zu einem bloßen auswechselbaren Objekt. Außerdem würden Genitalien und der Geschlechtsakt deutlich und unverpixelt gezeigt. Solche Darstellungen seien in Telemedien nur dann ausnahmsweise zulässig, wenn von Seiten des Anbieters durch das Errichten einer geschlossenen Benutzergruppe sichergestellt sei, dass die Inhalte nur Erwachsenen zugänglich gemacht würden. Eine solche geschlossene Benutzergruppe sei im vorliegenden Fall nicht gegeben. Das Angebot enthalte zudem Darstellungen, die geeignet seien, die Entwicklung von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren zu beeinträchtigen. Insofern sei festgestellt worden, dass keine Sorge dafür getragen werde, dass die entwicklungsbeeinträchtigenden Inhalte von Kindern und Jugendlichen unter 18 Jahren üblicherweise nicht wahrgenommen werden könnten. Am 8. Juli 2020 erhob die Antragstellerin Anfechtungsklage gegen die – sofort vollziehbare – Grundverfügung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf und stellte einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Den Eilantrag wies das Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Beschluss vom 30. November 2021 - Q... - zurück. Die dagegen gerichtete Beschwerde wies das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen mit Beschluss vom 7. September 2022 - T... - ebenfalls zurück. Die Anfechtungsklage wurde vom Verwaltungsgericht Düsseldorf mit Urteil vom 4. April 2023 - Q... insoweit abgewiesen, als die Beanstandung und Untersagung des Telemedienangebots der Antragstellerin auf einen Verstoß gegen § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 i.V.m. Satz 2 JMStV gestützt worden ist. Über die vom Verwaltungsgericht zugelassene und von der Antragstellerin eingelegte Berufung hat das Oberverwaltungsgericht noch nicht entschieden. Am 6. Dezember 2023 beantragte die Antragstellerin bei der LfM NRW die Aufhebung der Grundverfügung, da diese wegen Änderungen der Sach- und Rechtslage inzwischen rechtswidrig geworden sei. Diesen Antrag wies die LfM NRW mit Bescheid vom 6. Februar 2024 zurück. Am 7. März 2024 erhob die Antragstellerin Klage zum Verwaltungsgericht Düsseldorf (Q... ) und stellte zugleich einen Eilantrag (Q... Über beide Rechtsbehelfe ist noch nicht entschieden. Da die Antragstellerin die Grundverfügung trotz ihrer sofortigen Vollziehbarkeit nicht befolgte, drohte die LfM NRW der Antragstellerin mit Bescheid vom 21. September 2023 ein Zwangsgeld in Höhe von 65.000,00 Euro an und setzte dieses mit Bescheid vom 24. Oktober 2023 fest. Am 27. Oktober 2023 erhob die Antragstellerin zum Verwaltungsgericht Düsseldorf Klage gegen die Zwangsgeldandrohung, die sie am 27. November 2023 auf die Zwangsgeldfestsetzung erweiterte (Q... ). Über die Klage ist noch nicht entschieden. Im Weiteren prüfte die LfM NRW zunächst aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen die Host-Providerin. Letztlich entschied sie sich gegen ein solches Vorgehen, da etwaige aufsichtsrechtliche Maßnahmen in den USA nicht vollsteckbar seien. Sodann fassten die Landesmedienanstalten den Erlass von Sperrverfügungen gegen in Deutschland ansässige Access-Provider ins Auge. Am 18. Dezember 2023 stellte die Antragstellerin einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung beim Verwaltungsgericht Düsseldorf mit dem Ziel, die LfM NRW zu verpflichten, aufsichtsrechtliche Maßnahmen gegen Access-Provider, insbesondere den Erlass von Sperrverfügungen, zu unterlassen. Diesen Antrag wies das Gericht mit Beschluss vom 9. Januar 2024 - Q... - zurück. Der in der Sache auf vorläufigen vorbeugenden Rechtsschutz gerichtete Antrag der Antragstellerin sei unzulässig. Es fehle an einem qualifizierten Rechtsschutzbedürfnis. Der Antragstellerin sei zuzumuten, den Erlass etwaiger Sperrverfügungen abzuwarten und sich dagegen mittels Anfechtungsklagen sowie im vorläufigen Rechtschutz zu wehren. Unzumutbare wirtschaftliche Einbußen seien weder dargelegt noch sonst ersichtlich. Es könne außerdem nicht außer Betracht bleiben, dass der Sperrverfügung eine sofort vollziehbare Grundverfügung an die Antragstellerin vorausgegangen sei, der sie nicht nachkomme. Käme sie ihren daraus resultierenden Verpflichtungen nach, so würden die Sperrverfügungen an die Access-Provider nicht erlassen. Insoweit habe die Antragstellerin es selbst in der Hand, die drohenden Maßnahmen abzuwenden. Mit Bescheid vom 2. April 2024 (im Weiteren: Sperrverfügung) ordnete die Antragsgegnerin gegenüber der Y... als Access-Providerin gemäß §§ 14 Abs. 1 S. 1, 20 Abs. 1, Abs. 4 JMStV i. V. m. § 109 Abs. 3 des Medienstaatsvertrags (MStV) die Sperrung des Telemedienangebotes Y... für den Abruf aus Deutschland an (Ziffer 1). Gemäß Ziffer 2 des Bescheides erfüllt die Access-Providerin diese Verpflichtung, wenn sie den Zugriff mittels einer DNS-Sperre unterbindet. Die Maßnahme erfolgte im Rahmen eines koordinierten Vorgehens der Landesmedienanstalten gegen mehrere in der Bundesrepublik ansässige Access-Provider. Zur Begründung des Bescheids führte die Antragsgegnerin aus, das betreffende Telemedienangebot der Antragstellerin stelle eine erhebliche Gefahr für den Kinder- und Jugendmedienschutz dar. Die festgestellten pornografischen Inhalte seien rund um die Uhr für jedermann uneingeschränkt und ohne Kosten abrufbar. Sie seien geeignet, Kinder und Jugendliche nachhaltig und gravierend in ihren Vorstellungen von zwischenmenschlichen Beziehungen zu schädigen. Da die bisherigen aufsichtsrechtlichen Maßnahmen gegen die Antragstellerin als Content-Providerin erfolglos geblieben seien und ein Vorgehen gegen die Host-Providerin wenig erfolgversprechend sei, sei nun die Anordnung der Sperrung des Angebots gegenüber der Access-Providerin geboten. Rechtliche Grundlage der Maßnahme sei der JMStV, der auch auf die Video-Sharing-Plattformen der im EU-Ausland ansässigen Antragstellerin anwendbar sei; dem stehe das in der E-Commerce-Richtlinie (ECRL) verankerte Herkunftslandprinzip nicht entgegen. Die Access-Providerin unterliege dem deutschen Recht. Soweit Anforderungen des Herkunftslandprinzips gegenüber der Antragstellerin einzuhalten seien, sei dem durch die Grundverfügung Genüge getan. Die Maßnahme sei auch ermessensgerecht. Ein Vorgehen gegen nichtverantwortliche Dritte sei nach den §§ 8 bis 10 des Telemediengesetzes sowie nach § 109 Abs. 3 MStV möglich. Die Errichtung einer DNS-Sperre sei der Access-Providerin auch zumutbar. Arbeitsaufwand und Kosten stünden nicht außer Verhältnis zum angestrebten Erfolg, dem Schutz der Jugend. Gegen den Bescheid erhob die Access-Providerin am 29. April 2024 Klage beim Verwaltungsgericht Berlin (Q... ). Die Kammer ordnete auf Antrag der dortigen Beteiligten durch Beschluss vom 24. Juli 2024 das Ruhen des Verfahrens an. Einen gegen die Sperrverfügung gerichteten Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz stellte die Access-Providerin nicht. Sie kommt ihrer Verpflichtung aus der Sperrverfügung derzeit nach. Am 24. Oktober 2024 hat die Antragstellerin ihrerseits Klage gegen den Bescheid vom 2. April 2024 erhoben (Q... ). Am 23. Januar 2025 hat sie den vorliegenden Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz gestellt. Dieser Antrag sei zulässig. Die Antragstellerin sei antragsbefugt, denn die Sperrverfügung verletze sie in eigenen Rechten, insbesondere in ihrer unionsrechtlichen Dienstleistungsfreiheit. Zudem entfalte das Herkunftslandprinzip, das durch die Sperrverfügung missachtet werde, drittschützende Wirkung zu ihren Gunsten. Sie habe trotz der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung auch ein schützenswertes Interesse an der begehrten Außervollzugsetzung der Sperrverfügung. Dies folge schon allein daraus, dass die Sperrverfügung wegen schwerwiegender Verfahrensfehler nichtig sei. Denn für ein gerichtliches Vorgehen gegen möglicherweise nichtige Verwaltungsakte bestehe wegen des von ihnen ausgehenden Rechtsscheins stets ein Rechtsschutzbedürfnis. Auch die Grundverfügung, die die Verbreitung ihres Angebots in der derzeitigen Form untersage, lasse – ungeachtet ihrer sofortigen Vollziehbarkeit – das Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen der Antragstellerin gegen die Sperrverfügung nicht entfallen. Dies könne überhaupt erst in Betracht kommen, soweit die Grundverfügung bestandskräftig sei. Dies sei indes nicht der Fall. Im Gegenteil: Es sei zeitnah mit einer Aufhebung der Grundverfügung zu rechnen. Zudem stelle die Sperrverfügung einen gegenüber der Grundverfügung eigenständigen und umfangreicheren Eingriff in ihre Dienstleistungsfreiheit dar. Die Grundverfügung erkläre das Angebot der streitgegenständlichen Video-Sharing-Plattform lediglich insoweit für unzulässig, als dort pornografische Inhalte vorgehalten würden, die Jugendlichen zugänglich seien. Die Sperrverfügung verhindere demgegenüber die Abrufbarkeit sämtlicher – auch nicht-pornografischer – Inhalte unter der im Bescheid genannten URL. Überdies hänge der Bestand der Sperrverfügung nicht davon ab, ob die Antragstellerin der Grundverfügung künftig nachkomme. In diesem Fall würde sie trotz rechtskonformen Verhaltens allein durch die Sperrverfügung weiterhin und maximal beschwert. Ein weiterer rechtlicher Vorteil sei darin zu sehen, dass sich die Kammer inzident auch mit den Einwendungen gegen die Grundverfügung zu befassen habe und davon auszugehen sei, dass eine etwaige Feststellung der Rechtswidrigkeit von den Landesmedienanstalten und Gerichten berücksichtigt würde. Selbst wenn man jeglichen Vorteil am ersuchten Rechtsschutz verneinen wollte, sei die Bejahung des Rechtsschutzbedürfnisses gleichwohl aus unionsrechtlichen Gründen geboten. Da vorliegend europarechtliche Fragen streitig sind, verlange das unionsrechtliche Effektivitätsgebot (effet utile) die im mitgliedsstaatlichen Recht verankerten Vorgaben zum Rechtsschutzbedürfnis so auszulegen, dass eine materielle Prüfung der unionsrechtlichen Fragen durch das Gericht erreicht werde. Andernfalls werde dem Ziel, die volle Wirksamkeit des Unionsrechts zu gewährleisten, nicht hinreichend Rechnung getragen. Der Eilantrag sei außerdem begründet. Die Sperrverfügung sei bereits aus formellen Gründen nichtig und verstoße zudem materiell gegen Unionsrecht. Schließlich sei die Access-Providerin zum Verfahren beizuladen. Dies diene der Wahrung ihrer Interessen. Die Beiladung sei ungeachtet der eigenen Klage der Access-Providerin sinnvoll, da verschiedene Einwände gegen die Rechtsmäßigkeit der Sperrverfügung geltend gemacht würden. Die Antragstellerin und die Access-Providerin könnten sich auf unterschiedliche Rechte berufen. Zudem fördere eine Beiladung der Access-Providerin eine umfassende Sachverhaltsaufklärung, insbesondere bezüglich der technischen Einzelheiten einer DNS-Sperre. Die Beiladung der Access-Providerin sei auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten angezeigt. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, 1. die aufschiebende Wirkung ihrer Klage vom 24.Oktober 2024 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 anzuordnen, und 2. die Y..., zu dem vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren beizuladen. Die Antragsgegnerin beantragt sinngemäß, die Anträge abzulehnen. Die Antragsgegnerin meint, der Eilantrag sei bereits unzulässig. Es sei fraglich, ob die Antragstellerin antragsbefugt sei. Jedenfalls habe sie kein Rechtschutzbedürfnis. Die beantragte Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bringe ihr keine rechtlichen oder tatsächlichen Vorteile, sie sei nutzlos. Selbst im Falle des Erfolges ihres Antrags im hiesigen Verfahren sei die Antragstellerin an die hinsichtlich ihrer sofortigen Vollziehbarkeit rechtskräftig bestätigte Grundverfügung gebunden. Es sei nicht Aufgabe des erkennenden Gerichts im hiesigen Verfahren über die Rechtmäßigkeit der Grundverfügung zu entscheiden. Andererseits sei auch das Verwaltungsgericht Düsseldorf bei einer Entscheidung über die Grundverfügung nicht an die Rechtsauffassung des erkennenden Gerichts hinsichtlich der Sperrverfügung gebunden. Die Antragstellerin habe es selbst in der Hand, durch rechtstreues Verhalten die Aufhebung der Sperrverfügung zu erreichen. Der hiesige Antrag diene nur dem von der Rechtsordnung nicht geschützten Versuch, sich fortwährend über die sofort vollziehbare Grundverfügung hinwegzusetzen. Auch die Beiladung der Access-Providerin sei nicht geboten. Könne sich das Obsiegen einer Antragstellerin – wie hier – allenfalls zugunsten des beizuladenden Dritten auswirken, komme lediglich eine einfache Beiladung in Betracht. Jedoch sei auch diese hier nicht sachdienlich. Der Access-Providerin stehe es frei, selbst einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtschutzes zu stellen, wovon sie bisher abgesehen habe. Die technischen Aspekte einer DNS-Sperre seien bekannt. Insofern müsse die Access-Providerin auch nicht zur Sachverhaltsaufklärung beitragen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Streitakte sowie des Verwaltungsvorgangs der Antragsgegnerin verwiesen, die vorgelegen haben und – soweit wesentlich – Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind. II. 1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat keinen Erfolg. Er ist unzulässig. Der Antrag der Antragstellerin ist als Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft. Denn ihrer in der Hauptsache erhobenen Klage (Q... ) gegen den Bescheid der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 2. April 2024 kommt keine aufschiebende Wirkung zu. Ob die gesetzliche Anordnung der sofortigen Vollziehung des Bescheids dabei aus § 20 Abs. 5 Satz 3 JMStV folgt, kann im Ergebnis offenbleiben. Denn die sofortige Vollziehung des angefochtenen Bescheids ergibt sich jedenfalls aus § 7 Abs. 3 Hs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien (Medienstaatsvertrag-BB). Danach hat eine Klage gegen Entscheidungen der Medienanstalt keine aufschiebende Wirkung. Dies gilt hier sowohl für die Klage der Antragstellerin (Q... ) gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 als auch für die von der Access-Providerin erhobene Klage gegen denselben Bescheid (Q... ). Es muss durch die Kammer ferner nicht entschieden werden, ob die Antragstellerin auch eine Verletzung in eigenen Rechten geltend machen kann, mithin analog § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt ist (zur Bejahung der Antragsbefugnis der Antragstellerin in einer ähnlichen Konstellation unter Verweis auf ihre Dienstleistungs- und Berufsfreiheit vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 11). Denn der Antrag ist dessen ungeachtet unzulässig. Die Antragstellerin hat kein Rechtsschutzinteresse für die begehrte Anordnung der aufschiebenden Wirkung. Auch in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO ist das Vorliegen eines rechtlich geschützten Interesses an dem erstrebten Rechtsschutzziel Voraussetzung für die Zulässigkeit des Antrags (vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 14; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2). Mit dem Gebot, effektiven Rechtsschutz zu gewährleisten, ist es grundsätzlich vereinbar, die Rechtsschutzgewährung von einem vorhandenen und fortbestehenden Rechtsschutzinteresse abhängig zu machen. Es ist ein allgemein anerkanntes Rechtsprinzip, dass jede an einen Antrag gebundene gerichtliche Entscheidung ein Rechtsschutzbedürfnis voraussetzt. Diese allen Prozessordnungen gemeinsame Sachentscheidungsvoraussetzung wird abgeleitet aus dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB), dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte sowie dem auch für die Gerichte geltenden Grundsatz der Effizienz staatlichen Handelns. Ein Rechtsschutzinteresse ist zu bejahen, solange der Rechtsschutzsuchende gegenwärtig betroffen ist und mit seinem Rechtsmittel ein konkretes praktisches Ziel erreichen kann (vgl. BVerfG, Beschluss vom 5. Dezember 2001 - 2 BvR 527/99, 2 BvR 1337/00, 2 BvR 1777/00 -, juris, Rn. 34; Beschluss vom 10. Juni 2020 - 2 BvR 297/20 -, juris, Rn. 13; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 492). Das Rechtsschutzbedürfnis fehlt ausnahmsweise, wenn die gerichtliche Eilentscheidung für den Antragsteller von vornherein nutzlos erscheint, weil die Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung zu keiner Verbesserung der Rechtsstellung des Antragstellers führen könnte (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 18. Januar 2000 - 5 B 1956/99 -, juris, Rn. 2; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 4. Juli 2011 - OVG 2 S 34.11 -, juris, Rn. 3). Entscheidend ist, ob die gerichtliche Anordnung oder Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung dem Antragsteller einen tatsächlichen oder rechtlichen Vorteil bringt (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2; Schoch, in: ders./Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, § 80 Rn. 493 m.w.N.). Das Rechtsschutzinteresse fehlt nur, wenn der Rechtsbehelf offensichtlich keinerlei rechtliche oder tatsächliche Vorteile bringen kann. Die Nutzlosigkeit muss eindeutig sein. Im Zweifel ist das Rechtsschutzinteresse zu bejahen (vgl. BVerwG, Urteil vom 29. April 2004 - 3 C 25/03 -, juris, Rn. 19; zur Verneinung des Rechtsschutzinteresses im Falle des Eilantrags eines Ausländers gegen eine Ausweisung bei gleichzeitigem Bestehen einer sofort vollziehbaren Ausreisepflicht kraft Gesetzes vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 5. November 1991 - VGH 11 S 1157/91 -, juris, Rn. 2). Das Rechtsschutzinteresse ist ferner zu verneinen, wenn das Vorgehen zwar an sich zulässig ist und einen gewissen Nutzen bringt, das Rechtsschutzziel aber mit der Rechtsordnung nicht in Einklang steht (vgl. Ehlers, in Schoch/Schneider, VwGO, 46. EL August 2024, vor § 40 Rn. 98; Kopp, in: ders./Schenke, VwGO, 30. Aufl. 2024, Vorb § 40 Rn. 52; ferner Bayerischer VGH, Urteil vom 20. Dezember 1988 - VGH 20 A 88.40073 -, NVwZ 1989, 684 f.), wenn – mit anderen Worten – dem Antrag der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegengehalten werden kann, weil der Rechtsschutzsuchende objektiv erkennbar missbilligenswerte Ziele verfolgt (vgl. BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 2020 - 10 C 24/19 -, juris, Rn. 11 f.; Ehlers, in: ders./Schoch, Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2021, § 25 Rn. 248). Unter Zugrundelegung dieser Maßstäbe steht der Antragstellerin ein Rechtsschutzinteresse für ihren Antrag nicht zu. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt und es ist für die Kammer auch nicht anderweitig erkennbar, dass die Gewährung des begehrten Rechtsschutzes ihr einen – rechtlichen oder tatsächlichen – Vorteil bringen würde. Außerdem ist ihr der Einwand unzulässiger Rechtsausübung entgegenzuhalten. Dass die Antragstellerin von der begehrten Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Sperrverfügung rechtlich profitieren würde, scheidet – worauf die Antragsgegnerin zutreffend hinweist – schon deswegen aus, weil sie selbst nicht Adressatin des Bescheids ist und der Bescheid ihr gegenüber keine unmittelbare Regelungswirkung entfaltet. Der Bescheid ordnet gegenüber der Access-Providerin eine Sperrung des Telemedienangebots T... für den Abruf aus Deutschland an. Zwar handelt es sich hierbei um ein Angebot der Antragstellerin, die Verfügung betrifft sie aber nicht unmittelbar rechtlich, sondern allenfalls mittelbar faktisch. Ein rechtlicher Vorteil für die Antragstellerin ist auch nicht darin zu sehen, dass durch die begehrte Sachentscheidung ein von der Sperrverfügung, die die Antragstellerin für nichtig hält, ausgehender Rechtsschein beseitigt würde. Anders als die Antragstellerin versucht, glauben zu machen, existiert kein Rechtssatz, wonach für ein Vorgehen gegen einen möglicherweise nichtigen Verwaltungsakt stets ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist. Vielmehr ist – und in diesem Sinne ist auch die von der Antragstellerin in Bezug genommene Kommentarstelle zu verstehen – ein Rechtsschutzbedürfnis für ein Vorgehen gegen einen nichtigen Verwaltungsakt nicht allein deswegen zu verneinen, weil der nichtige Verwaltungsakt bereits unwirksam ist (vgl. § 43 Abs. 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes), sondern es kann aufgrund des von dem nichtigen Verwaltungsakt ausgehenden Rechtsscheins ein rechtlich schützenswertes Interesse an seiner Aufhebung bestehen. Dies gilt jedoch nur, wenn und soweit das Rechtsschutzbedürfnis nicht aus anderen Gründen zu versagen ist. Folgte man dagegen der Argumentation der Antragstellerin, könnten mit der Behauptung, ein angefochtener Verwaltungsakt sei nichtig, sämtliche Anforderungen an das Rechtsschutzbedürfnis umgangen werden. Aber auch ein mit der begehrten Rechtsschutzgewährung verbundener tatsächlicher Vorteil ist nicht ersichtlich. Zwar betrifft die angefochtene Sperrverfügung ein Telemedienangebot der Antragstellerin. Ihr ist durch die Grundverfügung aber ohnehin untersagt, dieses Angebot zu verbreiten. Der betreffende Bescheid der LfM NRW vom 16. Juni 2020 ist – unstreitig – sofort vollziehbar; das hiergegen gerichtete Eilrechtsschutzgesuch ist durch das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen letztinstanzlich abgelehnt worden (vgl. Beschluss vom 7. September 2022, Az.: T... ). Dass über die gegen die Grundverfügung gerichtete Klage der Antragstellerin noch nicht rechtskräftig entschieden ist, ändert an der sofortigen Vollziehbarkeit ebenso wenig, wie der Umstand, dass die Antragstellerin gegenüber der LfM NRW einen Antrag auf Aufhebung des Bescheids gestellt hat und gegen die Ablehnung dieses Antrags um Rechtsschutz vor dem Verwaltungsgericht Düsseldorf nachsucht (dort Q...und Q... ). Auch hat die Antragstellerin nicht deswegen ein schützenswertes Interesse an der Anordnung der sofortigen Vollziehung, weil tatsächlich erst die streitgegenständliche Sperrverfügung dazu geführt hat, dass ihr Telemedienangebot aus Deutschland teilweise nicht mehr abrufbar ist. Denn ausschlaggebend für den Erlass der Sperrverfügung war der Umstand, dass die Antragstellerin sich – unstreitig – beharrlich weigert, die Grundverfügung zu befolgen. Der von der Antragstellerin behauptete Rückgang der Nutzerzahlen und ein etwa damit verbundener wirtschaftlicher Schaden ist danach auf die Grundverfügung zurückzuführen und hat seine rechtliche Ursache nicht in der Sperrverfügung. Umgekehrt ist – entgegen der Auffassung der Antragstellerin – das gerichtliche Vorgehen gegen die Sperrverfügung nicht erst dann als nutzlos zu betrachten, wenn die Grundverfügung Bestandskraft erlangt hat. Denn maßgeblich ist allein, ob die Antragstellerin im entscheidungserheblichen Zeitpunkt verpflichtet ist, der Grundverfügung Folge zu leisten. Dies ist – wie oben dargelegt – unstreitig der Fall. Die Grundverfügung ist sofort vollziehbar, der Rechtsweg gegen die sofortige Vollziehbarkeit zudem ausgeschöpft. Die Antragstellerin hat die Grundverfügung, solange sie wirksam und nicht behördlicher- oder gerichtlicherseits aufgehoben worden ist, zu befolgen. Ob auch über die Anfechtungsklage der Antragstellerin gegen die Grundverfügung letztinstanzlich entschieden, die Grundverfügung mithin bestandskräftig ist, ist dagegen unerheblich. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus den von der Antragstellerin angeführten Entscheidungen im Glückspielrecht, denn sie betreffen ersichtlich eine andere Fallgestaltung. In jenen Verfahren ging es jeweils um die Frage, ob die Versagung einer von zwei kumulativ erforderlichen Erlaubnissen das Rechtsschutzbedürfnis für eine Klage oder einen Eilantrag gegen eine Untersagungsverfügung bzw. eine Klage auf Erteilung der anderen Erlaubnis entfallen lässt. Bei der dortigen „Grundverfügung“ handelt es sich demnach um die Versagung einer Begünstigung, während die Grundverfügung im vorliegenden Fall einen belastenden Verwaltungsakt darstellt, der der Antragstellerin unmittelbar eine Verhaltenspflicht auferlegt, die sie zu befolgen hat. Zudem steht das Rechtsschutzgesuch im Widerspruch zu dem auch im Prozessrecht geltenden Gebot von Treu und Glauben (§ 242 BGB) und dem Verbot des Missbrauchs prozessualer Rechte. Der Antragstellerin geht es – wie die Antragsgegnerin zutreffend ausführt – mit ihrem Eilantrag in der Sache darum, sich auch weiterhin über die sofort vollziehbare Grundverfügung und die diesbezüglichen Entscheidungen des Verwaltungsgerichts Düsseldorf hinwegzusetzen. Dieses Ziel wird von der Rechtsordnung erkennbar missbilligt. Die Antragstellerin hat das in der Verwaltungsgerichtsordnung verankerte Rechtsschutzsystem hinsichtlich der sofortigen Vollziehbarkeit der Grundverfügung ausgeschöpft. Gleichwohl missachtet sie die darin enthaltenen Anordnungen beharrlich, woran auch die von der LfM NRW getroffenen Maßnahmen der Verwaltungsvollstreckung nichts geändert haben. Erst die angefochtene Sperrverfügung hat dazu geführt, dass das von der Antragstellerin trotz Untersagung weiterhin verbreitete Telemedienangebot teilweise aus Deutschland nicht mehr abrufbar ist. Der vorliegende Eilantrag ist in der Sache alleine darauf gerichtet, diese faktische Umsetzung der Anordnung, der die Antragstellerin rechtswidrig nicht Folge leistet, zu verhindern. Hierfür kann sie gerichtlichen Rechtsschutz nicht in Anspruch nehmen. Mit dieser Zielsetzung missachtet die Antragstellerin die Verbindlichkeit gerichtlicher Entscheidungen als wesentliches Element des Rechtsstaatsprinzips. Die fortgesetzte und beharrliche Missachtung geltenden Rechts ist umso verwerflicher, als die sofort vollziehbare Grundverfügung und die Sperrverfügung Belangen des Kinder- und Jugendschutzes dienen, denen die Rechtsordnung eine überragende Bedeutung beimisst. Auch im europäischen Recht und in der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist der Jugendschutz – insbesondere auch vor unzulässiger Pornografie – als Grundinteresse der Gesellschaft anerkannt (vgl. dazu ausführlich VG Düsseldorf, Urteil vom 4. April 2023 - VG 27 K 3906/20 -, juris, Rn. 283 ff.). Die Antragstellerin hat über Jahre hinweg ihre eigenen finanziellen Interessen über das verfolgte Ziel des Jugendschutzes gestellt und versucht nun, sich mit Hilfe des erkennenden Gerichts die Möglichkeit zu verschaffen, dieses missbräuchliche, von der Rechtsordnung nicht gebilligte Verhalten fortzusetzen. Demgegenüber ist nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin beabsichtigt, sich in Zukunft an gerichtliche Entscheidungen zu halten, die nicht ihren Vorstellungen von Rechtmäßigkeit entsprechen. Auch die weitere Argumentation der Antragstellerin zum Vorliegen eines rechtlichen oder tatsächlichen Vorteils verfängt nicht. Zum einen trägt sie vor, die Sperrverfügung reiche inhaltlich über die Grundverfügung hinaus, da letztere der Antragstellerin lediglich aufgebe, eine geschlossene Benutzergruppe mit Altersverifikation einzurichten, während erstere das Telemedienangebot vollständig sperre. Folglich begründe die Sperrverfügung einen selbstständigen und umfangreicheren Eingriff in ihre Dienstleistungsfreiheit. Hierbei verkennt die Antragstellerin, dass der Bescheid der LfM NRW vom 16. Juni 2020 die Verbreitung ihres Telemedienangebots (vollständig) untersagt. Der Antragstellerin wird lediglich alternativ und als milderes Mittel anheimgestellt, der Untersagung zu entgehen, indem sie die pornografischen Inhalte von dem Telemedienangebot entfernt oder eine geschlossene Benutzergruppe einrichtet, durch die sichergestellt ist, dass nur Erwachsene Zugang zu den pornografischen Inhalten erhalten. Dass der streitgegenständliche Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024 eine entsprechende Alternative nicht nennt, ist allein dem Umstand geschuldet, dass er an die Y...als Access-Providerin gerichtet ist, die keinen Einfluss auf den Inhalt und die Gestaltung des Telemedienangebots der Antragstellerin hat. Der Antragstellerin wird durch die Sperrverfügung auch nicht die Möglichkeit genommen, ihrer durch die Grundverfügung auferlegten Verhaltenspflicht durch die alternativ aufgezeigten Wege nachzukommen. Wie bereits ausgeführt, ist jedoch nichts dafür ersichtlich, dass die Antragstellerin – anders als in der Vergangenheit – in Zukunft beabsichtigt, der sofort vollziehbaren Grundverfügung Folge zu leisten. Dass die Antragsgegnerin hingegen einer etwaigen künftigen jugendschutzkonformen Ausgestaltung des Angebots der Antragstellerin durch Aufhebung der Sperrverfügung Rechnung tragen würde, steht im Hinblick auf die Bindung der Verwaltung an Recht und Gesetz nach Art. 20 Abs. 3 des Grundgesetzes außer Zweifel. Ohne Erfolg beruft sich die Antragstellerin zum anderen in zeitlicher Hinsicht auf eine von der Sperrverfügung ausgehende eigenständige Beschwer. Die Sperrverfügung gelte auch dann vorerst fort, wenn die Antragstellerin der durch die Grundverfügung auferlegten Verhaltenspflicht genüge. Es sei damit zu rechnen, dass das Telemedienangebot der Antragstellerin in diesem Fall bis zu einer Aufhebung der Sperrverfügung wochenlang nicht abrufbar sei, obwohl die Antragstellerin etwa die pornografischen Inhalte entfernt oder ein Altersverifikationssystem eingerichtet habe. Auch dieser Argumentation folgt die Kammer nicht. Es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die Vermutungen der Antragstellerin zutreffen könnten. Die Antragstellerin ignoriert die sofort vollziehbare Grundverfügung seit beinahe fünf Jahren und es liegen keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie beabsichtigt, dies zu ändern. Zudem hat die Antragstellerin weder dargelegt noch ist sonst ersichtlich, dass und warum es im Falle der Befolgung oder Aufhebung der Grundverfügung zu der von ihr befürchteten zeitlichen Verzögerung kommen könnte. Ihr diesbezüglicher Vortrag ist spekulativ. Im Übrigen kann auch in diesem Zusammenhang nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin durch ihr rechtsmissbräuchliches Verhalten den Erlass der Sperrverfügung selbst verursacht hat (so auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 31 ff.). Entgegen der Auffassung der Antragstellerin gebietet schließlich auch das unionsrechtliche Effektivitätsgebot (effet utile) keine andere Auslegung des Rechtsschutzbedürfnisses. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs ist ein nationales Gericht, das im Rahmen seiner Zuständigkeit die Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden hat, gehalten, für die volle Wirksamkeit dieser Normen Sorge zu tragen, indem es erforderlichenfalls jede – auch spätere – entgegenstehende Bestimmung des nationalen Rechts aus eigener Entscheidungsbefugnis unangewandt lässt, ohne dass es die vorherige Beseitigung dieser Bestimmung auf gesetzgeberischem Wege oder durch irgendein anderes verfassungsrechtliches Verfahren beantragen oder abwarten müsste (vgl. EuGH, Urteil vom 11. September 2014 - C-112/13 -, juris, Rn. 36 m.w.N. aus seiner Rechtsprechung). In diesem Zusammenhang ist es grundsätzlich Sache der Mitgliedstaaten, insbesondere die Klagebefugnis und das Rechtsschutzinteresse des Einzelnen zu regeln, ohne jedoch das Recht auf einen wirksamen gerichtlichen Rechtsschutz zu beeinträchtigen. Dabei dürfen die Verfahrensmodalitäten für Klagen, die den Schutz der den Einzelnen aus dem Unionsrecht erwachsenden Rechte gewährleisten sollen, nicht weniger günstig ausgestaltet sein als für entsprechende Klagen, die das innerstaatliche Recht betreffen - Grundsatz der Äquivalenz -, und sie dürfen die Ausübung der durch die Unionsrechtsordnung verliehenen Rechte nicht praktisch unmöglich machen oder übermäßig erschweren - Grundsatz der Effektivität - (vgl. EuGH, Urteil vom 8. Mai 2024 - C-53/23 -, juris Rn. 37 f. m.w.N.). Ungeachtet der Frage, ob und gegebenenfalls mit welchen Rechtsfolgen im vorliegenden Fall tatsächlich Bestimmungen des Unionsrechts anzuwenden sind, ist für deren Klärung jedenfalls nicht erforderlich, die nationalen prozessrechtlichen Anforderungen an das Rechtsschutzinteresse unangewandt zu lassen oder auch nur zu einer anderen Auslegung zu gelangen. Denn eine Klärung der streitigen unionsrechtlichen Fragen ist innerhalb des nationalen Rechtsschutzsystems ohne Weiteres möglich, insbesondere durch Rechtsschutzbegehren der Access-Providerin gegen die hier streitgegenständliche Sperrverfügung sowie der Antragstellerin gegen die Grundverfügung. Die insoweit vorgesehenen Wege werden auch tatsächlich bereits beschritten. Hingegen verlangt der effet utile nicht, dass von einem Rechtsschutzsuchenden aufgeworfene unionsrechtliche Fragen in einem beliebigen von ihm betriebenen Gerichtsverfahren zu klären sind. 2. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach § 52 Abs. 1 GKG ist in Verfahren vor Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit, soweit nichts anderes bestimmt ist, der Streitwert nach der sich aus dem Antrag des Klägers für ihn ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen zu bestimmen. Mit § 52 Abs. 1 GKG ist dem Gericht die Möglichkeit eingeräumt, den Wert des Streitgegenstands zu schätzen und sich dabei einer Schematisierung und Typisierung zu bedienen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 25. Juni 2024 - OVG 5 L 11/24 -, juris, Rn. 4). Hiervon ausgehend setzt die Kammer einen Streitwert von 500.000,00 Euro fest. Dabei folgt sie in Anlehnung an Ziffer 54.2.1 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 der Annahme, dass – wie die Antragstellerin selbst vorträgt – durch den Erlass der angefochtenen Sperrverfügung das Dienstleistungsangebot der Antragstellerin massiv beschränkt wird, sodass die Maßnahme, gegen die sich die Antragstellerin wendet, der (teilweisen) Untersagung eines ausgeübten Gewerbes vergleichbar ist. Hierfür sieht Ziffer 54.2.1 des Streitwertkatalogs die Festsetzung des Jahresbetrags des erzielten oder erwarteten Gewinns, mindestens 15.000,- Euro, vor (vgl. zu diesem Ausgangspunkt auch VG Düsseldorf, Beschluss vom 9. Januar 2024 - VG 27 L 3303/23 -, juris, Rn. 41). Dass – wie die Antragsgegnerin einwendet – Ziff. 54.2.1 des Streitwertkatalogs eine vollständige Gewerbeuntersagung vor Augen hat und dafür den erzielten oder erwarteten Jahresgewinn veranschlagt, steht der Vergleichbarkeit der Fallgestaltung jedenfalls dann nicht entgegen, wenn sich die angefochtene Maßnahme – wie hier – auf einen abgrenzbaren Teilbereich des Gewerbes bzw. Dienstleistungsangebots bezieht. Die Kammer nimmt an, dass die Antragstellerin einen weltweiten Jahresumsatz von mindestens 450 Millionen US-Dollar erzielt. Diesen Betrag – bezogen auf das Jahr 2018 – nennt ein Bericht des kanadischen Datenschutzbeauftragten (vgl. Office of the Privacy Commissioner of Canada, Investigation into Aylo (formerly MindGeek)’s Compliance with PIPEDA, 29.2.2024, https://www.priv.gc.ca/en/opc-actions-and-decisions/investigations/investigations-into-businesses/2024/pipeda-2024-001/#fn5). Der Financial Times zufolge lag der Jahresumsatz der Antragstellerin in demselben Zeitraum sogar bei 460 Millionen US-Dollar (vgl. Nilsson, MindGeek: the secretive owner of Pornhub and RedTube, https://www.ft.com/content/b50dc0a4-54a3-4ef6-88e0-3187511a67a2). Betrachtet man die Entwicklungen in der Branche, dürfte davon auszugehen sein, dass der Umsatz in den vergangenen Jahren sogar noch gestiegen ist. Da für die Folgejahre jedoch keine Zahlen vorliegen, legt die Kammer – zugunsten der Antragstellerin – ihrer Schätzung einen weltweiten Jahresumsatz von 450 Millionen US-Dollar (umgerechnet 403,85 Millionen Euro) zugrunde. Den sich hieraus ergebenden Jahresgewinn, den die Antragstellerin mit dem streitgegenständlichen Telemedienangebot in Deutschland erzielt, schätzt die Kammer, soweit er auf die Y... als Access-Providerin entfällt, die nach eigenen Angaben einen Marktanteil von etwa 8% hat (vgl. Quartalsbericht für das 3. Quartal zum 30. September 2024, S. 5, https://www.telecolumbus.com/investor-relations/finanzpublikationen/), auf mindestens 1 Million Euro. Für das vorliegende Eilverfahren ist entsprechend Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs die Hälfte dieses Wertes als Streitwert festzusetzen. Dass dieser Betrag keinesfalls zu hoch sein dürfte, zeigt sich im Übrigen etwa daran, dass die Antragstellerin laut dem Transparenzregister der Europäischen Union im Jahr 2023 zwischen 100.000 und 199.999 Euro für vom Register erfasste Tätigkeiten ausgegeben hat (vgl. https://transparency-register.europa.eu/searchregister-or-update/organisation-detail_en?id=970381096385-70). Außerdem hat die Antragstellerin selbst zum Streitwert ausgeführt, der Betrieb der streitgegenständlichen Plattform habe für sie „eine ganz ‚erhebliche Bedeutung‛ im Sinne von § 52 GKG“. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin ist nicht mangels hinreichender Anhaltspunkte zur Bemessung des Interesses, das die Antragstellerin am Rechtsstreit hat, gemäß § 52 Abs. 2 GKG der Auffangstreitwert von 5.000,00 Euro festzusetzen. Denn die vorstehenden Erwägungen zeigen, dass genügende Anhaltspunkte zur Bestimmung des Streitwerts bestehen. Im Übrigen kann eine fehlende Mitwirkung der Antragstellerin an der Aufklärung der Grundlagen zur Bestimmung des Streitwerts nicht dazu führen, dass ein Wert festzusetzen ist, der der Bedeutung, die die Sache für die Antragstellerin hat, erkennbar nicht entspricht. Diesbezüglich trägt die Antragstellerin selbst vor, von der streitgegenständlichen Sperrverfügung gehe eine „existenzielle Bedrohung“ ihrer unternehmerischen Tätigkeit in Deutschland aus. 3. Der weitere Antrag der Antragstellerin vom 23. Januar 2025 auf Beiladung der Access-Providerin wird abgelehnt. Es handelt sich nicht um einen Fall der notwendigen Beiladung i.S.d. § 65 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift sind Dritte beizuladen, wenn sie an dem streitigen Rechtsverhältnis derart beteiligt sind, dass die Entscheidung auch ihnen gegenüber nur einheitlich ergehen kann. Das ist der Fall, wenn die vom Kläger bzw. Antragsteller begehrte Sachentscheidung nicht getroffen werden kann, ohne dass dadurch gleichzeitig unmittelbar Rechte des Dritten gestaltet, bestätigt, festgestellt, verändert oder aufgehoben werden oder – anders gewendet – wenn die Entscheidung unmittelbar Rechte oder Rechtsbeziehungen Dritter gestalten soll, sie aber ohne deren Beteiligung am Verfahren nicht wirksam gestalten kann (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. März 2021 - 6 C 8/20 -, juris, Rn. 5 m.w.N.). Dabei kommt nach dem Sinn und Zweck der Norm eine notwendige Beiladung nur in Betracht, wenn der klägerische Antrag und damit das Klageziel den Dritten in negativer Weise betrifft, d.h. dessen rechtlich geschützten Interessen abträglich wäre, nicht jedoch in Fällen, in denen eine Parallelität der Interessen des Klägers und des Dritten besteht (vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. Mai 2022 - VGH 23 C 22.1156 -, BeckRS 2022,12098). Um einen solchen Fall im Wesentlichen parallellaufender Interessen handelt es sich jedoch vorliegend. Sowohl die Antragstellerin als auch die Access-Providerin wenden sich gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 2. April 2024. Ihr Rechtsschutzziel ist jeweils die Aufhebung des Bescheids, wobei die Antragstellerin zusätzlich die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage begehrt. Das Gericht macht auch nicht von der Möglichkeit der einfachen Beiladung nach § 65 Abs. 1 VwGO Gebrauch. Nach dieser Vorschrift kann das Gericht, solange das Verfahren noch nicht rechtskräftig abgeschlossen oder in höherer Instanz anhängig ist, von Amts wegen oder auf Antrag andere, deren rechtliche Interessen durch die Entscheidung berührt werden, beiladen. Berührt werden rechtliche Interessen, wenn die Möglichkeit der Verbesserung oder Verschlechterung der Rechtslage besteht (vgl. Hoppe, in Eyermann, VwGO, 16. Aufl. 2022, § 65 Rn. 9). Diese Anwendungsvoraussetzungen sind gegeben. Die von der Antragstellerin begehrte Außervollzugsetzung der Sperrverfügung würde zu einer Verbesserung der Rechtsstellung der Access-Providerin führen. Gleichwohl übt die Kammer ihr Ermessen bei der Entscheidung über eine einfache Beiladung dahingehend aus, die Access-Providerin nicht beizuladen. Ihre Beiladung ist bereits nicht zum Schutz ihrer rechtlichen Interessen erforderlich, da sie in dieser Sache selbst klage- bzw. antragsbefugt ist und unter dem Aktenzeichen Q...auch ein eigenes Klageverfahren gegen den hier streitgegenständlichen Bescheid führt. Auch unter prozessökonomischen Gesichtspunkten sieht das Gericht für eine Beiladung der Access-Providerin keine Veranlassung. Im Hinblick auf eine möglichst zügige Entscheidung im einstweiligen Rechtsschutzverfahren hält es die Kammer für sachgerecht, den Kreis der Verfahrensbeteiligten möglichst klein zu halten (zur Zulässigkeit entsprechender Erwägungen vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 9. Juni 2000 - OVG 13 B 836/00 -, juris, Rn. 3). Dass Gründe der Prozessökonomie – wie die Antragstellerin meint – umgekehrt gerade für eine Beiladung streiten würden, etwa weil mit der Beiladung weitere Rechtsstreitigkeiten verhindert werden könnten (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 28. Juni 2018 - OVG 15 E 424/18 -, juris, Rn. 12), ist nicht erkennbar. Entgegen der Auffassung der Antragstellerin ist eine Beiladung der Access-Providerin auch nicht aus Gründen der Sachverhaltsaufklärung, etwa um technische Fragen aus deren Geschäftsbetrieb zu beantworten, geboten. Es ist bereits nicht ersichtlich, welche technischen Fragen im vorliegenden Eilverfahren hätten geklärt werden sollen. Im Übrigen hätten dem Gericht ggfs. die Möglichkeiten der Amtsaufklärung, einschließlich des Beweisrechts, zur Verfügung gestanden.