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Beschluss

32 L 347/25

VG Berlin 32. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2025:0909.32L347.25.00
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 348/25) gegen die Ziffern 2 und 5 des Bescheids der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2025 (Az.: M...) wird insoweit angeordnet, als darin die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz der Beigeladenen zu 2 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 zugewiesen und der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung und Zuweisung dieser Frequenz für denselben Zeitraum abgelehnt wird. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin für ihr Hörfunkprogramm "O..." vorläufig zuzulassen und ihr für die Zeit ab dem 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 die UKW-Hörfunkfrequenz BerlinG...MHz zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,- Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage (VG 32 K 348/25) gegen die Ziffern 2 und 5 des Bescheids der Medienanstalt Berlin-Brandenburg vom 7. Mai 2025 (Az.: M...) wird insoweit angeordnet, als darin die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz der Beigeladenen zu 2 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 zugewiesen und der Antrag der Antragstellerin auf Zulassung und Zuweisung dieser Frequenz für denselben Zeitraum abgelehnt wird. Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, die Antragstellerin für ihr Hörfunkprogramm "O..." vorläufig zuzulassen und ihr für die Zeit ab dem 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 die UKW-Hörfunkfrequenz BerlinG...MHz zuzuweisen. Im Übrigen wird der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 200.000,- Euro festgesetzt. A. Die Antragstellerin wendet sich gegen die Zuweisung der UKW-Hörfunkfrequenz 6... MHz an die Beigeladenen und begehrt ihrerseits die vorläufige Sendeerlaubnis für die betreffende Rundfunkübertragungskapazität. Die Antragstellerin beabsichtigt, das Hörfunkprogramm "O..." auch künftig per UKW auf der angestammten Frequenz auszustrahlen. Bislang wurde dieses Programm von der S... veranstaltet, deren Geschäftsführer O... ebenfalls Mehrheitsgesellschafter und Geschäftsführer der Antragstellerin ist. Die Antragsgegnerin erteilte der S... erstmals mit Bescheid vom 26. November 2010, verlängert durch Bescheid vom 10. Dezember 2013, eine Zulassung zur Veranstaltung von drahtlosem Rundfunk und wies ihr die Frequenz 6... MHz zu. Mit Bescheid vom 16. März 2016 verlängerte die Antragsgegnerin die ursprünglich für sieben Jahre gültige Zulassung mit Wirkung ab dem 1. Dezember 2017 bis zum 30. November 2024. Mit E-Mail vom 18. Dezember 2024 sprach die Antragsgegnerin die weitere Duldung des Sendebetriebs deri...bis zum 30. September 2025 aus. Die Beigeladene zu 1 veranstaltet das auf elektronische Musik ausgerichtete Hörfunkprogramm "6...", das derzeit bereits digital verbreitet wird. Die Beigeladene zu 2 plant, das neue Hörfunkprogramm "o..." zu etablieren. Am 1. Februar 2024 schrieb die Antragsgegnerin die bisher für die Ausstrahlung des Programms "O..." genutzte Berliner UKW-Frequenz 6... MHz aus. Sie brach das Vergabeverfahren jedoch durch Beschluss des Medienrates in seiner Sitzung am 16. Dezember 2024 ab, nachdem sich der Medienrat bis dahin nicht auf eine Zuweisungsentscheidung einigen konnte. In der entsprechenden Beschlussvorlage für die Sitzung des Medienrates, deren Begründung sich der Medienrat zu eigen gemacht hat, wurde der Abbruch im Wesentlichen wie folgt begründet: "Das Vergabeverfahren sollte abgebrochen werden, da bereits jetzt absehbar ist, dass eine Auswahlentscheidung in einer der kommenden Sitzungen rechtswidrig wäre. Grund hierfür ist, dass der Medienrat ab dem 1. Januar 2025 wegen des Ausscheidens von Frau X... im laufenden Vergabeverfahren nicht mehr beschlussfähig ist. Denn nach langjähriger Verwaltungspraxis des Medienrats können bei Auswahlentscheidungen nur Medienratsmitglieder mitstimmen, die auch bei der entsprechenden Anhörung anwesend waren. Grund hierfür ist, dass es sich bei dem Medienrat um ein Kollegialorgan handelt, in dem Entscheidungen als Meinungsbildungsprozess seiner Mitglieder getroffen werden. An diesem Meinungsbildungsprozess dürfen nur solche Mitglieder mitwirken, die einen vollständigen Eindruck vom Verfahren einschließlich der Anhörung gewonnen haben. Andernfalls wäre nicht gewährleistet, dass es zu einem Austausch aller Argumente unter allen Mitgliedern kommt. Das Kollegialprinzip wäre verletzt. Dies hat vorliegend zur Folge, dass im vorliegenden Verfahren ab dem 1. Januar 2025 nur noch fünf Medienratsmitglieder stimmberechtigt sind. Für Beschlüsse über die Vergabe von Übertragungskapazitäten nach § 32a MStV BE-BB ist jedoch die Zustimmung von mindestens sechs Mitgliedern des Medienrats erforderlich (§ 12 Abs. 4 Satz 2 MStV BE-BB)." In derselben Sitzung beschloss der Medienrat die erneute Ausschreibung von insgesamt fünf UKW-Frequenzen für die terrestrische Verbreitung von Hörfunk in Berlin und Brandenburg, darunter auch wieder die Berliner Frequenz 6... MHz ab dem 1. Oktober 2025 sowie die Frequenzen Berlin 8...MHz und Potsdam 8... MHz ab dem 1. Januar 2026. Die Ausschreibung erfolgte daraufhin auf den Internetseiten der Medienanstalt Berlin-Brandenburg - MABB - mit einer Ausschlussfrist für die Stellung der Anträge bis zum 31. Januar 2025, 12:00 Uhr. Die Antragstellerin beantragte am 30. Januar 2025 die Erteilung einer Sendeerlaubnis zur fortgesetzten Veranstaltung des Hörfunkprogramms "O... sowie x...die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6... MHz ab 1. Oktober 2025. Die Beigeladene zu 1 stellte am 31. Januar 2025, um 9:41 Uhr, ebenfalls einen Antrag auf Zuweisung dieser Übertragungskapazität für das Programm "6...nachrangig beantragte sie die Zuweisung der Frequenzen 6... MHz und 8... MHz. In Bezug auf den Zeitpunkt des Sendestarts teilte sie mit, dass ihr Programm bereits seit November 2012 im Berliner Umland über DAB+ ausgestrahlt und produziert werde, sodass eine Aufschaltung auf UKW zeitnah nach Zuteilung der Frequenzen erfolgen könne und für die UKW-Frequenz 6... MHz ab 1. Oktober 2025 möglich sei. Die Beigeladene zu 2 stellte ebenfalls einen Antrag auf Zulassung und Zuweisung für die Veranstaltung des Hörfunkangebots "o...über die UKW-Frequenz 6... MHz ab Oktober 2025, hilfsweise beantragte sie die Zuweisung der beiden UKW-Frequenzen Berlin 8... MHz und Potsdam 8... MHz ab Januar 2026. Sollte sie nur mit ihren Hilfsanträgen durchdringen können, so begehre sie die vorübergehende Zuweisung der Frequenz Berlin 6... MHz, um einen unterbrechungsfreien Übergang vom aktuellen Programm "Jazz Radio" zu ihrem neuen Jazzprogramm zu schaffen. Der Medienrat der Antragsgegnerin hörte die Antragstellerin, die Beigeladenen sowie die weiteren Mitbewerberinnen und Mitbewerber am 4. März 2025 an. Mit Bescheid vom 7. Mai 2025 wies die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 1 für das Programm "6...ab dem 1. Januar 2026 die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz für die Dauer von sieben Jahren zu (Ziffer 1 des Bescheids). Zudem erteilte die Antragsgegnerin der Beigeladenen zu 2 für das Programm "o...die Zulassung und wies ihr für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis 31. Dezember 2025 die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz und ab dem 1. Januar 2026 die UKW-Frequenzen Berlin 8...MHz und Potsdam 8... MHz für die Dauer von sieben Jahren zu (Ziffer 2 des Bescheids). Den Antrag der Antragstellerin lehnte die Antragsgegnerin ab (Ziffer 5 des Bescheids). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass sie ihre Vergabeentscheidung an den Auswahlkriterien ausgerichtet habe, die sich aus § 33 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 des Staatsvertrags über die Zusammenarbeit zwischen Berlin und Brandenburg im Bereich der Medien - MStV BB - ergäben. Weiter heißt es in dem Bescheid: "Um die seit Jahrzehnten in Berlin eingeführte Musikfarbe Jazz lückenlos auf UKW abzubilden und den Start des neu konzipierten Jazzprogramms "o...auf den Frequenzen 8... MHz zu erleichtern (siehe nachfolgend Z. 5.), wird die Frequenz 6... MHz vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 übergangsweise der i... mit dem Programm U...zugewiesen. Die Auswahlentscheidung war unter den Antragstellerinnen zu treffen, die einen Zuweisungsantrag für die [Frequenz] 106,8 MHz gestellt haben. Dies sind neben deri...die Veranstalterinnen der Programme U...und K...Zum Auswahlkriterium "Vielfaltsbeitrag zum Gesamtprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung" führte die Antragsgegnerin aus, dass insoweit das Programm "6...den größten programmlichen Vielfaltsbeitrag erwarten lasse. Dies ergäbe sich aus der besonderen Ausrichtung des Programms in Wort und Musik auf die Berliner Techno- und Clubszene, die seit mehr als 30 Jahren für viele Menschen ein wichtiger Teil der Hauptstadt und seit 2024 als UNESCO Weltkulturerbe anerkannt sei. Die Kombination verschiedener anspruchsvoller elektronischer Musikstile - von House und Techno bis zu Ambient und experimentellen Klängen - mit einem breiten, thematisch auf die Berliner Techno- und Clubszene ausgerichteten Wortprogramm bilde eine Plattform für lokale, aber auch nationale und internationale Künstlerinnen und Künstler und Labels. Das Programm verstehe sich insoweit als "Wohnzimmer" der Berliner Clubszene, die das Lebensgefühl der Szene ins Radio übertrage. Im Vergleich hierzu ließen die übrigen Bewerberinnen einen geringeren programmlichen Vielfaltsbeitrag erwarten. Hinsichtlich der Antragstellerin führte die Antragsgegnerin aus, dass der besondere Vielfaltsbeitrag in der Ausrichtung auf die Musikfarbe Jazz bestehe. Durch die Berücksichtigung verschiedener Jazzgenres, unter Einschluss auch deutscher Künstlerinnen und Künstler, wolle "O..." musikalisch sowohl Jazzkenner als auch eine neue Hörerschaft adressieren. Das zu einem Teil moderierte Musikprogramm solle durch redaktionelle Wortbeiträge ergänzt werden, die sich zum Teil mit dem Thema Jazz, zum Teil aber auch mit anderen Themen beschäftigten. Auch wenn aktuell außer der Moderation eines Teils der Sendestrecken nur sehr eingeschränkt redaktionelle Wortbeiträge gesendet würden, plane die Antragstellerin diese in Zukunft auszubauen. Die Nachrichten seien fremdproduziert und würden von i... bzw. dem S... eingekauft. Zum Auswahlkriterium "Anteil an Eigenproduktionen" führte die Antragsgegnerin aus, dass sich ein etwas höherer Vielfaltsbeitrag für die Programme 6...und g... ergebe, die nach eigenen Angaben das gesamte redaktionelle Wortprogramm eigenproduzierten. Dabei ließen o... und K...die Nachrichten innerhalb der Sendergruppe produzieren. Alle anderen Programme griffen zumindest hinsichtlich der Nachrichten oder eines Teils des redaktionellen Wortprogramms auf Fremd-, Auftrags- oder Koproduktionen zurück. Zusammenfassend heißt es in dem Bescheid: "Insgesamt bewertet der Medienrat den höheren programmlichen Vielfaltsbeitrag des Programms 6... sowie - zusätzlich - das vollständig eigenproduzierte Programm als für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend. Auch das zusätzlich zugunsten der aktuellen Frequenzinhaberin zu berücksichtigende Interesse, das von ihr veranstaltete Programm mit den geschaffenen personellen und sachlichen Mitteln weiterzuführen, führt angesichts des deutlichen Vorsprung von 6... in Bezug auf den programmlichen Vielfaltsbeitrag und die Eigenproduktionen zu keinem anderen Ergebnis." Die Antragstellerin hat am 10. Juni 2025 gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025, zugestellt am 10. Mai 2025, Klage erhoben und gleichzeitig den vorliegenden Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt. Sie trägt zur Begründung vor, die Zulassung für die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz sei ihr - entgegen der letzten 15 Jahre - mit einer nicht haltbaren, sachfremden Begründung nicht mehr erteilt worden. Sie erfülle die Zulassungsvoraussetzungen und sei in der Lage, die notwendigen finanziellen, technischen und organisatorischen Vorkehrungen für das geplante Rundfunkprogramm zu treffen. Die Auswahlentscheidung zwischen den Bewerberinnen um die in Rede stehende Frequenz sei in mehrfacher Hinsicht nicht nachvollziehbar. In dem Bescheid werde der vermeintlich "größte programmliche Vielfaltsbeitrag" vor allem mit der Ausrichtung von "6...auf die Berliner Techno- und Clubszene begründet. Zwar stehe die Technoszene tatsächlich für Berlin. Beim Vielfaltsbeitrag gehe es jedoch darum, programmliche Inhalte auszuspielen, die sich nicht dem Mainstream und Zeitgeist der Stadt zuordnen ließen. Jazzradio Berlin leiste insoweit seit 30 Jahren einen Beitrag zum vielfältigen Angebot der Musikfarbe Jazz. Der Wechsel der Frequenz zu elektronischer Musik sei nicht nachvollziehbar. Zudem gebe es Radiosender, die dem Programm der Beigeladenen zu 1 ähnelten, beispielsweise das Radioprogramm "K...". Hinzu komme, dass der Vielfaltsbeitrag der Antragstellerin im Hinblick auf ihre Zusammensetzung zu niedrig bewertet sei. Unverständlich sei auch die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Frequenz 6... MHz für den Zeitraum von drei Monaten der Beigeladenen zu 2 zuzuweisen, um diese anschließend auf gänzlich andere Frequenzen, nämlich 90,7 und 8... MHz, wechseln zu lassen. Eine Abwägung zwischen den Interessen der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 sei insoweit nicht erfolgt. Auch hinsichtlich des Anteils an Eigenproduktionen seien die Ausführungen in dem Bescheid der Antragsgegnerin nicht schlüssig. Zunächst sei der Musikanteil im Vergleich zum redaktionellen Anteil am gesamten Programm zu betrachten. Insofern sei unberücksichtigt geblieben, dass der Musikanteil bei dem Programm "o..." höher sei als bei dem Programm der Antragstellerin. Dieser Umstand sei jedoch entscheidend für die Würdigung des Anteils der Eigenproduktionen im redaktionellen Bereich, da dieser nicht losgelöst vom Gesamtprogramm betrachtet werden könne. Im Hinblick auf das Programm "u..." sei der Bescheid insoweit lückenhaft, da er keine Feststellung zum Verhältnis von Musikanteil und redaktionellen Wortbeiträgen enthalte. Die Feststellung, der Anteil an Eigenproduktionen bei "u... liege bei 100 Prozent, hänge daher quasi in der Luft. Im Hinblick auf den Anteil der Eigenproduktionen müssten auch die Nachrichten außer Betracht bleiben. Sie dienten der Information über aktuelle Ereignisse und seien insofern weniger bedeutsam für die Meinungsvielfalt als Beiträge, die Meinungen widerspiegelten. Hinzu komme, dass die Nachrichtenproduktion äußerst kostenintensiv sei und daher von einem unabhängigen Radiosender nicht verlangt werden könne. Auch sei das Interesse an der Weiterführung des Rundfunkprogramms "O..." nicht angemessen im Sinne von § 32b Abs. 2 S. 3 MStV BB berücksichtigt worden. Zwar werde die Norm zitiert, es würden aber nicht die zutreffenden Konsequenzen gezogen. Zudem habe sich die Antragsgegnerin bei ihrer Entscheidung von sachfremden Erwägungen leiten lassen, da es ihr in Wirklichkeit darauf angekommen sei, den Geschäftsführer der Antragstellerin aus seinen Funktionen zu entfernen. Der Minderheitsgesellschafter der Antragstellerin sei Ende Januar bzw. Anfang Februar 2024 von Mitarbeitern der Antragsgegnerin, namentlich ihrem stellvertretenden Direktor und einem Referenten, angerufen worden. In diesem Telefonat sei ihm mitgeteilt worden, dass die Antragstellerin nur eine Chance auf eine Zulassung habe, wenn der Geschäftsführer, O..., der als "wilder Engländer" bezeichnet worden sei, seine Funktion aufgeben würde. In einem weiteren Telefonat Ende Februar habe die Direktorin der Antragsgegnerin mitgeteilt, dass eine Lizenzvergabe an die Antragstellerin im Hinblick auf ihren Geschäftsführer ausscheide. Die Antragstellerin beanstandet auch, dass das erste Vergabeverfahren aus dem Jahr 2024 abgebrochen worden sei. Die Antragstellerin beantragt sinngemäß, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage gegen die Ziffern 1, 2 und 5 des Bescheids der Antragsgegnerin vom 7. Mai 2025 mit dem Aktenzeichen M...insoweit anzuordnen, als darin die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz den Beigeladenen zugewiesen und ihr Antrag auf Zulassung und Zuweisung dieser Frequenz abgelehnt wird, ...sowie, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Antragstellerin für ihr Hörfunkprogramm "O..." vorläufig zuzulassen und ihr ab dem 1. Oktober 2025 bis zur Neuentscheidung die UKW-Frequenz 106,8 MHz zuzuweisen. Die Antragsgegnerin beantragt, die Anträge zurückzuweisen. Sie ist der Auffassung, dass ihre Vergabeentscheidung nicht zu beanstanden sei. Die Behauptung der Antragstellerin, das Vergabeverfahren im Jahr 2024 sei abgebrochen worden, da es im Medienrat noch keine Mehrheit dafür gegeben habe, der Antragstellerin keine Zulassung mehr zu erteilen, sei falsch. Insofern verweist sie auf die Begründung der Beschlussvorlage für die Sitzung des Medienrats im Dezember 2024 und führt aus, dass eine rechtmäßige Auswahlentscheidung aufgrund des Ausscheidens der Medienrätin X... nicht mehr habe erfolgen können. Daher seien der Abbruch und die neue Ausschreibung erforderlich gewesen. Der streitgegenständliche Bescheid sei rechtmäßig. Die Antragstellerin störe sich in Wirklichkeit an dem Ergebnis der Auswahlentscheidung, welches jedoch rechtmäßig sei. Die gerichtliche Kontrolle der Auswahlentscheidung sei aufgrund des Beurteilungsspielraums der Antragsgegnerin beschränkt. Die Begründung hinsichtlich des größten programmlichen Vielfaltsbeitrags in Bezug auf die Beigeladene zu 1 sei nicht zu beanstanden. Die Antragstellerin setze insofern unzulässigerweise ihre eigene Bewertung der Vielfaltsbeiträge anstelle der des Medienrats. Die aus dem Bescheid ersichtlichen Erwägungen hinsichtlich der Einzigartigkeit des Programms der Beigeladenen zu 1 würden durch die Ausführungen der Antragstellerin nicht infrage gestellt. Auch die Entscheidung, zwischenzeitlich die streitgegenständliche Frequenz der Beigeladenen zu 2 zuzuweisen, sei nicht widersprüchlich, sondern zwanglos zu erklären. Der Medienrat habe den Jazzhörern den Übergang erleichtern und diese auf die neue Frequenz von "o... "mitnehmen" wollen. Auch die Ausführungen in dem Bescheid betreffend den Vielfaltsbeitrag zum Gesamtprogrammangebot aufgrund der Zusammensetzung der Veranstalterin seien nicht zu beanstanden. Es sei darin zutreffend festgestellt, dass die Antragstellerin eine konzern- und mediengruppenunabhängige Veranstalterin sei und damit im Hinblick auf die Anbietervielfalt höher zu bewerten sei als die Beigeladene zu 2. Hinsichtlich des Anteils an Eigenproduktionen vertritt sie die Auffassung, dass das Verhältnis zwischen Musikanteil und redaktionellem Wortprogramm irrelevant sei. Es sei daher nicht erforderlich gewesen, den Musikanteil des Programms der Beigeladenen zu 1 zu bestimmen. Die Beigeladenen produzierten jedenfalls das komplette redaktionelle Wortprogramm selbst, wodurch sich hinsichtlich dieses Kriteriums ein Vorsprung gegenüber der Antragstellerin ergäbe. Die Behauptung der Antragstellerin, fremdproduzierte Nachrichten sowie der Wetterservice seien in diesem Zusammenhang unbeachtlich, weist die Antragsgegnerin zurück. Auch den Aspekt, dass die Antragstellerin ein Weiterführungsinteresse habe, habe die Antragsgegnerin im Rahmen der Gesamtabwägung berücksichtigt - obgleich es sich bei der Antragstellerin um eine andere juristische Person als die bisherige Zulassungsinhaberin handele. Die Antragsgegnerin habe auch keine sachfremden Erwägungen angestellt. Die von der Antragstellerin behaupteten Gespräche, in denen angeblich abwertende Äußerungen über den Geschäftsführer der Antragstellerin gefallen sein sollen, hätten nicht stattgefunden. Die Antragsgegnerin bestreitet die von der Antragstellerin insoweit behaupteten Vorgänge. Die Beigeladenen haben keinen Antrag gestellt und schließen sich im Wesentlichen den Ausführungen der Antragsgegnerin an. B. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes hat im tenorierten Umfang Erfolg. I. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist zulässig (1.) und teilweise begründet (2.). 1. Der Antrag nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1 Hs. 1, 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 analog und Abs. 3 VwGO ist statthaft. Denn bei dem angegriffenen Zuweisungsbescheid, dessen Sofortvollzug nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 7 Abs. 3 Hs. 2 MStV BB gesetzlich angeordnet ist, handelt es sich um einen Verwaltungsakt mit Doppelwirkung im Sinne der §§ 80 Abs. 1 Satz 2, 80a VwGO. Die Zuweisung einer Übertragungskapazität an einen Veranstalter enthält für diesen eine Begünstigung, für die erfolglosen Mitbewerber und Mitbewerberinnen - wie die Antragstellerin - hingegen eine Belastung im Sinne eines rechtlich erheblichen Nachteils, weil das Recht auf chancengleiche Teilhabe an vorhandenen Kapazitäten berührt wird. Die Sicherung dieses Anspruchs kann die Antragstellerin mit dem Antrag nach §§ 80 Abs. 5 i. V. m. 80a Abs. 1 Nr. 2 Alt. 1 analog und Abs. 3 VwGO verfolgen. Ihren darüberhinausgehenden Antrag auf vorläufige Zuweisung der streitgegenständlichen Frequenz kann die Antragstellerin im Wege des Verfahrens nach § 123 VwGO verfolgen (siehe B. II.; vgl. VG Berlin, Beschluss vom 11. November 2010 - VG 27 L 224.10 - juris; Schuler-Harms in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Stand: 5. Aufl. 2024, § 102 MStV Rn. 52). Die Antragstellerin ist auch antragsbefugt. Sie macht geltend, durch den angefochtenen Verwaltungsakt in ihrem Anspruch auf Teilhabe an knappen terrestrischen Übertragungsmöglichkeiten verletzt zu sein (vgl. § 42 Abs. 2 VwGO analog). Solche Ansprüche ergeben sich aus dem MStV BB. Der MStV BB gewährt nach näherer Maßgabe subjektiv-öffentliche Rechte auf Zulassung für die Veranstaltung von privatem Rundfunk sowie beurteilungsfreie Entscheidung hinsichtlich der Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten (§§ 23 ff., 32 a ff. MStV BB). Diese Ansprüche umfassen die Bewahrung vor selbst temporärer rechtswidriger Zulassung von Konkurrentinnen und Konkurrenten (vgl. VG Berlin, Urteil vom 11. November 2010 - VG 27 K 240.10 -, BeckRS 2010, 55956, beck-online m.w.N.). Die in der Hauptsache am 10. Juni 2025 bei Gericht eingegangene Klage ist zudem rechtzeitig, nämlich innerhalb eines Monats nach der am 10. Mai 2025 erfolgten Bekanntgabe des angefochtenen Verwaltungsaktes erhoben worden (vgl. § 74 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Auch im Übrigen bestehen keine Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit des Antrags. 2. Der Antrag ist teilweise begründet. Zwar enthält § 80a Abs. 3 VwGO keinen eigenständigen materiell-rechtlichen Maßstab für die Entscheidung des Gerichts. Aus der Verweisung in § 80a Abs. 3 Satz 2 VwGO auf § 80 Abs. 5 VwGO folgt jedoch, dass im Rahmen der Bescheidung eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage eines belasteten Dritten gegen einen kraft landesrechtlicher Vorschrift sofort vollziehbaren, einen anderen begünstigenden Verwaltungsakt ebenfalls eine Interessenabwägung vorzunehmen ist. Im Rahmen der Interessenabwägung sind die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache von wesentlicher Bedeutung. In der Regel überwiegt das öffentliche Vollziehungsinteresse, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt nach dem summarischen Prüfungsmaßstab des vorläufigen Rechtsschutzverfahrens als rechtmäßig erweist und daher der Rechtsbehelf in der Hauptsache ohne Aussicht auf Erfolg bleiben dürfte. Demgegenüber überwiegt grundsätzlich das private Aussetzungsinteresse, wenn sich der Verwaltungsakt nach diesem Maßstab als rechtswidrig erweist und der Rechtsbehelf in der Hauptsache voraussichtlich Erfolg haben wird; an der Vollziehung eines rechtswidrigen Bescheids besteht regelmäßig kein schutzwürdiges öffentliches Interesse (vgl. VG Düsseldorf, Urteil vom 3. November 2015 - VG 27 L 888/15 - juris Rn. 19 m.w.N.). Die Interessenabwägung fällt nur insoweit zugunsten der Antragstellerin aus, als sie sich gegen die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6... MHz an die Beigeladene zu 2 für den Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 in Ziffer 2 des Zuweisungsbescheids und gegen ihre Ablehnung für diesen Zeitraum in Ziffer 5 wendet. Insoweit erweist sich der Zuweisungsbescheid vom 7. Mai 2025 nach summarischer Prüfung als rechtswidrig und die Antragstellerin in ihren Rechten verletzend (a.). Im Übrigen überwiegen das öffentliche Vollziehungsinteresse und das Interesse der Beigeladenen zu 1, denn die Zuweisung der streitgegenständlichen Frequenz an die Beigeladene zu 1 ab Januar 2026 gemäß Ziffer 1 des Bescheids ist nach summarischer Prüfung rechtmäßig (b.). a) Der Zuweisungsbescheid vom 7. Mai 2025 entspricht, soweit er in Ziffern 2 und 5 die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6... MHz für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 regelt, nicht den gesetzlichen Vorgaben des MStV BB. Der Zuweisungsbescheid der Antragsgegnerin ist zwar formell rechtmäßig zustande gekommen (aa), jedoch insoweit materiell rechtswidrig (bb). aa) In formeller Hinsicht bestehen hinsichtlich des Zuweisungsbescheids keine rechtlichen Bedenken. Das Verfahren zur Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungsmöglichkeiten, das ein Verfahren zur Auswahl eines zukünftigen Veranstalters beinhaltet (vgl. § 32a Abs. 3 MStV BB), ist in §§ 21 ff., 32 ff. MStV BB geregelt. Vorliegend hat der für die Vergabe drahtloser terrestrischer Übertragungskapazitäten gemäß § 32a Abs. 1 Satz 1 MStV BB zuständige Medienrat entschieden. Der Medienrat ist wie auch die Direktorin ein Organ der Antragsgegnerin (vgl. § 7 Abs. 2 Satz 1 MStV BB) und er besteht aus neun Mitgliedern, die nicht an Weisungen gebunden sind (vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 MStV BB). Die genannten Organe durften die streitgegenständliche Entscheidung auch vorbereiten und treffen. Die Antragstellerin hat nicht dargelegt, dass die Entscheidung rechtswidrig ist, weil bei den an der Entscheidung beteiligten Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern, der Direktorin oder den Mitgliedern des Medienrates die Besorgnis der Befangenheit bestand oder sie sich von sachfremden Erwägungen haben leiten lassen. Die Besorgnis der Befangenheit gemäß § 21 des Verwaltungsverfahrensgesetzes - VwVfG - i.V.m. § 1 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes Berlin verlangt einen vernünftigen Grund, der den Beteiligten von seinem Standpunkt aus befürchten lassen kann, dass der Amtsträger nicht unparteiisch, sachlich, insbesondere nicht mit der gebotenen Distanz, Unbefangenheit und Objektivität entscheiden, sondern sich von persönlichen Vorurteilen oder sonstigen sachfremden Erwägungen leiten lassen könnte (vgl. Schuler-Harms in: Schoch/Schneider, Stand: 6. EL November 2024, § 21 VwVfG Rn. 17). Dass vorliegend ein solcher vernünftiger Grund bestand, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragsgegnerin bestreitet den Inhalt der von der Antragstellerin behaupteten Telefongespräche Anfang 2024, insbesondere, dass O... abwertend bezeichnet worden sei und ebenso, dass die Frequenzvergabe aufgrund dieser Person nicht beabsichtigt gewesen sei. Der Minderheitsgesellschafter der Antragstellerin, der die Telefonate geführt haben soll, hat keine eidesstattliche Versicherung zu den angeblichen Telefonaten abgegeben. Beweisbelastet ist insoweit die Antragstellerin. Überdies wäre eine Mitwirkung der von der Antragstellerin bezeichneten Mitarbeiter und Mitarbeiterinnen der Antragsgegnerin auch unbeachtlich im Sinne von § 46 VwVfG. Denn die Entscheidung über die Vergabe der streitgegenständlichen Frequenz wurde vom Medienrat getroffen, der weisungsunabhängig ist, sodass die Entscheidung in der Sache nicht beeinflusst worden wäre. Gegenüber den Mitgliedern des Medienrates hat die Antragstellerin nicht die Besorgnis der Befangenheit geäußert. Auch die aufgrund des Beschlusses des Medienrates vom 16. Dezember 2024 erfolgte Ausschreibung der streitgegenständlichen Frequenz, die am 19. Dezember 2024 auf den Internetseiten der Antragsgegnerin veröffentlicht wurde, entsprach den Vorgaben des § 21 MStV BB und ist nicht zu beanstanden. Der Medienrat hat im Rahmen seiner Auswahlentscheidung nur solche Anträge berücksichtigt, die innerhalb der Ausschlussfrist eingegangen sind. Bedenken ergeben sich auch nicht daraus, dass Anfang 2024 bereits eine Ausschreibung der streitgegenständlichen Frequenz stattgefunden hat, die jedoch mit Beschluss des Medienrates vom 16. Dezember 2024 abgebrochen wurde. Die Mutmaßungen der Antragstellerin zu den Gründen des Abbruchs überzeugen nicht. Sachfremde Erwägungen sind auch insoweit nicht erkennbar. Die Antragsgegnerin hat nachvollziehbar dargelegt, dass der Grund für den Abbruch des Verfahrens das Ausscheiden der Medienrätin X... gewesen sei. Der Medienrat sei in diesem laufenden Vergabeverfahren nicht mehr beschlussfähig gewesen sei, sodass es keine Alternative zum Abbruch gegeben habe. Auch im Übrigen hat die Antragsgegnerin die für die Vergabe und Beschlussfassung einschlägigen Verfahrensvorschriften eingehalten. bb) In materieller Hinsicht ist der Zuweisungsbescheid nach summarischer Prüfung jedoch insoweit rechtswidrig, als er in Ziffer 2 die UKW-Frequenz Berlin 6... MHz für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 der Beigeladenen zu 2 zuweist und in Ziffer 5 den entsprechenden Antrag der Antragstellerin ablehnt. Denn damit vollzieht er einen Beschluss des Medienrates, dessen Auswahlentscheidung insoweit rechtsfehlerhaft ist. Materiell-rechtliche Grundlage für die Zulassung zur Veranstaltung von privatem Hörfunk und Zuweisung der Übertragungsmöglichkeiten sind §§ 24 ff., 32 ff. MStV BB. Im vorliegenden Fall sind nicht alle Voraussetzungen letzterer Vorschriften erfüllt. Die vom Medienrat getroffene Auswahlentscheidung ist rechtsfehlerhaft. Der Medienrat hat in dem in Rede stehenden Vergabeverfahren nach § 32a Abs. 3 Satz 4 MStV BB eine Auswahlentscheidung zu treffen, wenn - wie hier - mehr als eine Antragstellerin die formellen Antragsvoraussetzungen erfüllt (vgl. § 32a Abs. 3 Satz 1 MStV BB) und kein Einigungsverfahren durchgeführt wird (vgl. § 32a Abs. 3 Satz 4 MStV BB). Diese Entscheidung ist durch Beschluss zu treffen (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 1 MStV BB). Die Zuweisung wird antragsgemäß für die Dauer von höchstens sieben Jahren erteilt und setzt die Zulassung als Rundfunkveranstalter voraus (vgl. § 32a Abs. 1 Satz 2 2. Hs. MStV BB). Der Medienrat wählte mit Beschluss vom 7. Mai 2025 die Beigeladene zu 2 für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 als Veranstalterin von Hörfunk auf der umstrittenen Frequenz aus (vgl. Ziffer 2 des streitgegenständlichen Bescheids). Die Auswahlentscheidung ist nicht voll gerichtlich überprüfbar, da der Gesetzgeber der Antragsgegnerin bzw. dem Medienrat insoweit inzident eine Beurteilungsermächtigung eingeräumt hat. Die gerichtliche Kontrolle muss darauf beschränkt bleiben, ob der Medienrat den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien zutreffend erfasst hat, von einem richtigen, vollständigen Sachverhalt ausgegangen ist, die normativen Maßstäbe fehlerfrei angewandt, sich insbesondere nicht von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen, sowie, ob Verfahrensregeln gewahrt sind (st. Rspr. vgl. Schuler-Harms in: Binder/Vesting, Beck'scher Kommentar zum Rundfunkrecht, Stand: 5. Aufl. 2024, § 102 MStV Rn. 51; OVG Hamburg, Urteil vom 3. März 2022 - 5 Bf 53/21 - juris Rn. 38 ff.; VG Berlin, Urteil vom 121. November 2010 - VG 27 K 240.10 -, BeckRS 2010, 55956, beck-online jeweils m.w.N). Die streitige Auswahlentscheidung leidet an derartigen Fehlern. Der Medienrat hat den Sinn der gesetzlichen Auswahlkriterien nicht zutreffend erfasst. Er ist davon ausgegangen, dass die von ihm angestellten Erwägungen, die seit Jahrzehnten in Berlin eingeführte Musikfarbe Jazz lückenlos auf UKW abzubilden und den Start des neu konzipierten Jazzprogramms "o...auf den Frequenzen 8... MHz zu erleichtern, geeignet seien, die übergangsweise Vergabe der Berliner Frequenz 6... MHz vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 an die Beigeladene zu 2 mit dem Programm U... zu rechtfertigen x... Dies ist jedoch nicht der Fall. Gemäß § 33 Abs. 1 MStV BB legt der Medienrat seiner Auswahlentscheidung innerhalb der durch den Medienstaatsvertrag und durch die Bestimmungen dieses Staatsvertrages gezogenen Grenzen die in den nachfolgenden Absätzen genannten Auswahlkriterien zugrunde. Nach § 33 Abs. 2 MStV BB berücksichtigt der Medienrat bei Länderprogrammen - und gemäß Abs. 3 Satz 1 sinngemäß bei Lokal und Regionalprogrammen -: - den Beitrag, den ein Rundfunkprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung und der Zusammensetzung des Veranstalters zur Vielfalt des Gesamtprogrammangebots der in Berlin und Brandenburg empfangbaren Hörfunk- und Fernsehprogramme erwarten lässt (Nr. 1); - den Anteil von Eigen- und Auftragsproduktionen in den beabsichtigten Rundfunkprogrammen der antragstellenden Personen (Nr. 2); - die Auswirkungen der Entscheidung auf die Vielfalt im Gesamtangebot der Medien im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages, auch auf das Verhältnis von Rundfunk und Presse (Nr. 3); - die bereits bestehenden Sendemöglichkeiten der antragstellenden Personen, gleich welcher Art, im Geltungsbereich dieses Staatsvertrages (Nr. 4). Der Medienrat hat diese Auswahlkriterien auf den in Rede stehenden Vergabezeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 nicht angewendet und stattdessen der Beigeladenen zu 2 einen gesetzlich nicht vorgesehenen Wettbewerbsvorteil verschafft. Die vom Medienrat insoweit angestellten Erwägungen lassen keinen Zusammenhang mit den dargestellten Auswahlkriterien des § 33 Abs. 2 MStV BB erkennen. Hinsichtlich des Beitrags des Rundfunkprogramms zur Vielfalt des Gesamtprogramms räumt der Medienrat der Beigeladenen zu 1 in nicht zu beanstandender Weise einen Vorsprung gegenüber ihren Konkurrentinnen - wie der Antragstellerin und der Beigeladenen zu 2 - ein und weist ihr dementsprechend gemäß Ziffer 1 des angegriffenen Bescheids ab dem 1. Januar 2026 für sieben Jahre die streitgegenständliche Frequenz zu (vgl. hierzu: B. I. 2. b)). Aus welchem Grund für den vorhergehenden Zeitraum vom 1. Oktober 2025 bis zum 31. Dezember 2025 etwas anderes gelten soll und der "lückenlosen" Abbildung der Musikfarbe Jazz - trotz des größeren Vielfaltsbeitrags des Programms der Beigeladenen zu 1 - der Vorzug gegeben wird, wird nicht hinreichend begründet. Ebenso wenig nachvollziehbar ist, weshalb dieses Ansinnen durch die Beigeladene zu 2 und nicht durch die Antragstellerin verwirklicht werden soll. Auch die weitere Erwägung des Medienrats, der Beigeladenen zu 2 einen Startvorteil hinsichtlich ihres neu konzipierten Jazzprogramms "o...zu verschaffen, findet keine Stütze im Gesetz. Es ist nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund der Beigeladenen zu 2 insoweit ein Wettbewerbsvorteil eingeräumt wird und weshalb ihr Bedürfnis, eine "Starthilfe" zu erhalten, schwerer wiegen soll, als der Wunsch der Antragstellerin, das bisherige Programm "O..." fortzuführen. Dies gilt umso mehr, da § 33 Abs. 7 MStV BB vorsieht, dass Hörfunkübertragungskapazitäten grundsätzlich ohne zeitliche Aufteilung an einen einzelnen Veranstalter vergeben werden sollen. Aus der Vorschrift lässt sich entnehmen, dass der MStV BB ein Interesse an der Kontinuität hinsichtlich der Rundfunkveranstalter und der ausgestrahlten Programme anerkennt. Eine vorübergehende Vergabe einer Frequenz für lediglich drei Monaten - wie hier - widerspricht diesem Anliegen. b) Hinsichtlich Ziffer 1 des Zuweisungsbescheids vom 7. Mai 2025, welche die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6... MHz für sieben Jahre ab dem 1. Januar 2026 an die Beigeladene zu 1 regelt, bestehen nach summarischer Prüfung keine rechtlichen Bedenken. Das Zustandekommen des Bescheids ist in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden (vgl. hierzu: B., I., 2. a) aa)). Auch gegen die Auswahlentscheidung des Medienrats hinsichtlich der Zuweisung der streitgegenständlichen UKW-Frequenz an die Beigeladene zu 1 ist nichts zu erinnern. Die Kammer kann insbesondere keine Beurteilungsfehler bei der Erfassung und Anwendung der Auswahlkriterien gemäß § 33 Abs. 2 MStV BB erkennen. Soweit die Antragstellerin rügt, der Medienrat habe das Auswahlkriterium "Vielfaltsbeitrag zum Gesamtprogramm aufgrund der eingereichten Programmplanung" im Sinne des § 33 Abs. 2 Nr 1 MStV BB fehlerhaft angewendet und den zugrunde liegenden Sachverhalt insoweit unzureichend ermittelt, kann sie damit nicht durchdringen. In dem streitgegenständlichen Zuweisungsbescheid wird ausführlich dargelegt, weshalb die Ausrichtung des Hörfunkprogramms "6...auf die Berliner Techno- und Clubszene nach Ansicht des Medienrats den größten programmlichen Vielfaltbeitrag leistet. Die Begründung des Bescheids setzt sich ausführlich mit dem Programm der Beigeladenen zu 1 und dem sich daraus ergebenden Mehrwert für die Vielfalt des Gesamtprogramms auseinander. Es wird dargelegt, dass unterschiedliche, anspruchsvolle elektronische Musikstile kombiniert würden und auch thematisch ein auf die Berliner Technoszene ausgerichtetes Wortprogramm dargeboten werde. Zudem wird darauf abgestellt, dass die Berliner Technokultur ein besonders wichtiger Teil der Hauptstadt Berlin sei. Dem setzt die Antragstellerin nichts Substanzielles entgegen, sondern stellt dem lediglich ihre eigene Wertung gegenüber, der zufolge der Vielfaltsbeitrag ihres Programms "O...höher zu bewerten sei. Ihre Behauptung, es gäbe bereits Radiosender, die dem Programm der Beigeladenen zu 1 ähnlich seien, wodurch sich der Vielfaltbeitrag der Beigeladenen zu 1 verringere, hat sie nicht hinreichend substantiiert. Wenn sie auf das Radioprogramm "K...verweist, gibt sie selbst vor, dass sich die Vergleichbarkeit in erster Linie auf das Abendprogramm bezieht, in dem elektronische Musik gespielt werde. Das Programm "6...ist hingegen ganztägig auf elektronische Musik ausgerichtet. Davon abgesehen, hat die Antragstellerin weder dargelegt, dass dieses Programm, noch andere Programme nach ihrer inhaltlichen Konzeption dem Angebot von "6...im Wesentlichen entsprechen. Allein der Umstand, dass es auch andere Radiosender geben mag, die zeitweise elektronische Musik senden, reicht hierfür nicht aus. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, ihr Vielfaltsbeitrag im Hinblick auf ihre Zusammensetzung, sei verkannt worden, greift nicht durch. Insbesondere ist die Antragstellerin von einem zutreffenden Sachverhalt ausgegangen. Insofern weist die Antragsgegnerin mit Schriftsatz vom 3. Juli 2025 zutreffend darauf hin, dass die Antragstellerin ausweislich der Begründung des angefochtenen Bescheids als konzern- und mediengruppenunabhängige Veranstalterin eingestuft und ihr Vielfaltsbeitrag insoweit höher bewertet worden sei als der Beitrag der in einen konglomeraten Medienkonzern eingebundenen Unternehmen. Die Feststellungen in dem angefochtenen Bescheid sind insofern nicht zu beanstanden. Es ist auch weder dargetan noch sonst erkennbar, dass Mitbewerberinnen im Hinblick auf dieses Kriterium unzutreffend eingeordnet worden wären. Im Übrigen käme es darauf auch nicht an, denn wie sich aus der zusammenfassenden Würdigung des streitgegenständlichen Bescheids ergibt, sind die die Auswahlkriterien: "programmlicher Vielfaltsbeitrag" und "Anteil an eigenproduziertem Programm" vom Medienrat als für die Vergabeentscheidung ausschlaggebend angesehen worden. Die Gewichtung der Auswahlkriterien ist vom Beurteilungsspielraum des Medienrates umfasst und daher nicht zu beanstanden. Die Kammer folgt auch nicht der Ansicht der Antragstellerin, der Medienrat habe das Auswahlkriterium des Anteils von Eigenproduktionen in den beabsichtigten Programmen gemäß § 33 Abs. 2 Nr. 2 MStV BB beurteilungsfehlerhaft angewendet. Der Medienrat ist in dieser Hinsicht von einem vollständigen Sachverhalt ausgegangen. Er war nicht verpflichtet, weitere Ausführungen zu den Verhältnissen des Musikanteils und der Wortbeiträge am Gesamtprogramm zu machen oder insoweit Ermittlungen anzustellen. Die Argumentation der Antragstellerin, die Feststellung des Medienrats, der Anteil an Eigenproduktionen bei "6...liege bei 100 Prozent, sei x... nicht aussagekräftig x... da der Anteil des Wortprogramms am Gesamtprogramm nicht festgestellt worden sei, überzeugt nicht. Denn der Medienrat hat durchaus Feststellungen dazu getroffen, dass die Beigeladene zu 1 ein redaktionelles Wortprogramm plant, mit dem Themenbereiche wie Politik, Wirtschaft, Netzwerk, Sport, Film und Showbiz abgedeckt werden sollen. Zudem seien auch Spezialsendungen zu Themen geplant, die für ihre Zielgruppe von besonderem Interesse seien. Der Anteil der Eigenproduktionen im beabsichtigten Rundfunkprogramm von "6...liege bei 100 Prozent und umfasse sowohl die musikalische Gestaltung des Programms als auch alle redaktionellen Beiträge, einschließlich der Nachrichtenformate, Interviews und Reportagen. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass der Medienrat den Umstand, dass der Anteil an Eigenproduktionen bei 100 Prozent liegt, als ausschlaggebend angesehen hat und die Antragstellerin, die unstreitig mehrere Sendungen fremdproduziert, hinsichtlich dieses Kriteriums schlechter bewertet hat. Die Antragstellerin verkennt, dass die Auswahlentscheidung einen prognostischen Charakter hat und sich ohnehin vorwiegend an den eigenen Angaben der Bewerberinnen und Bewerber orientiert. Eine genaue prozentuale Ermittlung des Anteils von Wortbeiträgen am Gesamtprogramm ist daher weder möglich noch notwendig. Zumal die Vorschrift des § 33 Abs. 2 Nr. 2 MStV BB auch keine Unterscheidung zwischen der Produktion des musikalischen Programms und der Wortbeiträge vorgibt. Bei lebensnaher Betrachtung werden in einer Sendung häufig beide Programmbestandteile mit einander verknüpft sein. Ohne dass es darauf noch ankäme, weist die Kammer der Vollständigkeit halber darauf hin, dass die Auffassung der Antragstellerin, fremdproduzierte Nachrichten und Wettervorhersagen müssten außer Betracht bleiben, keine Stütze im Gesetz findet. Auch der weitere Einwand der Antragstellerin, ihr Interesse an der Weiterführung des Rundfunkprogramms "O..." sei nicht hinreichend berücksichtigt worden, verfängt nicht. Der Medienrat hat den Vorgaben des § 32b Abs. 2 Satz 3 MStV BB entsprochen. Dies ergibt sich aus dem streitgegenständlichen Bescheid, in dem ausgeführt wird, dass das zugunsten der aktuellen Frequenzinhaberin zu berücksichtigende Interesse, das von ihr veranstaltete Programm weiterzuführen, im Hinblick auf den deutlichen Vorsprung des Programms "6...hinsichtlich der Vergabeentscheidung zu keinem anderen Ergebnis führe. Sofern die Antragstellerin der Meinung ist, unter Berücksichtigung sämtlicher Aspekte ihres Weiterführungsinteresses habe die Antragsgegnerin zu dem Ergebnis gelangen müssen, ihr die Frequenz zuzuteilen, kann dem nicht gefolgt werden. Anders als die Antragstellerin behauptet, wird in dem Bescheid durchaus begründet, aus welchen Erwägungen heraus der Medienrat einen deutlichen Vorsprung von "6...gegenüber den weiteren Programmen annimmt: nämlich im Hinblick auf ihren Vielfaltsbeitrag und den 100-prozentigen Anteil an Eigenproduktionen. Diese Begründung ist nachvollziehbar und ausreichend. Der Umstand, dass die Antragstellerin selbst andere Konsequenzen aus dem Weiterführungsinteresse gezogen hätte, stellt die Entscheidung des Medienrates insoweit nicht infrage. Die Kammer ist auch nicht überzeugt davon, dass sich die Antragsgegnerin bzw. der Medienrat von sachfremden Erwägungen hat leiten lassen. Tatsachen, die eine solche Annahme rechtfertigen könnten, hat die Antragstellerin nicht dargetan. Die Antragsgegnerin bestreitet den Inhalt der von der Antragstellerin behaupteten Telefongespräche Anfang 2024, insbesondere, dass O...von ihr abwertend bezeichnet worden sei und ebenso, dass die Frequenzvergabe wegen der Person O...nicht beabsichtigt gewesen sei. Überdies behauptet die Antragstellerin auch nicht, dass Mitglieder des Medienrats involviert gewesen sein sollen. Im Übrigen wird auf die Ausführungen unter B.I.2.a) aa) verwiesen. II. Der weitere Antrag der Antragstellerin auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist zulässig und im titulierten Umfang begründet. Die Antragstellerin hat das Bestehen eines Anordnungsanspruches (1.) und auch das Vorliegen eines Anordnungsgrundes (2.) mit der für die Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen hohen Wahrscheinlichkeit nur hinsichtlich des Zeitraums vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 glaubhaft gemacht, (§ 123 Abs. 1 und 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO). Im Übrigen hat der Antrag keinen Erfolg. 1. Es ist überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragstellerin einen Anspruch auf Neubescheidung ihres Antrages auf Verlängerung ihrer Sendeerlaubnis für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 hat. Denn der Zuweisungsbescheid vom 7. Mai 2025 entspricht, soweit er in Ziffern 2 und 5 die Zuweisung der UKW-Frequenz Berlin 6... MHz für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 regelt, nicht den gesetzlichen Vorgaben des MStV BB. Insoweit erweist sich die Vergabeentscheidung als beurteilungsfehlerfehlerhaft (vgl. B.I.2.a)). Darüber hinaus, das heißt für den Zeitraum ab dem 1. Januar 2026, fehlt es an einem Anordnungsanspruch, denn der streitgegenständliche Zuweisungsbescheid ist insoweit voraussichtlich rechtmäßig (vgl. B.I.2.b)). 2. Es besteht auch der notwendige Anordnungsgrund. Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO besteht ein Anordnungsgrund in der vorliegenden Konstellation einer Regelungsanordnung, wenn diese dazu dient, wesentliche Nachteile abzuwenden, drohende Gewalt zu verhindern oder sie aus anderen Gründen nötig erscheint. Erforderlich ist damit, dass eine besondere Dringlichkeit bzw. Eilbedürftigkeit der Rechtsschutzgewährung glaubhaft gemacht wird, die sich als spezifisches Interesse an einer vorläufigen Regelung von dem allgemeinen Interesse an einer zeitigen Entscheidung in der Hauptsache abhebt (vgl. Schoch, in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, 46. EL August 2024, VwGO § 123 Rn 81 m.w.N.). Nimmt eine Entscheidung, wie hier, die Hauptsache vorweg, kommt der Erlass einer einstweiligen Anordnung nur ausnahmsweise unter gesteigerten Anforderungen in Betracht. Erforderlich ist in einem solchen Fall eine besondere Dringlichkeit, dass dem Rechtsschutzsuchenden ohne einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre (OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06. Mai 2025 - OVG 7 S 3/25 -, juris Rn. 8 m.w.N.). Die erforderliche besondere Dringlichkeit der vorläufigen Regelung in Bezug auf das streitige Rechtsverhältnis ergibt sich daraus, dass die Antragstellerin ohne die einstweilige Anordnung ihr Hörfunkprogramm ab dem 1. Oktober 2025 nicht (mehr) über UKW verbreiten könnte und sie zudem insoweit auch ihre Einnahmen aus Werbung verlieren würde. Angesichts der Tatsache, dass UKW nach wie mit Abstand die beliebteste Radio Empfangsart ist (vgl. Länderberichte der Antragsgegnerin zur Audio-Nutzung; https://web.archive.org/web/20250906155159/https://www.mabb.de/foerderung/radio/laenderberichte-zur-audio-nutzung), liegt das Drohen einer Existenzvernichtung hierdurch nahe. Die Duldung des Sendebetriebs der bisherigen Zulassungsinhaberin für die streitgegenständliche Frequenz endet am 30. September 2025. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes im Sinne von Art. 19 Abs. 4 Satz 1 des Grundgesetzes ist die vorläufige Zulassung der Antragstellerin und Zuweisung der begehrten Frequenz für den Zeitraum vom 1. Oktober bis 31. Dezember 2025 zulässig und erforderlich (vgl. BayVGH, Beschluss vom 29. Januar 2004 - 7 CE 03.3205 -, juris Rn. 16 ff., VG München, Beschluss vom 18. November 2003 - M 17 E 03.5389 -, juris Rn. 30, und OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 25. Juni 1990 - 2 B 11182/90 -, NVwZ 1990, 1087, 1088). Hinzu kommt, dass die zwischenzeitliche Nutzung der Frequenz auch im öffentlichen Interesse liegt, um das "knappe Gut" der UKW Übertragungsmöglichkeit nicht - auch nicht zeitweise - brachliegen zu lassen und der Hörerschaft eine möglichst vielfältige Auswahl Radioprogramm zu ermöglichen (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Juni 2012 - OVG 11 S 29.12 - juris Rn. 16). Insofern sind die Interessen der Antragstellerin gegenüber den Interessen der Beigeladenen vorrangig zu berücksichtigen. Die Beigeladene zu 1 hat die Ablehnung der Zuteilung der streitgegenständlichen Frequenz für den Zeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2025 hingenommen, sodass ihr Interesse nicht entscheidend ins Gewicht fällt. Gegenüber den Interessen der Beigeladenen zu 2 dürften die Interessen der Antragstellerin deshalb vorrangig sein, da sich aus den Regelungen des Medienstaatsvertrages ableiten lässt, dass der Programmkontinuität insoweit der Vorzug gegenüber einer nur kurzzeitigen Zwischennutzung der Sendefrequenz einzuräumen ist (vgl. § 33 Abs. 7 MStV BB). Auch die weiteren sich aus der Diskontinuität des Sendebetriebs ergebenden negativen Folgen (etwaige Entlassung von Mitarbeitern, Verlust von Werbekunden, Abfluss an Know-How und Kapital, Imageverlust) könnten die Antragstellerin, nicht aber die Beigeladene zu 2 treffen, die den Sendebetrieb noch nicht aufgenommen hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 1 Satz 3 sowie 162 Abs. 3 VwGO. Das Unterliegen der Antragsgegnerin betrifft lediglich einen Zeitraum von drei Monaten und ist daher im Hinblick auf den gesamten Zeitraum der Zuweisungsentscheidung als geringfügig anzusehen. Es entspricht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen nicht der unterlegenen Antragsgegnerin oder der Staatskasse aufzuerlegen, zumal die Beigeladene mangels Antragstellung kein Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 Hs. 1 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 39 ff., 52 f. GKG. Die Kammer hat im vorliegenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes den für das Hauptsacheverfahren anzunehmenden Streitwert von 200.000,- Euro (vgl. Nr. 37.1 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit vom 7./8. Juli 2025) festgesetzt, da mit dem zweiten Antrag die Entscheidung in der Hauptsache vorweggenommen werden soll (vgl. Nr. 1.5 des genannten Streitwertkatalogs). Gemäß § 45 Abs. 1 Satz 3 GKG ist nur der Wert des letzteren Antrages maßgebend, da mit diesem Antrag der höhere Anspruch geltend gemacht wird und beide Anträge denselben Gegenstand betreffen.