Urteil
33 K 79.10 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2011:0707.33K79.10A.0A
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Leitsätze
1. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. (Rn.26)
2. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist zu verstehen, dass der Antragsteller eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. (Rn.34)
3. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gilt eine Gruppe dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen. (Rn.50)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 2, 3 und 4 des Bescheides vom 12. Februar 2010 verpflichtet festzustellen, dass die Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nach § 3 Abs. 4 AsylVfG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. (Rn.26) 2. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist zu verstehen, dass der Antragsteller eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. (Rn.34) 3. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG gilt eine Gruppe dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen. (Rn.50) Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziff. 2, 3 und 4 des Bescheides vom 12. Februar 2010 verpflichtet festzustellen, dass die Kläger die Voraussetzungen der Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten. Die Berichterstatterin durfte gemäß § 87 a Abs. 2 und 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) an Stelle der Kammer entscheiden, weil die Beteiligten hierzu ihr Einverständnis erklärt haben. A. Die nach § 42 Abs. 1 VwGO zulässigen Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen sind begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 12. Februar 2010 ist, soweit er angefochten wurde, rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Die Kläger haben einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 4 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne von § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG ist und die Voraussetzungen von § 60 Abs. 8 AufenthG nicht vorliegen. Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Eine derartige Verfolgung kann nach § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG ausgehen von a) dem Staat, b) Parteien oder Organisationen, die den Staat oder wesentliche Teile des Staatsgebiets beherrschen, oder c) nichtstaatlichen Akteuren, sofern die unter den Buchstaben a und b genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor der Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht, es sei denn, es besteht eine innerstaatliche Fluchtalternative. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG vorliegt, sind gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG Artikel 4 Abs. 4 sowie die Artikel 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABI. EU Nr. L 304 S. 12 – im Folgenden Qualifikationsrichtlinie) ergänzend anzuwenden. Nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen zur Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens obliegt es den Antragstellern, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984, 9 C 141.83, NVwZ 1985, 36, 37). Die Feststellung einer politischen Verfolgung setzt voraus, dass sich das Gericht in vollem Umfang die Überzeugung von der Wahrheit des von dem/der Ausländer/in behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschafft, wobei allerdings der typische Beweisnotstand hinsichtlich der Vorgänge im Verfolgerstaat bei der Auswahl der Beweismittel und bei der Würdigung des Vortrags und der Beweise angemessen zu berücksichtigen ist (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, 9 C 27.85, Buchholz 402.25 § 1 Nr. 41). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., und Beschluss vom 21. Juli 1989, 9 B 239.89, InfAuslR 1989, 349). Diese Rechtsprechung entspricht Art. 4 Abs. 1 und 5 der Qualifikationsrichtlinie. Nach Art. 13 der Qualifikationsrichtlinie erkennen die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen, der die Voraussetzungen der Kapiteln II und III der Richtlinie erfüllt, die Flüchtlingseigenschaft zu. Art. 4 der Richtlinie, welcher zu Kapitel II gehört, bestimmt in Abs. 1, dass die Mitgliedstaaten es als Pflicht des Antragstellers betrachten können, so schnell wie möglich alle zur Begründung des Antrags auf internationalen Schutz erforderlichen Anhaltspunkte darzulegen. Für den Fall, dass die Mitgliedstaaten so verfahren, trifft Abs. 5 weitere Anforderungen an den Umfang der Nachweispflicht bzw. wie im Falle des Fehlens von Nachweisen zu verfahren ist. Keines Nachweises bedürfen die Aussagen des Antragstellers hiernach, wenn a) der Antragsteller sich offenkundig bemüht hat, seinen Antrag zu substanziieren, b) alle dem Antragsteller verfügbaren Anhaltspunkte vorliegen und eine hinreichende Erklärung für das Fehlen anderer relevanter Anhaltspunkte gegeben wurden, c) festgestellt wurde, dass die Aussagen des Antragstellers kohärent und plausibel sind und zu den für seinen Fall relevanten besonderen und allgemeinen Informationen nicht in Widerspruch stehen, d) der Antragsteller internationalen Schutz zum frühest möglichen Zeitpunkt beantragt hat, es sei denn, er kann gute Gründe dafür vorbringen, dass dies nicht möglich war, sowie e), wenn die generelle Glaubwürdigkeit des Antragstellers festgestellt worden ist. Die Prognose, dass bei einer Rückkehr in das Heimatland bei verständiger Würdigung aller Umstände des Falles politische Verfolgung im beschriebenen Sinne droht, muss auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung abstellen und auf einen absehbaren Zeitraum ausgerichtet sein (vgl. § 77 Abs. 1 AsylVfG und BVerwG, Urteil vom 3. Dezember 1985, 9 C 22.85, NVwZ 1986, 760). Nach diesen Grundsätzen waren die Kläger zu 1) und 2) wegen ihrer politischen Überzeugung, die Kläger zu 3) bis 6) als Familienangehörige aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Verfolgung bedroht (dazu I.). Verfolgung droht auch bei einer Rückkehr nach Afghanistan, so dass die Kläger als Flüchtlinge nach § 60 Abs. 1 AufenthG anzuerkennen sind (unten II.). I.1. Die Kläger zu 1) und 2) waren aufgrund ihrer politischen Überzeugung von Verfolgung bedroht. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung ist gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. e) der Qualifikationsrichtlinie insbesondere zu verstehen, dass der Antragsteller in einer Angelegenheit, die die in Art. 6 der Richtlinie genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob der Antragsteller aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Was unter einer Verfolgungshandlung zu verstehen ist, definieren Art. 9 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie, wobei nach Art. 9 Abs. 3 eine Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen bestehen muss. a) Die Kläger zu 1) und 2) haben glaubhaft gemacht, dass sie politisch für Demokratie, die Trennung von Staat und Religion und die Gleichberechtigung der Geschlechter in Afghanistan eintreten und dass sie diese Ziele (auch) als Mitglied bzw. Anhängerin der Partei „Umfassende Bewegung für Demokratie und Fortschritt in Afghanistan“ verfolgt haben. aa) Das Gericht ist zunächst davon überzeugt, dass die genannte Partei in Afghanistan existiert. Diese Partei wird auf einer Internetseite erwähnt, die auch eine deutsche Übersetzung enthält. Unter http://dr.habib-mangal.mashal.org/Dr.habib_mangal.php findet sich das Wahlprogramm Dr. Habib Mangals für die Präsidentschaftswahlen 2009 in Afghanistan. Dr. Mangal wurde danach von der „Allumfassenden Bewegung für Demokratie und Fortschritt Afghanistans“ aufgestellt. Diese Partei – bzw. Dr. Mangal – setzt sich nach dem genannten Internetauftritt unter anderem für die Gleichberechtigung der Geschlechter sowie der Religionen ein. Aus Dr. Mangals Biographie unter http://dr.habib-mangal.mashal.org/ Dr.habib_mangal.php?id=039& section=zendhginama geht außerdem hervor, dass dieser einer der Mitbegründer der DVPA war. Die Programminhalte decken sich mit dem, was die Kläger als politische Ziele formulieren. bb) Das Gericht ist ferner davon überzeugt, dass der Kläger zu 1) Mitglied dieser Partei ist und sich genauso wie die Klägerin zu 2) in Afghanistan für deren Ziele eingesetzt hat. Die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) wird durch die von den Klägern im Klageverfahren überreichten Bescheinigungen vom 10. März 2009 und vom 24. Oktober 2010 belegt. Das Gericht teilt nicht die Einschätzung der Beklagten, dass es sich hierbei um reine Gefälligkeitsbescheinigungen handelt, deren Inhalt nicht der Wahrheit entspricht. Dem Abweichen der Geburtsdaten misst das Gericht keine Bedeutung bei. Die Geburtsdaten sind durch die zweite Bescheinigung korrigiert worden. Es dürfte sich dabei um einen einfachen Übertragungsfehler gehandelt haben. Auch im Verwaltungsvorgang der Beklagten wird das Geburtsdatum der Klägerin zu 2) auf Bl. 71 versehentlich falsch wiedergegeben. Die vom Kläger zu 1) in der mündlichen Verhandlung zunächst abgestrittene frühere Mitgliedschaft in der DVPA, die in der genannten Bescheinigung bestätigt wird, erschüttert die Glaubhaftigkeit der Angaben des Klägers zu 1) nicht. So hat er auf Vorhalt angegeben, die Frage zunächst nicht richtig verstanden zu haben. Im weiteren Verlauf der Verhandlung legte er dar, dass die Partei „Umfassende Bewegung für Demokratie und Fortschritt in Afghanistan“ aus Teilen der DVPA hervorgegangen sei. Letzteres wird auf der bereits erwähnten Homepage des Dr. Mangal indirekt bestätigt, denn auch dieser war zunächst DVPA-Mitglied. Zudem liegt die Mitgliedschaft des Klägers zu 1) in der DVPA relativ weit zurück (1991 bis 1996) und ging der Mitgliedschaft in der jetzigen Partei nicht unmittelbar voraus. Zweifel an der Bescheinigung folgen auch nicht – wie die Beklagte meint – daraus, dass dort die Grundsätze der Partei und die Gefährdungen, denen ihre Mitglieder ausgesetzt sind, mit demselben Sprachgebrauch, den die Kläger bei der Anhörung wählten, wiedergegeben würden. Es ist – auch bei deutschen Verbänden – nicht an sich ungewöhnlich, dass in einer Mitgliedsbescheinigung die Ziele einer Organisation kurz umrissen werden. Den Sprachgebrauch werden die Kläger von der Partei übernommen haben. Das Gericht sieht auch den Widerspruch, dass die Klägerin zu 2) nach ihren Angaben kein Mitglied der Partei war, in der Bescheinigung aber eine „Mitgliedschaft“ bestätigt wird, durch die Erläuterungen der Kläger in der mündlichen Verhandlung als hinreichend aufgeklärt an. Zum einen werde in der Partei nicht immer genau zwischen Mitgliedschaft und einfachem Engagement unterschieden. Zum anderen weise die Bescheinigung die Klägerin zu 2) wohl deshalb als Mitglied aus, weil für sie Mitgliedsbeiträge durch den Kläger zu 1) gezahlt wurden. Die Klägerin zu 2) versteht sich selbst aber nur als Anhängerin der Partei. Dies spricht nach Überzeugung des Gericht gerade für ihre Glaubwürdigkeit, denn sie hat ihren Vortrag trotz mehrfachen Vorhalts nicht dem Verfahren angepasst, obwohl eine Mitgliedschaft in der Partei ihr Einstehen für deren politische Ziele gerade bekräftigt hätte. Auch die übrigen von der Beklagten bemängelten Abweichungen der Bescheinigungen sprechen nach Überzeugung des Gerichts eher für eine Echtheit der Bescheinigung. Es ist kaum davon auszugehen, dass den Klägern bei selbst ausgestellten oder angeforderten unwahren Bescheinigungen derartige Fehler unterlaufen wären. Die Kläger haben im Übrigen sowohl durch die Schilderungen in den Anhörungen beim Bundesamt als auch erneut in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass sie für die von ihnen geschilderten Ziele eintreten und versucht haben, weitere Mitstreiter für ihre Arbeit zu finden. Die Klägerin zu 2) hat dies durch Gespräche mit anderen Frauen im häuslichen Umfeld getan, der Kläger zu 1) durch individuelles Ansprechen vertrauter Personen. Der Kläger zu 1) hat in diesem Zusammenhang glaubhaft versichert, dass ein öffentliches Agitieren für die Ziele der Partei in Afghanistan wegen der weit verbreiteten strengen Religiosität vieler Menschen nicht möglich gewesen sei. b) Die Kläger zu 1) und 2) waren aufgrund ihrer politischen Überzeugungen und ihres Engagements von Verfolgung bedroht. aa) Eine Verfolgung von Menschen in Afghanistan, die die von den Klägern dargelegten politischen Ziele vertreten, deckt sich zunächst mit den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen zu Afghanistan. Aus den Erkenntnissen geht hervor, dass Anhänger säkularer Bewegungen in Afghanistan gefährdet sind. Nach Angaben des Auswärtigen Amtes (Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Februar 2011], vom 9.2.2011 – Lagebericht) existieren politische Parteien im europäischen Sinne in Afghanistan nicht. Das Gesetz über politische Parteien sehe deren Registrierung beim Justizministerium vor. Der Prozess des Aufbaus neuer demokratischer Parteien befinde sich erst im Aufbau. Sie seien oft einem erheblichen Druck lokaler Machthaber ausgesetzt. Allgemein seien die Begriffe „Demokratie“ und „Partei“ negativ belegt und dies werde durch den restriktiven Umgang der Regierung mit Parteien, was sich z. B. am parteilosen Wahlsystem zeige, noch verstärkt. Parteien hätten sich deshalb bisher nicht als Instrumente zur wirkungsvollen Artikulation und Durchsetzung der Interessen ihrer Mitglieder im politischen Prozess etablieren können (S. 9 f.). (Ehemalige) Kommunisten könnten sich zu ihren Überzeugungen ebenso wenig bekennen wie die Vertreter der schwachen säkular-demokratischen Bewegung. Sie seien Repressionen besonders durch lokale Kommandeure ausgesetzt. Im Parlament stellten säkulare Kräfte eine kleine Minderheit dar (S. 16 f.). Der Islam sei laut afghanischer Verfassung Staatsreligion. Religionsfreiheit bestehe für Muslime nicht (S. 19). Im Lagebericht vom 27. Juli 2010 (Auswärtigen Amtes, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Islamischen Republik Afghanistan [Stand: Juli 2010]) wird ferner der Fall eines wegen gegen den Islam gerichteter Propaganda zu einer langen Haftstrafe verurteilten Studenten referiert (S. 20). Im Fortschrittsbericht Afghanistan der Bundesregierung (Dezember 2010) wird auf den Fall eines wegen eines vermeintlich blasphemischen Artikels inhaftierten Zeitungsherausgebers hingewiesen. Zum anderen wird immer wieder über besondere Gefährdungen früherer Mitglieder der Demokratischen Volkspartei Afghanistans oder Unterorganisationen dieser sowie linksgerichteter Bewegungen berichtet. Amnesty international zufolge würden Personen, die als Kommunisten wahrgenommen würden, von den Taliban, aber auch von breiten Schichten der Bevölkerung als „islamfeindlich“ und ungläubig betrachtet (Auskunft an den VGH Kassel vom 20.12.2010, S. 3). Der UNHCR sieht Personen, die mit der Demokratischen Volkspartei Afghanistans oder anderen linksgerichteten politischen Parteien in Verbindung gebracht werden, als besonders schutzbedürftige Gruppe an (Auskunft an den VGH Bayern vom 30.11.2009, S. 4; Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – vom 10.11.2009, S. 6). Zwar treffe die Verfolgungsgefahr in der Regel nicht ehemalige einfache Mitglieder. Eine als „links“ oder „westlich“ angesehene Ideologie könne aber einen zusätzlichen Gefährdungsfaktor bei einer bereits aus anderen Gründen stärker gefährdeten Personengruppe darstellen, insbesondere in Gebieten, die unter Kontrolle der regierungsfeindlichen Truppen stünden. Frauen, die als „links“ eingestellt betrachtet würden, seien einer erhöhten Verfolgungsgefahr nicht nur durch Aufständische, sondern auch als Angehörige der konservativen Bevölkerungsmehrheit ausgesetzt. Auch das Eintreten für die Gleichberechtigung von Frauen und Männern kann zu einer stärkeren Gefährdung führen (UNHCR, Richtlinien zur Feststellung des internationalen Schutzbedarfs afghanischer Asylsuchender – Zusammenfassende Übersetzung – vom 24.3.2011, S. 5). Recht und Wirklichkeit fallen in diesem Bereich in Afghanistan immer noch weit auseinander. Die Unterdrückung von Frauen hält weiter an (vgl. nur Auswärtiges Amt, Lagebericht, a.a.O., S. 23 ff.). bb) Das Gericht ist auch davon überzeugt, dass gerade die Kläger zu 1) und 2) aufgrund ihrer Überzeugungen von politischen Gegnern bedroht worden sind. Die Kläger haben glaubhaft gemacht, Drohungen in Form von Briefen und Telefonanrufen erhalten zu haben, die auf ihr Leben, ihre körperliche Unversehrtheit und die persönliche Freiheit ihrer Kinder zielten. Sie haben glaubhaft angegeben, dass Entführungsdrohungen in Afghanistan häufig umgesetzt werden. Zudem ist nach ihren Angaben ein anderes Parteimitglied ermordet worden und ein Hausangestellter der Kläger in deren Haus körperlich misshandelt worden, weil die Kläger selbst nicht angetroffen worden waren. Die Kläger haben diese Drohungen seit Beginn konsistent und übereinstimmend geschildert. Der Kläger zu 1) hat zudem in der mündlichen Verhandlung überzeugend erläutert, wie die Bedroher an seine Handynummer gelangen konnten. Durch die Erläuterungen in der mündlichen Verhandlung konnten die Kläger auch die Zweifel an der Bedrohungssituation ausräumen, die aufgrund ihrer Rückkehr nach Afghanistan nach dem gescheiterten ersten Fluchtversuch über Griechenland bestanden. Bereits nach Aktenlage sprach zwar für eine ernsthafte Bedrohungssituation der Kläger ihr eigener Fluchtversuch sowie die Tatsache, dass diese sich – erstmals – von ihren Kindern, den Kläger zu 3) bis 5), getrennt und diese mit einem Bekannten nach Deutschland geschickt hatten. Die Klägerin zu 2) hat hierzu in der Verhandlung nochmals glaubhaft geschildert, wie schwer dieser Schritt für sie gewesen sei. Aufgrund der Anhörung beim Bundesamt waren jedoch weder der genaue zeitliche Ablauf der Griechenlandflucht noch der Aufenthaltsort der Kläger nach ihrer Rückkehr nachvollziehbar. Nunmehr haben die Kläger verdeutlicht, dass sie aus Griechenland wegen ihrer ausweglosen Situation und trotz der bestehenden Bedrohungslage zurückgekehrt seien. Der Gefahr, der sie sich infolge der Rückkehr ausgesetzt hatten, seien sie sich bewusst gewesen. Sie hätten daher in Kabul versteckt bei Bekannten gelebt. Nur der Kläger zu 1) habe wegen des beabsichtigten Verkaufs des Hauses ab und an außer Haus gehen müssen. Er sei daher weiter telefonisch bedroht worden. Als der Hausangestellte Mitte April 2009 in ihrem Haus zusammengeschlagen worden sei, sei die Bedrohungslage so ernst geworden, dass sie umgehend das Haus für die Hälfte des Wertes verkauft und die Flucht angetreten hätten. Das Gericht bezweifelt nicht, dass die Kläger sich in Griechenland aus ihrer Sicht in einer Zwangslage befanden, noch dazu weil der Kläger zu 6) zu diesem Zeitpunkt erst zweieinhalb Jahre war. Eine illegale Weiterreise mit Kleinkind ohne ausreichende finanzielle und logistische Unterstützung erschien den Klägern in dieser Situation unmöglich. Ihre Entscheidung, nach Kabul zurückzukehren, haben sie trotz ihrer Angst aufgrund der Drohungen getroffen. Diese Bedrohungssituation bestand jedoch auch nach Rückkehr fort und steigerte sich durch den Übergriff auf den Hausangestellten. Die angedrohten Handlungen stellen Verfolgungshandlungen im Sinne von § 60 Abs. 1 Satz 1, Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 9 Abs. 1 und 2 der Qualifikationsrichtlinie dar. Die politische Überzeugung der Kläger zu 1) und 2) war für diese Bedrohungen kausal, Art. 9 Abs. 3 Qualifikationsrichtlinie. Die Bedrohung mit Verfolgung stand für die Kläger zudem unmittelbar bevor, wie die Misshandlung des Hausangestellten zeigt. 2. Die Kläger zu 3) bis 6) waren aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe von Verfolgung bedroht. Nach § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 10 Abs. 1 Buchst. d) der Qualifikationsrichtlinie gilt eine Gruppe insbesondere dann als eine bestimmte soziale Gruppe, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben, oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Kennzeichnend ist, dass die Gruppe neben dem Verfolgungsrisiko ein weiteres gemeinsames Merkmal aufweist oder von der Gesellschaft als Gruppe wahrgenommen wird (Huber–Göbel-Zimmermann/Masuch, AufenthG, 2010, § 60 Rn. 81). Dabei stellt so genannte Sippenverfolgung eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe unter dem Aspekt der familiären Zugehörigkeit dar (Marx, Handbuch zur Qualifikationsrichtlinie, § 19 Rn. 353 ff.). Vorliegend werden die Kläger zu 3) bis 6) allein deshalb mit Entführung bedroht, um die Kläger zu 1) und 2) zu treffen. Sie sollen als „Geiseln“ dienen, um die politische Überzeugung der Kläger zu 1) und 2) zu bekämpfen. Darin liegt aber zugleich eine eigenständige Verfolgung der Kläger zu 3) bis 6) (zur Verfolgung Familienangehöriger s. bereits BVerwG, Urteil vom 26.4.1988, 9 C 28/86, BVerwGE 79, 244, Rn. 7 m.w.N.). Ihre Zugehörigkeit zur Familie der Kläger zu 1) und 2) ist für diese Verfolgung kausal. 3. Diese Drohungen gingen von politischen Gegnern der Kläger aus. Nach § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG i.V.m. Art. 7 der Qualifikationsrichtlinie ist hierin jedenfalls eine drohende Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu sehen. Der afghanische Staat ist nach Überzeugung des Gerichts nicht willens und in der Lage, Schutz vor dieser Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zu bieten. Nach dem Lagebericht des Auswärtiges Amtes hat die Zentralregierung auf viele Menschenrechtsverletzer praktisch keinen Einfluss und kann sie weder kontrollieren noch ihre Taten untersuchen oder verurteilen. Wegen des desolaten Zustands des Verwaltungs- und Rechtswesens bleiben Menschenrechtsverletzungen häufig ohne Sanktionen (Lagebericht, a.a.O., S. 26). II. Alle Kläger sind somit vorverfolgt ausgereist. Gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 der Qualifikationsrichtlinie ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dabei spielt für die Frage des anzuwendenden Maßstabs bei der Verfolgungsprognose das Bestehen einer innerstaatlichen Fluchtalternative keine Rolle (BVerwG, Urteil vom 19.1.2009, 10 C 52/07, BVerwGE 133, 55, Rn. 29). Stichhaltigen Gründe, die gegen eine erneute Verfolgung bei Rückkehr nach Afghanistan sprechen, liegen nicht vor. Weder hat sich die politische Situation in Afghanistan und Kabul so sehr zugunsten der Kläger geändert, dass sie ihre politischen Überzeugungen gefahrlos vertreten könnten, noch hat sich die Schutzfähigkeit und Schutzwilligkeit des Staates vor Übergriffen Dritter in Kabul nennenswert verbessert. Ferner besteht für die Kläger keine inländische Fluchtalternative, § 60 Abs. 1 Satz 4 und 5 AufenthG i.V.m. Art. 8 Qualifikationsrichtlinie. Denn es ist im Falle einer Rückkehr der Kläger nach Afghanistan nicht davon auszugehen, dass sie in anderen Landesteilen vor Verfolgung sicher wären, zumal außerhalb Kabuls noch weniger Raum für das Eintreten für liberale politische Ziele ist. Ausschlussgründe im Sinne von § 60 Abs. 8 AufenthG sind nicht ersichtlich. B. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 ZPO. Gegenstand der Klage ist die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) sowie hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten hinsichtlich Afghanistan nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG. Die Kläger sind eigenen Angaben zufolge afghanische Staatsangehörige, tadschikischer Volkszugehörigkeit, muslimischen Glaubens. Die Kläger zu 3) bis 5) reisten Mitte März 2009, die Kläger zu 1), 2) und 6) Mitte Mai 2009 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28. Mai 2009 stellten sie einen Asylantrag bei der Beklagten. In ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 6. Juli 2009 gab die Klägerin zu 2) an, sie könne keine Personalpapiere vorlegen, da sie Afghanistan illegal verlassen hätten. Einen Pass habe sie nicht gehabt, ein Personalausweis sei beantragt gewesen. Der Antrag sei dem Bundesamt bereits überreicht worden. Zuletzt seien sie in Kabul offiziell gemeldet gewesen. Dort hätten sie sich bis Oktober/November 2008 aufgehalten. Sie sei mit dem Kläger zu 1) seit 1992 standesamtlich verheiratet. Die Kläger zu 3) bis 6) seien die gemeinsamen Kinder. Sie habe 1993 in Kabul das Abitur gemacht. Studiert oder einen Beruf erlernt habe sie nicht. Sie habe aber privat Computerkurse besucht. Gearbeitet habe sie nicht. Sie habe Afghanistan zusammen mit den Klägern zu 1) und 6) am 25. April 2009 verlassen. Mit Hilfe eines Schleusers seien sie von Kabul aus über Mazar-i-Sharif, Tadschikistan und Moskau nach Berlin gekommen. Für die Reise habe ihr Mann insgesamt 33.000 – die Währung wisse sie nicht – bezahlt. Zuvor hätten sie bereits im November/Dezember 2008 einen Fluchtversuch über Griechenland unternommen, den sie jedoch hätten abbrechen müssen, da der Schlepper sie habe sitzen lassen und ihr Geld nicht gereicht habe. Sie seien daher zunächst mit gefälschten iranischen Pässen und geliehenem Geld nach Afghanistan zurückgekehrt. Die Papiere seien bei dem Schleuser geblieben. Ungefähr drei oder vier Monate nach der Rückkehr hätten sie ihr Haus verkauft. Die Kläger zu 3) bis 5) seien dagegen bereits im Oktober/November 2008 aus Afghanistan ausgereist. Sie hätten sie einem guten Bekannten des Klägers zu 1) mitgegeben. Sie hätten sie eher weggeschickt, da gedroht worden sei, die Kinder zu entführen. Zu den Gründen ihrer Flucht gab die Klägerin zu 2) an, sie und der Kläger zu 1) setzten sich für ein Afghanistan ohne Krieg ein, das frei sei und demokratisch regiert werde. Sie seien für die Gleichberechtigung von Männern und Frauen und für die Trennung von Staat und Religion. Sie seien den islamistischen Gruppen daher ein Dorn im Auge. Aus deren Sicht seien sie anti-islamisch eingestellt. Sie könnten aber nicht einfach zusehen, wenn Frauen sich außerhalb des Hauses weiterhin verschleierten und Menschen in Armut lebten. Wegen ihrer politischen Meinung und dem, wofür sie sich einsetzten, seien sie in Gefahr geraten. Ihnen sei gedroht worden, dass man sie ermorden und die Kinder entführen würde. Die erste Drohung hätten sie im September/Oktober 2008 erhalten. Es sei ein Schreiben in ihr Haus geworfen worden. Dies sei dreimal vorgekommen. Dann sei ein Angestellter ihres Hauses brutal zusammengeschlagen und verletzt worden. Sie hätten nicht mehr in ihrem Haus leben können. Auch sei einer ihrer Mitstreiter ermordet worden. Ihnen sei klar geworden, wie hoch die Gefahr sei. Es sei für sie sehr schwer gewesen, ihre Kinder außer Landes zu schicken. Sie habe aber keine andere Wahl gehabt. Sie selbst sei nicht direkt Mitglied der Partei gewesen. Sie habe nur ihrem Mann geholfen. Wenn die Frauen wegen der Computer bei ihr gewesen seien, habe sie auch über Gleichberechtigung von Frauen und Männern mit ihnen gesprochen. Für die Kläger zu 3) bis 6) gälten dieselben Asylgründe wie für sie und den Kläger zu 1). Bei einer Rückkehr fürchte sie, dass die Drohungen in die Tat umgesetzt würden. In Kabul könnten sie dieser Gefahr nicht entgehen. Der Kläger zu 1) gab in der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 6. Juli 2009 an, er habe keinen Pass, jedoch könne er eine Händlergenehmigung und einen Antrag auf Ausstellung eines Personalausweises vorlegen. Er habe in Afghanistan keine Papiere mehr gehabt, deshalb habe er den neuen Ausweis beantragt. Zudem überreichte der Kläger zu 1) Papiere, nach denen er in Afghanistan als Bauingenieur tätig war, sowie eine Bescheinigung der Partei „Nehzat-e-Farayivie Demokrasi wa Tarafie Afghanistan“, die zur Akte genommen wurden. Zuletzt sei er in Kabul offiziell gemeldet gewesen. Dort habe er sich bis August/ September 2008 aufgehalten, danach habe er mehrmals die Adresse gewechselt. Er sei mit fünf Jahren eingeschult worden, habe drei Klassen übersprungen und 1976/77 in Kabul das Abitur abgelegt. Danach habe er Bauingenieurwesen studiert und anschließend als Selbständiger in diesem Beruf gearbeitet, von 1996/97 bis 2005/2006 in Iran auf Honorarbasis. Dort sei er mit der gesamten Familie gewesen. Die Kläger zu 3) bis 5) seien dort geboren worden. Die Aus- und Einreise schilderte der Kläger zu 1) wie die Klägerin zu 2). Vor der Flucht im April 2009 seien sie im Winter 2008 in Griechenland gewesen. Asylanträge hätten sie dort nicht gestellt, es seien ihnen nur Fingerabdrücke abgenommen worden. Ihr Geld habe nicht gereicht und der Schlepper habe sie sitzen lassen. Deshalb seien sie mit geliehenem Geld nach Afghanistan zurückgekehrt. Zurückgereist seien sie mit iranischen Pässen. Das geliehene Geld habe nicht für eine Weiterreise nach Deutschland, aber für die Rückkehr nach Afghanistan gereicht. Daher habe er beschlossen, das Haus zu verkaufen. Für die (zweite) Reise nach Deutschland habe er insgesamt 33.000 Dollar für sich, die Klägerin zu 2) und den Kläger zu 6) bezahlt. Die Kläger zu 3) bis 5) seien bereits im Oktober/November 2008 aus Afghanistan ausgereist. Er habe sie mit einem Bekannten mitgeschickt. Sie hätten die Kinder vier bis fünf Monate nicht gesehen. Diese seien ungefähr Mitte März 2009 in Deutschland angekommen. Die Kinder seien vorgeschickt worden, da der Schleuser es abgelehnt habe, sechs Personen zusammen zu schleusen. Zudem hätten sie Angst vor einer Entführung der Kinder aufgrund der Drohbriefe gehabt. Zu den Gründen der Ausreise gab der Kläger zu 1) an, er sei geflohen, weil er bedroht worden sei. Ein Brief sei in sein Haus geworfen worden. Sie hätten gedroht, dass sie ihn umbringen und die Kinder entführen würden. Sie hätten seine Meinung nicht für richtig gehalten. Er sei der Meinung, dass Staat und Religion getrennt werden müssten. Bei Diskussionen habe er stets seine Meinung gesagt. Da Afghanistan ein islamisches Land sei, werde seine Meinung von anderen als Gegnerschaft und Propaganda gegen die Religion angesehen. Er sei der Überzeugung, dass eine Trennung von Religion und Staat für ein entwickeltes und fortschrittliches Afghanistan notwendig sei und habe sich deshalb vor vier oder fünf Jahren einer Partei angeschlossen, die dies vertrete. Für die jetzige Regierung seien jedoch viele ehemalige Taliban-Mitarbeiter und Anhänger anderer islamischer Richtungen tätig. Es gebe derzeit keinen Platz für Menschen seiner Meinung. Im Moment sei Wahlkampf in Afghanistan. Seine Partei werde als Partei gegen den Islam, gegen die Verfassung Afghanistans eingestuft. Er sei in der Partei bereits gewesen, als er sich noch in Iran aufgehalten habe. Nach der Rückkehr nach Afghanistan im Jahr 2006 hätten seine Aktivitäten zugenommen. Er sei einfaches Mitglied gewesen und habe die Meinung der Partei aktiv vertreten. Die Partei sei offiziell zugelassen. Eine Vertretung im Parlament werde nicht offiziell genannt, damit sie nicht ins Visier der Islamisten gerate. Er habe einige Male Drohbriefe erhalten. Der erste Brief sei im September/Oktober 2008 gekommen. Insgesamt seien es ca. drei gewesen. Die vorgelegte Bescheinigung der Partei bestätige dies. Er habe mehrfach die Adresse gewechselt und sich bei Bekannten und Verwandten aufgehalten. Er habe auch telefonische Drohungen auf sein Handy erhalten, dass sie ihn umbringen würden. Nachdem er erfahren habe, dass ein Mitstreiter umgebracht worden sei, habe er ihre Situation kritischer gesehen. Ihm sei berichtet worden, dass sein Hausangestellter Mitte April 2009 brutal zusammengeschlagen und verletzt worden sei. Es seien Leute dagewesen und hätten nach ihm gefragt. Dies habe ihm gezeigt, dass er und seine Familie nicht dort bleiben konnten. Die Familie habe das Haus in Kabul bereits verlassen, als die Kinder ausgereist seien, ungefähr im Oktober/November 2008. Die Angestellten hätten weiter in dem Haus gelebt. Zu dem Zeitpunkt, als der Hausangestellte zusammengeschlagen worden sei, seien sie noch in Afghanistan gewesen. Nach diesem Vorfall habe er sich entschlossen, das Haus zu verkaufen. Das sei aber nur auf dem Papier geschehen, zu einer Registrierung sei keine Zeit gewesen. Das Haus sei unter Wert verkauft worden. Den Entschluss zum Verkauf habe er bereits in Griechenland gefasst, der endgültige Anlass sei der Überfall auf seinen Hausangestellten gewesen. Zu einer Rückkehr nach Afghanistan von Griechenland aus seien sie gezwungen gewesen, weil ihnen niemand auf einem anderen Weg habe helfen können. Ein weiterer Fluchtgrund sei gewesen, dass ihm die Sicherheitsabteilung Sepah des Iran 2005/2006 vorgeschlagen habe, für sie zu arbeiten. Im Gegenzug seien ihm ein iranischer Pass und ein Aufenthaltsrecht im Iran sowie Karrieremöglichkeiten in der afghanischen Regierung in Aussicht gestellt worden. Er habe das nicht gewollt, weil ihm dies unseriös vorgekommen sei. Er habe nur ja gesagt, um sie loszuwerden. Nach seiner Rückkehr nach Afghanistan sei tatsächlich jemand zu ihm gekommen und habe ihn auf die Vereinbarung hingewiesen. Er denke, dass die Drohungen auch mit seiner damaligen Ablehnung in Zusammenhang stehen könnten. Er habe abgelehnt, weil er sein Land nicht habe verraten wollen. Wegen der weiteren Einzelheiten der Anhörungen wird auf deren Niederschrift, Bl. 71 ff. und Bl. 79 ff. des Verwaltungsvorgangs, verwiesen. Mit Bescheid vom 12. Februar 2010 lehnte die Beklagte die Anträge auf Anerkennung als Asylberechtigte und auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen der Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Sie forderte die Kläger auf, die Bundesrepublik binnen eines Monats nach Bekanntgabe des Bescheides bzw. unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen, und drohte ihnen die Abschiebung nach Afghanistan an. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, die Kläger könnten sich auf Art. 16 a Abs. 1 Grundgesetz (GG) wegen der Einreise auf dem Landweg nicht berufen. Es bestehe auch kein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Kläger zu 1) und 2) hätten keinen asylrelevanten Sachverhalt vorgetragen. Auf die allgemeine Lage in ihrem Herkunftsstaat könnten sich die Kläger nicht mit Erfolg berufen. Die von ihnen vorgetragenen Drohungen seien allein Ausfluss der bürgerkriegsähnlichen Verhältnisse, in denen es neben militärischen Auseinandersetzungen auch zu einzelnen Übergriffen auf die Zivilbevölkerung komme. Zudem seien in Afghanistan Meinungs-, Presse- und Versammlungsfreiheit grundsätzlich gewährleistet. Aus dem Vorbringen der Kläger ergäben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sie sich aus begründeter Furcht vor politischer Verfolgung außerhalb ihres Herkunftsstaates aufhielten oder bei Rückkehr mit politischen Verfolgungsmaßnahmen rechnen müssten. Abschiebungsverbote lägen nicht vor. Mit ihrer am 25. Februar 2010 erhobenen Klage verfolgen die Kläger ihr Begehren weiter. Sie tragen vor, sie hätten aufgrund der politischen Aktivitäten der Kläger für die Partei „Nehzat-e Farayivie Demokrasi wa Tarafie Afghanistan“ mit Verfolgung zu rechnen. Es sei in Afghanistan keineswegs üblich, für die Trennung von Staat und Religion einzutreten. Die Partei habe mehr als 10.000 Mitglieder und sei im Jahr 2005 gegründet worden. Sie gebe eine Zeitung namens [M]ashal heraus, die im Internet unter www.mashal.org zu finden sei. Der deutsche Name der Partei laute „Umfassende Bewegung für Demokratie und Fortschritt in Afghanistan“. Die vorgelegte Bescheinigung vom 10. März 2009 belege die Mitgliedschaft der Kläger zu 1) und 2) in der Partei, ihre vorherige Mitgliedschaft in der Demokratischen Volkspartei Afghanistans (DVPA) sowie die erlittenen Bedrohungen. Die Bescheinigung gebe versehentlich die Geburtsdaten der Kläger zu 1) und 2) falsch an, was durch das Schreiben vom 24. Oktober 2010 korrigiert werde. In der mündlichen Verhandlung führten die Kläger zu 1) und 2) ergänzend aus, sie hätten das Haus nicht bereits vor der ersten Flucht über Griechenland verkauft, weil sie vermögend gewesen seien und ursprünglich nicht gedacht hätten, dass sie Afghanistan für immer verlassen müssten. Sie seien wohlhabend gewesen und hätten den ersten Fluchtversuch daher aus ihren Ersparnissen finanzieren können. Das Geld habe dann nicht gereicht, weil der Schleuser sie betrogen habe. Nach der Rückkehr aus Griechenland nach Kabul hätten sie sich bei Bekannten versteckt. Der Kläger zu 1) sei telefonisch weiter bedroht worden. Seine Handynummer sei aufgrund seiner früheren Geschäftstätigkeit bekannt gewesen. Sie hätten trotz der Gefahr nach Kabul zurückkehren müssen, um das Haus zu verkaufen und weil sie keine andere Wahl gehabt hätten. Dass die Klägerin zu 2) in der dem Gericht vorgelegten Bescheinigung der Partei als Mitglied geführt werde, müsse ein Missverständnis sein, da in der Partei nicht so zwischen Engagement und Mitgliedschaft getrennt werde. Es seien allerdings Mitgliedsbeiträge für die Klägerin zu 2) gezahlt worden. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides vom 12. Februar 2010 zu verpflichten festzustellen, dass die Kläger die Voraussetzungen einer Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfüllen, hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG hinsichtlich Afghanistan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klagen abzuweisen. Die Beklagte bezieht sich auf die Begründung des angefochtenen Bescheides und führt ergänzend aus, bei der überreichten Bescheinigung vom 10. März 2009 sei auffällig, dass die Geburtsdaten abwichen und dass die Klägerin zu 2) entgegen deren eigenen Angaben als Mitglied bezeichnet werde. Es werde auch kein Grund genannt, aus welchen Gründen die Bescheinigung angefertigt worden sei. Es sei davon auszugehen, dass dies auf Veranlassung der Kläger geschehen sei, zumal auch dort von einer Gefährdung durch „islamistisch-fundamentalistische Gegner“ die Rede sei. Der Bescheinigung komme daher kein weiterer Beweiswert zu. Daraus folgend sei der gesamte Vortrag der Kläger unglaubhaft. Mit Beschluss vom 25. November 2010 hat die Kammer den Klägern zu 1) und 2) voll, den Klägern zu 3) bis 6) teilweise Prozesskostenhilfe bewilligt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf das Sitzungsprotokoll, die Streitakte, den Verwaltungsvorgang der Beklagten sowie die Ausländerakte der Kläger verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.