Beschluss
33 L 166.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2013:0507.33L166.13A.0A
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Leitsätze
Dem Asylsuchenden obliegt es, unter genauer Angabe von Einzelheiten einen Sachverhalt schlüssig darzulegen, der unter wohlwollender Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes geeignet ist, sein Begehren lückenlos zu tragen.(Rn.7)
Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 33 K 167.13 A gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage VG 33 K 167.13 A gegen die sofort vollziehbare Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 23. April 2013 wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der gemäß § 36 Abs. 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO zu beurteilende Eilantrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß §§ 36 Abs. 1, 3 AsylVfG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) verfügten Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die - sofort vollziehbare (vgl. §§ 36, 75 AsylVfG) - Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG). Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme - die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet - einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält (vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 - EuGRZ 1996, S. 271 [S. 278 f.]). Ein Asylantrag ist offensichtlich unbegründet, wenn an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen keine Zweifel bestehen und sich unter Zugrundelegung dieses Sachverhalts die Ablehnung des Asylantrags geradezu aufdrängt (vgl. BVerfGE 65, 76 [95 ff.], 71, 276 [292 ff.]). Unter Beachtung dieser Grundsätze musste der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet (§ 30 AsylVfG) abzulehnen. Daher fordert der angefochtene Bescheid den Antragsteller, dem kein asylverfahrensunabhängiges Aufenthaltsrecht zusteht, gemäß §§ 34, 36 AsylVfG i.V.m. § 59 Abs. 1 und 2 AufenthG mit Recht unter Bestimmung einer Wochenfrist zur Ausreise auf und droht ihm die Abschiebung in die Demokratische Republik Kongo an. Asyl steht nur dem politisch Verfolgten zu. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische Verfolgung, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen. Politische Verfolgung ist daher grundsätzlich staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung (BVerfGE 54, 341 [356 ff.]; 76, 143 [169]; 80, 315ff.). Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist es in Anwendung des Abkommens vom 28. Juli 1991 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) untersagt, einen Ausländer in einen Staat abzuschieben, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Nach Satz 3 der Bestimmung kann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe auch dann vorliegen, wenn die Bedrohung des Lebens, der körperlichen Unversehrtheit oder der Freiheit allein an das Geschlecht anknüpft. Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG stimmen hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsguts und des politischen Charakters der Verfolgung mit den Voraussetzungen des Asylanspruchs weitgehend überein. Über den Asylanspruch des Art. 16 a Abs. 1 GG geht § 60 Abs. 1 Satz 4 Buchstabe c) AufenthG hinaus, indem diese Bestimmung unter den genannten Voraussetzungen ein Abschiebungsverbot auch bei einer landesweiten Verfolgung durch nichtstaatliche Akteure zulässt. Für die Feststellung, ob eine Verfolgung nach Satz 1 des § 60 AufenthG vorliegt, sind Art. 4 Abs. 4 sowie die Art. 7 bis 10 der Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29. April 2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (ABl. EU Nr. L 304 S. 12) ergänzend anzuwenden. Diese Voraussetzungen liegen offensichtlich nicht vor. Der Antragsteller ist vielmehr nach überschlägiger Prüfung unverfolgt aus der Demokratischen Republik Kongo ausgereist und auch für den Fall einer Rückkehr nicht mit beachtlicher, d.h. überwiegender Wahrscheinlichkeit landesweit von einer Verfolgung im Gesetzessinne bedroht. Dem Asylsuchenden obliegt es, unter genauer Angabe von Einzelheiten einen Sachverhalt schlüssig darzulegen, der unter wohlwollender Berücksichtigung des sachtypischen Beweisnotstandes geeignet ist, sein Begehren lückenlos zu tragen (BVerfG, Vorprüfungsausschuss, Beschluss vom 23. Dezember 1985 - 2 BvR 1063/84 - NVwZ 1987, 487; BVerwG, Urteil vom 24. März 1987 - 9 C 321/85 - NVwZ 1987, 701). Hinter diesen Anforderungen bleibt das Vorbringen des Antragstellers weit zurück. Es spricht zunächst alles dafür, dass der Antragsteller den Asylantrag nur gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung zu erreichen, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen (vgl. § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylVfG). Der Antragsteller reiste nämlich bereits am 15. Februar 2013 auf dem Luftweg in die Bundesrepublik Deutschland ein, stellte einen Asylantrag jedoch erst, als er am 9. April 2013 aus der Untersuchungshaft entlassen und in Abschiebegewahrsam genommen wurde. Auch wenn der Antragsteller am 4. April 2013 vor dem Amtsgericht Tiergarten in der Freiheitsentziehungssache 380 XIV 24/13 angab, nicht zu wissen, wie ein Asylverfahren ablaufe, erscheint Unwissenheit als Grund für einen nicht eher gestellten Asylantrag vor dem Hintergrund, dass der Antragsteller nach eigenen Angaben in seiner Heimat ein mehrjähriges Jurastudium abgeschlossen hat, nicht plausibel. Ebenso wenig überzeugt, wenn der Antragsteller vortragen lässt, die verzögerte Asylantragstellung während seiner Inhaftierung erkläre sich daraus, dass sein ihm beigeordneter Strafverteidiger, der selbst kein Ausländerrecht betreibe, keinen Rechtsanwalt gefunden habe, der ohne Sicherung der Kosten bereit gewesen sei, den Antragsteller aufzusuchen und zu vertreten. Der Antragsteller unterlässt allerdings insoweit jegliche zeitliche Angaben, so dass die Annahme, er habe erst ein Asylbegehren angebracht, als sich die Möglichkeit seiner Abschiebung konkretisierte, nicht entkräftet wird. Der Antragsteller behauptet zwar, er sei eingereist, um um politisches Asyl nachzusuchen. Dies ist anhand seines tatsächlichen Verhaltens aber auch deswegen nicht nachvollziehbar, denn die Möglichkeit, sein Asylbegehren anzubringen, hätte er gehabt, gleich nachdem ihm am 15. Februar 2013 am Flughafen Tegel von der Bundespolizei die Einreiseverweigerung in französischer Sprache eröffnet wurde. Auch kann dem Antragsteller sein Vorbringen, er sei in seinem Heimatland politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen, nicht geglaubt werden. Der Antragsteller behauptet, er habe als Unterstützer eines Oppositionspolitikers im Zusammenhang mit den Präsidentschaftswahlen im November 2011 einen versuchten Wahlbetrug seitens des Kandidaten für das Parlament namens N...M... aufgedeckt und sei in der Folgezeit von letzterem in einem Maße bedroht worden, dass er sich auch nicht mehr bei seinem Cousin in der Provinz Bas Kongo, wohin er zunächst Zuflucht genommen habe, sicher gefühlt habe. Nachdem er wieder zu seiner Familie nach Kinshasa zurückgekehrt sei, habe eine von ihm im Januar 2012 gegen M... eingereichte Klage nichts gebracht. Zudem sei er Ende Januar 2012 in Kinshasa von vier M...-Anhängern angegriffen und mit dem Tod bedroht worden. Als andere Leute ihm zur Hilfe gekommen seien, hätten die bewaffneten Angreifer eine Schießerei begonnen. Schließlich habe er sich in einer im März 2012 ausgestrahlten Fernsehsendung kritisch über Kabila geäußert. Es habe deswegen Beschwerden gegeben, wie ihm ein alter Bekannter, der im Informationsdienst für den Präsidenten arbeite, am 24. Januar 2013 berichtet habe. Dieser Bekannte habe ihm auch geraten, nicht mehr zu Hause zu übernachten, weil es zu gefährlich sei. Er habe daraufhin am 25. Januar 2013 die Demokratische Republik Kongo verlassen. Aus dem Vorbringen des Klägers wird nichts für eine staatliche oder dem Staat zurechenbare Verfolgung erkennbar. Es scheint im Gegenteil so gewesen zu sein, dass der - nach eigenen Angaben grundsätzlich nicht politisch aktive - Antragsteller von den staatlichen Organen der Demokratischen Republik Kongo nicht als politisch missliebig eingestuft wurde. Hierfür spricht zum einen, dass der Antragsteller problemlos auf legalem Wege einen Reisepass erhalten hatte, nachdem er sich zuvor noch an eine andere Behörde hatte wenden müssen, um seine kongolesische Staatsangehörigkeit bestätigen zu lassen. Zum anderen ist aber insbesondere maßgeblich, dass der Antragsteller eigenen Angaben zufolge im Oktober/November 2012 für die kongolesische Kontrollbehörde in der Commune de Gombe arbeitete, die für die Kontrolle von Importen und Exporten zuständig sein soll. Es ist schlichtweg nicht vorstellbar, dass der Antragsteller einen derartigen - wenn auch temporären - staatlichen Posten hätte bekleiden können, wenn ihn der kongolesische Staat tatsächlich wegen seiner angeblichen Aktivitäten bei den Wahlen 2011 in das Visier genommen hätte. Vor diesem Hintergrund ist auch die Behauptung des Antragstellers, er habe am 29. November 2011 festgenommen werden sollen, habe aber fliehen können, in keiner Weise nachvollziehbar. Hätte dem Antragsteller tatsächlich Inhaftierung gedroht und wäre seine Inhaftnahme, wie er behauptet, auch noch (oder wieder) im Januar 2013 aktuell gewesen wegen seines angeblichen telefonischen Auftretens im Rahmen einer ein Dreivierteljahr zuvor ausgestrahlten Fernsehsendung, wäre es zudem nicht vorstellbar, dass ihm staatliche Stellen ohne Probleme einen Reisepass ausstellen würden. Seine Einlassung, möglicherweise wäre die Ausreise eines politischen Opponenten sogar dem Staat genehm, ist spekulativ. Der Antragsteller schildert allein Probleme mit dem Politiker M..., die nicht dem kongolesischen Staat zugerechnet werden könnten, wären die Geschehnisse zu glauben. Letzteres ist aber nicht der Fall. Sein Vorbringen, von M... bedroht und von dessen Gefolgsleuten sogar angegriffen worden zu sein, ist extrem vage. Weder erläuterte er in seiner Anhörung vor dem Bundesamt, auf welche Weise ihm die (Verbal-)Drohungen des M... selbst übermittelt worden seien noch schilderte er lebensnah den angeblichen Angriff im Januar 2012. Insbesondere verwundert, dass der Antragsteller einerseits behauptete, die Angreifer hätten sogar um sich geschossen, er andererseits aber nicht näher ausführte, wie er dieser doch sehr prekären Situation entkommen sein will. Es ist auch nicht zu glauben, dass M..., hätte dieser tatsächlich den Antragsteller wegen dessen Aktivitäten bei den Wahlen im November 2011 bedroht und angegriffen, seit dem letzten Vorfall im Januar 2012 dem Antragsteller noch bis in die Gegenwart sollte nachstellen wollen, berichtete doch der Antragsteller selbst, dass M... zwischenzeitlich auf gerichtlichem Wege seine Anerkennung als Abgeordneter erreicht habe und dass es seit dem Vorfall Ende Januar 2012 keine weiteren Vorfälle gegeben habe. Allerdings behauptete der Antragsteller einen Angriff auf sein Haus. Der Bericht des über den vermeintlichen Angriff auf sein Haus nach seiner Ausreise bleibt jedoch völlig substanzlos und gibt darüber hinaus nichts her für eine Vermutung, M... stecke dahinter. Außerdem erschließt sich nicht, dass der Antragsteller gegen etwaige rechtswidrige, gewaltsame Übergriffe des ... keinen staatlichen Schutz hätte erlangen können. So gibt der Antragsteller pauschal an, er habe auf ein von ihm angestrengtes Gerichtsverfahren keine Antwort erhalten. Es ist realitätsfern, dass der Antragsteller als Jurist sich mit einer solchen Situation würde abfinden. Hinzu kommt, dass er eigenen Angaben zufolge nicht nur einen beim Informationsdienst des Präsidenten arbeitenden Bekannten, sondern auch einen Onkel beim Ministerium hat. Es erstaunt, dass ein Mann wie der Antragsteller mit offensichtlich einflussreicheren Bekannten und Verwandten nicht in der Lage sein sollte, sich effektiv um staatlichen Schutz gegen strafrechtlich relevante Übergriffen seitens dritter Personen zu erlangen. In diesem Zusammenhang fällt noch auf, dass der Antragsteller angab, seinen Bekannten beim Informationsdienst nicht mit vollem Namen zu kennen. Auch dies erschüttert seine Glaubwürdigkeit. Die Einlassung des Antragstellers, die Bundesamtsanhörung habe sich für ihn als sehr belastend dargestellt, weil wider Erwarten seine französischsprachige Vertrauensperson nicht habe anwesend sein dürfen und es deswegen zu Unregelmäßigkeiten und Missverständnissen gekommen sei, er insbesondere nicht sämtliche Einzelheiten zu der angeblichen Verfolgung seitens des Mbungu und zum vermeintlichen Angriff auf sein Haus habe vortragen können, erscheint verfahrensangepasst, ist der Antragsteller nach eigenen Angaben ausgebildeter Jurist, dem bei der Anhörung eine Dolmetscherin für die französische Sprache zur Seite stand. Der Antragsteller hatte während der 150 Minuten andauernden Anhörung sowie der anschließenden 45minütigen Rückübersetzung hinreichend Gelegenheit, seine Asylgründe in allen Einzelheiten darzulegen bzw. Korrekturen anzubringen. Hätte es tatsächlich Verständigungsschwierigkeiten mit der Dolmetscherin gegeben, wäre zu erwarten gewesen, dass der gebildete Antragsteller dies bereits im Rahmen der Bundesamtsanhörung beanstandet. Seit der Bescheidzustellung am 25. April 2013 hatte der Antragsteller zudem hinreichend Gelegenheit, sich rechtsanwaltlich beraten zu lassen und entsprechend in einem gerichtlichen Eilverfahren weiteres zu seinen Asylgründen vorzutragen. Die begehrte Fristverlängerung zur Äußerung im Eilverfahren im Hinblick auf anderweitige berufliche Verpflichtungen des Verfahrensbevollmächtigten sowie eine außerdem beantragte gerichtliche Anhörung des Antragstellers kommen nicht in Betracht (vgl. § 36 Abs. 3 Sätze 4 und 5 VwGO). Zuletzt sei darauf verwiesen, dass die Anerkennung als Asylberechtigter bzw. Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft - wie der angegriffene Bescheid zu Recht ausführt - auch deswegen nicht in Betracht kommt, weil dem Antragsteller in seinem Heimatland eine inländische Fluchtalternative zur Verfügung stehen. Er gibt zwar an, sich bei seinem Cousin in der Provinz Bas Kongo unsicher gefühlt zu haben, dies bleibt aber ohne nähere Substantiierung. Jedenfalls könnte sich der Antragsteller in der Commune de Gombe niederlassen, wo er eigenen Angaben zufolge ohne Behelligungen mehrere Wochen lang bei einer Behörde tätig war und wo eine Tante von ihm lebt. Auf Nachfrage des Bundesamtes, warum er, wenn er dort hatte gefahrlos leben können, nicht geblieben war, gab der Antragsteller als alleinige Begründung, dass er dort ohne seine Familie gewesen sei. Es scheint insgesamt so zu sein, dass der Antragsteller sich eines erfundenen Verfolgungsgeschehens bedient, um einen ihm sonst verwehrten Aufenthalt im Ausland zu erlangen, zumal er beim Bundesamt seine finanzielle Situation im Heimatland als schlecht beschrieb. Vor diesem Hintergrund ist auch für das Vorliegen von Abschiebungshindernissen gemäß § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nichts ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).