OffeneUrteileSuche
Beschluss

33 L 450.13 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1024.33L450.13A.0A
15Zitate
4Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

15 Entscheidungen · 4 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO gilt nur für Aufnahmeersuchen, nicht jedoch für Wiederaufnahmeersuchen.(Rn.8)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO gilt nur für Aufnahmeersuchen, nicht jedoch für Wiederaufnahmeersuchen.(Rn.8) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden abgelehnt. Die nach §§ 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, 75 Satz 1 AsylVfG zulässigen Anträge der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klagen VG 33 K 451.13 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Oktober 2013 anzuordnen, haben keinen Erfolg. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse überwiegt das Suspensivinteresse der Antragsteller, einstweilen vom Vollzug ihrer Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsanordnung. 1. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen sind im Fall der Antragsteller erfüllt. a) Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Polen handelt es sich um den gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier für die Republik Polen gemäß den Art. 10, 13 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO). b) Ausweislich der Eurodac-Daten im beigezogenen Vorgang des Bundesamtes 5600095 – 160 (Bl. 48 R, 49) hatten die Antragsteller zu 1. und 2. vor der Stellung ihrer Asylanträge in der Bundesrepublik Deutschland zuvor bereits am 18. Dezember 2012 in Polen Asyl beantragt. Diesen Umstand haben die Antragsteller in ihren Anhörungen vor dem Bundesamt am 10. Juni 2013 auch jeweils eingeräumt. Die Republik Polen ist dementsprechend gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. c) bzw. d), Art. 20 der Dublin-II-VO zur Wiederaufnahme der Antragsteller verpflichtet und hat auf die Wiederaufnahmegesuche der Antragsgegnerin vom 16. September 2013 mit Schreiben vom 23. September 2013 ihre Bereitschaft zur Rückübernahme der Antragsteller auch bekundet. Die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist noch nicht abgelaufen. c) Ohne Erfolg rügen die Antragsteller dass die Zeitspanne, die zwischen ihrem Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland im Dezember 2012 und dem Wiederaufnahmegesuch gegenüber der Republik Polen im September 2013 verstrichen sei, eine Verletzung ihrer Rechte aus Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (GR-Charta) bedeute und hieraus die Zuständigkeit der Antragsgegnerin für die Durchführung des Asylverfahrens folge. Insbesondere ist die Antragsgegnerin insoweit nicht verpflichtet, wegen der Verfahrensdauer von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch zu machen. Die Dublin-II-VO unterscheidet in ihrem Art. 16 Abs. 1 zwischen Aufnahmeersuchen, auf welche die Bestimmungen der Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO Anwendung finden, und Wiederaufnahmeersuchen nach Art. 20 Dublin-II-VO. Die Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO gilt dabei nur für Aufnahmeersuchen (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a Dublin-II-VO), nicht jedoch für Wiederaufnahmeersuchen, wie die die Antragsteller betreffenden Rückübernahmeersuchen (vgl. jeweils m.w.N. auch zur a.A. Beschlüsse der Kammer vom 26. Juni 2013 - VG 33 L 222.13 A - und vom 18. Januar 2013 - VG 33 L 21.13 A -; VG Augsburg, Urteil vom 29. Mai 2013 - Au 7 K 13.30134, juris Rn. 17). Auch eine Verletzung der Rechte der Antragsteller aus Art. 18 GR-Charta kann vorliegend nicht festgestellt werden. Die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs vom 21. Dezember 2011 - Rs. C-411/10 -, juris Rn. 98, 108) betrifft eine andere Fallkonstellation, nämlich die Klärung der Zuständigkeit bei angenommener Unmöglichkeit der Überstellung in den für die Durchführung des Asylverfahrens nach der Dublin-II-VO eigentlich zuständigen Staat. Hier kann es zu einer Verletzung der Rechte aus Art. 18 GR-Charta kommen, wenn die Klärung der Zuständigkeit unangemessen lange Zeit dauert. Der vorliegende Fall, in dem die Antragsteller den für die Durchführung des Asylverfahrens unzweifelhaften zuständigen Staat - Polen - freiwillig verlassen haben und durch eine Rückkehr den Fortgang der materiellen Prüfung ihres Asylbegehrens erreichen könnte, unterscheidet sich hiervon. In einer solchen Fallkonstellation ist für eine Verletzung der Rechte aus Art. 18 GR-Charta im Hinblick auf das Verstreichenlassen mehrerer Monate nichts ersichtlich (a.A. VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 - 22 L 1185/12.A -, juris). 2. Es sind nach der gegenwärtigen Auskunftslage keine Umstände für einen Ausnahmefall erkennbar, die es hier gebieten würden, einstweiligen Rechtsschutz gegen eine Überstellung des Antragstellers nach Polen zu gewähren. a) Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 - Rs C-411/10 u.a. -, juris, Rn. 80 ff., 94) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-II-Verordnung gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den zuständigen Mitgliedstaat im Sinne der Dublin-II-Verordnung nur unterlassen, wenn ihm nicht „unbekannt sein kann, dass die systemischen Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen für Asylbewerber in diesem Mitgliedstaat ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme darstellen, dass der Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden“ (vgl. EuGH, a.a.O, Rn. 94).Der dabei zugrunde zu legende Maßstab ist vor dem Hintergrund der staatlichen Verpflichtungen innerhalb des gemeinsamen europäischen Asylsystems so zu bestimmen, dass der bestehenden unionsrechtlichen Vermutung Raum gegeben wird, innerhalb dessen Missstände durch die betroffenen Mitgliedstaaten in eigener Verantwortung, sei es auf Veranlassung oder durch Maßnahmen der Organe der Europäischen Union und der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, abzustellen sind. Eine Entlastung von dieser Verpflichtung durch die übrigen Mitgliedstaaten kann nur sinnvoll sein, wenn sie einen solchen Prozess zu fördern und damit die Funktionsfähigkeit des europäischen Asylsystems insgesamt zu gewährleisten geeignet ist. Die Vermutung ist erst dann widerlegt, wenn ernsthaft zu befürchten ist, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Asylbewerber im zuständigen Mitgliedstaat systembezogene Mängel aufweisen, die unmenschliche oder erniedrigende Behandlungen der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Grundrechtscharta oder von Art. 3 Abs. 1 EMRK implizieren, d.h. mangelbedingt zur Folge haben (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 24. Juni 2013 - OVG 7 S 58.13 -, juris, Rn. 8). Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu § 34a Abs. 2 AsylVfG a.F. (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris, Rn. 189 f., 234) ist vorläufiger Rechtsschutz zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes erforderlich macht, ist nach der genannten Rechtsprechung, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Dies kann dem Vorbringen der Antragsteller nicht entnommen werden. b) Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2003 im Hinblick auf die Einstufung Polens als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG ist in Polen auch für zurückgeschobene bzw. illegal eingereiste Ausländer die tatsächliche Möglichkeit gewährleistet, einen Antrag auf Gewährung des Flüchtlingsstatus gemäß Art. 56 Abs. 2 der polnischen Verfassung in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 25. Juni 1997 (zwischenzeitlich geändert durch das Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 - Gesetzblatt Nr. 128, Position 1175 -) zu stellen. Es gibt beim Asylverfahren bzw. beim Verfahren auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus keine diskriminierende Festlegung oder Praxis gegenüber einzelnen Gruppen aufgrund von Nationalität, Religion usw. Die Grenzbehörden sind angewiesen, Ausländern, die zu verstehen geben, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen wollen, entsprechende mehrsprachige Formulare zur Erläuterung des Verfahrens auszuhändigen und diese Ausländer an das im Jahre 2001 geschaffene Amt für Repatriierung und Ausländer in Warschau zu verweisen. Das Büro in Warschau stellt von der ersten Anhörung an erforderliche Dolmetscher zur Verfügung. Das Fehlen von Dokumenten schadet der Bearbeitung des Antrags grundsätzlich nicht, kann jedoch eine positive Entscheidung über den Antrag erschweren (S. 7 des Berichtes). Nach einer negativen Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den der im Ausländergesetz vorgesehene Flüchtlingsrat als Widerspruchsgremium in zweiter Instanz im Verwaltungsverfahren entscheidet. Der Widerspruch hat ebenso wie der eigentliche Asylantrag stets aufschiebende Wirkung. Dementsprechend können Bewerber für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus während der gesamten Dauer des Anerkennungsverfahrens nicht abgeschoben werden, da der Antrag aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen eine negative Widerspruchsentscheidung durch den Flüchtlingsrat steht dem Antragsteller der Rechtsweg zum obersten Verwaltungsgericht offen. Während der Zeit der Antragsbearbeitung wird der Antragsteller mit seiner Familie in einem Flüchtlingszentrum untergebracht, in dem er Anspruch auf bestimmte soziale Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung, Sachleistungen sowie eine finanzielle Unterstützung hat. Während dieser Zeit können Antragsteller sich frei mit dem UNHCR oder anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen auch die polnischen Behörden in ständigem Kontakt stehen, in Verbindung setzen. Der anerkannte Flüchtling erhält einen Flüchtlingsausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihn auch zur Arbeitsaufnahme im Inland berechtigt (S. 2 des Berichtes). Dabei hängt die wirtschaftliche und soziale Situation des Flüchtlings entscheidend von seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten ab, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden (S. 10 des Berichts). Anerkannte Flüchtlinge, denen nicht lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist, haben generell den gleichen Zugang zu öffentlichen Mitteln wie polnische Staatsbürger (vgl. ACCORD, Situation tschetschenischer Asylbewerber; Versorgungslage von Asylbewerben, vom 19. August 2008, S. 1) Dies stellen auch die Antragsteller nicht grundsätzlich in Frage. Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen zeigen sie nicht auf. Die von ihnen dargelegten - tatsächlichen oder vermeintlichen - Missstände dürften schon nicht die vom Europäischen Gerichtshof bzw. vom Bundesverfassungsgericht verlangten Gefahren begründen (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 - 6 K 732/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2013 - 25 L 1165/13.A -, VG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839.13 -; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2013 - AN 10 S 13.30742 -, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade die Antragsteller im Falle ihrer Rückführung von derartigen Missständen betroffen sein könnten. Im Einzelnen: aa) Die Antragsteller verweisen darauf, dass das polnische Ausländergesetz vom 13. Juni 2003 unter den in Art. 102 näher bezeichneten Voraussetzungen die Inhaftierung von Ausländern und nach Maßgabe von Art. 115 sogar die Inhaftierung von unbegleiteten minderjährigen Ausländern ermögliche. Die Übernahme der vom UN-Menschenrechtsrat im Rahmen der universellen regelmäßigen Überprüfung ausgesprochenen Empfehlung, die Inhaftierung minderjähriger Migranten generell zu verbieten, habe die polnische Regierung im September 2012 ausweislich des Reports von Amnesty International aus dem Jahre 2013 zurückgewiesen. Diese – teilweise auf nicht nachvollziehbaren Erwägungen beruhende – Praxis sei ein Verstoß gegen die Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten. Dabei verkennen die Antragsteller jedoch, dass mit der Anordnung von (Abschiebungs-)haft das zulässige Ziel verfolgt wird, den Zugriff auf einen Ausländer sicherzustellen, dessen Abschiebung ohne seine Inhaftnahme erschwert oder gar vereitelt würde. Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Buchst. f EMRK lässt ausdrücklich zu, dass die Freiheit einer Person beschränkt wird zur Verhinderung der unerlaubten Einreise sowie bei Personen, gegen die ein Ausweisungs- oder Auslieferungsverfahren im Gange ist. Soweit dabei bei minderjährigen und damit besonders schutzbedürftigen Ausländern wegen der Schwere des Eingriffs in das Recht der Freiheit der Person dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit besondere Bedeutung zukommt, ist weder dargelegt noch sonst ersichtlich, dass in Polen in systematischer und grob unverhältnismäßiger Weise gerade gegen minderjährige Ausländer vorgegangen würde. bb) Die Antragsteller machen ferner geltend, dass es in Polen für Ausländer neben sechs geschlossenen Einrichtungen („Guarded Centers“) zwei Typen von „Detention Centers“, nämlich die geschlossenen Zentren und die sog. „Deportation Centers“, gebe.Der Bericht des Halina Nieć Legal Aid Center „Detention of migrant children in Poland“ vom 25. März 2011, konkretisiert durch weiteren Bericht vom 6. September 2011, zeige eindeutig, dass Dublin-Rückkehrer in der Regel (zwischen 15 % und 77 % je nach zuständigem Posten der Grenzpolizei) inhaftiert würden, da sie die Außengrenze nach Polen illegal überschritten hätten. Dabei gebe es keine ausreichende Unterbringung von Flüchtlingsfamilien mit kleinen Kindern, keine ausreichende Versorgung mit Essen und Trinken (insbesondere dann, wenn eine Überstellung nach 14.00 Uhr erfolge, da es lediglich im Lager Debak auch noch zu später Stunde eine Essensausgabe gebe) und keine ausreichende Anzahl von Dolmetschern. Es sei möglich, dass Familien vorübergehend - bis zu einer Entscheidung des Richters über den Haftantrag der Grenzpolizei - getrennt würden. Seien die Asylverfahren der betreffenden Personen (häufig ohne deren Kenntnis) bereits abgeschlossen, sei die Inhaftierung in einem Detention Center der Regelfall. Hiermit dringen die Antragsteller nicht durch. Dies gilt zunächst mit Blick auf die geltend gemachte mögliche Inhaftierung nach der Überstellung nach Polen. Nach Art. 3 Abs. 1 Satz 1 Dublin-II-VO haben die Mitgliedstaaten die Pflicht, jeden Asylantrag, den ein Drittstaatsangehöriger an der Grenze oder im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates stellt, zu prüfen. Dabei haben sie die durch die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards zu beachten. Zu diesen Mindestgarantien zählt, dass die Verwaltung mit aller gebotenen Sorgfalt die entsprechenden Erklärungen der betroffenen Person zur Kenntnis nimmt, indem sie sorgfältig und unparteiisch alle relevanten Gesichtspunkte des Einzelfalls untersucht und ihre Entscheidung eingehend begründet (vgl. EuGH, Urteile vom 21. November 1991, Technische Universität München, Rs C-269/90, Slg. 1991, I-5469, Randnr. 14, und Sopropé, Randnr. 50). In dieser Hinsicht sieht die Richtlinie insbesondere vor, dass Asylanträge nicht allein deshalb abgelehnt oder von der Prüfung ausgeschlossen werden, weil die Antragstellung nicht so rasch wie möglich erfolgt ist (Art. 8 Abs. 1), dass die Anträge einzeln, objektiv und unparteiisch geprüft und entschieden werden (Art. 8 Abs. 2 Buchst. a), dass bei der Ablehnung eines Antrags die sachlichen und rechtlichen Gründe dafür in der Entscheidung dargelegt werden (Art. 9 Abs. 2 Unterabs. 1) und dass, bevor die Asylbehörde eine Entscheidung trifft, dem Asylbewerber Gelegenheit zu einer persönlichen Anhörung zu seinem Asylantrag unter Bedingungen gegeben wird, die ihm eine zusammenhängende Darlegung der Gründe seines Antrags gestatten (Art. 12 und Art. 13 Abs. 3). Diese Verfahrensgarantien umfassen jedoch nicht das Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Soweit der jeweilige Antragsteller deshalb nicht in der Lage war, seinen Standpunkt vorzutragen, von einer ablehnenden Entscheidung Kenntnis zu nehmen und hiergegen ggf. einen Rechtsbehelf einzulegen, weil er sich dem in Polen eingeleiteten Verfahren durch Weiterreise in die Bundesrepublik Deutschland entzogen hat, beruht dies auf eigenem Verhalten und nicht auf Defiziten des polnischen Asylsystems. Wie dem Bericht von Migreurop „European Borders: Controls, Detention and Deportations“ vom 1. Oktober 2010 entnommen werden kann, ist demgegenüber im Falle eines noch nicht abgeschlossenen Asylverfahrens die Zuständigkeit der polnischen Ausländerbehörden begründet und wird die Unterbringung der jeweiligen Antragsteller in einem Aufnahmezentrum angeordnet (S. 62). Dass – wie es im Anschluss unter pauschale Bezugnahme auf Angaben namentlich nicht genannte Flüchtlingsorganisationen heißt – deren Asylanträge „automatisch abgelehnt“ („automatically rejected“) würden, ist durch nichts belegt. cc) Soweit die Antragsteller die Zustände in den geschlossenen polnischen Aufnahmeeinrichtungen ansprechen, ist dies nach der vorliegenden Erkenntnislage ebenfalls kein Grund für die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes. Nach dem in das Verfahren eingeführten Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights Warsaw vom 1. Januar 2013 „Migration is not a Crime: Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Poland – englisch” sind vier der sechs in Polen vorhandenen geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen in Bialao Podlaska, Kętrzyn, Przemyśl und Bialystok erst seit dem Jahre 2008 in Betrieb. Die Einrichtungen seien in gutem Zustand und mit Sportstätten und Spielplätzen ausgestattet (S. 12 f.). Sie seien in Flügel für Männer und Familien, zum Teil auch mit zusätzlichen Trakten für Frauen, untergliedert. Auf entsprechenden Antrag hätten Ausländer die Möglichkeit, das Zimmer zu wechseln oder gemeinsam mit ihren Familien untergebracht zu werden. Die Räume seinen durchgehend offen; die Untergebrachten hätten die Möglichkeit, sich innerhalb ihres Flügels frei zu bewegen. Im Regelfall verfüge jeder Flügel über eigene Sanitäreinrichtungen und eine Küche, häufig gebe es einen gesonderten Aufenthaltsraum und Trockenräume. Bei der Verpflegung sei im Ausgangspunkt besonderen diätischen bzw. religiösen Bedürfnissen der Bewohner Rechnung getragen. Beschwerden über die Qualität des Essens seien allerdings verbreitet und zum Teil berechtigt. In einem Falle habe die Einrichtung dem durch Wechsel des Catering-Unternehmens Rechnung getragen (S. 14). Langeweile sei eines der Hauptprobleme in den Zentren. In der Freizeit könnten die Ausländer jedoch die jeweilige Bücherei besuchen, in der Spiele und Bücher in verschiedenen Sprachen, vor allem in Russisch und Englisch, vorgehalten würden. In zwei Zentren (Kętrzyn und Bialystok) gebe es darüber hinaus jeweils kleinere Trainingsräume. Alle Einwohner der Zentren hätten Zugang zu Fernsehen und es gebe – in den jeweiligen Zentren unterschiedlich ausgeprägt – die Möglichkeit, sich auf dem Gelände für bis zu eine Stunde oder länger frei zu bewegen (S. 16). Die Bewohner aller Zentren hätten die Möglichkeit, über einen bereitgestellten Fernsprecher mindestens in der Zeit von 6 bis 22.00 Uhr telefonisch Kontakt mit der Außenwelt zu halten. Grundsätzlich seien die Bewohner auch berechtigt, ihre eigenen Telefone oder SIM-Karten zu benutzen. Es sei im Grundsatz sichergestellt, dass elektronische Nachrichten oder Faxe gesendet werden könnten; die Kontaktaufnahme mit NGO´s oder Rechtsanwälten sei sichergestellt. Außerdem gebe es das Recht, bis zu eine Stunde pro Tag Besucher zu empfangen (S. 22). Der Zugang zu medizinischer Hilfe werde – in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedlich ausgeprägt – ermöglicht. Nach den verfügbaren Informationen seien die Ärzte des Russischen oder Englischen in der Regel hinreichend mächtig, erforderlichenfalls werde durch anwesende Mitarbeiter der Einrichtung gedolmetscht. Die Verweildauer der Ausländer in den geschlossenen Einrichtungen, gesetzlich auf maximal ein Jahr begrenzt, habe im Jahre 2012 zwischen einem Tag und 9 ½ Monate betragen, wobei der Durchschnitt bei rd. 2 Monaten liege. Dabei seien längere Aufenthaltszeiten vor allem auf offene Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Verwaltungsverfahren, nicht ausgeräumte Zweifel an der Identität des Ausländers und Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten zurückzuführen. Der Bericht kommt in seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu dem Ergebnis, dass keine Belege gefunden worden seien für durch Grenzschutzbeamte begangene gravierende Rechtsverstöße. Das System der geschlossenen Einrichtungen in Polen wirke zwar repressiv und bedrückend. Dies variiere jedoch je nach Einrichtung und hänge maßgeblich auch von dem Verhalten der jeweiligen polnischen Behördenmitarbeiter ab. Nach diesen Erkenntnissen ist die unionsrechtliche Vermutung der Vereinbarkeit des polnischen Asylverfahrens mit den Erfordernissen der GR-Charta, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention auch in dieser Hinsicht nicht widerlegt. Vielmehr wird in dem Bericht der Helsinki Foundation deutlich, dass aufgetretenen Missständen nachgegangen wird und diese erforderlichenfalls abgestellt werden. dd) Das Vorbringen der Antragsteller zu der besonderen Situation von Angehörigen vulnerabler Gruppen - insbesondere schwer traumatisierte Flüchtlinge bzw. Neugeborene und Säuglinge - rechtfertigt schon deshalb keine andere Beurteilung, weil nicht ersichtlich ist, dass die Antragsteller zu dieser Personengruppe gehören. Soweit die Antragsteller zu 1. und 2. jeweils ein Attest der Fachärztin für Allgemeinmedizin B... vom 9. April 2013 vorgelegt haben, nach denen sie (u.a.) jeweils an einem posttraumatischen Belastungssyndrom (bzw. einer posttraumatischen Belastungsstörung) und an einer Depression leiden, entsprechen diese Atteste nicht den höchstrichterlichen Anforderungen an die Glaubhaftmachung einer Erkrankung aus dem psychischen Formenkreis (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - BVerwG 10 C 8.07 -, BVerwGE 129, 251). Denn neben der Auflistung der festgestellten Krankheiten heißt es darin jeweils lediglich in einem weiteren knappen Absatz, „die Diagnostik und Therapie [sei] angeleitet“ worden. Der Antragsteller zu 3., das gemeinsame Kind der Antragsteller zu 1. und 2., hat bereits das 12. Lebensjahr vollendet und gehört damit nicht zur oben aufgeführten Gruppe der in besonderem Maße schutzbedürftigen Minderjährigen. Soweit die Antragstellerin zu 2. in ihrer Anhörung berichtet hat, der Antragsteller zu 3. habe aufgrund der von ihr geschilderten Vorfälle im Herkunftsland psychische Probleme und sei Bettnässer, ist jedenfalls nichts dafür ersichtlich, dass infolge dessen eine fachärztliche Behandlung des Kindes aufgenommen worden wäre. ee) Die Antragsteller machen ferner geltend, in Polen werde in systematischer Weise das Refoulement-Prinzip verletzt. Ein Grund hierfür sei die mangelhafte Umsetzung des Konzepts der inländischen Fluchtalternative, insbesondere bei Asylbewerbern tschetschenischer Herkunft. Die Anwendung des Konzepts erfolge nach einer Studie des UNHCR vom Juni 2012 „The Internal Flight Alternative Practices“ (http://www.refworld.org/docid/ 4ffaabdf2.html.) oft unvollständig und oberflächlich. Die Mängel würden durch die Rechtsprechung oft nicht behoben, sondern die Annahmen einfach übernommen. Diesem Einwand ist bereits entgegen zu halten, dass sich die von den Antragstellern für sich in Anspruch genommene Studie des UNHCR nicht speziell mit der Situation in Polen befasst, sondern eine länderübergreifende Auswertung von 609 asylrechtlichen Entscheidungen aus sieben zentraleuropäischen Ländern darstellt, die ihrerseits eine Bandbreite von 42 Herkunftsländern umfassen. Als Beleg dafür, dass gerade in Polen die Anwendung des nationalen Flüchtlingsrechts für die Gruppe von Asylbewerbern tschetschenischer Herkunft offensichtlich und flächendeckend nicht im Einklang steht mit den durch die Unionsrechtsordnung geschützten Grundrechten oder den anderen allgemeinen Grundsätzen des Unionsrechts, ist diese Studie daher gänzlich ungeeignet. Abgesehen davon kommt sie u.a. zu dem zusammenfassenden Ergebnis, dass die rechtliche Verankerung des Konzepts der inländischen Fluchtalternative in den untersuchten Ländern im Ausgangspunkt keinen gravierenden Bedenken begegnet sei („… the legal frameworks for IFA in the countries surveyed do not raise major concerns…“). Aus einer im Einzelfall fragwürdigen Rechtsanwendung, wie sie auch durch drei Fallstudien im Bericht des Halina Nieć Legal Aid Center „Dublin II mechanism versus the non-refoulement principle“ vom 1. Februar 2010 (S. 17 – 19) belegt sein soll, ergeben sich demgegenüber keine Anhaltspunkte für einen systemischen Mangel. ff) Einen systemischen Mangel sehen die Antragsteller ferner zu Unrecht in den Feststellungen einer belgischen Delegation im Jahre 2010, wonach es keine anwaltliche Begleitung von Flüchtlingen, sondern lediglich eine - selten durchgängige - Begleitung der Fälle durch NGO´s gebe. Denn die in Art. 10 der Richtlinie 2005/85/EG niedergelegten Garantien für Asylbewerber sehen in Buchst. c lediglich vor, dass den Asylbewerbern nicht die Möglichkeit verwehrt werden darf, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen. Eine Beiordnung von Rechtsanwälten gehört nicht zu den verfahrensrechtlichen Mindestgarantien. 3. Der Abschiebung stehen auch keine inlandsbezogenen Abschiebungshindernisse entgegen, zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - anders als sonst in Asylverfahren - ausnahmsweise verpflichtet ist (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 1. Februar 2012 - OVG 2 S 6.12 -, juris). Wie dem im Bundesamtsvorgang befindlichen Bericht der Parkklinik W... vom 23. Februar 2013 (Bl. 65) sowie den ergänzenden Angaben der früheren Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller vom 4. Juni 2013 gegenüber dem Bundesamt zu entnehmen ist, sind bei der Antragstellerin zu 2. durch zwei Operationen am 22. Februar bzw. 20. Juni 2013 die Gebärmutter sowie der linke Eierstock bzw. die Gallenblase entfernt worden. Dass ungeachtet dieser medizinischen Eingriffe gesundheitliche Beeinträchtigungen fortbestehen könnten, welche die Reisefähigkeit der Antragstellerin zu 2. ausschließen, ist jedoch weder dargelegt noch sonst ersichtlich. 4. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 5. Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind abzulehnen, da die Rechtsverfolgung aus den oben dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat, § 166 VwGO in Verbindung mit § 114 Satz 1 ZPO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.