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Beschluss

33 L 500.13 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2013:1127.33L500.13A.0A
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Leitsätze
1. Ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands (hier: an Polen) selbst unterliegt nach der Dublin-II-vO keiner Frist.(Rn.8) 2. Die Dublin-II-VO macht deutlich, dass für den Fall der Wiederaufnahme ausschließlich Art. 20 Dublin-II-VO Anwendung finden soll und Art. 17 Abs 1 Dublin-II-VO für die Fälle der Wiederaufnahme nicht zum Tragen kommt.(Rn.8) 3. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäische Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht.(Rn.10) 4. Ein Mitgliedstaat muss die Überstellung eines Asylbewerbers an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-VO nur dann unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.(Rn.10) 5. Maßgeblich nach der Rspr. des BVerfG ist für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen  anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw.von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein; Gründe , den Antragsteller nicht auf Polen als zuständigen Staat zu verweisen, sind nicht ersichtlich.(Rn.11) 6. Die gemeinsamen europäischen Verfahrensgarantien (vgl. die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards) begründen kein Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen.(Rn.20) 7. Die in Art.10 der Richtlinie 2005/85/EG niedergelegte Garantien für Asylbewerber sehen in Buchstabe c lediglich vor, dass Asylbewerbern nicht die Möglichkeit verwehrt werden darf, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen; eine Beiordnung von Rechtsanwälten gehört icht zu den verfahrensrechtlichen Mindestgarantien.(Rn.21) 8. Es verstößt nicht gegen Art 4 der Europäischen Grundrechtscharta oder gegen Art 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge- ebenso wie polnische Staatsangehörige- selbst um eine Unterkunft kümmern müssen.(Rn.22) 9. Durch die Anordnung der Abschiebung wird festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht in einen bestimmten Staat vorliegen; auf welche Art und Weise die Ausreise des Betroffenen überwacht wird, ist nicht Regelungegenstand des Abschiebungsbescheides sondern Sache der Ausländerbehörde.
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K... wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Wiederaufnahmegesuch Deutschlands (hier: an Polen) selbst unterliegt nach der Dublin-II-vO keiner Frist.(Rn.8) 2. Die Dublin-II-VO macht deutlich, dass für den Fall der Wiederaufnahme ausschließlich Art. 20 Dublin-II-VO Anwendung finden soll und Art. 17 Abs 1 Dublin-II-VO für die Fälle der Wiederaufnahme nicht zum Tragen kommt.(Rn.8) 3. Es gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäische Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht.(Rn.10) 4. Ein Mitgliedstaat muss die Überstellung eines Asylbewerbers an den "zuständigen Mitgliedstaat" im Sinne der Dublin-II-VO nur dann unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren.(Rn.10) 5. Maßgeblich nach der Rspr. des BVerfG ist für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw.von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein; Gründe , den Antragsteller nicht auf Polen als zuständigen Staat zu verweisen, sind nicht ersichtlich.(Rn.11) 6. Die gemeinsamen europäischen Verfahrensgarantien (vgl. die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1.12.2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards) begründen kein Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen.(Rn.20) 7. Die in Art.10 der Richtlinie 2005/85/EG niedergelegte Garantien für Asylbewerber sehen in Buchstabe c lediglich vor, dass Asylbewerbern nicht die Möglichkeit verwehrt werden darf, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen; eine Beiordnung von Rechtsanwälten gehört icht zu den verfahrensrechtlichen Mindestgarantien.(Rn.21) 8. Es verstößt nicht gegen Art 4 der Europäischen Grundrechtscharta oder gegen Art 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge- ebenso wie polnische Staatsangehörige- selbst um eine Unterkunft kümmern müssen.(Rn.22) 9. Durch die Anordnung der Abschiebung wird festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht in einen bestimmten Staat vorliegen; auf welche Art und Weise die Ausreise des Betroffenen überwacht wird, ist nicht Regelungegenstand des Abschiebungsbescheides sondern Sache der Ausländerbehörde. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwältin K... wird abgelehnt. Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 501.13 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 15. Oktober 2013 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Es bestehen keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der angegriffenen Abschiebungsanordnung, so dass das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse (vgl. § 75 Satz 1 AsylVfG) das Suspensivinteresse des Antragstellers überwiegt. Nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ordnet das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Abschiebung des Ausländers in einen sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG) oder in einen für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat (§ 27a AsylVfG) an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und wenn feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Diese Voraussetzungen liegen im Fall des Antragstellers vor. 1. Bei dem vom Bundesamt in der Abschiebungsanordnung genannten Staat Polen handelt es sich um den gemäß § 27a AsylVfG für die Durchführung des Asylverfahrens zuständigen Staat. Nach § 27a AsylVfG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft oder eines völkerrechtlichen Vertrages für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. So verhält es sich hier für Polen gemäß den Art. 10 bzw. 13 und 16 der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (im Folgenden: Dublin-II-VO), wie sich aus Folgendem ergibt: a) Der Antragsteller hatte erstmals im Dezember 2007 in Polen (und wenige Tage später auch in Frankreich) um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachgesucht. Der entsprechende Antrag der Ehefrau des Antragstellers M... in Polen - nach Rücküberstellung von Frankreich nach Polen - datiert vom 16. Februar 2008. Nach den Angaben der Liaisonmitarbeiterin des Bundesamtes im polnischen Amt für Ausländer vom 4. Februar 2013 (vgl. Bl. 60 des Vorgangs 5603292 – 160) lehnte die polnische Asylbehörde das Begehren durch Entscheidung vom 28. April 2009 ab. Der hiergegen beim Rat für Flüchtlingsangelegenheiten eingelegte Widerspruch wurde mit Datum vom 3. Februar 2010 zurückgewiesen. Im Anschluss stellte der Antragsteller in Belgien und sodann am 11. Mai 2010 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag, der durch bestandskräftigen Bescheid des Bundesamtes vom 20. März 2012 abgelehnt wurde. Der Antragsteller hat dies in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 4. Juli 2013 im Wesentlichen bestätigt. Er will sodann mit seiner Familie für ca. 1 ½ Jahre nach Tschetschenien zurückgekehrt sein, bevor er mit seiner Ehefrau und den zwischenzeitlich vier Kindern erneut am 4. Januar 2013 in Polen und sodann am 10. Januar 2013 in der Bundesrepublik Deutschland um die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nachsuchte, wobei sein Asyl(folgeantrag) in Polen offenbar zwischenzeitlich zurückgenommen wurde oder als zurückgenommen gilt. Danach ist Polen zur Prüfung des (Asylfolge-)Antrages des Antragstellers zuständig. Nach Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO wird das Verfahren zur Bestimmung des gemäß der Dublin-II-VO zuständigen Mitgliedstaats eingeleitet, sobald ein Asylantrag „erstmals“ in einem Mitgliedstaat gestellt wurde. Nach Absatz 5 Satz 1 ist der Mitgliedstaat, bei dem dieser Asylantrag gestellt wurde, gehalten, einen Asylbewerber, der sich im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaates befindet und dort einen Asylantrag gestellt hat, nachdem er seinen Antrag noch während des Verfahrens zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats zurückgezogen hat, nach den Bestimmungen des Art. 20 wieder aufzunehmen, um das Verfahren zur Bestimmung des für die Prüfung des Asylantrags zuständigen Mitgliedstaats zum Abschluss zu bringen. Wie sich aus Absatz 5 Satz 2 Alt. 1 und Art. 16 Abs. 3 Dublin-II-VO ergibt, wonach die entsprechenden Verpflichtungen erlöschen, wenn der Asylbewerber zwischenzeitlich die Hoheitsgebiete der Mitgliedstaaten für mindestens drei Monate verlassen hat, wurde mit der behaupteten Rückkehr des Antragstellers nach Tschetschenien im Jahre 2011 oder 2012 die Zuständigkeit zur Verfahrenseinleitung neu begründet. Dies hat zur Folge, dass der Asyl(folge)antrag des Antragstellers in Polen ein „erstmaliger“ Asylantrag im Sinne von Art. 4 Abs. 1 Dublin-II-VO ist (vgl. Filzwieser/Liebminger, Dublin-II-Verordnung, 2. Aufl. 2007, Art. 4, Rn. K 19). Die Republik Polen hat dementsprechend auf das Wiederaufnahmegesuch der Antragsgegnerin vom 4. Oktober 2013 mit Schreiben vom 13. Oktober 2013 gemäß Art. 16 Abs. 1 Buchst. d) Dublin-II-VO ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Antragstellers erklärt. Die Überstellungsfrist des Art. 20 Abs. 2 Satz 1 Dublin-II-VO ist noch nicht abgelaufen. b) Ohne Erfolg beruft sich der Antragsteller in diesem Zusammenhang auf den zwischen der Stellung seines Asyl(folge)antrags und der Bitte um Rückübernahme verstrichenen Zeitraum. Das Wiederaufnahmegesuch Deutschlands an Polen selbst unterliegt nach der Dublin-II-VO keiner Frist. Insbesondere ist für die Frage der Zuständigkeit im Asylverfahren nicht die Bestimmung des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO heranzuziehen. Nach dieser Vorschrift kann ein Mitgliedstaat so bald wie möglich, in jedem Fall aber innerhalb von drei Monaten nach Einreichung eines Asylantrags einen anderen Mitgliedstaat, den er für die Prüfung des Asylantrags für zuständig hält, ersuchen, den Asylbewerber aufzunehmen. Wird das Gesuch um Aufnahme eines Asylbewerbers nicht innerhalb der Frist von drei Monaten unterbreitet, so ist der Mitgliedstaat, in dem der Asylantrag gestellt wurde, für die Überprüfung des Asylantrags zuständig. Diese Vorschrift regelt jedoch nur den Fall eines Aufnahmegesuchs im Falle einer erstmaligen Antragstellung. Sie findet keine Anwendung im Falle eines Wiederaufnahmegesuchs nach bereits zuvor zurückgezogenem oder abgelehntem Asylantrag in dem anderen Mitgliedstaat. In der Rechtsprechung wird zwar vereinzelt vertreten, dass diese Dreimonatsfrist des Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO auch in so genannten Wiederaufnahmeverfahren zum Tragen kommen müsse (etwa VG Düsseldorf, Beschluss vom 7. August 2012 – 22 L 1158/12.A – juris; VG Regensburg, Urteil vom 7. Februar 2012 – RO 7 K 11.30142 – juris). Diese Auffassung entspricht jedoch nicht der Rechtsprechung der Kammer (VG Berlin, Beschluss vom 7. Oktober 2013 – VG 33 L 403.13 A – juris, mit dezidierter Begründung; VG Augsburg, Gerichtsbescheid vom 9. Mai 2011 – Au 3 K 10.30468 – juris). Hierfür spricht zunächst der eindeutige Wortlaut der Dublin-II-VO. Sie unterscheidet klar zwischen Aufnahme- und Wiederaufnahmeverfahren. Dies ergibt sich schon aus der Überschrift ihres V. Kapitels. Dieser Unterscheidung folgend ist in Art. 17 bis 19 Dublin-II-VO nur von „Aufnahme“ und „aufnehmen“ die Rede, wohingegen Art. 20 Dublin-II-VO von „wieder aufgenommen“, „Wiederaufnahmegesuch“ und „Wiederaufnahme“ spricht. Die Auffassung der Kammer wird weiter von der systematischen Stellung der Normen des V. Kapitels der Dublin-II-VO getragen. Art. 16 Abs. 1 Dublin-II-VO differenziert klar danach, einen Asylbewerber einerseits „nach Maßgabe der Artikel 17 bis 19 aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. a) Dublin-II-VO), und andererseits danach, einen Asylbewerber „nach Maßgabe von Artikel 20 wieder aufzunehmen“ (vgl. Art. 16 Abs. 1 Buchst. c), d) und e) Dublin-II-VO). Die Verordnung macht damit deutlich, dass für den Fall der Wiederaufnahme ausschließlich Art. 20 Dublin-II-VO Anwendung finden soll und Art. 17 Dublin-II-VO für die Fälle der Wiederaufnahme nicht zum Tragen kommt. Auch im Wege teleologischer Betrachtung kommt eine erweiterte Auslegung von Art. 17 Abs. 1 Dublin-II-VO nicht in Betracht. Die Dublin-II-VO hat zwar das Anliegen, im Interesse des Asylbewerbers möglichst rasch den zuständigen Mitgliedstaat zu bestimmen, um das Ziel einer zügigen Bearbeitung der Asylanträge nicht zu gefährden (vgl. 4. Erwägungsgrund). Dieses Ziel hat jedoch in erster Linie den Fall einer Erstantragstellung vor Augen. Im Falle des Wiederaufnahmeverfahrens nach bereits in einem anderen Mitgliedstaat erfolgter Antragstellung ist der Asylbewerber nicht schutzwürdig, denn er hält sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines unzuständigen Mitgliedstaates auf, ohne sich regelmäßig in Ungewissheit über den zuständigen Mitgliedstaat zu befinden. Auch aus Art. 23 Abs. 2 der der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (im Folgenden: Dublin-III-VO), der nunmehr bestimmt, dass ein Wiederaufnahmegesuch so bald wie möglich, auf jeden Fall aber innerhalb von zwei Monaten nach der Eurodac-Treffermeldung im Sinne von Art. 9 Abs. 5 der Verordnung (EU) Nr. 603/2013 zu stellen ist, folgt für den hier zur Beurteilung stehenden Fall nichts Gegenteiliges. Denn nach Art. 49 Abs. 2 Satz 1 Dublin-III-VO ist diese Verordnung (erst) auf Anträge auf internationalen Schutz anwendbar, die ab dem ersten Tag des sechsten Monats nach ihrem Inkrafttreten - gemäß Abs. 1 dem zwanzigsten Tag nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union, also dem 19. Juli 2013 - gestellt werden. Da der Asyl(folge)antrag des Antragstellers vor diesem Zeitpunkt gestellt wurde, ist diese Verfahrensregelung nicht anwendbar (vgl. Art. 49 Abs. 2 Satz 2 Dublin-III-VO). Allein der Umstand, dass die Frist für das Wiederaufnahmegesuch nach der Dublin-III-VO mit zwei Monaten nunmehr kürzer bemessen ist als die dreimonatige Frist für ein Aufnahmegesuch nach Art. 21 Abs. 1 Dublin-III-VO bzw. Art. 17 Abs. 2 Dublin-II-VO, gibt keine Veranlassung für eine abweichende Beurteilung der maßgeblichen Bestimmungen der Dublin-II-VO. Nach dem Erwägungsgrund Nr. 9 der Dublin-III-VO ist es vor dem Hintergrund der bisherigen Bewertungsergebnisse nicht alleiniges Ziel der Dublin-III-VO, die der Dublin-II-VO zugrunde liegenden Prinzipien „zu bestätigen“, sondern gleichzeitig die „notwendigen Verbesserungen“ im Hinblick auf die Leistungsfähigkeit des Dublin-Systems und den auf der Grundlage dieses Systems gewährten Schutz der Antragsteller vorzunehmen. Danach handelt es sich bei der Bestimmung einer Frist für die Anbringung des Wiederaufnahmegesuchs in Art. 23 Abs. 2 Dublin-III-VO um eine Neuregelung, die im bisherigen Dublin-System nicht vorgesehen war. 2. Es bestehen auch keine verfassungsrechtlichen oder europarechtlichen Bedenken dagegen, den Antragsteller auf Polen als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen. Nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (Urteil vom 21. Dezember 2011 - C-411/10 -, juris Rn. 80 ff., 94) gilt grundsätzlich die Vermutung, dass die Behandlung der Asylbewerber in jedem einzelnen Mitgliedstaat im Einklang mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention steht. Nicht jede Verletzung eines Grundrechts oder jeder geringfügige Verstoß gegen die europäischen Asylrichtlinien durch den zuständigen Mitgliedstaat kann angesichts dessen dazu führen, dass der überstellende Mitgliedstaat nicht mehr an die Bestimmungen der Dublin-II-VO gebunden wäre. Vielmehr muss ein Mitgliedstaat die Überstellung eines Asylbewerbers an den „zuständigen Mitgliedstaat“ im Sinne der Dublin-II-VO nur unterlassen, wenn ihm nicht unbekannt sein kann, dass das Asylverfahren in diesem Mitgliedstaat systemische Mängel aufweist, die eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung der an diesen Mitgliedstaat überstellten Asylbewerber im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union implizieren. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts (Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 -, juris Rn. 180, 189 f., 234) ist die Verweisung eines Asylbewerbers auf einen sicheren Drittstaat (vgl. Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG) - die nicht nur die Berufung auf das Asylgrundrecht des Art. 16a Abs. 1 GG ausschließt, sondern entsprechend seiner inhaltlichen Reichweite auch die materiellen Rechtspositionen erfasst, auf die ein Ausländer sich sonst gegen seine Abschiebung stützen kann (§ 60 Abs. 1, Abs. 2 bis 7 AufenthG) - grundsätzlich verfassungsrechtlich unbedenklich. Schutz hat die Bundesrepublik Deutschland in diesen Fällen nur dann zu gewähren, wenn bezogen auf den Drittstaat bzw. auf den zuständigen Staat Abschiebungshindernisse durch Umstände begründet werden, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung von Verfassung oder Gesetz berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit dem Antragsteller unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass er von einem solchen im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen ist. Maßgeblich für die Annahme eines Ausnahmefalls, der einer Verweisung auf einen anderen Staat als zuständigen Staat bzw. als sicheren Drittstaat entgegenstehen kann, ist danach, ob gerade der betreffende Antragsteller tatsächlich Gefahr läuft, einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta ausgesetzt zu werden bzw. von einem im normativen Vergewisserungskonzept nicht aufgefangenen Sonderfall betroffen zu sein. Vor dem Hintergrund dieser Rechtsprechung sind vorliegend Gründe, den Antragsteller nicht auf Polen als den für die Durchführung seines Asylverfahrens zuständigen Staat zu verweisen, nicht ersichtlich. Ausweislich des Berichtes des Auswärtigen Amtes vom 3. März 2003 im Hinblick auf die Einstufung Polens als sicherer Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG ist in Polen auch für zurückgeschobene bzw. illegal eingereiste Ausländer die tatsächliche Möglichkeit gewährleistet, einen Antrag auf Gewährung des Flüchtlingsstatus gemäß Art. 56 Abs. 2 der polnischen Verfassung in Verbindung mit den jeweils maßgeblichen Bestimmungen des Ausländergesetzes vom 25. Juni 1997 (zwischenzeitlich geändert durch das Ausländergesetz vom 13. Juni 2013 - Gesetzblatt Nr. 128, Position 1175 -) zu stellen. Es gibt beim Asylverfahren bzw. beim Verfahren auf Anerkennung des Flüchtlingsstatus keine diskriminierende Festlegung oder Praxis gegenüber einzelnen Gruppen aufgrund von Nationalität, Religion usw. Die Grenzbehörden sind angewiesen, Ausländern, die zu verstehen geben, dass sie einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling stellen wollen, entsprechende mehrsprachige Formulare zur Erläuterung des Verfahrens auszuhändigen und diese Ausländer an das im Jahre 2001 geschaffene Amt für Repatriierung und Ausländer in Warschau zu verweisen. Das Büro in Warschau stellt von der ersten Anhörung an erforderliche Dolmetscher zur Verfügung. Das Fehlen von Dokumenten schadet der Bearbeitung des Antrags grundsätzlich nicht, kann jedoch eine positive Entscheidung über den Antrag erschweren (S. 7 des Berichtes). Nach einer negativen Entscheidung kann der Betroffene Widerspruch einlegen, über den der im Ausländergesetz vorgesehene Flüchtlingsrat als Widerspruchsgremium in zweiter Instanz im Verwaltungsverfahren entscheidet. Der Widerspruch hat ebenso wie der eigentliche Asylantrag stets aufschiebende Wirkung. Dementsprechend können Bewerber für die Zuerkennung des Flüchtlingsstatus während der gesamten Dauer des Anerkennungsverfahrens nicht abgeschoben werden, da der Antrag aufschiebende Wirkung entfaltet. Gegen eine negative Widerspruchsentscheidung durch den Flüchtlingsrat steht dem Antragsteller der Rechtsweg zum obersten Verwaltungsgericht offen. Während der Zeit der Antragsbearbeitung wird der Antragsteller mit seiner Familie in einem Flüchtlingszentrum untergebracht, in dem er Anspruch auf bestimmte soziale Leistungen wie Unterkunft, Verpflegung, medizinische Betreuung, Sachleistungen sowie eine finanzielle Unterstützung hat. Während dieser Zeit können Antragsteller sich frei mit dem UNHCR oder anderen Nichtregierungsorganisationen, mit denen auch die polnischen Behörden in ständigem Kontakt stehen, in Verbindung setzen. Der anerkannte Flüchtling erhält einen Flüchtlingsausweis und eine Aufenthaltsgenehmigung, die ihn auch zur Arbeitsaufnahme im Inland berechtigt (S. 2 des Berichtes). Dabei hängt die wirtschaftliche und soziale Situation des Flüchtlings entscheidend von seinen Möglichkeiten und Fähigkeiten ab, einen adäquaten Arbeitsplatz zu finden (S. 10 des Berichts). Anerkannte Flüchtlinge, denen nicht lediglich subsidiärer Schutz zugesprochen worden ist, haben generell den gleichen Zugang zu öffentlichen Mitteln wie polnische Staatsbürger (vgl. ACCORD, Situation tschetschenischer Asylbewerber; Versorgungslage von Asylbewerben, vom 19. August 2008, S. 1) Dies stellt der Antragsteller nicht grundsätzlich in Frage. Systemische Mängel des Asylverfahrens in der Republik Polen zeigt er nicht auf. Die von ihm dargelegten - tatsächlichen oder vermeintlichen - Missstände dürften schon nicht die vom Europäischen Gerichtshof bzw. vom Bundesverfassungsgericht verlangten Gefahren begründen (vgl. auch VG Potsdam, Urteil vom 4. Juni 2013 - 6 K 732/13.A -; VG Düsseldorf, Beschluss vom 13. Juli 2013 - 25 L 1165/13.A - , VG des Saarlandes, Beschluss vom 24. Juni 2013 - 6 L 839.13 -; VG Ansbach, Beschluss vom 30. September 2013 - AN 10 S 13.30742 -, jeweils zitiert nach juris). Jedenfalls ist nichts dafür ersichtlich, dass gerade der Antragsteller im Falle seiner Rückführung von derartigen Missständen betroffen sein könnte. Im Einzelnen: a) Der Antragsteller rügt, das Asylverfahren in Polen genüge den Mindestanforderungen des gemeinsamen europäischen Asylrechts nicht, weil die Mehrheit der Asylsuchenden in Polen während des Asylverfahrens in Aufnahmezentren untergebracht würden (wobei offenbar vor allem die geschlossen Einrichtungen gemeint sind) und dort die Aufenthaltsbedingungen hart seien. Die Asylsuchenden würden in Zellen eingesperrt, Familien würden getrennt. Es gebe nur begrenzte Möglichkeiten, sich außerhalb der Zellen und im Freien aufzuhalten, es gebe nur wenige Gemeinschafts- und Freizeitaktivitäten, für Kinder oft keinen Spielplatz, Spielmöglichkeiten oder Lehrmaterialien. Die Sanitärbedingungen seien unzureichend und es gebe nicht genügend Mitarbeiter mit Fremdsprachenkenntnissen, nicht genügend Sozialarbeiter und Fachärzte. Hiermit zeigt er nicht auf, dass er in Polen einem systemischen Mangel des dortigen Asylverfahrens unterworfen sein wird. Nach dem in das Verfahren eingeführten Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights Warsaw vom 1. Januar 2013 „Migration is not a Crime: Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Poland - englisch” sind nämlich vier der sechs in Polen vorhandenen geschlossenen Aufnahmeeinrichtungen in Bialao Podlaska, Kętrzyn, Przemyśl und Bialystok erst seit dem Jahre 2008 in Betrieb. Die Einrichtungen sind danach in gutem Zustand und mit Sportstätten und Spielplätzen ausgestattet (S. 11 f.). Weiter heißt es dort, die Einrichtungen seien in Flügel für Männer und Familien, zum Teil auch mit zusätzlichen Trakten für Frauen, untergliedert. Auf entsprechenden Antrag hätten Ausländer die Möglichkeit, das Zimmer zu wechseln oder gemeinsam mit ihren Familien untergebracht zu werden. Die Räume seien durchgehend offen; die Untergebrachten hätten die Möglichkeit, sich innerhalb ihres Flügels frei zu bewegen. Im Regelfall verfüge jeder Flügel über eigene Sanitäreinrichtungen und eine Küche, häufig gebe es einen gesonderten Aufenthaltsraum und Trockenräume. Bei der Verpflegung werde im Ausgangspunkt besonderen diätischen bzw. religiösen Bedürfnissen der Bewohner Rechnung getragen. Beschwerden über die Qualität des Essens seien allerdings verbreitet und zum Teil berechtigt. In einem Falle habe die Einrichtung dem durch Wechsel des Catering-Unternehmens Rechnung getragen (S. 14). Langeweile sei eines der Hauptprobleme in den Zentren. In der Freizeit könnten die Ausländer jedoch die jeweilige Bücherei besuchen, in der Spiele und Bücher in verschiedenen Sprachen, vor allem in Russisch und Englisch, vorgehalten würden. In zwei Zentren (Kętrzyn und Bialystok) gebe es darüber hinaus jeweils kleinere Trainingsräume. Alle Einwohner der Zentren hätten Zugang zu Fernsehen und es gebe - in den jeweiligen Zentren unterschiedlich ausgeprägt - die Möglichkeit, sich auf dem Gelände für bis zu eine Stunde oder länger frei zu bewegen (S. 16). Die Bewohner aller Zentren hätten die Möglichkeit, über einen bereitgestellten Fernsprecher mindestens in der Zeit von 6 bis 22.00 Uhr telefonisch Kontakt mit der Außenwelt zu halten. Grundsätzlich seien die Bewohner auch berechtigt, ihre eigenen Telefone oder SIM-Karten zu benutzen. Es sei im Grundsatz sichergestellt, dass elektronische Nachrichten oder Faxe gesendet werden könnten; die Kontaktaufnahme mit NGO´s oder Rechtsanwälten sei sichergestellt. Außerdem gebe es das Recht, bis zu eine Stunde pro Tag Besucher zu empfangen (S. 22). Der Zugang zu medizinischer Hilfe werde – in den jeweiligen Einrichtungen unterschiedlich ausgeprägt – ermöglicht. Nach den verfügbaren Informationen seien die Ärzte des Russischen oder Englischen in der Regel hinreichend mächtig, erforderlichenfalls werde durch anwesende Mitarbeiter der Einrichtung gedolmetscht. Zwar sei psychologische Unterstützung nicht in allen Einrichtungen gewährleistet. In den Einrichtungen Bialystok, Krosno Odrzańskie und Przemyśl gebe es jedoch Psychologen, die Angehörige der Grenzschutzbehörden seien und eigenen Angaben zufolge über ausreichende Sprachkenntnisse in Russisch bzw. Englisch verfügten. Zum Teil würden Übersetzungshilfen durch Mitarbeiter der Einrichtungen bei Gesprächen mit den jeweiligen Psychologen, die in zwei Einrichtungen auch frei gewählt werden dürften, angeboten. In den Einrichtungen Biala Podlaska und Kętrzyn arbeiteten Psychologen, die zivile Angestellte der jeweiligen Einrichtungen seien. Die Psychologin in Biala Podlaska habe angegeben, dass auf Wunsch die Möglichkeit bestehe, einen männlichen Psychologen bzw. einen Psychologen mit bestimmten Sprachkenntnissen zu Rate zu ziehen. Diesen Psychologen vermittele die Einrichtung über ihre Kontakte mit der Gesellschaft für Erziehung und Kreativität. In fünf Einrichtungen gebe es keine Möglichkeit der Diagnostik einer posttraumatischen Belastungsstörung, wenngleich Angehörige des Grenzschutzes im Lager Kętrzyn angegeben hätten, dass einigen von ihnen Fortbildungen in der Identifizierung von Traumaopfern erhielten. Die Verweildauer der Ausländer in den geschlossenen Einrichtungen, gesetzlich auf maximal ein Jahr begrenzt, habe im Jahre 2012 zwischen einem Tag und 9 ½ Monate betragen, wobei der Durchschnitt bei rd. 2 Monaten liege. Dabei seien längere Aufenthaltszeiten vor allem auf offene Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen im Verwaltungsverfahren, nicht ausgeräumte Zweifel an der Identität des Ausländers und Verzögerungen bei der Ausstellung von Reisedokumenten zurückzuführen. Der Bericht kommt in seinen Schlussfolgerungen und Empfehlungen zu dem Ergebnis, dass keine Belege gefunden worden seien für durch Grenzschutzbeamte begangene gravierende Rechtsverstöße. Das System der geschlossenen Einrichtungen in Polen wirke zwar repressiv und bedrückend. Dies variiere jedoch je nach Einrichtung und hänge maßgeblich auch von dem Verhalten der jeweiligen polnischen Behördenmitarbeiter ab. Nach diesen Erkenntnissen ist die unionsrechtliche Vermutung der Vereinbarkeit des polnischen Asylverfahrens mit den Erfordernissen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten und der Genfer Flüchtlingskonvention in dieser Hinsicht nicht widerlegt. Vielmehr wird in dem Bericht der Helsinki Foundation deutlich, dass aufgetretenen Missständen nachgegangen wird und diese erforderlichenfalls abgestellt werden. b) Der Antragsteller rügt ferner, dass in Polen zwar eine medizinische Grundversorgung gewährleistet sein möge, Asylbewerber jedenfalls aber keine komplexen und teuren Behandlungen erhalten könnten. Sprachliche und kulturelle Barrieren schränkten die Qualität und das Verständnis der geleisteten medizinischen Hilfe erheblich ein, es gebe keine freie Arztwahl und kein Recht, einen Arzt zu sich nach Hause kommen zu lassen, es existiere auch keine ausreichende psychologische und psychiatrische Versorgung für Patienten mit traumatischen Erfahrungen und keine ausreichende medizinische Versorgung für Kinder, insbesondere von Neugeborenen und Säuglingen. Die Hilfe bei der Behandlung und Vorbeugung von Infektionskrankheiten sei unzureichend, zudem dauere es „einige Monate, bis medizinische Behandlung überhaupt zugänglich“ sei. Damit dringt der Antragsteller nicht durch. Schon ein Bezug dieser pauschal geltend gemachten Missstände gerade zu seiner Person ist nicht erkennbar. Der Antragsteller hat sich eigenen Angaben in seiner Anhörung am 25. Mai 2010 gegenüber dem Bundesamt zufolge (vgl. Bl. 91 ff. der Ausländerakte) jedenfalls seit Februar 2008 über einen Zeitraum von rd. 2 Jahren in Polen in einem laufenden Asyl(erst)verfahren befunden, zwei seiner Kinder wurden während dieses Zeitraums - offenbar in Polen - geboren. Der Antragsteller gibt ferner an, neben der russischen und tschetschenischen Sprache auch die polnische Sprache zu sprechen. Es ist weder konkret vorgetragen noch drängt es sich in Anbetracht dieser Umstände sonst auf, dass gerade der Antragsteller während dieser Zeit wegen einer unzureichenden medizinischen Versorgung von Asylbewerbern in Polen menschenunwürdigen Zuständen ausgesetzt gewesen wäre und solchen Zuständen im Falle einer Rücküberstellung erneut ausgesetzt sein könnte. Zudem gibt der Antragsteller zwar an, psychisch schwer erkrankt zu sein und sich in psychiatrischer Behandlung zu befinden. Einen Beleg hierfür hat er jedoch nicht erbracht. c) Soweit der Antragsteller weiter vorträgt, es bestehe eine große Wahrscheinlichkeit, dass er bei einer Rückkehr nach Polen alsbald in die Russische Föderation abgeschoben werde, zeigt er ebenfalls keinen Mangel im Asylverfahren Polens auf. Denn die gemeinsamen europäischen Verfahrensgarantien (vgl. die Richtlinie 2005/85/EG des Rates vom 1. Dezember 2005 über Mindestnormen für Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Zuerkennung und Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft bestimmten einheitlichen Standards) begründen kein Recht, im Falle eines bereits negativ abgeschlossenen Asylverfahrens im zuständigen Mitgliedstaat verbleiben zu dürfen und von Maßnahmen verschont zu werden, die der Durchsetzung der Ausreisepflicht dienen. Die vom Antragsteller befürchtete Ingewahrsamnahme beruht in seinem Fall nicht allein auf dem Umstand, dass der Antragsteller Asylbewerber ist (vgl. hierzu Art. 18 Abs. 1 der Richtlinie 2005/85/EG), sondern darauf, dass sein Asyl(folge-)antrag abgelehnt bzw. sein Asylverfahren in anderer Weise beendet worden, er grundsätzlich zur Ausreise verpflichtet ist und er sich zudem illegal aus Polen in die Bundesrepublik Deutschland begeben hatte. Soweit er angibt, ihm bei seiner erneuten Antragstellung nach der Einreise erklärt worden, dass er „einen Negativbescheid bekomme“, mag dies auf eine summarische Prüfung der Erfolgsaussichten seines wiederholten Schutzersuchens zurückgehen. Ein Beleg dafür, dass der Antragsteller ohne jede materielle Prüfung abgeschoben werde, ist diese Behauptung nicht. d) Sein weiteres Vorbringen, es gebe kein staatliches System der Rechtshilfe, steht seiner Verweisung auf den zuständigen Staat Polen ebenfalls nicht entgegen. Denn die in Art. 10 der Richtlinie 2005/85/EG niedergelegten Garantien für Asylbewerber sehen in Buchst. c lediglich vor, dass Asylbewerbern nicht die Möglichkeit verwehrt werden darf, mit dem UNHCR oder einer anderen im Auftrag des UNHCR aufgrund einer Vereinbarung mit dem betreffenden Mitgliedstaat im Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats tätigen Organisation Verbindung aufzunehmen. Eine Beiordnung von Rechtsanwälten gehört nicht zu den verfahrensrechtlichen Mindestgarantien. e) Auch der weitere Hinweis des Antragstellers auf das Problem der Obdachlosigkeit von Flüchtlingen greift nicht durch. Der von ihm als Anlage 12 auszugsweise überreichte Bericht (S. 39), der teilidentisch ist mit der überreichten Anlage 10, behandelt das Problem der Obdachlosigkeit nicht. Die der Kammer hierzu vorliegenden Erkenntnisse betreffen im Übrigen die Verhältnisse nach Abschluss des Asylverfahrens (vgl. z.B. UNHCR - Where is my home? S. 2). Es verstößt aber nicht gegen Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union oder gegen Art. 3 EMRK, wenn sich anerkannte Flüchtlinge - ebenso wie polnische Staatsangehörige - selbst um eine Unterkunft kümmern müssen. Nach Art. 31 der Richtlinie 2004/83/EG sorgen die Mitgliedsstaaten dafür, dass Personen, denen die Flüchtlingseigenschaft oder der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt worden ist, Zugang zu Wohnraum unter Bedingungen erhalten, die den Bedingungen gleichwertig sind, die für andere Drittstaatsangehörige gelten, welche sich rechtmäßig in ihrem Hoheitsgebiet aufhalten. Damit haben anerkannte Flüchtlinge und Personen mit subsidiärem Schutzstatus dann keinen Anspruch auf eine Unterkunft, wenn das nationale Recht solche Leistungen auch für eigene Staatsangehörige und für andere Drittstaatsangehörige nicht vorsieht (vgl. VG Ansbach, a.a.O., Rn. 19). Im Übrigen gilt auch in diesem Punkte, dass in Anbetracht des voraufgegangenen mehrjährigen Asyl(erst)verfahrens in Polen nichts dafür ersichtlich ist, dass gerade der Antragsteller on Obdachlosigkeit bedroht sein könnte. e) Weiter rechtfertigt auch das Vorbringen des Antragstellers dazu, dass er in Polen nicht sicher vor der Verfolgung durch Sicherheitskräfte Kadyrows sei, nicht die Gewährung vorläufigen Rechtschutzes gegen die Abschiebungsanordnung. Denn diese Behauptungen sind durch nichts belegt. f) Ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. Auf seine hierauf bezogenen Ausführungen kommt es nicht an. Denn seinen etwaigen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft muss er in dem für die Durchführung des Asyl(folge)verfahrens zuständigen Staat Polen verfolgen. 2. Der Antragsteller hat keinen Anspruch darauf, dass die Antragsgegnerin eine rechtsfehlerfreie Ermessensentscheidung darüber trifft, ob sie von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 3 Abs. 2 Dublin-II-VO Gebrauch macht. Danach kann jeder Mitgliedstaat einen von einem Drittstaatsangehörigen eingereichten Asylantrag prüfen, auch wenn er nach den in dieser Verordnung festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Dublin-II-VO ist nicht darauf gerichtet, Rechte des Einzelnen zu begründen, sondern die Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu ordnen, auch wenn sie einige Elemente enthält, die für die Rechte der Asylbewerber nicht ohne Bedeutung sind (vgl. EuGH, Schlussanträge des Generalanwalts Niilo Jääskinen vom 18. April 2013, Rs. C-4/11, juris, Rn. 58). Dementsprechend vermittelt diese Vorschrift keine subjektiven Rechte, und zwar selbst dann nicht, wenn eine Überstellung des Asylbewerbers an den als ursprünglich zuständig bestimmten Staat wegen systemischer Mängel des Asylverfahrens und der Aufnahmebedingungen nach den oben dargelegten Grundsätzen rechtlich unmöglich ist (vgl. EuGH, Urteil vom 14. November 2013, Rs. C-4/11, juris, Rn. 36 f.). 3. Die Abschiebung kann im Sinne von § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG durchgeführt werden. Der Antragsteller hat keine Belege dafür vorgelegt, nach denen seiner Abschiebung inlandsbezogene Abschiebungshindernisse (zu deren Prüfung das Bundesamt in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG, anders als sonst in Asylverfahren, ausnahmsweise verpflichtet ist) entgegen stehen könnten. 4. Der Bescheid des Bundesamtes vom 15. Oktober 2013 steht auch im Übrigen im Einklang mit Europarecht, namentlich mit der Verordnung (EG) Nr. 1560/2003 der Kommission vom 2. September 2003 mit Durchführungsbestimmungen zur Dublin-II-VO (ABl. L 222/3, im Folgenden: Dublin-II-DVO). Wenn in deren Art. 7 Abs. 1 als die in Betracht kommenden Modalitäten der Überstellung des Asylbewerbers die Ausreise auf dessen eigene Initiative (Buchst. a), die kontrollierte Ausreise (Buchst. b) und die begleitete Überstellung (Buchst. c) genannt werden, so betrifft dies die Art und Weise der Erfüllung bzw. des Vollzugs der Ausreisepflicht des Antragstellers. Hierzu trifft der angegriffene Bescheid keine verbindliche Regelung. Bei der seit dem 1. Juli 1993 geregelten Abschiebungsanordnung handelt es sich um die spezialgesetzlich geregelte Festsetzung eines Zwangsmittels im Ausländer- bzw. Asylrecht in Gestalt des unmittelbaren Zwangs (vgl. Funke-Kaiser, in GK-AufenthG – § 58, Rn. 58 f., Stand: Februar 2012). Durch die Anordnung der Abschiebung wird festgestellt, dass die rechtlichen Voraussetzungen für eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht in einen bestimmten Staat vorliegen. Auf welche Art und Weise die Ausreise des Antragstellers überwacht wird, ist dagegen nicht Regelungsgegenstand des Bescheides, sondern Sache der Ausländerbehörde. Dass die Festsetzung des Zwangsmittels deshalb rechtswidrig sein könnte, weil der Antragsteller von Anfang an zur freiwilligen Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland bereit gewesen wäre, es also der Festsetzung eines Zwangsmittels nicht bedurft hätte, macht der Antragsteller demgegenüber nicht geltend. Im Gegenteil hat der Antragsteller in seiner informatorischen Anhörung am 4. Juli 2013 zu Protokoll gegeben, dass er Deutschland „nicht freiwillig“ verlassen werde (vgl. Bl. 88 des Bundesamtsvorgangs 5603292 – 160). 5. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. 6. Mangels hinreichender Erfolgsaussichten des Eilverfahrens ist dem Antragsteller Prozesskostenhilfe zu versagen (§ 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).