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Urteil

33 K 526.10 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2014:0115.33K526.10A.0A
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Leitsätze
1. Nur ein gesetzlich erworbener Schutz als Kontigentflüchtling soll über den 1. Januar 2005 hinaus fortbestehen.(Rn.36) 2. Eine Strafverfolgung kann den Charakter der politischen Verfolgung annehmen, wenn der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die übliche Behandlung erleidet.(Rn.40) 3. Ist der Asylbewerber als Verfolgter ausgereist, besteht Asylschutz, wenn die Gefahr vor Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.(Rn.68)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2010 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Nur ein gesetzlich erworbener Schutz als Kontigentflüchtling soll über den 1. Januar 2005 hinaus fortbestehen.(Rn.36) 2. Eine Strafverfolgung kann den Charakter der politischen Verfolgung annehmen, wenn der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die übliche Behandlung erleidet.(Rn.40) 3. Ist der Asylbewerber als Verfolgter ausgereist, besteht Asylschutz, wenn die Gefahr vor Verfolgung nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden kann.(Rn.68) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2010 verpflichtet, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. I. Die Klage ist als Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. 1. Sie wurde fristgemäß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Entscheidung gemäß § 74 Abs. 1 Hs. 1 AsylVfG erhoben. Nach § 4 Abs. 2 Satz 2 VwZG gilt ein Dokument im Falle der Zustellung durch die Post mittels (Übergabe-) Einschreiben am dritten Tag nach der Aufgabe zur Post als zugestellt. Dieser Zeitpunkt fällt hier mit Blick auf den in der Akte befindlichen Übergabevermerk vom 7. Dezember auf den 10. Dezember 2010. Dementsprechend lief die Klagefrist (erst) mit Ablauf des 24. Dezember 2010 ab. 2. Dem Kläger ist auch das erforderliche allgemeine Rechtsschutzbedürfnis nicht abzusprechen. Denn unabhängig von der Frage, welche Bedeutung der begehrten Anerkennung als Asylberechtigter und der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vor dem Hintergrund des dem Kläger in der Vergangenheit erteilten unbefristeten Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland und seiner Aufnahme als Kontingentflüchtling tatsächlich zukommt (vgl. dazu unter II. 2. b), ergibt sich sein objektives Interesse an einer gerichtlichen Entscheidung schon aus dem Umstand, dass der geltend gemachte konkrete Anspruch bislang nicht erfüllt und nur durch ein gerichtliches Urteil durchsetzbar ist (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - = BVerwGE 81, 164). II. Die Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigter (1.) und auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (2.). Er wird durch den Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2010 daher in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. 1. Nach Art. 16a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht, es sei denn, sie sind aus einem sicheren Drittstaat eingereist (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG). a) Der Kläger ist nicht schon aufgrund der sog. Drittstaatenregelung nach Art. 16a Abs. 2 GG vom Grundrecht auf Asyl ausgeschlossen. Denn er hat sein Herkunftsland letztmals auf dem Luftweg verlassen und ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Dies geschah zur Überzeugung der Kammer am 11. August 2002 mit einem Direktflug von Moskau nach Berlin. Zwar hatte der Kläger in seiner ersten Anhörung vor dem Bundesamt am 7. Mai 2007 zum Zeitpunkt seiner Ausreise noch ausgesprochen vage Angaben gemacht (Sommer oder Herbst 2002) und auf Frage angegeben, er verfüge - da es sich um ein Privatflugzeug gehandelt habe - über keine weiteren Belege (Flugbillets). Dass der über entsprechende Mittel verfügende Kläger unter den gegebenen Umständen nicht auf dem Landweg aus der Russischen Föderation ausreisen würde, drängt sich jedoch auf. Bereits L... hatte in dessen zweiter Anhörung am 17. Februar 2004 eine Flucht des Klägers mit dem Flugzeug, wenn auch für den 10. August 2002, bestätigt. Dass sich der Kläger jedenfalls am 22. August 2002 in Berlin befunden haben muss, wird durch den Umstand belegt, dass das Landeseinwohneramt Berlin an diesem Tag die Gültigkeit seines Reiseausweises für Flüchtlinge verlängerte. Letzte Zweifel am genauen Ausreisezeitpunkt und Reiseweg hat der Kläger im Termin zur mündlichen Verhandlung durch Vorlage seines alten sowjetischen Reisepasses und seine ergänzenden Erklärungen ausgeräumt. In dem Pass befindet sich nämlich ein Stempelaufdruck vom 11. August 2002, der einen Abflug vom Moskauer Flughafen Wnukovo belegt. Es deutet nichts darauf hin, dass es bei der Ausreise einen Zwischenstopp in einem sicheren Drittstaat gegeben haben könnte. Im Hinblick darauf, dass die Gültigkeit seines deutschen Reiseausweises für Flüchtlinge am 18. August 2002 ablief, hatte der Kläger allen Anlass, sich unmittelbar in die Bundesrepublik Deutschland zu begeben. Nach seinen glaubhaften Angaben erfolgte die Einreise in die Bundesrepublik Deutschland über den Flughaften Berlin-Tempelhof unter Vorlage seines Reiseausweises, in dem auch in der Vergangenheit keine Einreisestempel deutscher Grenzkontrollstellen angebracht worden seien. In Anbetracht der Direkteinreise des Klägers kann offen bleiben, welche Bedeutung der einfachrechtlichen Bestimmung des § 26a Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 AsylVfG im vorliegenden Fall zukäme, wonach sich ein aus einem sicheren Drittstaat im Sinne des Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG eingereister Ausländer auch dann auf Art. 16a Abs. 1 GG berufen kann, wenn er im Zeitpunkt seiner Einreise in den sicheren Drittstaat im Besitz eines Aufenthaltstitels für die Bundesrepublik Deutschland war. b) Der Asylanspruch des Klägers ist entgegen der Auffassung der Beklagten auch nicht deshalb ausgeschlossen, weil der Kläger bereits wirksamen Schutz vor Verfolgungsmaßnahmen seines Heimatstaates genießt (vgl. zu dieser tatbestandlichen Voraussetzung BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1989 - BVerwG 9 C 44.87 - = BVerwGE 81, 164). Der Kläger ist ungeachtet seiner Aufnahme in Deutschland im Jahre 1990/1991 weiterhin schutzbedürftig. Der in dem Bescheid des Bundesamtes vom 1. Dezember 2010 verwendete Begriff des Kontingentflüchtlings bezeichnet allgemein Flüchtlinge, die in festgelegten Anzahlen (Kontingenten) gleichmäßig auf die einzelnen Bundesländer verteilt werden. Dies betrifft Flüchtlinge, die im Rahmen einer humanitären Hilfsaktion aufgrund von Sichtvermerken oder einer Übernahmeerklärung des Bundesministeriums des Innern aufgenommen wurden. Sie durchlaufen kein Asyl- und auch kein sonstiges Anerkennungsverfahren, sondern erhalten mit ihrer Ankunft sofort eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§§ 23, 24 AufenthG). Durch die Liberalisierung der sowjetischen Ausreisepolitik im Zuge der Perestroika zogen sowjetische Juden nach dem Fall der Berliner Mauer ab 1989 verstärkt nach Ost-Berlin. Die aus der ersten freien Volkskammerwahl hervorgegangene Regierung Lothar de Maizière beschloss am 11. Juli 1990 im Rahmen vorläufiger Regelungen des Aufenthalts und des Asyls für Ausländer, zunächst in zu begrenzendem Umfang ausländischen jüdischen Bürgern, denen Verfolgung oder Diskriminierung drohte, aus humanitären Gründen Aufenthalt zu gewähren. Diese Regelung fand zwar keinen Niederschlag im Einigungsvertrag. Es wurde jedoch sichergestellt, dass die bereits im Bundesgebiet lebenden sowjetischen Juden einen gesicherten aufenthaltsrechtlichen Status erhielten (vgl. hierzu die Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Trenz und der Fraktion DIE GRÜNEN / Bündnis 90 vom 14. November 1990, BT-Drucks. 11/8439, S. 2). Im Übrigen bat die Bundesregierung im September 1990 die Auslandsvertretungen, Zuwanderungsanträge sowjetischer Juden bis zur Klärung eines zwischen Bund und Ländern abgestimmten Aufnahmeverfahrens zukünftig nur entgegenzunehmen und weiter zu bearbeiten, soweit nicht von vornherein eine Aufnahme nach den geltenden Gesetzen ausgeschlossen sei (vgl. BT-Drucks. 11/8439 S. 2 f.). Eine unbegrenzte Aufnahme sowjetischer Juden außerhalb eines geordneten Verfahrens sollte nicht erfolgen. Grundlage des späteren Aufnahmeverfahrens wurde der Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991, nach dem das Gesetz über Maßnahmen für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenommene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBl. I, S. 1057) - HumHAG - auf diesen Personenkreis entsprechende Anwendung finden sollte, um im Bewusstsein der historischen Verantwortung Deutschlands für die Verbrechen des Nationalsozialismus dem betroffenen Personenkreis in Deutschland eine neue Heimat zu bieten. Durch einen solchen Zuzug sollten zugleich die jüdischen Gemeinden in Deutschland gestärkt werden und diese Stärkung mittel- und langfristig zu einer Revitalisierung des bedeutenden jüdischen Beitrags zum Kultur- und Geistesleben in Deutschland führen. Nach dem späteren Teilrunderlass des Auswärtigen Amtes (Az. 514 - 516. 20/7) waren Personen zuwanderungsberechtigt, die selbst „jüdischer Nationalität“ sind oder von mindestens einem jüdischen Elternteil abstammen. Gemäß § 1 Abs. 1 HumHAG a.F. genoss im Geltungsbereich dieses Gesetzes die Rechtsstellung nach den Artikeln 2 bis 34 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951, wer als Ausländer im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen der Bundesrepublik Deutschland aufgrund der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vor der Einreise in der Form des Sichtvermerks oder aufgrund einer Übernahmeerklärung nach § 33 Abs. 1 AuslG 1990 im Geltungsbereich dieses Gesetzes aufgenommen worden war. Das HumHAG ist durch Artikel 15 Abs. 3 Nr. 3 des Zuwanderungsgesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I, 1950) außer Kraft getreten. Es ist davon auszugehen, dass die Aufnahme des Klägers in die Übergangsphase des Beitritts der DDR zur Bundesrepublik im Zeitraum von September 1990 bis Januar 1991 erfolgte. Nach den Angaben des Klägers gegenüber der Ausländerbehörde war er am 9. September 1990 nach Berlin eingereist. In seiner Ausländerakte befinden sich eine Mitteilung der Stadt Eisenberg in Thüringen vom 11. Februar 1991, wonach die Familie im Aufnahmeheim Saasa / Eisenberg gewohnt habe, sowie zwei Bestätigungen des Aufnahmeheims Saasa vom 29. Januar 1991 bzw. 7. Januar / 29. Januar 1991, wonach die Familie in der Zeit vom 29. September 1990 bis 30. Januar 1991 das Heim bewohnt habe und jüdischstämmig sei. Dementsprechend erfolgte die Einreise der Familie nach Deutschland noch auf der Grundlage des Beschlusses des Ministerrats der DDR vom 11. Juli 1990, um sodann nach dem Beschluss der Innenministerkonferenz vom 9. Januar 1991 in ein Aufnahmeverfahren mit positiver „Einzelfallentscheidung“ zu münden. Die damit im Zusammenhang stehende Frage nach der Rechtsstellung des solchermaßen aufgenommenen Personenkreises ist spätestens seit dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. März 2012 - BVerwG 1 C 3.11 - (NVwZ-RR 2012, S. 529), dem sich die Kammer anschließt, geklärt. Danach lagen die Voraussetzungen für einen rechtlichen Statuserwerb des Klägers nach § 1 Abs. 1 HumHAG, der gemäß § 103 Abs. 1 Satz 2 AufenthG grundsätzlich fortgelten würde, nicht vor. Der Kläger befand sich als Jude aus der früheren Sowjetunion im Zeitpunkt seiner Aufnahme nämlich weder in einer Verfolgungssituation noch war seine Lage durch ein Flüchtlingsschicksal gekennzeichnet. Jedenfalls erfolgte seine Übernahme nicht wegen eines derartigen Gruppenschicksals, aufgrund einer - wenn auch großzügig zu handhabenden - Einzelfallentscheidung im Rahmen des Aufnahmeverfahrens. Dementsprechend hätte der Kontingentflüchtlingsstatus allein durch einen Verwaltungsakt begründet werden können. Selbst wenn es einen solchen rechtsbegründenden Verwaltungsakt gegeben hätte und diese Regelung seinerzeit auch das flüchtlingsrechtliche Abschiebungsverbot umfasst haben sollte, könnte sich der Kläger nach dem Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes hierauf nicht berufen. Denn aus einer Zusammenschau der maßgeblichen Regelungen, namentlich der Bestimmung des § 103 AufenthG, ergibt sich, dass nur ein gesetzlich erworbener Kontingentflüchtlingsstatus über den 1. Januar 2005 hinaus fortbestehen sollte. Im Übrigen sollten nach dem Willen des Gesetzgebers mit der abschließenden aufenthaltsrechtlichen Neuregelung in § 23 Abs. 2 AufenthG auch die Fälle der vor dem 1. Januar 2005 aufgenommenen jüdischen Emigranten erfasst werden, um die bisherige, aus der entsprechenden Anwendung des Kontingentflüchtlingsgesetzes resultierende unklare Rechtsklage zu beseitigen. Die darin liegende unechte Rückwirkung hat das Bundesverwaltungsgericht für verfassungsrechtlich unbedenklich gehalten und zur Begründung ausgeführt, dass die Betroffenen ihr Daueraufenthaltsrecht behielten und die Möglichkeit hätten, bei Furcht vor politischer Verfolgung einen Asylantrag zu stellen. Ob der Kläger einen etwaigen Flüchtlingsstatus nicht ohnehin deshalb wieder verloren hätte, weil er sich nach seiner Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland freiwillig erneut dem Schutz des Staates unterstellt hatte, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (vgl. § 2a HumHAG), kann danach dahinstehen. Durch die Entscheidung des Kammergerichts vom 30. Januar 2009 - (4) Ausl.A. 522/03 (139-140/07) - hat der Kläger gleichfalls keinen Schutz in der Bundesrepublik Deutschland gefunden. Denn mit dieser Entscheidung steht lediglich fest, dass der Kläger entgegen § 2 Abs. 1 des Gesetzes über die Internationale Rechtshilfe in Strafsachen vom 27. Juni 1994 auf die Ersuchen des russischen Staates nicht zur Verfolgung oder zur Vollstreckung einer wegen der Tat verhängten Strafe oder sonstigen Sanktion ausgeliefert werden darf. Davon unberührt bliebe eine ausländerrechtliche Aufenthaltsbeendigung im Falle des Verlustes des Daueraufenthaltsrechts. c) Der Kläger ist politisch Verfolgter. Eine politische Verfolgung liegt vor, wenn der Asylsuchende bei einem Verbleib in seiner Heimat oder bei einer Rückkehr dorthin in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, seine Volkszugehörigkeit, seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, Verfolgungsmaßnahmen zu erwarten hat, die ihn ihrer Intensität nach aus der Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. - BVerfGE 80, 315 [343 f.]). Die Verfolgung muss zielgerichtet sein. Ob die Verfolgung wegen eines Asylmerkmals erfolgt, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht aber nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten (BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315 [335]). Dies gilt nur dann nicht, wenn die staatliche Maßnahme allein dem - grundsätzlich legitimen - staatlichen Rechtsgüterschutz dient (vgl. BVerfGE 80, 315 [339] = NVwZ 1990, S. 151) oder sie nicht über das hinausgeht, was auch bei der Ahndung sonstiger krimineller Taten ohne politischen Bezug regelmäßig angewandt wird (vgl. BVerfGE 81, 142 [151] = NVwZ 1990, S. 453 = NJW 1990, S. 3073 L). Denn das Asylgrundrecht gewährt keinen Schutz vor drohenden (auch massiven) Verfolgungsmaßnahmen, die keinen politischen Charakter haben (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2004, S. 613 [614]). Auch eine danach nicht asylerhebliche Strafverfolgung kann jedoch dann in politische Verfolgung umschlagen, wenn objektive Umstände darauf schließen lassen, dass der Betroffene wegen eines asylerheblichen Merkmals eine härtere als die sonst übliche Behandlung erleidet (so genannter Politmalus; vgl. BVerfGE 80, 315 [336 ff.] = NVwZ 1990, S. 151; BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]). Solange sich ein solcher „Politmalus“ nicht von vornherein ausschließen lässt, haben die Fachgerichte den diesbezüglichen Sachverhalt in einer der Bedeutung des Asylgrundrechts entsprechenden Weise aufzuklären (vgl. BVerfG [1. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2004, S. 613, und BVerfG [2. Kammer des Zweiten Senats], NVwZ-RR 2008, S. 643 [644]; zuletzt BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 - 2 BvR 2954.09 -, NVwZ 2013, S. 500). Dem Asylbewerber obliegt es dabei, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen seiner Heimat substanziiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Sein Vortrag, insbesondere zu den in seine eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Asylanspruch lückenlos zu tragen (Urteil vom 24. März 1987 - BVerwG 9 C 321.85 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 64). Soweit es auf die Bekundungen des Asylbewerbers ankommt, darf das Gericht - wie auch sonst - keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen, sondern es muss sich mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 - 9 C 109.84 - BVerwGE 71, 180 = Buchholz 402.25, § 1 AsylVfG Nr. 32). Bei Anlegung dieser Maßstäbe hat die Kammer aufgrund einer Vielzahl von objektiven Umständen die Überzeugung gewonnen, dass das Vorgehen der russischen Strafverfolgungsbehörden gegen den Kläger unter Verstoß gegen die Unschuldsvermutung nach Art. 6 Nr. 2 EMRK einseitig und manipulativ ist und den Kläger im Falle seiner Rückkehr in die Russische Föderation ein Strafverfahren erwartet, in dem sein Recht auf ein faires Verfahren nach Art. 6 Nr. 1 EMRK gefährdet ist und er - gemessen an den Vorwürfen - mit einer unverhältnismäßig harten Strafe zu rechnen hat (aa). Die Kammer ist ferner davon überzeugt, dass der gegen den Kläger gerichtete besondere Verfolgungsdruck maßgeblich darauf zurückzuführen ist, dass sich der Kläger durch seine Versuche der politischen Einflussnahme mit den ihm zur Verfügung stehenden finanziellen Mitteln zuletzt in Gegnerschaft zur politischen Führung gesetzt hat (bb). Die durch das Kammergericht bereits im Auslieferungsverfahren gewonnene Einschätzung und die - über das Stadium eines Bescheidentwurfs nicht hinausgelangte - Bewertung des Bundesamtes sind dementsprechend in vollem Umfang zu bestätigen. Die Gefahr der politischen Verfolgung besteht noch heute (cc). aa (1.) Zu den Hintergründen des Vorfalls in dem Gebäude der L...-Bank im S...Boulevard in Moskau am 2. August 2002 ist den durch den Kläger vorgelegten Unterlagen und den hierauf bezogenen Angaben in seiner Anhörung Folgendes zu entnehmen: Die Mitgliederhauptversammlung der L...-Bank hatte am 16. Juli 1999 beschlossen, das der L...-Invest-GmbH (im Folgenden: L...) gehörende Bankgebäude im S...Boulevard als deren Zusatzeinlage in das Grundkapital der L...-Bank zu überführen und die Eigentumsrechte auf die L...-Bank zu überschreiben. Es kam zu einem entsprechenden Schenkungsvertrag über einen Anteil der L... (vgl. hierzu sowie nachfolgend Auslieferungsakte Bd. I, Bl. 172 ff.) und zur Eigentumsumschreibung auf die L...-Bank beim Moskauer Stadtkomitee für staatliche Registration der Immobilienrechte (im Folgenden: Stadtkomitee). Mitgesellschafter der L... waren u.a. die russischen Staatsangehörigen B... und G.... Diese versuchten im April 2002 die Transaktion durch Anfechtung der maßgeblichen Gesellschafterbeschlüsse rückabzuwickeln und erwirkten innerhalb von nur einer Woche eine Vollstreckungsanordnung des Zwischenmunizipalgerichts K... vom 17. April 2002, mit der der Beschluss der Mitgliederhauptversammlung der L...-Bank für ungültig erklärt und verfügt wurde, dass das Immobilieneigentum an die L... zurückzuerstatten sei. Zugleich wurde das Stadtkomitee verpflichtet, der L... eine Bescheinigung über das Eigentum an der Immobilie auszustellen (vgl. Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 170 f.). Gegen diese Entscheidung legte der stellvertretende Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation Einspruch beim Moskauer Stadtgericht ein. Durch Beschluss des Bezirksgerichts vom 30. Mai 2002 wurde den Vertretern der L... der Zutritt zum Gebäude der L...-Bank untersagt (Auslieferungsakte Bd. V, Bl. 84). Mit Beschluss vom 26. September 2002 hob das Moskauer Stadtgericht die Vollstreckungsanordnung vom 17. April 2002 auf und verwies die Sache zur erneuten Untersuchung an das Zwischenmunizipalgericht in anderer Besetzung zurück. Die Ausgangsentscheidung sei grob rechtsfehlerhaft, da der Sachverhalt nicht aufgeklärt worden, die Entscheidung nicht ausreichend begründet, gegen das Gebot rechtlichen Gehörs verstoßen und mit dem Stadtkomitee in rechtswidriger Weise einem an dem Verfahren nicht beteiligten Dritten eine Pflicht auferlegt worden sei (vgl. die Übersetzung des Urteils des Moskauer Stadtgerichts vom 26. September 2002, Auslieferungsakte Bd. I, Bl. 172 - 176). Ungeachtet des erteilten Hausverbots und noch vor der Kassation der erstinstanzlichen Entscheidung führte der Gerichtsvollzieher C... am 2. August 2002 eine „Zustellung“ der Vollstreckungsanordnung in der L...-Bank in Begleitung einer größeren Personengruppe, darunter den Vertreten der L... B... und G... durch.... .. Die Rechtmäßigkeit dieses Vorgehens wurde später zum Gegenstand einer internen Dienstüberprüfung sowie einer Bewertung durch das Justizministerium der Russischen Föderation. In dem an den russischen Anwalt des Klägers gerichteten Bericht vom 16. Mai 2003 (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 48 ff.) heißt es, C...habe sich im besagten Zeitpunkt im Erholungsurlaub befunden. Der Abschlussbericht des Ministeriums über das Ergebnis der internen Dienstüberprüfung führt hierzu ergänzend aus, die Vollstreckungsanordnung sei der zentralen Registratur der Gerichtsvollzieher durch den Vollstreckungsgläubiger am 11. Juli 2002 mit der Behauptung übergeben worden, das Gebäude der Bank habe eine Anschrift im nördlichen Administrativbezirk und damit innerhalb der Zuständigkeit C.... Tatsächlich jedoch befinde sich die Immobilie, wie aus der Adresse auf der Vollstreckungsanordnung ohne weiteres ersichtlich gewesen sei, an einem anderen Ort außerhalb der örtlichen Zuständigkeit C... Zudem habe es eine Anordnung des Obergerichtsvollziehers der Stadt Moskau gegeben, wonach alle die L...-Bank und L... betreffenden Vollstreckungsverfahren allein durch die insoweit zuständige Abteilung des Justizministeriums zu bearbeiten seien. C... habe infolgedessen ...in grober Weise gegen die maßgeblichen vollstreckungsrechtlichen Vorschriften und Dienstanweisungen verstoßen und zugleich den Straftatbestand der Amtsanmaßung verwirklicht. Wie dem Bericht vom 16. Mai 2003 weiter zu entnehmen ist, wurde C... am 27. September 2002 „auf eigenen Antrag“ aus dem Dienst entlassen. Die Ergebnisse der Dienstüberprüfung seien an die Bezirksstaatsanwaltschaft weitergeleitet, die Einleitung eines Strafverfahrens gegen C... jedoch abgelehnt worden. C... selbst gab in seinen zeugenschaftlichen Vernehmungen vom 6. August und 27. August 2002 (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 21 ff. - englisch, Bl. 379 ff. - deutsch) an, er habe sich infolge des „Adressenwechsels“ des Schuldners und in Unkenntnis abweichender Bestimmungen für berechtigt gehalten, das Verfahren zu übernehmen und auch während seines Urlaubs fortzusetzen. Zu der Frage, welche Amtshandlung er im Gebäude der L...-Bank in Anbetracht des Umstandes, dass die Vollstreckungsanordnung gar nicht gegen die Vertreter der L...-Bank, sondern gegen das Stadtkomitee gerichtet gewesen sei, habe vornehmen wollen, äußerte er sich wie folgt: Es sei ihm gar nicht darum gegangen, irgendwelche Vollstreckungshandlungen durchzuführen. Er habe der L...-Bank durch Übergabe des Gerichtsbeschlusses lediglich von dem Verfahren Kenntnis geben und die abweichende Adresse bestätigen wollen. Die ihn neben B...,...und ...begleitenden Personen aus deren Umfeld hätten seinem Schutz gedient, da die Gewaltbereitschaft der Inhaber der L...-Bank bekannt gewesen sei. (2.) C... begab sich ...drei Tage nach den Vorfällen in der Bank vom 5. bis 28. August 2002 wegen angeblicher Kopfschmerzen und Konzentrationsschwierigkeiten ins Krankenhaus und bekundete Folgendes: Nachdem ihn das Wachpersonal der Bank auf Vorlage seines Dienstausweises in das Gebäude gelassen habe, seien er selbst, der Kläger, L... und eine weitere Person in ein separates Zimmer gegangen, um die Vollstreckungsunterlagen einzusehen. Plötzlich habe ihn L... von hinten um den Hals gefasst und mehrfach mit der Faust in den Nacken geschlagen, er sei dann aus dem Zimmer geschleift und wiederholt, auch vom Kläger, geschlagen worden. Außerhalb des Zimmers seien alle auf Seiten des Klägers stehenden Bankmitarbeiter über die ihn begleitende Gruppe hergefallen und hätten dieser ebenfalls Schläge zugefügt; diese Gruppe habe sich verteidigt, sich im Übrigen aber so weit als möglich aus der Auseinandersetzung herausgehalten. Es seien Teile seiner „Vollstreckungsunterlagen“ herausgerissen und vernichtet worden. Es sei ihm schließlich gelungen, sich zu befreien und das Bankgebäude zu verlassen, weil die Fortsetzung der Vollstreckungshandlungen aufgrund des erheblichen Widerstandes unmöglich gewesen sei. Es wurde ärztlich die Diagnose einer „Gehirnerschütterung“ gestellt. Ein auf der Grundlage einer Untersuchung C... am 2. September 2002 gefertigtes gerichtsmedizinisches Gutachten (Auslieferungsakte Bd. V, Bl. 51 ff.) gelangte zu dem Ergebnis, dass keinerlei Verletzungen des Körpers hätten festgestellt werden können. In einer nachfolgenden Vernehmung vom 7. Dezember 2005 bekundete C..., an die detaillierten Umstände der gegen ihn gerichteten Körperverletzungen könne er sich nicht mehr erinnern (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 398 [401]).... Nach Inaugenscheinnahme der Videoaufzeichnung über die Vorfälle am 2. August 2002 drängt es sich auf, dass es sich bei den Angaben der vermeintlich Geschädigten in wesentlichen Teilen um unwahre oder doch jedenfalls grob verzerrende Beschuldigungen handelt. Danach kam es im Eingangsbereich der Bank zwar zu einer wüsten Rangelei, insbesondere zwischen L... und der zahlenmäßig starken, zum Teil in Tarnuniformen gekleideten „Sicherheitsbegleitung“ des Gerichtsvollziehers. Die Handgreiflichkeiten begannen jedoch ersichtlich aus deren Reihen, indem L... von hinten geschlagen wurde und sich dieser im Anschluss auf diese Person stürzen wollte (vgl. die Transkription der verschiedenen Wortfetzen, Bl. 131 ff. der Auslieferungsakte Bd. V: „Er hat mich mit der Faust geschlagen … Ich schulde dir was! Bruder! Ich schulde dir was! Hast du verstanden! Ich werde dich eingraben!“ …). Vor allem aber verlässt der Gerichtsvollzieher ganz offensichtlich unverletzt das von ihm bezeichnete Hinterzimmer. Er kann im Anschluss auch, wenn auch von zahlreichen Umstehenden bedrängt, seinen vermeintlichen Amtsgeschäften im Bankgebäude nachgehen und an einem Tisch Eintragungen in seinen unbeschädigten Unterlagen vornehmen, bevor er das Bankgebäude verlässt. Auffallend ist, dass dennoch von Umstehenden das Gegenteil bekundet wird („Schon wieder ein Angriff auf den Gerichtsvollzieher! Wieder!“). Das auf dem Video zu sehende Sicherheitspersonal greift nicht in das Geschehen ein. Über den anwesenden Kläger wird zwar behauptet, er habe einer anderen Person ein Hemd zerrissen („Nehmen Sie das auf – hier, D... war das“). Handgreiflichkeiten des Klägers sind jedoch nicht zu sehen. Im Gegenteil sucht er deeskalierend auf L... einzuwirken („O..., O..., beruhige dich“). Insgesamt wirkt das Geschehen wie ein inszenierter Vorfall, dessen alleiniger Zweck die Provokation eines Strafverfahrens wegen schwerwiegender Delikte ist. (3.) Die prompte Reaktion der russischen Strafverfolgungsbehörden, deren einseitiges Vorgehen und die Bewertung der Vorfälle durch einen staatlichen Fernsehsender weisen darauf hin, dass eine Inhaftierung und unverhältnismäßig harte Bestrafung des Klägers wegen dieser Vorfälle von Anfang an beabsichtigt war und weiterhin ist: L... schilderte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Februar 2004, dass sich unmittelbar nach dem Vorfall in der Bank der Staatsanwalt des Stadtbezirks C... eingefunden habe, der sich auffällig für den Vorfall interessiert habe („Der Staatsanwalt hat alle Glasscherben dieser eingeschlagenen Autofensterscheibe aufgehoben, das ist mehr als ungewöhnlich, denn in das Ressort eines Staatsanwaltes fällt normalerweise Mord, Drogen, Entführungen und Betrügereien in größerem Ausmaß“). Bereits im Auslieferungsverfahren begründete die Vorsitzende des 5. Senats des Kammergerichts in einem an die Generalstaatsanwaltschaft Berlin gerichteten Schreiben vom 31. Juli 2007 den Eintritt in die Verdachtsprüfung u.a. damit, dass der Senat seit Jahren mit keinen Auslieferungsersuchen aus Russland befasst gewesen sei. Im Hinblick darauf, dass in Berlin viele Russen lebten bzw. durchreisten, dränge sich die Frage auf, warum gerade die Auslieferung des Klägers begehrt werde (Auslieferungsakte Bd. IV, Bl. 128). Nachdem hierauf das Bundesamt für Justiz die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation um Auskunft zu der Frage gebeten hatte, ob das Vorgehen des Gerichtsvollziehers möglicherweise rechtswidrig gewesen und ob der russische Bürger zum Widerstand gegen rechtswidrige Maßnahmen berechtigt sei, übersandte die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation einen Aktenvermerk des Untersuchungsführers für wichtige Sonderfälle der russischen Staatsanwaltschaft. Danach habe der Gerichtsvollzieher rechtmäßig in Ausübung der Rechtspflege gehandelt; Gewaltanwendung gegen Amtspersonen bei der Ausübung ihrer Amtspflichten sei rechtswidrig (Auslieferungsakte Bd. IV, Bl. 152). Keine Erwähnung findet in diesem Vermerk freilich die gegenteilige Bewertung des russischen Justizministeriums vom 16. Mai 2003. Unerwähnt bleibt auch der Umstand, dass die Interbezirksstaatsanwaltschaft der Stadt Moskau noch am 13. September 2002 beschlossen hatte, die Strafverfolgung gegen den Kläger einzustellen, soweit es den Vorwurf des Verbrechens gegen die Rechtspflege betreffe, weil der Gerichtsvollzieher privat tätig geworden sei (Auslieferungsakte Bd. II, Bl. 244; Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 31). Es ist auch sonst nicht erkennbar, dass die strafrechtlichen Ermittlungen gegen den Kläger ergebnisoffen geführt worden wären und eine Bereitschaft bestanden hätte, entlastende Umstände auch nur zur Kenntnis zu nehmen. So legen die Vernehmungsprotokolle nahe, dass sich die staatsanwaltschaftlichen Ermittlungen auf die Befragung der vermeintlich Geschädigten beschränkt haben. Eine Befragung auch solcher Personen, die nicht zur Gruppe um den Gerichtsvollzieher, sondern zum vor Ort anwesenden Mitarbeiterstab der Bank gehörten, wurde offenbar nicht in Erwägung gezogen. Ebenso wenig findet in den russischen Ermittlungsberichten die Aufzeichnung der Überwachungskamera Erwähnung, welche die Behauptung massiver Gewalttätigkeiten gegen Personen durch den Kläger in Frage stellt. Dass die gerichtliche Vollstreckungsanordnung vom 17. April 2002 greifbar rechtswidrig war und sich die Begleitung C... aus den Reihen der L... bei dem Betreten der Bank über ein gerichtliches Hausverbot hinweggesetzt hatte, spielte offenbar gleichfalls keine Rolle. ...L... schilderte in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 8. Januar 2004, es sei vor den Vorfällen am 2. August 2002 über einen Zeitraum von einem Jahr immer wieder (acht bis neun Mal) zu Durchsuchungen und (Steuer-)Prüfungen in der Bank durch Milizionäre gekommen. Diese hätten dem Zweck gedient, Verfehlungen der Inhaber aufzudecken und das Personal der Bank einzuschüchtern. Auch seien die Telefone der Bank abgehört worden. Anzeigen bei den örtlich zuständigen Behörden wegen dieser illegalen Vorfälle seien fruchtlos geblieben. In den russischen Medien erfolgte im Anschluss, wie bereits L... in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Februar 2004 im Einzelnen geschildert und die Augenscheinseinnahme einzelner Sequenzen aus dem russischen Fernsehen in der mündlichen Verhandlung bestätigt hat, eine drastische Vorverurteilung und ein unverhohlener Aufruf zur Bestrafung des Klägers. So berichtete der regionale staatsnahe Fernsehsender TWZ (russisch: ТВЦ), der sich im Besitz der Moskauer Stadtverwaltung befindet, am 18. August 2002 in seiner Reihe „Moment der Wahrheit“ über die Macht der Oligarchen, die das Land besetzt hätten. In einer Rückblende wird - unterlegt mit dramatischer Orgel- bzw. Filmmusik - über den „landesweiten Skandal“ der „bewaffnete[n] Erstürmung des Weißen Hauses“ bei den Gouverneurswahlen im April 2001 in Tula erinnert. Während darüber berichtet wird, dass an der Spitze dieser bewaffneten Gruppe der Kläger gestanden habe, wird ein größerer, vor dem Gebäude der Wahlkommission in Tula abgestellter Wagenkonvoi von Luxusfahrzeugen sowie im Anschluss eine Sequenz des Klägers gezeigt. In dieser - aus dem Zusammenhang gerissenen Einspielung - ist der „Schattenbesitzer der L...-Bank“ zu sehen, wie er eine Autoscheibe des „Auto[s] des Gerichtsvollziehers“, zerschlägt, weil sich dieser „traute, im Namen des Staates gegen ihn, D..., die Hand zu erheben“. Der Gouverneur des Gebietes Tula, S..., habe sich an das Fernsehen gewandt, nachdem er „das Verprügeln des Gerichtsvollziehers“ gesehen habe, und darauf hingewiesen, dass es im Jahre 2001 doch ebenfalls der Kläger und seine Leute gewesen seien, die „mit Maschinenpistolen“ das Gebäude der Wahlkommission in Tula gestürmt hätten, um mit dieser psychologischen Attacke den von ihnen finanzierten Kandidaten, ihr „Spielzeug“ S..., einen „Bauernburschen“, zu unterstützen. Jetzt wie damals sei der Kläger davongekommen. In einem anschließenden Interview äußert S... wörtlich: „D... gehört zu den Menschen, die aufgrund von wahnsinnigen Geldern und von Straflosigkeit den Verstand verloren haben und sicher sind, dass das Geld heute sofort in Macht umgesetzt werden muss.“ Ein weiterer Bericht desselben Senders vom 18. August 2002 beginnt mit den Worten, dass der „von D... verprügelte Gerichtsvollzieher … behindert [bleibe], wahrscheinlich für den Rest seines Lebens“. Im Anschluss wird ein Interview mit C... gezeigt, bei dem dieser in einem Bett liegend - nach den voraufgegangenen Bildern von einem Krankenhauskomplex soll es sich offenbar um ein Krankenbett handeln - äußert, dass er „nach der Sendung über seine Verprügelung“ von Beamten der Staatsicherheit der Hauptverwaltung des Justizministeriums trotz seines schlechten Gesundheitszustandes aufgesucht und mit Strafverfolgung bedroht worden sei. Gesundheitliche Beeinträchtigungen des Befragten sind im Übrigen nicht zu erkennen. In einem weiteren Bericht aus dem Jahre 2003 schließlich wird der Kläger als mutmaßlicher Mäzen von Jawlinski bezeichnet. Dabei wird der Kläger mit einem eingeblendeten Foto vorgestellt („Das ist er…“), das in deutscher Auslieferungshaft gefertigt und den russischen Strafverfolgungsbehörden zum Zwecke seiner Identifizierung übersandt worden war (Auslieferungsvorgang Bd. I, Bl. 97). Dieses unvorteilhafte und den russischen Medien zugespielte Bild, von dem der Kläger angibt, es sei nach seiner ersten Nacht in Gewahrsam gefertigt und er sei kurz zuvor zu diesem Zwecke geweckt worden, zeigt ihn unrasiert, mit ungewaschenen, langen Haaren und halb geschlossenen Augen. In dem Bericht wird sodann wahrheitswidrig behauptet, das Bild sei von Interpol unmittelbar nach der Festnahme des Klägers „in einer der Rauschgifthöhlen“ gefertigt worden, ein Jahr, nachdem der Kläger „den Wagen des Gerichtsvollziehers demoliert“ habe. Der Kläger habe, so die weitere Berichterstattung, vor seiner Flucht Zuflucht auf einem Luxusanwesen gefunden, in dem ein Abgeordneter ein „öffentliches Sprechzimmer“ unterhalten und dem Kläger so vorübergehende Immunität vor Strafverfolgung verschafft habe. Vor diesem Hintergrund ist auch das Vorbringen L... in seiner Anhörung vor dem Bundesamt am 17. Februar 2002 glaubhaft, wonach sich unmittelbar nach den Vorfällen in der Bank der Staatsanwalt A..., ein enger Vertrauter des an dem Sturm auf die Bank beteiligten S..., im Fernsehen zu Wort gemeldet und verkündet habe, dass er und der Kläger deswegen ins Gefängnis müssten (Bundesamtvorgang 5068567-160, Bl. 155). (4.) Dass die russischen Strafverfolgungsbehörden unabhängig von den oben aufgeführten Vorwürfen zuletzt einen erheblichen Verfolgungsdruck auf den Kläger ausübten, wird durch eine Beschwerde des Oberuntersuchungsführers für die Untersuchung von Verbrechen im Bereich der Wirtschaft und Dienstvergehen S... vom 28. November 2001 an den Generalstaatsanwalt der Russischen Föderation belegt (Bundesamtsvorgang 5248976-160 -, Bl. 190). Darin heißt es, in einem Ermittlungsverfahren hätten bestimmte Auskunftspersonen angegeben, dass der Kläger sie angestiftet habe, ihm nicht genehme Personen zu beeinflussen. Da diese Auskunftspersonen aber weder genauere Angaben zu den Namen noch - bis auf eine Ausnahme - zu den sonstigen Umständen wie Ort und Zeitpunkt der Treffen gemacht hätten, habe er entschieden, keine weiteren Ermittlungshandlungen vorzunehmen. Er sei daraufhin zum Ersten stellvertretenden Staatsanwalt der Stadt Moskau S... einbestellt worden, der ihn angewiesen habe, dass die „den Verbrecher überführenden Aussagen“ aufzunehmen und der Kläger zu verhören sei. Dabei solle eine Gegenüberstellung mit der Auskunftsperson erfolgen. Deren Aussagen seien zu bekräftigen und der Kläger in die Kategorie der Verdächtigen zu überführen. Auf seinen Einwand, dass die Angaben der Auskunftsperson zweifelhaft erschienen, sei ihm in scharfer Form bedeutet worden, dass er in dieser Frage keine eigene Meinung zu bilden habe und die Anweisungen des Vorgesetzten zu befolgen seien. All dies führt zu der Prognose, dass das Strafverfahren gegen den Kläger nicht fair ablaufen und nur formal der Verfolgung und schuldangemessenen Bestrafung der angeklagten Delikte (Widerstandshandlung, Körperverletzung und Sachbeschädigung bzw. Behinderung der Tätigkeit einer Wahlkommission) dienen wird. Tatsächlich ist davon auszugehen, dass die zu erwartende Bestrafung härter als in vergleichbaren Fällen ausfallen wird. bb) Die Kammer ist davon überzeugt, dass die unverhältnismäßige strafrechtliche Verfolgung des Klägers einen politischen Hintergrund hat. Zwar kann nicht ausgeschlossen werden, dass es sich daneben auch um den mit kriminellen Mitteln geführten Kampf privater Anteilseigner um die Kontrolle über das vormalige Finanzimperium des Klägers handelte und die russische Justiz insoweit instrumentalisiert wurde. Es drängt sich jedoch der Eindruck auf, dass die Staatsanwaltschaft mit ausdrücklicher Billigung der politischen Führung vorgeht und das Verfahren damit auch der Disziplinierung eines in Ungnade gefallenen Oligarchen zu dienen bestimmt ist. (1.) Der Kläger hat im Verfahren im Wesentlichen glaubhaft und detailliert geschildert, dass er aufgrund seiner liberalen Grundüberzeugung seit dem Jahre 1995 mit erheblichen finanziellen Mitteln und unter schwierigen rechtlichen Rahmenbedingungen oppositionelle Kräfte in der Russischen Föderation unterstützt hat. Dabei sei er selbst allerdings nicht Angehöriger einer Partei gewesen und habe sich auch sonst möglichst im Hintergrund gehalten, da eine allzu offene Unterstützung bestimmter Parteien wirtschaftlich nachteilig gewesen wäre. In der mündlichen Verhandlung am 15. Januar 2014 bekräftigte der Kläger zudem seine bereits gegenüber dem Bundesamt gemachten Angaben, wonach er während des Präsidentschaftswahlkampfes des Jahres 2000, aus dem am 26. März 2000 Wladimir Putin als Sieger hervorging, persönlicher Leiter des Wahlkampfstabes des liberalen Präsidentschaftskandidaten Jawlinski gewesen sei. Jawlinski, der Parteigründer der liberalen Partei Jabloko ist und bis Juni 2008 deren Vorsitzender war, erzielte in dieser Wahl mit 5,8 % der abgegebenen Stimmen hinter Gennadi Sjuganow von der Kommunistischen Partei der Russischen Föderation das drittstärkste Ergebnis. Dass der Kläger Jawlinski und dessen Partei nahe stand und finanziell unterstützte, ist durch die in Augenschein genommenen Sendungen des russischen Staatsfernsehens hinreichend bestätigt. In einem Beitrag ist Jawlinski bei der Ankunft seines Wagenkonvois sowie eines sodann auf der Straße gegebenen Interviews zu sehen. Im Hintergrund gerät für einen Augenblick der Mitarbeiterstab Jawlinskis in das Blickfeld der Kamera. Innerhalb dieser Gruppe befindet sich eine Person, die starke Ähnlichkeit mit dem Kläger aufweist und sodann vor der Kamera zur Seite verschwindet. In dem bereits oben bezeichneten Fernsehbericht aus dem Jahre 2003 wird der Kläger als Förderer Jawlinskis verunglimpft. Zudem wandte sich der damalige Abgeordnete der Partei Jabloko, Alexej M..., im laufenden Auslieferungsverfahren mit einem Schreiben an das Kammergericht und bestätigte, dass der Kläger die Präsidentschaftswahlkampagne Jawlinskis geleitet habe. Dabei sei ein auf Initiative des Klägers gefertigter Wahlwerbeslogan ausgestrahlt worden, in dem die These vertreten worden sei, dass im Falle eines Wahlsieges Putins im Land die Ungesetzlichkeit Einzug halten werde. Dieser Wahlwerbeslogan, den die Kammer im Termin zur mündlichen Verhandlung in Augenschein genommen hat, habe nach den Bekundungen des Klägers den Zorn des damaligen Wahlkampfleiters Putins, Dmitri Medwedew, hervorgerufen und habe nach dessen Intervention nicht mehr gesendet werden dürfen (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 155). Detaillierte Angaben vermochten der Kläger und L... auch zu den Hintergründen der Gouverneurswahl in Tula im April 2001 zu machen (Bundesamtsvorgang 5248976-160, Bl. 155). Bei diesen Wahlen sei Andrej S... Kandidat der Partei Jabloko gewesen. Dieser Kandidat sei von dem Kläger unterstützt worden, während L... selbst gemeinsam mit einem Bekannten für das Amt des Gouverneurs bzw. Vizegouverneurs kandidiert habe. Gemeinsamer politischer Gegner sei S... gewesen, einer der Anführer des Augustputsches 1991 und Mitglied des damaligen Staatskomitees für den Ausnahmezustand. Auf sämtliche Gegenkandidaten S... sei damals ein enormer Druck ausgeübt worden und S... habe zur Aufgabe seiner Kandidatur genötigt werden sollen. Der mit großem Aufwand im Wahlkampf inszenierte Besuch der Wahlkommission in Tula habe allein dazu gedient, diesen Druck von dem Kandidaten der Jabloko-Partei zu nehmen und dessen Ausschluss von der Wahl zu verhindern. Dies sei auch gelungen. L... selbst schilderte in seiner Anhörung außerordentlich detailreich, wie er sodann vor dem Gebäude der Wahlkommission von Milizionären verhaftet und im Zeitraum von April bis September 2001 unter menschenunwürdigen Bedingungen ohne Anklage in Untersuchungshaft gehalten und gefoltert worden sei. Die Festnahme L... ist zu Beginn des oben erwähnten Berichts des Fernsehsenders TWZ vom 18. August 2002 zu sehen. Der Kläger selbst gab an, nach dem Besuch der Wahlkommission sei das Gebäude von Spezialeinheiten umstellt gewesen und man sei für mehrere Stunden in dem Gebäude festgehalten worden, so dass man ein im Anschluss als Wahlkampfveranstaltung organisiertes und finanziertes Konzert einer bekannten russischen Pop-Sängerin nicht habe besuchen können. Die politische Gegnerschaft des von dem Kläger finanzierten Kandidaten zu S... kommt in dessen abfälligen Äußerungen im Bericht vom 18. August 2002 überdeutlich zum Ausdruck. (2.) Das Vorgehen gegen den Kläger fällt in die Zeit nach der Wahl Putins zum Präsidenten der Russischen Föderation, in der der russische Staat versuchte, die Kontrolle über die Medien, die Parteien und die ehemaligen Staatsbetriebe von deren privaten Besitzern zurückzugewinnen und deren Möglichkeiten der politischen Einflussnahme massiv zu beschneiden (vgl. die ausführliche Darstellung bei Masha Gessen: „Putin, Der Mann ohne Gesicht“, Piper-Verlag, 2012, S. 191 ff., 283 ff.). Am 13. Juni 2000 wurde der Medienunternehmer Wladimir Gusinskiy verhaftet und - nachdem er auf Betreiben des zuständigen Ministers die von ihm kontrollierte Media Most an den russischen Energiekonzern Gazprom verkauft hatte - auf freien Fuß gesetzt (vgl. dazu die Feststellung eines Verstoßes u.a. gegen Art. 18 EMRK durch den Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte, EGMR, Urteil vom 10. November 2004 - Case of Gusinskiy v. Russia -, 70276/01,http://hudoc.echr. coe.int/sites/eng). Der russische Unternehmer Michail Chodorkowski, der im Jahre 1997 zum Vorstandsvorsitzenden des damals zweitgrößten russischen Ölkonzerns Jukos aufgestiegen war, wurde am 25. Oktober 2003 verhaftet, nachdem er im Jahre 2003 öffentlich angekündigt hatte, die Oppositionsparteien Jabloko und SPS zu unterstützen und sich im Februar 2003 im Fernsehen ein Wortgefecht mit dem Präsidenten Putin über Fragen der Korruption geliefert hatte. Chodorkowski wurde wegen schweren Betrugs und Steuerhinterziehung zu einer mehrjährigen Haftstrafe verurteilt und kam - nach einer weiteren Verurteilung - erst aufgrund der Begnadigung durch Putin am 20. Dezember 2013 auf freien Fuß (vgl. dazu EGMR, Urteil vom 28. Januar 2011 - Case of Khodorkovskiy v. Russia - 5829/04, a.a.O., wobei der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte allerdings eine politisch motivierte Verfolgung als nicht nachgewiesen erachtete). (3.) Es spricht alles dafür, dass die Strafverfolgung des Klägers einem ähnlichen Muster folgt und darauf abzielt, die politische Opposition im Lande zu schwächen. Dass der Kläger zuletzt als Gegner des politischen Systems aufgefasst und ihm eine unangemessene politische Einflussnahme mit dubiosen Finanzmitteln unterstellt wird, kommt in der Art und dem Ton der medialen Berichterstattung, die eindeutige Züge einer gezielten Kampagne trägt, sehr deutlich zum Ausdruck. Nach den Lageberichten des Auswärtigen Amtes (zuletzt vom 10. Juni 2013, S. 9) ist davon auszugehen, dass die kremlkritische politische Opposition in der Russischen Föderation durchgehend Behinderungen und politischem Druck ausgesetzt war und weiterhin ist. Das massive und einseitige Vorgehen der russischen Justiz bestätigt diesen Eindruck. cc) Hat der Asylbewerber seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener bzw. unmittelbar bevorstehender Verfolgung verlassen, ist Asyl schon dann zu gewähren, wenn die Gefahr, erneut Opfer von Verfolgung zu werden, nicht mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen ist (sog. herabgestufter Wahrscheinlichkeitsmaßstab). Im vorliegenden Falle besteht schon aufgrund des fortbestehenden internationalen Haftbefehls kein Zweifel daran, dass der Kläger bei einer Rückkehr in die Russische Föderation verhaftet werden würde. Diese Prognose wird auch durch die im zeitlichen Zusammenhang mit den bevorstehenden olympischen Winterspielen in der Stadt Sotschi - ausgesprochenen Amnestien nicht in Frage gestellt. 2. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG in der hier maßgeblichen (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) Fassung des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (BGBl. I, S. 3474 [3475] ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559, 560), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Nr. 1) außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt (Nr. 2 lit. a). Als Verfolgungshandlung gelten nach der gesetzlichen Auslegungsregel des § 3a AsylVfG Handlungen, die aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, 953) keine Abweichung zulässig ist (Nr. 1) oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte bestehen, die so gravierend sind, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nummer 1 beschriebenen Weise betroffen ist (Nr. 2). Als Verfolgung in diesem Sinne können nach § 3a Abs. 2 AsylVfG u.a. unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Nr. 3) oder die Verweigerung gerichtlichen Rechtsschutzes mit dem Ergebnis einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Bestrafung (Nr. 4) sein. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylVfG ist bei der Prüfung der Verfolgungsgründe zu berücksichtigen, dass unter den Begriff der politischen Überzeugung insbesondere zu verstehen ist, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er aufgrund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 in Verbindung mit den in § 3b genannten Verfolgungsgründen und den in den § 3a Absätzen 1 und 2 als Verfolgung eingestuften Handlungen muss eine Verknüpfung bestehen. Diese Voraussetzungen liegen nach den unter II. 1. c) aa) und bb) genannten Gründen vor. Der Kläger befindet sich aufgrund erlittener Verfolgungshandlungen in Gestalt einer unverhältnismäßigen und diskriminierenden Strafverfolgung, die verknüpft ist mit einer ihm unterstellten politischen Grundhaltung zu Gunsten oppositioneller Parteien, außerhalb seines Herkunftslandes. Seine Furcht vor (weiterer) Verfolgung ist ganz offenkundig begründet (vgl. zum insoweit anzuwendenden Maßstab Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 [ABl. L 337/9]). 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit hat ihre Rechtsgrundlage in § 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Der im Jahre 1961 in Moskau geborene Kläger, russischer Staatsangehöriger, begehrt seine Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Kläger ist verheiratet und hat zwei Kinder. Er entstammt einer Familie mosaischen Glaubens. Den jüdischen Familiennamen R... ließ die Familie nach seinen Angaben in den 70er Jahren nach antisemitischen Übergriffen ändern. Der Kläger leistete Wehrdienst, bevor er an der humanistischen Universität in Moskau Ökonomie studierte. Das Studium schloss der Kläger mit dem Diplom ab. Im Verlauf des Jahres 1990 reiste er mit Ehefrau und Kind nach Berlin und sprach in der Beratungsstelle für jüdische Zuwanderer bei dem Landesamt für Zentrale Soziale Aufgaben vor. Die Familie wurde dem Land Thüringen zugeteilt und in der dortigen Landesaufnahmestelle für Aussiedler untergebracht, wo ihnen die jüdische Abstammung bestätigt wurde. Das Landeseinwohneramt Berlin erteilte dem Kläger im Juli 1991 die unbefristete Aufenthaltserlaubnis und stellte ihm - nach Einziehung eines noch durch die DDR erteilten „roten“ Ausweises - im Juli 1992 einen Reiseausweis für Flüchtlinge nach dem Abkommen vom 28. Juli 1951 aus. Dieser Ausweis wurde wiederholt, zuletzt bis zum 18. November 2012 verlängert und sodann am 18. Februar 2013 neu ausgestellt. Der Kläger behielt auch nach der Aufnahme in der Bundesrepublik Deutschland seinen Wohnsitz in Moskau bei. Er arbeitete nach dem Zusammenbruch der Sowjetunion im Bankwesen bei der K...-Bank, die später in S...-Bank umbenannt wurde. Er stieg unter dem damaligen Präsidenten Boris Jelzin zum Vorstandsvorsitzenden dieser Bank auf und gehörte später auch der zum Konzern der R... Bank (im Folgenden: R...-Bank) gehörenden L...-Bank an, zunächst als stellvertretender Vorsitzender, zuletzt als Vorsitzender des Direktorenrats. Sicherheitschef dieser Bank wurde später der russische Staatsangehörige O..., der gegenüber dem Bundesamt angab, die gesamte Bankengruppe habe dem Kläger gehört. Der Kläger erwarb über die von ihm kontrollierte Finanzholding größere Anteile an Energieunternehmen. Er wird in russischen Medien als Oligarch und einer der reichsten Männer Russlands bezeichnet. Nach den Angaben des Klägers finanzierte die R...-Bankengruppe über verschiedene Tochtergesellschaften u.a. die politische Tätigkeit Jawlinskis und dessen Partei Jabloko. Am 2. August 2002 kam es in der L...-Bank in Moskau zu einem Zwischenfall. Dabei verschaffte sich ein Gerichtsvollzieher in Begleitung zahlreicher Personen Zutritt zu den Räumlichkeiten der Bank und ging - im Beisein des Klägers und L... - unter tumultartigen Umständen vermeintlichen Amtsgeschäften nach. Eine Kamera des Sicherheitsdienstes der Bank zeichnete die Geschehnisse auf. Der Kläger verließ wenige Tage nach diesen Ereignissen die Russische Föderation, um seiner unmittelbar bevorstehenden Verhaftung zuvorzukommen. Am 10. September 2002 floh auch der Sicherheitschef L... nach Berlin. Im Zeitraum von September bis Dezember 2002 erhob die Moskauer Staatsanwaltschaft gegen den Kläger Anklage wegen gewaltsamer Handlungen gegen die Rechtspflege und schweren Rowdytums. Das Bezirksgericht C... der Stadt Moskau erließ gegen den Kläger sowie L... hierauf am 30. Dezember 2002 Haftbefehl. Am 30. Juni 2003 wurden beide auf ein russisches Ersuchen in Berlin festgenommen und in vorläufige Auslieferungshaft genommen. Das Kammergericht Berlin hob den Haftbefehl auf Antrag der Generalstaatsanwaltschaft Berlin am 11. August 2003 auf, da die russische Seite die Auslieferungsunterlagen nicht fristgemäß übersandt hatte. Der Vorwurf der Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation im nachfolgenden Auslieferungsverfahren lautete, dass der Kläger am besagten Tag im August 2002 in den Geschäftsräumen der L...-Bank in Moskau gemeinschaftlich den Gerichtsvollzieher C... an der Vollstreckung eines Gerichtsbeschlusses in einem Vollstreckungsverfahren gewaltsam gehindert, ihm dabei Faustschläge gegen Kopf und Körper versetzt, ihn mit einem harten stumpfen Gegenstand geschlagen sowie am Hals gepackt und aus den Bankräumen gedrängt habe. Der Geschädigte solle durch die Schlagwirkung schwere Verletzungen (Gehirnerschütterung) erlitten haben. Zudem habe der Kläger zwei anwesende Vertreter der L... GmbH verletzt bzw. deren Videokamera entwendet und zerstört und im Anschluss ein vor der Bank parkendes Fahrzeug beschädigt. Die Generalstaatsanwaltschaft der Russischen Föderation ergänzte ihr Auslieferungsersuchen im März 2006 um den Vorwurf, der Kläger habe sich bei den Gouverneurswahlen in der Stadt Tula im April 2001 mit verbrecherischem Vorsatz in einem größeren Wagenkonvoi zum Gebäude der dortigen Wahlkommission begeben, um im Interesse des von ihm unterstützten Kandidaten S... Druck auf die Wahlkommission auszuüben. Er habe damit im Sinne von Art. 141 des Russischen Strafgesetzbuches die Arbeit der Wahlkommission verhindert. L... hatte zuvor bereits am 9. Dezember 2003 um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nachgesucht. Das damalige Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (heute: Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, im Folgenden: Bundesamt) hörte L... am 8. Januar und 17. Februar 2004 zu seinen Asylgründen an. Mit Bescheid vom 24. Mai 2005 erkannte es ihn als Asylberechtigten an und stellte fest, dass bezüglich seiner Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Am 16. März 2007 suchte auch der Kläger um politisches Asyl in der Bundesrepublik Deutschland nach. Die Anhörung des Klägers erfolgte in insgesamt sechs Terminen im Zeitraum von Mai 2007 bis Oktober 2008. Durch Beschluss vom 30. Januar 2009 - (4) Ausl.A. 522/03 (139-140/07) - erklärte das Kammergericht die Auslieferung des Klägers und L... für unzulässig, weil das Auslieferungshindernis der politischen Verfolgung vorliege. Es bestünden erhebliche Anhaltspunkte dafür, dass in den von den russischen Behörden übersandten Unterlagen kriminelle Handlungen der Verfolgten vorgeschoben oder die Tatvorwürfe manipuliert worden seien, um den Verfolgten aus politischen Gründen habhaft zu werden. Der Einzelentscheider des Bundesamtes hielt hierauf in einem zu den Akten genommenen Vermerk vom 10. Februar 2009 fest, dass dem Asylbegehren zu entsprechen sei. Dem Vorgehen des russischen Staates liege die Intention zugrunde, die parlamentarische Opposition im Lande zu gängeln und deren Sponsoren, hier den Kläger, zu maßregeln bzw. durch Strafverfolgung mundtot zu machen. Ein entsprechender Bescheidentwurf wurde Bestandteil der Akten. Annähernd zwei Jahre später lehnte das Bundesamt mit Bescheid vom 1. Dezember 2010, der am 7. Dezember 2010 als Einschreiben zur Post gegeben wurde, den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sowie Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes nicht vorlägen. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, der Kläger sei nicht schutzbedürftig, da er als Kontingentflüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention anerkannt sei und daher in der Bundesrepublik Deutschland bereits Schutz gefunden habe. Hiergegen hat der Kläger am 21. Dezember 2010 Klage erhoben. Er trägt vor: Die Ablehnung seines Schutzbegehrens allein aus formellen Gründen sei rechtswidrig, da die Stellung als Kontingentflüchtling nicht identisch mit dem Schutz sei, der durch die Asylanerkennung gewährt werde. Seine Verfolgungssituation habe sich seit der Entscheidung des Kammergerichts nicht geändert. Er sei auch weiterhin verfolgt. Das politische Interesse, gerade die Strömungen zu verfolgen, denen er angehört habe und für die er umfassend bei Wahlkampfveranstaltungen tätig geworden sei, bestehe fort. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2010 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1AufenthG hinsichtlich der Russischen Föderation vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat im Verfahren keine ergänzenden Ausführungen gemacht. Das Gericht hat den den Kläger betreffenden Bundesamtsvorgang 5248976-160, dessen Ausländerakte (zweifach) sowie die Vorgänge des Auslieferungsverfahrens AuslA 522.03 [fünf Bände Akten der Generalstaatsanwaltschaft (4) Ausl.A. 522/03 (129-30/03), zwei Bände Beschwerdeakten 502 Qs 15/04 zum Befangenheitsgesuch des Klägers im Auslieferungsverfahren, den O... betreffenden Bundesamtsvorgang 5068567-160 (Beistück I - III), ein Leitzordner mit Ablichtungen aus verschiedenen Verfahren betreffend O... (Beistück IV) sowie eine Videokassette (Beistück V), insgesamt 9 Bände] zum Verfahren beigezogen. Diese Akten sind, soweit erheblich, Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen. Der Kläger ist im Termin zur mündlichen Verhandlung angehört worden. Es sind acht von ihm auf einem Datenträger überreichte Sequenzen aus dem russischen Fernsehen sowie die Aufzeichnung einer Sicherheitskamera der L...-Bank in Augenschein genommen worden. Wegen der Angaben des Klägers wird auf die Sitzungsniederschrift (Bl. 93 - 96 der Streitakte), wegen des übergebenen Datenmaterials auf die als Anlage zum Protokoll genommene CD-ROM, wegen der Einzelheiten des umfangreichen Sach- und Streitstandes auf die Akten verwiesen.