Beschluss
33 L 562.13 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0203.33L562.13A.0A
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Leitsätze
1. § 71a AsylVfG entspricht verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben.(Rn.12)
2. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Dazu gehört nicht, wenn eine Trennung von der Familie durch die Abschiebung geltend gemacht wird.(Rn.23)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 71a AsylVfG entspricht verfassungsrechtlichen und europarechtlichen Vorgaben.(Rn.12) 2. Im Rahmen von § 60 Abs. 5 AufenthG sind nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse zu prüfen. Dazu gehört nicht, wenn eine Trennung von der Familie durch die Abschiebung geltend gemacht wird.(Rn.23) Die Anträge auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes und auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden zurückgewiesen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der aus Tschetschenien stammende Antragsteller stellte Anfang des Jahres 2013 in der Bundesrepublik Deutschland einen Asylantrag. Seine Heimat hatte er bereits im Juli 2009 verlassen und war im selben Monat nach Polen gelangt, wo er erstmals einen Asylantrag stellte. In Polen wurde ihm daraufhin am 11. Mai 2010 subsidiärer Schutz zugesprochen und ausweislich der in der Asylakte (Bl. 172) befindlichen Mitteilung der Liaisonmitarbeiterin der Antragsgegnerin erhielt er dort am 21. Juni 2010 eine "Karta Pobytu", die stets verlängert wurde, zuletzt am 27. Mai 2013 mit Gültigkeit bis 27. Mai 2015. Im September 2011 war der Antragsteller nach Belgien gereist. Auf seinen auch dort gestellten Asylantrag erhielt er die Aufforderung, das Land zu verlassen. Dies tat er schließlich im September 2012. Dabei reiste er eigenen Angaben zufolge in der Zwischenzeit bis zu seiner Asylantragstellung in Deutschland nicht nur nach Polen, sondern auch nach Frankreich und Österreich. Im Hinblick auf die vorangegangene Registrierung in Polen richtete das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im folgenden: Bundesamt) zunächst unter dem Datum vom 22. Januar 2013 ein Ersuchen an die polnische Asylbehörde, den Antragsteller in Anwendung der Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates der Europäischen Union vom 18. Februar 2003 - Dublin-II-VO - wiederaufzunehmen. Hierzu erteilte Polen am 28. Januar 2013 die Zustimmung. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist entschied das Bundesamt schließlich, dass die weitere Prüfung und Entscheidung nach Maßgabe nationalen deutschen Rechts erfolgen werde, und hörte den Antragsteller am 12. September 2013 ganztägig an. Dieser schilderte ausführlich, in der Russischen Föderation Probleme mit den staatlichen Sicherheitskräften gehabt zu haben, da sein - zwischenzeitlich getöteter Bruder - sich den Kämpfern angeschlossen habe. Er, der Antragsteller, sei über Jahre mehrfach mitgenommen und misshandelt worden. In Polen habe er allerdings nicht sämtliche Einzelheiten erzählt. Mit Bescheid vom 25. November 2013 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, forderte den Antragsteller auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen und drohte ihm die Abschiebung in die Republik Polen an. Zugleich sprach das Bundesamt aus, dass der Antragsteller nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden darf. Das Bundesamt stützte sich auf § 71a AsylVfG und führte aus, dass hinsichtlich der begehrten Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft Wiederaufgreifensgründe nicht gegeben seien. Von der Prüfung europarechtlicher Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG könne abgesehen werden, da ein bereits gewährter europarechtlicher subsidiärer Schutzstatus für den Antragsteller auf Grund des Asylverfahrens in Polen bestehe. Der Antragsteller hat gegen diesen Bescheid am 6. Dezember 2013 den vorliegenden Eilantrag beim Verwaltungsgericht eingereicht und zugleich zum Aktenzeichen VG 33 K 563.13 A Klage erhoben, über die noch nicht entschieden ist. Sein Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 25. November 2011 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist gemäß § 80 Abs. 5 VwGO zulässig, jedoch unbegründet. Zu Recht stützt sich die Antragsgegnerin auf § 71a AsylVfG. In dessen Absatz 1 heißt es, dass für den Fall, dass ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylVfG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag) stellt, ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen ist, wenn die Bundesrepublik Deutschland für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen. Um einen solchen Zweitantrag handelt es sich hier. Das Asylverfahren in Polen ist auch trotz der dort erfolgten Zuerkennung subsidiären Schutzes (vgl. den damals geltenden Art. 18 der Richtlinie 2004/83/EG) „erfolglos“ abgeschlossen, nämlich insoweit, als dem Antragsteller der weitergehende internationale Schutz in Gestalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. damals Art. 13 der Richtlinie 2004/83/EG, jetzt Art. 13 der Richtlinie 2011/95/EU), die er mit seinem neuen Asylantrag in Deutschland erreichen will, in Polen nicht gewährt wurde. Der in § 71a Abs. 1 AsylVfG vorausgesetzte völkerrechtliche Vortrag mit Polen als sicherem Drittstaat ist in der Dublin-II-VO zu sehen. Eine Zuständigkeit Deutschlands trat ein infolge Ablaufs der Überstellungsfrist (vgl. Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO). § 71 a AsylVfG unterliegt keinen europa- bzw. verfassungsrechtlichen Bedenken. Dies bestätigt die Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes, die in ihrem Art. 40 Abs. 7 nämlich folgendes bestimmt: Wenn eine Person, gegen die ein Überstellungsbeschluss gemäß der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 (= die neue Dublin-III-VO) zu vollstrecken ist, in dem überstellenden Mitgliedstaat weitere Angaben vorbringt oder einen Folgeantrag stellt, prüft der gemäß der genannten Verordnung zuständige Mitgliedstaat diese weiteren Angaben oder Folgeanträge im Einklang mit dieser Richtlinie. Insoweit regelt Art. 40 Abs. 2, dass für die Zwecke der gemäß Artikel 33 Absatz 2 Buchstabe d zu treffenden Entscheidung über die Zulässigkeit eines Antrags auf internationalen Schutz ein Folgeantrag auf internationalen Schutz zunächst daraufhin geprüft wird, ob neue Elemente oder Erkenntnisse betreffend die Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind. Nach Art. 40 Abs. 4 können die Mitgliedstaaten vorsehen, dass der Antrag nur dann weiter geprüft wird, wenn der Antragsteller ohne eigenes Verschulden nicht in der Lage war, die Sachverhalte im früheren Verfahren insbesondere durch Wahrnehmung seines Rechts auf einen wirksamen Rechtsbehelf vorzubringen. Gemäß Art. 33 Abs. 2 der Richtlinie können sie einen Antrag auf internationalen Schutz unter anderem dann als unzulässig betrachten, wenn ein anderer Mitgliedstaat internationalen Schutz gewährt hat (Buchst. a) oder es sich um einen Folgeantrag handelt, bei dem keine neuen Umstände oder Erkenntnisse zu der Frage, ob der Antragsteller nach Maßgabe der Richtlinie 2011/95/EU als Person mit Anspruch auf internationalen Schutz anzuerkennen ist, zutage getreten oder vom Antragsteller vorgebracht worden sind (Buchst. d). Diesen Bestimmungen widerspricht Art. 71a AsylVfG nicht. Der eingeschränkte Prüfungsumfang von Folgeanträgen verletzt auch nicht Art. 18, 19 Grundrechtecharta. Maßgeblich ist allein, dass das Begehren eines Antragstellers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in einem der Mitgliedstaaten inhaltlicher Prüfung unterlag. Einen Anspruch auf eine Zweitprüfung ein einem weiteren Mitgliedstaat lässt sich der Grundrechtecharta nicht entnehmen, zumal alle Mitgliedstaaten infolge für sie geltender europarechtlicher Regelungen einheitliche Vorgaben zu beachten haben in Bezug auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (bisher Art. 13 i.V.m. Kapitel II und III der Richtlinie 2004/83/EG, jetzt entsprechend Richtlinie 2011/95/EU). § 71a AsylVfG könnte auch nicht deshalb als europarechtswidrig bzw. verfassungswidrig angesehen werden, wenn konkret das polnische Asylverfahren nicht in Einklang mit den europarechtlichen Bestimmungen ausgestaltet wäre bzw. durchgeführt werden würde. Davon abgesehen sind Anhaltspunkte, dass in Polen die Einhaltung der für Flüchtlinge geltenden Mindeststandards nicht gewährleistet ist und grundlegende systemische Mängel im dortigen Asylsystem bestehen, nicht ersichtlich (vgl. im Einzelnen Beschluss der Kammer vom 24. Oktober 2013 - VG 33 L 450.13 A - juris). Auch der Antragsteller schildert nicht, von Missständen betroffen gewesen zu sein. Aus seinen Angaben beim Bundesamt ergibt sich vielmehr, dass er in Polen angehört wurde. Wenn er dort nicht sämtliche Einzelheiten der Geschehnisse in Russland vorgebracht haben will, lag dies, wie er selbst einräumt, an seinem eigenen Entschluss und nicht etwa daran, dass ihm Gehör verweigert worden wäre. Im Anschluss wurde ihm subsidiärer Schutz zugesprochen und eine entsprechende "Karta Pobytu" ausgehändigt. Dem Antragsteller stand auch Wohnraum zur Verfügung, er vermochte sogar umzuziehen und ein Haus anzumieten. Über § 71a Abs. 4 AsylVfG gelangen die Regelungen in §§ 34 bis 36 AsylVfG zur Anwendung. Maßgeblich ist gemäß § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG, ob ernstliche Zweifel an der Rechtsmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Die Anwendung des Prüfungsmaßstabs der ernstlichen Zweifel ist darin begründet, dass das Interesse eines Asylbewerbers, sich auch bis zur bestandskräftigen Entscheidung über seinen weiteren Asylantrag im Bundesgebiet aufhalten zu dürfen, grundsätzlich geringer zu bewerten ist als das Interesse eines Erstantragstellers am Erhalt seines Bleiberechts bis zur rechtskräftigen Überprüfung seines Verfolgungsschicksals (VG Berlin, Beschluss vom 16. September 2002 - VG 33 X 386.02 -). Im Falle des Antragstellers ist dies umso mehr offensichtlich, als ihm nicht die Rückführung in sein Heimatland droht, sondern er nach Polen abgeschoben werden soll, wo ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde und damit auch dort keine Weiterschiebung in die Russische Föderation zu befürchten hat. Ihm ist es beim Fehlen ernstlicher Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Bescheides vom 25. November 2013 ohne weiteres zuzumuten, das Klageverfahren von Polen aus zu betreiben. Ernstliche Zweifel an der Entscheidung des Bundesamtes, kein weiteres Asylverfahren durchzuführen, bestehen nicht. Es fehlt am Vorliegen der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG. Eine nachträgliche Änderung der Sachlage im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 1 VwVfG liegt nicht vor. Bei der Geltendmachung des Wiederaufgreifensgrundes obliegt es dem Asylbewerber, eine im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG relevante Änderung der Sachlage im Verhältnis zu der dem früheren Asylverfahren zugrunde gelegten Sachlage glaubhaft und substanziiert vorzutragen. Diesen Anforderungen genügt das Vorbringen des Antragstellers nicht. Der Antragsteller beruft sich im Zweitverfahren auf ein Verfolgungsgeschehen in seiner Heimat vor seiner Ausreise nach Polen. Dieses hatte er daher im polnischen Asylerstverfahren geltend machen können und müssen. Die Sachlage hat sich nicht etwa verändert, weil er verschiedene Details (so insbesondere die Verbindung seines Bruders zu Kämpfern) in Polen aus einem eigenen Willensentschluss heraus nicht erzählt hat. Neue Beweismittel im Sinne von § 51 Abs. 1 Nr. 2 VwVfG sind ebenfalls nicht zu sehen. Soweit der Antragsteller erstmals im verwaltungsgerichtlichen Verfahren auf ein Schreiben eines russischen Gerichts vom 7. Oktober 2008 verweist, aus dem sich ergebe, dass gegen ihn am 23. September 2008 ein Ermittlungsverfahren wegen des Verdachts der Unterstützung von Kämpfern eingeleitet worden sei, fehlt es bereits an einer substantiierten Darlegung, seit wann ihm dieses Schreiben vorgelegen hat. Er behauptet lediglich, das Schreiben erst nach der Bundesamtsanhörung am 12. September 2013 aus Tschetschenien überbracht bekommen zu haben. Er legt insbesondere auch nicht offen, auf welchem Wege und durch wen er in den Besitz desselben gelangt sein will. Es spricht mithin nichts dafür, dass er nicht schon in Polen (und sei es im Rahmen eines dortigen Folgeverfahrens) auf das Schreiben hätte Bezug nehmen können. Ein Antrag nach § 51 VwVfG ist nach dessen Absatz 2 aber nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren, insbesondere durch einen Rechtsbehelf, geltend zu machen. Darüber hinaus kommt dem Schreiben kein Beweiswert zu, da es offenbar nur in Kopie vorliegt und eine Überprüfung der Echtheit insoweit nicht möglich erscheint. Soweit der Antragsteller auf verschiedene Personen als Zeugen verweist, vermag das Gericht ebenfalls nicht zu dem Schluss des Vorliegens neuer Beweismittel zu gelangen. Dies gilt ohne weiteres für seine Mutter, mit der er seine Heimat verließ und im Juli 2009 nach Polen gelangte, wo beide ein Asylverfahren betrieben. Die Angaben der Mutter hatten also ohne weiteres in Polen Berücksichtigung auch für das Asylvorbringen des Antragstellers finden können. Gleiches gilt bezüglich seiner Schwester. Als diese im Jahr 2010 nach Polen kam, hätte der Antragsteller sich in Polen auf ihr Vorbringen im Rahmen eines Folgeverfahrens beziehen können. Weiter beruft sich der Antragsteller auf drei Landsleute namens R...M..., R...T... und H...U.... Hinsichtlich aller drei Personen fehlt es zunächst an einer substantiierten Darlegung, dass er sich nicht zu einem früheren Zeitpunkt, insbesondere in Polen, auf sie als Zeugen hätte berufen können bzw. sich sogar auf sie berufen hat.R...M..., ein Neffe des Antragstellers, hielt sich ausweislich dessen eidesstattlicher Versicherung seit Oktober 2009 in Polen auf und traf dort den Antragsteller. H...U..., der ein ferner Verwandter des Antragstellers sein soll, hatte ausweislich seiner schriftlichen Erklärung im Jahr 2007 in Polen den Bruder des Antragstellers in Polen getroffen. Im Jahr 2011 soll ihm dann der Antragsteller von Vorkommnissen in Polen berichtet haben. Es spricht alles dafür, dass sich der Antragsteller sich auf ihn als neuen Zeugen bereits in Polen hätte berufen können, zumal sich der Antragsteller noch bis zum September 2011 in Polen aufhielt. Was R...T... anbelangt, so ergibt sich aus seiner eidesstattlichen Versicherung allein, dass er gegenwärtig in Berlin lebt. Der Antragsteller legt nicht dar, aus welchen Gründen dieser nicht bereits während des Asylerstverfahrens in Polen zur Verfügung gestanden haben soll. Außerdem handelt es sich bei den Zeugen nicht um Beweismittel, die eine dem Antragsteller günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden, und zwar dies schon deswegen nicht, weil die zeugenschaftlichen Angaben einen Sachverhalt bestätigen sollen, den der Antragsteller in Polen schuldhaft selbst nicht vollständig geltend gemacht hat, indem er es willentlich unterließ, eine Verbindung seines getöteten Bruders zu Kämpfern offenzulegen, und eigene Hilfeleistungen für Kämpfer sowie den Umfang eigener erlittener Misshandlungen zu schildern. Nur der Vollständigkeit halber sei darauf verwiesen, dass eine Berücksichtigung der Angaben von R...M..., R...T... und H...U...nicht die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Antragsteller zur Folge hätten haben könnte. Diese sowie die Angaben des Antragstellers selbst lassen nicht den Rückschluss zu, dass der Antragsteller in der Russischen Föderation staatlichen Verfolgungsmaßnahmen in Anknüpfung an ein in § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG genanntes persönliches Merkmal, nämlich der politischen Überzeugung, ausgesetzt war. H...gab zwar an, dass der Antragsteller oftmals zum Verhör mitgenommen worden sei, hielt sich allerdings jedenfalls seit 2007 nicht mehr in Russland auf, sondern war bereits in Polen, kann also gerade zu den maßgeblichen Geschehnissen ab 2008 nichts aus eigenem Erleben bestätigen.R... weiß allein zu berichten, dass der Antragsteller wegen seines Bruders mindestens einmal von Sicherheitskräften mitgenommen worden sei, ohne indes nähere Einzelheiten anzugeben. Der Antragsteller selbst hat vor dem Bundesamt zwar eine Vielzahl von Festnahmen und Verhören geschildert, die - seine Angaben als wahr unterstellt - insbesondere im Hinblick auf Bedrohungen, Misshandlungen und Folterungen als schlicht rechtsstaatswidrig zu bezeichnen sind. Sie verfolgten indes überwiegend das Ziel, über den Antragsteller dessen der Kollaboration mit Kämpfern verdächtigten Bruders habhaft zu werden, richteten sich also nicht gegen die Person des Antragstellers als politisch missliebige Person. Mithin kommt nicht eine Flüchtlingsanerkennung in Betracht, sondern es ist allein an die Gewährung subsidiären Schutzes zu denken, der dem Antragsteller in Polen auch zuerkannt wurde. Soweit der Antragsteller - auch unter Berufung auf die eidesstattliche Versicherung seines Neffen R... - außerdem geltend gemacht, er selbst sei ebenfalls der Zusammenarbeit mit Kämpfern verdächtigt worden, so stellt sich die Frage, ob darauf erfolgte Maßnahmen staatlicher Stellen poltischen Verfolgungscharakter aufweisen oder ob sie nicht als Ermittlungsmaßnahmen mit dem Ziel der Ahndung kriminellen Unrechts zu qualifizieren sind, mögen sie auch in der Art ihrer Umsetzung nicht (durchweg) rechtsstaatlichen Grundsätzen entsprechen. Offenbar bestand auch Anlass zu der Annahme, auch der Antragsteller selbst könnte Kämpfer/Terroristen unterstützt haben, wollten solche doch mit ihm in Kontakt treten, wie R...M...in seiner eidesstattlichen Versicherung angibt. Ein weiterer konkreter Anlass für einen diesbezüglichen Straftatverdacht ergab sich nach den eigenen Angaben des Antragstellers infolge einer Tonaufzeichnung, auf Grund derer er in den Verdacht geraten sein soll, mit einem sog. Emir gesprochen zu haben. Es hätte an dem Antragsteller gelegen, die ermittelnden russischen Sicherheitskräfte über die Verwechslung seiner Stimme mit derjenigen seines Bruders in Kenntnis zu setzen. Er will dies unterlassen haben, um nicht offenbaren zu müssen, dass sein Bruder wieder nach Tschetschenien zurückgekehrt sei. Entscheidend ist hier aber letztendlich, dass die russischen Sicherheitsbehörden offenbar ihre diesbezügliche Verdächtigung aufgaben, denn sie ließen den Antragsteller wieder gehen. Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheides bestehen weiter nicht hinsichtlich der ausgebliebenen Prüfung eines europarechtlichen subsidiären Schutzes durch die deutsche Asylbehörde. Die Antragsgegnerin ist nicht gehalten, bezogen auf das Herkunftsland des Antragstellers, die Russische Föderation, das Vorliegen der Voraussetzungen der Abschiebungsverbote § 60 Abs. 2 i.V.m. § 4 Abs. 1 AsylVfG, § 60 Abs. 3 AufenthG oder § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG zu untersuchen. Der angegriffene Bescheid droht ihm nicht die Abschiebung dorthin, sondern allein nach Polen an. Klarstellend für die für den Vollzug der Abschiebung zuständige deutsche Ausländerbehörde verbietet der Bescheid eine Abschiebung in die Russische Föderation. In Polen droht dem Antragsteller ebenfalls keine Weiterschiebung in sein Herkunftsland, weil Polen ihm subsidiären Schutz im Sinne von Art. 18 Richtlinie 2004/83/EG zuerkannt hat und bis in die Gegenwart hinein gewährt. Soweit der Antragsteller in der Antragsbegründung die Fortdauer der Gültigkeit des ihm erteilten polnischen Aufenthaltstitels bezweifeln lässt, steht dieser Befürchtung die Auskunft der Liaisonmitarbeiterin der Antragstellerin in Polen entgegen, wonach ihm seine Karta Pobytu zuletzt am 27. Mai 2013 für zwei weitere Jahre verlängert wurde. Dies hat der Antragsteller nicht in Frage gestellt. Im Übrigen war es dem Antragsteller eigenen Angaben zufolge in der Vergangenheit nach Verlassen Polens im September 2011 immer wieder möglich, erneut nach Polen einzureisen. Aus welchen Gründen ihm dies nunmehr verwehrt sein sollte, ist nicht erkennbar. Einer erneuten Zuerkennung subsidiären Schutzes durch das Bundesamt bedarf er nicht und es steht ihm diesbezüglich auch kein Anspruch zu. Zwar fehlt es hinsichtlich der Anerkennung dieses durch die Republik Polen gewährten subsidiären Schutzstatus an einer nationalen Verbindlichkeitserklärung entsprechend derjenigen für in einem anderen Mitgliedstaat anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Doch lässt sich der Regelung des Art. 19 Abs. 4 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Richtlinie 2011/95/EU (Verpflichtung allein desjenigen Mitgliedstaates, der einen subsidiären Schutzstatus gewährt hat, nachzuweisen, dass Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß Art. 19 Abs. 1 bis 3 Richtlinie 2004/83/EG bzw. Richtlinie 2011/95/EU nicht oder nicht mehr besteht) im Umkehrschluss entnehmen, dass solange dieser Nachweis nicht geführt wurde, der subsidiäre Schutz Gültigkeit auch für andere Mitgliedstaaten entfaltet. Anderenfalls liefe diese Regelung weitgehend ins Leere. Im Übrigen hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93 und 2 BvR 2315/93 – BVerfGE 94, 49-114) zur normativen Vergewisserung in Fällen der Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylVfG bereits ausgeführt, dass eine gesonderte Prüfung der im damaligen § 53 AuslG geregelten Abschiebungshindernisse, soweit diese aus der Europäischen Menschenrechtskonvention folgen, entfalle, wenn der in dem Hoheitsgebiet der Antragsgegnerin um Schutz nachsuchende Flüchtling in einen sicheren Drittstaat zurückgeschoben oder zurückverbracht werden soll. Gegen eine Verbringung in einen sicheren Drittstaat könne sich der Ausländer grundsätzlich auch nicht dadurch wenden, dass er sich auf ein Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (jetzt § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) beruft, da das normative Vergewisserungskonzept auch solche Gefährdungen beinhalte. Wenn von dem sicheren Drittstaat eine Prüfung subsidiären Schutzes nach Maßgabe des normativen Vergewisserungskonzepts nicht mehr nur erwartet werden kann, sondern dieser diese Prüfung sogar bereits mit einer Schutzgewährung vollzogen hat, gilt dies umso mehr. Die weitere Prüfung eines europarechtlichen subsidiären Schutzes (und auch eines nationalen subsidiären Schutzes gemäß § 60 Abs. 5, Abs. 7 Satz 1 AufenthG) hinsichtlich des Herkunftslandes des Ausländers ist damit nicht mehr erforderlich (so VG Bayreuth, Beschluss vom 30. Oktober 2013 – B 3 S 13.30280 – juris, Umdruck S. 9 f. und hierauf Bezug nehmend Beschluss der Kammer vom 3. Dezember 2013 - VG 33 L 542.13 A -). Darüber hinaus findet nach neuer Rechtslage § 71a Abs. 1 AsylVfG auch auf einen auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes gerichteten Antrag Anwendung. Infolge der am 1. Dezember 2013 in Kraft getretenen Änderung der Vorschriften der §§ 1 Abs. 1 AsylVfG, 13 Abs. 2 und 24 Abs. 2 durch Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU vom 28. August 2013 (RiLiUmsG; BGBl. I S. 3474) beinhaltet ein Asylantrag nämlich stets auch einen Antrag auf subsidiären Schutz im Sinne des § 60 Abs. 2 Satz 1 AufenthG i.V.m. mit § 4 Abs. 1 AsylVfG (vgl. § 13 Abs. 2 Satz 1 i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylVfG). Diese Änderung ist hier zugrunde zu legen (Art. 7 RiLiUmsG, § 77 Abs. 1 AsylVfG) und damit eine Prüfung subsidiären Schutzes im Hinblick auf das Herkunftsland nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG vorliegen (Beschluss der Kammer vom 11. Dezember 2013 - VG 33 K547.13 A -). Dies ist, wie zu § 60 Abs. 1 AufenthG ausgeführt, nicht der Fall. In Bezug auf Polen, dem Land, in das der Antragsteller abgeschoben werden soll wären im Übrigen subsidiäre nationale Abschiebungsverbote auch nicht erkennbar. Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen von § 60 Abs. 5 AufenthG liegen nicht vor, und zwar auch insoweit nicht, als der Antragsteller geltend macht, durch eine Abschiebung nach Polen von Frau und Kind, die Asylverfahren in Deutschland betreiben, getrennt zu werden. § 60 Abs. 5 AufenthG verweist nämlich lediglich insoweit auf die EMRK, als sich aus ihr Abschiebungshindernisse ergeben, die in Gefahren begründet liegen, welche dem Ausländer im Zielstaat der Abschiebung drohen. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist geklärt, dass nur in Bezug auf sog. zielstaatsbezogene Abschiebungsverbote das Bundesamt im verwaltungsgerichtlichen Asylrechtsstreit zur Feststellung von Abschiebungsverboten verpflichtet sowie zur Ausnahme einer Bezeichnung der betroffenen Staaten in der Abschiebungsandrohung als Zielstaaten der Abschiebung werden kann. Die Ausländerbehörde bleibt demgegenüber für die Durchführung der Abschiebung und dabei auch für die Entscheidung über alle inlandsbezogenen und sonstigen tatsächlichen Vollstreckungshindernisse zuständig. Zu den ausschließlich von der Ausländerbehörde zu prüfenden Vollstreckungshindernissen zählen beispielsweise fehlende Ausweise oder Ersatzpapiere, krankheitsbedingte Reiseunfähigkeit, aber auch ein etwaiges Verbot, durch die Abschiebung eine mit Art. 6 GG nicht vereinbare Trennung von Familienmitgliedern zu bewirken (BVerwG, Beschluss vom 10. Oktober 2012 -10 B 39/12 - m.w.N., Juris; vgl. auch OVG Berlin, Urteil vom 11. März 2005 - 6 B 6.04 - Juris). Auch sind nicht die Voraussetzungen für ein nationales Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG gegeben. Wie bereits ausgeführt, geht das Gericht nicht davon aus, dass das polnische Asylverfahren mit systemischen Mängeln behaftet ist und der Antragsteller im Falle einer Rückkehr dorthin zwangsläufig in eine unmenschliche oder gar lebensbedrohliche Situation geraten würde. Soweit er vorträgt, in Polen nicht sicher zu sein vor, erscheint es bereits spekulativ, wenn er Nachfragen nach seiner Person, Spuren im Schnee vor dem Balkon, Zigarettenkippen im Keller oder seine vermeintliche Beschattung durch ein Fahrzeug auf russische Verfolger zurückführt. Vor allem aber ist er darauf zu verweisen, sich Schutz suchend an die polnischen Sicherheitskräfte zu wenden. Dass Polen nicht zur Schutzgewähr bereit oder in der Lage wäre, kann auch er nicht behaupten, gab er doch vor dem Bundesamt an, dort Anzeige wegen vermeintlicher Verfolgungen erstattet zu haben, aber deren Bearbeitung nicht abgewartet zu haben, sondern lieber ausgereist zu sein. Nicht zuletzt ist darauf hinzuweisen, dass die vom Antragsteller geschilderten vermeintlichen Vorfälle in Polen sich auch in Deutschland ereignen könnten. Die Abschiebungsandrohung beruht auf § 71a Abs. 4 in Verbindung mit §§ 34 Abs. 1, 36 Abs. 1 AsylVfG. Die Anwendung des § 34 AsylVfG ist nicht deshalb ausgeschlossen, weil die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat lediglich in § 34a Abs. 1 AsylVfG als sog. Abschiebungsanordnung erwähnt ist. Eine rechtliche Verpflichtung dahin, bei der vorgesehenen Abschiebung in einen sicheren Drittstaat nur eine Abschiebungsanordnung aussprechen zu dürfen, ist nicht ersichtlich. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 1 Satz Nr. 1 bis 3 AsylVfG (keine Asylanerkennung, keine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, keine Gewährung internationalen oder nationalen subsidiären Schutzes) liegen im Hinblick auf Polen als dem konkret angedrohten Zielstaat der Abschiebung vor. Auch besitzt der Antragsteller für Deutschland keinen Aufenthaltstitel (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 AsylVfG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Prozesskostenhilfe war dem Antragsteller zu versagen, da seinem Eilantrag aus den dargelegten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg zukam (vgl. § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).