Urteil
33 K 426.13 V
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0425.33K426.13V.0A
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Leitsätze
1. Einem Ausländer kann ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. (Rn.21)
2. Die geplante Tätigkeit ist gesamtstaatlich-volkswirtschaftlich betrachtet unbedeutend und bleibt damit weit hinter den gesetzgeberischen Vorstellungen zurück. (Rn.26)
3. Steht keine Bindung der angestrebten Tätigkeit an eine konkrete Region an, kommt die Annahme eines regionalen Bedürfnisses nicht in Betracht. (Rn.30)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Einem Ausländer kann ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist. (Rn.21) 2. Die geplante Tätigkeit ist gesamtstaatlich-volkswirtschaftlich betrachtet unbedeutend und bleibt damit weit hinter den gesetzgeberischen Vorstellungen zurück. (Rn.26) 3. Steht keine Bindung der angestrebten Tätigkeit an eine konkrete Region an, kommt die Annahme eines regionalen Bedürfnisses nicht in Betracht. (Rn.30) Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung aus dem Urteil gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Kammer konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entscheiden, da sie ihm den Rechtsstreit zur Entscheidung übertragen hat (§ 6 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Die Beteiligten haben ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt (§ 101 Abs. 2 VwGO). I. Die zulässige Verpflichtungsklage ist nicht begründet. Die Versagung des Visums ist rechtmäßig und die Klägerin deshalb nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und 2 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die Erteilung des begehrten Visums oder eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung. 1. Rechtsgrundlage für die Erteilung ist § 6 Abs. 3 Satz 1 und 2 in Verbindung mit § 21 Abs. 1 Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Danach kann einem Ausländer ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit erteilt werden, wenn ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis besteht, die Tätigkeit positive Auswirkungen auf die Wirtschaft erwarten lässt und die Finanzierung der Umsetzung durch Eigenkapital oder durch eine Kreditzusage gesichert ist (§ 21 Abs. 1 Satz 1 AufenthG). Die Beurteilung dieser Voraussetzungen richtet sich insbesondere nach der Tragfähigkeit der zu Grunde liegenden Geschäftsidee, den unternehmerischen Erfahrungen des Ausländers, dem Kapitaleinsatz, den Auswirkungen auf die Beschäftigungs- und Ausbildungssituation und dem Beitrag für Innovation und Forschung (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Bei der Prüfung sind die für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundigen Körperschaften, die zuständigen Gewerbebehörden, die öffentlich-rechtlichen Berufsvertretungen und die für die Berufszulassung zuständigen Behörden zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). 2. Ungeachtet weiterer Voraussetzungen besteht jedenfalls weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis an der Erteilung des begehrten Aufenthaltstitels. a) Bei den Begriffen „wirtschaftliches Interesse“ und „regionales Bedürfnis“ handelt es sich um unbestimmte Rechtsbegriffe, die voller richterlicher Überprüfung unterliegen. Entgegen der Rechtsauffassung der Beklagten verfügt diese dabei nicht über einen Prognose- oder Beurteilungsspielraum, denn diesbezüglich ist weder eine besondere Sachnähe oder Fachkunde noch ein sonstiger Umstand erkennbar, der mit Blick auf das Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 Satz 1 Grundgesetz (GG)) einen solchen Spielraum rechtfertigen würde. Vielmehr hat der Gesetzgeber die Beteiligung weiterer Stellen zwingend vorgeschrieben (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG), woran deutlich wird, dass auch er von einer besonderen Sachnähe oder Fachkunde der das Aufenthaltsgesetz ausführenden Behörden nicht ausgegangen ist. b) Unter „wirtschaftlichem Interesse“ ist unter Zugrundelegung des Gesetzeszwecks das (volks-)wirtschaftliche und arbeitsmarktpolitische Interesse der Bundesrepublik Deutschland zu verstehen (vgl. § 1 Abs. 1 AufenthG). Der heutige Wortlaut der Vorschrift beruht auf dem Gesetz zur Umsetzung der Hochqualifizierten-Richtlinie der Europäischen Union vom 1. Juni 2012 (BGBl. I S. 1224). Die gegenüber der früheren Fassung erfolgte Streichung der Anforderungen eines „übergeordneten“ wirtschaftlichen Interesses und eines „besonderen“ regionalen Bedürfnisses dient der Absenkung der Hürden für Unternehmensgründer zur Erleichterung der Zuwanderung von ausländischen Unternehmern (BT-Drs. 17/9436, S. 16). Die Streichung der früheren „Regelvoraussetzung“ einer Investitionssumme von € 250.000,00 und einer Schaffung von fünf Arbeitsplätzen erfolgte, „da sie häufig nicht als Regelvoraussetzung, sondern als zwingende Voraussetzung angesehen wurde und es trotz grundsätzlicher Eignung des Geschäftsmodells zu einer Versagung gekommen war“ (ebd.). Sind die Anforderungen danach auch abgesenkt, so sind die Rechtsbegriffe gleichwohl im Lichte dieser Anliegen und in Orientierung daran auszulegen. Danach kann ein wirtschaftliches Interesse oder ein regionales Bedürfnis etwa gegeben sein, wenn ein ausländischer Unternehmensgründer eine tragfähige Geschäftsidee entwickelt hat, die zu nicht nur unwesentlichen Investitionen und Arbeitsplatzschaffungen führt, auch wenn diese nicht den Umfang der früheren „Regelvoraussetzung“ erreichen müssen. Insgesamt sind alle Umstände des Einzelfalls, insbesondere unter Berücksichtigung der in § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG aufgeführten Kriterien, in den Blick zu nehmen. c) Gemessen daran besteht vorliegend kein wirtschaftliches Interesse. Die geplante Tätigkeit der Klägerin ist gesamtstaatlich-volkswirtschaftlich betrachtet unbedeutend und bleibt damit weit hinter den gesetzgeberischen Vorstellungen zurück. Die Klägerin veranschlagt Anfangsinvestitionen in Höhe von lediglich € 500,00 und plant weder die Schaffung von Arbeitsplätzen noch von Ausbildungsplätzen. Es ist ferner nicht ersichtlich, dass durch ihre Tätigkeit ein Beitrag für Innovation und Forschung im Sinne des § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG geleistet würde. Die von ihr vorgebrachten Argumente vermögen es demgegenüber nicht, ein wirtschaftliches Interesse an ihrer Tätigkeit zu begründen. Insbesondere haben ihr partikulares betriebswirtschaftliches Interesse und dasjenige der Firma S... kein hinreichendes Gewicht für eine andere volkswirtschaftliche Einschätzung. Unabhängig davon handelt es sich bei der Stellungnahme der Firma S... dahin, dass sich immer mehr Interessenten in Thailand tätowieren ließen und hierdurch Umsatz verloren gehe, einerseits um eine unsubstanziierte Behauptung. Andererseits stehen diese Angaben in unauflösbarem Widerspruch zu dem sonstigen Vortrag der Klägerin, nämlich dass nicht berücksichtigt worden sei, dass die Firma S... einen jährlichen Umsatzzuwachs von mehr als 30% zu verzeichnen habe und wegen wachsender Nachfrage, die insgesamt größer als das Angebot sei, habe neue Räume anmieten müssen. Selbst wenn also die behauptete Abwanderung von Interessenten ins Ausland gegeben sein sollte, derer man mit Angebotserweiterungen um fremdländische Stilrichtungen entgegenwirken müsse, scheint diese Abwanderung nach dem eigenen Vortrag der Klägerin jedenfalls keine Auswirkung auf die Umsatz- und Wachstumsentwicklung der Firma S... und der Tätowierbranche in Lörrach zu haben. Im Übrigen stellt die Klägerin zwar in Abrede, dass ihre Tätigkeit für die Umsatzentwicklung nur geringste Auswirkungen haben soll, trägt aber keinerlei hinreichend nachvollziehbare tatsächliche Anhaltspunkte vor, die eine gegenteilige Annahme – etwa mit Blick auf einen eventuellen Ausnahmecharakter des Tätowierstils der Klägerin – rechtfertigen würde. Soweit die Klägerin meint, durch eine Verlagerung der Tätowierung deutscher Staatsangehöriger von Thailand ins Bundesgebiet könnten Kostenbelastungen für die öffentlichen Gesundheitssysteme vermieden werden, ist diese Behauptung aufenthaltsrechtlich unerheblich. d) Auch ein regionales Bedürfnis besteht nicht. Die Klägerin plant nicht, dauerhaft in einer konkreten Region tätig zu sein. Vielmehr gibt sie an, an wechselnden Orten in Deutschland und auf Messen ihre Tätigkeit vorstellen und anbieten zu wollen. Dies wird etwa auch daran deutlich, dass sie die Einladung einer Firma in Bremen vorlegt. Damit steht keine Bindung der angestrebten Tätigkeit an eine konkrete Region zur Rede und kommt die Annahme eines regionalen Bedürfnisses schon von daher nicht in Betracht. Selbst wenn man allerdings zugunsten der Klägerin davon ausginge, dass sie schwerpunktmäßig in Lörrach tätig werden möchte, wäre ein regionales Bedürfnis nicht erkennbar. Die Beigeladene zu 3) hat unter namentlicher Nennung von sechs Tätowierstudios in Lörrach diese Anzahl mit der Größe der Stadt (ca. 48.100 Einwohner) ins Verhältnis gesetzt und ist dabei zu der Einschätzung gelangt, dass eine solche Deckung für die Größe der Stadt „sicher ausreichend“ sei. Im Rahmen des vorliegenden Verfahrens sei zwischenzeitlich sogar amtlich bekannt geworden, dass insgesamt neun Tätowierer in Lörrach tätig seien. Der Bedarf werde durch Deutsche, Freizügigkeitsberechtigte (EU) und Staatsangehörige der Schweizerischen Eidgenossenschaft gedeckt. Diese Einschätzung ist – auch unter Berücksichtigung der besonderen Sachnähe der Beigeladenen zu 3) – nachvollziehbar. Es ist nichts dargetan und auch sonst nichts ersichtlich, was sie in Zweifel zöge. Insbesondere ist nicht zu beanstanden, dass die Beigeladene zu 3) dabei auf den Gesamtbedarf an Tätowierstudios abgestellt und nicht zwischen einzelnen Tätowierstilen unterschieden hat. Die Erheblichkeit einer dahingehenden Unterscheidung im Hinblick die hier zu treffende Einschätzung hat die Klägerin nämlich weder hinreichend dargetan noch ist etwas dafür ersichtlich. Im Übrigen trägt die Klägerin selbst vor, durch ihre Tätigkeit entstehe kein erheblicher regionaler Mehrwert. Sie gehe aber davon aus, es könnten Zielgruppen gebunden werden. Dieser Vortrag ist bereits nicht hinreichend nachvollziehbar (vgl. bereits oben c)), wäre aber auch im Übrigen nicht geeignet, aus sich heraus ein regionales Bedürfnis zu rechtfertigen, da regional-volkswirtschaftliche Auswirkungen der Tätigkeit der Klägerin jedenfalls nicht in einem aufenthaltsrechtlich bedeutsamen Ausmaß erkennbar sind. Soweit die Klägerin behauptet, es würden durch ihre Tätigkeit Kunden aus dem gesamten Bundesgebiet nach Lörrach gezogen, ist nicht dargelegt, auf welcher tatsächlichen Grundlage eine solche Annahme beruht. Sie erscheint vielmehr als konstruierte Steigerung im Rahmen des vorliegenden Verfahrens und von daher nicht überzeugend. Im Übrigen berücksichtigt diese Behauptung nicht, dass die Klägerin nach ihrem eigenen Vorbringen nicht dauerhaft und nicht ausschließlich in Lörrach tätig werden möchte. 3. Zu Recht hat der Beigeladene zu 1) die Beigeladene zu 2) beteiligt. Bei ihr handelt es sich um eine für den Ort der geplanten Tätigkeit fachkundige Körperschaft (§ 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG). Sie stellt eine berufsständische Körperschaft in Form einer Kammer dar. Das Merkmal der Fachkunde bezieht sich dabei nicht auf spezifische Kenntnisse im Hinblick auf die konkrete Branche der geplanten Tätigkeit. Vielmehr bezieht es sich darauf, ob die Körperschaft in der Lage ist, die Tragfähigkeit einer Geschäftsidee und ihre Auswirkungen auf Investitionen, auf die Ausbildungs- und Beschäftigungssituation und auf Innovation und Forschung (vgl. § 21 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) volkswirtschaftlich einzuschätzen. Dass die Industrie- und Handelskammer H... dazu für die Region Lörrach im gewerblichen Bereich grundsätzlich branchenübergreifend in der Lage ist, begegnet keinen vernünftigen Zweifeln. Auch die Beigeladene zu 3) ist zu Recht beteiligt worden. Auf ihre Fachkunde kommt es dabei nicht an. Sie war nicht als fachkundige Körperschaft, sondern vielmehr als zuständige Gewerbebehörde – und damit unabhängig von ihrer Fachkunde – zwingend zu beteiligen (§ 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG). Zu Unrecht geht die Klägerin davon aus, der D... e.V. habe gemäß § 21 Abs. 1 Satz 3 AufenthG am Verwaltungsverfahren beteiligt werden müssen. Diese Berufsvertretung in Form eines privatrechtlichen Vereins stellt zunächst offensichtlich keine öffentlich-rechtliche Berufsvertretung dar. Sie stellt auch keine fachkundige Körperschaft im Sinne der Vorschrift dar. Der Begriff „Körperschaft“ ist vielmehr dahin auszulegen, dass er berufsständische Körperschaften, und zwar in erster Linie Kammern erfasst. Eine solche Auslegung ergibt sich zunächst mit Blick darauf, dass der Gesetzgeber die zwingende Beteiligung von Berufsvertretungen auf öffentlich-rechtliche Berufsvertretungen begrenzt hat. Hieran wird deutlich, dass sonstige privatrechtliche Berufsvertretungen, seien sie auch in strengem Sinne als privatrechtliche Körperschaften (insbesondere als eingetragene Vereine) organisiert, nicht von der Beteiligungspflicht erfasst werden sollen. Außerdem wäre der Kreis der zwingend zu beteiligenden Stellen ansonsten aufgrund der Vielzahl der – teils konkurrierenden – privatrechtlichen Vereine kaum überschaubar und die Beteiligungspflicht in der Verwaltungspraxis kaum handhabbar. Dies spricht ebenfalls gegen eine weitergehende Auslegung. Im Übrigen wurden die Stellungnahme der Firma S... und die dadurch vermittelten Standpunkte des D... e.V. zur Kenntnis genommen und gewürdigt. Darüber hinaus musste der Sachverhalt nach pflichtgemäßer Ermessensausübung nicht weiter von Amts wegen ermittelt werden, da keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen eines wirtschaftlichen Interesses oder eines regionalen Bedürfnisses vorlagen und weitere Stellungnahmen eine andere Einschätzung nicht ernsthaft erwarten ließen. 4. Liegen die tatbestandlichen Voraussetzungen der Erteilung eines Visums damit nicht vor, war der Beklagten kein Ermessen eröffnet. 5. Die Klägerin ist vorliegend auch nicht in ihrem Gleichheitsgrundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG verletzt. In Ermangelung des Vorliegens der tatbestandlichen Voraussetzungen kommt die Erteilung eines Visums selbst dann nicht in Betracht, wenn in einem anderen, gleichgelagerten Fall ein Visum (rechtswidrig) erteilt worden sein sollte. Insoweit gilt der Grundsatz, dass kein Anspruch auf Gleichbehandlung im Unrecht besteht (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. Februar 1975 – II C 68.73 – BVerwGE 47, 330 ff.; BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1994 – 2 WD 6/94 – BVerwGE 103, 143 ff.). Im Übrigen ist eine Ungleichbehandlung aber auch nicht erkennbar. Die Klägerin hat nicht dargetan, dass die von ihr erwähnten Fälle überhaupt gleichgelagert sind. II. Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO, die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit auf §§ 167 VwGO und 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung (ZPO). BESCHLUSS Der Wert des Streitgegenstandes wird gemäß §§ 39 ff., 52 f. des Gerichtskostengesetzes auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Die Klägerin begehrt ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit. Sie wurde 1976 in Bangkok geboren, ist thailändische Staatsangehörige, mit dem deutschen Staatsangehörigen M... verheiratet und lebt mit ihm und dem gemeinsamen Sohn deutscher Staatsangehörigkeit S... in Ban Tai. Am 20. Dezember 2012 beantragte sie bei der Botschaft der Beklagten in Bangkok (Botschaft) ein nationales Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Tätowiererin. Dabei gab sie an, ihr Ehemann und sie lebten seit der Eheschließung in Thailand und reisten zweimal jährlich nach Deutschland. Sie legte unter anderem einen Gasttätowierervertrag mit der Firma S... Lörrach, vom 1. Juni 2012, eine Gasttätowierereinladung dieser Firma vom 6. Juni 2012 und eine solche der Firma T... Bremen, vom 22. Juni 2012 vor. Auf die Unterlagen wird Bezug genommen (Bl. 9-12 des Verwaltungsvorgangs). Bei einer Vorsprache bei der Botschaft am 21. Januar 2013 gab sie ausweislich eines Vermerks im Verwaltungsvorgang an, es gehe ihr um mehrmonatige Arbeitsaufenthalte, während derer sie in Deutschland als Gasttätowiererin und auf Messen an wechselnden Orten die eigene Arbeit zeigen und ausüben wolle. Am 13. Mai 2013 reichte sie bei dem als Ausländerbehörde beteiligten Beigeladenen zu 1) unter anderem einen Lebenslauf, ein Konzept und verschiedene Finanzpläne ein. Hierin gab sie unter anderem an, ihre Anfangsinvestitionen seien nicht erheblich. Sie sei sich darüber im Klaren, dass durch ihre gewerbliche Tätigkeit kein erheblicher regionaler Mehrwert entstehe, durch ihre Tätigkeit könne jedoch die entsprechende Zielgruppe regional gebunden und vor fragwürdigen hygienischen Bedingungen im Ausland bewahrt werden. Die notwendigen Anfangsinvestitionen für Warengrundausstattung und Anlaufkosten bezifferte sie mit je € 500,00. Mit Schreiben vom 31. Juli 2013 führte die im Verwaltungsverfahren beteiligte Beigeladene zu 2) unter anderem aus, es bestehe jedenfalls kein regionales Bedürfnis oder wirtschaftliches Interesse an der Tätigkeit. Diese habe nur geringste Auswirkungen auf Tätigkeit und Umsatzentwicklung der gastgebenden Tätowierstudios, die in der Region zudem in genügender Zahl vorhanden seien. Die angestrebte Tätigkeit sei ferner nicht derartig außergewöhnlich oder von so hohem künstlerischem Gepräge, dass ihr eine Ausnahmestellung und ein besonderes Interesse zukämen. Auch aufgrund der nur kurzfristigen Tätigkeit ohne Investitionen und Arbeitsplatzschaffung sei ein wirtschaftliches Interesse nicht zu begründen. Mit Schreiben vom 5. August 2013 äußerte sich die ebenfalls beteiligte Beigeladene zu 3) unter anderem dahin, dass sie ein örtliches Bedürfnis oder ein übergeordnetes wirtschaftliches Interesse nicht erkennen könne. Derzeit seien in Lörrach sechs Tätowierstudios angemeldet. Im Übrigen könnten Gasttätowierer aus dem europäischen Ausland ohne Weiteres in Deutschland tätig sein. Arbeitsplätze entstünden durch die Tätigkeit ebenfalls nicht. Mit Schreiben vom 28. August 2013 teilte die Firma S... dem Beigeladenen zu 1) unter anderem mit, sie sei an traditionellen thailändischen Tätowierungen, die sich immer größerer Beliebtheit erfreuten, besonders interessiert. Immer mehr Interessenten ließen sich in Thailand tätowieren, wodurch Umsatz verloren gehe und woraus Erkrankungen resultierten, die Krankenkassen mit Kosten belasteten. Es bestehe auch ein übergeordnetes Interesse seitens des D...e.V., da auf dem Markt zunehmend Konsolidierung und Diversifizierung der Stile herrschten und für die Bindung der Kunden an deutsche Tätowierstudios eine Angebotserweiterung um Stilrichtungen anderer Kulturkreise erforderlich sei. Nachdem der Beigeladene zu 1) die Zustimmung zur Visumserteilung am 2. September 2013 verweigert hatte, lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 5. September 2013 den Visumantrag ab und begründete dies im Wesentlichen mit den Erwägungen der Beigeladenen zu 2) und 3) (siehe oben). Hiergegen hat die Klägerin am 7. Oktober 2013 Klage erhoben und macht vor allem geltend, die Beteiligung fachkundiger Stellen sei nicht in gebotenem Umfange erfolgt. Insbesondere hätten die Beigeladene zu 2) und 3) keine Fachkenntnis der Tätowierbranche. Die Annahme nur geringster Auswirkungen auf die Umsatzentwicklung der gastgebenden Tätowierstudios entbehre jeglicher Grundlage. Der regionale Nutzen zeige sich zudem in der Erweiterung des Repertoires und der Vergrößerung der Zielgruppe der einladenden Tätowierstudios, der Vermeidung von Folgekosten für Krankenkassen wegen nicht fachgerecht angefertigter traditioneller thailändischer Tätowierungen im Ausland und der sicheren Platzmiete für die einladenden Tätowierstudios. Es werde nicht berücksichtigt, dass Kunden aus dem gesamten Bundesgebiet nach Lörrach gezogen würden. Darüber hinaus sei nicht berücksichtigt worden, dass die Firma S... Lörrach, einen jährlichen Umsatzzuwachs von mehr als 30% verzeichne und wegen der wachsenden Nachfrage im Oktober 2011 in größere Räume habe umziehen müssen. Die Nachfrage sei größer als das Angebot. Schließlich sei die Klägerin im Hinblick auf die Erteilung eines Aufenthaltstitels an einen US-amerikanischen Tätowierer in Köln ungleich behandelt und fühle sich wegen ihres Berufsstandes und ihrer Herkunft insgesamt diskriminiert. Ihrem schriftsätzlichen Vorbringen ist sinngemäß der Antrag zu entnehmen, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Beklagten in Bangkok vom 5. September 2013 zu verpflichten, der Klägerin ein Visum zur Ausübung einer selbständigen Tätigkeit als Tätowiererin zu erteilen; hilfsweise zu verpflichten, die Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Auf Grundlage der vorliegenden Stellungnahmen der Beigeladenen vermöge sie weder ein wirtschaftliches Interesse noch ein regionales Bedürfnis zu erkennen, wobei es sich bei dieser Bewertung um eine richterlich nur eingeschränkt überprüfbare Prognoseentscheidung handele. Eine Ungleichbehandlung liege nicht vor. Die Beigeladenen haben keine Anträge gestellt. Auf die ergänzenden Ausführungen der Beigeladenen zu 3) wird Bezug genommen (Bl. 74-75 der Gerichtsakte).