Beschluss
33 L 156.14 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2014:0602.33L156.14A.0A
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Leitsätze
1. Dublin-II-VO findet auch auf Folge- und Zweitanträge Anwendung.(Rn.11)
(Rn.12)
2. Ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Zweitantrag nach der Dublin-II-VO begründet, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung.(Rn.17)
(Rn.18)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 157.14 A vom 17. April 2014 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Dublin-II-VO findet auch auf Folge- und Zweitanträge Anwendung.(Rn.11) (Rn.12) 2. Ist die Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland für einen Zweitantrag nach der Dublin-II-VO begründet, findet die Drittstaatenregelung keine Anwendung.(Rn.17) (Rn.18) Die aufschiebende Wirkung der Klage VG 33 K 157.14 A vom 17. April 2014 gegen die Abschiebungsanordnung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. April 2014 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. I. Der Antragsteller begehrt die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen die angeordnete Abschiebung nach Polen. Er ist Staatsangehöriger der Russischen Föderation und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Nach seiner Ausreise aus der Russischen Föderation im Jahr 2007 durchlief er zunächst ein Asylverfahren in der Republik Polen, in dem ihm unter Ablehnung der Flüchtlingseigenschaft subsidiärer Schutz zugesprochen wurde und er eine „Karta pobytu“ erhielt. Im November 2009 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte einen Asylantrag. Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge auf sein Übernahmeersuchen die Zustimmung der zuständigen polnischen Behörden nach Art. 16 Abs. 1 lit. e Verordnung (EG) Nr. 343/2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist (Dublin-II-VO) erhielt, erklärte es den Asylantrag des Antragstellers für unzulässig und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Da eine Überstellung nicht innerhalb der Frist des Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO realisiert werden konnte, hob das Bundesamt den Bescheid auf und hörte den Antragsteller zu seinen Asylgründen an. Danach erließ es am 25.09.2012 einen neuen Bescheid, mit dem es die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens nach § 71a Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) ablehnte und feststellte, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) a.F. nicht vorliegen. Ferner drohte das Bundesamt dem Antragsteller die Abschiebung in die Russische Föderation an. Nachdem die Kammer im vom Antragsteller angestrengten Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes die aufschiebende Wirkung der gegen diesen Bescheid gerichteten Klage anordnete, hob das Bundesamt in der Folge auch diesen Bescheid auf. Mit dem Antragsteller am 10.04.2014 zugestellten Bescheid vom 08.04.2014 stellte das Bundesamt sodann fest, dass dem Antragsteller kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe. Ferner ordnete es die Abschiebung nach Polen an. Zur Begründung führte es aus, dass der Antragsteller sich aufgrund seiner Einreise aus der Republik Polen, einem sicheren Drittstaat, gemäß § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG nicht auf Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) berufen könne. Da der Asylantrag nur nach § 26a Abs. 1 AsylVfG abgelehnt werde, sei weder über das Vorliegen der Voraussetzungen der Zuerkennung des internationalen Schutzes noch über das Vorliegen von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG zu entscheiden. Die Anordnung der Abschiebung beruhe auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG. Sinngemäß beantragt der Antragsteller im Wege einstweiligen Rechtsschutzes, die aufschiebende Wirkung seiner am 17.04.2014 erhobenen Klage zum Aktenzeichen VG 33 K 157.14 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 08.04.2014 anzuordnen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. II. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 AsylVfG zulässige Antrag, über den zu entscheiden gemäß § 76 Abs. 4 AsylVfG der Einzelrichter berufen ist, ist begründet. Das gesetzlich angeordnete Vollzugsinteresse wird überwogen von dem Suspensivinteresse des Antragstellers, einstweilen vom Vollzug seiner Ausreisepflicht verschont zu bleiben. Denn es bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der auf § 34a Abs. 1 S. 1 AsylVfG gestützten Abschiebungsanordnung (zu diesem Maßstab vgl. Beschluss der Kammer v. 20.12.2013 – VG 33 L 520.13 A). Nach dieser Vorschrift ordnet das Bundesamt die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a AsylVfG an, wenn der Ausländer dorthin abgeschoben werden soll und sobald feststeht, dass die Abschiebung durchgeführt werden kann. Die Voraussetzungen dieser Vorschrift sind nicht erfüllt. Denn es handelt sich bei der Republik Polen als Mitgliedstaat der Europäischen Union zwar um einen sicheren Drittstaat im Sinne des § 26a Abs. 2 AsylVfG. Die Drittstaatenregelung des § 26a Abs. 1 S. 1 AsylVfG findet vorliegend gleichwohl keine Anwendung. Dies folgt bereits aus § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG. Danach gilt die Drittstaatenregelung nicht, wenn die Bundesrepublik Deutschland auf Grund von Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaften oder eines völkerrechtlichen Vertrages mit dem sicheren Drittstaat für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Dies ist hier der Fall. Die Bundesrepublik Deutschland ist aufgrund der Regelung in Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO zuständig geworden. Die Dublin-II-Verordnung findet auf den vorliegenden Sachverhalt Anwendung. Aus Art. 1 Dublin-II-VO ergibt sich, dass deren Zweck darin besteht, die Kriterien und Verfahren festzulegen, die bei der Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrags zuständig ist, zur Anwendung gelangen (vgl. EuGH, Urteil v. 03.05.2012 − C-620/10, NVwZ 2012, 817 [818]). Der Antragsteller hat als russischer Staats- und damit Drittstaatsangehöriger (Art. 2 lit. a Dublin-II-VO) einen Antrag auf Anerkennung als Flüchtling in der Bundesrepublik Deutschland, einem Mitgliedstaat der Europäischen Union und damit Adressat der Dublin-II-VO, gestellt. Dabei handelt es sich auch um einen Asylantrag im Sinne der Dublin-II-VO. Dies folgt aus Art. 2 lit. c S. 2 Dublin-II-VO, wonach „jeder“ Antrag auf internationalen Schutz als Asylantrag angesehen wird. Eine Beschränkung auf Erstanträge bzw. ein Ausschluss von Folge- und Zweitanträgen ist dem gerade nicht zu entnehmen. Da der Antragsteller bereits zuvor einen Asylantrag in der Republik Polen gestellt hatte und damit die Zuständigkeit eines weiteren Mitgliedstaats begründet sein könnte, ist die Dublin-II-VO zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaats anzuwenden. Dem steht nicht entgegen, dass über den im Jahr 2007 gestellten Asylantrag in der Republik Polen bereits endgültig entschieden und dem Antragsteller subsidiärer Schutz zugesprochen wurde. Die Dublin-II-VO findet vielmehr grundsätzlich auch Anwendung auf Zweitverfahren (vgl. Hailbronner, AuslR, 70. Akt. 2010, § 71a AsylVfG, Rn. 6). Dies zeigt etwa Art. 16 Abs. 1 lit. e Dublin-II-VO. Danach ist ein Mitgliedstaat, der nach der Verordnung zur Prüfung des Asylantrags zuständig ist, gehalten, einen Drittstaatsangehörigen, dessen Antrag er abgelehnt hat und der sich unerlaubt im Hoheitsgebiet eines anderen Mitgliedstaats aufhält, wieder aufzunehmen. Würde die Verordnung generell nur noch nicht beschiedene Sachverhalte erfassen, wäre diese Regelung ohne Anwendungsbereich. Auch die mittlerweile geltende Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrensrichtlinie) zeigt ausdrücklich, dass das Dublin-Regime bei Folgeanträgen Anwendung finden soll. Denn nach Art. 40 Abs. 7 dieser Asylverfahrensrichtlinie prüft der gemäß Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO) zuständige Mitgliedstaat weitere Angaben oder Folgeanträge. Zwar enthielt die Vorgängerrichtlinie keine vergleichbar ausdrückliche Regelung. Es ist aber nicht ersichtlich, dass insoweit vor Novellierung der Asylverfahrensrichtlinie etwas anderes gegolten haben könnte. Auch die Dublin-II-VO erfasst daher Zweitverfahren. Diese Auffassung wird offenkundig von der Republik Polen geteilt, die der Wiederaufnahme des Antragstellers nach dieser Verordnung zugestimmt hat. Zudem geht auch der nationale Gesetzgeber ersichtlich von der Anwendbarkeit der Dublin-II-VO in derartigen Fällen aus (vgl. BT-Drs. 16/5065, S. 219), was seinen Niederschlag in der Regelung des § 71a AsylVfG gefunden hat. Zwar bestimmt Art. 2 lit. d Dublin-II-VO, dass „Antragsteller“ bzw. „Asylbewerber“ im Sinne der Verordnung derjenige ist, der einen Asylantrag eingereicht hat, über den noch nicht endgültig entschieden worden ist. Der Antragsteller des hiesigen Verfahrens ist jedoch auch nach dieser Definition Asylbewerber im Sinne der Dublin-II-VO. Denn abzustellen ist insofern auf den jeweils gegenständlichen Asylantrag (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 11.03.2014 – 1 V 153/14, BeckRS 2014, 48760; a.A. VG Trier, Beschluss v. 16.04.2014 – 5 L 569/14.TR, BeckRS 2014, 50081). Über den in der Bundesrepublik Deutschland gestellten Asylantrag des Antragstellers ist aber bislang nicht endgültig entschieden worden. Trotz des Inkrafttretens der Dublin-III-VO zum 19.07.2013 ist vorliegend die Dublin-II-VO auch weiterhin anwendbar, da der Antrag auf internationalen Schutz vor dem 01.01.2014 gestellt worden ist (vgl. VG Bremen, Beschluss v. 11.03.2014 – 1 V 153/14, BeckRS 2014, 48760). Nach Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO ist die Zuständigkeit zudem auf die Bundesrepublik Deutschland als den Mitgliedstaat übergegangen, in dem der Asylantrag gestellt wurde, da die Überstellung in den ersuchten Mitgliedstaat Polen nicht innerhalb einer Frist von sechs Monaten durchgeführt worden ist. Auch die Antragsgegnerin nimmt ersichtlich ihre Zuständigkeit an. Dementsprechend hat sie mit Bescheid vom 25.09.2012 und dem nunmehr im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheid vom 08.04.2014 als zuständiger Staat über den hier gestellten Asylantrag des Antragstellers entschieden. Infolge der danach bestehenden Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland findet die von der Antragsgegnerin herangezogene Drittstaatenregelung gemäß § 26a Abs. 1 S. 3 Nr. 2 AsylVfG keine Anwendung. Dabei handelt es sich um die einfachgesetzliche Klarstellung des schon verfassungsrechtlich begründeten Vorrangs des Dublin-Regimes vor der Drittstaatenregelung des Art. 16a Abs. 2 GG (vgl. schon OVG Münster, Urteil v. 30.09.1996 – 25 A 790.96.A, NVwZ 1997, 1141 [1143]; sowie Maaßen, in: Epping/Hillgruber, BeckOK GG, Ed. 20, Stand: 01.03.2014, Art. 16a, Rn. 61; ferner Moll/Pohl, ZAR 2012, 104 [106 ff.]). Die auf die Drittstaatenregelung gestützte Abschiebungsanordnung erweist sich demzufolge als rechtswidrig. Dies verletzt den Antragsteller auch in seinen Rechten. Unabhängig von der Frage, ob die Dublin-II-VO generell subjektive Rechte der Asylbewerber begründet (vgl. dazu EuGH, Urteil v. 14.11.2013 – C-4/11, NVwZ 2014, 129; Beschlüsse der Kammer v. 19.03.2014 – VG 33 L 90.14 A; v. 07.10.2013 - VG 33 L 403.13 A), erwächst aus Art. 3 Abs. 1, 16 Abs. 1 Dublin-II-VO zumindest ein subjektives Recht des jeweiligen Antragstellers auf Entscheidung eines Mitgliedstaats über seinen Asylantrag. Denn durch das Zuständigkeitssystem der Verordnung soll auch ausgeschlossen werden, dass Asylbewerber unter Verweis auf – vermeintlich - bestehende Unzuständigkeiten gänzlich unbeschieden bleiben (vgl. Huber/Göbel-Zimmermann, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl. 2008, Rn. 1885). Versagt die Antragsgegnerin vorliegend dem Antragsteller die sachliche Entscheidung über seinen Antrag unter Verweis auf die Drittstaatenregelung und damit inzident auch unter Annahme ihrer Unzuständigkeit, so läuft der Antragsteller Gefahr, dass über seinen Antrag gar nicht entschieden wird. Denn die Republik Polen könnte eine Entscheidung über seinen Antrag wegen der mittlerweile begründeten Zuständigkeit der Bundesrepublik Deutschland ablehnen. Der auf Anerkennung als Flüchtling gerichtete Antrag des Antragstellers bliebe dann in der Sache unbeschieden. Es fehlt dem Antragsteller insoweit auch nicht am Sachbescheidungs- oder Rechtsschutzbedürfnis wegen des in der Republik Polen gewährten subsidiären Schutzes. Das Sachbescheidungsinteresse könnte allenfalls dann in Frage stehen, wenn dem Antragsteller gleich- oder höherwertiger Schutz in einem anderen Mitgliedstaat gewährt worden wäre (vgl. BVerwG, Urteil v. 13.02.2014 – 10 C 6/13, BeckRS 2014, 49105), was hier nicht der Fall ist. Der Antragsteller hat vielmehr die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bislang nicht erwirken können, weshalb sein Interesse an einer Sachbescheidung fortbesteht. Es handelt sich um einen – weil in der Republik Polen zumindest teilweise erfolglosen – Zweitantrag, der nach § 71a AsylVfG zu prüfen und zu bescheiden ist (vgl. aus der Kammerrechtsprechung nur Beschluss v. 10.04.2014 – VG 33 L 44.14 A; Urteil v. 01.04.2014 – VG 33 K 548.13 A). Die Interessenabwägung muss danach zugunsten des Suspensivinteresses des Antragstellers ausfallen. Es ist daher die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers anzuordnen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Der Antrag auf Prozesskostenhilfe war schon nach § 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2, Abs. 4 der Zivilprozessordnung (ZPO) mangels Vorlage einer Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers abzuweisen. Im Übrigen bedurfte es nach unanfechtbarem Ausspruch der Kostentragungspflicht der Antragsgegnerin der Bewilligung auch nicht mehr (vgl. Beschluss der Kammer v. 30.10.2013 – VG 33 L 374.13 A). Dieser Beschluss ist unanfechtbar, § 80 AsylVfG.