Beschluss
33 L 57.15 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0217.33L57.15A.0A
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Leitsätze
Solange das Verfahren eines Familienangehörigen im Sinne des § 26 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992), der einem Asylbewerber Schutz vermitteln könnte, nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist das Bundesamt nicht berechtigt, den Asylbewerber abzuschieben (Anschluss: VG Köln, 2013–10–15, 25 L 1487/13.A).(Rn.8)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Februar 2015 zum Aktenzeichen VG 33 K 58.14 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Solange das Verfahren eines Familienangehörigen im Sinne des § 26 AsylVfG (juris: AsylVfG 1992), der einem Asylbewerber Schutz vermitteln könnte, nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist das Bundesamt nicht berechtigt, den Asylbewerber abzuschieben (Anschluss: VG Köln, 2013–10–15, 25 L 1487/13.A).(Rn.8) Die aufschiebende Wirkung der Klage vom 5. Februar 2015 zum Aktenzeichen VG 33 K 58.14 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Januar 2015 wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes Schutz vor der Abschiebung in die Russische Föderation. Der am 1995 geborene Antragsteller ist russischer Staatsangehörigkeit und verließ zusammen mit seinen Eltern und Geschwistern im Jahr 2010 seine tschetschenische Heimat. Sie reisten zunächst in die Republik Polen und – nachdem ihr dortiger Asylantrag abgelehnt und der dagegen gerichtete Widerspruch am 26.04.2011 zurückgewiesen wurde – Mitte 2011 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten hier die Anerkennung als Asylberechtigte. Nachdem die Rückführung in die Republik Polen wegen Fristablaufs gescheitert war, prüfte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) selbst das Asylbegehren des Antragstellers. In seiner Anhörung am 12. März 2014 machte er insbesondere geltend, sein Vater sei in einem Tschetschenienkrieg Kämpfer gewesen und werde daher noch heute verfolgt, ca. 3 oder 4 Monate vor ihrer Ausreise sei er von Sicherheitskräften abgeholt worden. Der Antragsteller sei dabei von den Sicherheitskräften beiseite gestoßen worden. Sein Vater habe gesagt, dass er, der Antragsteller, seinetwegen ebenfalls Probleme bekommen würde. Mit Bescheid vom 8. Januar 2015 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens (sog. Zweitverfahren) ab, da der Antragsteller keine neuen Verfolgungsgründe geltend gemacht hätte. Abschiebungsverbote lägen nicht vor, da der Sachvortrag des Antragstellers keine eigene Bedrohung aufgezeigt habe und zudem die Möglichkeit internen Schutzes in den anderen Landesteilen der Russischen Föderation bestehe. Zugleich drohte das Bundesamt die Abschiebung des Antragstellers in die Russische Föderation an. Der nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 75 Abs. 1 Asylverfahrensgesetz (AsylVfG) zulässige (sinngemäße) Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage VG 33 K 58.15 A gegen die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 8. Januar 2015 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist begründet. Dabei kann vorliegend offen bleiben, ob der Bescheid des Bundesamtes hinsichtlich der Tenorierungspunkte 1 und 2 rechtmäßig ist – wofür einiges spricht, da der vom Antragsteller vorgetragene Sachverhalt bezüglich seiner Person bei summarischer Prüfung wohl die Zuerkennung von Flüchtlingseigenschaft, subsidiären Schutzes oder Abschiebungsverboten nicht rechtfertigen dürfte. Denn jedenfalls überwiegt im Rahmen der im Verfahren nach § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO gebotenen Interessenabwägung das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das öffentliche Vollzugsinteresse. Das Bundesamt hat nicht berücksichtigt, dass dem Antragsteller möglicherweise über § 26 Abs. 5 AsylVfG ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes aufgrund einer Verfolgung seines Vaters zustünde. Zwar liegen die Voraussetzungen des § 26 Abs. 5 AsylVfG derzeit nicht vor, da keinem Familienangehörigen des Antragstellers im Sinne dieser Vorschrift unanfechtbar die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt worden ist. Das Bundesamt hat insbesondere über den Antrag des Vaters vielmehr noch gar nicht entschieden. Solange jedoch das Verfahren eines Familienangehörigen im Sinne des § 26 AsylVfG, der dem Antragsteller nach dieser Vorschrift Schutz vermitteln könnte, nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, ist das Bundesamt nicht berechtigt, den Antragsteller abzuschieben („Akzessorietät der beiden Anträge“, vgl. VG Köln, Beschluss v. 15.10.2013 – 25 L 1487/13.A, BeckRS 2014, 51542). Denn dem Antragsteller muss zumindest die Möglichkeit verbleiben, nach einer denkbaren unanfechtbaren Anerkennung des Stammberechtigten im Wege eines Folge- oder Zweitantrags für sich abgeleiteten Schutz zu beantragen (vgl. BVerwG, NVwZ 2003, 873). Dies wäre – anders als noch in der Konstellation, die der Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts zugrunde lag – dem hiesigen Antragsteller nicht möglich, wenn er zum Zeitpunkt einer etwaigen unanfechtbaren Entscheidung über die Asylanträge seiner Familienangehörigen bereits in sein Heimatland abgeschoben worden wäre. Vorliegend ist bei vorläufiger Würdigung der beigezogenen Bundesamtsvorgänge der Familie des Antragstellers nicht ausgeschlossen, dass insbesondere dem Vater des Klägers die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt oder subsidiärer Schutz zugesprochen wird, wenngleich die Hürden des § 71a Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 51 VwVfG recht hoch sind. Da das Verfahren des Vaters des Antragstellers noch nicht abgeschlossen ist, kann derzeit aber nicht ersehen werden, ob jener noch neue Beweismittel beibringen oder neue Tatsachen vorbringen wird. Sollte ihm jedoch die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuerkannt werden, so wäre der Antragsteller auch Familienangehöriger im Sinne von § 26 Abs. 5 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG. Zwar ist er mittlerweile nicht mehr minderjährig. Zum nach § 26 Abs. 2 AsylVfG maßgeblichen Zeitpunkt seiner Antragstellung im Jahr 2011 war er dies jedoch noch. Besteht demnach die Möglichkeit, dass dem Antragsteller über § 26 Abs. 5 AsylVfG Flüchtlings- oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen ist, und würde ihm dieses Recht durch eine Abschiebung wegen der Notwendigkeit der Asylantragstellung im Inland dauerhaft vorenthalten, überwiegt sein Aussetzungsinteresse das öffentliche Interesse an der Vollziehung (vgl. auch OVG Münster, Beschluss v. 26.06.2001 – 8 A 2209/00.A, BeckRS 2001, 22036: „Verfahren […] bis zur Unanfechtbarkeit […] ‚ruhen‘ lassen“). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG).