Beschluss
33 L 144.15 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0615.33L144.15A.0A
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Leitsätze
Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist ist ausgeschlossen, wenn sich die Asylbewerber darauf berufen, der deutschen Sprache kaum mächtig zu seien, über keine erweiterte Schulbildung zu verfügen und daher die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, obgleich dem Bescheid eine Übersetzung in die von den Asylbewerbern angegebene erste Sprache dem Bescheid beigefügt war.(Rn.5)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine Wiedereinsetzung wegen Versäumung der Klagefrist ist ausgeschlossen, wenn sich die Asylbewerber darauf berufen, der deutschen Sprache kaum mächtig zu seien, über keine erweiterte Schulbildung zu verfügen und daher die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, obgleich dem Bescheid eine Übersetzung in die von den Asylbewerbern angegebene erste Sprache dem Bescheid beigefügt war.(Rn.5) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. 1. Der Antrag der Antragsteller auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Gemäß § 117 Abs. 2 S. 1 ZPO sind dem Antrag eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers sowie entsprechende Belege beizufügen. Die Antragsteller sind mit der Eingangsverfügung vom 11.05.2015 u.a. aufgefordert worden, den nach § 1 Abs. 1 PKHFV in Verbindung mit der Anlage zu verwendenden Vordruck „Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse bei Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe“ binnen 5 Tagen nachzureichen. Dem sind die Antragsteller nicht nachgekommen. Ihr Antrag ist daher schon deshalb abzulehnen. Darüber hinaus bietet ihre Rechtsverfolgung aus den nachstehenden Gründen aber auch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. 2. Der nach §§ 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3, 75 Abs. 1 AsylVfG statthafte, sinngemäße Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 145.15 A gegen die Abschiebungsanordnung in dem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 07.04.2015 anzuordnen, über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylVfG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist bereits unzulässig. Denn er ist entgegen § 34a Abs. 2 S. 1 AsylVfG nicht innerhalb einer Woche nach Bekanntgabe gestellt worden. Der Bescheid wurde den Antragstellern am 30.04.2015 ausgehändigt, der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung ist jedoch erst am 08.05.2015, d.h. nach Ablauf einer Woche beim Verwaltungsgericht gestellt worden. Der Antrag ist damit verfristet. Den Antragstellern ist auf ihren Antrag hin auch nicht Wiedereinsetzung in die Antragsfrist zu gewähren. Denn nach § 60 Abs. 1 VwGO ist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nur zu gewähren, wenn jemand ohne Verschulden verhindert war, eine gesetzliche Frist einzuhalten. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Die Antragsteller tragen unter Vorlage einer eidesstattlichen Versicherung der Antragstellerin zu 1 lediglich vor, der deutschen Sprache kaum mächtig zu seien, über keine erweiterte Schulbildung zu verfügen und daher die Rechtsmittelbelehrung nicht verstanden zu haben, sie seien davon ausgegangen, binnen zwei Wochen ein Gericht anrufen zu müssen. Soweit sie ihre mangelnden Sprachkenntnisse anführen, kann dies eine Wiedereinsetzung schon deshalb nicht begründen, weil dem Bescheid eine auch die Rechtsmittelbelehrung umfassende Übersetzung in die von den Antragstellern als erste Sprache angegebene albanische Sprache beigefügt gewesen ist. Aber auch das behauptete Missverständnis über die Rechtsmittelfrist führt nicht zu einer unverschuldeten Fristversäumung. Denn ein falsches oder mangelndes Rechtsverständnis entschuldigt ein Fristversäumnis grundsätzlich nicht (vgl. etwa BVerwG, Beschluss v. 12.06.2006 – 5 C 26/05, NJW 2006, 3081; BVerwG, Beschluss v. 01.11.2001 – 4 BN 53/01, zit. n. juris). Von dem Adressaten eines Verwaltungsaktes kann in der Regel vielmehr erwartet werden, dass er eine zutreffende und unmissverständliche Rechtsbehelfsbelehrung befolgt; vertraut er stattdessen einer anders lautenden Auskunft – und sei es auch eines Juristen – ist die darauf beruhende Fristversäumung schuldhaft (Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. EL, Oktober 2014, § 60, Rn. 33 m.w.N.). Weder die mangelnde Bildung noch das vorgetragene Missverständnis der Antragstellerin zu 1 kann sie daher entschuldigen, zumal sie als Rechtsunkundige gegebenenfalls verpflichtet gewesen wäre, unverzüglich juristischen Rat einzuholen (vgl. BVerwG, Beschluss v. 01.11.2001 – 4 BN 53/01, zit. n. juris; Bier, in: Schoch/Schneider/Bier, Verwaltungsgerichtsordnung, 27. EL, Oktober 2014, § 60, Rn. 33). Auch dies hat sie erkennbar nicht getan, sondern sich zunächst auf ihre eigene Auslegung der Rechtsmittelbelehrung verlassen. Auch ein ungebildeter juristischer Laie kann der Rechtsmittelbelehrung aber zumindest entnehmen, dass darin neben der zweiwöchigen Klagefrist auch eine einwöchige Frist aufgeführt ist. Dies allein müsste also Anlass genug sein, innerhalb dieser Frist juristischen Rat zu suchen, wie dies zu verstehen ist. Indem die Antragsteller dem nicht nachgegangen sind, haben sie die Fristversäumung auch zu vertreten. 3. Es kann danach, wofür im Ergebnis angesichts der Erkenntnislage zum Asylsystem in der Französischen Republik vieles spricht (vgl. auch u.a. VG Gelsenkirchen, Urteil v. 24.02.2015 – 6a K 5682/14.A; VG Düsseldorf, Beschluss v. 16.03.2015 – 13 L 474/15.A; VG Magdeburg, Beschluss v. 14.04.2015 – 9 B 164/15; VG München, Beschluss v. 16.03.2015 – M 12 S 15.50026; VG Augsburg, Beschluss v. 12.01.2015 – Au 7 S 14.50364; VG Bayreuth, Gerichtsbescheid v. 18.12.2014 – B 3 K 14.50103; VG Dresden, Beschluss v. 13.11.2014 – A 2 L 1278/14; VG Ansbach, Urteil v. 19.08.2014 – AN 1 K 14.50026; sämtlich zit. n. juris), offen bleiben, ob der Antrag darüber hinaus auch in der Sache nicht begründet wäre. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.