Urteil
33 K 152.15 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2015:0911.33K152.15A.0A
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Leitsätze
1. Jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie 2013 (juris: EURL 32/2013) hat der Schutzsuchende auch dann ein unionsrechtliches Recht auf Prüfung seines Zweitantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuvor der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.(Rn.18)
2. Sein Asylantrag kann daher nicht wegen dieses (minderen Schutzstatus) als unzulässig abgewiesen werden.(Rn.25)
Tenor
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2015 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Jedenfalls seit Ablauf der Umsetzungsfrist der Asylverfahrensrichtlinie 2013 (juris: EURL 32/2013) hat der Schutzsuchende auch dann ein unionsrechtliches Recht auf Prüfung seines Zweitantrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, wenn ihm in einem anderen Mitgliedstaat zuvor der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt wurde.(Rn.18) 2. Sein Asylantrag kann daher nicht wegen dieses (minderen Schutzstatus) als unzulässig abgewiesen werden.(Rn.25) Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2015 verpflichtet, über den Asylantrag des Klägers vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leistet. Die Klage, zu deren Entscheidung aufgrund des Beschlusses der Kammer die Berichterstatterin als Einzelrichterin berufen ist (§ 6 Verwaltungsgerichtsordnung –VwGO), konnte ohne mündliche Verhandlung entschieden werden, weil sich die Beteiligten damit einverstanden erklärt haben und die Sache hinreichend erörtert wurde (§ 102 VwGO). Die Klage ist zulässig und begründet. 1. Die Verpflichtungsklage auf erneute Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ist zulässig und begründet. Der Kläger hat ungeachtet seiner Einreise aus der Republik Polen als einem sicheren Drittstaat (siehe bereits das Urteil der Kammer in dieser Sache vom 6. November 2014 – VG 157.14 A –; sowie jüngst Urteil vom 10. September 2015 – VG 33 K 113.15 A –, juris), aber auch ungeachtet seines bereits dort gewährten subsidiären Schutzes einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seines Schutzersuchens durch die Beklagte (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO). Das Bundesamt ist rechtsfehlerhaft davon ausgegangen, dass der Asylantrag insgesamt unzulässig ist. Dies ist nicht der Fall. Zwar hat die Republik Polen dem Kläger internationalen Schutz zugesprochen, sodass er gleich- oder minderwertigen Schutz nicht erneut in der Bundesrepublik Deutschland beanspruchen kann (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – BVerwG 10 C 7/13 –, NVwZ 2014, 1460 [1463 f.]). Nach Ansicht der Kammer ist dabei aber nach der Art des gewährten internationalen Schutzes zu differenzieren. Aus der beigezogenen Akte der Beklagten ergibt sich, dass dem Kläger in der Republik Polen (lediglich) die subsidiäre Schutzberechtigung (Art. 13-14 Qualifikations-RL: im deutschen Recht: § 4 AsylVfG) und nicht die Flüchtlingseigenschaft (Art. 15-17 Qualifikations-RL; im deutschen Recht: § 3 AsylVfG) zuerkannt wurde. So hat der Kläger selbst in seiner Anhörung am 22. August 2011 vor dem Bundesamt angegeben, dass er in der Republik Polen einen „teilweise positiven Bescheid“ erhalten habe. Welchen Status er genau innehabe, vermochte er nicht zu sagen. Gegen eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in der Republik Polen spricht auch, dass die polnische Übernahmeerklärung vom 15. März 2010 sich auf den Übernahmegrund eines abgelehnten Schutzgesuchs stützt. Schließlich ist im polnischen Ausweisdokument vom 14. Mai 2009 festgehalten, dass der Kläger „ochrona uzupełniająca“ (subsidiär Schutzberechtigter) und eben nicht „uchodźca“ (Flüchtling) ist (siehe dazu auch den in dieser Sache ergangenen Beschluss vom 11. Februar 2014 – VG 33 K 347.12 A –, S. 2 des Entscheidungsabdrucks). Damit aber ist über das – als Zweitantrag zu behandelnde – Begehren des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch nicht (erneut) entschieden. Da der Kläger aber ein entsprechendes unionsrechtliches Recht hat, fehlt es ihm entgegen der Ansicht der Beklagten auch nicht am Rechtsschutzbedürfnis für seinen (umfassend zu verstehenden) Asylantrag. So gewährleistet Art. 18 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union (Grundrechtecharta) das Recht auf Asyl nach Maßgabe der Genfer Flüchtlingskonvention und der unionsrechtlichen Verträge. Nach dem so inkorporierten Art. 78 Abs.1 des Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen (AEUV) soll in der Europäischen Union gewährleistet sein, dass jedem Drittstaatsangehörigen, der internationalen Schutz benötigt, ein angemessener Status angeboten wird. Diese primärrechtliche Verpflichtung wurde mit der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (Asylverfahrens-RL 2013), die spätestens bis zum 20. Juli 2015 umzusetzen war (Art. 51 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013), und der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011) auch sekundärrechtlich umgesetzt. Aus der Asylverfahrens-RL 2013 und der Qualifikations-RL 2011 ergibt sich dabei, dass der Schutzsuchende auch dann noch einen unionsrechtlichen Anspruch auf Prüfung seines Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat, wenn ihm bereits subsidiärer Schutz zuerkannt wurde, und zwar auch dann, wenn es sich um einen weiteren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft handelt. So ergibt sich zunächst aus Art. 10 Abs. 2 Asylverfahrens-RL 2013 ein zweistufiges System zur Prüfung eines Antrags auf internationalen Schutz. Bei einer solchen Prüfung hat die Asylbehörde zunächst festzustellen, ob der Antragsteller die Voraussetzungen für die Anerkennung als Flüchtling erfüllt; ist dies nicht der Fall, wird festgestellt, ob der Antragsteller Anspruch auf subsidiären Schutz hat. Dabei haben die Mitgliedstaaten sicherzustellen, dass ein Rechtsbehelf nur dann im Hinblick auf die Flüchtlingseigenschaft als unzulässig betrachtet wird, wenn der dem Rechtsbehelfsführer zugesprochene subsidiäre Schutz in dem jeweiligen Mitgliedstaat der betreffenden Person die gleichen Rechte und Vorteile einräumt wie der Flüchtlingsstatus (Art. 46 Abs. 2 Asylverfahrens-RL 2013). Dies ist sowohl in der Bundesrepublik Deutschland (vgl. etwa § 26 Abs. 1 S. 2 und 3 Aufenthaltsgesetz [AufenthG]; sowie insbesondere § 29 Abs. 3 S. 1 i.V.m. § 25 Abs. 2 S. 1 AufenthG) als auch in der Republik Polen (Art. 89i des in englischer Sprache verfügbaren „Act of 13 June 2003 on granting protection to foreigners within the territory of the Republic of Poland“) gerade nicht der Fall (siehe auch Art. 23 Abs. 1, Art. 24 Abs. 1 und Abs. 2 Qualifikations-RL 2011). Nach Art. 46 Abs. 2 Asylverfahrens-RL hat der Flüchtling also ein Recht darauf, dass über seinen Antrag auf Flüchtlingszuerkennung auch dann durch einen der Mitgliedstaaten entschieden wird, wenn er bereits als subsidiär Schutzberechtigter anerkannt ist. Handelt es sich dabei – wie vorliegend – um einen weiteren Antrag auf internationalen Schutz, nachdem ein früherer Antrag bereits in einem anderen Mitgliedstaat gestellt wurde, darf die Prüfung – wie vom Bundesamt vormals erfolgt – zunächst in einer Art Vorverfahren darin bestehen, zu prüfen, ob neue Elemente oder Erkenntnisse in der Frage der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft vorliegen (Art. 33 Abs. 1 lit. d], Art. 40 Asylverfahrens-RL 2013). Dem entspricht im deutschen Recht die nach § 71a AsylVfG zu erfolgende Prüfung, ob ein weiteres Asylverfahren durchzuführen ist (zur Vereinbarkeit des § 71a AsylVfG mit Unionsrecht siehe VG Berlin, Beschluss vom 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A –, juris, Rn. 10 ff.; zur Beschränkung auf Fälle, in denen im anderen Mitgliedstaat eine sachliche Prüfung des Ersuchens um internationalen Schutz erfolgte siehe VG Berlin, Beschluss vom 31. Juli 2015 – VG 33 L 215.15 A –, juris, Rn. 12 ff.). Daraus folgt aber zugleich, dass eine Ablehnung des Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht ohne diese Vorprüfung erfolgen darf, vielmehr hat der Kläger ein Recht auf entsprechende Prüfung der Flüchtlingseigenschaft (vgl. bereits VG Berlin, Urteil vom 30. Juni 2015 – VG 33 K 181.13 A –, S. 10 des Entscheidungsabdrucks). Auch aus Art. 13 Qualifikations-RL 2011 folgt, dass die Mitgliedstaaten einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen bei Vorliegen der Voraussetzungen die Flüchtlingseigenschaft zuerkennen. Eine Ausnahme von dieser mitgliedstaatlichen Pflicht für den Fall, dass der Schutzsuchende bereits subsidiären Schutz erhalten hat, ist in der Qualifikationsrichtlinie 2011 nicht ersichtlich (siehe insbesondere Art. 12 Abs. 1 Qualifikations-RL 2011). Fehlt es an einer derartigen ausdrücklichen Ausnahme, sind die Mitgliedstaaten jedoch gehindert, strengere Vorschriften einzuführen (Umkehrschluss aus Art. 3 Qualifikations-RL 2011). Schließlich ergibt sich auch aus der vom Bundesamt zitierten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nichts anderes, da das Bundesverwaltungsgericht bislang nur über die Konstellation höher- bzw. gleichwertigen Schutzes entschieden hat (BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2014 – 10 C 7/13 –, NVwZ 2014, 1460 [1463]), vorliegend es aber gerade darum geht, dass dem Kläger bislang nur ein geringwertigerer Schutz verliehen wurde. Auch die vom Bundesamt (ohne Angabe einer Seitenzahl bzw. Randnummer) in Parallelverfahren zitierte Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts steht dem nicht entgegen (BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938, 2315/93 –, BVerfGE 94, 49). In der damaligen Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht zwar entschieden, dass Folge der Möglichkeit des Schutzes in einem sicheren Drittstaat auch ist, dass die – damals nach § 51 Ausländergesetz zu prüfende – Bedrohung des Lebens oder der Freiheit des Ausländers wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (siehe heute § 60 Abs. 1 S. 1 AufenthG, § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylVfG), d.h. die Flüchtlingseigenschaft nicht zu prüfen ist (BVerfGE 94, 49 [95, 97]). Der Beklagte ist sicherlich dahin gehend zuzustimmen, dass diese Überlegung des Bundesverfassungsgerichts erst recht für Fälle gilt, in denen nicht nur die Möglichkeit des Schutzes bestand, sondern tatsächlich (teilweise) Schutz gewährt wurde. Dennoch sind diese Ausführungen von der danach erfolgten Europäisierung des Asylrechts überholt. Bereits damals hatte das Bundesverfassungsgericht darauf hingewiesen, dass die Drittstaatenregelung hinter völkerrechtlichen Vereinbarungen zurücktreten kann (BVerfGE 94, 49 [86]). Dazu gehöre das – damals noch nicht in Kraft getretene – Dubliner Übereinkommen über die Bestimmung des zuständigen Staates für die Prüfung eines in einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften gestellten Asylantrages vom 15. Juni 1990 (BVerfGE 94, 49 [86]; siehe auch BVerfG, Kammerbeschluss vom 30. Juli 2003 – 2 BvR 1880/00 –, BVerfGK 1, 298 [302 f.]). Zu der erst mehrere Jahre nach der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts verabschiedeten Verordnung (EG) Nr. 343/2003 des Rates vom 18. Februar 2003 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen in einem Mitgliedstaat gestellten Asylantrag zuständig ist (sog. Dublin-II-VO) und zu der nunmehr geltenden Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist (Dublin-III-VO), d.h. der mit diesen Verordnungen sowie den Asylverfahrensrichtlinien und Qualifikationsrichtlinien bewirkten Europäisierung des Asylrechts konnte das Bundesverfassungsgericht naturgemäß keine Aussage treffen. 2. Das Anfechtungsbegehren hat ebenfalls Erfolg. Die Feststellung im Tenorierungspunkt Nr. 1 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. April 2015, dass der Asylantrag des Klägers unzulässig ist, ist nach den obigen Ausführungen rechtswidrig und verletzt den Kläger daher in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Denn unabhängig von der Frage, ob und unter welchen Voraussetzungen die Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO generell subjektive Rechte der Asylbewerber begründet, erwächst aus Art. 3, Art. 16 Dublin-II-VO bzw. Art. 3 Abs. 1, Art. 18 Abs. 1 Dublin-III-VO zumindest ein subjektives Recht des jeweiligen Antragstellers auf Entscheidung (irgend-)eines Mitgliedstaats über seinen Antrag (VG Berlin, Urteil vom 31. Oktober 2014 – 33 K 155.14 A –, juris, Rn. 24; siehe in diesem Zusammenhang auch VG Berlin, Beschluss vom 19. März 2014 – VG 33 L 90.14 A –, juris). Durch das Zuständigkeitssystem der Verordnungen soll gerade vermieden werden, dass Schutzsuchende unter Verweis auf – vermeintlich – bestehende Unzuständigkeiten unbeschieden bleiben. Versagt das Bundesamt dem Kläger vorliegend unter Verweis auf seinen (minderen) Schutzstatus in der Republik Polen die sachliche Entscheidung über seinen (darüber hinaus gehenden) Antrag, so läuft dieser Gefahr, dass über seinen Zweitantrag entgegen der oben dargestellten unionsrechtlichen Vorgaben nicht entschieden wird. Die Beklagte sei an dieser Stelle vorsorglich erneut darauf hingewiesen, dass die Dublin-II-VO bzw. Dublin-III-VO vorliegend zur Anwendung gelangt (siehe bereits das in dieser Sache ergangene Urteil vom 6. November 2014 – VG 33 K 157.14 A –, S. 6-7 des Entscheidungsabdrucks; sowie aktuell VG Berlin, Urteil vom 10. September 2015 – VG 33 K 113.15 A –, zur Veröffentlichung in juris vorgesehen). Aufgrund des bislang unerfüllten Anspruchs auf Bescheidung des Asylantrags ist zudem die Anordnung der Abschiebung in Tenorierungspunkt Nr. 2 des Bescheides des Bundesamtes vom 17. April 2015 in die Republik Polen rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 S. 1 VwGO). Wegen des Übergangs der Zuständigkeit für die Prüfung des weiteren Antrags auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft auf die Bundesrepublik Deutschland ist nicht sichergestellt, dass die Republik Polen diesen unionsrechtlichen Anspruch des Klägers prüft. Die Republik Polen ist an die im März 2010 ausgesprochene Übernahmeerklärung infolge des Fristablaufes nicht mehr gebunden (Art. 20 Abs. 2 Dublin-II-VO bzw. Art. 29 Abs. 2 Dublin-III-VO). Damit kommt eine Abschiebung in die Republik Polen auf der Grundlage des § 34a i.V.m. § 26a AsylVfG nicht in Betracht. Eine Abschiebung des Klägers auf der Grundlage von § 34a i.V.m. § 27a AsylVfG ist ohnehin aufgrund des Zuständigkeitsübergangs ausgeschlossen. 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. In Asylverfahren ist das Verwaltungsgericht auch in Fällen grundsätzlicher Bedeutung gehindert, die Berufung selbst zuzulassen (§ 78 Abs. 2 S. 1 AsylVfG). Der Kläger begehrt Schutz vor politischer Verfolgung in der Russischen Föderation und wendet sich gegen seine Abschiebung in die Republik Polen, die ihm subsidiären Schutz zuerkannt hat. Der am 15. November 1980 geborene Kläger ist russischer Staatsangehöriger tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Er reiste zunächst in die Republik Polen ein und suchte um internationalen Schutz nach. Im Jahr 2009 wurde ihm dort die Anerkennung der Flüchtlingseigenschaft verwehrt, aber der subsidiäre Schutzstatus zuerkannt. Im Oktober 2009 reiste er in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. November 2009 einen Asylantrag. Auf entsprechendes Ersuchen erklärte die Republik Polen im März 2010 gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) ihre Bereitschaft zur Rückübernahme des Klägers. Das Bundesamt stellte hierauf gegenüber dem Kläger fest, dass sein Asylantrag wegen der Zuständigkeit Polens zur Behandlung des Asylantrages unzulässig sei und ordnete seine Abschiebung nach Polen an. Diesen Bescheid hob es im Juli 2011 wegen Ablaufs der Überstellungsfrist auf. Im August 2012 hörte das Bundesamt den Kläger zu seinen Fluchtgründen an und lehnte mit Bescheid vom 25. September 2012 das Schutzersuchen vollumfänglich ab, da es sich um einen Zweitantrag handele, der Kläger aber keine Wiederaufgreifensgründe vorgetragen und Umstände für ein Abschiebungsverbot nicht glaubhaft gemacht habe. Zugleich drohte das Bundesamt dem Kläger die Abschiebung in die Russische Föderation an. Im daraufhin angestrengten Eilverfahren obsiegte der Kläger, weil ihm wegen des ihm in der Republik Polen gewährten subsidiären Schutzes nicht die Abschiebung in die Russische Föderation hätte angedroht werden dürfen (VG Berlin, Beschluss vom 16. November 2012 – VG 33 L 346.12 A –). Im Februar 2014 hob das Bundesamt nicht die lediglich die rechtswidrige Abschiebungsandrohung auf, sondern auch die Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens. Das Klageverfahren wurde daraufhin übereinstimmend für erledigt erklärt, die Kosten wurden dem Kläger und der Beklagten je zur Hälfte auferlegt, da einerseits die Beklagte mit dem Erlass der rechtswidrigen Abschiebungsandrohung Anlass zur Klage gegeben habe, andererseits aber kein Rechtsschutzbedürfnis für die (im Hilfsantrag) begehrte erneute Feststellung von Abschiebungsverboten im Hinblick auf die Russische Föderation bestehe (VG Berlin, Beschluss vom 11. Februar 2014 – VG 33 K 347.12 A –). Sodann stellte das Bundesamt mit Bescheid vom 8. April 2014 fest, dass dem Kläger kein Asylrecht in der Bundesrepublik Deutschland zustehe und ordnete dessen Abschiebung in die Republik Polen an. Zur Begründung führte es aus, dass der Kläger aus einem sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei und er sich deshalb nicht auf sein Asylgrundrecht berufen könne. Auch die dagegen gerichteten Rechtsmittel des Klägers hatten Erfolg (Beschluss vom 2. Juni 2014 – VG 33 L 156.14 A –; sowie Urteil vom 6. November 2014 – VG 33 K 157.14 A –). Das Bundesamt wurde zur Entscheidung über das Schutzersuchen des Klägers verpflichtet, da der Kläger ungeachtet seiner Einreise aus einem sicheren Drittstaat einen bislang nicht erfüllten Anspruch auf inhaltliche Bescheidung seines Schutzbegehrens durch das Bundesamt habe. Sodann erließ das Bundesamt den nun streitgegenständlichen Bescheid vom 17. April 2015. Der Asylantrag des Klägers wird darin als unzulässig abgelehnt und dem Kläger seine Abschiebung in die Republik Polen angedroht. Der Kläger habe bereits in der Republik Polen Schutz erhalten und sei daher nicht mehr schutzbedürftig. Der Kläger hat am 21. Mai 2015 Klage gegen diesen ihm am 7. Mai 2015 zugestellten Bescheid erhoben. Zur Begründung seiner Klage wiederholt und vertieft er sein Vorbringen aus den bisherigen Verfahren. Er beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17. April 2015 zu verpflichten, über seinen Asylantrag vom 9. November 2009 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Kammer hat den Rechtsstreit nach Anhörung mit Beschluss vom 10. August 2015 der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen. Mit Schreiben von 3. Juni 2015 und 9. September 2015 haben sich die Verfahrensbeteiligten mit einer Entscheidung im schriftlichen Verfahren einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Streitakte des aktuellen Klageverfahrens sowie der vorherigen Eil- und Klageverfahren VG 33 L 346.12 A / K 347.12 A und VG 33 L 156.14 A / K 157.14 A, ferner die Verwaltungsvorgänge der Beklagten und die Ausländerakten der Berliner Ausländerbehörde verwiesen, die dem Gericht vorgelegen haben und Gegenstand der Entscheidungsfindung gewesen sind.