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Beschluss

33 K 322.15, 33 K 322.15 (PKH)

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1123.33K322.15.0A
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Leitsätze
Die Ausübung des Hausrechts steht in Fällen der Arbeitssuche in einem engen Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II. Dementsprechend handelt es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Hausverbots um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.(Rn.3)
Tenor
Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Die Ausübung des Hausrechts steht in Fällen der Arbeitssuche in einem engen Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II. Dementsprechend handelt es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Hausverbots um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist.(Rn.3) Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 S. 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Der Antragsteller beabsichtigt, sich vor dem Verwaltungsgericht gegen ein durch das JobCenter Steglitz-Zehlendorf (Berlin) ausgesprochenes Hausverbot zu wenden. Dem Erfolg des Prozesskostenhilfebegehrens steht bereits der Umstand entgegen, dass es an der Sachentscheidungsvoraussetzung der Eröffnung des Verwaltungsrechtswegs fehlt (dazu OVG Berlin-Brandenburg, Beschlüsse vom 18. August 2014 – 5 C 14.1564 –, juris, Rn. 3; und vom 26. September 2014 – OVG 10 L 16.14 –). Gemäß § 40 Abs. 1 S. 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen öffentlich-rechtlichen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Eine solchermaßen abdrängende Sonderzuweisung ist u.a. die Bestimmung des § 51 Abs. 1 Nr. 4a SGG, wonach die Gerichte der Sozialgerichtsbarkeit über öffentlich-rechtliche Streitigkeiten in Angelegenheiten der Grundsicherung für Arbeitssuchende entscheiden. Nach der Rechtsprechung der Kammer steht die Ausübung des Hausrechts in Fällen der vorliegenden Art in einem engen Zusammenhang mit einem Verwaltungsverfahren wegen Leistungen nach dem SGB II. Dementsprechend handelt es sich bei dem Streit um die Rechtmäßigkeit der Verhängung des Hausverbots um eine öffentlich-rechtliche Streitigkeit, für die der Rechtsweg zu den Gerichten der Sozialgerichtsbarkeit gegeben ist (grundlegend Beschluss vom 20. März 2013 – VG 33 L 84.13, VG 33 K 85.13 –; sowie Beschlüsse vom 26. August 2014 – VG 33 K 204.14 [PKH] –; vom 28. Oktober 2014 – VG 33 K 282.14 –; vom 20. März 2015 – VG 33 L 83.15 –; und vom 30. März 2015 – VG 33 L 97.15 –). Im Hinblick auf die jüngste Entscheidung des Bundessozialgerichts vom 21. Juli 2014 (– B 14 SF 1/13 –, juris; zuvor bereits BSG, Beschluss vom 1. April 2009 – B 14 SF 1/08 –, juris) geht die Kammer von einer eindeutigen obergerichtlichen Klärung der Rechtswegfrage aus. Es liegt auch kein Fall vor, in dem sich ein anderes Gericht, hier das aus Sicht der Kammer zuständige Sozialgericht Berlin, bereits für unzuständig erklärt hätte. Bei dieser Sachlage kann offen bleiben, ob die beantragte Prozesskostenhilfe – bei Vorliegen der Sachentscheidungsvoraussetzungen – auch deshalb zu versagen wäre, weil das Hausverbot vom 14. August 2014 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 20. Oktober 2015 keinen rechtlichen Bedenken unterliegt oder weil bislang keine Unterlagen zum Nachweis der persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Klägers eingereicht worden sind.