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Beschluss

33 L 357.15 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2015:1222.33L357.15A.0A
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Leitsätze
Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.13) (Rn.20)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen weder verfassungsrechtliche noch europarechtliche Bedenken.(Rn.13) (Rn.20) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Republik Albanien, weil sie befürchten, dort keine ausreichende medizinische Versorgung zu erhalten. Der am 4. Februar 1977 geborene Antragsteller zu 1 und seine Ehefrau, die am 13. November 1985 geborene Antragstellerin zu 2, sind ebenso wie ihre am 12. September 2009 und 21. Juli 2012 geborenen Kinder, die Antragsteller zu 3 und 4, albanische Staatsangehörige. Sie reisten am 7. Dezember 2014 in die Bundesrepublik Deutschland ein und suchten am 29. Dezember 2014 um internationalen Schutz nach. In ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) am 23. November 2015 gaben die Antragsteller zu 1 und zu 2 an, der Antragsteller zu 1 sei in Albanien arbeitslos gewesen und habe wegen der ärztlichen Behandlungen für die Antragstellerin zu 2, die an Anämie leide und im vierten Monat schwanger sei, und die Antragstellerin zu 3, die mit Hüftproblemen auf die Welt gekommen sei, sehr viele Schulden und Probleme mit den Schuldnern. Mit Bescheid vom 1. Dezember 2015 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Asylanerkennung als offensichtlich unbegründet ab, da die Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat stammten und auch keine Umstände vorgetragen hätten, wonach ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in Albanien Verfolgung drohe. Die Antragsteller hätten auch keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes. Ferner lägen keine Abschiebungsverbote vor, insbesondere sei die Anämie der Antragstellerin zu 2 in Albanien behandelbar. Die Antragsteller wurden daher aufgefordert, innerhalb einer Woche die Bundesrepublik Deutschland zu verlassen. Sollten sie diese Frist nicht einhalten, würden sie nach Albanien abgeschoben werden. Mit ihrer am 16. Dezember 2015 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Sie machen geltend, die Antragstellerin zu 2, die an einer Eisen-Mangelanämie und rezidivierenden starken Durchfällen leide, befinde sich im vierten Schwangerschaftsmonat, es sei eine Risikoschwangerschaft diagnostiziert worden. Der zugleich sinngemäß erhobene Eilantrag, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 358.15 A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. Dezember 2015 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Über den nach § 80 Abs. 5 Satz 1, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG) statthaften Antrag hat die Kammer zu entscheiden, da die Einzelrichterin (§ 76 Abs. 4 Satz 1 AsylG) ihr den Rechtsstreit gemäß § 76 Abs. 4 Satz 2 AsylG wegen grundsätzlicher Bedeutung übertragen hat. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 36 Abs. 1, Abs. 3 AsylG in Verbindung mit § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. § 36, § 75 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet, d.h. die Grundlage der sofortigen Aufenthaltsbeendigung, einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, subsidiären Schutz zu versagen und auch keine Abschiebungsverbote festzustellen. 1. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte gemäß Art. 16a Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) oder auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Der entsprechende Antrag ist offensichtlich unbegründet. Nach § 29a Abs. 1 AsylG ist der Asylantrag eines Ausländers aus einem sicheren Herkunftsstaat als offensichtlich unbegründet abzulehnen, es sei denn, die von dem Ausländer angegebenen Tatsachen oder Beweismittel begründen die Annahme, dass ihm abweichend von der allgemeinen Lage im Herkunftsstaat politische Verfolgung droht. Vorliegend kommen die aus der Republik Albanien stammenden Antragsteller aus einem sicheren Herkunftsstaat (a), und es bestehen keine Anhaltspunkte, dass ihnen abweichend von der allgemeinen Lage in diesem Herkunftsstaat politische Verfolgung droht (b). a) Zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) kommen die Antragsteller als albanische Staatsangehörige aus einem sicheren Herkunftsstaat (vgl. Anlage II zum AsylG in der Fassung des Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes vom 20. Oktober 2015, BGBl. I S. 1722 [1725]). aa) Gegen die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine verfassungsrechtlichen Bedenken. Art. 16a Abs. 3 GG gestattet die Bestimmung von Staaten durch den Gesetzgeber, bei denen auf Grund der Rechtslage, der Rechtsanwendung und der allgemeinen politischen Verhältnisse gewährleistet erscheint, dass dort weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet (dazu grundlegend BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1507, 1508/93 –, BVerfGE 94, 115 [139-144]; zusammenfassend VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – VG 7 K 546/14 A –, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 20; sowie VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 24. Juni 2015 – A 6 S 1259/14 –, juris, Rn. 20). Anhand der o.g. Kriterien (Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse) obliegt dem Gesetzgeber – losgelöst vom Einzelfall – eine antizipierte Tatsachen- und Beweiswürdigung hinsichtlich der allgemeinen Verhältnisse in einem bestimmten Staat. Er muss sich anhand der von Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG vorgegebenen Prüfkriterien aus einer Vielzahl von einzelnen Faktoren ein Gesamturteil über die für eine politische Verfolgung bedeutsamen Verhältnisse in dem jeweiligen Staat und die Stabilität dieser Verhältnisse bilden. Bei seinem abschließenden Urteil kann zur Abrundung und Kontrolle des Ergebnisses auch die Quote der Anerkennung von Asylbewerbern aus dem jeweiligen Land die Rolle eines Indizes spielen (BVerfGE 94, 115 [139]). Zur Ermittlung der bedeutsamen Tatsachen hat der Gesetzgeber die zugänglichen und als zuverlässig anzusehenden Quellen heranzuziehen, wobei den Berichten der zuständigen Vertretung der Bundesrepublik Deutschland und internationaler Organisationen, insbesondere des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten Nationen (engl. United Nations High Commissioner for Refugees, UNHCR), besonderes Gewicht zukommt (BVerfGE 94, 115 [143]). Eine bestimmte Art des Vorgehens, etwa die Einholung bestimmter Auskünfte oder die Ermittlung genau bezeichneter Tatsachen, ist von Verfassungs wegen jedoch nicht vorgeschrieben (BVerfGE 94, 115 [141]). Vielmehr kommt dem Gesetzgeber sowohl hinsichtlich der Art und Weise der zugrundeliegenden Tatsachenerhebung, als auch bezüglich der Beurteilung und Gewichtung der ermittelten Verhältnisse und der Prognose der in absehbarer Zukunft zu erwartenden Entwicklung, die der Entscheidung über die Einstufung eines Staates als sicherem Herkunftsstaat zugrunden liegen, ein Entscheidungs- und Wertungsspielraum zu, der bei der Kontrolle anhand Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG zu beachten ist (BVerfGE 94, 115 [143]). Infolge dieses Wertungsspielraumes des Gesetzgebers, aber auch angesichts der Schwierigkeit, sich über komplexe, im Ausland angesiedelte Sachverhalte ein hinreichend sicheres Urteil zu bilden, beschränkt sich die gerichtliche Überprüfung der Einstufung eines Staates als sicherer Herkunftsstaat auf die Vertretbarkeit dieser Entscheidung mit der Folge, dass Verfassungswidrigkeit nur angenommen werden kann, wenn der Gesetzgeber sich bei seiner Entscheidung nicht von guten Gründen hat leiten lassen (BVerfGE 94, 115 [143, 144]). Auf der anderen Seite bedingt diese eingeschränkte materielle Prüfungsdichte ein bestimmtes Maß an Sorgfalt des Gesetzgebers bei der Erhebung und Aufbereitung der Tatsachen (BVerfGE 94, 115 [143]). Ob der Gesetzgeber diese verfahrensrechtlichen Anforderungen eingehalten hat, unterliegt der uneingeschränkten Kontrolle durch die Verwaltungsgerichte. Anhand dieses Maßstabs erweist sich die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat als verfassungskonform. Bei der Erhebung und Aufbereitung der die Verhältnisse in der Republik Albanien betreffenden Tatsachen hat der Gesetzgeber sowohl die verfahrensrechtlichen Anforderungen beachtet als auch den ihm zustehenden Entscheidungs- und Wertungsspielraum eingehalten. Am 6. September 2015 traf der Koalitionsausschuss die Entscheidung, zur Bewältigung der Vielzahl von Flüchtlingen die Asylverfahren zu beschleunigen und zu diesem Zwecke unter anderem Albanien zu einem sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen. Am 14. und 21. September 2015 wurden vorläufige Gesetzesentwürfe publiziert und knapp 150 Verbände und Institutionen um (kurzfristige) Stellungnahme gebeten. Soweit dem Gericht ersichtlich, nutzten über zwanzig Verbände und Institutionen diese Gelegenheit, wobei nicht alle zur Einstufung Albaniens als sicherem Herkunftsstaat Stellung bezogen. Zur Einstufung Albaniens als sicheren Herkunftsstaat äußerten sich unter anderem Amnesty International, Pro Asyl, die Vertretung des UNHCR für Deutschland und Österreich, der Deutsche Caritasverband, die Diakonie Deutschland, die Evangelische und Katholische Kirche, der Bund Deutscher Verwaltungsrichter und Verwaltungsrichterinnen, der Ausschuss Ausländer- und Asylrecht des Deutschen Anwaltvereins sowie der Deutsche Gewerkschaftsbund. Am 29. September 2015 brachte die Regierungskoalition den endgültigen Entwurf in das Gesetzgebungsverfahren ein (BT-Drs. 18/6185). In der Begründung zu dem in dem Entwurf eines Asylverfahrensbeschleunigungsgesetzes enthaltenen Vorschlag, Albanien als sicheren Herkunftsstaat einzustufen, wird im Wesentlichen auf Berichte des Auswärtigen Amtes zu der Republik Albanien Bezug genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 37). Die Begründung berücksichtigt ferner die Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen wie dem UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38). Darüber hinaus wurde der vom United States Department of State (US - State Department) veröffentliche Bericht „Albania 2014 Human Rights“ (BT-Drs. 18/6185, S. 38) und die Untersuchung des European Asylum Support Office (EASO) von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39) angeführt. Schließlich wurde ergänzend die Einstufung Albaniens als sicherer Herkunftsstaat in Frankreich, Österreich und anderen EU-Staaten in den Blick genommen (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Der Gesetzentwurf wurde am 1. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag beraten (BT-Plenarprotokoll 18/127) und zur weiteren Beratung in die Ausschüsse überwiesen (BT-Plenarprotokoll 18/127, S. 12292). Am 12. Oktober 2015 fand vor dem federführenden Innenausschuss eine öffentliche Anhörung von elf geladenen Sachverständigen statt (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K). Angehört wurden Vertreter der Evangelischen und Katholischen Kirche, des Paritätischen Wohlfahrtsverbandes, des Deutschen Städtetages, des Deutschen Städte- und Gemeindebundes sowie des Deutscher Landkreistages. Ferner wurden Sachverständige aus der Verwaltung, der anwaltlichen Rechtspraxis und der Rechtswissenschaft angehört. Nach weiteren Ausschussberatungen wurde das Asylverfahrensbeschleunigungsgesetz am 15. Oktober 2015 im Deutschen Bundestag (BT-Plenarprotokoll 18/130) und am 16. Oktober 2015 im Bundesrat (BR-Plenarprotokoll 937) beschlossen. Damit ist der Gesetzgeber den verfassungsrechtlichen Anforderungen gerecht geworden. Es ergeben sich auch keine Anhaltspunkte dafür, dass die herangezogenen Quellen und Erkenntnismittel nicht geeignet oder nicht ausreichend gewesen wären, ein hinlänglich zuverlässiges Bild über die Verhältnisse in der Republik Albanien zu vermitteln. Auch die Beurteilung der ermittelten tatsächlichen Verhältnisse erweist sich als verfassungsrechtlich tragfähig, denn sie kann sich auf gute Gründe stützen. Die Gesetzesbegründung (BT-Drs. 18/6185, S. 25-26, 37-40) und die Beratungen in den Ausschüssen, insbesondere im Innenausschuss aufgrund der Anhörung der dort geladenen Sachverständigen (Ausschussdrucksachen 18[4]404 A-K) zeigen, dass sich der Gesetzgeber des verfassungsrechtlichen Maßstabs bewusst war. Sämtliche in Art. 16a Abs. 3 Satz 1 GG genannten Prüfkriterien „Rechtslage, Rechtsanwendung und allgemeine politische Verhältnisse“ wurden berücksichtigt. Entgegen anderslautender Auffassung (siehe beispielsweise UNHCR, Stellungnahme vom 23. September 2015, S. 2) bezieht sich die Gesetzesbegründung auch nicht nur auf die Rechtslage, sondern schließt die Rechtspraxis in Albanien mit in die Betrachtungen ein. So wird unter anderem die Behandlung Inhaftierter im Polizeigewahrsam und in Haftanstalten (BT-Drs. 18/6185, S. 38), die wirtschaftliche und soziale Lage von Minderheiten (BT-Drs. 18/6185, S. 39) und die politische Stabilität Albaniens (BT-Drs. 18/6185, S. 40) erörtert. Die Bewertung der ermittelten Erkenntnisse anhand dieser Kriterien sowie die hieran anknüpfende Prognose über die weitere Entwicklung halten sich innerhalb des dem Gesetzgeber insoweit eingeräumten Einschätzungs- und Wertungsspielraums. Der Gesetzgeber durfte danach als gewährleistet ansehen, dass in der Republik Albanien weder politische Verfolgung noch unmenschliche oder erniedrigende Bestrafung oder Behandlung stattfindet. Der Annahme guter Gründe für die Einstufung Albaniens als sicheres Herkunftsland steht dabei nicht entgegen, dass ältere Erkenntnismittel möglicherweise noch eine andere Lage beschreiben. Berichte, die sich auf einen Zeitraum beziehen, bevor die Republik Albanien im Juni 2014 Beitrittskandidat zur Europäischen Union wurde, sind nicht nur zeitlich, sondern auch inhaltlich weitestgehend überholt. So ist der albanische Staat nicht nur um die Beendigung der Diskriminierung der Roma und sog. Ägypter bemüht, sondern hat auch beachtenswerte – durch die Europäische Union unterstützte – Maßnahmen zur Anerkennung der Rechte dieser Minderheiten unternommen (dazu ausführlich Beschluss der Kammer vom 30. Oktober 2015 – VG 33 L 305.15 A –, juris, Rn. 11 ff.). Diese Bemühungen werden durch den im Jahr 2014 verabschiedeten Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter untermauert, der – mit Finanzmitteln der Europäischen Union ausgestattet – dem Abbau der Diskriminierung insbesondere in den Bereichen Bildung, Gesundheit und Arbeit dient (Instrument for Pre-Accession Assistance (IPA II) 2014-2020: Albania – Economic and Social Empowerment for Roma and Egyptians – a booster for social inclusion [ESERE], IPA 2014/032813.06/AL). Auch im Bereich des Justizwesens hat die albanische Regierung gerade mit Blick auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 glaubwürdige Fortschritte erzielt und ist in der Lage – ggfls. mit Hilfe des nunmehr gestärkten Ombudsmann-Systems – ausreichenden Schutz für von Blutrache bedrohte Familien zu leisten (st. Rspr. der Kammer seit März 2015, siehe zuletzt VG Berlin, Beschluss vom 21. Oktober 2015 – VG 33 L 300.15 A –, juris, Rn. 14 ff.). Auch wenn eine deutlichere Hervorhebung der Aktualität der Erkenntnisse geholfen hätte, Missverständnisse zu vermeiden, bezieht sich der Gesetzgeber doch ersichtlich auf die aktuelle Lage in Albanien. So ist beispielsweise aus dem Zusammenhang heraus ersichtlich, dass es sich bei dem in der Gesetzesbegründung erwähnten „Nationalen Aktionsplan“ (BT-Drs. 18/6185, S. 39) um den o.g. Nationalen Aktionsplan zur Stärkung der Rechte der Roma und der sog. Ägypter aus dem Jahr 2014 handelt. Auch auf die Verleihung des Status eines EU-Beitrittskandidaten im Juni 2014 und den „von EU und Deutschland tatkräftig unterstützten Reformprozess“ nimmt die Gesetzesbegründung Bezug (BT-Drs. 18/6185, S. 39). Im Übrigen ist durch den Status als EU-Beitrittskandidaten und das damit verbundene Monitoring gewährleistet, dass innerhalb der Europäischen Union publik wird, wenn die Republik Albanien hinter den derzeitigen Bemühungen zur weiteren Stärkung der Rechte von Minderheiten und des Justizsystems zurückbleibt (BT-Drs. 18/6185, S. 40). In diesem Sinne wirkt auch die nach § 29a Abs. 2 AsylG selbst auferlegte Berichtspflicht (siehe auch Art. 37 Abs. 2 Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes [Asylverfahrens-RL 2013]). Dadurch dass die Bundesrepublik Deutschland beabsichtigt, die Republik Albanien (weiter) finanziell zu unterstützen (siehe Vereinbarung im Koalitionsausschuss am 6. September 2015, S. 1-2), stärkt sie darüber hinaus die weiter erforderlichen Bemühungen. Für dennoch eventuell während dieser Fortschrittsphase auftauchende abweichende Einzelfälle sieht Art. 16a Abs. 3 Satz 2 GG gerade die Möglichkeit der Entkräftung der Vermutung des sicheren Herkunftsstaates vor. Der (aktuellen) Beurteilung der tatsächlichen Verhältnisse entspricht auch die in der Gesetzesbegründung ebenfalls angeführte sehr geringe Erfolgsquote bei Asylanträgen von albanischen Staatsangehörigen (BT-Drs. 18/6185, S. 25; siehe ergänzend Mediendienst Integration, Informationspapier: „Wie ist die Situation in den 10 Herkunftsländern, aus denen die meisten Asylsuchenden kommen?“ [Stand: August 2015], S. 6; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1628]). Auch unter zusätzlicher Berücksichtigung der Zahl derer, die während eines gerichtlichen Verfahrens oder aufgrund einer gerichtlichen Verpflichtung des Bundesamts anerkannt wurden, ist von einer niedrigen Anerkennungsquote auszugehen. So wurden beispielsweise sämtliche im Jahr 2015 vor dem Verwaltungsgericht Berlin Gericht geführte Klagen in Asylverfahren albanischer Staatsangehöriger abgewiesen (15 Urteile). In den Eilverfahren erfolgten stattgebende Entscheidungen allenfalls aufgrund Verfahrensfehler des Bundesamtes (19 Beschlüsse). Auch gegen den abschließenden Blick über die Landesgrenze und die Einstufung der Republik Albanien als sicheren Herkunftsstaat durch andere europäische Staaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39f.) ist nichts zu erinnern. bb) Gegen die Einstufung der Republik Albanien als sicherer Herkunftsstaat bestehen keine europarechtlichen Bedenken. Art. 37 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013 ermächtigt die Mitgliedstaaten zur Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten im Einklang mit Anlage I der Richtlinie. Die Richtlinie verlangt in ihrer deutschsprachigen Fassung, dass sich nachweisen lässt, dass in dem Staat, der zum sicheren Herkunftsstaat bestimmt werden soll, generell und durchgängig weder eine Verfolgung im Sinne des Art. 9 der Richtlinie 2011/95/EU, noch Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe noch Bedrohung infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen Konflikts zu befürchten sind. Bei der in der Norm zitierten „Richtlinie 2011/95/EU“ handelt es sich um die Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit internationalem Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikations-RL 2011). Der verfahrensrechtlichen Vorgabe in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013, verschiedene Informationsquellen, insbesondere Informationen anderer Mitgliedstaaten, des EASO, des UNHCR, des Europarates und anderer einschlägiger internationaler Organisationen heranzuziehen, trägt der Gesetzentwurf Rechnung. Der Gesetzesbegründung liegen nämlich unterschiedliche Informationsquellen zugrunde, darunter auch einige der ausdrücklich in Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 aufgeführten Erkenntnismittel, so die EASO-Untersuchung von Mai 2015 (BT-Drs. 18/6185, S. 39), die (nicht weitere präzisierten) Erkenntnisse des UNHCR (BT-Drs. 18/6185, S. 37, 38) und die Erkenntnislage in anderen Mitgliedstaaten (BT-Drs. 18/6185, S. 39 f.). Dass in der Gesetzesbegründung keine Stellungnahme des Europarates aufgelistet ist, steht dem nicht entgegen. Nach der Formulierung des Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 ist nämlich entscheidend, dass „verschiedene Informationsquellen“ Berücksichtigung finden (so die deutsche Fassung, siehe englisch: „based on a range of sources“, französisch: „éventail de sources d’information“, italienisch: „basa su una serie di fonti di informazioni“, niederländisch: „op een reeks informatiebronnen“, spanisch: „basará en una serie de fuentes de información“, portugiesisch: „basear-se-á num conjunto de fontes de informação“) und diese Informationsquellen einer bestimmten Qualität entsprechen, was „insbesondere“ bei den dort aufgelisteten Quellen der Fall ist (so die deutsche Fassung, siehe englisch: englisch: „including“, französisch: „y compris“, italienisch: „comprese“, niederländisch: „waaronder“, spanisch: „incluida“, portugiesisch: „incluindo“). Es ist also nicht notwendig, alle dort benannten Quellen beizuziehen, solange nur die verwendeten Quellen den dort aufgelisteten entsprechen (zur Vorgängernorm Art. 30 Abs. 5 RL 2005/85/EG [Asylverfahrens-RL 2005] siehe VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – VG 7 K 546/14 A –, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 29). Dies ist bei den in der Gesetzesbegründung erwähnten Informationsquellen der Fall (Bericht des Auswärtigen Amtes zu Albanien, Erkenntnisse lokaler Menschenrechtsgruppen und vor Ort vertretener Nichtregierungsorganisationen sowie internationaler Organisationen, wie dem UNHCR, dem US - State Department und der EASO). Eine Darlegung, aus welcher Informationsquelle welche Erkenntnis stammt, wäre zwar sicherlich zu begrüßen. Jedoch verlangt Art. 37 Abs. 3 Asylverfahrens-RL 2013 vom nationalen Gesetzgeber eine solche Zuordnung der einzelnen Erkenntnisse zu ihren jeweiligen Quellen nicht, vorgegeben ist lediglich aus welchen Informationsquellen der Gesetzgeber seine Erkenntnisse bezieht. In materieller Hinsicht haben die Mitgliedstaaten bei der Einstufung eines Staates als sicheren Herkunftsstaat „die Rechtslage, die Anwendung der Rechtsvorschriften und die allgemeine politische Lage“ in dem betreffenden Drittstaat zu berücksichtigen. Dabei spricht die deutschsprachige Fassung der Richtlinie („nachweisen“) zwar dafür, die Bestimmung sicherer Herkunftsstaaten an eine mit an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit des Ausschlusses von Rechtsverstößen im Sinne der Anlage I zu knüpfen. Nimmt man dagegen die gleichermaßen verbindlichen Fassungen in jenen Sprachen hinzu, die auf dem lateinischen „demonstrare“ basieren (französisch: „démontré“, italienisch: „dimostrare“, spanisch: „demonstrarse“, portugiesisch: „demonstrado“, rumänisch: „demonstra“), so ist das Ergebnis weniger eindeutig, da mit diesen Begriffen ein Spektrum von unterschiedlichen Überzeugungsgraden erfasst ist. So bedeutet das lateinische „demonstrare“ sowohl „zeigen, aufzeigen, bezeichnen“ als auch „beweisen, darlegen“ (Stowasser primus, 2010). Die englische Sprachfassung, in der die Vokabel „to show“ (= „ausweisen, bewähren, offenbare, weisen“, siehe Köbler, Rechtenglisch, 8. Aufl. 2011) und nicht „to prove“ („ausweisen, belegen, bewähren, beweisen, nachweisen“, siehe Köbler, ebd.) verwendet wird, scheint sogar ein geringeres Maß an Sicherheit ausreichen zu lassen (dazu und zum Folgenden ausführlich VG Berlin, Urteil vom 28. Januar 2015 – VG 7 K 546/14 A –, juris [dort als VG 7 K 546/15 A], Rn. 32; VG Münster, Urteil vom 11. Mai 2015 – 4 K 3220/13.A –, juris, Rn. 211; sowie Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]). Entscheidend ist daher der materielle Regelungsgehalt der Norm. Nach der Systematik des Regelungskonzepts „sicherer Herkunftsstaat“, das auf der Ebene des Einzelfalles auch nach dem unionsrechtlichen Konzept immer die Prüfung verlangt, ob nicht ausnahmsweise doch relevante Gründe für die Anerkennung des Anspruchstellers vorliegen (vgl. Art. 36 Abs. 1 Asylverfahrens-RL 2013), ist für die Bestimmung als sicherer Herkunftsstaat keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, da – worauf die Erwägungsgründe ausdrücklich hinweisen – auch eine solche Bestimmung gerade keine absolute Garantie für die Sicherheit bieten kann (Erwägungsgrund Nr. 42 der Asylverfahrens-RL 2013). Dass der Gesetzgeber den ihm damit unionsrechtlich eingeräumten Spielraum bei der Entscheidung, die Republik Albanien zum sicheren Herkunftsstaat zu bestimmen, überschritten hat, kann das Gericht nicht feststellen. Insoweit lässt sich auf die obigen Ausführungen verweisen. Insbesondere bezieht sich der Gesetzgeber nicht nur auf die Rechtslage, sondern auch auf die Anwendung der entsprechenden Rechtsvorschriften. Ferner setzt er sich auch mit einer nicht-staatlichen Verfolgung und einer drohenden unmenschlichen Behandlung auseinander. Da der Gesetzgeber des Weiteren davon ausgeht, dass der albanische Staat (nunmehr) ausreichenden Schutz gegen diskriminierende Behandlungen von Minderheiten gewährt, musste er sich mit der unionsrechtlichen Bedeutung einer Kumulierung diskriminierender Maßnahmen nicht auseinandersetzen (zur Kumulierung diskriminierender Maßnahmen siehe beispielsweise einerseits Evangelische Kirche Deutschlands / Kommissariat der Deutschen Bischöfe, Gemeinsame Stellungnahme für die Öffentliche Anhörung im Innenausschuss am 12. Oktober 2015, Ausschussdrucksache 18[4]404 E, S. 7 und andererseits Thym, NVwZ 2015, 1625 [1629]). b) Tatsachen, die die Annahme begründen könnten, dass den Antragstellern abweichend von der allgemeinen Lage in der Republik Albanien politische Verfolgung droht, haben diese nicht vorgetragen. Insbesondere begründet ihr Vorbringen zur Arbeitslosigkeit des Antragstellers zu 1 und der aufgrund der medizinischen Behandlung der Antragstellerinnen bestehenden Verschuldung kein individuelles Verfolgungsschicksal. 2. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 AsylG. Ein Ausländer ist subsidiär schutzberechtigt, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht (§ 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Ausgehend von dem Vortrag des Antragstellers zu 1, er befürchte, von den Privatpersonen, bei denen er sich Geld geborgt habe, im Fall der Rückkehr nach Albanien – insbesondere mit der Wegnahme seiner Kinder – bedroht oder erschossen zu werden, kommt vorliegend als ernsthafter Schaden allein eine drohende unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG in Betracht. Der Zuerkennung steht aber entgegen, dass es den Antragstellern zumutbar ist, sich im Fall der Bedrohung durch Privatschuldner schutzsuchend an die Polizei oder ähnliche staatliche Organisationen zu wenden. Anhaltspunkte dafür, dass ihnen dieser Schutz abweichend von der allgemeinen Lage von ihrem Herkunftsstaat verwehrt würde, haben die Antragsteller nicht vorgetragen. 3. Die Antragsteller haben keinen Anspruch auf die Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG). Zwar kann § 60 Abs. 7 Satz 1 AsylG einen Anspruch auf zielstaatsbezogenen Abschiebungsschutz begründen, wenn die Gefahr besteht, dass sich eine Krankheit des Ausländers in seinem Heimatland verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind oder weil die zwar grundsätzlich verfügbare medizinische Versorgung dem betroffenen Ausländer individuell aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zur Verfügung steht. Für die Bestimmung der „Gefahr“ gilt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit, d.h. die drohende Rechtsgutverletzung darf nicht nur im Bereich des Möglichen liegen. Sie muss vielmehr mit überwiegender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sein. Die Gefahr ist „erheblich“, wenn sich der Gesundheitszustand des Ausländers wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Dabei ist eine wesentliche Verschlechterung nicht schon bei einer ungünstigen Entwicklung des Gesundheitszustandes anzunehmen, sondern nur bei außergewöhnlich schweren körperlichen oder psychischen Schäden. Außerdem muss die Gefahr konkret sein, was voraussetzt, dass die Verschlechterung des Gesundheitszustandes alsbald nach der Rückkehr des Betroffenen in sein Heimatland eintreten wird. Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Die der Antragstellerin zu 2 attestierte chronische Eisen-Mangelanämie ist jedoch ebenso wie die ihr attestierten rezidivierenden starken Durchfälle in der Republik Albanien behandelbar; dort wird zudem auch bei einer Risikoschwangerschaft, wie sie bei der Antragstellerin zu 2 – offenbar wegen besonderer psychischer und sozialer Belastung (s. Ziffern 6 und 7 zu Buchstabe A. Anamnese und allgemeine Befunde/Erste Vorsorge-Untersuchung auf S. 5 des Mutterpasses) – festgestellt wurde, eine ausreichende Geburtsvorsorge angeboten (s. Auskunft der Botschaft Tirana an das Bundesamt vom 6. Dezember 2010 zum Gz. RK-10-516.80 und Bericht des Auswärtigen Amtes über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Republik Albanien vom 16. Dezember 2013). Anhaltspunkte dafür, dass die nicht näher bezeichneten und auch nicht durch ein ärztliches Attest glaubhaft gemachten Hüftprobleme der Antragstellerin zu 3 in Albanien nicht behandelt würden, liegen nicht vor. Ebenso wenig haben die Antragsteller Umstände vorgetragen, aufgrund derer ihnen der Zugang zu dieser medizinischen Versorgung verwehrt wäre. Auch wenn sie möglicherweise Zuzahlungen leisten müssen und die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankungen führen, die zu einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragstellerinnen oder des ungeborenen Kindes führen. Eine eventuell durch die Schwangerschaft bedingte Reiseunfähigkeit ist durch die Ausländerbehörde als Vollstreckungshindernis zu berücksichtigen. 4. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen des § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. 5. Die Antragsteller haben nach § 154 Abs. 1 VwGO die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens zu tragen. Dieser Beschluss ist unanfechtbar.