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Beschluss

33 L 171.16 V

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0616.33L171.16V.0A
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Leitsätze
1. Eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zu erlassen, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.(Rn.19) 2. Allein die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln.(Rn.20) 3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.(Rn.21)
Tenor
Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die jene selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Eine einstweilige Anordnung zur Vorwegnahme der Hauptsache ist nur zu erlassen, wenn sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können.(Rn.19) 2. Allein die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln.(Rn.20) 3. Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist.(Rn.21) Die Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe und Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die jene selbst trägt. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,- EUR festgesetzt. I. Die beantragte Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist der Antragstellerin zu versagen. Gemäß § 166 Abs. 1 VwGO in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO erhält ein Beteiligter, der nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, auf Antrag Prozesskostenhilfe, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint. Eine hinreichende Erfolgsaussicht ist zwar bereits dann anzunehmen, wenn der Ausgang des Verfahrens offen ist (vgl. Olbertz, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, 29. EL 2015, § 166, Rn. 29 m.w.N.). Dies ist hier jedoch nicht der Fall, die Rechtsverfolgung der Antragstellerin hat aus den nachstehenden Gründen keine Aussicht auf Erfolg. II. Die Antragstellerin begehrt im Wege der einstweiligen Anordnung die Verpflichtung der Antragsgegnerin, ihr und ihrer Tochter ein Visum für die Bundesrepublik Deutschland zu erteilen. Die 1... geborene Antragstellerin ist marokkanischer Staatsangehörigkeit. Im Jahr 2011 ging sie nach Syrien und ehelichte dort den 1... geborenen Herrn J..., der zum Zeitpunkt der Eheschließung bereits mit Frau G... verheiratet war und mit jener vier gemeinsame Kinder hat. Am 2... wurde die gemeinsame Tochter der Antragstellerin und des Herrn I..., in D..., Syrien, geboren. Herr I... reiste am 1. Februar 2015 über Griechenland in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 9. Juli 2015 einen Asylantrag. Die zunächst in Syrien verbliebene Antragstellerin kehrte im Juni 2015 mit ihrer Tochter M... nach Marokko zurück. Mit Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Oktober 2015 wurde Herrn I... die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt. Dieser Bescheid erwuchs am 9. November 2015 in Bestandskraft. Unter dem 19. November 2015 beantragte Herr I... gegenüber der Ausländerbehörde der Beigeladenen die Familienzusammenführung mit seinen beiden Ehefrauen und seiner Tochter M... sowie einem Kind aus seiner ersten Ehe. Am 25. November 2015 stellte sodann die Antragstellerin bei der Botschaft der Antragsgegnerin in Rabat, Marokko, einen entsprechenden Antrag auf Erteilung eines Visums zum Familiennachzug für sich und ihre Tochter. Mit nicht mit Rechtsbehelfsbelehrung versehenen Bescheiden vom 19. Februar 2016 lehnte die Botschaft die Anträge der Antragstellerin und ihrer Tochter ab, da auch eine Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in Marokko möglich sei. Mit E-Mail vom 22. Februar 2016 sowie Schreiben vom 18. April 2016 remonstrierte der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Antragstellerin zu dem Betreff „Visumantrag H...“ und unter dem Botschaftsaktenzeichen der Antragstellerin gegen die Entscheidung vom 19. Februar 2016, da eine Herstellung der Lebensgemeinschaft in Marokko nicht möglich sei, insbesondere befürchte der Ehemann der Antragstellerin als Christ dort Verfolgung und habe keinerlei Bindungen an dieses Land. Mit Bescheid vom 22. April 2016 hob die Botschaft den Bescheid betreffend die Antragstellerin vom 19. Februar 2016 auf und ersetzte ihn durch diesen Bescheid, mit dem sie erneut den Antrag auf Erteilung eines Visums für die Antragstellerin ablehnte. Zur Begründung führte die Botschaft aus, dass der Lebensunterhalt nicht gesichert sei und aufgrund der Möglichkeit der Herstellung der Lebensgemeinschaft in Marokko von diesem Erfordernis auch nicht abgesehen werde. Am 18. Mai 2016 hat die Antragstellerin Klage auf Erteilung eines Visums (VG 33 K 172.16 V) erheben lassen und zugleich einstweiligen Rechtsschutz beantragt. Zunächst hat ihr Verfahrensbevollmächtigter mit der Klage-/Antragsschrift vorgetragen, M... befinde sich bei ihrem Vater in der Bundesrepublik. Die in der Klage-/Antragsschrift angekündigten Anträge bezogen sich zudem sämtlich darauf, „der Klägerin ein Visum zu erteilen“. Mit Schriftsatz vom 25. Mai 2016 hat der Verfahrensbevollmächtigte sodann den Vortrag dahingehend berichtigt, dass M... in Marokko bei der Antragstellerin lebe. Die Eilbedürftigkeit folge aus der Trennung von Ehefrau und Kind vom Ehemann und Vater. Jener sei auch finanziell nicht in der Lage, seine Familie in Marokko zu besuchen, vielmehr zweige er von seinen knappen Mitteln noch mindestens 100 EUR pro Monat ab, die er nach Marokko überweise. In Marokko drohten Herrn I... schwere Gefahren aufgrund seines christlichen Glaubens und des Umstandes, dass M... vorehelich gezeugt worden sei. Die Antragstellerin beantragt nunmehr sinngemäß, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr und ihrer Tochter, M... ein Visum zum Familiennachzug zu erteilen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen. Die Antragsgegnerin macht geltend, sämtliche vorgelegten Unterlagen wiesen aus, dass die Antragstellerin und Herr I... Moslems seien. Die Religionszugehörigkeit des Herrn I... als Christ sei daher – auch wegen der Zulässigkeit der Mehrehe nach den Regeln der Scharia, während diese einen Verstoß gegen mehrere christliche Grundsätze darstelle – mehr als zweifelhaft. Die geltend gemachten Bedrohungen in Marokko erschienen zudem verfahrensangepasst. Es entspräche darüber hinaus einer auch in Marokko praktizierten Übung, voreheliche Kindszeugungen durch rückdatierte Ehebestätigungsbescheinigungen zu legitimieren, sodass auch unter diesem Gesichtspunkt keine Verfolgung drohe. Von dem Erfordernis der Sicherung des Lebensunterhaltes könne auch nicht abgesehen werden. Eine positive Prognose könne für Herrn I... nicht erstellt werden, da sein Beruf des Kraftfahrers in der Bundesrepublik kein Mangelberuf sei. Die Antragsgegnerin hat mit Schriftsatz vom 30. Mai, die Beigeladene mit Schriftsatz vom 6. Juni 2016 in die Antragsänderung eingewilligt. Mit weiterem Schriftsatz vom 2. Juni 2016 hat die Antragsgegnerin mitgeteilt, in die Antragsänderung nicht einzuwilligen. Mit Beschluss vom 13. Juni 2016 hat die Kammer den Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte nebst der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Antragsgegnerin und der Beigeladenen verwiesen. III. Der Eilantrag, über den der nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zuständige Einzelrichter entscheidet, bleibt ohne Erfolg. Zwar ist der Antrag als solcher nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Insbesondere hat das Gericht auch über den Antrag in seiner um die Visumserteilung für die Tochter der Antragstellerin erweiterten Fassung zu entscheiden, da Antragsgegnerin und Beigeladene insoweit eingewilligt haben – die spätere, anderslautende Äußerung der Antragsgegnerin ist unbeachtlich, da die Einwilligung als Prozesshandlung nicht zurückgenommen werden kann (vgl. Wolff, in: Posser/Wolff, BeckOK VwGO, § 91, Rn. 23). Die von der Antragstellerin begehrte einstweilige Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO ist jedoch auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet (vgl. OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. November 2011 – OVG 3 S 134.11) und daher nur ausnahmsweise zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes – GG) zu erlassen. Voraussetzung ist, dass sonst schwere und unzumutbare Nachteile drohen, die durch die Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Daneben ist zusätzlich erforderlich, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren auch bei Anlegung eines strengen Maßstabes aller Voraussicht nach Erfolg haben wird (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008 – OVG 3 S 24.08 m.w.N.). Hier fehlt hier bereits an der zuerst genannten Voraussetzung. Es ist nicht ersichtlich, dass der Antragstellerin oder ihrer Tochter durch ein Abwarten auf eine Entscheidung in der Hauptsache (VG 33 K 172.16 V) schwere und unzumutbare, nicht anders abwendbare Nachteile entstünden, die durch eine Entscheidung in der Hauptsache nicht nachträglich beseitigt werden könnten. Allein die Dauer eines Gerichtsverfahrens kann unzumutbare Nachteile in diesem Sinne nicht vermitteln. Ein Ausländer, der einen Visumsanspruch geltend macht, dessen Berechtigung von der Auslandsvertretung in Abrede gestellt wird, muss sich darauf einstellen, dass die deshalb erforderliche gerichtliche Überprüfung, die grundsätzlich in einem Klageverfahren stattzufinden hat, einige Zeit in Anspruch nehmen wird und eine Einreise in die Bundesrepublik Deutschland erst möglich ist, wenn dieses Verfahren zum Erfolg führt (vgl. zum Vorstehenden OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. April 2008, a.a.O.). Dass im Fall der Antragstellerin und ihrer Tochter anderes gelten müsste, hat sie nicht glaubhaft gemacht. Dabei ist zum einen zu berücksichtigen, dass Visaverfahren in der Hauptsache in der Regel binnen eines Jahres entschieden werden. Zum anderen begründen die von der Antragstellerin geltend gemachten Gesichtspunkte auch keine Unzumutbarkeit. Zwar ist zutreffend, dass sie und ihre Tochter bei Versagung der begehrten einstweiligen Anordnung noch längere Zeit nicht in die Bundesrepublik einreisen und mit Herrn I... zusammen leben können. Es bleibt Herrn I... aber unbenommen, die Antragstellerin und seine Tochter jederzeit in Marokko zu besuchen, um die Zeit der Trennung zu verkürzen. Der Einwand, Herr I... könne sich dies nicht leisten, verfängt nicht, da es ihm nach Vortrag der Antragstellerin ohne weiteres möglich ist, mindestens 100 EUR monatlich nach Marokko zu schicken und die Kosten für Flüge nach Marokko überschaubar sind (im Internet finden sich ohne großen Aufwand bspw. für Hin- und Rückflug von Frankfurt nach Casablanca über Lissabon mit TAP Portugal Preise von ca. 250 EUR). Unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit des Abwartens der Hauptsache ist zudem zu berücksichtigen, dass die Antragstellerin und Herr I... die Trennung selbst herbeigeführt haben (wobei dem Einzelrichter die Lage in Syrien durchaus bewusst ist) und diese nunmehr auch schon ca. eineinhalb Jahre andauert, so dass ein weiteres Abwarten von maximal einem Jahr keinen weitergehenden, erheblichen Bruch in der Beziehung von Antragstellerin und Tochter zu Herrn I... bewirken dürfte. Daneben kann vorliegend auch nicht mit der für eine Vorwegnahme der Hauptsache erforderlichen Wahrscheinlichkeit erkannt werden, dass die Antragstellerin mit ihrem Begehren im Hauptsacheverfahren Erfolg haben wird. Das Nachzugsbegehren der Antragstellerin und ihrer Tochter ist nach den §§ 27 ff. des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) unter Einbeziehung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen aus § 5 AufenthG zu beurteilen. Nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass der Lebensunterhalt gesichert ist. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Herr I... lebt derzeit von öffentlichen Leistungen. Der von ihm erlernte Beruf eines Kraftfahrers ist in der Bundesrepublik kein Mangelberuf, sodass angesichts der Sprachbarriere auch nicht zu erwarten ist, dass er demnächst eigenes Einkommen generieren würde. Bei der Antragstellerin ist ebenfalls davon auszugehen, dass sie öffentliche Leistungen in Anspruch nehmen würde. Von der Regelerteilungsvoraussetzung der Lebensunterhaltssicherung ist vorliegend auch keine Ausnahme zu machen. Insbesondere liegen die Voraussetzungen des § 29 Abs. 2 S. 2 AufenthG nicht vor. Zwar ist der Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels innerhalb der Frist des § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 1 AufenthG gestellt worden. Jedoch ist die weitere Voraussetzung aus § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG nicht gegeben. Dies wäre nur der Fall, wenn die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft in einem Staat, der nicht Mitgliedstaat der Europäischen Union ist und zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen eine besondere Bindung haben, nicht möglich ist. Die Antragsgegnerin nimmt jedoch zu Recht an, dass die Herstellung der familiären Lebensgemeinschaft auch in Marokko möglich wäre. Die von § 29 Abs. 2 S. 2 Nr. 2 AufenthG geforderte besondere Bindung zu Marokko als Drittstaat besteht bereits durch die Staatsangehörigkeit der Antragstellerin sowie ihren derzeitigen Aufenthalt dort gemeinsam mit ihrer Tochter. Es ist hingegen nicht erforderlich, dass auch Herr I... eine besondere Bindung an Marokko aufweist („zu dem der Ausländer oder seine Familienangehörigen“, ebenso Art. 12 Abs. 1 UAbs. 2 der Richtlinie 2003/86/EG des Rates vom 22. September 2003 betreffend das Recht auf Familienzusammenführung). Der Antragstellerin und Herrn I... ist gemeinsam mit ihrer Tochter die Herstellung der Lebensgemeinschaft in Marokko bei der im einstweiligen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung auch möglich. Insbesondere bezweifelt der Einzelrichter, dass Herrn I... ernsthaft Verfolgung in Marokko drohte. Zunächst kann schon dem Vortrag der Antragstellerin, Herr I... sei Christ, nicht geglaubt werden. Die Antragstellerin hat für ihre dahingehende Behauptung schon keine Glaubhaftmachung angeboten, obgleich die Antragsgegnerin dies explizit und mit zahlreichen Argumenten bestritten hat. Zudem weisen sämtliche im Visumsverfahren vorgelegten Personenstandsurkunden (Ehebestätigungsbescheinigung, Heiratsurkunde) beide Eheleute als Moslems aus. Darüber hinaus hat Herr I... ausweislich der zu den Vorgängen der Beigeladenen genommenen Unterlagen des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge auch bei seiner Asylantragstellung in der Bundesrepublik angegeben, Moslem zu sein. Schließlich hat die Antragsgegnerin nachvollziehbar darauf hingewiesen, dass Mehrehen nach den Vorschriften der Scharia zulässig seien, während es in keiner christlichen Religionsgemeinschaft Syriens denkbar sei, mit zwei Frauen gleichzeitig verheiratet zu sein. Muss danach davon ausgegangen werden, dass Herr I... Moslem ist, können ihm jedenfalls die von der Antragstellerin geltend gemachten religionsspezifischen Gefahren in Marokko nicht drohen. Auch der Vortrag der Antragstellerin, Herrn I... drohe in Marokko durch ihre Familienangehörigen schlimmstenfalls der Tod, zumindest seien sie dort gesellschaftlich geächtet, ist nicht glaubhaft gemacht. Wie die Antragsgegnerin zutreffend aufgezeigt hat, ist die Eheschließung der Antragstellerin und des Herrn I... durch das Schariagericht zu Damaskus auf den 1. Oktober 2011 zurückdatiert worden, was sowohl dort als auch in Marokko einer gängigen Praxis entspreche. Da die Antragstellerin sich seit 2011 zudem in Syrien aufhielt und erst 2015 nach Marokko zurückkehrte, kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ihre marokkanischen Verwandten oder Nachbarn ohne ihr Zutun von der vorehelichen Zeugung ihrer Tochter erfahren hätten. Es ist daher schon höchst unplausibel, dass die Antragstellerin und Herr I... in Marokko überhaupt irgendwelchen Anfeindungen ausgesetzt sind. Selbst wenn dies aber der Fall sein sollte, so stünde es ihnen – worauf die Antragsgegnerin ebenfalls zutreffend hinweist – frei, sich an einem anderen Ort in Marokko niederzulassen, an dem ihre Geschichte nicht bekannt ist. Nach dem Vorstehenden muss nicht mehr geklärt werden, was aus dem Visumsantrag der ersten Ehefrau des Herrn I... geworden ist und ob jene möglicherweise mittlerweile in der Bundesrepublik Deutschland lebt, was den Anspruch der Antragstellerin zusätzlich nach § 30 Abs. 4 AufenthG in Frage stellte. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren gemäß § 162 Abs. 3 VwGO nicht aus Billigkeit der Antragstellerin aufzuerlegen, da diese sich mangels eigenen Antrags auch keinem Kostenrisiko ausgesetzt hat, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Wertes des Streitgegenstandes folgt aus §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG. Dabei war hier trotz der insofern zu erwägenden Vorwegnahme der Hauptsache nur der halbe Auffangstreitwert (vgl. hierzu OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 2. Oktober 2015 – OVG 6 L 69.15, BeckRS 2015, 52930; Beschluss vom 16. September 2015 – OVG 3 S 56.15, BeckRS 2015, 52563, jeweils m.w.N.), wegen der begehrten Erteilung von zwei Visa jedoch zweifach anzusetzen.