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Beschluss

33 L 258.16 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2016:0805.33L258.16A.0A
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Leitsätze
1. Das Gericht ordnet im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.10) 2. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat  im Bundesgebiet einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens vorliegen. (Rn.12)
Tenor
Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Das Gericht ordnet im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. (Rn.10) 2. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat im Bundesgebiet einen Asylantrag, so ist ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens vorliegen. (Rn.12) Die Anträge auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes werden zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Russische Föderation. Die Antragsteller sind russischer Staats- und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie reisten aus ihrer Heimat zunächst nach Belgien und stellten dort Mitte 2012 Anträge auf internationalen Schutz, die von den belgischen Behörden vollumfänglich abgelehnt wurden. Die Antragsteller reisten in der Folge in die Bundesrepublik Deutschland weiter und stellten am 18. Februar 2013 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Am 23. Juni 2015 hörte das Bundesamt – Außenstelle Berlin – die Antragstellerin zu 1, zugleich als Vertreterin der übrigen Antragsteller, persönlich an. Die Antragstellerin gab dabei unter anderem an, ihr älterer Sohn habe Probleme mit dem Militär in Tschetschenien gehabt, sie selbst hätten jedoch keine Probleme mit den Behörden oder der Polizei gehabt. Das Leben dort sei sehr schwierig, es gebe keine richtige medizinische Behandlung für ihre Tochter, die Antragstellerin zu 4. Mit am 13. Juli zugestellten Bescheid vom 8. Juli 2016 lehnte das Bundesamt die Durchführung weiterer Asylverfahren ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nicht vorliegen, und forderte die Antragsteller zum Verlassen des Bundesgebiets auf, anderenfalls würden sie in die Russische Föderation abgeschoben. Ferner befristete das Bundesamt das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbote gemäß § 11 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Zur Begründung führte das Bundesamt an, dass die Antragsteller keinen neuen Sachvortrag vorgebracht hätten. Die geltend gemachten Erkrankungen der Antragsteller seien entweder unsubstantiiert dargelegt worden oder jedenfalls im Heimatland behandelbar. Die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots sei angemessen, da Anhaltspunkte für eine kürzere Fristsetzung nicht vorlägen. Mit ihrer am 19. Juli 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangenen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter. Der zugleich mit Klageerhebung sinngemäß erhobene Eilantrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage VG 33 K 259.16 A gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 8. Juli 2016 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Der Antrag nach § 80 Abs. 5 S. 1, Abs. 2 S. 1 Nr. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), § 75 Abs. 1 des Asylgesetzes (AsylG), über den gemäß § 76 Abs. 4 S. 1 AsylG der Einzelrichter zu entscheiden hat, ist nicht begründet. Das Gericht ordnet gemäß § 71a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 3 AsylG i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO im Falle der durch das Bundesamt verfügten Ablehnung der Durchführung eines Zweitverfahrens die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die – sofort vollziehbare (vgl. §§ 71a Abs. 1, 36 Abs. 3, 75 S. 1 AsylG) – Abschiebungsandrohung nur dann an, wenn das persönliche Interesse des Asylbewerbers, von der sofortigen Aufenthaltsbeendigung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Interesse an ihrer sofortigen Durchsetzung übersteigt. Die Aussetzung der Abschiebung darf gem. § 71a Abs. 1 i.V.m. § 36 Abs. 4 S. 1 AsylG nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinn liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme – die der sofortigen Aufenthaltsbeendigung zugrunde liegende Ablehnung der Durchführung eines weiteren Asylverfahrens – einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält. Unter Beachtung dieser Grundsätze muss der vorliegende Eilantrag ohne Erfolg bleiben. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes, das Vorliegen eines Zweitantrags anzunehmen und für die Antragsteller kein weiteres Asylverfahren durchzuführen. Stellt der Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag (Zweitantrag), so ist nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nur durchzuführen, wenn die Bundesrepublik für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist und die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) vorliegen. Die Eingangsvoraussetzungen des § 71a AsylG, dessen Anwendbarkeit Unionsrecht nicht entgegen steht (dazu ausführlich Beschluss der Kammer v. 17. Juli 2015 – VG 33 L 164.15 A, BeckRS 2015, 49111), sind vorliegend erfüllt. Zum einen ist das vorhergehende Asylverfahren der Antragstellers in Belgien in der Sache erfolglos geblieben, indem ihnen dort jeglicher Schutz versagt worden ist. Zum anderen handelt es sich bei dem Königreich Belgien als Mitgliedstaat der Europäischen Union auch um einen sicheren Drittstaat im Sinne von § 26a AsylG. Dass das Bundesamt im angegriffenen Bescheid Belgien und die Niederlande verwechselt hat (was möglicherweise auf dem Umstand beruht, dass die von den Antragstellern eingereichten Unterlagen aus dem belgischen Asylverfahren auf niederländisch verfasst waren), hat entgegen der Auffassung der Antragsteller weder insoweit noch überhaupt Einfluss auf die Rechtmäßigkeit der Entscheidung des Bundesamtes. Es bedarf danach für die Durchführung weiterer Asylverfahren gemäß § 71a AsylG der Erfüllung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG, was indes vorliegend nicht der Fall ist. Die Antragsteller haben weder im Verfahren vor dem Bundesamt noch im gerichtlichen Verfahren Umstände vorgetragen, die einen Wiederaufgreifensgrund nach § 71a Abs. 1 AsylG i.V.m. § 51 VwVfG begründen könnten. Vielmehr haben sie allein Umstände vorgetragen, die sie entweder bereits im belgischen Asylverfahren vorgetragen haben oder jedenfalls im Hinblick auf die Zuerkennung internationalen Schutzes keine günstigere Entscheidung herbeizuführen vermögen. Im Übrigen wird insoweit entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Das Bundesamt hat auch zu Recht keine Abschiebungsverbote im Sinne von § 60 Abs. 5, Abs. 7 S. 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) zugunsten der Antragsteller festgestellt. Nach dem Vortrag der Antragsteller scheidet ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG von vorneherein aus. Insoweit wird entsprechend § 77 Abs. 2 AsylG auf die zutreffenden Erwägungen im angegriffenen Bescheid verwiesen. Gleiches gilt auch mit Blick auf die von den Antragstellern zur Begründung eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG beim Bundesamt geltend gemachten Umstände. Diesbezüglich haben sie im Gerichtsverfahren nichts vorgetragen, sodass auf die in sich stimmigen und von den von der Kammer herangezogenen Erkenntnissen gedeckten Ausführungen im angegriffenen Bescheid verwiesen wird. Die Abschiebungsandrohung entspricht den gesetzlichen Anforderungen nach § 34 Abs. 1 S. 1 AsylG i.V.m. § 59 Abs. 1 bis 3 AufenthG sowie § 36 Abs. 1 AsylG. Inwiefern die Antragsteller dadurch in ihren Rechten verletzt sein könnten, dass über das von ihrem Ehemann bzw. Vater angebrachte Schutzgesuch vom Bundesamt in einem gesonderten Verfahren entschieden wird, ist für den Einzelrichter nicht erkennbar. Bei der Prüfung eines Schutzgesuchs handelt es sich schon der Natur der Sache nach um eine individuelle Prüfung (vgl. auch Art. 10 Abs. 3 S. 2 lit. a der Asylverfahrensrichtlinie: „Zu diesem Zweck stellen die Mitgliedstaaten sicher, dass die Anträge einzeln … geprüft und entschieden werden“; vgl. ferner Art. 11 Abs. 3 der Asylverfahrensrichtlinie), die mit der Prüfung der Schutzgesuche Angehöriger nur insoweit zusammenhängt, als das Bundesamt – unter Berücksichtigung der Darlegungslast des Antragstellers (§ 15 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 Nr. 1 AsylG) – den entscheidungserheblichen Sachverhalt zu klären hat (§ 24 Abs. 1 AsylG). Gerade bei – wie hier – zeitlich gestaffelten Anträgen kann es dem Bundesamt nicht verwehrt sein, über den zuerst gestellten Antrag vor dem später gestellten zu entscheiden, um unnötige Verfahrensverzögerungen zu verhindern. Eine Ausnahme kann insofern allenfalls angenommen werden, wenn anderenfalls zu besorgen wäre, dass das zuerst beschiedene Familienmitglied etwa aufgrund einer Abschiebung nicht mehr in der Lage wäre, familiären Schutz nach § 26 AsylG im Wege eines Folgeantrags zu erlangen (zu einer entsprechenden Konstellation vgl. VG Berlin, Beschluss v. 17. Februar 2015 – VG 33 L 57.15 A, BeckRS 2015, 42232). Dies ist vorliegend nicht der Fall, da die nach dem Vortrag der Antragsteller bestehende familiäre Bindung zu ihrem Ehemann und Vater ein inländisches Vollstreckungshindernis darstellt, das zwar nicht vom Bundesamt im vorliegenden Verfahren, jedoch in jedem Fall von der Ausländerbehörde vor einer Abschiebung zu berücksichtigen wäre. Soweit sich die Klage darüber hinaus gegen die Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbotes gemäß § 11 AufenthG in Ziffer 4 des Bescheides richtet, ist der Antrag ebenfalls jedenfalls unbegründet. Über die Dauer der Befristung dieses zwingend mit der Abschiebungsandrohung festzusetzenden Verbotes entscheidet die Behörde nach pflichtgemäßem Ermessen (§ 11 Abs. 3 S. 1 AufenthG). Die Entscheidung, die von Amts wegen vorzunehmende Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbotes ab dem Tag der Abschiebung auf 30 Monate festzulegen und damit im mittleren Bereich des von § 11 Abs. 3 S. 2 AufenthG für den Regelfall aufgezeigten Rahmens anzusiedeln, lässt keine Ermessensfehler gemäß § 114 S. 1 VwGO erkennen (vgl. VG Düsseldorf, Beschluss v. 8. Juni 2016 – 17 L 1488/16.A, BeckRS 2016, 48502 ; VG Bremen, Beschluss v. 5. Januar 2016 – 5 V 2543/15, BeckRS 2016, 40436). Umstände, die eine weitere Reduzierung angezeigt erscheinen lassen würden, sind nicht ersichtlich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).