Beschluss
33 L 273.16 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2016:0829.33L273.16A.0A
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Leitsätze
1. § 48 VwVfG findet im Asylrecht nur eingeschränkt Anwendung. Soweit es um die Prüfung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes (siehe § 13 Abs. 2 AsylG) geht, ist vielmehr § 71 AsylG vorrangig. § 71 AsylG dient nämlich gerade der einheitlichen Behandlung aller Anträge nach erfolglos in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Asylverfahren.(Rn.13)
2. Die Anwendung des § 48 VwVfG kommt zwar grundsätzlich hinsichtlich der Feststellung der - von Amts wegen zu prüfenden (§ 24 Abs. 2 AsylG) - (nationalen) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenhG in Betracht.(Rn.15)
3. Wenn aber die Antragsteller sich gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat wenden, sind die Regelungen des Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG und des § 26a Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. Schutz gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist nur dann zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit den Antragstellern unter Anlegung eines strengen Maßstages, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass sie von einem solchen Sonderfall betroffen sind.(Rn.17)
Tenor
Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. § 48 VwVfG findet im Asylrecht nur eingeschränkt Anwendung. Soweit es um die Prüfung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes (siehe § 13 Abs. 2 AsylG) geht, ist vielmehr § 71 AsylG vorrangig. § 71 AsylG dient nämlich gerade der einheitlichen Behandlung aller Anträge nach erfolglos in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenen Asylverfahren.(Rn.13) 2. Die Anwendung des § 48 VwVfG kommt zwar grundsätzlich hinsichtlich der Feststellung der - von Amts wegen zu prüfenden (§ 24 Abs. 2 AsylG) - (nationalen) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenhG in Betracht.(Rn.15) 3. Wenn aber die Antragsteller sich gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat wenden, sind die Regelungen des Art. 16a Abs. 2 S. 1 GG und des § 26a Abs. 2 AsylG zu berücksichtigen. Schutz gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist nur dann zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind. Es obliegt insoweit den Antragstellern unter Anlegung eines strengen Maßstages, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass sie von einem solchen Sonderfall betroffen sind.(Rn.17) Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird zurückgewiesen. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. Die Antragsteller wenden sich im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gegen ihre Abschiebung in die Republik Polen. Die Antragsteller sind russischer Staatsangehörigkeit und tschetschenischer Volkszugehörigkeit. Sie verließen im Jahr 2007 ihre tschetschenische Heimat und suchten zunächst in der Republik Polen um Schutz nach. Dort wurde ihnen subsidiärer Schutz zuerkannt. Gleichwohl verließen sie die Republik Polen und reisten im Januar 2013 weiter in die Bundesrepublik Deutschland und beantragten bei der Berliner Außenstelle des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) Asyl. In ihren Anhörungen am 6. August 2013 schilderten sie nicht nur die in Tschetschenien erlittene Verfolgung, sondern auch ihre schwierige soziale Lage in der Republik Polen. Insbesondere sei dort keine adäquate Behandlung ihrer Erkrankungen möglich gewesen. Mit Bescheiden vom 12. Juni 2015 lehnte das Bundesamt die Asylanträge der Antragsteller als unzulässig ab und begründete dies allein mit der Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Republik Polen. Die angegebenen Erkrankungen seien in der Republik Polen behandelbar, so dass auch kein Abschiebungsverbot in Hinblick auf die Republik Polen auszusprechen sei. In Nachzeichnung der polnischen Asylentscheidung dürften die Antragsteller aber nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden. Mit ihren zunächst getrennt geführten Klagen verfolgten die Antragsteller ihr Begehren weiter. Zur Begründung verwiesen sie darauf, dass – jedenfalls für die hier einschlägige Rechtslage – inzwischen höchstrichterlich geklärt sei, dass die Zuerkennung des subsidiären Schutzes in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union der Zulässigkeit des Antrags auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes nicht entgegenstehe. Nach Verbindung wurde die verbundene Klage mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen (VG 33 K 205.15 A), da die Klage verspätet erhoben worden und somit unzulässig seien. Mit Schreiben ihres nunmehrigen Verfahrensbevollmächtigten vom 17. Mai 2016 beantragten die Antragsteller die Rücknahme der Bescheide des Bundesamtes vom 12. Juni 2015. Das Bundesamt teilte mit Schreiben vom 7. Juli 2016 mit, dass das Asylverfahren der Antragsteller durch das Urteil des Verwaltungsgerichts Berlin vom 24. Februar 2016 abgeschlossen wurde. Das Urteil sei seit dem 11. April 2016 rechtskräftig. Zudem bestünden an der Rechtmäßigkeit der Bescheide vom 12. Juni 2016 keine Zweifel, sodass kein Grund für deren Aufhebung bestehe. Mit ihrer am 9. August 2016 beim Verwaltungsgericht Berlin eingegangen Klage verfolgen die Antragsteller ihr Begehren weiter und beantragen die Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Aufhebung der Bescheide vom 12. Juni 2016. Ihr zugleich erhobener Eilantrag, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Ausländerbehörde Berlin unverzüglich mitzuteilen bzw. aufzugeben, die Abschiebung in die Republik Polen bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung vorläufig zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 S. 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung zur Abwendung wesentlicher Nachteile, zur Verhinderung drohender Gewalt oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO) sind dabei die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs (Anordnungsanspruch) in gleicher Weise glaubhaft zu machen wie die Gründe, die die Eilbedürftigkeit der gerichtlichen Entscheidung bedingen (Anordnungsgrund). Vorliegend fehlt es bereits an einem Anordnungsanspruch. Die Antragsteller haben nicht dargelegt, dass sie einen Anspruch auf Unterlassung ihrer Abschiebung in die Republik Polen haben, zu deren Sicherung die begehrte einstweilige Anordnung erforderlich wäre. Mit Bescheiden vom 12. Juni 2015 wurden vielmehr die Asylanträge der Antragsteller durch das Bundesamt als unzulässig abgelehnt und ihre Abschiebung in die Republik Polen angedroht. Die dagegen gerichteten Klagen wurden verspätet erhoben und daher (nach Verbindung) mit Urteil vom 24. Februar 2016 abgewiesen (VG 33 K 205.15 A). Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus dem Antrag der Antragsteller vom 17. Mai 2016 auf Rücknahme der Bescheide des Bundesamtes vom 12. Juni 2015. Der nunmehrige Verfahrensbevollmächtigte stützt dieses Rücknahmebegehren auf § 48 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG), wonach rechtswidrige Verwaltungsakte auch nach Unanfechtbarkeit zurückgenommen werden können. § 48 VwVfG findet indes vorliegend nur eingeschränkt Anwendung. Soweit es um die Prüfung der Asylberechtigung und des internationalen Schutzes (siehe § 13 Abs. 2 AsylG) geht, ist vielmehr § 71 AsylG vorrangig. § 71 AsylG dient nämlich gerade der einheitlichen Behandlung aller Anträge nach erfolglos in der Bundesrepublik Deutschland abgeschlossenem Asylverfahren (Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, AuslR, 11. Aufl. 2016, § 71 AufenthG Rn. 2; Müller: in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 1, je m.w.N.). Eine Umdeutung des Antrags auf Rücknahme gem. § 48 VwVfG in einen Folgeantrag nach § 71 AsylG kommt bei den anwaltlich vertretenen Antragstellern nicht in Betracht. Dies gilt insbesondere deshalb, weil § 71 AsylG besondere verfahrensrechtliche Formen vorsieht (persönliche Antragstellung bei der Außenstelle), die nicht eingehalten worden sind. Zudem wurden in dem Schreiben vom 17. Mai 2016 keine neuen Umstände gegenüber dem vorherigen Asylverfahren in der Bundesrepublik Deutschland geltend gemacht. Die Anwendung des § 48 VwVfG kommt zwar grundsätzlich hinsichtlich der Feststellung der – von Amts wegen zu prüfenden (§ 24 Abs. 2 AsylG) – (nationalen) Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 S. 1 AufenthG in Betracht (dazu beispielsweise OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 17. Januar 2013 – 19 A 591/09.A –, juris, Rn. 35 m.w.N.; VG Potsdam, Urteil vom 29. April 2014 – VG 6 K 1515/13.A –, juris, S. 5 f. m.w.N.; Müller: in Hofmann, AuslR, 2. Aufl. 2016, § 71 AsylG Rn. 53 ff.). Die Antragsteller haben aber wegen der Zuerkennung subsidiären Schutzes in der Republik Polen kein Rechtsschutzbedürfnis für die Anerkennung eines Abschiebungsverbots in die Russische Föderation. In den Bescheiden vom 12. Juni 2015 hat das Bundesamt auch ausdrücklich festgestellt, dass die Antragsteller nicht in die Russische Föderation abgeschoben werden dürfen. Ferner besteht kein Verbot der Abschiebung in die Republik Polen. Ein solches Abschiebungsverbot ergibt sich insbesondere nicht aus den im vormaligen Asylverfahren angegeben Erkrankungen der Antragsteller. Gegen die Verbringung in einen sicheren Drittstaat wie die Republik Polen (Art. 16a Abs. 2 S. 1 Grundgesetz [GG], § 26a Abs. 2 AsylG) kann ein Asylbewerber nämlich grundsätzlich kein Abschiebungshindernis im Sinne von § 60 Abs. 7 S. 1 AufenthG einwenden. Schutz gegen die Abschiebung in einen sicheren Drittstaat ist vielmehr nur dann zu gewähren, wenn Umstände vorliegen, die ihrer Eigenart nach nicht vorweg im Rahmen des Konzepts normativer Vergewisserung berücksichtigt werden können und damit von vornherein außerhalb der Grenzen liegen, die der Durchführung eines solchen Konzepts aus sich selbst heraus gesetzt sind (grundlegend Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1938/93, 2 BvR 2315/93 –, BVerfGE 94, 49 [98]). Es obliegt insoweit den Antragstellern unter Anlegung eines strengen Maßstabes, die Umstände darzulegen, aus denen sich aufgrund bestimmter Tatsachen aufdrängt, dass sie von einem solchen Sonderfall betroffen sind. Vorliegend ist für die Annahme eines solchen Ausnahmefalles nichts ersichtlich. Was die vorgetragenen Erkrankungen der Antragsteller anbelangt, sind die Antragsteller – wie in den Bescheiden vom 12. Juni 2015 zutreffend angeführt – auf die zur Verfügung stehenden Behandlungsmöglichkeiten in der Republik Polen zu verweisen. In Polen ist grundsätzlich der Zugang zur medizinischen Grundversorgung sichergestellt ist (siehe Bericht der Helsinki Foundation for Human Rights Warsaw vom 1. Januar 2013 „Migration is not a Crime: Report on the Monitoring of Guarded Centres for Foreigners, Poland”). Auch wenn die Behandlung Mängel gegenüber der Behandlung in der Bundesrepublik Deutschland aufweisen mag, drängt sich – nach dem anzulegenden strengen Maßstab – nicht auf, dass diese Defizite zwangsläufig zu einer Verschlimmerung der Erkrankung in Gestalt einer erheblichen und konkreten Gefahr für Leib oder Leben der Antragsteller führen. Es ist auch nicht glaubhaft gemacht, warum gerade den Antragstellern der Zugang zu einer solchen Behandlung verschlossen bleiben sollte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (§ 83b AsylG). Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, da die Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg hat (§ 166 Abs. 1 S. 1 VwGO i.V.m. § 114 Abs. 1 S. 1 Zivilprozessordnung). Zudem fehlt an einer Einreichung der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers zu 1.), eine solche ging bis zum Ablauf der gesetzten Frist lediglich für die Antragstellerin zu 2.) ein. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).