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Urteil

33 K 914.17 A

VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGBE:2018:0222.33K914.17A.00
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Leitsätze
1. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.61) 2. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden ist dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist.(Rn.62) 3. Es obliegt den Asylantragstellern, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.63) 4. Eine Inhaftierung für mehrere Tage, Schläge, insbesondere auf den Bauch einer schwangeren Frau, und Stromstöße gehen deutlich über die rechtsstaatliche Strafverfolgung hinaus und stellen sich als Verfolgungshandlungen dar. (Rn.71) 5. Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn politische Verfolgung einzelner Familienmitglieder auf einem Verfolgungsgrund oder einer Verfolgungsabsicht beruhen, die auch andere Familienmitglieder ergreifen.(Rn.72)
Tenor
Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird.(Rn.61) 2. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung feststehen. Die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden ist dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist.(Rn.62) 3. Es obliegt den Asylantragstellern, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen.(Rn.63) 4. Eine Inhaftierung für mehrere Tage, Schläge, insbesondere auf den Bauch einer schwangeren Frau, und Stromstöße gehen deutlich über die rechtsstaatliche Strafverfolgung hinaus und stellen sich als Verfolgungshandlungen dar. (Rn.71) 5. Die Flüchtlingseigenschaft ist zuzuerkennen, wenn politische Verfolgung einzelner Familienmitglieder auf einem Verfolgungsgrund oder einer Verfolgungsabsicht beruhen, die auch andere Familienmitglieder ergreifen.(Rn.72) Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung der Bescheide des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2017 verpflichtet, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des auf Grund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte nicht vertreten war, denn sie ist mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden (§ 102 Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO –). Die zulässige Verpflichtungsklage ist begründet, weil die Bescheide der Beklagten vom 26. September 2017 im angegriffenen Umfang rechtswidrig sind und die Kläger in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Da die Kläger mit der Klage die Anerkennung als Asylberechtigte nicht mehr begehren, ist der Bescheid insoweit bestandskräftig geworden. Zudem ist der Bescheid wegen der Einreise aus Polen jedenfalls hinsichtlich der Kläger zu 1 und 2 auch rechtmäßig (§ 26a Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Asylgesetz – AsylG –). Die Kläger haben aber Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG – in der zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung geltenden und damit maßgeblichen (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) Fassung der Bekanntmachung vom 2. September 2008 (BGBl. I S. 1798), zuletzt geändert durch Gesetz vom 20. Juli 2017 (BGBl. I S. 2780) – wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist. Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. Juni 1951 (Genfer Flüchtlingskonvention), wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Herkunftslands befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Weitere Einzelheiten zum Begriff der Verfolgung, den maßgeblichen Verfolgungsgründen sowie zu den in Betracht kommenden Verfolgungs- bzw. Schutzakteuren regeln die §§ 3a-e AsylG in Umsetzung der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 (ABl. EU 2011 L 337, S. 9) – QualifikationsRL –. Zur Klärung, ob hiernach begründete Furcht vor Verfolgung anzunehmen ist, muss das Gericht nach ständiger asylrechtlicher Rechtsprechung (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 6. März 1990 – BVerwG 9 C 14.89 –, BVerwGE 85, 12 = juris Rn. 13) eine Verfolgungsprognose unter zusammenfassender Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts insgesamt anstellen. Diese Prognose hat die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Schutzsuchenden in seinen Heimatstaat zum Gegenstand. Die begründete Furcht vor Verfolgung kann dabei sowohl auf tatsächlich erlittener oder unmittelbar drohender Verfolgung bereits vor der Ausreise im Herkunftsstaat (Vorverfolgung) oder auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Herkunftsland verlassen hat (Nachfluchtgründe). Für die Beurteilung ist in beiden Fällen der einheitliche Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen (BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – BVerwG 10 C 5.09 –, BVerwGE 136, 377 = juris Rn. 20 und 22). Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden Prüfung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die „reale Möglichkeit“ (real risk) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. Februar 2008 – BVerwG 10 C 33.07 –, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr. 19 = juris, Rn. 37 und Urteil vom 5. November 1991 – BVerwG 9 C 118.90 –, BVerwGE 89, 162 = juris Rn. 17 m.w.N.). Für Vorverfolgte gilt innerhalb des allgemeinen Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit eine Beweiserleichterung (vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010, a.a.O. Rn. 23). Nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Dies ist im Sinne einer widerlegbaren tatsächlichen Vermutung zu verstehen. Die Annahme der beachtlichen Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung muss seitens des Gerichts von Amts wegen (§ 86 VwGO) aufgeklärt werden und für eine Stattgabe zur vollen richterlichen Überzeugung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) feststehen (BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – BVerwG 9 C 109.84 –, BVerwGE 71, 180 = juris Rn. 16). Hierfür bedarf es einer hinreichenden Tatsachengrundlage (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985 – BVerwG 9 C 27.85 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 41 = juris Rn. 15, und Urteil vom 13. Februar 2014 – BVerwG 10 C 6.13 –, Buchholz 402.25 § 33 AsylVfG Nr. 14 = juris Rn. 18). Dabei ist die regelmäßig bestehende besondere Beweisnot des materiell beweisbelasteten Schutzsuchenden dadurch zu berücksichtigen, dass dessen eigenen Erklärungen gegebenenfalls größere Bedeutung beizumessen ist, als dies meist sonst bei Beteiligtenangaben der Fall ist, weil in der Regel unmittelbare Beweise im Herkunftsland nicht erhoben werden können. Das Gericht muss sich in diesem Fall jedoch schlüssig davon überzeugen, dass es den Angaben des Klägers glaubt. Art. 4 Abs. 3 lit. a QualifikationsRL verpflichtet die Mitgliedstaaten überdies, bei einem Antrag auf internationalen Schutz alle mit dem Herkunftsland verbundenen Tatsachen, die zum Zeitpunkt der Entscheidung über den Antrag relevant sind, einschließlich der Rechts- und Verwaltungsvorschriften des Herkunftslandes und der Art und Weise, in der sie angewandt werden, zu berücksichtigen. Nach Art. 8 Abs. 2 QualifikationsRL stellen die Mitgliedstaaten für die Prüfung von begründeter Furcht vor Verfolgung sicher, dass genaue und aktuelle Informationen aus relevanten Quellen, wie etwa Informationen des Hohen Kommissars der Vereinten Nationen für Flüchtlinge oder des Europäischen Unterstützungsbüros für Asylfragen, eingeholt werden. Für die Beurteilung der Glaubhaftigkeit des Asylvorbringens gilt nach den in der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen, die sich in Art. 4 Abs. 1 und 5 QualifikationsRL wiederfinden, dass es den Asylantragstellern obliegt, von sich aus umfassend die Gründe für das verfolgungsbedingte Verlassen der Heimat substantiiert, unter Angabe genauer Einzelheiten und in sich stimmig darzulegen. Der Vortrag, insbesondere zu den in die eigene Sphäre fallenden Ereignissen, muss geeignet sein, den Schutzanspruch lückenlos zu tragen (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 – BVerwG 9 C 141.83 –, Buchholz 310 § 108 VwGO Nr. 147 = juris Rn. 11). Unauflösbare Widersprüche und erhebliche Steigerungen des Vorbringens sind hiermit unvereinbar und können dazu führen, dass dem Asylvortrag im Ganzen nicht geglaubt werden kann, es sei denn, die Widersprüche und Unstimmigkeiten können überzeugend aufgelöst werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. November 1985, a.a.O., Rn. 17 und Beschluss vom 21. Juli 1989 – BVerwG 9 B 239.89 –, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 113 = juris, Rn. 3). Hieran gemessen hält das Gericht die Angaben der Kläger insbesondere nach dem persönlichen Eindruck, den es vom Kläger in der mündlichen Verhandlung gewonnen hat, für glaubhaft. Der Vortrag der Kläger war bereits vor der mündlichen Verhandlung in sich im Wesentlichen stimmig, und die Rahmenbedingungen, insbesondere die benannten prominenten Personen, existieren. Zwar fehlte es zunächst an einem Beleg, dass es sich beim Kläger tatsächlich um einen Verwandten von Movladi Udugov handelt, wobei allerdings die Vorlage der Ausweiskopie des Vaters des Klägers ein starkes Indiz war. Entsprechendes gilt hinsichtlich des Bruders der Klägerin. Jedenfalls aber nach Inaugenscheinnahme des von den Klägern als Anlage K15 eingereichten Videos und der detaillierten, nachvollziehbaren und auch hinsichtlich der genannten Daten in sich stimmigen Schilderung des Klägers in der mündlichen Verhandlung besteht kein vernünftiger Zweifel an seiner Verwandtschaft mit Movladi Udugov mehr. Die Darstellung der Kläger erscheint auch nicht unwahrscheinlich oder überzogen. Bereits im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 7. März 2011 (S. 14 f.) heißt es: „Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über zahlreiche Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenen, die aufgrund von unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien. Auch gibt es Hinweise auf Anklagen mit gefälschten Beweisen gegen angebliche islamistische Terroristen außerhalb des Tschetschenienkonflikts. Berichtet wird über untergeschobene Bombenbaupläne (so angeblich bei einer Hausdurchsuchung am 9. Juli 2008 in Tscheljabinsk) und ähnliches Belastungsmaterial sowie über Geständnisse und Belastungsaussagen, die mit Gewaltanwendung erwirkt wurden.“ Das hat sich ersichtlich nicht gebessert, wie im Ad-hoc-Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017 (S. 10) ausgeführt: „Menschenrechtsorganisationen berichten glaubwürdig über Strafprozesse auf der Grundlage fingierten Materials gegen angebliche Terroristen aus dem Nordkaukasus, insbesondere Tschetschenien und Dagestan, die aufgrund von z.T. unter Folter erlangten Geständnissen oder gefälschten Beweisen zu hohen Haftstrafen verurteilt worden seien.“ Die Schweizerische Flüchtlingshilfe schreibt im Bericht „Tschetschenien: Exilpolitische Aktivitäten, Rückkehrgefährdung“ vom 4. April 2017 unter der Überschrift „Viele fingierte Fälle von Unterstützern der Aufständischen in Tschetschenien“: „Im SFH-Update wird beschrieben, dass es in Tschetschenien ausser den dschihadistischen Gruppierungen keine anderen bewaffneten Aufständischen mehr gebe. Obwohl es in Tschetschenien inzwischen nur noch wenige Kämpfer und nur noch sporadische Angriffe gebe, halte Präsident Ramzan Kadyrov seine harte Politik der Terrorismusbekämpfung aufrecht, um das massive Sicherheitsdispositiv Tschetscheniens zu rechtfertigen. Der im SFH-Update zitierte Danish Immigration Service (DIS) schreibt mit Berufung auf mehrere Quellen, dass die tschetschenischen Behörden jeden Vorwand für eine Verhaftung wegen angeblicher Unterstützung der Aufständischen nutzen, weil Polizeiabteilungen einen solchen Fall pro Monat liefern müssten. Die von der SFH im Update zitierten Quellen gehen davon aus, dass ein Grossteil der Strafverfahren wegen Unterstützung illegaler Gruppen fingiert ist. Eine Kontaktperson mit Expertenwissen über Tschetschenien sagte in einem Interview mit der SFH im Mai 2016, dass von Richtern bestätigt wurde, dass die der Kollaboration mit den Aufständischen angeklagten Personen misshandelt und gefoltert werden. Durch Folter würden Geständnisse erzwungen, die vor Gericht dann als alleiniges Beweismittel für die Schuld des Angeklagten verwendet würden.“ Die Darstellung von Widersprüche in den angegriffenen Bescheiden überzeugen teilweise schon im Ansatz nicht, teilweise sind sie überzeugend aufgelöst und im Übrigen nicht durchgreifend. Insbesondere hinsichtlich der Passgeschichte ergibt sich schon aus dem Anhörungsprotokoll, dass der Kläger nachgefragt hat, von welchem Pass/Ausweis die Rede sei, und dann seinen Vortrag klargestellt, nicht etwa eine neue Geschichte erfunden hat. Insoweit kann auf die oben wiedergegebene Klagebegründung verwiesen werden. Es erscheint zudem unerheblich, dass es sich wohl nicht um einen gefälschten, sondern um einen echten Pass auf einen falschen Namen handelt. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017 (S. 22) heißt es: „Dokumente russischer Staatsangehöriger aus den russischen Kaukasusrepubliken (insbesondere Reisedokumente) enthalten […] nicht selten unrichtige Angaben. […] In Russland ist es darüber hinaus auch möglich, Personenstands- und andere Urkunden zu kaufen, wie z.B. Staatsangehörigkeitsausweise, Geburts- und Heiratsurkunden, Vorladungen, Haftbefehle, Gerichtsurteile. Häufig sind Fälschungen primitiv und leicht zu identifizieren. Es gibt aber auch Fälschungen, die mit chemischen Mitteln auf Originalvordrucken professionell hergestellt wurden und nur mit speziellen Untersuchungen erkennbar sind.“ Danach erscheint es angesichts eines vom Kläger angegebenen Preises von 250.000 Rubel (derzeit etwa 3.500 Euro) nicht unwahrscheinlich, dass damit eine sehr gute Fälschung oder sogar – gegen Bestechung – ein echter Pass auf einen falschen Namen beschafft werden kann. Den Zeitpunkt der Namensänderung des Klägers hat die Klägerin tatsächlich fälschlich in die Gefängniszeit verlegt. Zwar kannte sie ihn zum wirklichen Zeitpunkt der Namensänderung noch nicht, aber sie hat ihn vor seiner Gefängniszeit kennen gelernt, als er schon seien neuen Nachnamen trug. Dies erscheint aber vernachlässigbar, da der Nachname und erst recht das Datum seiner Änderung im Verhältnis von Kommilitonen und späteren Verlobten nur von geringer Bedeutung ist. Hinsichtlich des Aufsuchens einer Gynäkologin, der Person(en), die vor einer Strafverfolgung der Klägerin gewarnt haben, und des Zeitpunktes ihrer Ausreise werden die im Bescheid aufgeführten Widersprüche bereits durch die überzeugende Darstellung in der oben dargestellten Klagebegründung aufgelöst, auf die insoweit verwiesen wird. Zudem haben die Kläger durchgängig von einer zügigen Ausreise berichtet und ist der Zeitpunkt der Einreise nach Polen, ist durch den dort am 5. Juli 2015 ausgestellten Flüchtlingsausweis dokumentiert, so dass es sich bei der einmaligen Angabe, ihre Abreise sei bereits am 25. Juni 2015 erfolgt, nur um ein Versehen handeln kann. In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ausführlich, widerspruchsfrei und – auch unter Berücksichtigung der Erkenntnislage zu den Verhältnissen in Tschetschenien – überzeugend berichtet, wie es 2009 zu seiner Festnahme, Befragung und Verurteilung, der späteren gemeinsamen Verhaftung mit der Klägerin und der Flucht nach Deutschland gekommen ist. Dabei entstand nicht der Eindruck einer einstudierten Geschichte. So gab er nicht nur flüchtlingsschutzrelevante Einzelheiten an, sondern erzählten die Vorgänge als einen zusammenhängenden Lebenssachverhalt unter Schilderung auch nebensächlicher Einzelheiten. Schließlich war dem Kläger deutlich anzumerken, wie stark ihn das Erlebte belastet; so war er, als die Sprache auf die gemeinsame Verhaftung kam, vorübergehend nicht in der Lage, weiter zu sprechen. Abgesehen davon hat er durchgängig frei und flüssig gesprochen, ohne dass es Nachfragen bedurft hätte. Geringfügige Widersprüche konnte er auf Nachfrage des Gerichts plausibel auflösen. Da das Gericht nach alldem keine Zweifel an der Glaubhaftigkeit seiner Angaben hatte, bedürfte es einer persönlichen Vernehmung der Klägerin nicht mehr (BVerwG, Urteil vom 9. Dezember 2010 – BVerwG 10 C 13.09 -, BVerwGE 138,289 = juris Rn. 19). Die glaubhaft geschilderte Art und Weise der Verhaftung und Befragung (Inhaftierung für mehrere Tage, Schläge, insbesondere auf den Bauch einer schwangeren Frau, und Stromstöße) geht deutlich über die rechtsstaatliche Strafverfolgung hinaus und stellt sich somit als Verfolgungshandlungen i.S.v. § 3a Abs. 1, Abs. 2 Nr. 1 und 3 AsylG dar. Die danach anzunehmende Verfolgung der Kläger zu 1 und 2 ist eine Verfolgung durch staatliche Stellen (§ 3c Abs. 1 Nr. 1 AsylG) und erfolgte auch wegen Zugehörigkeit zu einer der in § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 3 AsylG benannten Gruppen. Die Art und Weise der Vorverfolgung der Kläger zu 1 und 2 knüpfte an die ihnen unterstellte politische Gegnerschaft zum gegenwärtigen Oberhaupt der tschetschenischen Republik sowie zur Staatsführung der Russischen Föderation an und erfolgten somit wegen der ihnen zugeschriebenen politischen Überzeugung, § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, Abs. 2 AsylG. So stehen insbesondere junge Männer in Tschetschenien unter einem Generalverdacht, indem ihnen die Unterstützung von Terroristen bzw. Rebellen vorgeworfen wird, sie willkürlich festgenommen, befragt, misshandelt (vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Juni 2017, S. 15) und zu Geständnissen oder auch zur Informantentätigkeit für die Sicherheitskräfte gezwungen werden (vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Tschetschenien: Aktuelle Menschenrechtslage vom 13. Mai 2016, S. 17 m.w.N.). Die Klägerin wird zudem auch ausdrücklich beschuldigt, eine bewaffnete illegale Gruppe unterstützt zu haben, so dass kein Zweifel an der Anknüpfung an ihre (unterstellte) politische Überzeugung besteht. Auch dem Kläger zu 3 ist die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die politische Verfolgung einzelner Familienmitglieder kann auf einem Verfolgungsgrund oder einer Verfolgungsabsicht beruhen, die auch andere Familienmitglieder ergreifen (vgl. BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 5.00 –, juris Rn. 5 und Urteil vom 27. April 1982 – 9 C 239/80 –, BVerwGE 65, 244 = juris Rn. 33). In einem solchen Fall, wenn etwa die Verfolgung politischer Gegner vom verfolgenden Staat immer auf deren "Sippe" miterstreckt wird, entsteht auch für diese eine eigene, sie treffende politische Verfolgung bzw. die Gefahr einer solchen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 1984 – 2 BvR 1517/84 –, juris, Rn. 2). Dies ist vorliegend der Fall. Es entspricht der allgemeinen Erkenntnislage der Kammer zur Russischen Föderation, dass die russischen Sicherheitskräfte im Falle einer Verfolgung (nahe) Familienangehörige in die Verfolgung einbeziehen (siehe u.a. Gesellschaft für Bedrohte Völker, Tschetschenien: Die aktuelle Menschenrechtssituation, Juni 2016, S. 6), so dass auch dem Kläger zu 3 bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Verfolgung schon allein auf Grund der Art der Sippenhaft (etwa Anzünden der Häuser der Familien) droht. Hinzu kommt, dass hier die Bedrohung des Lebens des – ungeborenen – Klägers bereits zum Ausüben von Druck auf seine Eltern eingesetzt wurde. Für die Kläger besteht auch keine innerstaatliche Fluchtalternative i.S.v. § 3e AsylG. Nach dieser Vorschrift wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes internen Schutz genießt, das heißt keine begründete Furcht vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Dabei kommt dem vorverfolgten Asylantragsteller die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QualifikationsRL auch bei der Prüfung zugute, ob für ihn die Möglichkeit internen Schutzes im Herkunftsland besteht, so dass auch hier die nur durch stichhaltige Gründe widerlegliche Vermutung drohender Verfolgung gilt (vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 2009 – BVerwG 10 C 21.08 –, Buchholz 451.902 Europ Ausl- u Asylrecht Nr. 32 = juris Rn. 22 ff.). Solche stichhaltigen Gründe sind vorliegend nicht ersichtlich. Vielmehr besteht angesichts der Strafverfolgung der Klägerin eine reale Gefahr, dass die Kläger – sobald ihre Anwesenheit in einem anderen Landesteil der Russischen Föderation z.B. durch Registrierung oder sonstigen behördlichen Kontakt bekannt wird – erneut Verfolgungsmaßnahmen durch tschetschenische Sicherheitskräfte ausgesetzt wären. Im Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 22. Juni 2017 (S. 15 f.) heißt es: „Die regionalen Strafverfolgungsbehörden können Menschen auf der Grundlage von in ihrer Heimatregion erlassenen Rechtsakten auch in anderen Gebieten der Russischen Föderation in Gewahrsam nehmen und in ihre Heimatregion verbringen. Kritiker, die Tschetschenien aus Sorge um ihre Sicherheit verlassen mussten, fühlen sich häufig auch in russischen Großstädten vor dem „langen Arm“ des Regimes von Ramsan Kadyrow nicht sicher. Bewaffnete Kräfte, die Kadyrow zuzurechnen sind, sind etwa auch in Moskau präsent.“ Daran ändert sich auch nichts dadurch, dass das Kammergericht – wie die obigen Ausführungen zeigen, mit gutem Grund – im Auslieferungsverfahren im Beschluss vom 14. Juli 2017 – (4) 151 AuslA 45/17 (138/17) – die Zusicherung für erforderlich hält, dass das Verfahren gegen die Klägerin außerhalb des Föderationskreises Nordkaukasus und in einer Entfernung von maximal 250 km zur Deutschen Botschaft oder zu einem deutschen (General)Konsulat geführt wird. Auch wenn dies, wie sich aus dem Schriftsatz des russischen Rechtsanwaltes der Klägerin vom 17. Februar 2018 ergibt, wohl dazu geführt hat, dass die Ermittlungen inzwischen in Krasnodar – Sitz eines deutschen Honorarkonsuls – geführt werden, ist nicht ersichtlich, dass die Zusicherung inzwischen tatsächlich abgegeben wurde. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, der Vollstreckungsausspruch auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 Zivilprozessordnung – ZPO –. Die Kläger sind russische Staatsangehörige tschetschenischer Volkszugehörigkeit und begehren die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Die Kläger zu 1 und 2 schlossen 2012 in Naurskaya (Tschetschenien) die Ehe. Der Kläger zu 3 wurde am 14. August 2015 in Berlin geboren. Die Klägerin zu 2 (im Folgenden: Klägerin), ausgewiesen durch einen russischen Inlandspass sowie die Kopie eines am 17. September 2014 ausgestellten Reisepasses, reiste nach eigenen Angaben am 6. Juli 2015 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete am 8. September 2015 sich und den Kläger zu 3 als asylsuchend und stellte am 23. Oktober 2015 bei der Außenstelle Berlin des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag. Sie wurde am 24. November 2015 zur Zuständigkeit des Mitgliedsstaates angehört und erklärte, sie sei am 25. Juni 2015 ausgereist und die Reise habe vier bis fünf Tage gedauert. Wann sie nach Polen eingereist sei, wisse sie nicht mehr, sie habe sich dort ca. einen Tag aufgehalten. Nach Deutschland sei sie am 6. Juli 2015 eingereist. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist trat das Bundesamt am 25. Mai 2016 in das nationale Verfahren ein. Nach der Klägerin wird durch die russischen Justizbehörden international gefahndet. Gegen sie ist ein Auslieferungsverfahren beim Kammergericht anhängig. Der Kläger zu 1 (im Folgenden: Kläger), ausgewiesen durch einen am 5. Juli 2011 ausgestellten russischen Inlandspass, reiste nach eigenen Angaben am 22. Februar 2016 über Polen in die Bundesrepublik Deutschland ein, meldete sich am 7. März 2016 als asylsuchend und stellte am 11. März 2016 einen Asylantrag. Wegen Ablaufs der Überstellungsfrist trat das Bundesamt am 22. September 2016 in das nationale Verfahren ein. Der Kläger legte Unterlagen vor, aus denen sich Folgendes ergibt: Der ältere Bruder des Klägers wurde am 28. Mai 2009 nach einer Explosion in Rostov am Don tot aufgefunden, die Todesursache wurde nicht festgestellt. Der Kläger hieß mit Geburtsnamen Udugov. Am 23. Juni 2008 änderte er den Nachnamen in B..., den Nachnamen seiner Mutter. Am 23. Oktober 2009 meldete die Mutter des Klägers dessen Verschwinden. Am 4. oder 5. November 2009 wurde er in Grosny im Besitz einer selbstgefertigten Schusswaffe festgenommen und am 28. Dezember 2009 durch das Gericht des Bezirks Staropromyslowski in Grosny wegen Unterstützung einer bewaffneten Vereinigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt. Die Strafe verbüßte er zunächst in der Strafkolonie Naurski, ab 7. Juni 2011 in der Siedlungskolonie, ab 13. August 2013 in der Strafkolonie in der Region Samara, wo das Gericht des Bezirks Kuybyshev am 29. September 2014 für die Zeit nach der Entlassung administrative Aufsicht für die Dauer von zwei Jahren anordnete. Am 31. Oktober 2014 wurde er aus der Haft entlassen. Die Polizei in Grosny legte am 2. November 2014 konkrete Meldeauflagen fest. Am 8. Juli 2015 bescheinigte ihm ein Psychiater eine akute polymorphe psychotische Störung mit Symptomen einer Schizophrenie. Ein am 9. Februar 2016 auf den Namen K... ausgestellter Reisepass mit dem Bild des Klägers wurde offenbar am 8. Mai 2017 von den polnischen Behörden übersandt. Bei der Urkundenvorprüfung konnten keine Manipulationen festgestellt werden. Das Auswärtige Amt bestätigte auf Anfrage des Bundesamtes am 27. März 2017, dass nach den Klägern zu 1 und 2 von der russischen Polizei international gefahndet werde, nach der Klägerin mit dem Ziel der Festnahme wegen Unterstützung einer illegalen bewaffneten Vereinigung, nach dem Kläger mit dem Ziel der Aufenthaltsermittlung, weil er sich der Führungsaufsicht entzogen habe. Ob die vom Kläger eingereichten Unterlagen authentisch seien, könne das Auswärtige Amt nicht beurteilen, sie stünden aber hinsichtlich äußerer Form und Formulierung im Einklang mit durch russische Justizbehörden formulierten Beschlüssen. Ein Beschluss des Gerichtes für den Bezirk Kuybyshev des Gebietes Samara werde zudem im Fahndungsersuchen genannt. Der Kläger wurde am 20. Oktober 2016 vom Bundesamt angehört und erklärte, er habe nicht ausreisen dürfen, da er als Neffe von Movladi Udugov, der rechten Hand von Dzhohar Dudaev, von der Polizei mitgenommen worden und später im Gefängnis gewesen sei. Er sei dann mit einem auf einen anderen Namen ausgestellten gefälschten Pass ausgereist, zu dem er zunächst angab, ihn weggeworfen zu haben, weil er „fremd“ bzw. gefälscht gewesen sei. Auf eine Nachfrage seinerseits erklärte er sodann, dass ihm der gefälschte Pass von polnischen Beamten abgenommen worden sei. Er habe sodann einen auf den falschen Namen ausgestellten Ausweis erhalten; diesen habe er weggeworfen. Seine Eltern seien mit seinem älteren Bruder und ihm 2000 nach Baku gegangen, von wo aus sein Vater 2006 nach Kanada ausgewandert sei. Seine Mutter, sein Bruder und er hätten die Zeit von 2001 bis 2006 in Inguschetien verbracht und seien dann nach Tschetschenien zurückgekehrt. 2008 sei sein älterer Bruder umgebracht worden; der FSB habe ihn zwingen wollen, seinen Onkel Movladi Udugov zu verraten, was er verweigert habe. Er habe in Rostov studiert, wo er zu Hause in die Luft gesprengt worden sei. 2009 sei auch der Bruder der Klägerin, der in den Wald gegangen sei, umgebracht worden. Er selbst sei, bevor er 18 wurde, zweimal mitgenommen worden; sie hätten auch ihn aufgefordert, mit seinem Onkel in Kontakt zu bleiben, was er abgelehnt habe. 2009, als er 18 geworden sei, hätten sie ihn nochmal mitgenommen, ihm Stromschläge verpasst und angedroht, mit ihm das selbe wie mit seinem Bruder zu machen. Sodann hätten sie ihn laufen lassen, damit er es sich überlege. Nach dem Schulabschluss habe er an der Universität in Grosny Verwaltungswesen studiert, sei aber im zweiten Jahr festgenommen worden. Am 22. Oktober 2009 sei er verhaftet worden, woraufhin seine Mutter ihn vermisst gemeldet habe. Seine Haft habe bis zum 5. November 2009 angedauert. Während dessen sei er immer wieder gefoltert worden. Nachdem er es abgelehnt habe, zu seinem Onkel in die Türkei zu gehen, hätten sie ihn mit der Drohung, seine Mutter umzubringen, gezwungen, ein Dokument zu unterschreiben, dass er einen Mitschüler, der in den Wald gegangen sei, mit Essen versorgt habe. Am 5. November 2009 habe man ihm einen Pistole in die Tasche gesteckt, ihn kurz freigelassen und sofort unter Zeugen wieder verhaftet. Sodann habe er fünf Jahre im Gefängnis gesessen. Zwei Monate nach seiner Entlassung sei wiederum der FSB an ihn herangetreten und habe ihm gedroht, ihn umzubringen, wenn er seinen Onkel nicht verriete. Er habe ihnen zugesagt, weil er vorgehabt habe, das Land zu verlassen. Als er aber einen Reisepass beantragt habe, hätten sie ihm eine Meldepflicht auferlegt und untersagt, die tschetschenische Republik zu verlassen. Im Februar 2015 hätten sie ihn mitgenommen und so geschlagen, dass er sich einer Nieren- und Leisten-OP habe unterziehen müssen. Daraufhin hätten sie ihn drei Monate in Ruhe gelassen und nur noch angerufen. Im Mai hätten sie ihn dann zu Ramzan Kadyrow gebracht, der ihm persönlich gesagt habe, dass er gezwungen sei, seinen Onkel zu verraten, was er aus Angst zugesagt habe. Nach drei Tagen sei er zu einer Polizeistation gebracht und eine Stunde verhört worden. Da er keinen Kontakt zu seinem Onkel gehabt habe, habe er zugesagt, diesen aufzubauen. In der Folgezeit hätten sie ihn ab und zu angerufen und gefragt, wie der Kontaktaufbau vorangehe; er habe aber keinen Kontakt aufbauen können. Am 26. Juni 2015 seien sie morgens maskiert in ihr Haus eingedrungen, hätten ihn und seine im achten Monat schwangere Frau mitgenommen und in einen Keller gebracht; wo das gewesen sei, wisse er nicht. Man habe ihn selbst sowie in seiner Gegenwart auch seine Frau verprügelt. Daraufhin habe er zugesagt, sich sofort in der Türkei auf die Suche nach seinem Onkel zu machen. Als Absicherung hätten sie seine Frau gezwungen, ein Papier zu unterschreiben, wonach auch sie den Rebellen geholfen habe. Daraufhin seien sie am 27. Juni 2015 entlassen worden. Am 29. oder 30. Juni 2015 habe nachts ein Verwandter, der bei der Polizei gearbeitet habe, angerufen und gesagt, er solle seine Frau so schnell wie möglich außer Landes bringen. Er habe sie in der selben Nacht nach Machatschkala in Dagestan gebracht, von wo aus sie am nächsten Morgen nach Moskau geflogen sei. Er sei bis zu seinem nächsten Meldetermin in Machatschkala geblieben. Als er sich bei der Polizei gemeldet habe, sei er festgenommen und mit Strom gefoltert worden. Von seiner Mutter hätten sie für seine Freilassung 100.000 Rubel gefordert, woraufhin er freigelassen worden sei. Anschließend hätten sie ihn alle ein bis zwei Monate mitgenommen und meistens ein bis zwei Stunden mit Knüppeln und Stromschlägen gefoltert, wodurch er psychische Störungen bekommen habe. Das habe sich bis Dezember 2015 hingezogen. Er habe zunächst das Ablaufen seiner Meldepflicht abwarten wollen, dann aber nach Neujahr sein Auto verkauft und für das Geld den Pass machen lassen. Das habe anderthalb Monate gedauert, während derer er nochmals von FSB-Leuten aus Moskau mitgenommen worden sei; sodann sei er ausgereist. Danach hätten sie angefangen, seine Mutter mitzunehmen. Zwei Monate nach seiner Ankunft in Deutschland hätten ihn Kadyrow-Leute per WhatsApp aufgefordert, nach Hause zu kommen. Vor einer Woche seien Verwandte seiner Frau mitgenommen worden. In Deutschland habe er sich wegen seiner psychischen Probleme noch nicht in Behandlung begeben, weil er nicht wisse, wie man das machen soll. Die Klägerin wurde am 3./4. Januar 2017 angehört. Sie gab an, Anfang Juli 2015 aus ihrem Heimatland ausgereist zu sein. Ihr Onkel A... betreibe seit drei Jahren in Österreich ein Asylverfahren. Ihr Bruder sei Kämpfer im Wald gewesen und habe Kontakt zum Onkel gehabt. Er habe den Onkel gebeten, ihn mit Lebensmitteln zu versorgen. Die Sicherheitsbehörden hätten dies mitbekommen und den Onkel verhaftet und gefoltert, deshalb sei er geflohen. Die Klägerin legte eine Kopie eines auf den Namen A... ausgestellten Inlandspasses vor; dabei handele es sich um ihren Bruder. Sie habe nach der 11. Klasse die Universität besucht und im Juni 2014 ein Diplom als Sozialarbeiterin gemacht. Ihren Mann habe sie an der Universität kennen gelernt. Ihr Bruder sei ab Anfang 2009 dreimal festgenommen worden. Bei den beiden ersten Malen hätten sie nicht stark zugeschlagen und ihn wieder freigelassen. Beim dritten Mal sei er erst in der Nacht mit vielen Hämatomen und Hautverletzungen insbesondere an den Fingern von der Stromfolter an einem ihm unbekannten Ort ausgesetzt worden; es habe sich um das Dorf gehandelt, aus dem Kadyrow stamme. Daraufhin sei er in den Wald gegangen, und sie hätten sieben Monate nach ihm gesucht. Zwischenzeitlich habe sie ihn gesehen und ihm Kleidung und Lebensmittel gebracht. Dann habe die Staatsanwaltschaft angerufen und gesagt, dass sie ihn gefangen genommen hätten. Am 13. November 2009 hätten sie im Fernsehen gesehen, dass er getötet wurde. Ihr Vater und ihr Onkel seien zur Identifizierung gefahren. Er sei zerstückelt gewesen. Von dem Spetsnas-Einsatz in Schachzi gebe es ein Youtube-Video. Als herausgekommen sei, dass sie ihrem Bruder geholfen habe, sei ein Strafverfahren gegen sie eröffnet worden. Sie sei ab 2009 bis zu ihrer Heirat 2012 immer wieder verhaftet und geschlagen worden. Sie hätten Zigaretten auf ihren Händen ausgedrückt und ihr den linken kleinen Finger und das Handgelenk gebrochen. Ihren Mann kenne sie von der Universität. In den ersten drei Jahren seiner Strafe sei er in Tschetschenien inhaftiert gewesen und habe dort wegen guter Führung fünf Tage Freigang erhalten. In dieser Zeit hätten sie in Naurskaya, wo sich das Gefängnis befinde, geheiratet. Im Gefängnis habe ihr Mann seinen Nachnamen in den seiner Mutter geändert. Für die letzten zwei Jahre sei er in ein strengeres Gefängnis in Samara verlegt worden. In dieser Zeit habe sie zweimal für zwei bzw. drei Monate in Samara gelebt. Sie habe vom Internationalen Roten Kreuz in Tschetschenien 1.000 Euro zur Gründung eines eigenen „Business“ erhalten. Ihr Mann habe sich nach seiner Entlassung noch zwei Jahre lang melden müssen, weil er nicht mit dem FSB habe zusammenarbeiten wollen. Im Januar 2015 hätten sie angefangen, ihren Mann zu verhaften. Sie hätten ihn so stark geschlagen, dass seine Nieren verletzt worden seien; Anfang März 2015 sei er operiert worden. Am 7. oder 8. Mai 2015 hätten sie ihn erneut festgenommen und gesagt, dass sie ihn zu Kadyrow brächten. Am 10. Mai 2015 hätten sie ihn freigelassen. Er habe schlimm ausgesehen und nicht genau erzählt, was passiert sei; es sei für ihn traumatisch gewesen. Am 26. oder 27. Juni 2015 sei um vier Uhr morgens das Haus umstellt worden. Sie hätten ihrem Mann Handschellen angelegt und ihnen beiden Tüten über den Kopf gezogen. Sie sei geschlagen worden, obwohl sie schwanger gewesen sei. Sie hätten ihren Mann an den Händen aufgehängt und sie in diesen Raum gebracht. Sie hätten gewollt, dass sie Papiere unterschreibe, wonach sie Rebellen unterstützt habe. Sie habe zunächst nicht gewollt; als sie dann mit einem Gummistock seitlich gegen den Bauch geschlagen worden und damit bedroht worden sei, ihr Kind mit Strom zu braten, habe ihr Mann gesagt, dass sie unterschreiben solle. Mit dem Papier hätten sie ihren Mann erpressen wollen, damit er sie zu seinem Onkel Movladi Udugov führe. Sie hätten auch G..., einen Freund ihres Mannes, festgenommen und geschlagen, der auch Papiere unterschrieben und dafür fünf Jahre bekommen habe. Nach der Freilassung seien sie nicht nach Hause zurückgekehrt, sondern hätten bei Verwandten übernachtet. Nach zwei Tagen hätte die inzwischen ebenfalls nach Deutschland geflüchtete Frau des G..., Z..., angerufen und gesagt, dass gegen sie ein Strafverfahren liefe und sie das Land verlasen solle. In Moskau habe sie der Leiter der Ermittlungsbehörde auf dem Handy angerufen und gesagt, dass sie zum Verhör kommen solle. In Terespol sei sie von zwei Tschetschenen aufgefordert worden, in deren Auto zu steigen, um sie nach Tschetschenien zu fahren. Sie sei durch die Toilette entkommen und mit einer anderen Familie im Taxi nach Deutschland gefahren. Seit sie hier sei, würden ihre Verwandten gequält. Der FSB sei vor zwei Monaten zu ihren Eltern gekommen und habe gefordert, sie solle notariell erklären, dass sie nur zur medizinischen Versorgung nach Deutschland gekommen sei, und dies nicht über Verwandte, sondern auf dem offiziellen Postweg nach Tschetschenien schicken. Da sie dies nicht getan habe, seien sie und ihr Mann zur föderalen Fahndung ausgeschrieben worden. Auf Nachfragen erklärte die Klägerin zudem, sie habe während der Verhaftung am 26. oder 27. Juni 2015 die meiste Zeit Tüten über dem Kopf gehabt, die sie ihr erst abgenommen hätten, als sie in den Raum zu ihrem Mann gebracht worden sei. Der Raum habe kleine Fenster und wenig Licht gehabt, weshalb sie annehme, dass es ein Keller gewesen sei. Es habe ein Bett und einen Tisch gegeben. Nachdem sie die Papiere unterschrieben habe, sei sie aus dem Raum gebracht worden und habe ihren Mann erst wiedergesehen, als sie am nächsten Tag zum Polizeirevier im Bezirk Zawodskoy gebracht worden seien, wo ihre Verwandten sie abgeholt hätten. Sie habe nur mit Z... telefoniert, die die Information von ihrer Tante oder Cousine gehabt habe, die bei der Strafermittlungsbehörde arbeite. Ob ihr Mann mit Verwandten, die bei der Polizei arbeiteten, gesprochen habe, wisse sie nicht, da Frauen nur mit Frauen sprechen dürften und Männer nur mit Männern redeten. Mit Bescheiden vom 26. September 2017 lehnte das Bundesamt die Anträge auf Asylanerkennung ab, erkannte die Flüchtlingseigenschaft sowie subsidiären Schutz nicht zu, stellte fest, das Abschiebungsverbote nicht vorlägen, forderte die Kläger zur Ausreise auf, drohte ihnen widrigen Falles die Abschiebung in die Russische Föderation an und befristete die Wirkung einer etwaigen Abschiebung auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Kläger sei zwar zu einer Freiheitsstrafe verurteilt worden, doch ergäben sich aus dem Urteil die genauen Umstände der Verhaftung, die überzeugender seien als die vom Kläger behaupteten Unterstellungen. Zudem habe er „seine Schuld bekannt, Reue gezeigt und aktiv für die Klärung der Straftat mitgewirkt“, weshalb mildernde Umstände zur Anwendung gekommen seien. Der angebliche Verfolgungsanlass, seine Verwandtschaft mit einem hochrangigen Mitglied der Regierung Dudaev, erscheine dagegen konstruiert und stereotyp. Zudem sei es ihm während seiner Haftzeit möglich gewesen, zu heiraten sowie sich einen Inlandspass und einen Führerschein ausstellen zu lassen. Schließlich sei er 17 Mal wegen guter Führung belobigt worden. All dies spreche nicht für eine flüchtlingsrelevante schärfere Bestrafung. Hinsichtlich des Reisepasses seien die Angaben widersprüchlich: Zunächst habe er angegeben, nie einen Reisepass besessen und den gefälschten weggeschmissen zu haben. Erst angesichts der ihm später vermutlich gewahr gewordenen Überprüfbarkeit seiner Angaben, habe er sein Vorbringen dahingehend korrigiert, dass er lediglich den in Polen erhaltenen Ausweis weggeschmissen habe; den Pass habe er bei den polnischen Behörden abgeben müssen. Tatsächlich handele es sich um einen echten Pass; dass der Kläger zwei Echtdokumente mit verschiedenen Namen besitze, lasse massiv an der Wahrhaftigkeit seines Vorbringens zweifeln. Hinsichtlich der Klägerin möge es zwar sein, dass sie im Jahr 2009 ihr Handgelenk gebrochen habe; dass dies in Zusammenhang mit einem damaligen Strafverfahren und als Folge von Misshandlungen erfolgt sei, sei jedoch nicht glaubhaft. Sie habe diesen Umstand nicht nachgewiesen; die darauf angeblich folgenden dauernden Misshandlungen habe sie lediglich pauschal, vage und unkonkret behauptet. Zudem sei fraglich, warum die Nachstellungen nach der Heirat mit einem verurteilten Straftäter geendet haben sollten. Auch die Unterstützung durch das Rote Kreuz spreche gegen eine Verfolgung. Auch sonst sei die behauptete Verfolgung nicht glaubhaft, da die Kläger widersprüchliche Angaben gemacht hätten: • Der Kläger habe seinen Namen nicht, wie von der Klägerin behauptet, in der Haft geändert, sondern bereits 2008. • Der Ehemann habe erklärt, als er direkt zu Kadyrov gebracht worden sei, habe er aus Angst einer Zusammenarbeit zugestimmt. Nach dem dreitägigen Aufenthalt dort sei er zu einer Polizeistation zu Verhör gebracht und eine Stunde später entlassen worden. Die Klägerin trage dazu vor: „er sah schlimm aus, er war in sehr schlimmen Zustand“. Von Misshandlungen habe der Kläger selbst jedoch gerade zu diesem Anlass, entgegen der sonstigen Vorfälle, nichts berichtet. Das wäre auch angesichts seines (vorgegebenen) Einverständnisses und dem nachdrücklichen Wunsch zur Zusammenarbeit durch Kadyrow persönlich unverständlich und kontraproduktiv. • Zahlreiche Widersprüche gebe es zu der angeblich gemeinsamen Festnahme der Eheleute am 26. oder 27. Juni 2015. So habe die Klägerin in der ersten Befragung vom 24. November 2015 angegeben, am 25. Juni 2015, also noch vor der angeblichen Verhaftung, ausgereist zu sein. • Während der Kläger vorgetragen habe, er sei mit erhobenen Händen nach draußen gegangen, damit sie zu Hause niemanden erschießen, dann hätten sie angefangen, ihn zu verprügeln, gebe seine Frau an, dass „sie“ die Tür kaputt gemacht und ihrem Mann Handschellen angelegt hätten. Nach den erpressten Zugeständnissen zur Zusammenarbeit hätten sie, laut Kläger, die Nacht im Keller verbracht und man habe ihnen zu Essen gegeben. Die Klägerin behaupte dagegen: „sie haben uns abwechselnd verhört, geschlagen, gefoltert und beschimpft“. Weiter habe der Ehemann erklärt, nach der Entlassung seien sie am selben Tag ins Krankenhaus gefahren, um den Zustand des Kindes zu untersuchen. Die Klägerin dagegen gebe an, dass sie zu Verwandten gefahren seien. Erst auf Nachfrage habe sie vorgetragen, auch zu einer mit der Mutter befreundeten Gynäkologin gefahren zu sein. • Der Kläger gebe weiter an, dass ein Verwandter, der bei der Polizei arbeite, ihn gewarnt habe, dass seine Frau das Land verlassen solle. Die Klägerin selber behaupte, die Frau eines zeitgleich festgenommenen Freundes des Mannes habe sie angerufen und über ein eingeleitetes Strafverfahren informiert. Soweit die Rechtsanwältin dazu nachträglich vortrage, beide Anrufe hätten unabhängig voneinander, und ohne dass der jeweils andere Partner etwas davon gewusst habe, stattgefunden, erscheine diese Erklärung lebensfremd und wenig glaubhaft. Es dränge sich vielmehr auf, von einer solchen drohenden Gefährdung dem Ehepartner unverzüglich zu berichten, auch in einer patriarchalischen Gesellschaft wie der tschetschenischen. Die Bescheide wurden jeweils am 29. September 2017 als Einschreiben zur Post gegeben. Die zunächst getrennt erhobenen Klagen gingen am 4. Oktober 2017 bei Gericht ein. Das Gericht hat das Verfahren des Klägers (VG 33 K 915.17 A) mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 mit demjenigen der Klägerin und des gemeinsamen Sohnes unter dem vorliegenden Aktenzeichen verbunden. Die Kläger tragen zum Sachverhalt vor: Der Bruder der Klägerin habe sich einer illegalen bewaffneten Gruppierung angeschlossen, in deren Umfeld Kadyrow den „Emir“ des kaukasischen Emirats Dokka Umarov vermutet habe. Im November 2009 seien der Bruder und weitere Personen durch eine Militäroperation unter Leitung von Adam Delimkhanov, dem designierten Nachfolger Kadyrows, getötet worden. In dem bereits oben genannten Youtube-Video sei zu sehen, wie Adam Delimkhanov den Inlandsausweis des Bruders in die Kamera halte und anschließend mit Kadyrow spreche. Der Kläger sei nach dem Tod seines Bruders neben dessen neunjährigem Sohn der einzige noch in Russland lebende Verwandte von Movladi Udugov gewesen, so dass sich das Interesse der Sicherheitskräfte an ihm aufdränge. Der Kläger hat eine Kopie des kanadischen Passes seines Vaters vorgelegt. Im Gefängnis in Tschetschenien sei gegen Bezahlung nahezu alles möglich gewesen, so dass er auch für die Heirat Urlaub bekommen habe. Er habe sich in der Hoffnung gut geführt, früher entlassen zu werden. Es sei auch üblich gewesen, für die Belobigungen zu bezahlen. Sein Antrag auf Entlassung nach der Hälfte der Haftzeit sei abgelehnt und er sogar nach Samara verlegt worden. Der FSB habe auch seine Mutter angesprochen, um über diese und ihren in Kanada lebenden Mann Kontakt zu Movladi Udugov zu erlangen. Sie habe dies mit dem Kläger besprochen und sie hätten sich dagegen entschieden; daraufhin sei er von der Siedlungs- in die Strafkolonie verlegt worden. Erst dort hätte der FSB wieder Kontakt zu ihm aufgenommen. Er habe keinen konkreten Auftrag erhalten, sondern sollte die verwandtschaftlichen Beziehungen pflegen. Als der Kläger zu Kadyrow gebracht worden sei, sei er tatsächlich nicht misshandelt oder gefoltert worden. Er habe nur vereinzelte Schläge bekommen, wenn er entgegen der Anordnung, mit gesenktem Kopf vor Kadyrow zu stehen, den Kopf gehoben habe. Er habe große Angst gehabt, nicht wieder entlassen zu werden, weil das Treffen nicht gefilmt worden sei; werde gefilmt, könne man sicher sein, auch wieder entlassen zu werden. Beim anschließenden Verhör bei der Polizei sei er heftig geschlagen worden; er habe dies nicht erwähnt, weil Misshandlung für ihn mit dem Begriff „Verhör“ impliziert sei. Auch liege kein Widerspruch vor, da die Klägerin nur gesagt habe, er habe schlecht ausgesehen. Tatsächlich sei es ihm psychisch extrem schlecht gegangen. Die Klägerin habe angegeben, dass ihre Ausreise vier bis fünf Tage gedauert und sie am 6. Juli 2015 nach Deutschland gekommen sei. Das in der ersten Anhörung angegebene Ausreisedatum 25. Juni 2015 stehe dazu in offensichtlichem Widerspruch, der ihr aber nicht vorgehalten worden sei. Nach der Ausreise der Kläger seien ihre Eltern und seine Mutter wiederholt von Sicherheitskräften aufgesucht worden. Die Klägerin könne keine Belege für ihre Festnahme 2009 und die dabei erlittenen Verletzungen vorlegen, weil kein offizielles Verfahren gegen sie eingeleitet worden sei und bei Misshandlungen durch Sicherheitsbehörden üblicher Weise keine ärztlichen Atteste ausgestellt würden. Nach ihrer Eheschließung sei sie deshalb nicht mehr von Sicherheitsbehörden aufgesucht worden, weil diese sich bei ihrer Familie nach dem Bruder erkundigt hätten und sie seitdem nicht mehr bei ihren Eltern, sondern bei ihrem Mann gewohnt habe. Dass das Urteil überzeugender sei als die Darstellung des Klägers, sei nicht nachvollziehbar, da sich das Urteil – noch dazu in völlig unzureichender Übersetzung – kaum zu den Umständen der Verhaftung verhalte. Dass er bereits vor der offiziellen Verhaftung am 4./5. November 2009 gefangen und misshandelt worden sei, entspreche nach sämtlichen Erkenntnismitteln dem Vorgehen der tschetschenischen Strafverfolgungsbehörden. Dass er geständig gewesen sei, beruhe darauf, dass er sich keine Hoffnungen auf Freispruch habe machen können und auf diese Weise ein „Sonderverfahren“ mit einer milderen Strafe habe erreichen wollen. Für die Verlängerung seines Inlandspasses sei während der Haft ein Foto von ihm gemacht worden; der Pass selbst sei ihm bei Entlassung ausgehändigt worden. Die Angaben zur Festnahme am frühen Morgen des 26. Juni 2015 stünden nicht im Widerspruch. Zur Wohnung führten zwei Türen, zunächst eine leichte Glastür zum Vorraum, sodann eine Metalltür zur Wohnung. Tatsächlich sei der Kläger zunächst mit erhobenen Händen vor die Wohnungstür getreten, während die Polizei die erste Tür eingeschlagen habe. Anschließend sei er verprügelt und schließlich mit Handschellen gefesselt worden. Ihre Aussage, in der Nacht seien sie abwechselnd verhört, geschlagen, gefoltert und beschimpft worden, stehe nicht im Widerspruch zu seiner Angabe, sie hätten die Nacht im Keller verbracht und man habe ihnen zu Essen gegeben. Tatsächlich treffe beides zu, wobei nur er ein Brötchen und Wasser, sie hingegen nur etwas zu trinken bekommen habe. Zudem seien sie die meiste Zeit getrennt gewesen. Die Angabe der Klägerin, sie sei nach der Entlassung zu einer befreundeten Gynäkologin gefahren, während der Kläger angegeben hat, sie seien in ein Krankenhaus gefahren, stünden nicht im Widerspruch, da – wie die Klägerin auch bekundet habe – die Gynäkologin in einem Krankenhaus arbeite. Die Glaubwürdigkeit der Kläger werde dadurch gestützt, dass der im Haftbefehl gegen die Klägerin genannte M... am 26. Juni 2015 bei einem Schusswechsel mit der Polizei getötet und daraufhin viele Menschen verhaftet worden seien. Schließlich haben die Kläger noch eine auf ihren Fall bezogene Stellungnahme von Memorial vorgelegt. Die Kläger beantragen, die Beklagte unter Aufhebung der Bescheide für Migration und Flüchtlinge vom 26. September 2017 zu verpflichten, 1. den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, 2. hilfsweise den Klägern subsidiären Schutz zuzuerkennen, 3. hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen, 4. hilfsweise das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 0 Monate zu befristen, 5. hilfsweise über die Befristung des gesetzlichen Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden. Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt, die Klage abzuweisen, und verweist auf den angegriffenen Bescheid. Die Kammer hat den Klägern mit Beschluss vom 11. Dezember 2017 Prozesskostenhilfe bewilligt. Die Kammer hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Klägers mit dem aus der Sitzungsniederschrift ersichtlichen Ergebnis sowie durch Inaugenscheinnahme des von den Klägern als Anlage K15 eingereichten Videos. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der Beteiligten wird auf die Gerichtsakte, die von der Beklagten eingereichten Verwaltungsvorgänge sowie die von der Ausländerbehörde vorgelegten, die Kläger betreffenden Ausländerakten verwiesen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren.