Beschluss
33 L 454.18 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
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Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 455.18 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 wird angeordnet.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Die aufschiebende Wirkung der Klage – VG 33 K 455.18 A – gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16. August 2018 wird angeordnet. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Der aus dem Tenor ersichtliche Antrag des russischen Staatsangehörigen tschetschenischer Volkszugehörigkeit, über den gemäß § 76 Abs. 4 Asylgesetz – AsylG – der Berichterstatter als Einzelrichter entscheidet, ist gemäß §§ 30 Abs. 4, 36 Abs. 1 und 3 Satz 1, 75 Abs. 1 AsylG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – statthaft. Er ist auch rechtzeitig, da der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge – Bundesamt – vom 16. August 2018 am 20. August 2018 als Einschreiben zur Post gegeben wurde und somit gemäß § 4 Abs. 2 Satz 2 Verwaltungszustellungsgesetz als am 23. August 2018 zugestellt gilt, so dass die Antragsfrist von einer Woche am 30. August 2018 abgelaufen ist. Antrag und Klage (vgl. § 74 Abs. 1 HS 2 AsylG) sind bereits am 29. August 2018 bei Gericht eingegangen. Der Antrag ist auch begründet, weil nach der im Eilverfahren nur gebotenen summarischen Prüfung ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Androhung der Abschiebung in die Russische Föderation bestehen. Ernstliche Zweifel i.S.v. § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG bestehen allerdings nicht, soweit das Bundesamt den Asylantrag des Klägers gemäß § 30 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 alt. 2 Aufenthaltsgesetz – AufenthG – als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Der Kläger ist mit Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Mai 2017, rechtskräftig seit dem 13. Dezember 2017, wegen gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt worden. Zutreffend geht das Bundesamt dabei davon aus, dass allein die rechtskräftige Verurteilung zu einer mindestens dreijährigen Freiheitsstrafe nicht automatisch zum Ausschluss von Abschiebungsschutz wegen politischer Verfolgung führt, sondern darüber hinaus im Einzelfall eine Wiederholungsgefahr festgestellt werden muss (BVerwG, Urteil vom 16. November 2000 – BVerwG 9 C 6.00 –, BVerwGE 112, 185 = juris Rn. 12 zum gleichlautenden § 51 Abs. 3 AuslG in der Fassung des Art. 1 des Gesetzes zur Änderung ausländer- und asylverfahrensrechtlicher Vorschriften vom 29. Oktober 1997, BGBl I S. 2584). Diese Wiederholungsgefahr liegt aber vor, wie das Bundesamt auf S. 5 f. des angegriffenen Bescheides zutreffend begründet hat. Ergänzend zu den dort aufgeführten Gründen ist darauf hinzuweisen, dass der Antragsteller nach dem Vollzugs- und Eingliederungsplan vom 26. März 2018 in den geschlossenen Vollzug verlegt wurde; die festgestellte Missbrauchsgefahr ergebe sich „aus dem noch nicht behandelten Erlebens- und Verhaltensmuster, sich schnell provoziert zu fühlen und darauf mit körperlicher Gewalt zu reagieren“; selbst in Haft sei er auf diese Weise auffällig geworden. Damit sind die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 3 Abs. 4 AsylG und subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 AsylG ausgeschlossen. Die Anerkennung als Asylberechtigter scheidet wegen der Einreise über Polen schon gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 Grundgesetz aus. Ernstlichen Zweifeln begegnet der Bescheid jedoch, soweit die Feststellung von Abschiebungsverboten abgelehnt wird. Vielmehr liegen nach dem Vortrag des Antragstellers und seiner Ehefrau hinreichende Anhaltspunkte dafür vor, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in die Russische Föderation Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung i.S.v. § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 der der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (BGBl. 1952 II S. 685, in der Fassung der Bekanntmachung vom 22. Oktober 2010, BGBl. II S. 1198, 1199) drohen. Danach ist der Antragsteller in den Blick der tschetschenischen Sicherheitsbehörden geraten, weil er 2009 an seinem damaligen Wohnort M... einen von diesen als Terroristen gesuchten Landsmann aufgenommen hatte. Daraufhin wurde er mehrfach vorgeladen und schließlich um die Jahreswende 2012/13 verhaftet. Dabei sei er mit Stromschlägen gefoltert worden und habe eine Schulterverletzung mit bleibenden Folgen für die Beweglichkeit seines rechten Armes erlitten. Seine Frau hat in ihren Anhörungen sowohl am 5. Dezember 2016 nebst schriftlicher Ergänzung vom 10. Juli 2017 als auch am 5. April 2018 weitgehend übereinstimmend geschildert, wie sie anlässlich der Verhaftung des Antragstellers sexuell misshandelt wurde. Auch ihrem Mann sei während der Haft ein Knüppel anal eingeführt worden. Diese Angaben werden durch das den Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichtes an die Glaubhaftmachung psychischer Erkrankungen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Juli 2012 – BVerwG 10 B 21.12 –, juris Rn. 7; Urteil vom 11. September 2007 – BVerwG 10 C 8.07 –, juris Rn. 15) genügende Attest über die posttraumatische Belastungsstörung der Ehefrau vom 18. Juli 2017 gestützt, das sich ausdrücklich zur Glaubwürdigkeit verhält (S. 6). Soweit der Antragsteller in seiner Anhörung vom 27. Juli 2017 seine endgültige Rückkehr aus M... nach Tschetschenien und besagte Verhaftung im Jahr 2010 verortet, stellt dies seine Glaubwürdigkeit nicht hinreichend in Frage, denn in dem ihn betreffenden forensisch-psychiatrischen Gutachten vom 21. Februar 2017 wird auf S. 28 ausgeführt, dass er Probleme mit der zeitlichen Zuordnung wichtiger lebensgeschichtlicher Daten habe; so habe er keinen einzigen Geburtstag eines seiner Kinder benennen können. Danach muss die Feststellung, ob die Darstellung des Antragstellers tatsächlich glaubhaft ist, seiner Befragung im Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben. Dort wird ebenso die Frage zu klären sein, ob ihm derartiges noch heute droht. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.