Beschluss
33 L 142.19 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGBE:2019:0924.33L142.19A.00
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Leitsätze
1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 80a Abs. 3, in diesem Fall gegen eine Abschiebungsandrohung, beantragt werden konnte, aber wegen Versäumung einer Antragsfrist im Aussetzungsverfahren zulässigerweise nicht mehr begehrt werden kann.(Rn.4)
(Rn.5)
2. Die Vorschrift, wonach der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, ist in den Fällen der Abschiebungsandrohung in den unbekannten Herkunftsstaat nicht anwendbar. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, wonach das Bundesamt vor einer Abschiebung den Zielstaat in der Abschiebungsandrohung konkretisieren und dem Asylbewerber Gelegenheit zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes geben muss.(Rn.8)
3. Das Bundesamt hat unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung zu unterrichten und ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Vollziehbarkeit ist grundsätzlich kein anderer als der des allgemeinen Vollstreckungsrechts und hat keinen anderen Inhalt als den des Fehlens der aufschiebenden Wirkung.(Rn.12)
In den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Abschiebung allerdings bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zulässig.(Rn.13)
Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung keinen konkreten Zielstaat bezeichnet hat.(Rn.14)
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist regelmäßig nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 80a Abs. 3, in diesem Fall gegen eine Abschiebungsandrohung, beantragt werden konnte, aber wegen Versäumung einer Antragsfrist im Aussetzungsverfahren zulässigerweise nicht mehr begehrt werden kann.(Rn.4) (Rn.5) 2. Die Vorschrift, wonach der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, ist in den Fällen der Abschiebungsandrohung in den unbekannten Herkunftsstaat nicht anwendbar. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes, wonach das Bundesamt vor einer Abschiebung den Zielstaat in der Abschiebungsandrohung konkretisieren und dem Asylbewerber Gelegenheit zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes geben muss.(Rn.8) 3. Das Bundesamt hat unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung zu unterrichten und ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuzuleiten. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Vollziehbarkeit ist grundsätzlich kein anderer als der des allgemeinen Vollstreckungsrechts und hat keinen anderen Inhalt als den des Fehlens der aufschiebenden Wirkung.(Rn.12) In den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet ist die Abschiebung allerdings bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nicht zulässig.(Rn.13) Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung keinen konkreten Zielstaat bezeichnet hat.(Rn.14) Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens. Der Antrag der Antragsteller, der Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gemäß § 123 VwGO aufzugeben, die Ausländerbehörde des Landes Berlin unverzüglich davon zu unterrichten, dass die in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 aufgenommene Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar ist, über den gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz – AsylG – die Einzelrichterin entscheidet, hat keinen Erfolg. Er ist bereits unzulässig. Die Vorschriften des § 123 Abs. 1 bis 3 Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – über den Erlass einstweiliger Anordnungen gelten gemäß § 123 Abs. 5 VwGO nicht für die Fälle der §§ 80 und 80a VwGO. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist daher nicht statthaft, wenn vorläufiger Rechtsschutz nach § 80 Abs. 5 oder § 80a Abs. 3 beantragt werden konnte, aber wegen Versäumung einer – fachgesetzlich eingeführten – Antragsfrist im Aussetzungsverfahren zulässigerweise nicht mehr begehrt werden kann (OVG Lüneburg, Beschluss vom 4. Oktober 1994 – 3 M 5711/94 –, juris Rn. 8; Schoch/Schneider/Bier/Schoch, 36. EL Februar 2019, VwGO § 123 Rn. 20). Ein solcher Fall ist hier gegeben. Mit Bescheid vom 1. Februar 2017 hat das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) die Anträge der Antragsteller auf Asyl und auf Zuerkennung internationalen Schutzes wegen Täuschung über die Staatsangehörigkeit als offensichtlich unbegründet abgelehnt. Zugleich hat es festgestellt, dass keine Abschiebungsverbote vorliegen und ihnen die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht, sollten sie nicht binnen einer Woche freiwillig ausreisen. Die Antragsteller haben hiergegen zwar rechtzeitig Klage erhoben (VG 33 K 142.17 A), über die noch nicht entschieden ist. Sie haben es jedoch versäumt, mit ihrer Klage einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO zu verbinden, obwohl ein solcher Antrag zulässig gewesen wäre. Ein solcher Antrag wäre gemäß § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 3, Abs. 5 VwGO statthaft gewesen, da ihre Klage gegen die Abschiebungsandrohung gemäß § 75 Abs. 1 i.V.m. § 38 Abs. 1 und § 36 Abs. 1 AsylG keine aufschiebende Wirkung entfaltete, und hätte gemäß § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG binnen einer Woche nach Bekanntgabe des Bescheides gestellt werden müssen. Hierfür hätte auch ein Rechtsschutzbedürfnis bestanden. Einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO fehlt nicht bereits deshalb das Rechtsschutzbedürfnis, weil in der Abschiebungsandrohung kein konkreter Zielstaat benannt, sondern lediglich die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht wird (VG Berlin, Beschluss vom 12. Juli 2018 – VG 33 L 360.18 A – unter Aufgabe der bisherigen Rechtsprechung, und Beschluss vom 18. Januar 2019 – VG 28 L 440.18 A –, jeweils juris; a.A. VG München, Beschluss vom 8. April 2002 – M 21 S 02.60182 –, juris, VG Minden, Beschluss vom 18. Oktober 2016 – 10 L 1586/16.A –, juris, VG Berlin, Beschluss vom 3. April 2017 – VG 22 L 306.17 A –, unveröffentlicht, VG Cottbus, Beschluss vom 29. Januar 2018 – 5 L 68.18 A –, juris, VG Frankfurt (Oder), Beschluss vom 16. April 2018 – VG 5 L 403/18 A –, unveröffentlicht). Zwar hat diese Angabe keinen eigenständigen Regelungscharakter und stellt lediglich einen vorläufigen unverbindlichen Hinweis dar, weswegen in diesen Fällen dem Ausländer vor der Abschiebung der Zielstaat bekannt gegeben und ihm die Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes zu ermöglichen ist (BVerwG, Urteil vom 25. Juli 2000 – BVerwG 9 C 42.99 –, juris Rn. 14). Auch wird die Titelsperre des § 10 Abs. 3 Satz 2 AufenthG nicht bereits durch die Stattgabe im Eilverfahren, sondern erst durch eine positive Entscheidung im Hauptsacheverfahren beseitigt (BVerwG, Urteil vom 21. November 2006 – BVerwG 1 C 10.06 –, juris Rn. 21 f.). Die Berliner Ausländerbehörde ist jedoch der Auffassung, dass die Aufenthaltsgestattung nach § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlischt, wenn die Klage gegen die Abschiebungsandrohung nicht kraft Gesetzes aufschiebende Wirkung hat und eine solche auch nicht gemäß § 80 Abs. 5 VwGO gerichtlich angeordnet wurde (vgl. Verfahrenshinweise der Ausländerbehörde Berlin D.67.1.1.4., Stand: 23.8.2019, im Folgenden: VAB; E-Mail vom 25. Februar 2019, Bl. 76 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1). Solange wie dies auch in der erstinstanzlichen Rechtsprechung umstritten und nicht obergerichtlich geklärt ist, kann nicht das Rechtsschutzbedürfnis für einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO verneint werden (das Erlöschen bejahend: VG Berlin, Beschlüsse vom 5. Juni 2018 – VG 10 K 28.18 – und vom 18. Januar 2019 – VG 28 L 440.18 A –, jeweils juris; verneinend: VG München, VG Minden, VG (Frankfurt/Oder), jeweils a.a.O.; VG Berlin, Beschlüsse vom 3. April 2017 – VG 22 L 306.17 A – und vom 2. November 2017 – VG 11 L 613.17 –, juris). Denn an die Aufenthaltsgestattung sind Beschäftigungs- und Leistungsrechte geknüpft. Diese können entzogen oder gekürzt werden, wenn die Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung eingezogen oder nicht verlängert wird und stattdessen eine Duldung gemäß § 60a AufenthG erteilt wird (vgl. § 1a Abs. 1 und Abs. 2 i.V.m. § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG, § 60a Abs. 6 und § 60b Abs. 5 Satz 2 AufenthG). Die Ablehnung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung als unzulässig ist auch mit dem in Art. 19 Abs. 4 GG garantierten Grundrecht auf effektiven Rechtsschutz vereinbar. Die verfassungsrechtliche Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes verlangt, dass irreparable Folgen, wie sie durch die sofortige Vollziehung einer hoheitlichen Maßnahme eintreten können, soweit als möglich ausgeschlossen werden. Grundsätzlich ist es aber von Verfassungs wegen unerheblich, auf welchem Wege Eilrechtsschutz gewährt wird. Die konkrete Rechtsanwendung ist nur dann verfassungsrechtlich nicht mehr hinnehmbar, wenn sie dazu führt, dass der Betroffene ganz unabhängig von seinem Verhalten schon aus prozessualen Gründen grundsätzlich keine gerichtliche Sachprüfung vor Vollzug der Abschiebung mehr erreichen kann (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 8. November 2017 – 2 BvR 809/17 –, juris Rn. 13 m.w.N.; stRspr). Dies ist vorliegend nicht der Fall, weil die Antragsteller die Möglichkeit hatten, einen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zu stellen und den im Hauptsacheverfahren angegriffenen Bescheid gerichtlich auf seine Rechtmäßigkeit prüfen zu lassen. Das Gericht hätte bei ernstlichen Zweifel an dessen Rechtmäßigkeit (§ 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG) die aufschiebende Wirkung der Klage anordnen müssen. Selbst wenn die Kammer ihrer damaligen Rechtsprechung folgend, den Antrag als unzulässig abgelehnt hätte, wären die Antragsteller heute nicht rechtschutzlos gestellt. Sie hätten in diesem Fall einen Abänderungsantrag stellen können. Nach § 80 Abs. 7 VwGO kann das Gericht von Amts wegen oder auf Antrag der Beteiligten Beschlüsse nach § 80 Abs. 5 VwGO wegen veränderter oder im ursprünglichen Verfahren ohne Verschulden nicht geltend gemachter Umstände jederzeit ändern oder aufheben. Eine Veränderung der Umstände liegt vor, wenn das zuständige Gericht seine eigene Rechtsprechung oder Entscheidungspraxis ändert (vgl. VG Berlin, Beschluss vom 18. Januar 2019 a.a.O.). Entgegen der Behauptung ihres Verfahrensbevollmächtigten müssen die Antragsteller auch nicht befürchten, dass sie gemäß § 59 Abs. 1 Satz 8 AufenthG unangekündigt abgeschoben werden. Diese Vorschrift, wonach der Termin der Abschiebung dem Ausländer nicht angekündigt werden darf, wenn die Frist zur freiwilligen Ausreise abgelaufen ist, ist in den Fällen der Abschiebungsandrohung in den unbekannten Herkunftsstaat nicht anwendbar. Dies folgt aus der verfassungsrechtlichen Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes und ist durch die allgemein anerkannte, oben zitierte Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt, wonach das Bundesamt vor einer Abschiebung den Zielstaat in der Abschiebungsandrohung konkretisieren und dem Asylbewerber Gelegenheit zur Inanspruchnahme vorläufigen Rechtsschutzes geben muss. Die für die Antragsteller zuständige Ausländerbehörde vertritt auch keine hiervon abweichende Auffassung. Vielmehr hat das Berliner Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten im Frühjahr 2018 fernmündlich gegenüber dem Gericht und schriftlich gegenüber dem Bundesamt erklärt, die Konkretisierung des Zielstaates obliege dem Bundesamt und es beabsichtige keine Abschiebung (vgl. Vermerk der Einzelrichterin vom 25. Mai 2018, Bl. 105 d. A. VG 33 L 265.18 A, Schreiben vom 6. Juni 2018, Bl. 85 der Ausländerakte der Antragstellerin zu 1, und VAB 67.1.1.4.: „Für die Konkretisierung des Zielstaats ist das Bundesamt zuständig …“). Unabhängig davon ist der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung auch unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustands die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert wird. Die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Anspruchs und der Grund für eine notwendige vorläufige Sicherung sind glaubhaft zu machen (§ 920 Abs. 2 ZPO i. V. m. § 123 Abs. 3 VwGO). Vorliegend fehlt es an einem Anordnungsanspruch. Es ist bereits fraglich, woraus sich der von den Antragstellern geltend gemachte Mitteilungsanspruch ergeben könnte, wenn die Mitteilung des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 unrichtig und die in dem Bescheid vom 1. Februar 2017 enthaltene Abschiebungsandrohung nicht vollziehbar wäre. Die Antragsteller haben für ihr Begehren keine Rechtsgrundlage genannt. Hinsichtlich § 40 Abs. 1 AsylG, der Informationspflichten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge gegenüber der zuständigen Ausländerbehörde regelt und die Durchführung der Abschiebung sicherstellen soll (Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, § 40 AsylG, 12. Aufl. 2018, Rn. 8; BeckOK AuslR/Kluth/Heusch, 22. Ed., Stand: 1.5.2019, § 40 AsylG, Rn. 2), ist zudem umstritten, ob er drittschützende Wirkung zugunsten des von einer solchen Mitteilung betroffenen Ausländers hat (ablehnend: Hailbronner, AuslR, § 40 AsylG, Stand: Oktober 2014, Rn. 24 f. m.w.N.; LG Nürnberg-Fürth, Urteil vom 12. Januar 2012 – 4 O 6520/10 –, juris, zum Schadenersatz wegen Amtspflichtverletzung). Diese Frage bedarf vorliegend jedoch keiner Entscheidung, weil in dem für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG vorliegen. Die mit der Klage angegriffene Abschiebungsandrohung ist im Sinne des § 40 Abs. 1 AsylG vollziehbar und die Mitteilung des Bundesamtes vom 7. Februar 2019 insoweit nicht unrichtig. Deswegen scheidet auch der allgemein anerkannte öffentlich-rechtliche Folgenbeseitigungsanspruch als Anspruchsgrundlage aus. § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG bestimmt, dass das Bundesamt unverzüglich die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten oder Wohnung zu nehmen hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandrohung unterrichtet und ihr unverzüglich alle für die Abschiebung erforderlichen Unterlagen zuleitet. Der in dieser Vorschrift verwendete Begriff der Vollziehbarkeit ist grundsätzlich kein anderer als der des allgemeinen Vollstreckungsrechts und hat keinen anderen Inhalt als den des Fehlens der aufschiebenden Wirkung (vgl. etwa § 6 Abs. 1 und § 13 Abs. 2 VwVG, § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung tritt daher nach nationalem Recht regelmäßig bereits mit deren Erlass ein, wenn eine gegen die Entscheidung des Bundesamtes erhobene Klage nicht ausnahmsweise gemäß §§ 38, 75 Abs. 1 aufschiebende Wirkung entfaltet (vgl. GK/Funke-Kaiser, § 40 AsylVfG, Stand: März 1994, Rn. 26-27; Hailbronner, a.a.O., Rn. 4; Kluth/Heusch, a.a.O., Rn. 3). In den Fällen der Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet nach § 30 AsylG ist die Abschiebung allerdings bis zu einer gerichtlichen Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz nach § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG nicht zulässig. Wie diese Vorschrift zu verstehen ist, insbesondere ob sie im Hinblick auf das Urteil des EuGH vom 19. Juni 2018 – C-181/16 [Gnandi] – und den Beschluss vom 5. Juli 2018 – C-269/18 PPU [C,J,S] – europarechtskonform dahingehend auszulegen ist, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilrechtsschutzbehelfs die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung und nicht nur deren Vollstreckbarkeit entfällt, ist umstritten (für eine europarechtskonforme Auslegung: VG Berlin, Beschluss vom 30. November 2018 – VG 31 L 682.18 A –, juris Rn. 23 m.w.N.; dagegen: GK/Funke-Kaiser, § 59 AsylG, Stand: Dezember 2016, Rn. 298, und § 36 AsylG, Stand: März 2019, Rn. 15 und 15.2). Streitig ist auch, ob die Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG bereits mit der gemäß § 80 AsylG unanfechtbaren erstinstanzlichen Zurückweisung des Antrags auf vorläufigen Rechtsschutz (vgl. Funke/Kaiser, a.a.O., § 40 AsylVfG, Rn. 28; Hailbronner, a.a.O., Rn. 5; Kluth/Heusch, a.a.O., Rn. 3) oder erst eine Woche danach zulässig ist (vgl. Marx, Kommentar zum Asylgesetz, § 40 AsylG, Rn. 3). Beide Fragen bedürfen vorliegend aber keiner Entscheidung. Es wird nämlich einhellig vertreten, dass eine Mitteilung nach § 40 Abs. 1 AsylG nach Ablauf der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG erfolgen darf, wenn der Betroffene – wie hier – keinen Eilrechtsschutzbehelf eingelegt hat (Funke/Kaiser, a.a.O.; § 40 AsylVfG, Rn. 28; Hailbronner, a.a.O., Rn. 5; Kluth/Heusch, a.a.O., Rn. 3). Etwas anderes gilt auch nicht in den Fällen, in denen das Bundesamt in der Abschiebungsandrohung keinen konkreten Zielstaat bezeichnet hat. Das Gericht teilt nicht die vom Verwaltungsgericht Frankfurt (Oder) in dem oben genannten Beschluss vertretene Auffassung, in diesen Fällen sei kein Raum für einen Mitteilung nach § 40 Abs. 1 Satz 1 AsylG, weil der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO unzulässig sei, dem Ausländer nach § 59 Abs. 1 Satz 8 AsylG die Abschiebung ohne Ankündigung drohe und die Aufenthaltsgestattung in diesen Fällen mangels Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung nicht gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG erlösche. Ihr kann schon deshalb nicht gefolgt werden, weil nach hiesiger Auffassung auch in diesen Fällen für den Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ein Rechtsschutzbedürfnis gegeben ist und auch keine Abschiebung ohne Ankündigung droht. Darüber hinaus erlischt die Aufenthaltsgestattung gemäß § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG unabhängig davon, ob in der Abschiebungsandrohung ein konkreter Zielstaat benannt wird oder nicht, wenn der Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt und kein Antrag nach § 80 Abs. 5 AsylG gestellt wurde (vgl. zum Streitstand oben S. 3). § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG bestimmt, dass die Aufenthaltsgestattung erlischt, wenn eine nach dem Asylgesetz oder nach § 60 Abs. 9 AufenthG erlassene Abschiebungsandrohung vollziehbar geworden ist. Abschiebungsandrohungen nach dem Asylgesetz im Sinne dieser Vorschrift sind nur solche mit einer Ausreisefrist von einer Woche gemäß §§ 34, 35 und 36 AsylG; der Fall des § 38 Abs. 1 AsylG ist von § 67 Abs. 1 Nr. 6 AsylG erfasst. Der Begriff der Vollziehbarkeit hat grundsätzlich keinen anderen Inhalt als der des fehlenden Suspensiveffekts eines eingelegten Rechtsbehelfs und meint nicht die konkrete Anwendung eines Zwangsmittels im Sinne der Vollstreckbarkeit (vgl. GK/Funke-Kaiser, Stand: Dezember 2017, § 67 AsylG, Rn. 25; Hailbronner, AuslR, Stand: Dezember 2016, § 67 AsylG, Rn. 16; Hofmann/Claudius, Ausländerrecht, 2. Aufl. 2016, § 67 AsylG, Rn. 6; Marx, § 67 AsylG, Rn. 12, bejaht Vollziehbarkeit erst mit Unanfechtbarkeit der gerichtlichen Entscheidung im Eilrechtsverfahren, ohne sich mit dem Begriff der Vollziehbarkeit auseinanderzusetzen). Dabei kann auch hier offenbleiben, ob § 36 Abs. 3 Satz 8 AsylG im Wege europarechtskonformer Auslegung dahingehend auszulegen ist, dass mit rechtzeitiger Einlegung des Eilrechtsschutzbehelfs nicht nur die Vollstreckbarkeit, sondern auch die Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung entfällt, und zu welchem Zeitpunkt bei Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet und Einlegung eines Eilrechtsschutzbehelfs die Vollziehbarkeit eintritt. Denn die Antragsteller haben keinen Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gestellt, so dass ihre Klage auch noch im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keine aufschiebende Wirkung hat. Eine hiervon abweichende Beurteilung ist auch nicht aufgrund des oben zitierten Urteils des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2000 geboten. Diesem ist – entgegen der Auffassung des Verfahrensbevollmächtigten der Antragsteller und erstinstanzlicher Rechtsprechung – nicht zu entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung in den „unbekannten Herkunftsstaat“ mangels Zielstaatsbezeichnung nicht „vollziehbar“ ist. Gegenstand des Urteils war allein die Frage, ob eine solche Abschiebungsandrohung insgesamt oder teilweise (hinsichtlich der Zielstaatsbezeichnung) rechtswidrig und aufzuheben ist. Beide Fragen hat das Bundesverwaltungsgericht verneint und hierbei ausdrücklich festgestellt, dass in der Abschiebungsandrohung von der Angabe des Zielstaates abgesehen werden darf, wenn der Herkunftsstaat ungeklärt ist (Leitsatz und Rn. 13). Die fehlende Teilrechtswidrigkeit/-aufhebbarkeit einer solchen Abschiebungsandrohung hat es sodann damit begründet, dass die Angabe des noch ungeklärten „Herkunftsstaates“ als vorrangiges Abschiebungsziel – anders als die Bezeichnung eines konkreten Zielstaates – keinen Regelungscharakter habe, einen unverbindlichen Hinweis darstelle und sich aus ihr keine Rechtsfolgen ergeben. Hieraus hat das Bundesverwaltungsgericht geschlossen, dass der Ausländer nicht schlechter gestellt sei als bei einer ohne Angaben zum Abschiebeziel erlassenen Abschiebungsandrohung und ihm in beiden Fällen vor der Abschiebung nach Bekanntgabe des Zielstaates die Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes ermöglicht werden müsse (Rn. 9, 14). Mit dem Urteil ist zwar geklärt, dass die Angabe des „Herkunftsstaates“ für sich genommen keinen Verwaltungsaktcharakter hat. Zudem ergibt sich hieraus, dass vor Bekanntgabe des Zielstaates und der Möglichkeit zur Inanspruchnahme von Rechtsschutz eine zwangsweise Durchsetzung der Ausreisepflicht unzulässig ist. Das Urteil trifft aber keine Aussage dazu, welche Konsequenzen dies für die Aufenthaltsgestattung des Betroffenen hat, ob diese erlischt und er gemäß § 60a AufenthG zu dulden oder ihm der Aufenthalt im Bundesgebiet weiterhin gemäß § 55 AsylG gestattet ist. Ebenso wenig lässt sich der Entscheidung entnehmen, dass die Abschiebungsandrohung kein Verwaltungsakt ist, von ihr keine Rechtsfolgen ausgehen dürfen oder eine Klage hiergegen keine aufschiebende Wirkung entfalten könnte. Vielmehr ist inzwischen höchstrichterlich geklärt, dass die Abschiebungsandrohung auch ohne Zielstaatsbezeichnung Verwaltungsaktcharakter hat und anfechtbar ist (vgl. BVerwG, Urteile vom 13. Februar 2014 – 10 C 6/13 –, juris Rn. 25, und vom 17. Juni 2014 – BVerwG 10 C 7/13 –, juris Rn. 35). Damit aber ist eine solche Abschiebungsandrohung grundsätzlich auch dem Suspensiveffekt zugänglich. Dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 25. Juli 2000 lässt sich daher nach Auffassung des Gerichts nur entnehmen, dass die fehlende Bestimmtheit des Zielstaates zwar bis zur Konkretisierung zu einem Vollstreckungshindernis führt, sie aber nichts an der Vollziehbarkeit der Abschiebungsandrohung ändert (vgl. auch VAB D.67.1.1.4). Es liegen zudem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Gesetzgeber in § 67 Abs. 1 Nr. 4 AsylG von dem allgemeinen verwaltungsverfahrens- und vollstreckungsrechtlichen Begriffsverständnis abweichen wollte und mit diesem Begriff die konkrete Anwendbarkeit des Zwangsmittels (d.h. die Vollstreckbarkeit) selbst gemeint haben könnte. Dies ergibt sich weder aus dem Wortlaut noch aus der Systematik des Gesetzes oder Sinn und Zweck der Vorschrift. Vielmehr führt die gegenteilige Auffassung ohne nachvollziehbare Gründe zu einer Besserstellung desjenigen, dessen Antrag auf Asyl und subsidiären Schutz wegen Täuschung über die Staatsangehörigkeit nach § 30 Abs. 3 Nr. 2 AsylG abgelehnt und dem wegen der ungeklärten Herkunft die Abschiebung in den „Herkunftsstaat“ angedroht wurde, gegenüber demjenigen, der seine Identität und Herkunft bereits im Verwaltungsverfahren offengelegt hat und dessen Antrag aus anderen Gründen, etwa wegen eindeutig unstimmiger und widersprüchlicher Angaben zu den Fluchtgründen, als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde. Ersterer dürfte – unabhängig vom Ausgang eines vorläufigen Rechtsschutzverfahrens – sein Klageverfahren aus dem Inland betreiben, sein Aufenthalt wäre zumindest bis zum Erlass eines erstinstanzlichen Urteils rechtmäßig und er hätte unverändert Zugang zum Arbeitsmarkt und zu Leistungen, während letzterer zunächst nur bis zur Entscheidung über sein Bleiberecht in dem vorläufigen Rechtsschutzverfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO im Bundesgebiet verbleiben darf und bei ihm der weitere Verbleib sowie der Zugang zur Beschäftigung und zu Leistungen von dem Ausgang des Eilverfahrens und der Rechtmäßigkeit des Offensichtlichkeitsausspruchs abhängt. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 VwGO).