Beschluss
33 L 492.19 A
VG Berlin 33. Kammer, Entscheidung vom
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Leitsätze
1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde eingeführt, um das Risiko zu minimieren, dass Klagen gegen Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden. (Rn.12)
2. Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungshindernisses verpflichtet. (Rn.14)
3. Eine Mitwirkungsaufforderung ist nicht erforderlich, wenn die vom Bundesamt beabsichtigte Überprüfung bereits mithilfe vorliegender Urkunden möglich ist. (Rn.16)
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage – V... – gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2019 – Az.: 7... - 160 – wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung wurde eingeführt, um das Risiko zu minimieren, dass Klagen gegen Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden. (Rn.12) 2. Der Ausländer ist nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungshindernisses verpflichtet. (Rn.14) 3. Eine Mitwirkungsaufforderung ist nicht erforderlich, wenn die vom Bundesamt beabsichtigte Überprüfung bereits mithilfe vorliegender Urkunden möglich ist. (Rn.16) Die aufschiebende Wirkung der Klage – V... – gegen den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 1. November 2019 – Az.: 7... - 160 – wird angeordnet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. Der Antragsteller, der russischer Staatsangehöriger ist, wendet sich dagegen, in einem asylrechtlichen Aufhebungsverfahren unter Zwangsmittelandrohung zur Mitwirkung aufgefordert zu werden. Die Antragsgegnerin stellte mit bestandskräftigem Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) vom 27. November 2014 – Az.: 5... – bezogen auf den Antragsteller ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Aufenthaltsgesetz (AufenthG ) hinsichtlich der Russischen Föderation fest. Zur Begründung nahm das Bundesamt auf eine psychische Erkrankung des Antragstellers Bezug. Mit Schreiben vom 11. Januar 2018 bat das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten das Bundesamt um Prüfung, ob die Voraussetzungen für die Einleitung eines Widerrufs- oder Rücknahmeverfahrens vorliegen und gab hierzu an, ein aktuelles Attest werde zwecks Überprüfung nachgereicht, was jedoch nicht geschah. Mit Schreiben vom 25. Juli 2019 gab das Bundesamt dem Antragsteller die Einleitung eines Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahrens bekannt und forderte diesen auf, ein aktuelles ärztliches Dokument vorzulegen. Der Antragsteller teilte dem Bundesamt daraufhin (nur) mit, er sei derzeit als Produktionsmitarbeiter angestellt und besuche eine Sprachschule und legte Unterlagen hierzu vor. Mit Schreiben vom 23. September 2019 forderte das Bundesamt den Antragsteller unter Verweis auf das Widerrufs- bzw. Rücknahmeverfahren auf, verschiedene Personaldokumente bis zum 23. Oktober 2019 vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Der Antragsteller teilte daraufhin mit, für die anlasslose Einbehaltung von Originaldokumenten sehe er keine Rechtsgrundlage. Auch sei es ihm wegen einer geplanten Eheschließung und seiner weiteren Lebensplanung nicht zumutbar, die Unterlagen abzugeben. Mit Bescheid des Bundesamtes vom 1. November 2019 – Az.: 7...- 160 – forderte das Bundesamt den Antragsteller auf, bis zum 2. Dezember 2019 den Russischen Inlandspass mit der Nummer 4511027100, den Russischen Führerschein mit der Nummer 05 OK 494375, die Russischen Reisepässe mit den Nummern 531237443 und 645558306 und die Geburtsurkunde mit der Nummer 346644 vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen. Zur Begründung führte das Bundesamt aus, die Unterlagen hätten ihm bzw. der Ausländerbehörde zwar bereits vorgelegen, seien damals jedoch nicht auf Echtheit hin überprüft worden. Um die Identität des Antragstellers zu klären und Fälschungen auszuschließen, sei diese Prüfung nachzuholen, wobei die geforderte Mitwirkung dem Antragsteller zumutbar sei. Zugleich drohte sie für den Fall, dass die geforderten Unterlagen bis zum angeordneten Termin nicht in der Außenstelle vorliegen, ein Zwangsgeld in Höhe von 100,00 Euro an. Soweit der vorgenannte Bescheid den Russischen Inlandspass mit der Nummer 4511027100, den Russischen Reisepass mit der Nummer 531237443 und die Geburtsurkunde mit der Nummer 346644 betrifft, hat der Antragsteller hiergegen am 20. November 2019 Klage unter dem Aktenzeichen VG 33 K 493.19 A erhoben und zugleich beantragt, die aufschiebende Wirkung der Klage anzuordnen. Er meint, insoweit sei die geforderte Mitwirkungshandlung nicht erforderlich. Die vorgenannten Dokumente hätten den Behörden im Asylverfahren jahrelang vorgelegen. Zweifel an der Echtheit der geforderten Dokumente bestünden nicht. Vielmehr spreche bereits die Vielzahl der im Asylverfahren vorgelegten Papiere – Geburtsurkunden, Heiratsurkunde, Inlandspässe, Reisepässe, Führerschein – für die Echtheit der Urkunden. Das Bundesamt könne seine Identität überdies auch anhand des Reisepasses mit der Nummer 645558306 überprüfen, zumal dieser bei seinem Ablauf im Jahr 2016 von der Russischen Botschaft ohne weiteres durch den neuen Reisepass 531237443 ersetzt worden sei. Die geforderte Mitwirkung sei insofern überdies unzumutbar, da er die Unterlagen bereits kurzfristig benötige. Er befinde sich mitten im Scheidungsverfahren, wo er Identitätspapiere vorlegen müsse. Auch benötige er diese für eine anschließend geplante Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung. Schließlich müsse er nach rechtskräftiger Scheidung bei der Russischen Botschaft beantragen, den Personenstand im Inlandspass zu ändern. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag zurückzuweisen, und bezieht sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung. Über den Antrag entscheidet gemäß § 76 Abs. 4 Satz 1 Asylgesetz (AsylG) die Berichterstatterin als Einzelrichterin. Der Antrag ist zulässig, insbesondere gemäß § 80 Abs. 5, Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthaft, da sich die Klage gegen eine Maßnahme des Verwaltungszwangs i.S.v. § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 3 AsylG richtet, so dass sie gemäß § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG keine aufschiebende Wirkung hat. Dies gilt nicht nur für die Zwangsgeldandrohung unter Nr. 2 des angegriffenen Bescheides, sondern auch für die Mitwirkungsaufforderung unter dessen Nr. 1. Der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung in § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG wurde eingeführt, um das Risiko zu minimieren, dass – gemäß § 44a Satz 2 VwGO zulässige – Klagen gegen Zwangsmaßnahmen des Bundesamts im Rahmen der Widerrufsprüfung allein zur Verfahrensverzögerung erhoben werden (vgl. BT-Drs. 19/5590 S. 6 zu IV. Nr. 3). Unberührt bleiben soll von § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG der einstweilige Rechtsschutz, so dass streitige Fragen im Rahmen des gerichtlichen Eilverfahrens zügig geklärt werden können. Nach dem Zweck der Regelung des § 75 Abs. 1 Satz 2 AsylG sind mit Zwangsmaßnahmen im Sinne dieser Vorschrift daher auch die Mitwirkungshandlungen gemeint, die mit einer selbstständigen Anordnung durchgesetzt werden können (so auch Hailbronner, Ausländerrecht, 108. Aktualisierung Januar 2019, § 73 AsylG, Rn. 127 und § 75 AsylG, Rn. 14; VG Darmstadt, Beschluss vom 23. August 2019 – 4 L 1466/19.DA.A –, juris Rn. 2 ff.). Dafür spricht ferner, dass in der Gesetzesbegründung als Beispiel für eine „Zwangsmaßnahme" die Anordnung des persönlichen Erscheinens angeführt wird (vgl. BT-Drs. 19/5590 a.a.O.), bei der es sich um keine Maßnahme der Verwaltungsvollstreckung im engeren Sinne, sondern um einen zu vollstreckenden Grundverwaltungsakt i.S.v. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG handelt (VG Hamburg, Beschluss vom 11. Oktober 2019 – 10 AE 2406.19 –, juris). Der Antrag ist auch begründet. Die Erfolgsaussichten der gegen die Mitwirkungsaufforderung gerichteten Klage erweisen sich nach der im Eilverfahren einzig gebotenen summarischen Prüfung gegenwärtig zumindest als offen (1.) Nach der danach erforderlichen Interessenabwägung überwiegt das Interesse des Antragstellers, von der Mitwirkungshandlung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse (2.). Bezogen auf die Zwangsgeldandrohung überwiegt das Suspensivinteresse des Antragstellers das Vollziehungsinteresse der Antragsgegnerin, da sich der Bescheid des Bundesamtes vom 1. November 2019 insofern als offensichtlich rechtswidrig erweist (3.). 1. Die Mitwirkungsaufforderung beruht auf § 73c Abs. 3 i.V.m. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG. Nach dieser Vorschrift ist der Ausländer nach Aufforderung durch das Bundesamt persönlich zur Mitwirkung bei der Prüfung des Vorliegens der Voraussetzungen des Widerrufs oder der Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungshindernisses verpflichtet, soweit dies für die Prüfung erforderlich und dem Ausländer zumutbar ist. Insbesondere § 15 Abs. 2 Nr. 4 und 5 und Abs. 3 AsylG über die Verpflichtung zur Vorlage von Unterlagen gelten entsprechend. Offen ist bereits, ob die vom Antragsteller angeforderten Unterlagen für die Prüfung des Widerrufs bzw. der Rücknahme der Feststellung eines Abschiebungshindernisses überhaupt erforderlich i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG sind. Das Abschiebungshindernis wurde mit Blick auf eine Erkrankung des Antragstellers erteilt. Die vom Kläger geforderten Unterlagen lagen nach eigenen Angaben der Antragsgegnerin im Rahmen des Asylverfahrens vor. Es ist weder ersichtlich, noch vom Bundesamt vorgetragen, dass es nunmehr Zweifel an der Identität des Antragstellers hegt oder Anhaltspunkte für eine Fälschung der angeforderten Unterlagen bestehen. Auf die fehlenden Zweifel an der Echtheit der angeforderten Unterlagen hat der Antragsteller in seiner Antragsschrift hingewiesen. Die Antragsgegnerin ist hierauf in keiner Weise eingegangen. Der streitgegenständliche Bescheid stellt vielmehr pauschal darauf ab, dass Dokumente, die im Rahmen des Asylverfahrens nicht auf Echtheit geprüft worden sind, nachträglich einer solchen Prüfung unterzogen werden müssten. Die Frage, ob die Mitwirkung nur dann erforderlich i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist, wenn Zweifel an der Echtheit der Unterlagen bzw. an der Identität bestehen bzw. dargelegt sind oder aber das Bundesamt nach Abschluss des Asylverfahrens auch ohne Zweifel an der Echtheit der angeforderten Unterlagen und an der angegebenen Identität, d.h. ins Blaue hinein bzw. zur bloßen Vervollständigung der Akten die Vorlage von Unterlagen verlangen darf, ist durch Auslegung der Vorschrift zu ermitteln, wobei die summarische Prüfung kein eindeutiges Auslegungsergebnis ergibt. Einerseits war Ziel der Einführung der Vorschrift des § 73 Abs. 3a AsylG ausweislich der Gesetzesmaterialien unter anderem, „durch behördliches Handeln im Asylverfahren entstandene Fehler (z.B. fehlende oder unzureichende Überprüfung der Identität oder der vorgelegten Dokumente)“ zu korrigieren (vgl. BT-Drs. 19/4456 S. 10). Andererseits kann vertreten werden, dass der pauschale Verweis darauf, dass die Unterlagen wegen entsprechender Versäumnisse im Asylverfahren nachträglich zu überprüfen seien, das Erforderlichkeitskriterium in § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG verkenne und eine vom Gesetzgeber nicht gewollte Ausweitung der Überprüfung der Identität nach § 16 Abs. 1a AsylG auch auf den Zeitraum nach der unanfechtbaren Feststellung eines Abschiebungshindernisses darstelle (so bezogen auf erkennungsdienstliche Maßnahmen i.S.d. § 16 Abs. 1 AsylG nach Abschluss des Asylverfahrens: VG Würzburg, Urteil vom 26. August 2019 – 7 K 2373/18.WI.A – juris Rn. 41). Die abschließende Klärung dieser Rechtsfrage muss dem Hauptsacheverfahren vorbehalten bleiben. Unabhängig hiervon ist offen, ob die mit der Klage angegriffene Mitwirkungsaufforderung schon deshalb nicht erforderlich i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist, weil die vom Bundesamt beabsichtigte Überprüfung bereits mithilfe des Russischen Reisepasses mit der Nummer 645558306 bzw. des Russischen Führerscheines mit der Nummer 05 OK 494375 möglich ist. Insoweit ist der Bescheid vom 1. November 2019 bestandskräftig geworden. Der russische Führerschein mit der Nummer 05 OK 494375 wurde ausweislich des vom Antragsteller vorgelegten Auszugs aus der Führerscheindatei vom 29. November 2019 vom Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten einbehalten. Der Antragsteller ist eigenen Angaben zufolge auch ohne weiteres bereit, den Russischen Reisepass mit der Nummer 645558306 zur Überprüfung vorzulegen. Dem Vortrag des Antragstellers, das Bundesamt könne seine Identität auch anhand des Reisepasses mit der Nummer 645558306 überprüfen, da dieser bei seinem Ablauf im Jahr 2016 von der Russischen Botschaft ohne weiteres durch den neuen Reisepass 531237443 ersetzt worden sei, ist die Antragsgegnerin bisher nicht entgegengetreten. Ausgehend hiervon erscheint es zweifelhaft, ob die mit der Klage angegriffene Mitwirkungsaufforderung erforderlich i.S.d. § 73 Abs. 3a Satz 1 AsylG ist; dies ist gleichwohl jedoch nicht ausgeschlossen. Auch die Klärung dieser Frage bleibt dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. 2. Nach der danach erforderlichen Interessenabwägung überwiegt im konkreten Einzelfall das Interesse des Antragstellers, von der Mitwirkungshandlung vorerst verschont zu bleiben, das öffentliche Vollzugsinteresse. Der Antragsteller ist nach Aktenlage derzeit in mehrfacher Hinsicht auf die in Rede stehenden Identitätspapiere angewiesen. Dem Einwand des Antragstellers, die Urkundenüberprüfung könne sehr lange dauern, ist die Antragsgegnerin nicht entgegengetreten. Der Antragsteller befindet sich nach seinem Vorbringen gegenwärtig im Scheidungsverfahren und beabsichtigt nach der Scheidung seine Lebensgefährtin, Frau L..., zu heiraten und die Vaterschaft für deren ungeborenes Kind, dessen Geburt für den 20. April 2020 berechnet wurde, anzuerkennen, was die Vorlage der besagten Identitätspapiere erforderlich macht. Der hierzu vom Antragsteller vorgelegten Ladung des Familiengerichts Tempelhof-Kreuzberg für den 17. Dezember 2019, einer gemeinsamen Erklärung des Antragstellers und der Frau L... vom 20. November 2019 über die beabsichtigte Eheschließung sowie einer Kopie des für Frau L... ausgestellten Mutterpasses hat die Antragsgegnerin nichts entgegengesetzt. Scheidung, Eheschließung und Vaterschaftsanerkennung stellen bedeutsame Entscheidungen dar; von der besonderen Bedeutung von Ehe und Familie zeugt bereits Art. 6 Abs. 1 GG. Das Interesse des Antragstellers, seine Identität im Scheidungs-, Eheschließungs- und Vaterschaftsanerkennungsverfahren nachweisen zu können und insofern handlungsfähig zu bleiben, ist daher in hohem Maße anzuerkennen. Hinzu kommt, dass die Anerkennung der Vaterschaft vor der Geburt des Kindes, für die wegen ihrer Rechtsfolgen ein besonderes Interesse anzuerkennen ist, durch die Geburt, die für den 20. April 2020 berechnet wurde, termingebunden ist. Ausgehend hiervon überwiegt im vorliegenden Einzelfall das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Vollziehungsinteresse, weil für das Interesse der Antragsgegnerin keine vergleichbare Dringlichkeit dargelegt oder sonst erkennbar ist. 3. Die Zwangsgeldandrohung erweist sich als offensichtlich rechtswidrig. Sie beruht auf §§ 13 Abs. 1, 6 Abs. 1, 9 Abs. 1 Buchst. b, 11 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsvollstreckungsgesetz (VwVG). Indem das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers gegen die Mitwirkungsaufforderung anordnet, fehlt es derzeit an einem vollziehbaren Grundverwaltungsakt. Danach kann offen bleiben, ob die Zwangsgeldandrohung die von dem Antragsteller verlangte Handlung überhaupt hinreichend bestimmt bezeichnet. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Diese Entscheidung ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).